Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2022 verpflichtet, der Klägerin subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die am 00.00.0000 in N./Iran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Sie ist die Mutter von U., der Klägerin im abgetrennten Klageverfahren 10 K 2214/25.A. Die Klägerin verließ eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und Vater ihrer Tochter, A., ihr Heimatland im März 2016 und reiste mit ihm über die Türkei nach Griechenland. Dort hielten sich beide mehrere Jahre auf. In Athen wurde am 18. Dezember 2017 die Tochter der Klägerin geboren. In Griechenland wurden die Klägerin und ihre Tochter am 29. August 2019 als Flüchtlinge anerkannt. Am 30. Mai 2021 reiste die Klägerin mit ihrer Tochter auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sie am 2. Juni 2021 bei der Beklagten einen Asylantrag stellten. Der Lebensgefährte der Klägerin und Vater ihrer Tochter kam am 6. Februar 2022 nach Deutschland und stellte am 10. März 2022 einen Asylantrag, über den noch nicht abschließend entschieden worden ist. Im Rahmen ihrer Anhörungen beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 5. Juli 2021 gab die Klägerin zur Begründung ihres Asylantrags im Wesentlichen an: Sie habe in Iran die Mittelschule nach der neunten Klasse abgeschlossen. Danach habe sie als Friseurin gearbeitet. Als sie 20 Jahre alt gewesen sei, sei sie gegen ihren Willen mit ihrem Ehemann W. verheiratet worden. Nach etwa 3 bis 4 Monaten habe er angefangen, sie zu schlagen. Sie sei etwa zehn Jahre mit ihm zusammen gewesen. In dieser Zeit habe er sie bestimmt 20-30 Mal geschlagen. Es habe viel Streit gegeben. Er habe dreimal die Scheidung ausgesprochen. Immer wieder habe sie ihn auch verlassen und sei zu ihren Eltern gegangen. Ihr Vater habe sie aber jedes Mal wieder zurück zu ihrem Mann gebracht und gesagt, sie müsse das aushalten und ertragen. Ihr Mann habe gesagt, dass sie bis zu dem Tag, an dem sie sterbe, bei ihm leben müsse. Er habe sie mit dem Tod bedroht und ihr gesagt, sie werde ohnehin zu ihm zurückkehren. Er habe gewusst, dass ihr Vater sie sowieso wieder zu ihm bringen werde. Ihr Vater sei Anfang 2015 gestorben. Am 13. März 2015 habe sie im Friseursalon einen Mann kennengelernt, der dort einen Kühlschrank habe reparieren sollen. Daraus habe sich eine Beziehung ergeben. Als sie einmal mit diesem Mann telefoniert habe, es sei Ende des Jahres 2015 oder Anfang 2016 gewesen, habe ihr Mann das mitbekommen und angefangen, sie zu schlagen. Er habe dann so hart zugeschlagen, dass er ihre Nase gebrochen habe. Er habe ihrer Mutter und ihrem Onkel erzählt, dass sie Kontakt zu einem anderen Mann habe. Ihre Mutter habe sie dann abgeholt und zum Arzt gebracht. Ihre Mutter und ihre Brüder hätten ihr gesagt, sie solle zu ihrem Mann zurückkehren. Dieser habe gesagt, dass sie Kontakt zu einem anderen Mann habe und er ihr deshalb noch Schlimmeres antun werde. Er bringe den gemeinsamen Sohn erst zu seinem Vater und danach würde er sich um sie kümmern. Diese Zeit habe sie genutzt und sei zu ihrer Mutter gegangen. Von dort aus habe sie ihren heutigen Lebensgefährten angerufen und ihn gebeten, sie abzuholen, weil ihr Mann sie sonst umbringe. Ihr Lebensgefährte habe sie abgeholt und sie seien zusammen in die Türkei geflohen. Von dort aus seien sie nach Griechenland, wo sie mehrere Jahre in einem Flüchtlingscamp gelebt hätten. Im Dezember 2017 sei ihre Tochter geboren worden. Im Jahr 2018 habe es angefangen, dass es mit ihrem Lebensgefährten schwieriger geworden sei, weil dann auch dessen Exfrau und deren gemeinsames Kind im gleichen Camp gewesen seien. Das habe zu Streitereien geführt und schließlich dazu, dass sie auch von ihrem Lebensgefährten geschlagen worden sei. Am 23. Mai 2021 habe sie ein ungeborenes Kind verloren. Am 30. Mai 2021 sei sie dann mit ihrer Tochter nach Deutschland gekommen. In eine andere Gegend in Iran habe sie nicht fliehen können, weil ihr Ehemann sie angezeigt habe. In Iran stehe es unter Strafe, wenn man mit einem anderen Mann unverheiratet zusammenlebe. Sie sei ja noch nicht geschieden. Sie habe Angst, dass ihr Ehemann sie töten werde. Zudem habe sie Angst vor dem iranischen Staat, dass sie mit der Steinigung bestraft werde, weil sie ein uneheliches Kind habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörungen wird auf die hierüber gefertigten Niederschriften verwiesen (Bl. 100-106 und 108-117 der Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 21. Juni 2022, der Klägerin zugestellt am 22. Juli 2022, lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin und ihrer Tochter auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde der Klägerin und ihrer Tochter der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurden die Klägerin und ihre Tochter aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhielten, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Die Klägerin hat, zunächst gemeinsam mit ihrer Tochter, am 5. August 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Ergänzend führt sie aus, dass sie in Griechenland bei ihrer Anhörung auch davon berichtet habe, dass sie bereits vier Selbstmordversuche unternommen habe. Ihr Ehemann habe ihr damals damit gedroht, sie mit Säure zu verätzen. Er habe sie auch wegen Ehebruchs angezeigt. Er sei Mitglied der Basij, sehr konservativ und religiös. Es könne davon ausgegangen werden, dass er von seinem Vorhaben, sie zu töten, im Falle einer Rückkehr nicht Abstand nehmen werde. Sie sei als Ehebrecherin daher von einem Ehrenmord bedroht. In Deutschland lebe sie mit ihrem Lebensgefährten und Vater ihrer Tochter inzwischen wieder zusammen. Er sei seit dem Jahr 2014 Mitglied der kurdischen Freiheitspartei PAK. Davon habe ihr Ehemann offenbar gewusst. In dem ihr inzwischen vorliegenden Scheidungsbeschluss des allgemeinen Gerichts der Justiz der Stadt N. vom 2. September 2016 heiße es nämlich, sie sei „ins Ausland gegangen und habe sich dort den feindlich gesinnten Gruppierungen gegen die Staatsgewalt angeschlossen“. Sie selbst sei seit dem 30. Juni 2021 ebenfalls offizielles Mitglied der PAK und nehme wie ihr Lebensgefährte an regimekritischen Veranstaltungen teil. Überdies gehöre sie der sozialen Gruppe der Frauen in Iran und zusätzlich der Frauen, die Ehebruch begangen hätten, an. Auch dies führe zur Verfolgungsgefahren. Schließlich habe sie in den inzwischen gut neun Jahren, die sie sich im Ausland aufhalte, einen westlichen Lebensstil angenommen. Sie trage kein Kopftuch mehr und könne sich auch nicht vorstellen, dieses wieder tragen zu müssen. Ihre Tochter sei vollständig in dem Bewusstsein aufgewachsen, dass sie die gleichen Rechte und Möglichkeiten wie Jungen habe. Beiden sei auch deshalb nicht zumutbar, sich in die konservativen Lebensverhältnisse in Iran wieder einzufügen. Im Klageverfahren hat die Klägerin deutschsprachige Bescheinigungen der Europäischen Vertretung der Freiheitspartei Kurdistan (PAK) vom 28. Mai 2023 und vom 1. April 2025 vorgelegt, denen zufolge sie seit dem 30. Juni 2021 Mitglied der Partei sei. Ihr Lebensgefährte A. sei bereits seit 2014 aktives Parteimitglied und sei aus Sicherheitsgründen im Jahr 2016 gezwungen gewesen, Iran zu verlassen. Darüber hinaus hat sie zwei Lichtbilder zur Akte gereicht, die sie bei Parteiveranstaltungen zeigen sollen, sowie einen Beleg der Sparkasse vom 24. Januar 2025 über die Überweisung eines Betrages von 120 Euro an Herrn E., der als Nachweis der Zahlung des Jahresbeitrags für die Mitgliedschaft in der PAK dienen soll. Schließlich hat die Klägerin vorgelegt eine auf einen Antrag ihres Ehemanns auf „Ausstellung einer Unversöhnlichkeitsbescheinigung“ ergangene persischsprachige Entscheidung der „Abteilung 1 der Allgemeinen Gerichte der Justiz der Stadt N., Justiz der Provinz Kurdistan“ vom 2. September 2016 nebst Übersetzung (vgl. zu diesen Unterlagen Bl. 176-184 der Gerichtsakte). Mit Beschluss vom 2. Juli 2025 hat die Kammer das Klageverfahren der Tochter der Klägerin abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 10 K 2214/25.A fortgeführt. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2022 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Gründe, die in Griechenland zur Flüchtlingsanerkennung der Klägerin und ihrer Tochter geführt hätten, im angefochtenen Bescheid bereits zutreffend gewürdigt worden seien. Sie habe sich in Griechenland auf die gleichen Verfolgungsgründe berufen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf eine Anerkennung als Flüchtling noch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Auf ein Informationsersuchen des Bundesamts hat die griechische Asylbehörde die stattgebende Beschwerdeentscheidung im Asylverfahren der Klägerin und ihrer Tochter und das zugehörige Anhörungsprotokoll nebst Übersetzung übersandt. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin informatorisch zu ihren Fluchtgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 K 2214/25.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts betreffend die Klägerin und ihre Tochter und die ebenfalls beigezogene Bundesamtsakte des Lebensgefährten der Klägerin A. (Az.) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 21. Juni 2022 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang insofern als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, als ihr in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit sie mit ihrem (ersten) Hilfsantrag die Zuerkennung subsidiären Schutzes begehrt, ist die Klage jedoch begründet. Die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 4. bis 6. sind infolgedessen ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts getroffene Entscheidung ist daher rechtmäßig. 1. Zunächst ist die Beklagte nach der Rechtsprechung des EuGH nicht schon an die Entscheidung der griechischen Asylbehörde vom 29. August 2019 gebunden, durch die diese der Klägerin und ihrer Tochter die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Sie muss diese Entscheidung und die ihr zugrundeliegenden Anhaltspunkte (lediglich) in vollem Umfang berücksichtigen und die ihr im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes obliegenden Überprüfungen in voller Kenntnis der Sachlage vornehmen. Dazu muss sie unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einleiten, die den Antragsteller zuvor als Flüchtling anerkannt hat. Hierbei muss sie die andere Behörde über den neuen Antrag informieren, ihr ihre Stellungnahme zu dem neuen Antrag übermitteln und sie bitten, ihr innerhalb einer angemessenen Frist die ihr vorliegenden Informationen, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, zu übermitteln. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 -, juris, Rn. 76 ff. Dies hat das Bundesamt hier getan. Es hat sich mit Schreiben vom 7. April 2025 unter Verweis auf die vorgenannte Entscheidung des EuGH an den Asylservice des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl gewandt. Es hat auf den erneuten Asylantrag der Klägerin und darauf hingewiesen, dass man nicht beabsichtige, den gewährten Schutzstatus anzuerkennen. Es hat zudem um Mitteilung der Entscheidung über den Asylantrag, der Gründe für die Entscheidung und um die Übersendung derselben nebst Anhörungsprotokoll und aller anderen Unterlagen gebeten, aus denen die Gründe für die Gewährung des internationalen Schutzes hervorgehen. Nach Erhalt der Unterlagen hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren mitgeteilt, sie halte an der angefochtenen Entscheidung fest. 2. Auch die Voraussetzungen der §§ 3 Abs. 1 und 4, 3a bis 3e AsylG für eine Flüchtlingsanerkennung erfüllt die Klägerin nicht. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. 3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht der Klägerin in Iran zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. Aus ihrem Vorbringen folgen weder Vorfluchtgründe noch Nachfluchtgefahren, die zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. a. Die Klägerin trägt zu ihren Vorfluchtgründen vor, sie sei von ihrem Ehemann während der Ehe, die sie auf Veranlassung ihrer Familie zwangsweise habe eingehen müssen, über Jahre geschlagen und auch sexuell misshandelt worden. Versuche, ihren Ehemann zu verlassen, seien wiederholt gescheitert. Viermal habe sie erfolglos versucht, sich das Leben zu nehmen. Nachdem ihr Ehemann von ihrer Beziehung zu ihrem heutigen Lebensgefährten erfahren habe, habe er ihr die Nase gebrochen. Er habe ihr zudem damit gedroht, sie mit Säure zu verätzen und sie umzubringen. Die von der Klägerin damit beschriebene Verfolgungsfurcht bezieht sich nicht auf eine Verfolgung, der ein Verfolgungsmerkmal i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG zu Grunde liegt. Insbesondere ergibt sich keine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG, die - wie es § 3a Abs. 3 AsylG jedoch erfordert - mit einem Verfolgungsgrund i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) verknüpft ist. Die von der Klägerin beschriebene Verfolgungsfurcht bezieht sich vielmehr allein auf rechtswidrige und sogar kriminelle und damit grundsätzlich strafbare Bedrohungen durch ihren Ehemann. Eine politische Verfolgung ergibt sich hieraus nicht. Eine Verfolgungsgefahr folgt auch nicht aus der Zugehörigkeit der Klägerin zu einer bestimmten sozialen Gruppe. aa. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wird nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG durch zwei Voraussetzungen definiert, die kumulativ erfüllt sein müssen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. März 2019 - 1 B 7.19 -, juris, Rn. 9 (unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH); Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 32. Edition (Stand: 01.10.2024), § 3b AsylG Rn. 5, m. w. N. