OffeneUrteileSuche
Urteil

A 4 S 3696/21

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

32mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

32 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Asylantrag ist nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat; dies ist jedoch unzulässig, wenn bei Rückkehr in diesen Staat aufgrund der konkreten Umstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art.4 GRCh/Art.3 EMRK mit realer Wahrscheinlichkeit droht. • Bei der Gefahrenprognose ist bei in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kernfamilien regelmäßig realitätsnah von einer Rückkehr im Familienverband auszugehen; die Versorgungspflichten des zurückkehrenden Elternteils sind in die Prognose einzustellen. • Für vulnerable Personen, insbesondere Familien mit kleinen Kindern, gelten gegenüber gesunden, arbeitsfähigen Antragstellern strengere Maßstäbe; vor Überstellung nach Italien ist jedenfalls durch Kooperation mit den italienischen Behörden sicherzustellen, dass eine kind- und familiengerechte Unterbringung und Versorgung ohne Zeitverzug gewährleistet ist. • Fehlen verifizierbare Zusicherungen der aufnehmenden Behörden, die eine bedingungslose und unmittelbar verfügbare familiengerechte Unterbringung garantieren, kann die Unzulässigkeitsentscheidung nach §29 AsylG rechtswidrig sein. • Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern kann bei fehlender Sicherstellung der Versorgung ein nationales Abschiebungsverbot nach §60 AufenthG bzw. ein Verstoß gegen Art.4 GRCh/Art.3 EMRK vorliegen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit nach §29 AsylG bei fehlender familiengerechter Versorgung in Italien • Ein Asylantrag ist nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat; dies ist jedoch unzulässig, wenn bei Rückkehr in diesen Staat aufgrund der konkreten Umstände eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art.4 GRCh/Art.3 EMRK mit realer Wahrscheinlichkeit droht. • Bei der Gefahrenprognose ist bei in Deutschland in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kernfamilien regelmäßig realitätsnah von einer Rückkehr im Familienverband auszugehen; die Versorgungspflichten des zurückkehrenden Elternteils sind in die Prognose einzustellen. • Für vulnerable Personen, insbesondere Familien mit kleinen Kindern, gelten gegenüber gesunden, arbeitsfähigen Antragstellern strengere Maßstäbe; vor Überstellung nach Italien ist jedenfalls durch Kooperation mit den italienischen Behörden sicherzustellen, dass eine kind- und familiengerechte Unterbringung und Versorgung ohne Zeitverzug gewährleistet ist. • Fehlen verifizierbare Zusicherungen der aufnehmenden Behörden, die eine bedingungslose und unmittelbar verfügbare familiengerechte Unterbringung garantieren, kann die Unzulässigkeitsentscheidung nach §29 AsylG rechtswidrig sein. • Wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit von Kindern kann bei fehlender Sicherstellung der Versorgung ein nationales Abschiebungsverbot nach §60 AufenthG bzw. ein Verstoß gegen Art.4 GRCh/Art.3 EMRK vorliegen. Der nigerianische Kläger beantragte in Deutschland Asyl; zuvor lebte er neun Jahre in Italien und erhielt dort subsidiären Schutz sowie Aufenthaltspapiere; F. und zwei gemeinsame Kinder wurden in Italien geboren und hatten dort Aufenthaltstitel. Das BAMF lehnte den Asylantrag als unzulässig nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG ab und drohte die Abschiebung nach Italien an. Der Kläger klagte; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, da der italienische Schutzstatus fortbestehe und keine Abschiebungsverbote vorlägen. In der Berufung rügt der Kläger, dass bei Rückkehr zusammen mit seiner in Deutschland lebenden Kernfamilie besonders schutzbedürftige Kinder nicht familiengerecht untergebracht würden und dadurch die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe. Der Senat hat die Berufung zugelassen und in der mündlichen Verhandlung keine hinreichenden italienischen Zusicherungen zur sofortigen familiengerechten Unterbringung vorgefunden. • Das BAMF durfte den Bescheid zwar auf §29 Abs.1 Nr.2 AsylG stützen, weil Italien dem Kläger subsidiären Schutz gewährt hat, doch ist die Unzulässigkeitsentscheidung mit Unionsrecht unvereinbar, wenn bei Rückführung ein real risk einer Verletzung von Art.4 GRCh/Art.3 EMRK besteht. • Rechtliche Maßstäbe: Art.33 Abs.2 a Asylverfahrens-RL entspricht §29 Abs.1 Nr.2 AsylG; Art.4 GRCh steht gleichbedeutend zu Art.3 EMRK; die EuGH-Rechtsprechung (Jawo/Ibrahim) setzt hohe Anforderungen an eine Gefährdungsschwelle (Fehlen von Bett, Brot, Seife) und unterscheidet zwischen gesunden, arbeitsfähigen und vulnerablen Personen. • Bei gesunden, arbeitsfähigen Rückkehrern ist in der Regel kein real risk nach Auffassung des Senats gegeben; die aktuelle Lage in Italien rechtfertigt daher im Regelfall keine Ablehnung nach §29 AsylG. • Bei Familien mit minderjährigen Kindern ist jedoch der erhöhte Versorgungsbedarf der Kinder zu berücksichtigen; nach der Tarakhel-Rechtsprechung muss vor Überstellung sichergestellt sein, dass ohne Zeitverzug eine kind- und familiengerechte Unterbringung und Versorgung gewährleistet ist. • Für die Gefahrenprognose ist realitätsnah davon auszugehen, dass eine in Deutschland zusammenlebende Kernfamilie im Regelfall gemeinsam zurückkehrt; die damit verbundenen Unterhalts- und Betreuungsverpflichtungen des Rückkehrenden sind zu berücksichtigen (Art.6 GG, Art.8 EMRK). • Im vorliegenden Verfahren lagen keine verifizierbaren, belastbaren Zusicherungen der italienischen Behörden vor, die eine bedingungslose und unmittelbar verfügbare familiengerechte Unterbringung garantierten; Hinweise eines Liaisonbeamten waren nicht schriftlich und nicht überprüfbar. • Mangels solcher Kooperation oder verlässlicher Zusicherung besteht für die Kinder des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein real risk einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art.4 GRCh/Art.3 EMRK, sodass die Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig ist. • Folgen: Die Entscheidung des BAMF zur Unzulässigkeit nach §29 Abs.1 Nr.2 AsylG und die daraus abgeleiteten Feststellungen zu fehlenden Abschiebungsverboten sowie das Aufenthaltsverbot konnten nicht bestehen bleiben; der Bescheid ist insoweit aufzuheben. Die Berufung des Klägers hat Erfolg; das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wird abgeändert. Der Bescheid des Bundesamts vom 21.01.2020 wird aufgehoben, soweit er die Unzulässigkeitsentscheidung und die Abschiebungsandrohung nach Italien betrifft; nur die Feststellung, dass keine Abschiebung nach Nigeria erfolgen darf, bleibt unberührt. Begründend liegt zugrunde, dass fehlende verifizierbare Zusicherungen der italienischen Behörden zur sofortigen, bedingungslosen familiengerechten Unterbringung der in Italien geborenen Kinder der Kernfamilie einen realen Gefahrbestand begründen, die eine Überstellung unter Art.4 GRCh/Art.3 EMRK verbietet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; eine Revision wird nicht zugelassen.