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Urteil

AN 3 K 20.01406

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Abgrenzung des dauerhaften Wohnens von der bloßen Ferien- bzw. Wochenendhausnutzung erfordert eine Gesamtbetrachtung sowohl der baulichen Gegebenheiten als auch des Nutzungszwecks. In ihrer baulichen Beschaffenheit zeichnen sich Wochenend- und Ferienhäuser häufig durch einen minderen Standard hinsichtlich der Bauweise und der technischen Installationen sowie einen begrenzten Raum aus. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von besonderer Bedeutung ist der Nutzungszweck. Während das Wochenend- oder Ferienhaus dem zeitlich begrenzten Wohnen zum Zweck der Erholung dient, wird ein Gebäude zum Dauerwohnen genutzt, wenn es als Ort der alltäglichen Lebensführung einem nicht zeitlich begrenzten, sondern auf Dauer angelegten Aufenthalt dient. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zwar enthält die Baunutzungsverordnung - abgesehen von den (relativen) Obergrenzen in § 17 Abs. 1 BauNVO - keine verbindlichen Größenvorgaben für Wochenendhäuser. Aus der Bestimmung, dass Sondergebiete nach § 10 BauNVO dem gelegentlichen Freizeitwohnen vorbehalten sind, folgt aber ebenso wie aus dem in § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Gebot, die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser nach der besonderen Eigenart des Gebiets festzusetzen, die Verpflichtung, einem Dauerwohnen in Wochenendhäusern durch die Begrenzung des Raumangebots entgegenzuwirken. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abgrenzung des dauerhaften Wohnens von der bloßen Ferien- bzw. Wochenendhausnutzung erfordert eine Gesamtbetrachtung sowohl der baulichen Gegebenheiten als auch des Nutzungszwecks. In ihrer baulichen Beschaffenheit zeichnen sich Wochenend- und Ferienhäuser häufig durch einen minderen Standard hinsichtlich der Bauweise und der technischen Installationen sowie einen begrenzten Raum aus. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 2. Von besonderer Bedeutung ist der Nutzungszweck. Während das Wochenend- oder Ferienhaus dem zeitlich begrenzten Wohnen zum Zweck der Erholung dient, wird ein Gebäude zum Dauerwohnen genutzt, wenn es als Ort der alltäglichen Lebensführung einem nicht zeitlich begrenzten, sondern auf Dauer angelegten Aufenthalt dient. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz) 3. Zwar enthält die Baunutzungsverordnung - abgesehen von den (relativen) Obergrenzen in § 17 Abs. 1 BauNVO - keine verbindlichen Größenvorgaben für Wochenendhäuser. Aus der Bestimmung, dass Sondergebiete nach § 10 BauNVO dem gelegentlichen Freizeitwohnen vorbehalten sind, folgt aber ebenso wie aus dem in § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Gebot, die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser nach der besonderen Eigenart des Gebiets festzusetzen, die Verpflichtung, einem Dauerwohnen in Wochenendhäusern durch die Begrenzung des Raumangebots entgegenzuwirken. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Verpflichtungsklagen sind zulässig, jedoch unbegründet. Die Ablehnungsbescheide des Beklagten vom 23. Juni 2020 (FlNr. …*) sowie vom 24. Juni 2020 (FlNr. …*) sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO); sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Vorbescheide gemäß Art. 71 Satz 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayBO. 1. Gemäß Art. 71 Satz 4 i.V. m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 i.V. m. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO, §§ 29 ff. BauGB können im Rahmen des Bauvorbescheides Fragen, die in einer Baugenehmigung zu entscheiden sind, in antizipierter Weise einer Klärung zugeführt werden. Die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der inmitten stehenden Vorhaben ist ein zulässiger Gegenstand des Bauvorbescheidsverfahrens. 