OffeneUrteileSuche
Urteil

11 A 10/20

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:1019.11A10.20.00
7mal zitiert
18Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

25 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 04.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2019 wird hinsichtlich der Ziffern 2, 7 und 13 des Bescheides aufgehoben. Ziffer 6 des Bescheides wird insoweit aufgehoben, als er unter der Bedingung des Entfallens des Abschiebungsverbots hinsichtlich Syrien besteht und Syrien als Zielstaat benennt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Beklagten vom 04.10.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2019 wird hinsichtlich der Ziffern 2, 7 und 13 des Bescheides aufgehoben. Ziffer 6 des Bescheides wird insoweit aufgehoben, als er unter der Bedingung des Entfallens des Abschiebungsverbots hinsichtlich Syrien besteht und Syrien als Zielstaat benennt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage bleibt, soweit sie sich gegen die Ausweisung (Ziffer 1 des Bescheides) wendet, ohne Erfolg (hierzu unter I.). Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 6 des Bescheides) wendet, hat sie teilweise Erfolg (hierzu unter II.). Soweit sich die Klage schließlich gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot, die Aufenthaltsbeschränkung und die Zwangsgeldandrohung (Ziffern 2, 7 und 13 des Bescheides) wendet, ist der Klage stattzugeben (hierzu unter III.-V.). I. Die gegen die Ausweisung (Ziffer 1 des Bescheides) gerichtete Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Die Anfechtungsklage ist begründet, wenn der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtmäßig ist der Verwaltungsakt, wenn er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt mit dem geltenden Recht in Einklang steht. Dies ist hier der Fall. Im für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 18) erweist sich die angegriffene Ausweisungsverfügung als rechtmäßig. Die formell rechtmäßige Ausweisungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung, so dass es für die Frage der Rechtmäßigkeit der Ausweisung allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Dies ist hier der Fall. Es besteht ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr für eines der in § 53 Abs. 1 AufenthG genannten Schutzgüter (hierzu unter 1.). Eine einzelfallbezogene Abwägung gelangt zu dem Ergebnis, dass dieses Ausweisungsinteresse das Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (hierzu unter 2.). 1. Ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG ist gegeben. Die Annahme einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Zu den Schutzgütern zählt unter anderem die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Gesamtheit der in Deutschland geltenden Rechtssätze. Die öffentliche Sicherheit ist dementsprechend unter anderem dann beeinträchtigt, wenn die hinreichende Gefahr der (erneuten) Verwirklichung eines Straftatbestandes besteht. Wann eine etwaig festgestellte Wahrscheinlichkeit „hinreichend“ ist, hängt vornehmlich vom Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens und dem Rang des bedrohten Schutzgutes ab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je höherrangig das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16). Aus dem „Aufenthalt“ des Ausländers resultiert eine Gefahr zunächst dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur. Darüber hinaus wird eine aus dem Aufenthalt resultierende Gefahr auch dann angenommen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf ein Fehlverhalten des Ausländers eine Gefahr durch das Verhalten anderer Ausländer droht, weil diese nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbares Fehlverhalten an den Tag zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann im Falle des Klägers kein spezialpräventives Ausweisungsinteresse angenommen werden (hierzu unter a)). Zu bejahen ist jedoch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse (hierzu unter b)). a) Ein Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur ist nicht gegeben. Insbesondere kann es nicht unter dem Gesichtspunkt terroristischer Betätigung angenommen werden. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen aufgrund terroristischer Betätigung ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse anzunehmen ist. Nach dieser Vorschrift ist von einer Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch den Ausländer – dies entspricht einem spezialpräventiven Ausweisungsinteresse i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG – unter anderem dann auszugehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt. Dies gilt gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2 a. E. AufenthG jedoch nicht, wenn der Ausländer erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt. aa) Der Kläger hat jedenfalls bis Dezember 2015 einer terroristischen Vereinigung i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angehört. Nach den Feststellungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 12.03.2018, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, schloss sich der Kläger spätestens Ende September 2015 freiwillig dem IS an und unterwarf sich den Weisungen der ihm übergeordneten Befehlshaber. Seine Bereitschaft, den Weisungen Folge zu leisten, bestand jedenfalls bis Mitte Dezember 2015 fort. bb) Dass der Kläger einer terroristischen Vereinigung jedenfalls bis Mitte Dezember 2015 angehört hat, begründet dennoch keine von ihm ausgehende Gefahr, da er erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand genommen hat. Für ein erkennbares und glaubhaftes Abstandnehmen i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG bedarf es eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen des Ausländers, mit denen dieser sein aus innerer Überzeugung rührendes Abstandnehmen glaubhaft zum Ausdruck bringt. Bloßer Zeitablauf kann ein Abstandnehmen nicht ersetzen (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 – 1 B 11.18 –, juris Rn. 12). Der Kläger hat eindeutige Erklärungen abgegeben, die den Schluss zulassen, dass er seine innere Einstellung gegenüber dem IS geändert hat. So äußerte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass er es heute als Fehler bewerte, dem IS beigetreten zu sein. Der IS sei eine terroristische Vereinigung, die es nicht mehr geben solle. Der Kläger erläuterte zudem die Umstände, die zum damaligen Zeitpunkt seinen Beitritt zum IS begünstigt haben. Er sei noch jung und naiv gewesen, in Syrien habe Krieg geherrscht und mit seiner Familie, insbesondere mit seinem Vater, habe es erhebliche Konflikte gegeben. Er gab auch zu, dass ihn das vom IS angebotene Geld gelockt habe. Während seiner Haft habe er alles aus einem anderen Blickwinkel betrachten und neu bewerten können. Zusammenfassend spricht der Kläger davon, einen Fehler gemacht zu haben, der vielleicht nicht wieder gut gemacht werden könne. Das Gericht hält diese sich vom IS distanzierenden Äußerungen des Klägers für glaubhaft. Die Äußerungen sind insbesondere schlüssig und nicht frei von Selbstbelastung. Zudem sind aus jetziger Sicht keine Motive oder Verhaltensweisen erkennbar, die eine weiterhin bestehende Nähe zum IS hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Zukunftsperspektive des Klägers ist heute eine vollkommen andere als im Jahr 2015, als er noch 16 Jahre alt war und in Syrien lebte. Der Kläger hat sich gut in die hiesige Gesellschaft integriert. Er spricht die deutsche Sprache und befindet sich derzeit in einer Ausbildung zum medizinischen Fachangestellten, die er voraussichtlich im Sommer 2023 abschließen wird. Sein langfristiges Ziel ist es, Arzt zu werden. Er nimmt an einem Deradikalisierungsprogramm teil. Diese Bewertung der glaubhaften Distanzierung des Klägers vom IS wird gestützt und bestätigt durch die ausführlich begründete Einschätzung des Gutachters Dr. S. in seinem Prognosegutachten vom 05.03.2019. Dr. S. erklärt insbesondere, dass eine „ernsthafte Abwendung von den extremistischen Ideologien […] deutlich [ist]“ (S. 41 f. des Gutachtens). Dies gilt gleichsam für die von der Kammer eingeholte Stellungnahme der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamtes (LKA 321) vom 06.10.2022. In dieser wird unter anderem ausgeführt, dass keine Erkenntnisse darüber vorliegen würden, dass der Kläger Kontakt in das salafistische Personenklientel gesucht haben könnte oder phänomenrelevante Einrichtungen aufgesucht hätte. Auch Erkenntnisse über mögliche Kontaktversuche zu seinen damaligen Mittätern lägen nicht vor. Auch das Amtsgericht Schleswig gibt in seinem Strafrestaussetzungsbeschluss vom 24.09.2019 eine positive Prognose ab. b) Ein Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur ist hingegen zu bejahen. Ein solches Ausweisungsinteresse setzt zunächst voraus, dass die Straftat schwer, wenn auch nicht besonders schwer (VGH München, Urteil vom 12.10.2020 – 10 B 20.1795 –, juris Rn. 33) wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis daran besteht, über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (BeckOK AuslR/Fleuß, 33. Ed. 1.4.2022, AufenthG § 53 Rn. 31). Es setzt darüber hinaus voraus, dass nach der Lebenserfahrung damit zu rechnen ist, dass sich andere Ausländer von einer generalpräventiven Ausweisung beeindrucken lassen. Dies ist etwa bei Anlasstaten nicht der Fall, denen eine übergreifende Bedeutung nicht beizumessen ist (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 33. Ed. 1.4.2022, AufenthG § 53 Rn. 32 m.w.N.). Schließlich lässt sich ein generalpräventives Ausweisungsinteresse nur dann bejahen, wenn es noch aktuell ist. Aktuell ist das Ausweisungsinteresse wegen einer begangenen Straftat jedenfalls dann, wenn die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, noch nicht abgelaufen ist (vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 35. Ed. 01.10.2022, AufenthG § 53 Rn. 33 m.w.N.). Die vom Kläger begangenen Straftaten, die Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, können danach ein generalpräventives Ausweisungsinteresse begründen. Bei diesen vom Kläger begangenen Straftaten nach § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 StGB handelt es sich um Verbrechen und damit um schwerwiegende Straftaten. Es handelt sich auch nicht um Anlasstaten, denen keine übergreifende Bedeutung beizumessen ist. Eine Ausweisung des Klägers wäre daher geeignet, andere Ausländer davon abzuhalten, sich einer terroristischen Vereinigung anzuschließen. Das Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell, da die begangenen Straftaten noch nicht verjährt sind. