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Beschluss

10 L 272/22

VG AACHEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung außerhalb der verordnungsrechtlich festgesetzten Kapazität besteht nicht, wenn die vorhandenen Plätze kapazitätsdeckend belegt sind. • Bei der Kapazitätsberechnung sind die zutreffenden Regeldeputate für Stellen zu berücksichtigen; Korrekturen können zu einer Erhöhung der Kapazität führen. • Eine vorläufige innerkapazitäre Zulassung setzt voraus, dass nach Berücksichtigung der Rückmeldungen noch Studienplätze verfügbar sind; sind diese belegt, besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Vergabeverfahren.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung bei kapazitätsdeckender Belegung im höheren Fachsemester • Ein Anspruch auf vorläufige Zulassung außerhalb der verordnungsrechtlich festgesetzten Kapazität besteht nicht, wenn die vorhandenen Plätze kapazitätsdeckend belegt sind. • Bei der Kapazitätsberechnung sind die zutreffenden Regeldeputate für Stellen zu berücksichtigen; Korrekturen können zu einer Erhöhung der Kapazität führen. • Eine vorläufige innerkapazitäre Zulassung setzt voraus, dass nach Berücksichtigung der Rückmeldungen noch Studienplätze verfügbar sind; sind diese belegt, besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Vergabeverfahren. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der vorläufigen Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der RWTH Aachen im 2. beziehungsweise hilfsweise im 1. Fachsemester für das Sommersemester 2022. Die Zahl der zulassungsfähigen Plätze für das 2. Fachsemester war nach landesrechtlicher Verordnung auf 278 festgesetzt. Die Hochschule teilte mit, dass 289 Studierende eingeschrieben sind (darunter zwei Beurlaubte). Vorangegangene Gerichtsentscheidungen hatten die Kapazitätsberechnung überprüft und in Teilen korrigiert; dadurch ergaben sich rechnerisch erhöhte Kapazitäten, die bereits zur Vergabe zusätzlicher Plätze geführt haben. Unter Berücksichtigung eines Schwundausgleichsfaktors und der korrekten Deputatstundenberechnung wurde für das 2. Fachsemester eine Kapazität von 286 Plätzen ermittelt, die durch bereits eingeschriebene Studierende belegt sind. • Rechtliche Grundlage und Beweisrüge: Für die Anordnung bestand kein Anspruch, weil die verfügbaren Studienplätze kapazitätsdeckend belegt sind; die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920, 294 ZPO fehlt. • Kapazitätsberechnung: Frühere Entscheidungen der Kammer hatten das Lehrdeputat geprüft und in Teilen beanstandet; das Oberverwaltungsgericht Nordrhein‑Westfalen korrigierte insoweit die Deputatstundensätze für bestimmte Stellen, was die rechnerische Kapazität erhöhte. • Ergebnis der Berechnung: Unter Zugrundelegung des korrigierten unbereinigten Lehrangebots, eines Dienstleistungsexports, des gewichteten Curricularanteils und eines Schwundausgleichsfaktors ergab sich eine rechnerische Aufnahmekapazität für das 2. Fachsemester von 286 Plätzen. • Rechtsfolge bei Belegung: Nach VergabeVO NRW erfolgt ein innerkapazitäres Vergabeverfahren nur, wenn nach Rückmeldungen noch Plätze verfügbar sind; hier sind die 286 Plätze durch Rückmeldungen belegt, sodass kein Vergabeverfahren und damit kein Anspruch des Antragstellers besteht. • Besonderheiten gerichtlich erstrittener Zulassungen: Die Zulassung von Bewerbern aufgrund früherer gerichtlicher Entscheidungen, die sich daraufhin zum höheren Fachsemester zurückgemeldet haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden und beansprucht Kapazität. • Folgen für Hilfsanträge: Eine vorläufige Zulassung außerhalb der Kapazität, eine auf den vorklinischen Abschnitt beschränkte Zulassung, eine Verlosung offener Plätze oder eine Zulassung im 1. Fachsemester scheiden aus, da letzteres im Sommersemester nicht angeboten wird. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass die rechnerisch ermittelte Kapazität des 2. Fachsemesters für das Studienjahr 2021/2022 bei 286 Plätzen liegt und diese Plätze durch eingeschriebene Studierende belegt sind, sodass keine weiteren (vorläufigen) Zulassungen möglich sind. Eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität kommt nicht in Betracht, ebenso wenig ein Anspruch auf Teilnahme an einer innerkapazitären Vergabe, weil nach Rückmeldungen keine freien Plätze mehr vorhanden sind. Besondere Zulassungen infolge früherer gerichtlicher Entscheidungen sind rechtlich wirksam und binden die Kapazität. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt.