Leitsatz: Stehen die familiären Bindungen des Ausländers der Abschiebung nicht generell, sondern nur bei einer Abschiebung in einen besimmten Staat entgegen, ist lediglich die entsprechende Zielstaatsbestimmung aufzuheben. Die Zielstaatsbestimmung „Irak“ in der Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2023 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.2022 im Bundesgebiet geborene Klägerin ist - wie ihre Eltern - irakische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Die Eltern der Klägerin reisten im November 2021 in das Bundesgebiet ein und stellten am 9. November 2021 jeweils förmlich einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 zeigte die zentrale Ausländerbehörde D. dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Geburt der Klägerin an. Mit Schreiben ihrer damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 15. November 2022 stellten die Eltern der Klägerin für sie einen Asylantrag und verwiesen bezüglich der Fluchtgründe auf ihr Vorbringen im Rahmen ihres Asylverfahrens. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 10. Dezember 2021 gab der Vater der Klägerin als Grund dafür, den Irak im August 2016 verlassen zu haben, im Wesentlichen an, bis zu seiner Ausreise habe er im Dorf Z. beim A. in Ninive zusammen mit der Mutter der Klägerin im eigenen Haus gelebt. Er habe einen Universitätsabschluss in Betriebswirtschaftslehre, aber keinen richtigen Beruf erlernt. Sie seien 2016 vom IS angegriffen worden. Ihren ursprünglichen Wohnort gebe es, so wie er zuvor gewesen sei, nicht mehr. Ihr Haus sei nach ihrer Flucht zerstört worden. Seitdem seien sie seit vielen Jahren in Europa. Seine Ehefrau sei psychisch krank und müsse in Behandlung. Ihr Leben im Irak sei sehr schwer und sie ständig in Gefahr gewesen. Er habe dort keine Arbeit finden können. Zwar sei der IS mittlerweile nicht mehr dort. Allerdings habe man ihnen alles, was sie hatten, weggenommen und es zerstört. Im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt am 10. Dezember 2021 gab die Mutter der Klägerin als Grund dafür, den Irak verlassen zu haben, im Wesentlichen an, bis zu ihrer Ausreise habe sie im Dorf Z. bei A. in Ninive gelebt. Sie könne sich nicht mehr genau erinnern, wann sie ausgereist oder in das Bundesgebiet eingereist sei. Ihr Vater sei verstorben, der Wohnort ihrer Mutter sei ihr nicht bekannt. Ein Bruder, ihre Mutter und die Großfamilie hielten sich im Irak auf, sie habe jedoch keinen Kontakt zu ihnen. Sie habe die Schule bis zur dritten Klasse besucht und nie gearbeitet. Sie seien wegen des IS geflüchtet und wegen der schwierigen Lebensumstände. Sie sei mit ihrem Ehemann hierhergekommen. Sie wisse ansonsten nicht viel, könne sich nicht erinnern. Persönlich sei sie durch den IS nicht bedroht worden, sie hätten flüchten können. Sie fürchte sich vor Menschen wie dem IS. Außerdem wisse sie nicht, was sie dort tun solle und brauche dringend medizinische Unterstützung. Mit Bescheid vom 5. April 2022 lehnte die Beklagte die Asylanträge der Eltern der Klägerin unter Verweis auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen und drohte ihnen die Abschiebung nach Rumänien an. Mit rechtskräftigem Urteil vom 27. März 2023 (1 K 990/22.A) hob das erkennende Gericht die Abschiebungsandrohung auf und wies die Klage im Übrigen ab. Mit Bescheid vom 27. Juni 2023 forderte das Bundesamt die Eltern der Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalten, die Abschiebung nach Rumänien an. Die Eltern der Klägerin dürften nicht in den Irak abgeschoben werden. Deren gegen diese Entscheidung gerichtete Klage (1 K 1635/23.A) wies das erkennende Gericht mit rechtskräftigem Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2024 ab. Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 stimmte das Direktorat für Asyl und Integration der Generalinspektion für Immigration des rumänischen Innenministeriums dem Aufnahmeersuchen des Bundesamts nach der Dublin-III-VO unter Verweis auf Art. 9 Dublin-III-VO zu. Zu einer Überstellung der Klägerin kam es in der Folge nicht. Mit Bescheid des Bundesamts vom 19. Juli 2023 - in den Postlauf gegeben am 21. Juli 2023 - lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (2.) und den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (4.). Sie forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in den Irak oder nach Rumänien an (5.). Ferner ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (6.). Im Rahmen der Begründung stellte sie unter anderem fest, dass weder in Bezug auf den Irak noch hinsichtlich Rumäniens die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gegeben seien. Am 27. Juli 2023 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie beantragt - sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 19. Juli 2023 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen und sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Iraks und/oder Rumäniens vorliegt. Die Beklagte beantragt - schriftsätzlich -, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Das Gericht hat die Eltern der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch zu ihrem Verfolgungsschicksal und zu den persönlichen Verhältnissen der Familie angehört. Insoweit wird auf das entsprechende Terminprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge zu den Asylverfahren der Klägerin und ihrer Eltern Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über den Rechtstreit konnte nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2025 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Sie wurde form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG bzw. die Anerkennung als Asylberechtigte (I.) oder die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG (II.). Auch die Voraussetzungen für Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Iraks und/oder Rumäniens sind nicht erfüllt (III.). Die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot erweisen sich daher als grundsätzlich rechtmäßig. Lediglich die Zielstaatsbestimmung Irak ist rechtswidrig und daher aufzuheben (IV., V.). I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Die Klägerin ist nicht nach § 26 Abs. 2, 5 AsylG wegen des ihren Eltern in Rumänien gewährten internationalen Schutzes als Flüchtling (bzw. subsidiär Schutzberechtigte) anzuerkennen. Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Nach Abs. 5 sind auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AsylG i. V. m. § 26 Abs. 1 und 2 AsylG ist nur auf die ausländischen Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder, Eltern oder andere personensorgeberechtigte Erwachsene und minderjährige ledige Geschwister) von Ausländern anzuwenden, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus durch die Bundesrepublik Deutschland zuerkannt worden ist. Nicht erfasst sind die Familienangehörigen von Ausländern, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus durch einen anderen Staat zuerkannt worden ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 10. September 2024 - 14 A 3506/19.A -, juris, Rn. 84 ff.; Verwaltungsgerichtshof (VGH) München, Beschluss vom 7. Oktober 2021 - 23 ZB 19.33422 -, juris, Rn. 24. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Feststellung dazu, ob die Eltern der Klägerin in Rumänien als Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte anerkannt wurden. 2. Auch die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 4, 3a bis 3e AsylG erfüllt die Klägerin nicht. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Prüfung der Verfolgung richtet sich im Einzelnen nach den §§ 3a bis 3e AsylG. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N. Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft stellt das Gericht auf die Umstände in der Herkunftsregion der jeweiligen Kläger - hier wegen der Herkunft der Eltern der Klägerin der Distrikt R. N. in Ninive - ab. Zum einen ergibt sich systematisch aus den §§ 3 ff. AsylG, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Blick auf die Situation in der Heimatregion zu prüfen sind. Denn diesen Regelungen zu Folge wird auf die übrigen Regionen des Heimatlandes erst - in einem weiteren Schritt - bei der Prüfung des internen Schutzes eingegangen (vgl. § 3e AsylG). Zum anderen rechtfertigen es auch die besonderen Umstände im Irak, allein auf die konkrete Herkunftsregion der jeweiligen Kläger abzustellen, da sich die politische Herrschaftslage in den unterschiedlichen Regionen erheblich unterscheidet und sich somit die zu betrachtende Lage im Land nicht einheitlich darstellt. Macht der Antragsteller geltend, dass er bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, kann dies gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL) ein ernsthafter Hinweis darauf sein, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris, Rn. 63 f., m. w. N. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist das Vorbringen der Eltern der Klägerin nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu tragen. Die Klägerin wurde im Bundesgebiet geboren, sie ist demnach nicht vorverfolgt aus dem Irak ausgereist. Ihre Eltern führten im Wesentlichen aus, den Irak verlassen zu haben, da ihr Heimatort im Zuge des Angriffs des IS zerstört worden sei. Dass sie gezielt wegen eines Verfolgungsgrundes i. S. d. § 3b AsylG bedroht worden seien, lässt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin im Irak Verfolgung wegen eines Verfolgungsgrundes zu befürchten hätte. Aus denselben Gründen kommt auch eine Anerkennung als Asylberechtigte nicht in Betracht. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. In Satz 2 der Vorschrift werden Fallgruppen geregelt, die als ernsthafter Schaden gelten. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG (Verfolgungsakteure, schützende Akteure, interner Schutz) entsprechend. Für die zu treffende Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ("real risk"). Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 20. Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Fall der Klägerin nicht erfüllt. 1. Sie kann sich nicht auf § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG berufen, demzufolge die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe als ernsthafter Schaden gilt. Dafür bestehen aus den vorstehenden Gründen keine Anhaltspunkte. 2. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass ihr ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Eine individuelle Bedrohung setzt voraus, dass der den bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein. Erforderlich ist eine außergewöhnliche Situation, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 35 und 37. Erforderlich ist eine umfassende Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen Umstände, die die Situation des Herkunftslands des Antragstellers kennzeichnen. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, Rn. 40. Es bedarf einer Feststellung zur Gefahrendichte, die jedenfalls auch eine annäherungsweise quantitative Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos umfasst. Erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, ist eine wertende Gesamtbetrachtung zur individuellen Betroffenheit des jeweiligen Klägers möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 -, juris, Rn. 24. Diese Feststellung kann - nicht zuletzt angesichts der Schwierigkeit, objektive und unabhängige Informationsquellen nahe der Gebiete eines bewaffneten Konflikts zu ermitteln - jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein. Konkret können auch insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte, die Dauer des Konflikts, das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Antragstellers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt, als Faktoren berücksichtigt werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris, Rn. 35, 43. Zur wertenden Gesamtbetrachtung gehört auch die Würdigung der medizinischen Versorgungslage in dem jeweiligen Gebiet, von deren Qualität und Erreichbarkeit die Schwere eingetretener körperlicher Verletzungen mit Blick auf die den Opfern dauerhaft verbleibenden Verletzungsfolgen abhängen kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 -, juris, Rn. 33, und vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 18 f. und 22 f. Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit ein Ausländer Anspruch auf subsidiären Schutz hat, ist zudem umso geringer, je mehr er zu belegen vermag, dass er aufgrund solcher Umstände, die seiner Person innewohnen, spezifisch betroffen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, juris, Rn. 39. Solche persönlichen Umstände können sich z. B. aus dem Beruf des Schutzsuchenden etwa als Arzt oder Journalist ergeben, da diese regelmäßig gezwungen sind, sich nahe an einer Gefahrenquelle aufzuhalten. Ebenso können solche Umstände aber auch aus einer religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit herrühren, aufgrund derer der Schutzsuchende zusätzlich der Gefahr gezielter Gewalttaten ausgesetzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 18; VGH Mannheim, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris, Rn. 88. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist eine solche allgemeine Situation der Gewalt in Ninive nicht anzunehmen. Den der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist zu entnehmen, dass der überwiegende Teil Ninives unter der Kontrolle der irakischen Regierung steht, dass jedoch eine Reihe unterschiedlicher Sicherheitsakteure - insbesondere die Volksmobilisierungseinheiten - dort aktiv sind. Vgl. euaa, Country of Origin Information, Iraq - Security Situation, May 2024, S. 91 ff.; euaa, Country Guidance: Iraq, Juni 2022, S. 210 f.; ACCORD, ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen im Irak (Stand: 23. Januar 2024), 3.5 Ninawa; ACCORD, Irak: Aktuelle Lage von Rückkehrer·innen und Binnenvertriebenen in der Provinz Ninawa; Politisches System, Rechtsstaatlichkeit, Minderheiten. Dokumentation zu einem COI-Webinar am 28. November 2023, S. 4, 6. Gefahren für die öffentliche Sicherheit gehen von verschiedenen Akteuren aus. Die türkische Armee führte Militärschläge gegen die PKK aus, von denen auch Zivilisten betroffen waren. Diese betrafen schwerpunktmäßig die Region Sindschar. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak aus dem COI-CMS, Version 8 vom 28. März 2024, S. 86; euaa, Country of Origin Information, Iraq - Security Situation, May 2024, S. 94. PMF-Milizen werden kriminelle Aktivitäten und Gewalttaten auch gegen die Zivilbevölkerung vorgeworfen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, juris, Rn. 151 ff. m. w. N. Die Fähigkeit des IS, die Sicherheit zu beeinflussen, hat insgesamt stark abgenommen, die Angriffe beschränken sich weitgehend auf ländliche Regionen. Betroffen sind oftmals die umstrittenen Gebiete. Dort gilt die Sicherheitslage als angespannt, da die verschiedenen Sicherheitsakteure nicht zusammenarbeiten oder sogar miteinander konkurrieren. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 27, 32 ff. Die Angriffe richten sich jedoch regelmäßig gegen irakische Sicherheitskräfte und deren Anlagen, weniger gegen die Zivilbevölkerung. Zudem werden Antiterroroperationen gegen den IS einschließlich Luft- und Drohnenangriffen insbesondere auch in Ninive fortgesetzt. Vgl. UN Security Council, Implementation of resolution 2682 (2023), Reports of the Secretary-General vom 25. Januar 2024, S. 4 und vom 7. Mai 2024, S. 4 f.; UN Security Council, Eighteenth report of the Secretary-General on the threat posed by ISIL (Da’esh) to international peace and security and the range of United Nations efforts in support of Member States in countering the threat vom 31. Januar 2024, S. 7; UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 36. Die Bildung gemeinsamer Brigaden der zentralirakischen Sicherheitskräfte und der Peschmerga, die die Operationen gegen den IS in den umstrittenen Gebieten effektiver machen sollen, hat sich aufgrund fehlender Mittel und politischer Streitigkeiten verzögert. Im Bundeshaushalt 2023-2025 sind Mittel für zwei gemeinsame Brigaden vorgesehen, und die erste gemeinsame Operation seit Oktober 2017 fand am 4. Januar 2024 südlich des Distrikts Daquq (Gouvernement Kirkuk) statt. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 34. Insgesamt wird das Gouvernement Ninive als logistische Drehscheibe des IS angesehen, um Personal und Material zwischen Syrien und dem Irak zu bewegen. Die Region gilt daher als üblicherweise relativ ruhig. Vgl. UNHCR, International Protection Considerations with Regards to People Fleeing Iraq, Januar 2024, S. 35; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Irak vom 22. August 2022, S. 70; euaa, Country Guidance: Iraq, June 2022, S. 210 f.; ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2021 - 9 A 1740/20.A -, juris, Rn. 73 ff. Der Internet-Blog "Musings on Iraq" (musingsoniraq.blogspot.com/) verzeichnete im Jahr 2024 im Gouvernement Ninive insgesamt 6 sicherheitsrelevante Vorfälle mit insgesamt 4 Toten und 7 Verletzten. Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) berichtet von insgesamt 280 Vorfällen in Ninive im Jahr 2023, wobei davon neben Kämpfen, Gewalt gegen Zivilpersonen und Fernangriffen auch Ausschreitungen und Proteste sowie gewaltlose strategische Entwicklungen erfasst werden. Bei 56 Vorfällen seien Todesopfer zu beklagen gewesen, die Zahl der Todesopfer wird auf 86 beziffert. Im ersten Halbjahr 2024 wurden 207 Vorfälle verzeichnet, durch die 29 Menschen ums Leben kamen. Vgl. ACCORD, Irak, Jahr 2023: Kurzübersicht vom 8. April 2024 über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED); ACCORD, Irak, 1. Quartal 2024: Kurzübersicht vom 15. Mai 2024 über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED); ACCORD, Irak, 2. Quartal 2024: Kurzübersicht vom 7. August 2024 über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED). Das Uppsala Conflict Data Program (UCDP) verzeichnete für den Zeitraum 1. Februar 2023 bis 31. März 2024 in Ninive 18 Vorfälle, die zu Todesopfern führten. Vgl. euaa, Country of Origin Information, Iraq - Security Situation, May 2024, S. 95. Angesichts der rund 4 Millionen Einwohner in der Provinz Ninive, vgl. euaa, Country Guidance: Iraq (Juni 2022), S. 210, erscheint die Sicherheitslage in der Region mithin nicht derart angespannt, dass die Klägerin bei einem Aufenthalt dort konkret bedroht wäre. Dass sie eine besondere Nähe zu den geschilderten Auseinandersetzungen aufweist, ist nicht ersichtlich. Bei dieser Bewertung der Sicherheitslage rechtfertigt schließlich auch die schlechte medizinische Versorgungslage bereits deshalb kein anderes Ergebnis, da das Tötungs- und Verletzungsrisiko in quantitativer Hinsicht nicht annähernd die erforderliche Gefahrenschwelle erreicht. Vgl. dazu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 10. Mai 2021 - 9 A 570/20.A -, juris, Rn. 333 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 -, juris, Rn. 23. 3. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden auch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung. Die Auslegung dieser Vorschrift orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs von den Gesamtumständen des jeweiligen Einzelfalls ab wie etwa der Art und dem Kontext der Fehlbehandlung, der Dauer, den körperlichen und geistigen Auswirkungen, sowie - in einigen Fällen - vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK hat der Gerichtshof dann angenommen, wenn sie unter anderem geplant war, ohne Unterbrechung über mehrere Stunden erfolgte und körperliche Verletzungen oder ein erhebliches körperliches oder seelisches Leiden bewirkte. Von einer erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ist der Gerichtshof ausgegangen, wenn sie beim Opfer Gefühle der Angst, seelischer Qualen und der Unterlegenheit hervorruft, wenn sie das Opfer in dessen oder in den Augen anderer entwürdigt und demütigt, und zwar unabhängig davon, ob dies beabsichtigt ist, ferner, wenn die Behandlung den körperlichen oder moralischen Widerstand des Opfers bricht oder dieses dazu veranlasst, gegen seinen Willen oder sein Gewissen zu handeln sowie dann, wenn die Behandlung einen Mangel an Respekt offenbart oder die menschliche Würde herabmindert. Angesichts der fundamentalen Bedeutung von Art. 3 EMRK hat sich der Gerichtshof zudem eine gewisse Flexibilität für solche Fälle vorbehalten, in denen die Ursache der Gefahr auf Umständen beruht, die nicht in der direkten oder indirekten Verantwortung der staatlichen Behörde liegen oder die für sich genommen nicht die Standards von Art. 3 EMRK verletzen. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 7. September 2015 - 9 LB 98/13 -, juris, Rn. 24 - 27. Der ernsthafte Schaden in diesem Sinne muss dabei einem Verfolgungsakteur zuzurechnen sein, vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG. Für die notwendige Prognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris, Rn. 22, OVG NRW, Urteil vom 26. August 2014 - 13 A 2998/11.A -, juris, Rn. 34, wobei auch in diesem Zusammenhang die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie gilt, sich der Ausländer also darauf berufen kann, bereits einen ernsthaften Schaden erlitten zu haben (Vorschädigung). Das Vorbringen der Eltern der Klägerin vermag die Erwartung, dass ein entsprechender Schaden bei einem (erstmaligen) Aufenthalt der Klägerin in Ninive zu erwarten wäre, nicht zu stützen. Die dortige Sicherheitslage - auf die sich die Eltern im Kern berufen - lässt eine Gefährdung nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen, nachdem der IS in der Fläche besiegt wurde. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sprechen stichhaltige Gründe gegen die Annahme einer Situation allgemeiner Gewalt, die so intensiv ist, dass die Klägerin dieser Gewalt tatsächlich ausgesetzt wäre. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die humanitäre Situation im Irak bzw. die in Ninive auf sie besonders auswirken würde (dazu sogleich). III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die entsprechende Feststellung des Bundesamts im streitgegenständlichen Bescheid ist sowohl hinsichtlich des Iraks (1.) als auch hinsichtlich Rumäniens (2.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind nur Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris, Rn. 25, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 35 u. 36. Dabei sind grundsätzlich nur dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich. Lebt er jedoch - wie die Klägerin und ihre Eltern - auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder), ist für die erforderliche Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob einzelne Mitglieder der Kernfamilie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügen. Ist der notwendige Lebensunterhalt der gesamten Kernfamilie nicht durch Erwerbstätigkeit der erwerbsfähigen Familienmitglieder zu sichern, gilt er für jedes einzelne Familienmitglied als defizitär, selbst wenn einzelne Familienmitglieder ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt auf sich allein gestellt sicherstellen könnten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 15 ff. Schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland können, auch wenn sie nicht unmittelbar einem verantwortlichen Akteur zugerechnet werden können, im Ausnahmefall ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 23, 25; Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 8; VGH München, Urteil vom 21. November 2014 - 13a B 14.30285 -, juris, Rn. 17. Dies setzt voraus, dass im Zielstaat der Abschiebung das für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht wird. Es kann erreicht sein, wenn Rückkehrer ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten bzw. - nach einer neueren Formulierung des EuGH im Zusammenhang mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) - sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Rückkehr die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. In einem Fall, in dem die schlechten humanitären Bedingungen nicht ausschließlich oder nicht überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen waren, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen von Konfliktparteien zurückgingen, hat der EGMR darauf abgestellt, ob der Ausländer die Fähigkeit besitzt, seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, und hat weiter die Verletzlichkeit des Ausländers für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit berücksichtigt. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07 (Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich) -, Rn. 282 f.; zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom 31. Juli 2024 - 9 A 1591/20.A -, juris, Rn. 225 ff. m. w. N. Nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 bis 6 AufenthG wiederum soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen. 1. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich des Iraks sind nicht erfüllt. § 60 Abs. 5 AufenthG gebietet eine solche Feststellung nicht. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum subsidiären Schutz allein in Betracht kommende humanitäre Gründe führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung der Klägerin in den Irak gegen Art. 3 EMRK verstieße. Es erscheint der Kammer unter Berücksichtigung der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zum Irak und der Umstände des Einzelfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass das Existenzminimum der Klägerin bei einer Rückkehr in den Irak und speziell in die Heimatregion ihrer Eltern in Ninive nicht sicherstellt wäre. Bei dieser Bewertung verkennt die Kammer nicht, dass die humanitäre Lage in Ninive weiterhin angespannt ist. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die humanitäre Situation dort in seinem Urteil vom 5. September 2023 - 9 A 1249/20.A -, im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (vgl. Rn. 349 f., 365 f., 385-406, 424-428): „Die Lage in der Provinz Ninive, die von den Folgen des IS-Angriffs am meisten betroffen war, hat sich der Situation im übrigen Gebiet des Zentraliraks weiter angenähert. In Ninive leben zwischenzeitlich wieder über 4 Millionen Menschen. Vgl. EUAA, Country Guidance: Iraq, Juni 2022, S. 210. (...)Trotz aller Bemühungen [sind] weiterhin noch über 2.500 km² Land durch Sprengfallen (IED´s) und andere explosive Kampfmittelrückstände in unterschiedlichem Ausmaß kontaminiert, was die UNMAS zum Anlass genommen hat, die Kapazitäten weiter aufzustocken. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 9. (...) Gewerbliche Betriebe, die nicht schwer beschädigt worden waren, sind wieder aufgenommen worden, um die Rückkehrer und Binnenvertriebenen in den Städten und Gemeinden zu versorgen. Bereits im Jahr 2020 hatten etwa in Sinune, Khana Sor, Borek und anderen Gemeinden im Subdistrikt Al-Shemal, aber auch im südlichen Teil der Stadt Sindjar Geschäfte wieder geöffnet und Lebensmittel, Kleidung sowie Baumaterialien verkauft. Inzwischen sind auf den lokalen Märkten sowohl Lebensmittel als auch sonstige Waren, einschließlich Baumaterialien, verbreitet vorhanden. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Response Plan Iraq, März 2022, S. 94; UN Habitat: Sinjar Urban Profile, 2020, S. 41. (...) Die Sicherung des eigenen Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit ist in der Provinz Ninive allgemein schwierig. Die Arbeitsmöglichkeiten sind in der Provinz Ninive niedriger als im Rest des Landes, was sich in einer Arbeitslosenquote von 32,8 %, der höchsten im Irak, widerspiegelt. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Humanitarian Situation, 23. Mai 2023, S. 14. Besonders ausgeprägt ist die Arbeitslosigkeit in den Distrikten Hamdaniyah, Tal Afar und Sindjar. Gleichwohl gibt es auch im Distrikt Sindjar Landwirtschaft, Kleingewerbe und industrielle Arbeitsmöglichkeiten. So hatte einem UN-Bericht zufolge der einst wichtigste Arbeitgeber im Distrikt Sindjar, die der irakischen Regierung und einem privaten Investor gehörende Sinjar Cement Factory, die vor dem IS-Angriff rund 1.000 Arbeitskräfte beschäftigte, im Jahr 2020 den Betrieb wieder mit zwei Produktionslinien aufgenommen und stellte 1,2 Millionen Tonnen Zement jährlich her. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 22. August 2022, S. 258; UN Habitat: Sinjar Urban Profile, 2020, S. 41. Das Lohnniveau unterscheidet sich in den verschiedenen Distrikten der Provinz Ninive teilweise erheblich. Bei den ungelernten Kräften variieren die Untergrenzen der monatlichen Löhne zwischen 82 und 122 USD, die Obergrenzen zwischen 340 und 480 USD. Bei den Fachkräften liegen die Untergrenzen zwischen unter 100 und 100 USD, die oberen Löhne bewegen sich zwischen 310 und 690 USD; lediglich im Subdistrikt Qayrawan im Distrikt Sindjar liegen die Löhne für qualifizierte Arbeitskräfte zwischen 61 und 102 USD. Vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation, Irak, 22. August 2022, S. 258 f. Die Probleme beim Zugang zum Lebensunterhalt im Distrikt Sindjar sind im Kern vergleichbar mit den landesweit bestehenden Schwierigkeiten. So ergab eine im Juli und August 2022 durchgeführte Umfrage von REACH und UNHCR im Subdistrikt Al-Qairawan von Sindjar, dem Gebiet mit den niedrigsten Löhnen in der Provinz Y., dass die größten Probleme beim Zugang zu Arbeit sowohl in der Stadt als auch auf den Dörfern fehlende Arbeitsmöglichkeiten und der starke Wettbewerb um freie Stellen waren. Als weitere Erschwernisse wurden zu weite Entfernungen zwischen dem Wohnort und verfügbaren Arbeitsmöglichkeiten sowie fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen genannt. Insgesamt ging in dem Subdistrikt weniger als die Hälfte der erwachsenen Bevölkerung einer gewinnbringenden Tätigkeit nach, wobei die Quote in der Stadt 8 % über der in den ländlichen Gebieten lag. Die meisten (74 % in der Stadt bzw. 61 % auf dem Land) bezogen ihr Einkommen aus irregulären Beschäftigungsverhältnissen, etwa Tagelöhnerarbeiten oder Zeitarbeit. 12 % der städtischen Bewohner waren regulär beschäftigt. Vgl. REACH, Iraq: Al-Qairawan Area-Based Assessment, August 2022, S. 8 f. Im Hinblick auf den Zugang zum Lebensunterhalt unterscheidet sich die Lage der Rückkehrer in der Provinz Y. nicht mehr wesentlich von denjenigen, die nicht aufgrund des IS-Konfliktes geflohen sind. Immerhin 38 % aller Rückkehrerhaushalte verfügen über eine stabile Einkommensquelle, die ein regelmäßiges monatliches Einkommen garantiert. Bei den Binnenvertriebenen sind es 23 % aller Haushalte. Die meisten Haushalte sind auf unregelmäßige Einkünfte oder Subsistenzlandwirtschaft angewiesen. Vgl. IOM, DTM: Progress Toward Durable Solutions in Iraq, A Pilote Project in Ninewa Governorate, August 2023, S. 6 f., 14 f. Aber auch denjenigen mit einem nicht gesicherten monatlichen Einkommen aus einer festen Tätigkeit gelingt - bis auf einen sehr geringen Teil - die Sicherung des Lebensunterhalts. So haben über 95 % der von UNOCHA landesweit befragten Binnenvertriebenen- und Rückkehrerhaushalte angegeben, sie hätten die Ernährung auf einem zumindest akzeptablem Niveau sicherstellen können und wenig bis keinen Hunger erleiden müssen. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 10. Soweit noch Unterschiede namentlich mit Blick auf die Gruppe der außerhalb der Flüchtlingslager lebenden Binnenvertriebenen festzustellen sind, ist zu berücksichtigen, dass eine erhebliche Anzahl der Haushalte aus der Gruppe der Binnenvertriebenen, aber auch einiger Rückkehrer, Merkmale aufweist, die eine Arbeitsaufnahme erschweren. So sind in 17 % der Haushalte von Rückkehrern und in 13 % derjenigen von Binnenvertriebenen Frauen oder ältere Menschen Haushaltsvorstand, die mit größeren Problemen bei der Suche nach Arbeitsmöglichkeiten konfrontiert sind als Männer. 38 % der Haushaltsvorstände von Rückkehrern sind Analphabeten; unter den Binnenvertriebenen liegt diese Quote bei 58 %. Vgl. IOM, DTM, Progress Toward Durable Solutions in Iraq, A Pilote Project in Ninewa Governorate, August 2023, S. 11. Im Übrigen ist eine Ernährungsunsicherheit unter Binnenvertriebenen und Rückkehrern nach wie vor in erster Linie mit ihrem Vertreibungsstatus verbunden. Besonders betroffen sind Menschen, die keine zivilen (Identitäts-)Dokumente besitzen, da diese Papiere für eine Beschäftigung oder den Zugang zu den sozialen Sicherheitsnetzen der Regierung, insbesondere dem PDS-System, erforderlich sind. Ebenfalls verstärkt von Ernährungsunsicherheit betroffen sind Menschen, die in Gebieten mit begrenzten Beschäftigungsmöglichkeiten leben, etwa abgelegenen ländlichen Regionen, sowie Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand und solche, in denen Menschen mit Behinderungen leben. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Humanitarian Situation, 23. Mai 2023, S. 24 f. Der Zugang zu Wasser für Trink- und Haushaltszwecke (WASH) ist - jedenfalls im Ergebnis, ungeachtet der Herkunft des Wassers (Brunnen, Wassertransporte der Regierung oder von Organisationen, Leitungswasser) - im Vergleich zu den Vorjahren in weiteren Teilen, allerdings mit Unterschieden, gewährleistet. So gaben 90 % der von UNOCHA befragten Rückkehrhaushalte an, Zugang zu ausreichend Wasser zu haben. Bei den Binnenvertriebenen außerhalb der Lager waren es immerhin noch 82 %. Auch die Qualität des Wassers hatte sich den Befragten zufolge deutlich verbessert. Die landesweit häufigsten Probleme bezogen sich auf unklares Wasser und unangenehmen Geschmack oder Geruch. Vgl. UNOCHA, Humanitarian Transition Overview, Februar 2023, S. 10; REACH Iraq: Al-Qairawan Area-Based Assessment, August 2022, S. 12; vgl. auch USAID, Iraq - Complex Emergency, 5. Mai 2023, S. 3. (...) Der Zugang zu angemessenem, gesicherten Wohnraum einschließlich sanitärer Einrichtungen in der Provinz Ninive hat sich in den letzten Jahren verbessert. Für Personen ohne ein stabiles Einkommen und solche, die nicht über zivile (Identitäts-)Dokumente verfügen, ist er aber weiter schwierig. Von den Rückkehrerhaushalten lebten im Jahr 2022 in der Provinz Ninive sieben von zehn in einem Haus oder einer Wohnung in gutem Zustand mit verbesserten sanitären Einrichtungen. Bei den Binnenvertriebenen waren es nur vier von zehn Haushalten. Vor allem für die letztgenannte Gruppe, in der vergleichsweise viele keine Identitätsdokumente besitzen, verschärfte das Fehlen von Eigentumsdokumenten oder formellen Mietverträgen die Probleme einer angemessenen Unterbringung. Die meisten von ihnen wohnten entweder umsonst, mit einem informellen Mietvertrag oder ohne jeglichen Vertrag. Vgl. IOM, DTM: Progress Toward Durable Solutions in Iraq, A Pilote Project in Ninewa Governorate, August 2023, S. 6 f. (...) Die Möglichkeiten des Zugangs zu öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitszentren und Krankenhäusern, unterscheiden sich je nach Lage des Wohnortes. Im Grundsatz gilt hier wie auch bei den übrigen Aspekten der Lebensunterhaltssicherung, dass die Versorgung in städtischen Regionen wie Mosul besser ist als in ländlichen Gebieten. (...) Von den 26 Gesundheitszentren im Distrikt sind 24 wieder im Betrieb, zwei im Unterbezirk Sinune müssen noch wiederaufgebaut werden. Vgl. Human Rights Watch, Iraq: Political Infighting Blocking Reconstruction of Sinjar, 6. Juni 2023.“ Gleichwohl ist festzustellen, dass der Vater der Klägerin jung, gesund und arbeitsfähig ist. Er geht auch im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit auf Minijob-Basis nach und hat im Irak die Universität in E. besucht. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass es ihm im Irak nicht möglich wäre, durch die Aufnahme einer - wenn auch möglicherweise schlecht bezahlten - (Hilfs-)Tätigkeit etwa im Baugewerbe oder in der Landwirtschaft den notwendigen Lebensunterhalt für sich, seine Ehefrau und die Klägerin zu erwirtschaften. Auf die Frage, ob es ihm gelingen wird, eine seinen Qualifikationen entsprechende Anstellung zu finden, kommt es insoweit nicht an. Der sinngemäße Einwand der Eltern der Klägerin, dass sie im Irak alles verloren hätten und daher keinen Anlaufpunkt dort vorfinden würden, greift nicht durch. Ihre dahingehenden Ausführungen sind nicht glaubhaft. So gab der Vater der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zunächst an, er habe von Verwandten und Bekannten erfahren, dass sein Heimatort völlig zerstört worden sei. Diese Aussage - von der er sich dann sogleich wieder distanzieren wollte - zeigt, dass die Behauptung, dass keinerlei Kontakt mehr zu den Verwandten im Irak bestehe, nicht der Wahrheit entspricht. Im Übrigen berichtete er davon, dass Bekannte ihm davon abraten würden, in den Irak zurückzukehren. Auch dies zeigt, dass die Eltern der Klägerin im Irak noch über ein gewisses Netzwerk verfügen, das ihnen einen ersten Anlaufpunkt auch jenseits der Familie bieten dürfte. Schließlich ist nicht erkennbar, warum die in Belgien lebenden Verwandten der Mutter der Klägerin ihnen im Falle einer tatsächlichen Notlage nicht erneut finanziell zur Seite stehen könnten, wie sie es bereits während des mehrjährigen Aufenthalts der Eltern der Klägerin in Belgien getan haben sollen. Auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt kein nationales Abschiebungsverbot. Für das Vorliegen einer individuell-konkreten Gefahr in diesem Sinne bestehen aus den oben genannten Gründen keine Anhaltspunkte. Die Klägerin kann nationalen Abschiebungsschutz auch weder aus der allgemeinen Sicherheitslage noch aus den allgemeinen Lebensbedingungen im Irak herleiten. Der Annahme eines diesbezüglichen Abschiebungsverbotes wegen allgemeiner Gefahren steht bereits die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG entgegen. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht geboten. 2. Auch hinsichtlich Rumäniens sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Soweit ersichtlich könnten einer Abschiebung der Klägerin allenfalls die dortigen humanitären Verhältnisse entgegenstehen, zumal sich ihre Eltern ausschließlich auf diese berufen. Auch insoweit ist im Rahmen der erforderlichen Rückkehrprognose von einem gemeinsamen Aufenthalt im Familienverband auszugehen, zumal die Eltern der Klägerin vollziehbar ausreisepflichtig sind, nachdem ihnen die Abschiebung nach Rumänien angedroht worden ist. Vgl. zur Rückkehrprognose in Bezug auf EU-Mitgliedstaaten: VG Magdeburg, Urteil vom 2. April 2024 - 4 A 246/22 MD -, juris, Rn. 31 unter Berücksichtigung des Zulassungsbeschlusses des BVerwG vom 22. März 2023 - 1 B 67.22 -, juris. Im die Eltern der Klägerin betreffenden rechtskräftigen Urteil des erkennenden Gerichts 27. März 2023 hatte die Einzelrichterin nicht die Überzeugung gewinnen können, dass für diese in Rumänien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK besteht. Dabei hatte sie im Rahmen der erforderlichen Rückkehrprognose ausdrücklich auch die Klägerin mit in die Betrachtung einbezogen und folgendes ausgeführt: „International Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit, öffentlicher Gesundheitsfürsorge und Sozialleistungen. Vgl. BFA: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10; United States Department of State, Country Reports on Human Rights Practices for 2021, Romania, S. 19; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f.; vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2021 - 5 K 1582/17.A -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. Mai 2020 - 22 K 17460/17.A -, juris. Es besteht nicht die ernsthafte Gefahr, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Rumänien keine menschenwürdige Unterkunft finden und obdachlos sein werden. Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Erkenntnisse sind international Schutzberechtigte in Rumänien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Obdachlosigkeit bedroht. International Schutzberechtigte haben ein Recht auf eine Wohnung. Dieses Recht auf eine Wohnung, das ihnen ebenso wie rumänischen Staatsbürgern zukommt, können sie auch tatsächlich durchsetzen. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 171 ff; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10. International Schutzberechtigte, die am staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen und nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, können abhängig von deren Auslastung in den für die Unterbringung von Schutzsuchenden vorgesehenen staatlichen Regionalzentren wohnen. Sie dürfen dort zunächst für sechs Monate bleiben mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere sechs Monate in begründeten Fällen. Nach drei Monaten sind sie verpflichtet, hierfür Miete und Nebenkosten zu entrichten. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 171; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 5 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Die Höhe der Miete variiert nach den einzelnen Regionalzentren. Die Mietkosten können von Nichtregierungsorganisationen (im Folgenden: NGOs) übernommen werden, bis Schutzberechtigte andere Finanzhilfen erhalten. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 172. Für besonders schutzbedürftige Personen - unbegleitete Minderjährige, Personen mit Behinderung, schwangere Frauen, Opfer von Menschenhandel oder Alleinerziehende mit noch nicht erwachsenen Kindern - besteht zusätzlich die Möglichkeit, unabhängig von einer Teilnahme am Integrationsprogramm bis zur Feststellung der Beendigung dieser besonderen Schutzgründe kostenlos in Aufnahmeeinrichtungen untergebracht zu werden. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 171; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 5, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Das staatliche Integrationsprogramm steht nicht nur Personen zur Verfügung, die sich nach der Anerkennung als Schutzberechtigte durchgängig weiter in Rumänien aufhalten, sondern je nach Einzelfall auch Personen, die nach der Schutzzuerkennung Rumänien verlassen haben und zurückgeführt werden. Personen sind nur dann von dem Programm ausgeschlossen, wenn sie bereits vor der Weiterreise an einem Integrationsprogramm teilgenommen und dieses verlassen haben. Vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Juli 2022, S. 1. Über die Situation von aus anderen EU-Staaten zurückkehrenden Schutzberechtigten wird in jedem Fall einzeln durch die rumänischen Behörden entschieden. Hierbei wird betrachtet, in welchem Stadium des Integrationsprozesses die jeweilige Person das Land verlassen hat, und dann wird versucht, sie dort wieder in das Integrationsprogramm einsteigen zu lassen. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 1. Zusätzlich ‑ d. h. neben dem offiziellen Integrationsprogramm ‑ hat der Jesuit Refugee Service (JRS) das Projekt „A New House“ in allen Regionalzentren eingeführt, finanziert durch das Nationalprogramm des Asylum, Migration and Integration Funds der Europäischen Union (AMIF), das die Miet- und Nebenkosten von international Schutzberechtigten zum Teil oder insgesamt trägt. Im Jahr 2019 erhielten 241 international Schutzberechtigte Miet- und Nebenkostenzuschüsse. Über dieses Projekt können Zuschüsse für zwölf Monate gewährt werden. Erhalten können sie umgesiedelte Schutzberechtigte, am Integrationsprogramm Teilnehmende sowie Schutzberechtigte in vulnerablen Situationen. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 172. Die Regionalzentren verfügen über eine ausreichende Kapazität. Zum 1. Januar 2022 waren von den 751 verfügbaren Plätzen 501 belegt, davon 221 durch international Schutzberechtigte. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 110 und 171. International Schutzberechtigte haben denselben Rechtsanspruch auf Zugang zu Sozialwohnungen wie rumänische Staatsbürger. Nach Abschluss des staatlichen Integrationsprogramms oder sobald Schutzberechtigte eine Arbeit finden, hat das General Inspectorate for Immigration – Directorate for Asylum and Integration (IGI-DAI) die betreute Person einer Gemeinde zuzuführen, in der freie Stellen zur Verfügung stehen, und sie zu informieren, wie sie eine Sozialwohnung beziehen kann. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 172. Nach der Auskunftslage stehen aber Sozialwohnungen nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, sodass international Schutzberechtigte überwiegend auf den freien Wohnungsmarkt angewiesen sind. Für eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt übernimmt das IGI für einen Zeitraum von maximal einem Jahr 50% der Mietkosten. Mietzuschüsse werden darüber hinaus auch im Rahmen EU-geförderter Projekte gewährt. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 172 f. Zwar ist international Schutzberechtigten die Anmietung einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt im Vergleich zu rumänischen Staatsbürgern jedenfalls dann erschwert, wenn sie der rumänischen Sprache nicht mächtig sind. Es wird auch von Schwierigkeiten berichtet, einen Mietvertrag zu erhalten, der die von den Behörden geforderten Bedingungen für einen registrierten Wohnsitz erfüllt, da die Vermieter den Behörden oftmals nicht mitteilen wollen, dass sie ihre Wohnungen vermietet haben. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 156; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10. Es gibt jedoch keine Berichte darüber, dass international Schutzberechtigte der Obdachlosigkeit anheimfallen, also gezwungen sind, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen oder Nahrungsmitteln auf der Straße zu leben, ohne ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Das vollständige Fehlen von Hinweisen auf extreme materielle Not bei gleichzeitiger vielseitiger Berichterstattung über Beschwernisse oberhalb extremer Armut lässt nur den Schluss zu, dass extreme Not nicht oder allenfalls äußerst ausnahmsweise auftritt. Vgl. auch VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2021 – 5 K 1582/17.A –, juris, Rn. 29, m. w. N. Die Kläger werden demnach nicht der ernsthaften Gefahr von Obdachlosigkeit ausgesetzt sein. Die o. g. Leistungen (Teilnahme am Integrationsprogramm und Unterbringung) stehen ‑ wie dargelegt ‑ auch rückgeführten anerkannten Schutzberechtigten zu. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung angegeben, sie hätten vor ihrer Ausreise noch keinen Integrationskurs belegt, sodass sie nach den o. g. Erkenntnissen noch an dem staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen können, und die Möglichkeit haben, in dessen Rahmen untergebracht zu werden. Unabhängig davon ist zu erwarten, dass sie eine Wohnung – jedenfalls auf dem freien Markt – finden werden. Die im Zuge des Angriffskrieges der Russischen Föderation auf die Ukraine erfolgte Fluchtbewegung von Ukrainern auch nach Rumänien begründet nicht die Gefahr für Anerkannte, bei einer Rückkehr nach Rumänien keine menschenwürdige Unterkunft zu finden. Rumänien registrierte rund 80.000 ukrainische Flüchtlinge, die aber nicht in den allgemeinen Aufnahmezentren aufgenommen wurden, sondern vor allem privat organisierte Unterkünfte gefunden haben. Über 8.000 Ukrainer wurden zudem in öffentlichen Gebäuden und Schulen untergebracht. Vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Juli 2022, S. 2 f. Auch im Übrigen sind keine schwerwiegenden Mängel der Situation zurückkehrender Schutzberechtigter zu erkennen. Sowohl die Ausstellung als auch die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis durch die rumänischen Behörden bereiten in der Praxis keine Probleme. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 156. Die Kläger werden mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien ferner in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Dabei ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall ‑ und so auch hier ‑ davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Leitsatz 2. und Rn. 15 ff., sodass hier eine Rückkehr der Kläger gemeinsam mit ihrer Tochter, P. B., die im 00.2022 geboren wurde, zugrunde zu legen ist. Sie ist in einem besonders betreuungsbedürftigen Alter; dennoch ist nicht ersichtlich, dass es den Klägern nicht gelingen könnte, den Lebensunterhalt für die Familie zu sichern. Derartiges haben sie auch nicht substantiiert vorgetragen oder belegt. Anerkannte international Schutzberechtigte haben Zugang zum Arbeitsmarkt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 11. Sie sind rumänischen Staatsbürgern hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt gleichgestellt. Das Recht auf Zugang zum rumänischen Arbeitsmarkt besteht bereits nach dreimonatigem Aufenthalt, auch wenn das Asylverfahren noch anhängig ist. Erst recht wird dieser Zugang anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten gewährt. Erlaubt sind sowohl selbstständige Arbeit als auch abhängige Beschäftigungsverhältnisse. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 11; Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 173. Nach der Auskunftslage können international Schutzberechtigte in Rumänien trotz berichteter Schwierigkeiten eine Arbeit finden. In der Praxis können mangelnde Kenntnisse der rumänischen Sprache, und in einigen Fällen der englischen Sprache, den Zugang zum Arbeitsmarkt behindern. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt dabei auch von der Wirtschaftskraft der Stadt oder Region ab. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 11. Den Schutzberechtigten werden beim Zugang zum Arbeitsmarkt staatliche Unterstützungen gewährt. In Rumänien ist jede Behörde (Innenministerium, Bildungsministerium, Arbeitsministerium, Gesundheitsministerium, etc) in ihrem jeweiligen Fachgebiet für die Integration von ausländischen Staatsangehörigen verantwortlich. Die Koordination liegt bei dem beim Innenministerium angesiedelten IGI. Die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen umfassen zum einen den Zugang zu Arbeit, Wohnung, Bildung, Krankenversorgung und Sozialleistungen, zum anderen die Umsetzung spezieller Integrationsprogramme zum Erwerb der rumänischen Sprache sowie kultureller und staatsbürgerlicher Bildung. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10. Des Weiteren wird den Schutzberechtigten die Teilnahme an einem Sprachkurs ermöglicht. Arbeitslose Berechtigte können zudem Umzugs-, Mobilitäts- oder sonstige Beihilfen erhalten, um sich in wirtschaftlich stärkeren Teilen des Landes niederzulassen und eine Arbeit zu finden. Die angebotenen Leistungen stehen auch rückgeführten anerkannten Schutzberechtigten zu. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 5, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Die rumänische Nationalbank hat auf die von Schutzberechtigten berichteten Schwierigkeiten reagiert, Konten zu eröffnen, und erklärt, dass Banken verpflichtet sind, jedem ein Konto zu eröffnen. Trotz der noch immer bestehenden Schwierigkeiten finden sich in allen Landesteilen Banken, die auch international Schutzberechtigten ein Konto eröffnen. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 158. NGOs unterstützen Schutzberechtigte, eine Arbeit zu finden. Zuletzt wurde in Kooperation der Global Help Association, der Internationalen Organisation für Migranten (IOM) und der Ökumenischen Vereinigung der Kirchen in Rumänien (AIDRom) in Giurgiu ein neues regionales Integrationszentrum eröffnet. Aufgabe des Zentrums ist es, die soziale Eingliederung von Personen mit internationalem Schutzstatus und anderen Drittstaatsangehörigen unterstützen, die sich in den Bezirken Giurgiu, Calarasi, Ialomita, Teleorman, Olt und Dolj im Südosten Rumäniens niedergelassen haben. Das Zentrum bietet Unterstützung in Form von Informationen, Beratung, Bildung, kulturellen und sozialen Dienstleistungen und Sachleistungen und erleichtert Flüchtlingen und Migranten den Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 11. Nach Auskunftslage sind Arbeitsplätze verfügbar, auch wenn das Lohnniveau regelmäßig recht gering ist. Insbesondere im Westen des Landes übersteigt das Angebot an Arbeitsplätzen die Anzahl der zur Verfügung stehenden Arbeitnehmer. Dort werden Arbeitskräfte selbst für unqualifizierte Arbeit gesucht. Hinderungsgründe, Arbeit in Rumänien finden zu können, bestehen insofern jedenfalls dann nicht, wenn von den Integrationsangeboten zur Sprachförderung und gegebenenfalls zur Qualifizierung Gebrauch gemacht und eine vergleichsweise niedrige Entlohnung in Kauf genommen wird. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 173 ff.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 7 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. (...) Es finden sich zudem keine aktuellen Berichte darüber, dass die wirtschaftliche Entwicklung in Rumänien zur Verelendung von anerkannten Schutzberechtigten geführt hätte. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass staatliche oder karitative Hilfe eingestellt wurde oder in Zukunft eingestellt werden soll. Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 1. April 2021 - 5 K 1582/17.A -, juris, Rn. 29, m. w. N; vgl. anders noch zur Situation im Jahr 2020: VG Aachen, Urteil vom 3. Juli 2020 - 1 K 373/18.A -, juris, Rn. 69 ff. Die etwa 80.000 registrierten nach Rumänien geflüchteten Ukrainer haben die Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht wesentlich verändert. Da ein erheblicher Teil von ihnen aufgrund ihres Alters (ältere Menschen oder Kinder) oder aufgrund der Verantwortung für die Kinderbetreuung nicht arbeiten kann, sind in Rumänien weiterhin Arbeitsstellen auf dem offiziellen Arbeitsmarkt für Personen mit internationalem Schutzstatus verfügbar. Vgl. Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 20. Juli 2022, S. 3. Angesichts der sich aus diesen Erkenntnissen und Informationen ergebenden derzeitigen Arbeitsmarktsituation und Wirtschaftslage in Rumänien ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer der Kläger im Falle ihrer Rückkehr eine Arbeit finden wird, die zu einem auskömmlichen Lebensunterhalt der gesamten Familie beiträgt. Es ist nicht vorgetragen oder belegt, dass einer der Kläger in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sei. Sofern die Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend machten, die Klägerin zu 2.) sei krank und könne in der Folge phasenweise die neugeborene Tochter nicht hinreichend betreuen und versorgen, so führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Da die Kläger keine nachvollziehbaren aktuellen Belege oder (fach)ärztlichen Berichte über den Gesundheitszustand der Klägerin zu 2.) vorgelegt haben, gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sie nicht in der Lage sei, ‑ mit ggf. zur Verfügung stehender Hilfe Dritter ‑ für ihre Tochter zu sorgen, während der Kläger zu 1.) einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Kläger werden im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien ferner Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen haben, mit deren Hilfe sie dort ein Existenzminimum sichern könnten. Der rumänische Staat gewährt Personen und Familien, deren monatliches Prokopfeinkommen bei 200 Lei oder darunter liegt, abhängig von den individuellen Umständen finanzielle Unterstützung durch geldwerte Leistungen und Sachleistungen, z. B. die kostenlose Bereitstellung von Strom und Heizung. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 6, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Daneben stehen im Bedarfsfall auch Sozialleistungen in Form von Geldleistungen an Schutzsuchende und Schutzberechtigte zur Verfügung. Personen mit internationalem Schutzstatus, die aus objektiven Gründen nicht über die notwendigen Mittel zum Lebensunterhalt verfügen, haben auf Antrag im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Staates Anspruch auf eine monatliche Beihilfe für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten. Die Höhe der Beihilfe steht im Zusammenhang mit dem sozialen Referenzindikator gemäß den durch Regierungsbeschluss festgelegten Bedingungen. Um die Beihilfe zu erhalten, müssen international Schutzberechtigte an dem staatlichen Integrationsprogramm teilnehmen. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 179 ff. Bargeldleistungen werden nach Anerkennung zunächst in Höhe des an Asylbewerber ausgezahlten Betrages (10 Lei pro Tag, entspricht ca. 68 € monatlich) für einen Zeitraum von zwei Monaten fortgezahlt. Danach erhalten anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte Zuschüsse in Höhe von monatlich 540 Lei (ca. 120 €) für einen Zeitraum von sechs Monaten mit der Möglichkeit der Verlängerung um weitere sechs Monate. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Rumänien, 2. August 2022, S. 10 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 6, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Behörde ist die Bezirksagentur für Zahlungen und Sozialaufsicht (Agenția Județeanăpentru Plățiși Inspecție Socială, AJPIS). Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 181. In der Praxis wird der Antrag mit Unterstützung einer NGO innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung des internationalen Schutzes gestellt. IGI-DAI leitet die Akte des Begünstigten zur Prüfung an das AJPIS weiter. Der Exekutivdirektor der AJPIS genehmigt die Gewährung der finanziellen Beihilfe, beginnend mit dem Folgemonat, in dem der Antrag bei der Gebietskörperschaft registriert wurde, auf der Grundlage der vom IGI-DAI eingereichten Unterlagen. Bis zum ersten Monat der Zahlung der Beihilfe erhalten Leistungsempfänger, die über keine Existenzmittel verfügen, vom DAI Sachhilfe in Höhe der Asylbewerber gewährten Summe im Rahmen der verfügbaren Mittel, jedoch nicht länger als drei Monate. Im Jahr 2020 haben 588 Personen mit internationalem Schutzstatus diese Sachhilfe erhalten. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2020 Update, S. 174. Daneben leisten auch karitative Einrichtungen und verschiedene NGOs im Rahmen unterschiedlicher meist EU-geförderter Projekte konkrete Hilfestellung. Die staatlichen und zivilgesellschaftlichen Unterstützungsleistungen für international Schutzberechtigte gehen dabei teilweise sogar über das hinaus, was rumänischen Staatsangehörigen im Fall ihrer Hilfsbedürftigkeit angeboten wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4 f., und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. Des Weiteren haben Personen mit internationalem Schutzstatus, die am Integrationsprogramm teilnehmen, unter denselben Voraussetzungen wie rumänische Staatsangehörige Anspruch auf Sozialhilfe in Form des garantierten Mindesteinkommens. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 183. Ausgehend von diesen Erkenntnissen besteht für die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Rumänien auch vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Möglichkeit, sozial abgesichert zu sein. Die medizinische Versorgung ist in Rumänien ebenfalls gewährleistet. Anerkannte Schutzberechtigte haben in Rumänien denselben Zugang zur Gesundheitsversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung wie rumänische Staatsbürger. Durch eine einmalige Einzahlung in die Krankenversicherung verpflichtet sich der Versicherte zur Zahlung von zwölf Monatsbeiträgen. Soweit Personen, die keiner Arbeit nachgehen, Krankenversicherungsbeiträge entrichten müssen, können sie diese unter Umständen (jedenfalls zum Teil) von NGOs erstattet bekommen. Nichtversicherte Personen haben Zugang zu medizinischer Notfallversorgung. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 183; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 5. Dezember 2017, Gz. 508-516.80/49833, S. 4, und Auskunft an das Verwaltungsgericht Hannover vom 4. Februar 2022, Gz. 508-516.80/54385, S. 3 f. NGOs leisten auch Unterstützung bei der Überwindung praktischer Hindernisse, die sich für Personen mit internationalem Schutz aus Unkenntnis des rumänischen Gesundheitssystems etwa beim Zugang zum sog. Krankenversicherungshaus (Casa de Asigurări de Sănatate, CAS) oder zu einer hausärztlichen Versorgung ergeben können. Vgl. Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania - 2021 Update, S. 183. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung ihre Erlebnisse in Rumänien geschildert haben ‑ u. a. fehlende finanzielle Unterstützung und fehlende Unterbringung nach Schutzzuerkennung ‑ führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zum einen vermögen die Erlebnisse Einzelner nichts daran zu ändern, dass sich die allgemeine Situation in Rumänien für anerkannte Schutzberechtigte wie oben dargelegt darstellt. Zum anderen schilderten die Kläger ihre Erlebnisse aus dem Jahr 2017, die ggf. nicht die heutige Situation, auf die abzustellen ist (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG), widerspiegeln.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Einzelrichter auch für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens an. Auch neuere Erkenntnismittel geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Vgl. aida, Country Report Romania, 2023 Update, S. 167 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 26. November 2024 - 11 A 2204/24.A -, juris, Rn. 17 ff. Zwar finden sich Hinweise darauf, dass weder die gewährte nicht-rückzuzahlende staatliche Beihilfe noch Erwerbstätigkeiten, für die nur ein Minderlohn gezahlt wird, ein auskömmliches Leben erlauben sollen. Vgl. aida, Country Report Romania, 2023 Update, S. 188, 190. Dabei ist jedoch erneut zu berücksichtigen, dass der Vater der Klägerin jung, gesund und arbeitsfähig ist, was es nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen lässt, dass die Familie der Klägerin auf die staatlichen Sozialleistungen entscheidend angewiesen sein wird. Der Mindestlohn wiederum wird vor allem für Familien mit mehreren Kindern als zu knapp bemessen angesehen. Auch davon wird die Klägerin als alleiniges Kind aber eher nicht betroffen sein. Das Projekt „A New House“ schließlich, das im Oktober 2023 mangels Finanzierung vorrübergehend unterbrochen wurde, ist im Juni 2024 wieder aufgenommen worden. Vgl. aida, Country Report Romania, 2023 Update, S. 189. Insgesamt fehlen trotz aller Vorbehalte unverändert Berichte darüber, dass anerkannte international Schutzberechtigte in Rumänien in der Praxis in nennenswertem Anteil in Obdachlosigkeit fallen oder die ihnen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel tatsächlich nicht ausreichen. Vor diesem Hintergrund folgt auch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Rumäniens für die Klägerin kein nationales Abschiebungsverbot. IV. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids ist überwiegend rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind gegeben (1.). Lediglich einer Abschiebung der Klägerin in den Irak steht ihre familiäre Bindung an ihre Eltern und damit das Kindeswohl entgegen, was zur Aufhebung der Zielstaatsbestimmung hinsichtlich des Iraks führt (2.). 1. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG sind erfüllt. Danach erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist nach den vorstehenden Ausführungen weder als Asylberechtigte noch als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte anzuerkennen. Auch Abschiebungsverbote sind nicht festzustellen. Auch das Kindeswohl bzw. ihre familiären Bindungen stehen ihrer Abschiebung nicht generell entgegen. Dies gilt jedenfalls für eine mögliche Abschiebung nach Rumänien. Sollte es zu einer Abschiebung dorthin kommen, wäre eine Trennung von ihren Eltern nicht zu befürchten. Diese besitzen keine Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Ihre Asylanträge hat das Bundesamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. April 2022 als unzulässig abgelehnt und ihnen mit ebenfalls bestandskräftigem Bescheid vom 27. Juni 2023 die Abschiebung nach Rumänien angedroht. Dem Erlass einer Abschiebungsandrohung steht auch nicht entgegen, dass das Bundesamt nicht erneut Kontakt zu den rumänischen Behörden aufgenommen hat, um in Erfahrung zu bringen, ob diese weiterhin zur Übernahme der Klägerin bereit sind. Der spätere Abschiebeerfolg muss bei Erlass der Abschiebungsandrohung noch nicht feststehen. Eine Abschiebungsandrohung (in einen bestimmten Zielstaat) ist allenfalls dann rechtswidrig, wenn kein Anhaltspunkt für eine künftige Übernahmebereitschaft besteht. Vgl. Berlit, in: GK-AufenthG, § 59 AufenthG Rn. 81, Stand: 1. September 2022; Haedicke, in: HTK-AuslR, § 59 AufenthG / zu Abs. 2 - Zielstaat, Rn. 55 ff., Stand: 21. März 2023 sowie aus jüngerer Zeit: VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 6 ZB 23.30778 -, juris, Rn. 5 jeweils m. w. N. So liegt der Fall hier nicht. Eine Abschiebung der Klägerin nach Rumänien erscheint nicht von vornherein ausgeschlossen. So hatte das Direktorat für Asyl und Integration der Generalinspektion für Immigration des rumänischen Innenministeriums mit Schreiben vom 24. Februar 2023 ein Übernahmeersuchen des Bundesamts mit Verweis auf Art. 9 Dublin-III-VO akzeptiert. Auch dessen ungeachtet erscheint es vor dem Hintergrund der Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK nicht ausgeschlossen, dass Rumänien die Einreise- und den Aufenthalt der Klägerin gemeinsam mit ihren dort international schutzberechtigten Eltern gestatten wird. 2. Demgegenüber ist die Bestimmung des Iraks als Zielstaat einer möglichen Abschiebung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. a. Einer Abschiebung in den Irak stehen die familiären Bindungen der Klägerin und damit das Kindeswohl entgegen, vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Die mit der Vorbereitung und Durchführung einer Abschiebung der Klägerin befassten Behörden sind wegen der in Art. 6 Abs. 1, 2 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen ihre familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, das heißt entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 18 B 1398/20 -, juris, Rn. 2 ff. m. w. N. Im Falle einer Abschiebung in den Irak ist mit einer unzulässigen Trennung der Minderjährigen Klägerin von ihren Eltern zu rechnen. Eine Abschiebung der Eltern in den Irak ist bis auf weiteres nicht möglich, da ihnen in Rumänien internationaler Schutz i. S. d. Art. 2 Buchstabe a QRL zuerkannt wurde. Dies macht auch ihre freiwillige Ausreise dorthin unzumutbar. Einer Abschiebung in den Irak steht Art. 21 Abs. 1 QRL i. V. m. Art. 18 und 19 Abs. 2 GRCh entgegen. Durch die Art. 20 ff. QRL wird der Inhalt des internationalen Schutzes bestimmt. Nach Art. 21 Abs. 1 QRL achten die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Nichtzurückweisung in Übereinstimmung mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen. Dieser Grundsatz ist zudem als Grundrecht durch Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 GRCh Verbindung mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) gewährleistet. Während Art. 18 GRCh das Recht auf Asyl nach Maßgabe der GFK und der Europäischen Verträge enthält, darf nach Art. 19 Abs. 2 GRCh niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Behandlung eines Auslieferungsersuchens des Herkunftsstaats eines anerkannten Flüchtlings muss sich der ersuchte Mitgliedstaat, vor einer etwaigen Auslieferung des Ausländers vergewissern, dass diese die in Art. 19 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechte nicht beeinträchtigen wird. Beruft sich die von einem Auslieferungsersuchen betroffene Person auf ein ernsthaftes Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Fall der Auslieferung, muss die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats sich bei dieser Prüfung auf objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben stützen, die sich u. a. aus Entscheidungen internationaler Gerichte wie Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, aus Entscheidungen von Gerichten des ersuchenden Drittstaats sowie aus Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder aus dem System der Vereinten Nationen ergeben. In diesem Zusammenhang stellt der Umstand, dass ein anderer Mitgliedstaat der gesuchten Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, einen besonders gewichtigen Gesichtspunkt dar, den die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats zu berücksichtigen hat. Daher muss eine die Flüchtlingseigenschaft zuerkennende Entscheidung, solange diese Eigenschaft vom zuerkennenden Mitgliedstaat nicht aberkannt wurde, dazu führen, dass diese Behörde die Auslieferung ablehnt. Die für die Auslieferung zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats muss unverzüglich einen Informationsaustausch mit der Behörde des anderen Mitgliedstaats einleiten, die die gesuchte Person als Flüchtling anerkannt hat. Hierbei muss sie diese Behörde über das entsprechende Auslieferungsersuchen informieren, ihr ihre Stellungnahme zu diesem Ersuchen übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist sowohl die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, als auch ihre Entscheidung über die Frage, ob dieser Person die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen ist, zu übermitteln. Auf diesem Wege soll die für die Auslieferung zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats in die Lage versetzt werden, die ihr gemäß Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 GRCh obliegenden Überprüfungen in voller Kenntnis der Sachlage vorzunehmen und die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats die Möglichkeit haben, die Flüchtlingseigenschaft gegebenenfalls nach Art. 14 QRL abzuerkennen. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-352/22 -, juris, Rn. 62-64, 68-70. Diese durch den Europäischen Gerichtshof im Fall einer beabsichtigten Auslieferung eines anerkannten Flüchtlings entwickelten Grundsätze sind nach Ansicht des Einzelrichters auch bei subsidiär Schutzberechtigten und auch vor einer beabsichtigten Abschiebung zu beachten. Der Europäische Gerichtshof entwickelte sie insbesondere aus Art. 21 QRL und Art. 19 Abs. 2 GRCharta, die zum einen für internationalen Schutz insgesamt gelten (Art. 21 QRL) und zum anderen Schutz auch im Falle von Abschiebungen sicherstellen (vgl. Art. 19 Abs. 2 GRCh). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien würde die Abschiebung der Eltern der Klägerin gegen Art. 21 Abs. 1 QRL i. V. m. Art. 19 Abs. 2 GRCh verstoßen, da die Beklagte bislang nicht in einen Informationsaustausch mit den zuständigen rumänischen Behörden eingetreten ist und auch nicht ersichtlich ist, dass diese Behörde den internationalen Schutzstatus der Eltern der Klägerin aberkannt hat. b. Ist mithin der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich zulässig und steht zum insoweit maßgeblichen Zeitraum der mündlichen Verhandlung die familiäre Bindung der Klägerin an ihre Eltern ihrer Abschiebung in den Irak entgegen, ist (nur) die entsprechende Zielstaatsbestimmung aufzuheben. Vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 2. April 2024 - 4 A 246/22 MD -, juris, Rn. 70 ff. Diese bildet einen selbstständig aufhebbaren Teil der Abschiebungsandrohung. Dies zeigt § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, dem zufolge die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen unberührt bleibt, wenn das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots feststellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris, Rn. 18, 25; VG Schleswig, Urteil vom 19. Oktober 2022 - 11 A 10/20 -, juris, Rn. 53, 56; Dittrich/Breckwoldt, in: HTK-AuslR, Rechtschutz / 2.5.1, Rn. 6 ff., Stand: 30. Mai 2019. V. Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides) ist rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung anzuordnen, ist nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG). Das Bundesamt hat die Sperrfrist, der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen folgend, auf den mittleren Bereich des gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Fünf-Jahres-Zeitraums festgesetzt. Die Begründung, Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung seien nicht ersichtlich, da schutzwürdige Belange nicht vorgebracht seien, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere verfügen die Eltern der Klägerin im Bundesgebiet nicht über ein gesichertes Aufenthaltsrecht und könnten mit der Klägerin nach Rumänien zurückkehren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Es erscheint angemessen, die Klägerin mit den gesamten Kosten des Verfahrens zu belasten, da die Beklagte nur hinsichtlich eines Teils der Abschiebungsandrohung unterlegen ist, die ihrerseits nur einen Teilgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.