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB sieht ein Strafmaß von bis zu zehn Jahren vor, so dass die Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB zehn Jahre beträgt. Die Verjährungsfrist begann mit Beendigung der Tat, also im Dezember 2015 zu laufen und wird daher erst in ca. drei Jahren abgelaufen sein. 2. Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig. § 53 Abs. 1 AufenthG verlangt ein Überwiegen der (öffentlichen) „Interessen an der Ausreise“ gegenüber den (individuellen) „Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers“. Vorzunehmen ist eine Interessenabwägung, die, da es sich um eine Tatbestandsvoraussetzung handelt, gerichtlich voll überprüfbar ist. Die gerichtliche Entscheidung kann die ausländerbehördliche Abwägung daher nur bestätigen oder durch eine eigene Abwägung ersetzen (BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Zur Gewichtung der „Interessen an der Ausreise“ bzw. des damit gleichzusetzenden „Ausweisungsinteresses“ (vgl. § 54 AufenthG) ist danach zu fragen, wie schwerwiegend das öffentliche (Sicherheits-)Interesse beeinträchtigt wäre, wenn der Ausländer im Land bliebe. Zur Gewichtung des Interesses an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ist danach zu fragen, wie intensiv eine (ggf. erzwungene) Ausreise die Rechte und Interessen des Klägers und anderer von der Ausreise Betroffener beeinträchtigen würde. Diese der Abwägung zugrunde zu legenden Fragestellungen ändern sich auch nicht im Falle einer sogenannten inlandsbezogenen Ausweisung, wie sie hier vorliegt. Da die inlandsbezogene Ausweisung aufgrund des Vorliegens eines Abschiebungsverbots letztlich nicht das bewirken kann, was in erster Linie mit einer Ausweisung bezweckt wird, nämlich die (ggf. zwangsweise durchgesetzte) Ausreise des Ausländers, ließe sich in Erwägung ziehen, zur Gewichtung nicht nach dem Beeinträchtigungsgrad der jeweiligen Interessen durch eine Ausreise bzw. durch einen Verbleib des Ausländers zu fragen, sondern nach dem jeweiligen Beeinträchtigungsgrad durch das, was eine (bloß) inlandsbezogene Ausweisung bewirkt (so etwa OVG Koblenz, Urteil vom 05.04.2018 – 7 A 11529/17 –, juris Rn. 64, und VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 17.05.2022 – 10 K 5070/19 –, juris Rn. 95 ff.). Eine solche Veränderung der Maßstäbe, die wohl insbesondere Auswirkungen auf das Gewicht der einer Ausweisung gegenläufigen Interessen hätte, würde letztlich jedoch zu einer Veränderung der Tatbestandsvoraussetzungen der Ausweisung und damit zur Schaffung einer Eingriffsnorm führen, die der Gesetzgeber in dieser Form nicht erlassen hat. Es stünde daher ein Verstoß gegen den Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) im Raum. Bei der Gewichtung der gegenläufigen Interessen sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, § 53 Abs. 1 AufenthG. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In Ergänzung zu diesen Kriterien sind auch die sogenannten Boultif/Üner-Kriterien zugrunde zu legen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zur Konkretisierung der Anforderungen aus Art. 8 EMRK an Ausweisungsentscheidungen der Konventionsstaaten entwickelt hat (vgl. hierzu Neidhardt, HTK-AuslR / § 53 AufenthG / Abs. 2, Stand: 03.02.2022, Rn. 5 m.w.N.). § 54 AufenthG konkretisiert und gewichtet Ausweisungsinteressen, § 55 AufenthG konkretisiert und gewichtet Bleibeinteressen. Bei den vorgegebenen Gewichtungen ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese nicht starr sind. Nach dem Willen des Gesetzgebers können die in den § 54 und § 55 AufenthG typisierten Ausweisungs- bzw. Bleibeinteressen bei Vorliegen besonderer Umstände auch mehr oder weniger Gewicht entfalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, überwiegt im Falle des Klägers das Ausweisungsinteresse. a) Aufgrund der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von über zwei Jahren ist das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Klägers nach der gesetzlichen Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG als „besonders schwerwiegend“ zu qualifizieren. Mildernd ist jedoch zu berücksichtigen, dass das bestehende Ausweisungsinteresse ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt wird, eine Wiederholungsgefahr oder die Gefahr terroristischer Betätigung durch den Kläger selbst also gerade nicht gegeben ist. Dem Interesse an einer Ausweisung allein aus generalpräventiven Gründen muss ein geringeres Gewicht zukommen als dem Interesse an einer Ausweisung (auch) aus spezialpräventiven Gründen. Mildernd ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass seit der Beendigung der Tat bereits sieben Jahre vergangen sind. Ein generalpräventives Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitablauf stetig an Gewicht. Schließlich stellt die Tatsache, dass der Kläger im Zeitpunkt der Tat minderjährig war, ebenfalls einen mildernden Umstand dar. b) Diesem Ausweisungsinteresse steht ein Interesse des Klägers am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber, das in seinem Gewicht – wenn auch nicht erheblich – hinter dem des Ausweisungsinteresses zurückbleibt. Eine gesetzliche Wertung nach § 55 AufenthG kann nicht den Ausgangs- und Orientierungspunkt der Beurteilung des Gewichts des Bleibeinteresses bilden, da der Kläger von keinem der dort genannten Tatbestände erfasst ist. Im Umkehrschluss ergibt sich aus dem Nichtvorliegen einer gesetzlichen Wertung des Bleibeinteresses als schwerwiegend oder besonders schwerwiegend jedoch, dass es besonderer, außergewöhnliche Umstände bedarf, um ein schwerwiegendes oder besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse annehmen zu können. Solche besonderen Umstände können im Falle des Klägers allenfalls in seinen durchaus beachtlichen Integrationsleistungen gesehen werden. In vergleichsweise kurzer Zeit hat der Kläger die deutsche Sprache erlernt, einen Schulabschluss erworben und eine Ausbildung begonnen, deren Abschluss kurz bevorsteht. Er hat hier eine berufliche Perspektive und ist ein Mitglied der Gesellschaft geworden, von dem auch die deutsche Gesellschaft angesichts des Mangels an Pflegepersonal profitieren kann. In einer Gesamtbetrachtung rechtfertigen diese besonderen Leistungen des Klägers jedoch nicht eine Bewertung des Bleibeinteresses als schwerwiegend oder gar besonders schwerwiegend. Denn es ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass der in Syrien aufgewachsene Kläger Verwandtschaft in Syrien hat, zu der er Kontakt hält, so dass davon auszugehen ist, dass eine zügige Reintegration im Falle einer Rückkehr möglich ist. II. Soweit sich der Kläger gegen die Abschiebungsandrohung (Ziffer 6 des Bescheides) wendet, hat die Klage teilweise Erfolg. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2018 – 1 C 17.17 –, juris Rn. 11) teilweise begründet. Ziffer 6 des Bescheides ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als er unter der Bedingung des Entfallens des Abschiebungsverbots steht (hierzu unter 1.) und Syrien als Zielstaat benennt (hierzu unter 2.). Ziffer 6 des Bescheides kann im Übrigen aufrechterhalten werden (hierzu unter 3.). 1. Die in Ziffer 6 des Bescheides ausgesprochene und mit der Abschiebungsandrohung einhergehende Fristsetzung zur Ausreise ist insoweit rechtswidrig, als sie unter der aufschiebenden Bedingung steht, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Entfallen des Abschiebungsverbots feststellt. Bei der Fristsetzung zur Ausreise, die ihre Grundlage in § 59 Abs. 1 AufenthG findet, handelt es sich, sofern es um das „Ob“ der Fristsetzung geht, um einen belastenden Verwaltungsakt der gebundenen Verwaltung (hierzu unter a)), der als solcher nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden kann (hierzu unter b)). a) Bei der Fristsetzung zur Ausreise handelt es sich um eine behördliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung und damit um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG bzw. des § 106 Abs. 1 LVwG SH. Dieser Verwaltungsakt ist belastender Natur, da er eine Pflicht zur Ausreise innerhalb einer bestimmten Frist begründet. Sofern es um die Frage des „Ob“ einer Fristsetzung geht, handelt es sich schließlich um einen Verwaltungsakt der gebundenen Verwaltung. Nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 AufenthG „ist“ eine Frist zur Ausreise zu bestimmen. Lediglich die Dauer der Frist, also das „Wie“, steht im Ermessen der Ausländerbehörde. b) Als belastender Verwaltungsakt der gebundenen Verwaltung kann die Fristsetzung nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden. Die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen bei belastenden Verwaltungsakten der gebundenen Verwaltung hat keine gesetzliche Regelung erfahren. § 107 Abs. 1 LVwG gilt für begünstigende Verwaltungsakte der gebundenen Verwaltung („Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, …“). § 107 Abs. 2 LVwG gilt für Ermessensentscheidungen. Daraus wird abgeleitet, dass Nebenbestimmungen bei belastenden Verwaltungsakten der gebundenen Verwaltung unzulässig sind (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 36 Rn. 112 m.w.N., beck-online). 2. Die neben der Fristsetzung in Ziffer 6 des Bescheides ausgesprochene Abschiebungsandrohung ist insoweit rechtswidrig, als sie Syrien als Zielstaat benennt. Sofern, wie hier, ein Abschiebungsverbot in einen bestimmten Staat besteht, ist die Benennung eben dieses Staates als Zielstaat der Abschiebung rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8.07 –, juris Rn. 20) und die Zielstaatbestimmung ist als rechtswidrig aufzuheben (ebd.). 