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Urteil

8 LB 88/22

OVG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNI:2024:0126.8LB88.22.00
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Leitsätze
1. Ob es beachtlich wahrscheinlich ist, dass ein Familienangehöriger eines Regimegegners im Iran allein aufgrund der familiären Verbindung einer Verfolgung ausgesetzt ist, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses, des Profils des Regimegegners, der Zugriffsmöglichkeit auf den Regimegegner selbst und sonstiger Umstände, die auf das Verfolgungsinteresse Einfluss haben, beurteilt werden. 2. Zu Verfolgungsmaßnahmen kann es führen, wenn vom Islam zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige im Iran nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle in einer Hauskirche einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam nach außen dadurch zeigen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen kirchlichen Riten wie Gottesdiensten teilnehmen. Auch das Praktizieren des Glaubens in Hauskirchen kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Die Taufe als solche oder das kurzzeitige Einstellen eines Bildes in den sozialen Medien, aus dem diese erkennbar wird, machen eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. 3. Wegen eines mehrjährigen Aufenthalts im Ausland oder seiner Asylantragstellung droht einem iranischen Staatsangehörigen im Rückkehrfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Rückkehrer können beim Grenzübertritt befragt werden. Seit den im September 2022 begonnenen Protesten ist keine Steigerung der Befragungstätigkeit festzustellen.
Entscheidungsgründe
1. Ob es beachtlich wahrscheinlich ist, dass ein Familienangehöriger eines Regimegegners im Iran allein aufgrund der familiären Verbindung einer Verfolgung ausgesetzt ist, kann nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Nähe des Verwandtschaftsverhältnisses, des Profils des Regimegegners, der Zugriffsmöglichkeit auf den Regimegegner selbst und sonstiger Umstände, die auf das Verfolgungsinteresse Einfluss haben, beurteilt werden. 2. Zu Verfolgungsmaßnahmen kann es führen, wenn vom Islam zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige im Iran nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle in einer Hauskirche einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam nach außen dadurch zeigen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen kirchlichen Riten wie Gottesdiensten teilnehmen. Auch das Praktizieren des Glaubens in Hauskirchen kann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen auslösen. Die Taufe als solche oder das kurzzeitige Einstellen eines Bildes in den sozialen Medien, aus dem diese erkennbar wird, machen eine Verfolgung nicht beachtlich wahrscheinlich. 3. Wegen eines mehrjährigen Aufenthalts im Ausland oder seiner Asylantragstellung droht einem iranischen Staatsangehörigen im Rückkehrfall nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Rückkehrer können beim Grenzübertritt befragt werden. Seit den im September 2022 begonnenen Protesten ist keine Steigerung der Befragungstätigkeit festzustellen.