2. Die beantragten Bauvorbescheide wurden seitens des Beklagten zu Recht abgelehnt, da sich die Bauvorhaben als bauplanungsrechtlich unzulässig erweisen. Die Vorhabengrundstücke liegen nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB, sondern im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 BauGB. Als sonstige Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtigen sie öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB und sind damit bauplanungsrechtlich unzulässig. a) Mangels Vorhandenseins eines Bebauungsplanes, der die inmitten stehenden Grundstücke erfasst, ist die planungsrechtliche Einordnung dieser Grundstücke aufgrund einer durchzuführenden Abgrenzung von Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) vorzunehmen. Unter Zugrundelegung der hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze sowie des Eindruckes, den die Kammer bei der vorgenommenen Inaugenscheinnahme gewonnen hat, sind die streitgegenständlichen Anwesen dem Außenbereich zuzuordnen. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB ist der Innenbereich durch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gekennzeichnet. Zum Bestehen eines insoweit erforderlichen Bebauungszusammenhangs führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 27. April 2022, 9 ZB 21.2885, juris Rn. 10 unter anderem Folgendes aus: „Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - juris Rn. 5 m.w.N.) ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinn dieser Vorschrift, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (BayVGH, U.v. 16.6.2015 - 1 B 14.2772 - juris Rn. 17 m.w.N.). „Bebauung“ im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist dabei nicht jede beliebige bauliche Anlage. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 15). Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper. Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind, wobei es maßgeblich darauf ankommt, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln. Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt; fehlt es hieran, so liegt aus diesem Grund Außenbereich vor (BVerwG, B.v. 8.10.2015 - 4 B 28.15 - a.a.O. Rn. 6 m.w.N.).“ Für den vorliegenden Fall ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles, wie sie sich der Kammer aus den Verfahrensakten und den bei dem durchgeführten Augenschein gewonnenen Erkenntnissen darstellen, von einer Außenbereichslage der streitgegenständlichen Grundstücke auszugehen. Eine nach den zuvor genannten rechtlichen Maßstäben zu bewertende Prägung der Vorhabenstandorte durch die Umgebungsbebauung kann aufgrund des gewonnenen Gesamteindrucks nicht bestätigt werden. Selbst wenn man neben der Bebauung auf dem - etwa auf der Höhe der streitgegenständlichen Flurstücke gelegenen - Grundstück FlNr. … zugunsten der Klägerin darüber hinaus auch die Bebauung auf den in Folge der Hanglage deutlich tiefer situiert liegenden und somit topografisch abgegrenzten Anwesen FlNrn. …, …, …, … ebenfalls mit in den Blick nimmt, vermögen diese - so das Ergebnis der Inaugenscheinnahme - erkennbar keinen Bebauungszusammenhang herzustellen. Vielmehr handelt es sich hierbei lediglich um eine Splittersiedlung, welche einen Bebauungszusammenhang nicht vermitteln kann. Eine Verklammerung im Sinne eines „übersprungenen“ Bebauungszusammenhangs ist insoweit nicht erkennbar. Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können indes nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, sodass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn „Nebenanlagen“ zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, B.v. 16.7.2018 - 4 B 51.17 - NVwZ 2018, 1651; B.v. 5.4.2017 - 4 B 46.16 - ZfBR 2017, 471; U.v. 19.4.2012 - 4 C 10.11 - BauR 2012, 1626; BayVGH, B.v. 8.10.2020 - 1 ZB 17.2319 - BeckRS 2020, 26747; B.v. 13.5.2020 - 1 ZB 19.1663 - juris; B.v. 31.3.2020 - 1 ZB 19.1961 - juris). Der Charakter als Splittersiedlung folgt vorliegend in erster Linie aus dem als üppig zu bezeichnenden Verhältnis von Grundstücksgrößen zu deren Baulichkeiten, die - so der Eindruck der Kammer im Rahmen der Inaugenscheinnahme - nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen und indes in schlichter Ausführung errichtet wurden, und dem daraus folgenden Eindruck der „Leere“ zwischen den einzelnen baulichen Anlagen. Die Kammer gewann durchweg den Eindruck von Einzelobjekten, die - vor allem aufgrund des starken Baum- und sonstigen Grünbewuchses, insbesondere auch auf den beiden Baugrundstücken, sowie der unterschiedlichen Höhenlagen in Folge der starken Hanglage und Böschungen - ohne Beziehung zueinander zu stehen. b) Die nichtprivilegierten Außenbereichsvorhaben sind bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 2 und Abs. 3 Nrn. 1, 5 und 7 BauGB beeinträchtigen. Auf die Frage der gesicherten Erschließung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB kommt es mithin vorliegend nicht an. aa) Die Vorhaben widersprechen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB den Darstellungen des inmitten stehenden Flächennutzungsplanes, welcher in dem hier relevanten Bereich ein Wochenendhausgebiet darstellt. Bei den streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich hingegen nicht um Wochenendhäuser, sondern um zur dauerhaften Wohnnutzung bestimmte Einfamilienhäuser. Zwar wurden die Vorhaben in den Antragsunterlagen jeweils als „Wochenendhaus mit zwei Stellplätzen“ bezeichnet. Ausweislich der vorgelegten Pläne handelt es sich jedoch objektiv nicht um Wochenendhäuser. Zwar bestimmt grundsätzlich der Bauherr durch die Bezeichnung seines Bauvorhabens, was zur Genehmigung gestellt wird. Mit dem Bauantrag bestimmt er Inhalt und Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens und legt das Bauvorhaben fest (BVerwG, B.v. 6.3.1992 - 4 C 32.91 - juris; B.v. 21.8.1991 - 4 B 20/91 - juris; Busse/Kraus/Gaßner/Reuber, 142. EL Mai 2021, BayBO Art. 64 Rn. 21-23 m.w.N.). Doch nicht nur die Bezeichnung des Bauvorhabens im Bauantrag, sondern auch die in Vorlage zu bringenden Pläne bestimmen das zur Genehmigung gebrachte Bauvorhaben (Busse/Kraus/Gaßner/Reuber, a.a.O.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zur Abgrenzung des dauerhaften Wohnens von der bloßen Wochenendhausnutzung in seinem Urteil vom 27. November 2018, 1 B 16.1879, juris Rn. 30 unter anderem Folgendes aus: „Die Abgrenzung des dauerhaften Wohnens von der bloßen Ferien- bzw. Wochenendhausnutzung erfordert eine Gesamtbetrachtung sowohl der baulichen Gegebenheiten als auch des Nutzungszwecks. In ihrer baulichen Beschaffenheit zeichnen sich Wochenend- und Ferienhäuser häufig durch einen minderen Standard hinsichtlich der Bauweise und der technischen Installationen (BVerwG, U.v. 12. März 1982 - 4 C 59.78 - BauR 1982, 359) sowie einen begrenzten Raum aus (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: August 2018, § 10 BauNVO Rn. 16). Von besonderer Bedeutung ist der Nutzungszweck. Während das Wochenend- oder Ferienhaus dem zeitlich begrenzten Wohnen zum Zweck der Erholung dient, wird ein Gebäude zum Dauerwohnen genutzt, wenn es als Ort der alltäglichen Lebensführung einem nicht zeitlich begrenzten, sondern auf Dauer angelegten Aufenthalt dient (BayVGH, U.v. 15. Oktober 2013 - 1 N 11.421 u.a. - BeckRS 2014, 45769; OVG NRW, U.v. 23. Oktober 2006 - 7 A 4947.05 - juris Rn. 87 ff.).