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. a AsylG). Zum anderen muss diese Gruppe in dem Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG). Die Gruppe muss insoweit als solche innerhalb der sie umgebenden Gesellschaft bestimmbar sein und eine fest umrissene Identität aufweisen. Es ist zu ermitteln, ob die Gruppe aufgrund ihres internen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft deutlich abgegrenzt ist. Maßgeblich ist dabei die Sichtweise der Gesellschaft, ob bestimmte Merkmale einer Gruppe zugeschrieben werden und sich diese aufgrund dieser Zuschreibung von der Gesellschaft insgesamt unterscheidet. Es kommt danach darauf an, ob eine Gruppe durch die übrige Gesellschaft als eine abgegrenzte Gruppe aufgrund bestimmter diese gemeinsam prägender Charakteristika, Eigenschaften, Aktivitäten, Überzeugungen, Interessen oder Zielvorstellungen wahrgenommen wird. Es ist das Merkmal des Andersseins und des Andersdenkens, das den besonderen Status der sozialen Gruppe bildet und diese aufgrund dessen von der sie umgebenden Gesellschaft abgrenzt und damit als eine identifizierbare Gruppe charakterisiert. Vgl. im Einzelnen Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 3b Rn. 53; Nds. OVG, Beschluss vom 14. März 2018 - 2 LB 1749/17 -, juris, Rn. 109. Der Begriff der sozialen Gruppe ist dabei entwicklungsoffen für die vielfältigen und sich wandelnden Erscheinungsformen von Gruppen in verschiedenen Gesellschaften und in Abhängigkeit von den Entwicklungen im Bereich internationaler Menschenrechte auszulegen. Andererseits ist der Verfolgungsgrund der sozialen Gruppe kein Sammelbecken für alle Personen, die Verfolgung befürchten. Mit dieser Vorschrift sollen daher nicht sämtliche Gruppen von Personen innerhalb einer Gesellschaft als eine „bestimmte soziale Gruppe“ definiert werden können. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 14. März 2018 - 2 LB 1749/17 -, juris, Rn. 109; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. April 2018 - 22 K 10196/17.A -, juris, Rn. 31 ff., 34, m. w. N. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann dabei auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 4. Halbsatz AsylG). Der EuGH hat zwischenzeitlich in einer grundlegenden Entscheidung klargestellt, dass je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann. Vgl. insoweit EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris, Rn. 35 ff., 62. Nach dieser Rechtsprechung können etwa Frauen insgesamt oder auch als enger eingegrenzte Gruppe als einer „bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden, wenn feststeht, dass sie in ihrem Herkunftsland aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt und häuslicher Gewalt, ausgesetzt sind. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris, Rn. 57. Auch können etwa Frauen, die eine Zwangsehe ablehnen, in einer Gesellschaft, in der eine solche Praxis als eine soziale Norm angesehen werden kann, oder Frauen, die eine solche Norm brechen, indem sie diese Ehe beenden, als Teil einer sozialen Gruppe mit deutlich abgegrenzter Identität in ihrem Herkunftsland angesehen werden, wenn sie aufgrund solcher Verhaltensweisen stigmatisiert werden und der Missbilligung durch die sie umgebende Gesellschaft ausgesetzt sind, was zu ihrem sozialen Ausschluss oder zu Gewaltakten führt. Vgl. dazu EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/21 -, juris, Rn. 58. bb. Nach diesen Maßstäben liegt hier eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht vor. Es fehlt jedenfalls an dem eine soziale Gruppe charakterisierenden Merkmal des § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG. (1) Die Eigenschaft als Frau führt nach Überzeugung der Kammer nicht dazu, dass eine Person von der iranischen Gesellschaft als andersartig betrachtet wird und insoweit einer Gruppe mit abgrenzbarer Identität angehört. Frauen, die auch in Iran einen erheblichen Teil der Bevölkerung ausmachen, werden dort trotz unbestreitbarer Ungleichbehandlung und Diskriminierung gegenüber Männern, vgl. im Einzelnen VG Aachen, Urteile u. a. vom 8. April 2025 - 10 K 195/22.A -, juris, Rn. 59 ff., und - 10 K 259/23.A -, juris, Rn. 58 ff., sowie vom 1. April 2025 - 10 K 2192/22.A -, juris, Rn. 65 ff., jeweils m. w. N., nicht als „gesellschaftlicher Fremdkörper“ eingestuft. Vgl. ausführlich OVG Schl.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 107 ff., m. w. N.; VG Aachen, Urteile vom 6. Mai 2022 - 10 K 1922/20.A -, juris, Rn. 44 f., und vom 28. Januar 2025 - 10 K 10/22.A -, juris, Rn. 107 ff., sowie - 10 K 915/22.A -, juris, Rn. 65 ff.; ebenso VG Köln, Urteil vom 18. April 2023 - 12 K 3652/20.A -, juris, Rn. 34; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2025 - 3 K 350/23 A -, juris, Rn. 25; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 23. Juli 2024 - 10 A 4960/23 -, juris, Rn. 31 ff. (2) Im Ergebnis Gleiches gilt für die hier nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls in Betracht kommenden näher eingegrenzten Gruppen der iranischen Frauen, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, die aus einer Zwangsehe ausbrechen, die eine außereheliche Beziehung führen oder ein uneheliches Kind geboren haben. Insoweit fehlt es schon an einer fest umrissenen Identität dieser Gruppen sowie an einer deutlichen und erkennbaren Abgrenzung zu der sie umgebenden Gesellschaft. Zudem wird zwar die unmittelbare Familie, von der ggf. auch die Bedrohung ausgeht, und möglicherweise auch ihr näheres Umfeld (Nachbarn, Verwandte) die betroffenen Frauen regelmäßig als andersartig betrachten. Ob dies auch für die die Frauen insgesamt umgebende Gesellschaft gilt, ist jedoch nicht verallgemeinerungsfähig und lässt sich allenfalls im Einzelfall feststellen. Allein der Umstand, dass es zu innerfamiliären Delikten und einer Bedrohung durch die eigenen Familienangehörigen kommen kann, führt nicht zu dem Schluss, dass Personen, die innerhalb der Familie nach deren Ehr- und Moralverständnis durch ihr Verhalten die Familienehre verletzt haben, von der sie umgebenden Gesellschaft insgesamt als andersartig betrachtet werden, zumal die Familie derartige Probleme regelmäßig nicht nach außen tragen wird, weil sie gerade davon ausgeht, dass ein Bekanntwerden dieser Umstände in der Öffentlichkeit zu einem Gesichtsverlust führt. Den Abgrenzungsmerkmalen einer Betroffenheit von häuslicher Gewalt, eines Ausbruchs aus einer Zwangsehe, des Führens einer außerehelichen Beziehung und der Geburt eines unehelichen Kindes ist vielmehr gemein, dass sie typischerweise und regelmäßig von der umgebenden Gesellschaft schon nicht wahrgenommen werden. Vgl. VG Aachen, Urteile vom 6. Mai 2022 - 10 K 1922/20.A -, juris, Rn. 44 f., und vom 12. April 2024 - 10 K 1747/22.A -, nicht veröffentlicht, S. 11 f. des Urteilsumdrucks; VG Köln, Urteile vom 17. November 2023 - 16 K 4108/21.A -, juris, Rn. 33, und vom 18. April 2023 - 12 K 3652/20.A -, juris, Rn. 36 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 25. Februar 2021 - 5 K 2006/19.A -, juris, Rn. 13 ff., 28 ff.; vgl. auch OVG Schl.