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Beschluss

4 A 2104/06

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1028.4A2104.06.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 wird aufgehoben, soweit die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 13. Dezember 1995 hinsichtlich eines Betrages von mehr als 55.205,53 DM widerrufen und mehr als diesen Betrag zurückgefordert hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 33.098,96 Euro (= 64.735,94 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 wird aufgehoben, soweit die Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 13. Dezember 1995 hinsichtlich eines Betrages von mehr als 55.205,53 DM widerrufen und mehr als diesen Betrag zurückgefordert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 6/7 und die Beklagte zu 1/7. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 33.098,96 Euro (= 64.735,94 DM) festgesetzt. I. Die Klägerin stellte im Mai/September 1994 beim Landeskirchenamt der Lippischen Landeskirche einen Antrag auf Bezuschussung aus dem Beschäftigungsfonds "Nichttheologen". Mit Bescheid vom 21. Dezember 1994 bewilligte ihr das Landeskirchenamt u.a. für das Jahr 1995 Mittel zur Mitfinanzierung einer halben Dozentenstelle für den berufsbegleitenden Ausbildungsgang zur Altenpflegerin. Der Zuschuss in Höhe von 9.530,41 DM wurde auf Anforderung der Klägerin vom 14. Februar 1996 noch im selben Monat überwiesen. Unter dem 21. September 1994 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Zuwendung für das Jahr 1995 nach den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Altenpflegerinnen/Altenpflegern und Familienpflegerinnen/Familienpflegern" (Förderrichtlinien). Durch Bescheid vom 28. März 1995 bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1995 als Projektförderung eine Abschlagszahlung in Höhe von 80.000 DM für die Ausbildung von Altenpflegerinnen/Altenpflegern. Der Bescheid enthielt u.a. folgende Nebenbestimmungen: Die beigefügten ANBest-P (sc.: Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung) sind Bestandteil dieses Bescheides. Abweichend oder ergänzend hierzu wird folgendes bestimmt: 1. Die Nrn. 1.2, 1.4, 1.41, 1.42, 3, 4, 5.11, 5.14, 5.15, 6.1, 6.4, 6.5, 6.6, 7.4, 8.31 und 8.5 ANBest-P finden keine Anwendung. 3. Zuwendungsfähig sind nur Ausgaben des Unterrichtsbetriebes (ohne Investitionsausgaben)... . 7. Der Festbetrag nach Nr. 4.4 der Richtlinien ... wird später festgesetzt. 8. Eine Förderung mit Landesmitteln ist jedoch nur zulässig, soweit nicht Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach dem AFG bestehen. Bereits ausgezahlte Landesmitteln sind unverzüglich zu erstatten, falls und soweit Lehrgangskosten von der Arbeitsverwaltung getragen werden. Durch Bescheide vom 14. Juli und 14. August 1995 gewährte die Beklagte weitere Abschlagszahlungen. Nachdem das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales den Festbetrag pro Kopf/Monat für die an den Lehrgängen der Fachseminare teilnehmenden Personen gemäß Nr. 4.4 der Förderrichtlinien festgesetzt hatte, bewilligte die Beklagte der Klägerin am 13. Dezember 1995 unter Aufhebung der zuvor ergangenen Abschlagsbewilligungen eine (endgültige) Zuwendung in Höhe von 290.320, - DM unter Hinweis darauf, dass im Übrigen die Bestimmungen des Bescheides vom 28. März 1995 fortgälten. Die Mittel kamen in der Zeit von März bis Dezember 1995 zur Auszahlung. Anfang Juli 1996 legte die Klägerin den Verwendungsnachweis für die geförderte Maßnahme vor. Darin bezifferte sie die Höhe der Personal- und Sachausgaben (ohne Investitionskosten) mit 485.843,03 DM. Die Finanzierung der Maßnahme erläuterte sie wie folgt: Eigenanteil 52,01 DM Zuwendung des Landes 290.320,00 DM anderweitige öffentliche Erstattung LWL § 7 AltPflG 40.559,88 DM Leistungen Dritter - ohne öffentliche Förderung - 154.911,14 DM insgesamt 485.843,03 DM. Mit Schreiben vom 11. Juli 1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es hätten sich keine Beanstandungen ergeben. Später überprüfte das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Detmold die Verwendung der Landesmittel und