3. Ziffer 6 des Bescheides kann jedoch im Übrigen aufrechterhalten werden. a) Die Fristsetzung zur Ausreise kann ohne die aufschiebende Bedingung des Entfallens des Abschiebungsverbots rechtmäßig bestehen bleiben. Insbesondere steht es der Rechtmäßigkeit der Fristsetzung nicht entgegen, dass ein Abschiebungsverbot besteht. § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG stellt ausdrücklich klar, dass das Vorliegen von Abschiebungsverboten dem Erlass einer Abschiebungsandrohung – und damit auch dem Erlass einer entsprechenden Fristsetzung zur Ausreise, vgl. § 59 Abs. 1 AufenthG – nicht entgegensteht. b) Was die Abschiebungsandrohung betrifft, kann diese ohne die Bezeichnung eines Zielstaats der Abschiebung aufrechterhalten werden. Wie sich aus § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG ergibt, ist die Zielstaatbestimmung kein untrennbarer Bestandteil der Abschiebungsandrohung. Aus diesem Grund berührt die Rechtswidrigkeit der Zielstaatbestimmung nicht die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im Übrigen (str., so aber auch BVerwG, Urteil vom 10.07.2003 – 1 C 21.02 –, juris Rn. 13; vgl. zu diesem Streitstand mit weiteren Nachweisen insbes. Haedicke, HTK-AuslR / § 59 AufenthG / zu Abs. 2 - Zielstaat, Stand: 05.10.2020, Rn. 5 ff.). Der Aufrechterhaltung der Abschiebungsandrohung im Übrigen stehen auch nicht europarechtliche Vorgaben entgegen. Zwar stellt die Abschiebungsandrohung nach nationalem Recht zugleich eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG dar. Eine europarechtskonforme Rückkehrentscheidung verlangt nach der Rechtsprechung des EuGH die Angabe des Zielstaates, in den der Drittstaatangehörige zurückkehren soll (vgl. EuGH, Urteil vom 24.02.2021 – C-673/19 –, juris Rn. 39). Aus dem Umstand aber, dass eine Abschiebungsandrohung, die keinen Zielstaat benennt, keine rechtmäßige Rückkehrentscheidung im Sinne des Europarechts darstellt, folgt nicht zugleich, dass die Abschiebungsandrohung als Abschiebungsandrohung rechtswidrig ist. Denn der Gehalt einer Abschiebungsandrohung erschöpft sich nicht in ihrer zugleich bestehenden Funktion als Rückkehrentscheidung. Ihre Wirkung geht jedenfalls insoweit über den der Rückkehrentscheidung im Sinne des Europarechts hinaus, als die Abschiebungsandrohung tatbestandliche Voraussetzung der Abschiebung selbst ist. Insoweit kann das Europarecht nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung beeinflussen. III. Soweit sich der Kläger gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 2 des Bescheides) wendet, ist die Klage zulässig und begründet. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig. Da sich der Kläger ausweislich seines ausdrücklichen Klageantrags nicht allein gegen die zusätzliche Belastung im Widerspruchsbescheid wendet, ist der Gegenstand der Anfechtungsklage der Bescheid vom 04.10.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2019 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). 2. Die Klage ist insoweit auch begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 – 1 C 7.14 –, juris Rn. 11 m.w.N.) erweist sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtswidrig (hierzu unter a)). Es verletzt den Kläger dadurch auch in seinen Rechten (hierzu unter b)). a) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist rechtswidrig. Es entspricht nicht den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie). Auf die Frage der Vereinbarkeit mit nationalem Recht kommt es vor diesem Hintergrund angesichts des Anwendungsvorrangs des Europarechts (vgl. hierzu etwa EuGH, Urteil vom 07.02.1991 – C-184/89 –, juris Rn. 19) nicht an. aa) Der Kläger unterfällt dem Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie. Nach Art. 2 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie findet die Richtlinie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige. Ein illegaler Aufenthalt liegt gemäß Art. 3 Nr. 2 Rückführungsrichtlinie unter anderem dann vor, wenn der Drittstaatangehörige nicht die Voraussetzungen für den Aufenthalt in dem in Frage stehenden Mitgliedstaat erfüllt. Gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG bedürfen Ausländer, die nicht einem der Ausnahmetatbestände desselben Absatzes unterfallen, für den (rechtmäßigen) Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels. Der Kläger unterfällt nicht einem der in § 4 Abs. 1 AufenthG genannten Ausnahmetatbestände und ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels. Der Anwendbarkeit der Richtlinie steht es auch nicht entgegen, dass der Kläger infolge eines Abschiebungsverbots tatsächlich nicht abgeschoben werden darf. Auch unter Berücksichtigung der aus einem Abschiebungsverbot resultierenden Folgen für die Wirksamkeit der Ausweisung als ausländerrechtliches Instrument der Gefahrenabwehr und der hieran anknüpfenden Kritik des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 15.04.2021 – 12 S 2505/20 –, juris Rn. 139 ff.) kann die Anwendbarkeit der Rückführungsrichtlinie im vorliegenden Fall nicht verneint werden. Denn der Europäische Gerichtshof hat auf die