-H., Beschluss vom 30. Mai 2024 - 5 LA 21/22 -, juris, Rn. 8; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 1 LA 310/22 -, juris, Rn. 13; a. A. für die „Gruppe der von Ehrenmord bedrohten Frauen in Iran“: VG Braunschweig, Urteil vom 27. April 2021 - 2 A 340/19 -, juris, Rn. 20 ff. (3) Soweit die Klägerin sich darauf beruft, zu der Gruppe von Frauen zu gehören, die Ehebruch begangen haben und deswegen von einer Verurteilung zur Todesstrafe bedroht seien, steht - ungeachtet der Frage, ob eine solche Verurteilung vorliegend überhaupt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht - der Bildung einer derartigen Gruppe bereits entgegen, dass die die rechtliche Grundlage für die Bestrafung wegen unerlaubten Geschlechtsverkehrs und Ehebruchs bildenden Vorschriften des islamischen Strafrechts - geschlechterneutral - auf einen Schutz der öffentlichen Moral und Sitte zielen und nicht spezifisch gegen Frauen gerichtet sind. Eine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale lässt sich nicht feststellen. Die eheliche Treue beziehungsweise Untreue ist gerade kein unverfügbares Merkmal von asylrechtlicher Relevanz. Überdies ist Ehebruch grundsätzlich sowohl für Frauen als auch für Männer mit Strafe bedroht. Vgl. VG Aachen, Urteile vom 13. Juni 2023 - 10 K 808/22.A -, nicht veröffentlicht, S. 10 des Urteilsumdrucks, und vom 29. August 2023 - 10 K 1647/21.A -, nicht veröffentlicht, S. 9 f. des Urteilsumdrucks; VG Köln, Urteile vom 17. November 2023 - 16 K 4108/21.A -, juris, Rn. 40, und vom 18. April 2023 - 12 K 3652/20.A -, juris, Rn. 36 ff., 38; VG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2002 - 5 K 3970/98.A -, juris, Rn. 17, 19; VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Mai 2006 - A 6 K 12318/04 -, juris, Rn. 26; vgl. zudem Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zum Iran: 1) Ahndung von Ehebruch und Sittenverstößen, wenn diese durch iranische Frauen im Ausland begangen werden; 2) Schutz vor Gewalt an Frauen, 19. Februar 2021, S. 1 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Sanktionen bei Verdacht des Ehebruchs, 16. Mai 2007, S. 3 ff. b. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass der Klägerin aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran droht (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). aa. Der mehrjährige Auslandsaufenthalt der Klägerin und/oder die Stellung des Asylantrags lösen bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 184; OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2024 - 6 A 3287/21.A -, juris, Rn. 137 ff., vom 22. April 2024 - 6 A 242/21.A -, juris, Rn. 147 ff., vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 53 ff., und vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris, Rn. 55 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2024 - 14 B 23.30128 -, juris, Rn. 70 ff., m. w. N. bb. Nachfluchtgefahren folgen zur Überzeugung der Kammer auch nicht aus der Befürchtung der Klägerin, von ihrem Ehemann inzwischen angezeigt worden zu sein und wegen des Ehebruchs im Falle einer Rückkehr zum Tod durch Steinigung verurteilt zu werden. Gegen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wegen Ehebruchs spricht bereits, dass die Klägerin schon nichts über ein entsprechendes gegen sie gerichtetes gerichtliches Verfahren in Iran berichtet hat. Unabhängig davon droht nach der Auskunftslage der Kammer die Verhängung einer Todesstrafe wegen Ehebruchs oder unerlaubten Geschlechtsverkehrs nur dann, wenn die nach dem islamischen Strafgesetzbuch erforderlichen Beweise erbracht sind. Hierzu bedarf es entweder eines viermaligen Geständnisses, wobei dieses Geständnis in vier verschiedenen Sitzungen abgelegt werden muss und bis zum letzten Moment von dem Befragten widerrufen werden kann, oder des Zeugnisses durch vier rechtschaffene männliche Zeugen oder durch drei rechtschaffene männliche und zwei rechtschaffene weibliche Zeugen. Diese Zeugen müssen den unerlaubten Geschlechtsverkehr selbst gesehen haben. Vgl. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zum Iran: 1) Ahndung von Ehebruch und Sittenverstößen, wenn diese durch iranische Frauen im Ausland begangen werden; 2) Schutz vor Gewalt an Frauen, 19. Februar 2021, S. 2; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Sanktionen bei Verdacht des Ehebruchs, 16. Mai 2007, S. 7; VG Aachen, Urteile vom 13. Juni 2023 - 10 K 808/22.A -, nicht veröffentlicht, S. 12 f. des Urteilsumdrucks, und vom 29. August 2023 - 10 K 1647/21.A -, nicht veröffentlicht, S. 16 f. des Urteilsumdrucks; VG Frankfurt, Urteil vom 3. September 2020 - 3 K 1414/19.F.A -, juris, Rn. 25; vgl. auch VG Münster, Urteil vom 10. Dezember 2002 - 5 K 3970/98.A -, juris, Rn. 38. Dass ein unerlaubter Geschlechtsverkehr der Klägerin in dieser Form zu beweisen ist, ergibt sich weder aus ihrem Vortrag noch ist dies sonst ersichtlich. cc. Der Klägerin droht zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten und hierdurch in ihrer Identität geprägten Frauen, die als gemeinsames Merkmal ihre tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen und in Iran von geschlechtsspezifischer Verfolgung bedroht sind. (1) Frauen, die als zusätzliches gemeinsames Merkmal die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männern teilen, können einer „besonderen sozialen Gruppe“ i. S. d. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zugehören, wenn die in ihrem Herkunftsland geltenden sozialen, moralischen oder rechtlichen Normen dazu führen, dass diese Frauen aufgrund dieses gemeinsamen Merkmals von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 34 ff., 51, mit Anmerkung von Dörig, jM 2024, 308 ff. Der EuGH geht dabei davon aus, dass die tatsächliche Identifizierung einer Frau mit dem Grundwert der Gleichheit von Frauen und Männer insoweit, als sie mit dem Wunsch verbunden ist, im Alltagsleben gleichberechtigt zu sein, voraussetzt, dass die Frau ihre eigenen Lebensentscheidungen insbesondere in Bezug auf Bildungsweg und Berufswahl, Ausmaß und Art der Aktivitäten im öffentlichen Raum, die Möglichkeit, durch eine außerhäusliche Tätigkeit wirtschaftliche Unabhängigkeit zu erlangen, die Wahl, allein oder mit Familie zu leben, und die Partnerwahl, bei denen es sich um identitätsbildende Entscheidungen handelt, frei treffen kann. Die tatsächliche Identifizierung mit dem Grundwert der Gleichheit von Mann und Frau kann als ein Merkmal bzw. eine Glaubensüberzeugung angesehen werden, die so bedeutsam ist, dass die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juni 2024 - C-646/21 -, juris, Rn. 44. Allerdings ist die Annahme der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe aufgrund eines als andersartig betrachteten Lebensstils oder einer zur Ausgrenzung führenden Überzeugung nach der nationalen Rechtsprechung nur beachtlich, wenn er bzw. sie die betreffende Frau in ihrer Identität maßgeblich prägt, d. h. auf einer ernsthaften und nachhaltigen inneren Überzeugung beruht, sodass die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf diese zu verzichten. Vgl. OVG Schl.