stellte dabei Unstimmigkeiten fest. Darauf widerrief die Beklagte nach Anhörung der Klägerin durch Bescheid vom 25. Februar 2002, gestützt auf § 49 Abs. 3 Nr. 1 und § 49 a Abs. 1 VwVfG NRW, ihre Zuwendungsbescheide in Höhe von 64.735,94 DM wegen nicht zweckentsprechender Verwendung und forderte die Klägerin zur Erstattung dieses Betrages auf. Von den von der Klägerin geltend gemachten Personal- und Sachausgaben brachte sie einen Betrag in Höhe von 104.787,83 DM - darin enthalten 54.135,26 DM für "Gebäudemieten" - als nicht förderfähig in Abzug und legte damit Ausgaben in Höhe von 381.055,20 DM zu Grunde. Bei der Finanzierung der Maßnahme ging sie von folgenden Beträgen aus: Zuwendungen des Landes 290.320,00 DM Anderweitige öffentliche Förderung - LWL Pauschale 1,4 v.H. nach § 1 Abs. 1 UmlageVO 560,00 DM - Bundesmittel (Arbeitsamt) 145.380,73 DM Leistungen Dritter - ohne öffentliche Förderung (Lippisches Landeskirchenamt) - 9.530,41 DM insgesamt 445.791,14 DM. Aus der Differenz zwischen Ausgaben und Finanzierungsmitteln ergab sich die von der Beklagten errechnete Überzahlung. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2003 zurück. Das Verwaltungsgericht hat der darauf erhobenen Anfechtungsklage durch das angefochtene Urteil in vollem Umfang mit der Begründung stattgegeben, unabhängig davon, ob die ermessenseröffnenden Voraussetzungen des § 49 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW vorlägen, habe die Beklagte jedenfalls ihr Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt, weil sie der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht in ausreichendem Maße nachgekommen sei. Dagegen hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Berufung eingelegt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten - ihr Einverständnis ist nicht erforderlich - über die Berufung der Beklagten durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig zum überwiegenden Teil für begründet und zu einem geringen Teil für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 130 a VwGO). Die für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte haben die Beteiligten im Anschluss an die gerichtliche Verfügung vom 29. Januar 2008 schriftsätzlich erörtert. Die Klage, mit der die Klägerin ihren erstinstanzlich gestellten Antrag, den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 25. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2003 aufzuheben, weiterverfolgt, ist größtenteils unbegründet. Der Senat kann die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in vollem Umfang überprüfen; denn dieser ist nicht teilweise in Bestandskraft erwachsen, wie die Beklagte offenbar meint. Der Widerruf und die Rückforderung beziehen sich auf einen Gesamtbetrag von 64.735,94 DM. Der Bescheid hätte deshalb nur dann teilweise bestandskräftig werden können, wenn die Klägerin ihren Widerspruch oder ihre Klage betragsmäßig beschränkt hätte. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin durchgängig die Auffassung vertreten, Widerruf und Rückforderung seien vollumfänglich ausgeschlossen, weil die Ausgaben die Zuwendungen des Landes (290.320 DM) überstiegen. Letzteres ist unstreitig der Fall, und zwar selbst dann, wenn man die von der Beklagen von 485.843,03 DM auf 381.055,20 DM gekürzten Ausgaben zu Grunde legt. Der Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 13. Dezember 1995 in Höhe eines Teilbetrages von 64.735,94 DM - die zuvor ergangenen Abschlagsbewilligungen hatte die Beklagte aufgehoben - erweist sich in Höhe von 55.205,53 DM als rechtmäßig. Der Widerruf des darüber hinaus gehenden Betrages von 9.530,41 DM ist hingegen rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat den Widerruf auf § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW gestützt. Danach darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Ob die Ausführungen im angefochtenen Bescheid in formeller Hinsicht der Begründungspflicht des § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW genügen, soweit sie sich zur zweckwidrigen Verwendung der Fördermittel verhalten, ist rechtlich ohne Bedeutung. Das Gericht hat