Urteil
AN 2 K 20.02851
VG Ansbach, Entscheidung vom
11Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer beruht nicht ausschließlich auf der Pflege eines nahen Angehörigen, wenn die Pflegetätigkeit am Donnerstagnachmittag und Samstag insgesamt elf Stunden betrug und nicht dargelegt ist, wieso diese mit dem Masterstudium unvereinbar gewesen sein sollte. (Rn. 38 und 40) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Tod eines nahen Angehörigen kann ein schwerwiegender Grund iSv § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sein, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass die emotionalen Belastungen und/oder der Tod den BAföG-Empfänger gehindert haben, die geforderten ECTS-Punkte zu erzielen bzw. Studienrückstände aufzuholen (hier verneint mangels Krankheitswert der emotionalen Belastungen und guter Leistungen im Semester danach). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Überschreitung der Förderungshöchstdauer beruht nicht ausschließlich auf der Pflege eines nahen Angehörigen, wenn die Pflegetätigkeit am Donnerstagnachmittag und Samstag insgesamt elf Stunden betrug und nicht dargelegt ist, wieso diese mit dem Masterstudium unvereinbar gewesen sein sollte. (Rn. 38 und 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Tod eines nahen Angehörigen kann ein schwerwiegender Grund iSv § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sein, wenn nachvollziehbar dargelegt ist, dass die emotionalen Belastungen und/oder der Tod den BAföG-Empfänger gehindert haben, die geforderten ECTS-Punkte zu erzielen bzw. Studienrückstände aufzuholen (hier verneint mangels Krankheitswert der emotionalen Belastungen und guter Leistungen im Semester danach). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte das Gericht aufgrund des beiderseitigen Verzichts ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat die Förderungshöchstdauer überschritten und keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG) wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung geleistet, bei Studiengängen an Hochschulen, wie vorliegend, jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer gem. § 15a BAföG. Gem. § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. Im Masterstudiengang des Klägers beläuft sich die Regelstudienzeit nach § 37 Abs. 2 … der … vom … September 2007 (... …...) auf 4 Semester, was im Übrigen auch zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Diese Förderungshöchstdauer hat der Kläger mit Beendigung des Wintersemesters 2019/2020 ausgeschöpft. 2. Ein Anspruch des Klägers auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum 1. April 2020 bis 30. September 2020, mithin über die Förderungshöchstdauer hinaus, besteht nicht. Die Gründe, bei deren Vorliegen Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, sind abschließend in § 15 Abs. 3 BAföG geregelt (vgl. Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 65. Edition Stand 1.6.2022, § 15 BAföG Rn. 16). Ein solcher Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG liegt hier nicht vor. a) § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG ist vorliegend nicht einschlägig. Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Abs. 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist, überschritten worden ist. Aus dem Wortlaut „eingeordnet“ folgt, dass dieser Pflegegrad festgestellt sein muss. Das bloße Vorliegen der Voraussetzungen dieses Pflegegrades genügt nicht (vgl. hierzu im Ganzen Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 65. Edition Stand 1.6.2022, § 15 BAföG Rn. 21a). Die Pflege des Stiefvaters, eines nahen Angehörigen des Klägers i.S.v. § 7 Abs. 3 PflegeZG, erfolgte vorliegend in häuslicher Umgebung. Pflegegrad 3 war ausweislich des eingereichten sozialmedizinischen Gutachtens vom .... Juni 2018 seit dem .... März 2018 festgestellt, Pflegegrad 4 ausweislich des sozialmedizinischen Gutachtens vom … September 2018 ab dem .... August 2018. Sein Masterstudium der … begann der Kläger im Sommersemester 2018, also mit dem 1. April 2018. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus jedoch nur geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer „infolge“ der Pflege überschritten wurde. Die Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG zählt zwar typische Fallgestaltungen auf, bei denen der Auszubildende an einer ordnungsgemäßen und ungestörten Durchführung der Ausbildung gehindert ist. Dabei können jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die - alternativ oder kumulativ - für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen konnte bzw. kann (vgl. hierzu im Ganzen Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2016, § 15 Rn. 13). Der Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG muss eine nicht unerhebliche Ausbildungsverzögerung verursacht haben, wobei es dem Auszubildenden insbesondere obliegt, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der versäumte Stoff nicht aufgeholt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 12 ZB 20.2821 - BeckRS 2021, 2706 m.w.N.). Aus § 15 Abs. 3 BAföG ergibt sich keine widerlegliche Vermutung der Kausalität (vgl. VG Saarland, U.v. 26.1.2021 - 3 K 620/19 - juris Rn. 54). Vielmehr trägt der Auszubildende die Feststellungslast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, sodass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2016, § 15 Rn. 13; BVerwG, U.v. 13.10.1988 - 5 C 35/85 - juris Rn. 15). Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Umstand für ein bestimmtes Ereignis ursächlich bzw. kausal, wenn der Umstand nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Ereignis entfällt. Entsprechend dürfte es hier, die Pflege durch den Kläger im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG hinweggedacht, zu keiner Überschreitung der Förderungshöchstdauer gekommen sein (so für §15 Abs. 3 Nr. 4 BVerwG, U.v. 13.10.1988 - 5 C 35/85 - NVwZ 1989, 370, 372). Anders ausgedrückt muss die Überschreitung der Förderungshöchstdauer ausschließlich auf Gründen i.S.v. § 15 Abs. 3 BAföG beruhen (so ausdrücklich OVG Bremen, B.v. 23.8.2019 - 1 PA 161/19 - BeckRS 2019, 19594 Rn.11, 15; VG Bremen, U.v. 17.2.2021 - 7 K 1160/19 - juris Rn. 11, 15; VG Hamburg, U.v. 4.2.2014 - 2 K 3204/12 - BeckRS 2014, 48278; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 26.11.2018 - 4 LB 404/17). Dagegen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sinngemäß ausgeführt, eingetretene Studienverzögerungen müssten allein oder jedenfalls weitaus überwiegend auf dem Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG beruhen (B.v. 17.6.2013 - 12 CE 13.999 - juris Rn. 25). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe fehlt es hier an der erforderlichen Kausalität, unabhängig davon, ob diese im Sinne von Alleinursächlichkeit verstanden wird oder aber eine weitaus überwiegende Verursachung ausreicht. Darüber hinaus ist auch nicht hinreichend dargelegt, warum versäumter Stoff nicht hat aufgeholt werden können. Bereits mit Blick auf den zeitlichen Umfang der klägerischen Pflegetätigkeit kann hier nicht davon ausgegangen werden, dass diese allein oder weitaus überwiegend die eingetretene Studienverzögerung verursacht hat. So hat der Kläger für die Vorlesungszeit des Sommersemesters 2018 eine zeitliche Beanspruchung donnerstags von 16:30 Uhr bis 21:30 Uhr und samstags von 9:00 bis 15:00 Uhr geltend gemacht. Dass der Kläger hierdurch Lehrveranstaltungen oder Prüfungen versäumt hätte, ist nicht geltend gemacht. Insoweit kämen im Übrigen allenfalls Lehrveranstaltungen am späteren Nachmittag des Donnerstags in Betracht. In der vorlesungsfreien Zeit des Sommersemesters 2018 gibt der Kläger eine zeitliche Inanspruchnahme dienstags von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr, donnerstags von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr und samstags von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr an, mithin in etwa drei „halbe Tage“ in der Woche. Auch insoweit ist nicht geltend gemacht, dass die Pflegetätigkeit zeitlich mit Prüfungen kollidiert wäre. Dass die dargestellte Pflegetätigkeit während bzw. außerhalb der Vorlesungszeit grundsätzlich mit dem Masterstudium des Klägers - noch dazu in den Anfangssemestern - unvereinbar wäre, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auf Grundlage seines Vortrags mit vergleichsweise feststehenden Zeiten