Beschluss
10 L 683/25.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0822.10L683.25A.00
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Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Juni 2025 (12 L 1120/25.A) und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25. Juli 2025 (10 L 646/25.A) werden aufgehoben.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 2361/25.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2025 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Abänderungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Juni 2025 (12 L 1120/25.A) und der Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 25. Juli 2025 (10 L 646/25.A) werden aufgehoben. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 2361/25.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2025 verfügte Abschiebungsandrohung wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Abänderungsverfahrens. G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, unter Aufhebung des die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts Minden vom 16. Juni 2025 (12 L 1120/25.A) und des im (ersten) Abänderungsverfahren ergangenen Beschlusses der erkennenden Kammer vom 25. Juli 2025 (10 L 646/25.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 2361/25.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2025 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat Erfolg. Dieser (zweite) Abänderungsantrag ist zulässig und begründet. I. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung eines Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1999 - 11 VR 13.98 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 29. März 2017 - 4 B 919/16 -, juris, Rn. 8. Diesen Anforderungen wird der Antrag des Antragstellers hier gerecht, mit dem er zum einen nachgewiesen hat, dass die Klage 10 K 2361/25.A fristgerecht erhoben worden ist, und mit dem er überdies ihm inzwischen vorliegende medizinische Unterlagen zum Nachweis seiner gesundheitlichen Einschränkungen vorgelegt hat, die eine Abänderung der früheren Entscheidung zu seinen Gunsten möglich erscheinen lassen. II. Der danach zulässige Abänderungsantrag ist auch begründet. Denn der im ursprünglichen Aussetzungsverfahren sinngemäß gestellte und damit auch im Abänderungsverfahren zur Entscheidung stehende Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 10 K 2361/25.A gegen die unter Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Mai 2025 verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen, hat nunmehr Erfolg. Er ist zulässig und im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung im Abänderungsverfahren auch begründet. 1. Der Aussetzungsantrag ist zulässig. Er ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt., Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO statthaft, weil die Klage gemäß §§ 36 Abs. 1 und 3, 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Bezug auf die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere – anders als von der erkennenden Kammer im Beschluss vom 25. Juli 2025 zunächst noch angenommen – nicht eine Bestandskraft des angefochtenen Bescheids vom 16. Mai 2025 entgegen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die am 30. Mai 2025 erfolgte Klageerhebung (12 K 3541/25.A VG Minden; nunmehr: 10 K 2361/25.A VG Aachen) die Wochenfrist des § 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylG gewahrt hat. Ausweislich des im Klageverfahren 10 K 2361/25.A unter dem 1. August 2025 vorgelegten korrigierten Empfangsbekenntnisses ist der Bescheid der Erstaufnahmeeinrichtung zur Aushändigung an den Antragsteller erst am 23. Mai 2025 zugegangen. Bei dieser Sachlage bestehen an der Einhaltung der Wochenfrist keine Zweifel mehr. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin inzwischen aus. III. Der Aussetzungsantrag ist nunmehr auch begründet. Es gelten im Abänderungsverfahren grundsätzlich die Maßstäbe des Aussetzungsverfahrens. Im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 36 Abs. 3 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylsuchenden, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Dabei darf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 16a Abs. 4 GG, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes erfolgen. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne der genannten Vorschrift liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, u. a. Urteil vom 14. Mai 1996 ‑ 2 BvR 1516/93 -, juris, Rn. 99 ff. Nach diesen Grundsätzen fällt die vorzunehmende Interessenabwägung hier nunmehr zugunsten des Antragstellers aus. Denn es bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Abänderungsverfahren unter Würdigung des bisherigen Akteninhalts ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts vom 16. Mai 2025. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Danach erlässt das Bundesamt nach §§ 59 und 60 Absatz 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise zulässig ist, der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und er keinen Aufenthaltstitel besitzt. Nach § 35 AsylG droht das Bundesamt einem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war, wenn sein Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wird, er also deshalb unzulässig ist, weil ein anderer Staat der Europäischen Union ihm bereits internationalen Schutz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Gemäß § 36 Abs. 1 AsylG beträgt die dem Ausländer mit der Abschiebungsandrohung zu setzende Ausreisefrist in den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nrn. 2 und 4 AsylG und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrags gemäß § 30 AsylG – abweichend von § 38 Abs. 1 AsylG – eine Woche. Das Bundesamt hat in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids den Asylantrag des Antragstellers nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt. Ob diese Entscheidung und damit die Grundlage für die erlassene Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Überprüfung standhält, unterliegt nunmehr jedoch ernstlichen Zweifeln und bedarf gegebenenfalls näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren. 1. Zwar ergibt sich aus dem im Verwaltungsvorgang des Bundesamts befindlichen EURODAC-Ergebnis zweifelsfrei, dass dem in Griechenland gestellten Antrag des Antragstellers auf Gewährung internationalen Schutzes durch die dortige Asylbehörde entsprochen worden ist und damit die Voraussetzungen für eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG dem Grunde nach vorliegen. Gleichwohl ist die Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des Internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) umsetzt, auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass ein in Deutschland gestellter Asylantrag trotz Zuerkennung internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht als unzulässig abgelehnt werden darf, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) bzw. des – wortgleichen – Art. 3 EMRK droht. Vgl. insoweit EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 und C-541/17 (Hamed) -, juris, Rn. 43, sowie Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. (Ibrahim) -, juris, Rn. 83 bis 94, und vom 19. März 2019 - C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 81 bis 97; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 18 ff., m. w. N. Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann danach nicht ungeachtet der Frage getroffen werden, ob dem in einem anderen Staat anerkannten Schutzberechtigten im Fall seiner Rücküberstellung dorthin eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 26 ff., und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 28 ff., sowie Beschlüsse vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 39 ff., und vom 30. Januar 2020 - 11 A 2480/19.A -, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. 2. Davon ausgehend ist hier zum jetzigen Zeitpunkt ernstlich zweifelhaft, ob der Asylantrag des Antragstellers gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt werden durfte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW und der ständigen Spruchpraxis der Kammer war davon auszugehen, dass ohne Hinzutreten etwaiger Besonderheiten des Einzelfalls in der Regel – auch bei nichtvulnerablen Personen – angenommen werden musste, dass für den Fall einer Rückkehr eines in Griechenland anerkannten international Schutzberechtigten dort die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK droht. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris, Rn. 30 ff., und - 11 A 2982/20.A -, juris, Rn. 32 ff., sowie Beschluss vom 5. April 2022 - 11 A 314/22.A -, juris, Rn. 43 ff.; VG Aachen, Urteile vom 15. Januar 2025 - 10 K 2864/24.A -, juris, Rn. 41 ff., vom 12. Dezember 2024 - 10 K 1614/23.A -, juris, Rn. 34 ff., vom 16. März 2020 - 10 K 157/19.A -, juris, Rn. 31 ff., und vom 16. März 2020 - 10 K 875/19.A -, juris, Rn. 29 ff., jeweils m. w. N. An dieser Bewertung hat die Kammer auf Grundlage einer eingehenden Auswertung der jeweils aktuellen Erkenntnisse und unter Auseinandersetzung mit abweichender Instanzrechtsprechung, vgl. etwa Hess. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 2 A 1131/24.A -, juris, Rn. 157 ff.; VG Hamburg, Urteile vom 28. Juni 2024 - 12 A 4023/22 -, juris, Rn. 73 ff., und vom 15. August 2024 - 12 A 3228/24 -, juris, Rn. 80 ff., bis in die jüngste Vergangenheit festgehalten. Vgl. VG Aachen, Urteile vom 11. April 2025 - 10 K 2848/24.A -, juris, Rn. 27 ff., und vom 20. März 2025 - 10 K 2977/24.A -, juris, Rn. 41 ff. Soweit nunmehr das BVerwG entschieden hat, dass dem gegenüber alleinstehenden, erwerbsfähigen und männlichen nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen drohen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 der Grundrechtecharta zur Folge haben, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, hat sich die Kammer dieser Rechtsprechung für die in der Entscheidung streitgegenständliche Personengruppe der männlichen, volljährigen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen zwar nunmehr angeschlossen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 28. Juli 2025 - 10 L 633/25.A -, juris, Rn. 47. Es bestehen hier derzeit aber ernstliche Zweifel daran, ob diese Rechtsprechung auf den Antragsteller anwendbar ist. Denn auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Erkenntnisstands spricht derzeit Einiges dafür, dass er zu den vulnerablen Personen gehört, die von der zitierten Entscheidung des BVerwG gerade nicht erfasst werden. Dem wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. a. Das BVerwG hat in der zitierten Entscheidung im Rahmen einer sog. Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG die Gruppe der männlichen nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen in den Blick genommen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist. Dieser Personenkreis umfasst bezogen auf den Zielstaat Griechenland alle volljährigen Schutzberechtigten ohne minderjährige Kinder, die erwerbsfähig sind und nicht an einen besonderen Schutzbedarf begründenden Krankheiten leiden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 14. Für den so eingegrenzten Personenkreis hat das BVerwG unter Auswertung der zum Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel entschieden, dass diesen Personen bei Anlegung eines strengen Maßstabs im Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, unabhängig von ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not zu geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene („Bett, Brot, Seife“) zu befriedigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., m. w. N. Soweit sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, stehen sie zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist ebenfalls gesichert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 24 ff., 60, m. w. N. In die Beurteilung ist nach Auffassung des BVerwG insbesondere einzustellen, dass der beurteilten Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen ist als vulnerablen Personen und dass bei ihr auch keine besonderen Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris, Rn. 43. b. Es spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller – anders, als es das Verwaltungsgericht Minden in seinem Beschluss vom 16. Juni 2025 (12 L 1117/25.A) noch angenommen hat – nicht zu dem Personenkreis der nichtvulnerablen Drittstaatsangehörigen gehört, der von der vorstehend skizzierten Entscheidung erfasst wird. aa. Dabei ist Vulnerabilität anzunehmen, wenn die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und deshalb wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 28, und Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 7. Juli 2022 - A 4 S 3696/21 -, juris, Rn. 40. Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität orientiert sich an den Umständen des Einzelfalls und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 -, juris, Rn. 28; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 -, juris, Rn. 8 und 10. Für die Bestimmung der Vulnerabilität kann Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, (sog. Aufnahmerichtlinie) sinngemäß herangezogen werden. Danach berücksichtigen die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 26 f., m. w. N. Die Norm selbst hat zwar eine andere Regelungsintention als Kriterien für eine Steuerung einer Risikoabschätzung nach Art. 4 der Grundrechtecharta vorzunehmen; gleichwohl liegt bei den dort genannten Personengruppen die Annahme von Vulnerabilität auch im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta besonders nahe. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 26. bb. Ausgehend hiervon spricht derzeit Überwiegendes dafür, dass beim Antragsteller eine besondere Vulnerabilität vorliegt, die einer Rückführung nach Griechenland derzeit entgegensteht. Ausweislich der von ihm vorgelegten und von der Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen Psychologischen Stellungnahme der LVR-Klinik W. vom 16. Juni 2025 besteht beim Antragsteller ein dringender psychotherapeutischer Behandlungsbedarf. Die von ihm gezeigten Symptome deuteten auf eine Posttraumatische Belastungsstörung hin. Die auf erlittene Kriegstraumata und seine Fluchterfahrungen zurückzuführenden Symptome seien schwerwiegend und könnten sich ohne adäquate Versorgung chronifizieren. Eine Trauma orientierte Psychotherapie sei notwendig. In seinem Fall sei daher von einer besonderen Vulnerabilität auszugehen. Die vorgelegte psychologische Stellungnahme beschreibt damit den Verdacht einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, die nach fachlicher Einschätzung der LVR-Klinik W. dringend behandlungsbedürftig ist. Nach Überzeugung des Einzelrichters kann sich diese erhebliche gesundheitliche Einschränkung unmittelbar auf die Erwerbsfähigkeit des Antragstellers und insbesondere auch auf seine Fähigkeit auswirken, die nach wie vor bestehenden erheblichen Schwierigkeiten, denen zurückkehrende Schutzberechtigte gerade in den ersten Wochen und Monaten nach Rückkehr ausgesetzt sind, zu bewältigen und eine extreme materielle Notlage abzuwenden. Dass die psychologische Stellungnahme nicht die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung zum Nachweis einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung erfüllt, ist unschädlich. Denn der unionsrechtliche Begriff der „Vulnerabilität“ und die diesbezügliche richterliche Bewertung im Drittstaatenverfahren werden durch § 60a Abs. 2c AufenthG weder definiert noch beschränkt. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13. Oktober 2022 - A 4 S 2182/22 -, juris, Rn. 6 ff., 8, m. w. N.; Bay. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 - 24 B 22.31109 -, juris, Rn. 27. Die Beantwortung der Frage, ob aus den gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers eine besondere Vulnerabilität folgt, die in seinem Einzelfall einer Rückkehr nach Griechenland entgegensteht, oder ob auch dem Antragsteller auf Grund seiner persönlichen Umstände und Fähigkeiten ein mit anderen alleinstehenden männlichen Drittstaatsangehörigen vergleichbares höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abverlangt werden kann, muss letztlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch ist derzeit jedenfalls zweifelhaft und bedarf gegebenenfalls näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob die erforderliche medizinische Betreuung des Klägers, die dem derzeitigen Aktenstand nach über eine medizinische Not- und Erstversorgung hinausgehen dürfte, für ihn in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erreichbar ist. Angesichts dessen überwiegt vorliegend das Interesse des Antragstellers, jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache von einer Abschiebung nach Griechenland verschont zu bleiben.