das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung selbst zu prüfen. Es ist deshalb offensichtlich, dass eine - hier unterstellte - Verletzung der Begründungspflicht die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (§ 46 VwVfG NRW). In materieller Hinsicht liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf hinsichtlich eines Teilbetrages vor. Bei dem hier in Rede stehenden Zuwendungsbescheid handelt es sich um einen rechtmäßigen Verwaltungsakt. Die Klägerin hat bewilligte Fördermittel in Höhe von 55.205,53 DM nicht für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet. Dieser Zweck ist in entsprechender Anwendung des § 133 BGB zu ermitteln. Es kommt darauf an, wie der Adressat - die Klägerin - den Inhalt des Bescheides, und zwar einschließlich seiner Nebenbestimmungen, bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für sie erkennbaren Umstände verstehen musste; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1975 - 4 C 66.72 - BVerwGE 49, 244, 247, vom 18. Juni 1980 - 6 C 5.79 -, BVerwGE 60, 223, 228 f., vom 6. September 1988 - 1 C 15.86 -, NJW 1989, 53, 54, und vom 17. August 1995 - 1 C 15.94 -, BVerwGE 99, 101, 103. Wird - wie vorliegend durch den Hinweis auf die Fortgeltung der Regelungen des Bescheides vom 28. März 1995 geschehen - im Bewilligungsbescheid auf den Antrag Bezug genommen, so bestimmt auch dessen Inhalt den Inhalt des Zuwendungsbescheides. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 35 Rdn. 76; ferner Krämer/Schmidt, Zuwendungsrecht, Zuwendungspraxis, D X 3 (Stand: Mai 2004). Danach war die Zuwendung ausweislich der fortgeltenden Regelungen im Bescheid vom 28. März 1995 für die Ausbildung von Altenpflegerinnen/Altenpflegern in der Zeit vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 1995 vorgesehen. Nach dem Ergebnis der Überprüfung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt E. hat die Klägerin in die in ihrem Verwendungsnachweis aufgeführten Ausgaben von 485.843,03 DM Beträge in Höhe von insgesamt 104.787,83 DM eingerechnet, die vom Zuwendungszweck nicht gedeckt waren und deshalb in Abzug gebracht werden müssen. Dabei handelt es sich zunächst um 7.860,96 DM für Urlaubsrückstellungen und 180,50 DM für Abgrenzungsposten, die im Jahr 1995 nicht mehr kassenwirksam geworden sind, sowie um Fehlbuchungen in Höhe von 896,18 DM für Beratungskosten. Dagegen erhebt die Klägerin keine Einwendungen (mehr), so dass der Senat diese Abzüge zu Grunde legen kann. Zu Recht hat die Beklagte unter Hinweis auf Nr. 2 Abs. 2 der Förderrichtlinien außerdem 693, - DM für die Verbandszeitung (Umlage), 100, - DM für einen Organisationsbeitrag und 323,32 DM für Sachversicherungen als nicht förderfähig abgesetzt. Nach Nr. 3 der fortgeltenden Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid sind nur Ausgaben des Unterrichtsbetriebes (ohne Investitionsausgaben) zuwendungsfähig. Welche Ausgaben im Einzelnen dazu gehören, ergibt sich aus den Förderrichtlinien, die der Klägerin bekannt waren, auf die sie in ihrem Förderantrag ausdrücklich Bezug genommen hat und die zudem in Nr. 7 der fortgeltenden Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid ausdrücklich erwähnt wurden. Nach Nr. 2 Abs. 2 der Förderrichtlinien sind für die Beurteilung der Förderfähigkeit der Personal- und Sachausgaben die mit Runderlass des Finanzministers vom 20. November 1973 bekannt gemachten Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan (ZR-GPl) maßgebend, was der Klägerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten ebenfalls bekannt war. Diese Zuordnungsrichtlinien (Beiakte Heft 2) geben jedoch nichts dafür her, dass die eingangs erwähnten Rechnungsposten als "sächliche Verwaltungsausgaben" und damit als förderfähig berücksichtigt werden könnten. Auch insoweit erhebt die Klägerin keine Einwendungen. Als nicht förderfähig hat die Beklagte ferner die von der Klägerin geltend gemachten fiktiven Gebäudekosten (54.135,26 DM) für die im Eigentum des Trägers stehenden Gebäude abgesetzt. Dagegen ist nichts zu erinnern. Es steht zwar außer Frage, dass die Räumlichkeiten, für die die Klägerin eine fiktive Miete