ausdrückliche Frage des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 09.05.2019 – 1 C 14.19 –, juris) erklärt, dass auch ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf der Grundlage einer früheren strafrechtlichen Verurteilung zu „nichtmigrationsbedingten Zwecken“ verhängt wurde, unter den Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie fällt (EuGH, Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 –, juris Rn. 48, so nunmehr auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 53). bb) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 2 des Bescheides genügt nicht den Anforderungen der Rückführungsrichtlinie. Gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Rückführungsrichtlinie gehen Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einher. Das Einreiseverbot soll demnach eine Ergänzung der Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie darstellen (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 52). Ohne eine Rückkehrentscheidung kann ein Einreiseverbot nach der Rechtsprechung des EuGH nicht aufrechterhalten werden (EuGH Urteil vom 03.06.2021 – C-546/19 –, juris Rn. 54 und 61; vgl. diesbezüglich auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 53, OVG Bremen, Beschluss vom 28.09.2021 – 2 LA 206/21 –, juris Rn. 12, sowie etwa VG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2021 – A 19 K 2563/21 –, juris Rn. 70 und VG Freiburg, Urteil vom 17.05.2022 – 10 K 5070/19 –, juris Rn. 55). Hier geht das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mit einer Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie einher. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 3 Nr. 4 Rückführungsrichtlinie ist die Rückkehrentscheidung eine behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Neben dem Erfordernis der konkret-individuellen Feststellung erstens der Illegalität des Aufenthalts und zweitens der Rückkehrverpflichtung muss die Rückkehrentscheidung nach der Rechtsprechung des EuGH zudem den Zielstaat der Rückkehr benennen (EuGH, Urteil vom 24.02.2021 – C-673/19 –, juris Rn. 39: „In jeder Rückkehrentscheidung muss nämlich unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige angegeben werden, in das der Drittstaatsangehörige abzuschieben ist, der Adressat der Rückkehrentscheidung ist.“). Nach ständiger Rechtsprechung genügt die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG diesen Anforderungen (dazu etwa BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 – 1 C 6.21 –, juris Rn. 41 m.w.N.). Die Abschiebungsandrohung beinhaltet demnach eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie. Dies kann aber nicht ausnahmslos gelten, sondern nur dann, wenn die Abschiebungsandrohung tatsächlich auch die genannten Merkmale einer Rückkehrentscheidung beinhaltet. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Abschiebungsandrohung den Zielstaat der Abschiebung nicht benennt. In diesem Fall ist die Abschiebungsandrohung nicht mehr zugleich eine Rückkehrentscheidung. In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen in der Abschiebungsandrohung der Zielstaat der Abschiebung infolge eines Abschiebungsverbots nicht genannt werden kann (vgl. hierzu bereits oben) und auch kein anderer Staat als Zielstaat der Abschiebung in Betracht kommt, kann demnach keine Rückkehrentscheidung ergehen mit der Folge, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot mangels Rückkehrentscheidung aufzuheben ist (EuGH, Urteil vom 24.02.2021 – C-673/19 –, juris Rn. 39, 45: „Folglich ist es dem betreffenden Mitgliedstaat unter den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umständen, in denen keines der in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Länder als Zielort für die Rückkehr in Frage kommt, rechtlich unmöglich, die ihm gemäß Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 obliegende Pflicht zu erfüllen, gegenüber einem illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen, der sich weigert, sich unverzüglich in den Mitgliedstaat zu begeben, in dem er über einen Aufenthaltstitel verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.“). b) Das europarechtswidrige Einreise- und Aufenthaltsverbots verletzt den Kläger als belastender Verwaltungsakt auch in seinen Rechten. IV. Soweit sich der Kläger gegen die Aufenthaltsbeschränkung (Ziffer 7 des Bescheides) wendet, hat die Klage ebenfalls Erfolg. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es sich bei der räumlichen Beschränkung auf den Kreis Stormarn in Ziffer 7 des Bescheides in der Fassung vom 23.09.2019 um einen anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Zwar entsteht die Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 2 AufenthG, sofern die Voraussetzungen vorliegen, kraft Gesetzes (BeckOK AuslR/Fleuß, 34. Ed. 01.07.2022, AufenthG § 56 Rn. 36). Soweit die Ausländerbehörde aber abweichende Regelungen trifft, haben diese Verwaltungsaktcharakter (BeckOK AuslR/Fleuß, 34. Ed. 01.07.2022, AufenthG § 56 Rn. 41). Hier hat der Beklagte in Ziffer 7 solch eine abweichende Regelung getroffen. § 56 Abs. 2 AufenthG sieht eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde vor. In Ziffer 7 des Bescheides ist eine räumliche Beschränkung auf den Kreis Stormarn angeordnet worden. 