Urteil
AN 3 K 20.02700
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
Überdachte Fahrradabstellplätze sind keine überdachten Stellplätze iSv Art. 2 Abs. 8 S. 1 BayBO bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BayBO. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Überdachte Fahrradabstellplätze sind keine überdachten Stellplätze iSv Art. 2 Abs. 8 S. 1 BayBO bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BayBO. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist, soweit über sie nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Teilerledigterklärung noch zu entscheiden war, unbegründet, da die verbliebenen Verwaltungsakte im streitgegenständlichen Bescheid rechtmäßig sind und die Klägerin insofern nicht in eigenen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die unter Ziffer 2 des Bescheids vom 30. November 2020 verfügte Anforderung eines Bauantrags für die Stahlkonstruktion ist sowohl formell als auch materiell rechtmäßig. 1.1 Die Klägerin wurde mit Schreiben vom 6. November 2020 über die beabsichtigte Anforderung eines Bauantrags informiert. Insofern wurde Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG beachtet. 1.2 Die Anforderung, einen Bauantrag zu stellen, ist auch materiell rechtmäßig. 1.2.1 Rechtsgrundlage für die Anforderung eines Bauantrags ist Art. 76 Satz 3 BayBO. Hiernach kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird. Die Vorschrift knüpft im systematischen Zusammenhang an Art. 76 Satz 1 und 2 BayBO an, dessen Tatbestand wiederum einen Widerspruch der baulichen Anlage zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfordert. Der Widerspruch liegt im Falle des Art. 76 Satz 3 BayBO regelmäßig in der formellen Illegalität, also dem Errichten einer baulichen Anlage ohne die notwendige Baugenehmigung. Mithin ist Art. 76 Satz 3 BayBO das regelmäßig festzusetzende Mittel, um die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer formell rechtswidrig errichteten Anlage abklären und nachträglich formell rechtmäßige Zustände herstellen zu können (BayVGH, B.v. 28.1.1999 - 2 ZB 99.234 - juris Rn. 2). Selbst wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich feststeht, darf ein Bauantrag eingefordert werden, da auch die offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht von der Pflicht zur Einholung einer Genehmigung nach Art. 55 Abs. 1 BayBO befreit (BayVGH, B.v. 28.5.2015 - 9 ZB 15.136 - juris Rn. 16). Aber auch zur Abklärung der Genehmigungspflicht als solcher ist - zumindest in streitigen Fällen - die Anforderung eines Bauantrags grundsätzlich möglich (BayVGH, B.v. 11.6.2014 - 1 ZB 11.2826 - juris Rn. 3; B.v. 26.3.2012 - 9 ZB 09.942 - juris Rn. 8). Nur dann, wenn die Genehmigungsfähigkeit offensichtlich nicht vorliegt, ist die Anforderung eines Bauantrags unzulässig, da ein solcher Bauantrag nur abgelehnt werden darf und somit vom Bauherrn unnützer Aufwand verlangt wird (BayVGH, B.v. 24.1.1996 - 15 B 93.1602 - BeckRS 1996, 16909). Gleiches muss gelten, wenn eine Genehmigungspflicht offensichtlich nicht vorliegt, denn auch in diesem Fall darf der Bauantrag nur abgelehnt werden (Busse/Kraus BayBO Art. 76 Rn. 324; BeckOK BayBO Art. 76 Rn. 85.1; vgl. auch Molodovsky/Farmers/Waldmann BayBO Art. 76 Rn. 109). a) Die Anforderung eines Bauantrags rechtfertigt sich hier schon deswegen, weil die Beklagte zu Recht davon ausgehen durfte, dass die Stahlkonstruktion als „überdachter Fahrradabstellplatz“ genehmigungspflichtig ist. Vorliegend ist davon auszugehen, dass es sich bei der Stahlkonstruktion, welche mittlerweile fertig gestellt ist, nicht um einen „überdachten Stellplatz“ nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BayBO handelt. Zwar ist die Grundfläche von 50 qm vorliegend nicht überschritten, jedoch definiert Art. 2 Abs. 8 Satz 1 BayBO Stellplätze als Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche dienen. Durch die Legaldefinition ist zum Ausdruck gebracht, dass eine finale Verknüpfung von Stellplätzen mit dem Abstellen von Kraftfahrzeugen zwingend notwendig ist. Daher entspricht es allgemeiner Meinung in der Literatur, dass überdachte Fahrradabstellplätze keine überdachten Stellplätze im Sinne von Art. 2 Abs. 8 Satz 1 BayBO bzw. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BayBO sind (BeckOK BayBO Art. 2 Rn. 87, Art. 57 Rn. 215; vgl. auch Molodovsky/Farmers/Waldmann BayBO Art. 2 Rn. 148; Busse/Kraus BayBO Art. 57 Rn. 361). Dass es sich vorliegend um einen überdachten Fahrradabstellplatz und nicht um einen „überdachten Stellplatz“ im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BayBO handelt, ergibt sich schon aufgrund des vom Gericht im Augenschein gewonnenen Gesamteindrucks vor Ort. So waren während des Augenscheins 15 Fahrräder abgestellt, von denen nur eines als „E-Bike“ identifiziert werden konnte (ohne dass diesbezüglich klar wäre, ob es sich allein deswegen um ein Kraftfahrzeug handelt). Dass auch ein PKW in dem Unterstand untergebracht war, macht die Anlage nicht zu einem Stellplatz im Sinne von Art. 2 Abs. 8 BayBO. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Qualifikation als Garage oder Stellplatz nicht danach vorgenommen werden kann, ob darin lediglich auch Kraftfahrzeuge abgestellt werden (vgl. BeckOK BayBO Art. 57 Rn 36 m.w.N.). Vielmehr muss sich die Unterbringung von Kraftfahrzeugen als der Hauptzweck der Anlage darstellen, zu dem untergeordnet auch andere Zwecke hinzutreten dürfen. Dies kann schon bei der bloßen Betrachtung der „Parkvorgänge“ nicht mehr angenommen werden, wenn 15 Fahrräder auf einen PKW treffen. Im Übrigen ergibt sich die Funktion der Stahlkonstruktion als Fahrradabstellplatz auch aus den baulichen Gegebenheiten vor Ort. So ist überhaupt nicht klar, wieso bei den vielen vorhandenen Kfz-Stellplätzen auf dem Gelände der Klägerin ausgerechnet die von der Klägerseite angesprochenen (in der Stahlkonstruktion potentiell vorhandenen) zwei PKW-Stellplätze überdacht werden sollten. Die Überdachung ist vielmehr notwendig, um Zweiräder vor der Witterung zu schützen, da sie viel anfälliger hierfür sind als PKW. Überdachte Fahrradstellplätze unterfallen Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BayBO, da es sich um Gebäude handelt (BeckOK BayBO Art. 57 Rn 215, vgl. Busse/Kraus BayBO Art. 57 Rn. 361). Für den Gebäudebegriff des Art. 2 Abs. 2 BayBO ist nicht entscheidend, ob seitliche Umfassungswände vorhanden sind (BayVGH, U.v. 8.6.2010 - 9 B 08.3162 - juris Rn. 15). Die hiergegen von der Klägerseite vorgebachten Argumente verfangen nicht. Dass sich eine gewisse Ungleichbehandlung von überdachten Fahrradabstellplätzen, welche nur nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BayBO genehmigungsfrei sind, zu überdachten Kfz-Stellplätzen, welche auch Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BayBO unterfallen können, ergeben, ist der eindeutigen Wertung von Art. 2 Abs. 8 BayBO geschuldet. Für eine „verfassungskonforme“ Auslegung lässt der Wortlaut keinen Raum. Ob man das Ergebnis rechtspolitisch befürworten will, muss das Gericht nicht klären. Dass der vorliegende überdachte Fahrradunterstand nicht nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) BayBO verfahrensfrei ist, ergibt sich offensichtlich schon aus den baulichen Dimensionen. Der Augenschein hat ergeben, dass die Höhe mindestens 2,50 m beträgt. Die Grundfläche wurde unstreitig mit ca. 43 qm angenommen, weshalb die Grenze von 75 m³ deutlich überschritten ist. Das Vorhaben ist mithin unabhängig von der Frage einer Innenbereichslage genehmigungspflichtig. b) Selbst wenn man dem Ergebnis unter a) nicht zustimmen möchte, so wäre die Anforderung des Bauantrags hilfsweise schon deswegen rechtmäßig, weil der Antrag vorliegend auch der Abgrenzung zwischen den Tatbeständen von Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) und lit. b) BayBO dient und damit zur Klärung einer strittigen Genehmigungspflicht notwendig ist. Selbst nach dem klägerischen Standpunkt, wonach auch Kraftfahrzeuge in der Stahlkonstruktion geparkt werden sollen, müsste man weiter ermitteln, ob es sich um einen „Kfz-Stellplatz“ handelt, indem man den Hauptnutzungszweck der Stahlkonstruktion durch detaillierte Angaben zum Nutzerkreis oder zu Nutzungsbedingungen klärt. Solche Angaben erfordern einen detaillierten Bauantrag. c) Höchst hilfsweise wäre die Anforderung des Bauantrags auch im Falle des Vorliegens eines überdachten Stellplatzes im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) BayBO erforderlich, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu überprüfen, da die Stahlkonstruktion im Außenbereich errichtet worden ist und somit eine Verfahrensfreiheit nach dieser Vorschrift nicht in Betracht kommt. Auch dieses Ergebnis rechtfertig sich aufgrund des von der Kammer durchgeführten Augenscheins und des dabei gewonnenen Gesamteindrucks der maßgeblichen Umgebung. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist der Innenbereich durch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gekennzeichnet. Dabei sind die Begriffe „Ortsteil“ und „Bebauung im Zusammenhang“ kumulative Begriffe (BVerwG, B.v. 7.6.2016 - 4 B 47/14 - juris Rn. 10 = ZfBR 2016, 799). Für die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich ist festzuhalten, dass ein Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper endet (BVerwG, U.v. 16.9.2010 - 4 C 7/10 - juris Rn. 12 = NVwZ 2011, 436). Etwas Anderes kann im Einzelfall nur dann gelten, wenn besondere topographische Gegebenheiten (z.B. Damm, Böschung, Fluss oder Waldrand) den Bebauungszusammenhang verschieben. Für den Begriff der Bebauung ist weiter zu fordern, dass der Zusammenhang vermittelnde Baukörper auch dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient (BVerwG, U.v. 30.6.2015 - 4 C 5/14 - juris Rn. 15 = BVerwGE 152, 275). Nur vorübergehend genutzte Anlagen oder Nebenanlagen reichen hierzu nicht. Im Hinblick auf die Abgrenzung von Baulücken innerhalb eines Innenbereichs und einer Fläche des Außenbereichs ist maßgeblich, ob nach einer Bewertung des Gesamteindrucks der Umgebung der „Eindruck der Geschlossenheit“ noch vorhanden ist, das Grundstück also noch durch die Umgebung geprägt ist (BVerwG, B.v. 18.6.1997 - 4 B 238/96 - juris Rn. 4 = NVwZ-RR 1998,157). Maßgeblich ist mithin eine gewisse „Verklammerung“ der baulichen Anlagen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass gerade der optischen Wahrnehmbarkeit der Umgebung eine entscheidende Rolle zukommt, denn für die Realisierung eines Vorhabens im Innenbereich gibt diese Umgebung den planersetzenden Maßstab im Sinne eines „Einfügens“ bzw. einer Prägung vor. Daneben ist erforderlich, dass die maßstabsbildende Bebauung auch ein gewisses Gewicht besitzt (BVerwG, B.v. 5.4.2017 - 4 B 46/16 - juris Rn. 6 = ZfBR 2017, 471, U.v. 19.4.2012 - 4 C 10/11 - juris Rn. 13). Ob ein solch gewisses Gewicht vorliegt, bestimmt sich nach siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, B.v. 7.6.2016 - 4 B 47/14 - juris Rn. 14 = ZfBR 2016, 799). Vorliegend geht die Kammer davon aus, das dem „Komplex …“ schon aufgrund der Anzahl der vorhandenen Gebäude das für die Annahme eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB erforderliche Gewicht fehlt, weshalb von einer Splittersiedlung im Außenbereich und nicht einem Ortsteil im Innenbereich auszugehen ist. Dabei geht das Gericht davon aus, dass ein notwendiger Eindruck der Geschlossenheit in nördlicher Richtung nur bis zum Verwaltungs- und Bürogebäude auf der Flurnummer … reicht. Nach Osten hin endet der Bebauungszusammenhang spätestens am Jugendclub auf der Flurnummer … Im Gegensatz zur Klägerseite, die von 16 „Objekten“ auf dem Areal ausgeht, kommt die Kammer auf bestenfalls 8 Gebäude, die potentiell in der Lage wären, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Zu nennen sind hier der Jugendclub, das an die Universität vermietete Bürogebäude, das Fertigungsgebäude mit 4 Stockwerken, das U-förmige Produktionsgebäude, der einstöckige Anbau an das U-förmige Produktionsgebäude im Osten, das Obdachlosenheim, das danebenstehende Wohngebäude und gegebenenfalls noch das Kraftwerksgebäude. Keinen Bebauungszusammenhang