“ Zu den Größenvorgaben für Wochenendhäuser führt er in seinem Urteil vom 15. Oktober 2013, 1 N 11.421, 1911, 2385, 2388 und 2396, juris Rn. 18 des Weiteren aus: „Zwar enthält die Baunutzungsverordnung - abgesehen von den (relativen) Obergrenzen in § 17 Abs. 1 BauNVO - keine verbindlichen Größenvorgaben für Wochenendhäuser. Aus der Bestimmung, dass Sondergebiete nach § 10 BauNVO dem gelegentlichen Freizeitwohnen vorbehalten sind, folgt aber ebenso wie aus dem in § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO enthaltenen Gebot, die zulässige Grundfläche der Wochenendhäuser nach der besonderen Eigenart des Gebiets festzusetzen, die Verpflichtung, einem Dauerwohnen in Wochenendhäusern durch die Begrenzung des Raumangebots entgegenzuwirken (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, Stand 2013, § 10 Rn. 22). Ebenso wie Gartenlauben entsprechend ihrer Zweckbestimmung, sich in ihnen gelegentlich aufzuhalten und dort Gartengeräte und Gartenmöbel unterzustellen, keinen Platz für Übernachtungsmöglichkeiten bieten dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 18.8.1989 - 4 C 12.86 - NVwZ 1990, 362), sind Wochenendhäuser in der Bauleitplanung so zu dimensionieren, dass sie nicht für einen dauernden Aufenthalt geeignet sind (vgl. Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 10 Rn. 20 f.). Auch wenn sich eine absolute Obergrenze für Wochenendhäuser nach Grundfläche, Gebäudehöhe oder Baumasse nur schwer bestimmen lässt (vgl. HessVGH, U.v. 1.9.1981 - IV N 16/80 - BRS 38 Nr. 11 sowie OVG RhPf, U.v. 22.8.1985 - 1 A 62/84 - NVwZ 1986, 677, die eine Grundfläche von 150 m² bzw. 190 m² für unzulässig halten), liefert die Einschätzung der Antragsgegnerin, wonach ein optisch wahrnehmbares Bauvolumen von bis zu 350 m³ dem heute üblichen Verständnis von einem Wochenendhaus entspreche (s. A.5.2 der Begründung zum Bebauungsplan), einen brauchbaren Anhaltspunkt für die Bestimmung der Größe, die ein Wochenendhaus im Regelfall nicht überschreiten darf. Berücksichtigt man, dass ein Gebäude mit einer Grundfläche von 70 m² bei einer Wandhöhe von 4 m und einem Satteldach mit einer Firsthöhe von 6 m denselben umbauten Raum (350 m³) aufweist wie ein Gebäude mit einer Grundfläche von 116 m², das über eine Wandhöhe von 3 m und ein Flachdach verfügt, wird deutlich, dass ein derartiges Bauvolumen bereits an das Raumangebot heranreicht, das mehreren Personen ein dauerhaftes Wohnen gestattet, ohne dass die Benutzung des Gebäudes mit nennenswerten Einschränkungen des Wohnkomforts verbunden wäre.“ Vorliegend die bauliche Beschaffenheit und den in den Plänen dargestellten Nutzungszweck der Räume betrachtet, steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die streitgegenständlichen Bauvorhaben nicht alleine der Freizeitgestaltung, sondern dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen und der alltäglichen Lebensführung dienen. Entgegen der Auffassung des Beklagten kann insoweit zwar nicht pauschal auf eine Begrenzung der Nutzfläche auf maximal 80 qm verwiesen werden. Vorliegend ist gerade auch keine Bebauungsplanfestsetzung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erfolgt. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung ist auch nicht alleine darauf abzustellen, dass die Gebäude, deren Baukosten im Jahre 2017 mit jeweils 297.500,00 EUR beziffert werden, mit einem Bruttorauminhalt von 850 m³ großzügig dimensioniert sind. Gleichwohl kommt der baulichen Gestaltung neben dem Nutzungszweck eine indizielle Wirkung zu (BVerwG, B.v. 9. April 2019 - 4 B 10/19 - juris). Betrachtet man diese, so kann vorliegend kein minderer Standard im Vergleich zu einem zur dauerhaften Wohnnutzung vorgesehenen Gebäude festgestellt werden. In den zur Genehmigung gestellten Plänen sind jeweils neben einer großzügigen Gesamtwohnfläche von 140,13 qm ein Dachgeschoss nebst Erker sowie mit einer Dachneigung von 38° und einem Kniestock von 75 cm sowie des Weiteren ein sogenannter „Kellerraum“, welcher über drei Doppelfenster sowie eine Raumhöhe von rund 2,50 m