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Beschluss

4 B 46/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Gewächshäuser sind in der Regel keine Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, und stellen daher i.d.R. kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. • Diese Regel ist nicht absolut; Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, doch grundsätzliche Klärung hierzu besteht bereits in der Rechtsprechung des Senats. • Für die Frage, ob eine vorhandene Bebauung geeignet ist, dem Gebiet ein städtebauliches Gepräge zu verleihen, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an; Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich.
Entscheidungsgründe
Gewächshäuser in der Regel keine prägende Bebauung nach §34 BauGB • Gewächshäuser sind in der Regel keine Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, und stellen daher i.d.R. kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. • Diese Regel ist nicht absolut; Ausnahmen sind im Einzelfall möglich, doch grundsätzliche Klärung hierzu besteht bereits in der Rechtsprechung des Senats. • Für die Frage, ob eine vorhandene Bebauung geeignet ist, dem Gebiet ein städtebauliches Gepräge zu verleihen, kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an; Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Streitgegenstand war die Beurteilung, ob großflächige Gewächshäuser auf Vorhabengrundstücken als Teil der Straßenrandbebauung den Bebauungszusammenhang herstellen und damit als für die Siedlungsstruktur prägende Elemente gelten. Die Klägerin rügte, das Oberverwaltungsgericht habe die Bindungswirkung eines vorherigen Revisionsurteils des Senats missachtet und neue, schriftsätzlich vorgetragene Tatsachen nicht ausreichend gewürdigt. Die Vorinstanz hatte angenommen, die Vorhabengrundstücke gehörten zum Bebauungszusammenhang der Straßenrandbebauung. Der Senat hatte zuvor entschieden, dass Gewächshäuser typischerweise nur vorübergehend von Menschen genutzt werden und daher meist nicht dem ständigen Aufenthalt dienen. Die Beschwerde suchte die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 VwGO aufgrund grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmangel. • Die Frage, ob Gewächshäuser regelmäßig kein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen, ist in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt; maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung, nicht die Genehmigungsgründe. • Der Begriff "Bebauung" im Sinn des §34 Abs.1 Satz1 BauGB umfasst nur optisch wahrnehmbare Bauwerke mit ausreichendem Gewicht zur Prägung eines Gebietes; daraus folgt, dass grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, prägend sein können. • Gewächshäuser sind demgegenüber typischerweise nur vorübergehend genutzte Baulichkeiten und daher regelmäßig keine für die Siedlungsstruktur prägenden Elemente; das gilt zwar "in aller Regel", lässt aber Ausnahmen im Einzelfall zu. • Die Beschwerde benennt keinen klärungsbedürftigen grundsätzlichen Punkt; das Vorbringen zur Divergenz erfüllt nicht die Anforderungen, da keine konkrete Abweichung eines inhaltlich bestimmten Rechtssatzes dargelegt wird. • Ein Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor: Die Vorinstanz war an die Bindungswirkung des Revisionsurteils gebunden und musste daher nicht erneut prüfen, ob die Gewächshäuser ausnahmsweise prägende Wirkung entfalten. • Offen blieb, ob die Flächen als Baulücke oder als von Bebauung ausgesonderte Freiflächen einzustufen sind; das Oberverwaltungsgericht hat das jedoch verneint. • Kosten- und Streitwertentscheidungen erfolgen gemäß §§154 Abs.2, 47 Abs.1 und 3, 52 Abs.1 GKG. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Zulassung der Revision wurde verweigert. Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, wonach Gewächshäuser im Regelfall nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen und daher meist nicht als für die Siedlungsstruktur prägende Bauwerke im Sinne des §34 Abs.1 Satz1 BauGB gelten. Abweichende Einzelfallentscheidungen bleiben möglich, wurden hier aber nicht substantiiert geltend gemacht. Ein Verfahrensfehler durch Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, da die Vorinstanz an das frühere Revisionsurteil gebunden war und daher keine weitergehende Prüfung der behaupteten Ausnahmesituation erforderlich war.