berücksichtigt wissen will, im Rahmen der geförderten Maßnahme Verwendung gefunden haben; darauf kommt es aber nicht an. Entscheidend ist vielmehr, welche Ausgaben die Beklagte bei der im Jahr 1995 erfolgten Bewilligung als förderfähig anerkannt hat. Nach den der Klägerin bekannten Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan (s.o.) waren derartige Kosten - für die Klägerin erkennbar - aber nicht förderfähig. Der Hinweis der Klägerin auf eine Entscheidung des OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Oktober 1995 - 13 L 2184/95 -, NVwZ-RR 1997, 97, führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Dort ging es um die Frage, ob im Zuge der Bewilligung die durch eigenes Personal erbrachten Architektenleistungen als "zuwendungsfähige Kosten" zu berücksichtigen waren. Vorliegend ist die Bewilligung aber bereits bestandskräftig geworden. Der Senat hält es schließlich für unbedenklich, dass die Beklagte die von der Klägerin an ihre Auszubildenden zu zahlende Ausbildungsvergütung in Höhe von 40.598,61 DM nicht als Ausgabe berücksichtigt hat. Nach Nr. 2 Abs. 1 der Förderrichtlinien ist die Gewährung von Zuwendungen nämlich nur dann möglich, wenn die Finanzierung der Ausbildungsmaßnahme nicht auf Grund anderer Bestimmungen sichergestellt werden kann. Solche Bestimmungen existieren jedoch. Nach § 7 Abs. 1 und 2 AltPflG NRW i.V.m. § 1 UmlageVO wird den Trägern der Ausbildungseinrichtungen auf Grund einer Umlage die Vergütung für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Ausbildung erstattet. Insofern ist es folgerichtig, dass die Beklagte bei der Prüfung der Maßnahmenfinanzierung den von der Klägerin im Verwendungsnachweis ausgewiesenen Erstattungsbetrag in Höhe von 40.559,88 DM ebenfalls in Abzug gebracht hat. Auch dies beanstandet die Klägerin nicht. Dagegen bestand kein Anlass, in gleicher Weise die von der Lippischen Landeskirche geförderten Personalausgaben in Abzug zu bringen. Dass mit Nr. 2 Abs. 1 der Förderrichtlinien auch kirchliche Fördermittel gemeint sein könnten, war für die Klägerin als Zuwendungsempfängerin nämlich nicht zu erkennen; die Verwendung des Begriffs "Bestimmungen" schließt ein solches Verständnis aus. Danach sind für die geförderte Maßnahme zuwendungsfähige Ausgaben in Höhe von (lediglich) 381.055,20 DM (485.843,03 DM - 104.787,83 DM) angefallen. Dem stehen Finanzierungsmittel in Höhe von insgesamt 445.791,14 DM gegenüber: Zuwendungen des Landes 290.320,00 DM Anderweitige öffentliche Förderung - LWL Pauschale 1,4 v.H. nach § 1 Abs. 1 UmlageVO 560,00 DM - Bundesmittel (Arbeitsamt) 145.380,73 DM Leistungen Dritter - ohne öffentliche Förderung (Lippisches Landeskirchenamt) - 9.530,41 DM insgesamt 445.791,14 DM. Der Senat unterstellt dabei, dass auch die kirchlichen Mittel zu berücksichtigen sind, obwohl diese der Klägerin erst im Jahr 1996 zugeflossen sind. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist dies im Ergebnis ohne Bedeutung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Die Beteiligten streiten darüber, ob trotz des Einnahmeüberschusses eine zweckwidrige Verwendung der im Wege der Festbetragsförderung gewährten Landesmittel deshalb ausscheidet, weil die Landesmittel hinter den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zurückbleiben. Tatsächlich stellt sich diese Frage so aber nicht. Denn es ist zu berücksichtigen, dass zur Finanzierung der Fördermaßnahme zunächst die LWL-Pauschale und die Bundesmittel zu verwenden waren und dadurch die mit Landesmitteln noch förderfähigen Ausgaben geringer ausfallen. Ob die Pauschale nach § 1 Abs. 1 Satz 3 UmlageVO in Höhe von 560, - DM, die die Kosten der Klägerin für die Auszahlung der Ausbildungsvergütungen abdecken soll, angesichts der Regelung in Nr. 2 Abs. 1 der Förderrichtlinien (s.o.) überhaupt als Einnahme berücksichtigt werden kann, erscheint allerdings höchst zweifelhaft. Da diese Kosten aber als Ausgaben anerkannt worden sind - ein Abzug auf der Ausgabenseite ist jedenfalls nicht erfolgt -, ist es im Ergebnis nur konsequent, die zur Abdeckung dieser Kosten zur Verfügung stehende Pauschale als Finanzierungsmittel vorrangig