verfügt, dargestellt. Neben der Ausstattung entspricht auch der in der Baubeschreibung zum Ausdruck gebrachte (teilweise) Nutzungszweck nicht dem eines Wochenendhauses; einer ausschließlichen Nutzungsbestimmung zu Erholungs- und Freizeitzwecken steht bereits die in der Baubeschreibung genannte gewerbliche Nutzfläche von 73 qm, welche sich offenbar auf das Untergeschoss, dessen Gesamtnutzfläche mit 72,87 qm beziffert wurde, bezieht, entgegen. Dass es sich laut dem Entwurfsverfasser insoweit um ein Schreibversehen in der Baubeschreibung handele, ist unbeachtlich. Eine korrigierte Baubeschreibung wurde nicht vorgelegt, so dass maßgeblich für die streitgegenständlichen Vorhaben ausschließlich die jeweiligen Baubeschreibungen vom 6. November 2017 sind. Eine rein mündliche Korrektur der Baubeschreibungen genügt bereits aus Gründen der Rechtssicherheit nicht. Für Bauvoranfragen sowie deren Änderung oder Tektur gilt gemäß Art. 71 Satz 4 i.V.m. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO das Schriftformerfordernis.Die für einen Bauantrag erforderliche Schriftform wird auch nicht durch eine Erklärung zu Protokoll des Verwaltungsgerichts - wie vorliegend indes nicht erfolgt -gewahrt (BayVGH, U.v. 29.6.1990 - 2 B 88 2629 - juris); erst recht gilt dies für eine mündliche Erklärung des Entwurfverfassers im Rahmen einer Besprechung im Landratsamt. Die Klägerin hat sich insoweit an den streitgegenständlichen Bauvorlagen festhalten zu lassen. Nach alledem sind nach der hier vorgenommenen Gesamtbetrachtung die inmitten stehenden Bauvorhaben nicht mehr als Wochenendhäuser zu bewerten, so dass diese den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widersprechen. bb) Des Weiteren würden die Bauvorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beeinträchtigen. Zweck dieses öffentlichen Belanges ist die Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft, um eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs zu verhindern. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Dieser Belang verfolgt den Zweck, dass der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten bleibt. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Unter Hinweis auf die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sind zumeist Vorhaben mit anderer als land- und forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung unzulässig. Dies gilt insbesondere für neu zu errichtende Wohngebäude, Wochenendhäuser, Altenheime und gewerbliche Vorhaben. Eine Beeinträchtigung liegt indes nicht vor, wenn sich das Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat; dabei sind aber bereits genehmigte Anlagen, deren Verwirklichung noch ungewiss ist, nicht zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 8.7.1996 - 4 B 120.96 -juris; U.v. 24.8.1979 - 4 C 8.79 - juris; U.v. 25.1.1985 - 4 C 29.81 - juris). Vorliegend sind die inmitten stehenden, geradezu in idyllischer Lage situierten Baugrundstücke - so insbesondere auch der im Rahmen der Inaugenscheinnahme gewonnenen Eindruck der Kammer - nach wie vor für Erholungszwecke geeignet. Die Errichtung der beiden großzügig dimensionierten Gebäude würde die Landschaft in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart erkennbar beeinträchtigen. cc) Darüber hinaus würde die Errichtung der streitgegenständlichen Vorhaben, insbesondere aufgrund ihrer Lage auf den Baugrundstücken sowie der baulichen Dimensionierung, die Erweiterung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten lassen. Eine weitere Ausdehnung der Bebauung nach Nord/Nordwesten birgt die Gefahr des Lückenschlusses mit der bereits vorhandenen Splittersiedlung und stellt erkennbar einen unerwünschten Zersiedlungsvorgang dar. Der Gedanke einer siedlungsstrukturell unerwünschten Zersiedlung kommt als beeinträchtigter Belang bereits dann zum