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Urteil

10 L 356/24

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:0531.10L356.24.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. G r ü n d e A. Die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwaltes) liegen nicht vor, weil dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den nachfolgenden Gründen die gemäß § 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 115, 121 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten fehlen. B. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 2. Fachsemester des Modellstudiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2024 bei der Antragsgegnerin anstrebt, ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, d. h. die Dringlichkeit des Begehrens, bereits vor Abschluss eines Hauptsacheverfahrens wenigstens vorläufig zum nächstmöglichen Termin im 2. Fachsemester des Modellstudiengangs Humanmedizin an der RWTH Aachen nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2024 zugelassen zu werden. Denn für die Gewährung von Eilrechtsschutz für die vorläufige Zulassung zum Studium besteht grundsätzlich ein Anordnungsgrund, wenn - wie hier - mit dem Abschluss eines Hauptsacheverfahrens regelmäßig erst nach längerer Prozessdauer zu rechnen ist. Die unwiederbringlich verlorene Studienzeit durch eine rechtsfehlerhaft verweigerte Zulassung stellt schon für sich genommen einen nicht hinnehmbaren Nachteil dar. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2013 - 13 C 91/12 -, juris, Rn. 12, und vom 4. März 2014 - 13 B 200/14 -, juris, Rn. 11. Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller hingegen nicht glaubhaft gemacht. I. Der auf eine vorläufige Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität gerichtete Antrag ist unbegründet. Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2023/2024 (VOhöhFS) vom 22. August 2023 (GV. NRW. S. 1072), zuletzt geändert durch die Änderungsverordnung vom 16. Januar 2024 (GV. NRW. S. 36), hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) die Zahl der Studienplätze für das 2. Fachsemester des Modellstudiengangs Humanmedizin an der RWTH Aachen für das Sommersemester 2024 auf 283 festgesetzt (vgl. § 1 Abs. 1 VOhöhFS i. V. m. Anlage 6). Die für das 2. Fachsemester im begehrten Studiengang festgesetzte Zulassungszahl ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht. 1. Die Kapazitätsermittlung des MKW für das Studienjahr 2023/2024 hat die beschließende Kammer für das 1. Fachsemester des Modellstudiengangs Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2023/2024 in verschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bereits überprüft und die verordnungsrechtliche Zulassungszahl im Ergebnis als kapazitätserschöpfend bewertet. Vgl. u. a. Beschluss vom 15. Dezember 2023 ‑ 10 L 905/23 ‑, juris, zudem veröffentlicht im Rechtsprechungsportal NRWE, im Internet abrufbar unter www.nrwe.de. a. Dabei ist die Kammer im Ausgangspunkt davon ausgegangen, dass jedenfalls solange andere plausible Rechenmodelle nicht zu höheren Kapazitäten führen, die Aufnahmekapazität im Modellstudiengang weiterhin (fiktiv) nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung zum früheren Regelstudiengang zu berechnen ist. Vgl. im Einzelnen: VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2023 ‑ 10 L 905/23 ‑, juris, Rn. 9 ff. = NRWE, Rn. 10 ff., m. w. N. b. Ausgehend hiervon hat die Kammer das in Deputatstunden (DS) gemessene Lehrangebot der Lehreinheit „Vorklinische Medizin“, der auch das hier relevante 2. Fachsemester „fiktiv“ zugeordnet ist und das in der Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin mit insgesamt 316 DS angesetzt wurde, kapazitätsrechtlich nicht beanstandet. Vgl. im Einzelnen: VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2023 ‑ 10 L 905/23 ‑, juris, Rn. 23 ff. = NRWE, Rn. 24 ff. c. Unter Berücksichtigung eines Dienstleistungsexports für die Lehreinheit Zahnmedizin von 23,78 DS sowie eines weiteren Dienstleistungsexports für die der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin zugeordneten Studiengänge „Hebammenwissenschaft“ und „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ von insgesamt 12,80 DS ergibt sich ein bereinigtes jährliches Lehrangebot von ([316 DS - 36,58 DS = 279,42 DS] x 2 =) 558,84 DS. Vgl. im Einzelnen: VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2023 ‑ 10 L 905/23 ‑, juris, Rn. 42 ff. = NRWE, Rn. 43 ff. d. Dieses bereinigte jährliche Lehrangebot von 558,84 DS ist durch den gewichteten Curricularanteil von 1,98 zu dividieren. Ausgehend hiervon hat die Kammer eine jährliche Aufnahmekapazität von gerundet 282 Studienanfängern ermittelt (558,84 : 1,98 = 282,242424). Unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors von 0,99 ergab sich bei einer rechnerisch ermittelten Zulassungszahl von 282 für das Wintersemester 2023/2024 im Ergebnis eine Studienanfängerzahl von gerundet 285 (282 : 0,99 = 284,848485). Vgl. im Einzelnen: VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2023 ‑ 10 L 905/23 ‑, juris, Rn. 64 ff. = NRWE, Rn. 65 ff. 2. Diese Rechtsprechung der Kammer ist in verschiedenen Beschwerdeverfahren durch das OVG NRW überprüft und im Ergebnis bestätigt worden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2024 - 13 B 19/24 u. a. -, Bl. 2 ff. des Beschlussabdrucks (unveröffentlicht). 3. Für das vorliegend relevante Sommersemester 2024 folgt hieraus, dass auch die für das 2. Fachsemester verordnungsrechtlich festgesetzte Zulassungszahl von 283, die auf der Kapazitätsberechnung für das (gesamte) Studienjahr 2023/2024 fußt, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Unter Zugrundelegung eines nach dem sog. Hamburger Modell für fünf aufeinanderfolgende Stichprobensemester (Wintersemester 2020/2021 bis Wintersemester 2022/2023) unter Berücksichtigung von vier der Regelstudienzeit in der Vorklinik des Regelstudiengangs entsprechenden Fachsemestern ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,99 ergibt sich eine durchschnittliche semesterliche Übergangsquote von 99,3304 %. Vgl. hierzu schon VG Aachen, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 10 L 272/22 -, juris, Rn. 22 ff. Diese semesterliche Übergangsquote zugrunde gelegt errechnet sich ausgehend von 285 Studienanfängerplätzen für das 2. Fachsemester im Sommersemester 2024 eine Kapazität von gerundet 283 Studienplätzen (285 x 99,3304 ./. 100 = 283,09164). Eine über diese vom Verordnungsgeber für das 2. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität, die vorliegend zur Verteilung bzw. Verlosung anstünde, besteht mithin nicht. II. Da der Antragsteller nicht ausdrücklich klargestellt hat, seinen Eilrechtsschutzantrag auf eine vorläufige außerkapazitäre Zulassung zu beschränken, geht das Gericht vorsorglich davon aus, dass sein Antrag sich sinngemäß auch auf eine vorläufige Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität richtet. Auch insoweit bleibt der Antrag aber ohne Erfolg. Nach § 34 Abs. 2 VergabeVO NRW wird die Zahl der an einer Hochschule in ein höheres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienplätzen (Auffüllgrenze) und der Zahl der Studierenden, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden höheren Fachsemester zurückgemeldet haben (Rückmeldungen), festgesetzt. Danach (noch) verfügbare Studienplätze werden von der Hochschule (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 VergabeVO NRW) in einer in § 35 VergabeVO NRW im Einzelnen festgelegten Rangfolge vergeben. Ein Vergabeverfahren durch die Hochschule findet mithin nur statt, wenn unter Berücksichtigung der Rückmeldungen noch Studienplätze verfügbar sind. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2024 (Stand: 10. Mai 2024) sind im 2. Fachsemester im Modellstudiengang Humanmedizin im Sommersemester 2024 287 Studierende eingeschrieben, darunter befindet sich eine Beurlaubung. Die 283 zu vergebenden Studienplätze sind mithin durch die bereits erfolgten Rückmeldungen belegt. Ein innerkapazitäres Vergabeverfahren findet somit nicht statt; ein Anspruch auf vorläufige Zulassung innerhalb der Kapazität scheidet daher ebenfalls aus. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt. Dabei führt die Erstreckung des Antrags auch auf eine innerkapazitäre Zulassung nicht zu einer Streitwerterhöhung.