einzusetzen. Die vom Arbeitsamt gezahlten Bundesmittel in Höhe von 145.380,73 DM sind ebenfalls vorrangig zu verwenden. Dies folgt zumindest dem Sinne nach aus der fortgeltenden Nebenbestimmung Nr. 8 zum Bewilligungsbescheid. Danach ist eine Förderung mit Landesmitteln nur zulässig, soweit nicht Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach dem AFG bestehen; bereits ausgezahlte Landesmittel sind unverzüglich zu erstatten, falls und soweit Lehrgangskosten von der Arbeitsverwaltung getragen werden. Wegen des vorrangigen Einsatzes der genannten Mittel ist die Finanzierung der Ausgaben in Höhe von zusammen 145.940,73 DM bereits sichergestellt. Es verbleiben mithin nur noch zu finanzierende Ausgaben in Höhe von 235.114,47 DM und damit ein Betrag, der niedriger ist als die bewilligten Landesmittel von 290.320,00 DM. Auch wenn man davon ausginge - der Senat braucht dies nicht zu entscheiden -, dass bei einer Festbetragsfinanzierung etwaige Einsparungen grundsätzlich dem Zuwendungsempfänger zugute kommen, gilt dies jedenfalls dann nicht, wenn und soweit die mit Landesmitteln zu finanzierenden zuwendungsfähigen Ausgaben unter die bewilligten Landesmittel absinken. Denn in diesem Falle ist es ausgeschlossen, dass die überschießenden Fördermittel des Landes überhaupt für den im Bewilligungsbescheid vorgesehenen Zweck verwendet werden können. Vgl. Krämer/Schmidt, aaO, D V 3.2 a.E. (Stand: Oktober 2001), ferner Senatsbeschluss vom 15. Mai 2003 - 4 A 992/02 -, <juris>. "Festbetragsfinanzierung" besagt keinesfalls, dass die Zuwendung dem Empfänger in jedem Falle ("fest") verbleiben soll. Der Begriff kennzeichnet vielmehr lediglich eine besondere Form der Teilfinanzierung, bei der - anders als bei der Anteils- oder Fehlbedarfsfinanzierung - die Zuwendung auf das Vielfache eines Betrages festgesetzt wird, der sich für eine bestimmte Einheit ergibt. Dies ändert deshalb nichts daran, dass es sich um einen festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben handelt (vgl. Nr. 2.23 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, auf die Nr. 6.5 der Förderrichtlinien ergänzend Bezug nimmt). Dementsprechend bestimmt auch Nr. 1.1 der zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides erklärten ANBest-P, dass die Zuwendung nur zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks verwendet werden darf. Nr. 8.23 ANBest-P lässt ebenfalls keine Zweifel daran, dass zweckwidrig verwendete Fördermittel dem Zuwendungsempfänger nicht verbleiben sollen. Außerdem sind die Beteiligten unterschiedlicher Auffassung darüber, ob vor einer Inanspruchnahme von Landesmitteln vorrangig die vom Lippischen Landeskirchenamt zur Verfügung gestellten Gelder (9.530,41 DM) zur Finanzierung zu verwenden waren. Bejahte man das, bestände ein aus Landesmitteln zu deckender Fehlbedarf in Höhe von 225.584,06 DM mit der Folge, dass die Zuwendung des Landes in Höhe von (290.320 DM - 225.584,06 DM =) 64.735,94 DM nicht zweckentsprechend verwendet worden wäre. Wären diese Mittel nicht vorrangig einzusetzen, wäre nur ein Betrag von 55.205,53 DM zweckwidrig verwendet worden. Letzteres ist hier der Fall. Ob Landesmittel zweckentsprechend oder zweckwidrig verwendet worden sind, kann allerdings nicht davon abhängen, in welcher Reihenfolge Landesmittel und Drittmittel vom Zuwendungsempfänger jeweils angefordert worden sind. Denn die bloße Anforderung besagt noch nichts darüber, wann die Mittel tatsächlich verwendet worden sind. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Mittelverwendung abzustellen, erscheint ebenfalls ausgeschlossen, weil sich wegen der Vermischung der Gelder regelmäßig nicht mehr nachvollziehen lässt, ob und gegebenenfalls wann und für welchen Rechnungsposten Drittmittel bzw. Landesmittel jeweils eingesetzt worden sind. Davon abgesehen spräche vorliegend aber auch alles dafür, dass die Klägerin die Landesmittel zeitlich vor den kirchlichen Mitteln verwendet hat. Denn erstere sind ihr in der Zeit vom 31. März bis zum 15. Dezember 1995 zugeflossen, während letztere erst im Februar 1996 bei ihr eingegangen sind. Aus § 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 