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 122; Nds. OVG, Urteil vom 21. September 2015 - 9 LB 20/14 -, juris, Rn. 38; VG Aachen, Urteile vom 8. April 2025 - 10 K 195/22.A -, juris, Rn. 54 ff., und - 10 K 259/23.A -, juris, Rn. 53 ff., sowie vom 1. April 2025 - 10 K 2192/22.A -, juris, Rn. 58 ff., jeweils m. w. N.; VG Potsdam, Urteil vom 31. Januar 2024 - 14 K 2749/19.A -, juris, Rn. 57; VG Cottbus, Urteil vom 7. Juli 2020 - 3 K 1464/17.A -, juris, Rn. 28; Dörig, jM 2024, 310. (2) Ausgehend hiervon ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin und dem gesamten Akteninhalt zur Überzeugung der Kammer keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in ihrer Identität inzwischen bereits derart westlich geprägt ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Iran nicht mehr in der Lage wäre, ihren Lebensstil den dort erwarteten Verhaltensweisen und Traditionen anzupassen, oder dass ihr dies infolge des erlangten Grades ihrer westlichen Identitätsprägung nicht mehr zugemutet werden kann. Allein der Umstand, dass sie für Frauenrechte eintritt, sich westlich kleidet und das verbindliche Tragen des Hijab ablehnt, reicht hierfür noch nicht aus. Vgl. dazu etwa OVG Schl.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 124; VG Aachen, Urteile vom 28. Januar 2025 - 10 K 10/22.A -, juris, Rn. 111, und - 10 K 915/22.A -, juris, Rn. 70; VG Würzburg, Urteil vom 25. März 2024 - W 8 K 23.30793 -, juris, Rn. 67. dd. Nachfluchtgefahren folgen schließlich auch nicht aus den vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin. (1) Der Kammer liegen zur Verfolgungsgefahr politisch aktiver Menschen in Iran und im Exil, zur Meinungsfreiheit im Allgemeinen sowie zum Verfolgungsinteresse des iranischen Staates gerade an Mitgliedern oder Sympathisanten kurdischer Parteien folgende Informationen vor: In Iran sind generell die Teile der Bevölkerung, die von der Staatsdoktrin abweichende Meinungen vertreten oder Menschenrechtsverletzungen des Regimes aufdecken, der Gefahr einer willkürlichen Verfolgung ausgesetzt. Gegen die politische Opposition werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) verhängt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Län-derinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 67 ff., 187 ff.; amnesty international, Amnesty Report Iran 2024/2025, 29. April 2025; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 5 f. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 68. Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese werden entsprechend geahndet. Im Zusammenhang mit den Protesten nach dem Tod von Jîna Mahsa Amini im September 2022 wurde die kurdische Minderheit gezielt und brutal zur Zielscheibe von Repressionen. Laut einer Zählung der kurdischen NGO Kurdistan Human Rights Network (KHRN) von Januar 2023 waren 121 der 481 bei den Protesten getöteten Personen kurdischer Herkunft. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 25, 78 ff. Schon vor den Protesten im September 2022 waren kurdische Personen, die sich politisch engagierten oder mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht wurden, häufig Ziel der iranischen Behörden. Dies gilt vor allem für Kurden mit Verbindungen zu traditionell separatistischen Parteien wie Komala, KDPI (bzw. PDKI) und PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Bereits bei friedlichen Aktivitäten kann ein behördliches Eingreifen drohen. In Einzelfällen reichen sogar einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks, aus, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiert jedoch von Fall zu Fall und hängt unter anderem vom zuständigen Beamten ab. Mit dem Grad des oppositionellen Engagements nimmt die Wahrscheinlichkeit, Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen zu werden, grundsätzlich zu. Vgl. allgemein: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 23 ff.; Danish Immigration Service, Country Report, Iranian Kurds, Consequences of political activities in Iran and KRI, Februar 2020, S. 20 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, S. 3 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung eines Mitglieds und Peschmerga Kämpfers der KDP-I bei Rückkehr in den Iran, 22. Januar 2016, S. 2 f.; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 5 ff., 29 ff., m. w. N.; vgl. hierzu auch bereits: VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 39. Häufig kommt es zu Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen, insbesondere mit dem Vorwurf einer Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei oder der KDP-Iran (bzw. PDKI). Kurdische Personen machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 26. Juni 2024, S. 20, 119, Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 10; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 29 ff. Exilpolitische Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Geheimdienst zudem genau überwacht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12, 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 19; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation vom 23. Februar 2023, Iran: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden, S. 3 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, S. 6 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, S. 4 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, S. 4 ff., 11 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, S. 4 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 3 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 16. Oktober 2017 - W 8 K 17.31567 -, juris, Rn. 25; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 47. Im Fokus stehen im Übrigen nicht nur Mitglieder der verbotenen kurdischen Parteien. Auch Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen Gefahr, von den iranischen Behörden befragt oder inhaftiert zu werden, um Druck auf die Aktivisten auszuüben. Dabei werden enge Familienmitglieder häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 24; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 33 f. Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle exilpolitischer Aktivitäten für (insb. kurdische) Oppositionsgruppen vorliegt, ist auch angesichts der Eskalation der Sicherheitslage in Iran im September 2022 und nach Überzeugung der Kammer auch aktuell nach der erneuten Verschärfung der Sicherheitslage in Iran, vgl. hierzu im Einzelnen: VG Aachen, Urteil vom 27. Juni 2025 - 10 K 944/22.A -, juris, Rn. 56 ff., 62 ff., m. w. N. weiter nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der (kurdischen) Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Nach wie vor entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben. Vgl. insoweit schon OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 85 ff., sowie Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 A 1407/19.A -, juris, Rn. 32, vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14, und vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris, Rn. 10 f.; jeweils m. w. N.; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 14 B 23.30024 -, juris, Rn. 132 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 8 LB 88/22 -, juris, Rn. 77, 81 f.; OVG S.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 91 ff., 104. Dass angesichts der derzeitigen Situation in Iran nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten massenhaft aufgetreten ist und auftritt, lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte. Vgl. VG Aachen, Urteile vom 27. Juni 2025 - 10 K 944/22.A -, juris, Rn. 56 ff., 62 ff., 68, vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 57 ff., vom 31. Januar 2023 - 10 K 1906/20.A -, juris, Rn. 46 ff., vom 5. Dezember 2022 - 10 K 2406/20.A -, juris, Rn. 52 ff., und vom 14. November 2022 - 10 K 1630/21.A -, juris, Rn. 51, jeweils m. w. N. (2) Ausgehend von dieser Erkenntnislage drohen der Klägerin zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufgrund ihrer exilpolitischen Aktivitäten keine Verfolgungsgefahren. Sie ist durch ihre politischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass sie dem iranischen Geheimdienst bekannt und dieser über ihr politisches Engagement informiert ist und die Klägerin als eine Bedrohung empfindet. Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass die Klägerin gegenüber dem Bundesamt schon nicht davon berichtet hat, überhaupt in irgendeiner Form in Iran politisch aktiv gewesen zu sein. Bei den nunmehr vorgetragenen Aktivitäten handelt es sich vielmehr um Nachfluchtaktivitäten, die erstmals in der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen wurden. Dass die Klägerin bereits in Iran ins Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten und als Regimegegnerin bekannt geworden ist, kann auf dieser Grundlage daher ausgeschlossen werden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zum einen die Klägerin dem Bundesamt gegenüber schon nicht angegeben hat, dass sie, wie sie es im Klageverfahren unter Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung vorgetragen hat, am 30. Juni 2021 und damit noch vor ihrer wenige Tage später erfolgten Anhörung beim Bundesamt Mitglied der Parti Azadi Kurdistan (Kurdistan Freedom Party - PAK -) geworden ist. Die Kammer ist nach den hierzu erfolgten Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum anderen zwar davon überzeugt, dass die Klägerin Mitglied dieser Partei und in den Grundzügen auch mit den Strukturen und Zielen dieser Partei vertraut ist. Bei dieser Partei handelt es sich auch um eine regimekritische und vom iranischen Staat nicht nur als staatsfeindlich angesehene, sondern sogar als terroristisch eingestufte Partei, weshalb jedenfalls bei aktiven Führungsmitgliedern von einem Bekanntwerden dieser politischen Tätigkeit ausgegangen werden kann, was nach der dargestellten Erkenntnislage im Einzelfall ohne weiteres zu hieraus resultierenden Verfolgungsgefahren führen kann. Vgl. zu dieser kurdischen Oppositionspartei, die ihre Zentrale in der Kurdistan Region Irak (KRI) hat, u. a. auch zu ihrer Rolle im aktuellen Konflikt: jungle.world, Iranisch-kurdische Parteien rufen zu Protesten und den Sturz des Regimes auf, 15. Juni 2025, im Internet aufrufbar unter https://jungle.world/blog/von-tunis-na ch-teheran/2025/06/iranisch-kurdische-parteien-rufen -zu-protesten-und-den-sturz; ANF News, Irak und Iran einigen sich auf Entwaffnung kurdischer Gruppen, 29. August 2023, im Internet aufrufbar unter https://anfdeutsch.com/kurdistan/irak-und-iran-einigen-sich-auf-entwaffnung-kurdischer-gruppe n-38805; Zenith, Wo wir sind, ist oben, 20. September 2023, im Internet aufrufbar unter https://magazin.zenith.me/de/gesellschaft/iranisch-kurdische-milizen-im-irak; iz3w, Es bleibt in der Familie - In Kurdistan besteht es ein dichtes Netz autoritärer Strukturen, 27. April 2023, im Internet aufrufbar unter https://www.iz3w.org/artikel/kurdistan-parteiensystem-autoritaer; Junge Welt, Krieg gegen Iran: Gegen Krieg und Diktatur - Viele Kurden im Iran lehnen Israels Angriffe trotz ihrer Gegnerschaft zur Islamischen Republik ab, 19. Juni 2025, im Internet aufrufbar unter: https://www.jungewelt.de/artikel/ 502264.krieg-gegen-iran-gegen-krieg-und-diktatur. html, alle zuletzt aufgerufen am 8. Juli 2025. Die Aktivitäten der Klägerin für die PAK beschränken sich aber, wie sich aus ihrer Befragung im Rahmen der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Kammer ergeben hat, auf die bloße passive Mitgliedschaft in der Partei und ihre Teilnahme an einzelnen, allerdings nicht näher beschriebenen online- und Präsenzveranstaltungen der Partei. Dass sie in der Partei oder bei den vereinzelten Parteiveranstaltungen eine hervorgehobene Rolle eingenommen hat, ist nicht einmal vorgetragen. Zur Überzeugung der Kammer sind die Parteiaktivitäten insgesamt als niedrigprofiliert einzustufen. Daran ändert auch nichts der von ihr betonte Umstand, dass in dem von ihr vorgelegten Dokument des Gerichts in N. festgehalten ist, die Klägerin sei „ins Ausland gegangen und [habe] sich den feindlich gesinnten Gruppierungen gegen die Staatsgewalt angeschlossen“ (Bl. 53-55 bzw. 180-182 der Gerichtsakte). Es spricht zum einen schon einiges dafür, dass die fragliche Bemerkung nur deswegen Eingang in die im Scheidungsverfahren der Eheleute ergangene Entscheidung gefunden hat, weil der frühere Ehemann der Klägerin seinen Scheidungsantrag offenbar darauf gestützt hat, diese habe ihn verlassen und sei ins Ausland gegangen. Dass es sich um eine gerichtliche Feststellung handelt oder sie überhaupt irgendeine Relevanz im Scheidungsverfahren hatte, ergibt sich nicht. Dagegen spricht auch, dass es offenbar auch nicht zur Einleitung eines Verfahrens gegen die Klägerin gekommen ist. Hiervon hat sie jedenfalls nichts berichtet. Zum anderen ergeben sich ohnehin Zweifel an der Echtheit der Urkunde bzw. gegebenenfalls an der Richtigkeit der Übersetzung, weil an einer Stelle von einem „Gerichtsbeschluss“ die Rede ist, an anderer Stelle hingegen von einem „Gerichtsurteil“. Ungeachtet dessen bleibt es aber bei der Feststellung, dass die Aktivitäten der Klägerin niedrigprofiliert sind und nach der Erkenntnislage den Sicherheitsbehörden schon gar nicht bekannt geworden sein dürften. Jedenfalls ist nicht davon auszugehen, dass die offenbar auf entsprechenden Vorwürfen ihres Ehemanns fußende Bemerkung in der vor nahezu neun Jahren ergangenen (familien-)gerichtlichen Entscheidung Einfluss auf eine etwaige für die Klägerin nachteilige und auch heute noch fortdauernde Sicherheitsbeurteilung durch die iranischen Behörden oder den Geheimdienst gehabt haben könnte. Die Klägerin hat sich durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten nach allem nicht in einer Weise hervorgehoben, wie dies nach der dargestellten Erkenntnislage für die Annahme einer auf exilpolitische Aktivitäten zurückzuführenden Verfolgungsgefahr bei Rückkehr nach Iran erforderlich wäre. II. Die Klägerin hat aber den mit ihrem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts getroffene gegenteilige Feststellung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. 1. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Akteure, von denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann, sind gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 -, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 -, juris, S. 5 des Entscheidungsabdrucks. Eine schwerwiegende erniedrigende Behandlung hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen bei den Opfern Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht wurden, die geeignet waren, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die Kriterien hierfür sind jeweils aus den Umständen des Einzelfalls abzuleiten. Vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 ‑ 14038/88, 1/1989/161/217 ‑, NJW 1990, 2183 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 ‑, juris, S. 6 des Entscheidungsabdrucks. Der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ geht zurück auf die Definition des subsidiär Schutzberechtigten in Art. 2 lit. f) der Qualifikationsrichtlinie. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe unterscheidet sich nicht von den für die Darlegung der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ einer Verfolgungsgefahr geltenden Anforderungen im Rahmen von § 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Diese Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch eine Beweiserleichterung, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr wiederholen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Schutzsuchende im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Iran ein ernsthafter Schaden in Form von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (und damit zudem ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK) droht. a. Die Klägerin hat zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stichhaltige Gründe dafür vorgetragen, dass ihr im Fall einer Rückkehr nach Iran dort ein ernsthafter Schaden droht. Ihr kann insbesondere geglaubt werden, dass sie bei einer Rückkehr Gefahr läuft, durch ihre Brüder und ihren früheren Ehemann massiv bedroht und menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Die Kammer glaubt der Klägerin, dass sie aus einer sehr traditionellen kurdischen Familie aus N. in der Provinz Kurdistan stammt, im Alter von 20 Jahren zwangsverheiratet wurde, während ihrer Ehezeit regelmäßig häuslicher Gewalt ausgesetzt war und mehrfach erfolglos versucht hat, sich aus dieser Ehe zu lösen. Sie glaubt der Klägerin weiter, dass in den ersten Jahren ihr Vater Druck auf sie ausgeübt hat, die Ehe fortzusetzen und zu ihrem Ehemann zurückzukehren, und dass nach seinem Tod ihre Brüder diese Rolle übernommen haben. Die Ausführungen der Klägerin hierzu sind im gesamten Verfahren im Wesentlichen widerspruchsfrei und detailliert gewesen und nach dem Eindruck, den sie im Rahmen ihrer mehrstündigen persönlichen Befragung in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, insgesamt glaubhaft. Die Klägerin hat im Einzelnen, emotional, ohne Steigerungstendenzen und insgesamt nachvollziehbar das, was ihr während ihrer Ehezeit an Gewalt durch ihren Ehemann widerfahren ist, geschildert, einschließlich der von ihm ausgehenden und ernstzunehmenden massiven Bedrohungen, sie mit Säure zu verätzen und zu töten. Sie hat weiter glaubhaft geschildert, dass die Aufrechterhaltung der Ehe, zu deren Eingehung sie gezwungen worden war, für ihre Familie trotz der von ihr wahrgenommenen Gewalttaten des Ehemanns der Klägerin von übergeordneter Bedeutung war. Nicht anders ist zu erklären, dass die Klägerin von ihren Brüdern zu ihrem Ehemann zurückgeschickt wurde, obwohl dieser ihr zuvor massive Gewalt angetan und ihr die Nase gebrochen hatte. So wird auch deutlich, dass das Verbleiben der Klägerin in der Ehe, die von ihrer Familie mit dem Ehemann und dessen Familie vereinbart worden war, auch für die Brüder eine Frage der Familienehre darstellt. Gleiches gilt für den Ehemann der Klägerin, der nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin wiederholt unter Anwendung von Gewalt oder massiven Drohungen deutlich gemacht hat, dass er eine Trennung seitens der Klägerin nicht akzeptieren werde. Glaubhaft ist, dass der Ehemann der Klägerin ihr damit gedroht hat, sie mit Säure zu verätzen und sie zu töten, wenn sie sich nicht selbst das Leben nimmt. Diese Zuspitzung, zu der es nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Klägerin und ihres Lebensgefährten in dessen Asylverfahren nach Bekanntwerden der außerehelichen Beziehung zwischen beiden gekommen ist und die die Kammer für glaubhaft hält, verdeutlicht, dass der Verbleib der Klägerin in der Ehe auch für ihren Ehemann zu einer Frage der Mannesehre geworden war. Diese Ehre sah der Ehemann offenbar durch den von der Klägerin begangenen Ehebruch als verletzt an. Auf der Grundlage dieses glaubhaften Sachverhalts liegen stichhaltige Gründe dafür vor, dass der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Iran dort ein ernsthafter Schaden durch ihre Brüder und ihren früheren Ehemann droht. Denn derartigen Ehrverletzungen wird nach der Erkenntnislage gerade in den ländlichen Bereichen Irans und unter anderem auch in den kurdisch besiedelten Provinzen Kurdistan und Kermanshah häufig in einer Weise begegnet, wie sie der Klägerin hier ausdrücklich angedroht worden ist, nämlich mit der Tötung desjenigen bzw. - häufiger - derjenigen, die die Familien- oder Mannesehre „beschmutzt“ hat. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länder-informationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 138; Human Rights Watch, World Report 2025 – Iran, 16. Januar 2025, S. 4; Bundesamt, Länderreport 56 – Iran, Rechtliche Situation der Frauen, Stand: Januar 2023, S. 20; vgl. allgemein zu sog. „Ehrenmorden“ in Iran: jungle.world, Immer mehr Frauenmorde im Iran, 2. Mai 2025, im Internet aufrufbar unter https://jungle.world/blog/von-tunis-nach-teheran/2025/05/immer-mehr-frauenmorde-im-iran; Iran Journal, Morde aus archaischer Überzeugung, 18. Mai 2024, im Internet aufrufbar unter https://iranjournal.org/gesellschaft/ehremorde-femizid -iran; Deutsche Welle, Debatte über "Ehrenmord" im Iran, 2. Juni 2020, im Internet aufrufbar unter https: //www.dw.com/de/debatte-%C3%BCber-ehrenmord-im-iran/a-53658042; Friedrich-Naumann-Stiftung, Gewalt und Verbrechen gegen Frauen im Iran, 8. Dezember 2022, im Internet aufrufbar unter https://www.freiheit.org/de/global-human-rights-hub-genf/gewalt-und-verbrechen-gegen-frauen-im-iran, alle zuletzt aufgerufen am 8. Juli 2025. Es sprechen zur Überzeugung der Kammer auch keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass die Klägerin im Falle einer Rückkehr erneut bedroht sein wird. Insbesondere hat sich die angenommene Gefahr nicht allein durch Zeitablauf erledigt. Die Kammer verkennt nicht, dass seit dem Verlassen des Heimatlandes inzwischen mehr als neun Jahre vergangen sind. Nach Überzeugung des Gerichts erledigen sich Ehrkonflikte aber in der Regel nicht durch Zeitablauf. Vielmehr dürfte das Problem einer „beschmutzten“ Familien- oder Mannesehre der Familie bzw. - wie hier - dem von Ehebruch betroffenen Ehemann anhaften, bis die Ehre wiederhergestellt ist. Ehre ist in diesem Sinne zeitlos, weshalb Betroffene auch noch nach vielen Jahren ernsthaft gefährdet sein können, Opfer eines sog. Ehrenverbrechens zu werden. Vgl. VG Köln, Urteil vom 1. Oktober 2021 - 12 K 10530/17.A -, juris, Rn. 39, 50, m. w. N.; VG Freiburg, Urteil vom 31. August 2021 - A 14 K 4613/17 -, juris, Rn. 35; Terre des Femmes, Im Namen der Ehre – misshandelt, zwangsverheiratet, ermordet, 2011, S. 32, im Internet aufrufbar unter https://www.eva-stuttgart.de/fileadmin/Redaktion/2_unsere_angebote/ armut_wohnen_migration/Hilfsleitfaden.pdf, zuletzt aufgerufen am 8. Juli 2025. Zur Überzeugung der Kammer besteht für die Klägerin nach allem daher die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines ernsthaften Schadens, sollte sie nach Iran zurückkehren. b. Die Kammer ist weiter davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der iranische Staat erwiesenermaßen nicht willens ist, Schutz vor der Verfolgung im Sinne von § 3d Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AsylG zu bieten. Dass andere Akteure im Sinne von § 3d Abs. 1 Nr. 2 AsylG Schutz bieten könnten, ist nicht anzunehmen. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können schon nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 137. Vorliegend gewinnt zudem an Bedeutung, dass der frühere Ehemann nach den auch insoweit glaubhaften Angaben der Klägerin Mitglied der Basij-Miliz ist, die organisatorisch der Revolutionsgarde zuzuordnen ist. Sie verfügt als militärische Kampftruppe, Sicherheitsbehörde und Geheimdienstorganisation über einen hohen Einfluss in Iran, stellt auch eine soziale und kulturelle Macht dar und spielt zudem eine dominante Rolle in der iranischen Wirtschaft. Die Basij übernehmen dabei eine wichtige Funktion bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit in Iran, ihnen werden Unterdrückungs- und weitreichende Kontrollaufgaben zugesprochen und geheimdienstliche Aufgaben zugeordnet. Sie sind so weit in den Staat eingegliedert, dass ihre Handlungen dem Staat zuzurechnen sind. Vgl. im Einzelnen: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 20; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Dezember 2018 an das Bundesamt; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 49 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Ausstieg aus der Basij, 25. Januar 2013; vgl. zudem Schweizerische Flüchtlingshilfe, Militäreinsatz im Irak, 31. Juli 2018, im Internet aufrufbar unter: https://www. ecoi.net/en/file/local/2018171/180731-irn-militaereinsatz-im-irak.pdf; Mena Research Center, Irans Basij: Revolutionsschutzkräfte bestehen aus Schlägern und vorbestraften Personen, 28. Oktober 2020, im Internet aufrufbar unter: https://www.mena-researchcenter.or g/de/irans-basij-revolutionsschutzkraefte-bestehen-a us-schlaegern-und-vorbestraften-personen/; Transparency for Iran e. V., Iran Journal, Die Sanktionen und die iranische Revolutionsgarde - Aus der Schwäche wuchs ihre Macht, im Internet aufrufbar unter: https://iranjournal.org/wirtschaft/geschichte-der-revol tuionsgarde, alle zuletzt aufgerufen am 8. Juli 2025. Ausgehend hiervon ist die Kammer davon überzeugt, dass die Klägerin durch den iranischen Staat keinen Schutz vor ihrem früheren Ehemann erhalten könnte, und zwar bereits grundsätzlich, aber auch und gerade weil dieser Mitglied der Basij-Miliz ist. c. Zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist schließlich weiter davon auszugehen, dass die Klägerin keine interne Schutzmöglichkeit i. S. d. § 3e AsylG hat. Denn es ist anzunehmen, dass der frühere Ehemann der Klägerin als Mitglied der Basij-Miliz in der Lage ist, sie überall im Land ausfindig zu machen. Allein schon die organisatorischen Strukturen der Basij und ihr Verbreitungsgrad im Land mit landesweit rund 50.000 Stützpunkten stehen der Annahme eines möglichen internen Schutzes entgegen. Das weit reichende Netzwerk der Basij eröffnet vielmehr die Möglichkeit, die Bevölkerung auf kleinstem Raum und auch in entlegenen Gebieten zu kontrollieren. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 20; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18. Dezember 2018 an das Bundesamt; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran, Stand: 17. Oktober 2024, S. 50 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Ausstieg aus der Basij, 25. Januar 2013, S. 4. Eine Wohnsitznahme, die erforderliche behördliche Anmeldung und die Aufnahme einer Arbeit oder gegebenenfalls die Inanspruchnahme staatlicher Hilfen zum Lebensunterhalt sind nicht möglich, ohne dass die Basij und damit auch der frühere Ehemann der Klägerin hiervon Kenntnis erlangen können. Auf einen illegalen Aufenthalt und ein Leben im Untergrund muss die Klägerin sich nicht verweisen lassen. Vgl. u. a. OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 88. Die Gefahr eines ernsthaften Schadens, vor dem die Klägerin auch durch staatliche Organe nicht wirksam geschützt werden wird, besteht mithin zur Überzeugung der Kammer landesweit. III. Die unter Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Einer Entscheidung über die mit dem (zweiten) Hilfsantrag begehrte Feststellung zu den behaupteten Abschiebungshindernissen bedarf es nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). IV. Die in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG liegen nicht vor, weil der Klägerin subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. V. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG und berücksichtigt das jeweilige Maß von Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.