kann das eingeschossige Lager auf Flurnummer … vermitteln, da nach dem im Augenschein gewonnenen Gesamteindruck nicht mal ein vorübergehender Aufenthalt von Menschen beabsichtigt ist. Im Übrigen ergibt sich die zahlenmäßige Diskrepanz zwischen Gericht und Klägerseite aus der Tatsache, dass die Klägerin sämtliche „Bauabschnitte“ einzelner Gebäude als eigenständige Anlagen zählt. Das Gericht gewann jedoch aufgrund des Eindrucks vor Ort und der Tatsache, dass fast alle Gebäude durchgängig begehbar sind und auch dem gleichen Nutzungszweck dienen, die Überzeugung, dass der klägerische Betrieb nur aus fünf Gebäuden besteht (Büro, Produktionsgebäude, U-förmiges Produktionsgebäude, Anbau im Osten und Lager im Westen). Gerade weil die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der Beklagten - insbesondere in der Umgebung um die Anlage der Klägerin - gänzlich anders gelagert sind, ist nicht von einem Ortsteil auszugehen. Die offensichtlich Ortsteilqualität besitzenden Siedlungsschwerpunkte in der näheren Umgebung der „…“ sind sowohl von ihrer reinen Anzahl als auch städtebaulichen Struktur ganz anders ausgelegt (vgl. dazu. BVerwG, B.v. 19.4.1994 - 4 B 77/94 - juris Rn. 3 = NVwZ-RR 1994, 555). Das Siedlungsgebiet der Beklagten - als einer der größten Städte Bayerns - ist geprägt durch großflächige und dementsprechend quantitativ ungemein stärker bebaute Ortsteile. In der Umgebung befinden sich sowohl die Altstadt im Osten als auch der Stadtteil „…“ im Westen. Im Vergleich zu diesen Ortsteilen, kommt dem Komplex „…“ schlichtweg keinerlei städtebauliches Gewicht zu. Das ergibt sich auch aus der ablesbaren Geschichte des Areals, das - wie die nördliche „…“ und die südliche „…“ - offensichtlich aus einer kleinen Mühlenanlage entlang des Flusses … entstanden ist. Dass diese anderen beiden ehemaligen Mühlenanlagen keine Ortsteile sind, ist für das Gericht offenkundig. Selbst wenn man den Blick auf das gesamte Siedlungsgebiet der Beklagten erweitert, findet sich nichts dafür, der „…“ Ortsteilqualität zusprechen zu können. Selbst die verhältnismäßig kleinen, fränkisch-dörflich geprägten Ortsteile der Beklagten weiter westlich (wie etwa … oder …*) sind schon nach ihrer reinen Anzahl an Gebäuden weit jenseits dessen, was an Bebauung hier in Frage steht. Es kann damit auch dahinstehen, ob sich die Bebauung vor Ort darüber hinaus als unorganische Siedlungsstruktur darstellt. 1.2.2 Am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO überprüfbare Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Grundsätzlich ist zwar zu bemängeln, dass der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten keine Ausführungen zu einer Ermessensausübung bezogen auf die Anforderung des Art. 76 Satz 3 BayBO enthält. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass im Falle angenommener formeller Rechtswidrigkeit eines Bauvorhabens - wie im hiesigen Fall - die Anforderung eines Bauantrags das regelmäßige und mildeste Mittel der Behörde ist, weswegen von einem intendierten Ermessen auszugehen ist (BayVGH, B.v. 28.1.1999 - 2 ZB 99.234 - juris Rn. 2). Eine besondere Begründung dieser Regelmaßnahme bedarf es also nur in atypischen Fallgestaltungen. Ansatzpunkte hierfür - wie etwa eine offensichtlich nicht vorliegende Genehmigungsfähigkeit (BayVGH, B.v. 24.1.1996 - 15 B 93.1602 - BeckRS 1996, 16909) - sind nicht gegeben. Dies gilt hier trotz der Lage im Außenbereich, da für das Gericht erkennbar ist, dass kein Widerspruch zum Flächennutzungsplan vorliegt und auch die natürliche Eigenart der Umgebung aufgrund der massiven Vorbelastung nicht berührt sein dürfte. Selbst die Verfestigung einer Splittersiedlung erscheint im Hinblick auf einen Fahrradabstellplatz zumindest zweifelhaft. 2. Fehler im Rahmen der sonstigen Regelungen des streitgegenständlichen Bescheids sind nicht ersichtlich. Das angedrohte Zwangsgeld erscheint sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angemessen. Gleiches gilt für die Kostenentscheidung im Bescheid. 3. Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.