LHO folgt für die Klägerin keine Verpflichtung, die bereits im Dezember 1994 bewilligten kirchlichen Drittmittel vorrangig einzusetzen. Nach diesen Vorschriften dürfen Zuwendungen nur gewährt werden, wenn das Land an der Erfüllung des Zuwendungszwecks ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (sog. Subsidiaritätsprinzip). Diese Regelung richtet sich indessen an die Bewilligungsbehörde und bedarf deshalb gegenüber dem Zuwendungsempfänger der Umsetzung und Konkretisierung im Bewilligungsbescheid. Es ist Sache des Zuwendungsgebers, durch eindeutige Regelungen im Zuwendungsbescheid Vorsorge für den Fall zu treffen, dass für die Fördermaßnahme weitere Mittel von dritter Seite zur Verfügung gestellt werden. Sollen diese vorrangig vor den Landesmittel verwendet werden, ist dies entsprechend festzulegen. Daran fehlt es vorliegend. Der Bewilligungsbescheid verhält sich in der Nebenbestimmung Nr. 8 lediglich zum Verhältnis zwischen der Förderung mit Landesmitteln und der Förderung mit Bundesmitteln nach dem AFG. Die zum Bestandteil des Bescheides erklärten ANBest-P treffen ebenfalls keine Regelung über den Nachrang der Landesförderung. Nr. 1.2 ANBest-P, die den Zuwendungsempfänger verpflichtet, auch Leistungen Dritter als Einnahmen einzusetzen, hat die Beklagte in Nr. 1 der Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt. Dasselbe gilt für Nr. 1.41 ANBest-P, die den Zuwendungsempfänger verpflichtet, die Zuwendung nur jeweils anteilig mit etwaigen Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber in Anspruch zu nehmen, und für Nr. 5.11 ANBest-P, die dem Zuwendungsempfänger aufgibt, die Beantragung weiterer Zuwendungen bei anderen öffentlichen Stellen oder deren Erhalt mitzuteilen. Die Förderrichtlinien bieten ebenfalls keinen Anhaltspunkt dafür, dass Drittmittel vorrangig zu verwenden sind. Zwar wird nach Nr. 2 Abs. 1 der Förderrichtlinien eine Zuwendung nur gewährt, "sofern die Finanzierung der Ausbildungsmaßnahme nicht aufgrund anderer Bestimmungen sichergestellt werden kann"; dass damit auch kirchliche Fördermittel gemeint sein könnten, wird für den Zuwendungsempfänger aber nicht hinreichend deutlich. Schließlich geben auch die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, auf die in Nr. 6.5 der Förderrichtlinien ergänzend Bezug genommen wird, für eine vorrangige Verwendung von Drittmitteln nichts her. Nr. 1.4 der Verwaltungsvorschriften richtet sich ausschließlich an die Bewilligungsbehörde und verpflichtet diese, bei mehreren Zuwendungsgebern vor der Bewilligung u.a. über die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendung Einvernehmen herbeizuführen und gegebenenfalls ergänzende Regelungen in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen. Ermessensfehler sind der Beklagten nicht unterlaufen. Wegen der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit war sie gehalten, den Bewilligungsbescheid teilweise zu widerrufen, ohne dass dies näher zu begründen gewesen wäre. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, DÖV 1997, 1006. Außergewöhnliche Umstände, die ausnahmsweise eine andere (Ermessens-) Entscheidung hätten rechtfertigen können, lagen nicht vor. Auch die Jahresfrist für den teilweisen Widerruf ist eingehalten (§§ 49 Abs. 3 Satz 2, 48 Abs. 4 VwVfG NRW). Die Beklagte hat nämlich erstmals auf Grund des Prüfberichtes des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes E. , dem örtliche Erhebungen bei der Klägerin vorausgegangen waren, davon Kenntnis erhalten, dass Landesmittel teilweise nicht zweckentsprechend verwendet worden waren. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 18. Juni 2001 zum Sachverhalt Stellung genommen hatte, hat die Beklagte binnen eines Jahres den Widerrufsbescheid erlassen. Der Erstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 49 a VwVfG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung Die Streitwertfestsetzung ist unanfechtbar. Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Beschwerde auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) erfolgen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).