der Pflegetätigkeit planen konnte, während das Eigenstudium bzw. das Nachbereiten von Lehrveranstaltungen grundsätzlich zeitlich flexibel möglich ist. Auch soweit davon ausgegangen wird, dass der Kläger seine Pflegetätigkeit im Wintersemester 2018/2019 zeitlich wie zuletzt in der vorlesungsfreien Zeit des Sommersemesters fortgesetzt hat, ist zu berücksichtigen, dass dies einen vergleichbar kurzen Zeitraum in der Anfangszeit des Semesters betrifft. So beginnt der Vorlesungsbetrieb im Wintersemester gewöhnlich Mitte Oktober, wobei der Stiefvater des Klägers am 24. Oktober 2018 in das Krankenhaus eingeliefert werden musste. Auch unter Berücksichtigung etwaiger Erholungszeiten von der Pflege kann mit Blick auf den zeitlichen Umfang daher nicht von einer überwiegenden Kausalität ausgegangen werden. Im Übrigen hat der Kläger etwas anderes nicht hinreichend substantiiert geltend gemacht, auch nicht, nachdem der bei summarischer Prüfung insoweit inhaltsgleiche, ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss ergangen war. Die Kammer verkennt nicht, dass die anerkennenswerte pflegerische Tätigkeit naher Angehöriger emotionale Belastung verursacht. Auch der Vortrag des Klägers, die Einlieferung seines Stiefvaters in das Krankenhaus und dessen Tod Ende ... 2018 seien nicht das plötzliche Ende der Belastungen gewesen, ist zwar gänzlich nachvollziehbar. Im vorliegenden Zusammenhang ist aber gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 BAföG zu fragen, wie sich die Pflege auf das Studium des Klägers ausgewirkt haben kann, nicht welche Folgen der Tod seines Stiefvaters für sein Studium gehabt hat. Hierauf wird indes noch mit Blick auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG einzugehen sein. Aufgrund der dargestellten zeitlichen Inanspruchnahme des Klägers durch die Pflege seines Stiefvaters ist nicht hinreichend dargelegt, warum der Kläger im Sommersemester 2018 lediglich 10 von den an sich geforderten 30 ECTS-Punkten (vgl. Anlage 2a …...) erzielen konnte, mithin lediglich ein Drittel der geforderten Punkte. Insbesondere ist nicht hinreichend dargelegt, warum der Kläger während der Vorlesungszeit etwaige Fehlzeiten am späten Donnerstagnachmittag nicht durch Eigenstudium hat ausgleichen können. Auch ist nicht dargelegt, warum der Kläger in der anschließenden vorlesungsfreien Zeit zumindest mit Blick auf vier gänzlich ohne Pflegetätigkeit verbleibende Tage den versäumten Stoff nicht hat nachbereiten können, um sodann im Wintersemester 2018/2019 die entsprechenden Prüfungen abzulegen und ECTS-Punkte zu erwerben. Dass dies nicht (erfolgreich) geschehen ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Kläger auch im Wintersemester 2018/2019 lediglich 17,5 ECTS-Punkte erzielt hat. Bezogen auf das Wintersemester 2018/2019 wird aus dem klägerischen Vortrag nicht hinreichend deutlich, warum die Inanspruchnahme durch die Pflegetätigkeit an wöchentlich vier halben Tagen über einen Zeitraum in der Größenordnung von zehn Tagen vom Beginn der Vorlesungszeit bis zur Einlieferung des Stiefvaters in das Krankenhaus allein oder weitaus überwiegend dazu geführt haben soll, dass für das Wintersemester 2018/2019 lediglich 17,5 ECTS-Punkte ausgewiesen sind, zumal ausweislich der Leistungsübersicht vom 4. Mai 2020 (Bl. 60 ff. der Behördenakte) 7,5 von den genannten ECTS-Punkten nicht auf Leistungen beruhen, die der Kläger im Wintersemester 2018/2019 erbracht hat, sondern auf Leistungen aus seinem vorangegangen Bachelorstudium, die nunmehr (in Höhe von 7,5 ECTS-Punkten) anerkannt bzw. angerechnet wurden. Festzuhalten ist auch, dass unter den Leistungen des Semesters auch schon Leistungspunkte aus der Prüfung „Passive Bauelemente und deren HF-Verhalten“ verbucht sind, die dem Kläger im Rahmen der Zulassung zum Masterstudiengang auferlegt wurde. Als solche war diese Prüfung lediglich Zulassungsvoraussetzung für den Studiengang und zählt nicht in die für den Masterstudiengang maßgebliche Gesamtpunktzahl von 120 ECTS-Punkten. Die nach dem Vortrag des Klägers für das Fach „Nachrichtentechnische Systeme“ erbrachten 7,5 ECTS-Punkte können keine Berücksichtigung finden. Denn hierbei handelt es sich um ein Fach, das