Tragen, wenn eine Bebauung in den Außenbereich als potenzieller Bezugsfall geeignet ist, Nachfolgebebauungen nach sich zu ziehen (BayVGH, B.v. 8.2.2022 - 15 ZB 21.2602 - juris Rn. 18). Durch die Zulassung der streitgegenständlichen Bauvorhaben würden erkennbar unerwünschte Bezugsfälle zur Bebauung weiterer Freiflächen geschaffen werden. Nach alledem sind die geplanten Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig. c) Für die baurechtliche Betrachtung ist indes ohne Belang, dass seitens der Beigeladenen gegenüber der Klägerin Beitragsbescheide für die Verbesserung der Wasserversorgungsanlage betreffend die streitgegenständlichen Grundstücke erlassen wurden. Unabhängig von der hier nicht zu entscheidenden Frage der Rechtmäßigkeit dieser durch die Beigeladene erlassenen Beitragsbescheide vom 24. Oktober 2006 entfalten diese keine Bindungswirkungen für eine bauplanungsrechtliche Beurteilung, hier durch das Landratsamt als Behörde des Beklagten. Der Regelungsgehalt eines solchen Bescheides beinhaltet gerade keine allgemeine und verbindliche Aussage in Bezug auf die Bebaubarkeit (oder auf Vorfragen dazu). Auch eine Zusicherung (Art. 38 BayVwVfG), einen bestimmten Genehmigungsbescheid zu erlassen, die im Übrigen nur von der zuständigen Behörde abgegeben werden könnte, ist damit nicht verbunden (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 1.3.2022 - 9 ZB 21.85 - juris Rn. 18 m.w.N.). Eine Zusicherung gemäß Art. 38 BayVwVfG ist des Weiteren auch nicht dem Schreiben des damaligen Ersten Bürgermeisters der Beigeladenen vom 9. November 1998, mit welchem die positive Verbescheidung einer Bauvoranfrage für die Erweiterung eines Wochenendhauses in Aussicht gestellt wurde, zu entnehmen. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Beigeladenen bereits nicht um die für die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zuständige Behörde im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG i.V.m. Art. 53 Abs. 1 BayBO. Des Weiteren sind diesem Schreiben, welches noch dazu die Erweiterung eines offenbar bereits bestehenden Wochenendhauses zum Gegenstand hat, weder ein Adressat noch ein Baugrundstück zu entnehmen. Ein Anspruch auf Erteilung der inmitten stehenden Bauvorbescheide ergibt sich ferner auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Genehmigung anderer, ebenfalls nicht privilegierter Außenbereichsvorhaben bewirkt keinen Anspruch auf Erteilung der inmitten stehenden Vorbescheide. Es erscheint zwar durchaus nachvollziehbar, dass es für die Klägerseite unverständlich ist, dass betreffend das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück FlNr. … für ein vergleichbares bzw. gar identisches Vorhaben ein Genehmigungsbescheid erlassen und insoweit seitens des Beklagten die Innenbereichslage sowie das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen gemäß § 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BauGB bejaht wurde. Dies erschließt sich auch der erkennenden Kammer, nach deren Ansicht das Anwesen FlNr. … in Gänze ebenso Teil der inmitten stehenden Splittersiedlung und damit im Außenbereich gelegen ist, nicht. Unabhängig davon, dass über den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keine Gleichheit im Unrecht gewährt wird, ist ein Bauvorbescheid gemäß Art. 71 Satz 4 i.V.m. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO indes lediglich bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen zu erteilen. Der zuständigen Bauaufsichtsbehörde steht insoweit kein Ermessen zu. Nach alledem waren die Klagen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; da sich die Beigeladene durch den Verzicht auf eine Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. etwa BayVGH, U.v. 4.8.2017 - 15 N 15.1713 - juris Rn. 50). Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.