2. Die auch im Übrigen zulässige Klage ist auch begründet. Die Aufenthaltsbeschränkung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. a) Für die Frage der Begründetheit der Klage kommt es maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an, da es sich bei einer Aufenthaltsbeschränkung um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handelt. b) In diesem Zeitpunkt erweist sich die (modifizierte) Aufenthaltsbeschränkung in Ziffer 7 des Bescheides als rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Beschränkung des Aufenthalts nach § 56 Abs. 2 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 56 Abs. 2 i.V.m. § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann eine Aufenthaltsbeschränkung nur gegenüber einem Ausländer gelten, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nummer 2 bis 5 AufenthG oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG besteht. Gegen den Kläger besteht zwar eine Ausweisungsverfügung, allerdings nicht auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nummer 2 bis 5 AufenthG (siehe hierzu bereits oben unter I. 1.). Eine Abschiebungsanordnung ist gegenüber dem Kläger ebenfalls nicht ergangen. Auf die umstrittene Frage, ob § 56 Abs. 2 auch auf die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG Bezug nimmt, kommt es nicht an, da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ebenfalls nicht vorliegen. § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG verlangt ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nummer 2 bis 5 AufenthG. Ein solches ist hier nicht gegeben (s.o.). Nr. 2 dieser Vorschrift verlangt, bezogen auf eine Aufenthaltsbeschränkung, dass eine solche zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. Diese Voraussetzung kann ebenfalls nicht bejaht werden, da der Aufenthalt des Klägers, wie ausgeführt, zum jetzigen Zeitpunkt nur noch ein generalpräventives Ausweisungsinteresse begründet. Vor diesem Hintergrund kann eine Beschränkung des Aufenthalts des Klägers, von dem selbst gerade keine Gefahr mehr ausgeht, nicht erforderlich sein, um eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. c) Die rechtswidrige Aufenthaltsbeschränkung verletzt den Kläger als belastender Verwaltungsakt auch in seinen Rechten. V. Die Klage hat schließlich auch insoweit Erfolg, als sie sich gegen die in Ziffer 13 des Bescheides ausgesprochene Zwangsgeldandrohung für den Fall eines Verstoßes gegen die in Ziffer 7 ausgesprochene Aufenthaltsbeschränkung wendet. Mit der Aufhebung der Aufenthaltsbeschränkung (siehe hierzu unter IV.) entfällt auch die Handlungspflicht, deren Nichterfüllung das angedrohte Zwangsgeld sanktionieren soll. In Ermangelung eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes ist die Zwangsgeldandrohung daher ebenfalls aufzuheben. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 1 und 2, § 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen eine Ausweisung, eine Abschiebungsandrohung, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, eine Aufenthaltsbeschränkung sowie gegen eine Zwangsgeldandrohung. Der 1999 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er wuchs in Syrien auf. Für ihn besteht ein rechtskräftig festgestelltes Abschiebungsverbot hinsichtlich Syrien. Der Kläger ist ledig und hat keine Kinder. Die deutsche Sprache beherrscht er. Derzeit befindet er sich in einer Ausbildung zum medizinischen Fachangestellten, die er voraussichtlich im Sommer 2023 abschließen wird. Nachdem der Kläger im September 2016 vorläufig festgenommen worden ist, verurteilte ihn das Hanseatische Oberlandesgericht zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung (Az. 3 St 1/17, 2 StE 4/17-8), die er im Anschluss verbüßte. Nach den Urteilsfeststellungen schloss sich der Kläger spätestens Ende September 2015, im Alter von 16 Jahren, in Syrien freiwillig dem Islamischen Staat (IS) an und unterwarf sich den Weisungen der ihm übergeordneten Befehlshaber. Nach seinem Anschluss wurde er in einem sogenannten Gästehaus des IS untergebracht. Dort erhielt er eine Unterweisung im Umgang mit Waffen und Sprengstoffen. Spätestens Mitte Oktober 2015 verpflichtete sich der Kläger, sich im Auftrag des IS nach Deutschland zu begeben und dort auf weitere Weisungen für einen terroristischen Anschlag zu warten. Diesem Plan entsprechend, reiste er im November 2015 mit einem verfälschten Pass nach Deutschland und registrierte sich als Asylsuchender. Seine Bereitschaft, sich als sogenannte Schläferzelle für den IS bereitzuhalten, bestand jedenfalls bis Mitte Dezember 2015 fort. Nachdem der Beklagte den Kläger angehört hatte, wies er den Kläger mit Bescheid vom 04.10.2018, zugestellt am 09.10.2018, aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1), forderte ihn für den Fall des Entfallens des Abschiebungsverbots zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen auf und drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die Abschiebung nach Syrien an (Ziffer 6). Daneben sprach er ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot aus (Ziffer 2). Neben anderen Überwachungsmaßnahmen ordnete der Beklagte außerdem eine Beschränkung des Aufenthalts auf das Gebiet der Gemeinde Großhansdorf an (Ziffer 7) und drohte dem Kläger für den Fall der Nichtbeachtung dieser Beschränkung ein Zwangsgeld an (Ziffer 13). Zur Begründung der Ausweisung in Ziffer 1 führte der Beklagte aus, dass die Mitgliedschaft des Klägers in einer terroristischen Vereinigung neben einem generalpräventiven Ausweisungsinteresse ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG begründe. Da dem Ausweisungsinteresse keine nennenswerten Bleibeinteressen gegenüberstünden, sei die Ausweisung geboten. In Bezug auf die in Ziffer 6 gesetzte Ausreisefrist und die Abschiebungsandrohung erklärte der Beklagte zunächst, dass der Kläger gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig sei und die Ausreisepflicht auch vollziehbar sei. Im Falle des Entfallens des Abschiebungsverbots habe der Kläger das Bundesgebiet gemäß § 50 Abs. 2 AufenthG innerhalb von 30 Tagen zu verlassen. Die Frist von 30 Tagen sei angemessen. Die Abschiebung sei für den Fall, dass der Kläger seiner Ausreiseverpflichtung – die sich erst nach der Aufhebung des Abschiebungsverbots ergebe – nicht nachkomme, gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG anzudrohen gewesen. Zur Erläuterung des Einreise- und Aufenthaltsverbots verwies der Beklagte auf § 11 Abs. 1 AufenthG, wonach ein entsprechendes Verbot im Falle der Ausweisung zu erlassen sei. Die in Ziffer 7 angeordnete Aufenthaltsbeschränkung erfolge gemäß § 56 Abs. 2 AufenthG aufgrund der Ausweisungsverfügung. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 13 für den Fall der Nichtbefolgung der Aufenthaltsbeschränkung sei verhältnismäßig. Mit Schriftsatz vom 09.11.2018, der beim Beklagten am 16.11.2018 einging, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten. Er meint, die Abschiebung sei bereits aufgrund des bestehenden Abschiebungsverbots unzulässig. Zudem bestehe kein Ausweisungsinteresse, da der Kläger sich vom IS abgewandt habe. Jedenfalls seien in Bezug auf das Bleibeinteresse die bisherigen Integrationsleistungen des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt worden. So habe der Kläger nunmehr einen Hauptschulabschluss erworben und suche nach einem Ausbildungsplatz. Hinsichtlich der Beschränkung des Aufenthalts auf das Gemeindegebiet xy erklärt der Kläger, dass er nach seiner Haft nicht noch einmal dorthin könne. In diesem Ort würden alle wissen, weswegen er verurteilt worden sei. Mit Schreiben vom 23.09.2019 änderte der Beklagte den Bescheid vom 04.10.2019 unter anderem in Bezug auf dessen Ziffer 7. Insoweit erweiterte er die Aufenthaltsbeschränkung des Klägers nunmehr auf den Kreis Stormarn. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 25.10.2019 Widerspruch. Er meint, die Aufenthaltsbeschränkung sei trotz dieser Erweiterung noch immer unverhältnismäßig. Mit Bescheid vom 13.12.2019 wies der Beklagte die Widersprüche vom 09.11.2018 und vom 25.10.2019 zurück. Darüber hinaus verlängerte er die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 2 des Bescheides von 10 auf 20 Jahre. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs wiederholte er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Ausgangsbescheid. Die Verlängerung des Einreise- und Aufenthaltsverbots begründete er mit einer Gesetzesänderung, die eine derartige Frist nunmehr verlange. Noch vor dem Abschluss des Widerspruchsverfahrens setzte das Amtsgericht Schleswig mit Beschluss vom 24.09.2019 die Vollstreckung des Strafrestes des Klägers aus dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12.03.2018 zur Bewährung aus. Zur Begründung führte es unter Bezugnahme auf ein zu diesem Zweck eingeholtes Prognosegutachten aus, dass von dem Kläger nicht mehr die Gefährlichkeit ausgehe, wie sie in der verurteilten Tat zum Ausdruck gekommen sei. Auf den Beschluss des Amtsgerichts Schleswig vom 24.09.2019 (Bl. 970 ff. des Verwaltungsvorgangs) sowie auf das Prognosegutachten vom 05.03.2019 (Bl. 762 ff. des Verwaltungsvorgangs) wird Bezug genommen. Am 14.10.2019 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Am 20.01.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht insbesondere geltend, dass die Gefahrenprognose des Beklagten fehlerhaft sei. Im Übrigen wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 04.10.2018 in den Ziffern 1, 2, 6, 7 und 13 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2019 aufzuheben, hilfsweise den Beklagten in Ziffer 7 zu verpflichten, dass der Aufenthalt des Klägers ab sofort auf das Land Schleswig-Holstein und Hamburg beschränkt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er insbesondere auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs sowie des beigezogenen Bewährungsheftes Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.