der Kläger auf Grund seines Hochschulwechsels zusätzlich besucht hatte, um fehlende Vorkenntnisse auszugleichen. Als solches kann dieses Fach jedoch nicht zu den für den Masterabschluss ausschlaggebenden 30 ECTS pro Semester hinzugezählt werden, da fehlende Vorkenntnisse für das Studium grundsätzlich nicht die Anerkennung eines schwerwiegenden Grunds i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtfertigen (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2016, § 15 Rn. 20.6). Allein im Sommersemester 2019 hat der Kläger die jeweils geforderten 30 ECTS-Punkte mit tatsächlich erzielten 35 ECTS-Punkten übertroffen und damit einen - wenn auch geringen - Teil des bis dahin aufgelaufenen Rückstands von insgesamt 32,5 ECTS-Punkten aufgeholt. Auch soweit mit dem - in Streit stehenden - Vortrag des Klägers davon ausgegangen wird, dass dieser im Wintersemester 2019/2020 22,5 ECTS-Punkte erzielt hat, sind jedenfalls auch hier nicht die pro Semester vorgesehenen 30 ECTS-Punkte erbracht. Im Wintersemester 2019/2020 ist mithin eine Verzögerung eingetreten, die schon zeitlich betrachtet nicht kausal auf der Pflege eines nahen Angehörigen beruht. Dieser Umstand spricht über eine isolierte Betrachtung des 4. Fachsemesters hinaus auch dafür, dass auch die übrigen Verzögerungen nicht allein oder weitaus überwiegend auf der Pflegetätigkeit des Klägers beruhen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass jegliche Verzögerungen daher rührten, dass er die versäumten Prüfungen nachholen und auch den Stoff für die aktuellen Prüfungen habe lernen müssen. Da der Kläger im Wintersemester 2019/2020 auch nicht die nach regulärem Studienverlauf, d.h. ohne einen etwaigen Nachholbedarf, vorgesehenen 30 ECTS-Punkte erbringen konnte, kann nicht von einer Kausalität etwaiger früherer Versäumnisse ausgegangen werden, zumal es dem Kläger grundsätzlich oblag, versäumten Stoff aufzuholen. Auch mit seinem Einwand, das Forschungspraktikum während der Prüfungszeit zu absolvieren erscheine nicht zielführend, dringt der Kläger nicht durch. Denn auch die … sieht im Rahmen der Workloadverteilung auf einzelne Semester in Anlage 2a für das Forschungspraktikum kein eigenes Semester, sondern die Absolvierung parallel zu anderen Veranstaltungen bzw. Prüfungen im Wert von 20 ECTS-Punkten vor. Nach alldem ist auch nicht dargelegt, warum es dem Kläger im Wintersemester 2019/2020 nicht möglich war, die eingetretene Studienverzögerung - zumindest teilweise - zu kompensieren. b) Auch andere Gründe, wie etwa die Belastung aufgrund des Tods des Stiefvaters nach langer Pflege oder aber die Coronapandemie rechtfertigen vorliegend keine Förderung des Klägers über die Förderungshöchstdauer hinaus, auch nicht in Verbindung mit der Pflegetätigkeit des Klägers. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Die Norm enthält einen Auffangtatbestand für Fälle einer unzumutbaren Härte, die nicht unter die weiteren Nummern des §15 Abs. 3 BAföG fallen (Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 65. Edition Stand 1.6.2022, §15 BAföG Rn. 17). Um einen schwerwiegenden Grund handelt es sich, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen...(BVerwG, U.v. 16.8.1995 - 11 C 31/94 - juris Rn. 17). Dabei können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die für die Verzögerung von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, die Verzögerung zu verhindern (BVerwG, U.v. 28.6.1995 - 11 C 25/94 - juris Rn. 15). Der schwerwiegende Grund muss ausbildungsbezogen sein, d.h. subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden, die Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsganges betreffen (BVerwG, U.v. 22.10.1981 - 5 C 113/79 - juris Rn. 18). Danach fehlt es hier an hinreichendem Vortrag, auf welche Weise die erwähnten emotionalen Belastungen und/oder der Tod seines Stiefvaters den Kläger nach Beendigung der Pflegetätigkeit gehindert haben, die geforderten ECTS-Punkte zu erzielen bzw. Studienrückstände aufzuholen. Insbesondere ist nicht dargelegt, dass die nachvollziehbaren emotionalen Belastungen Krankheitswert erreicht hätten. Darüber hinaus spricht gegen die Annahme, dass solche Belastungen allein oder weitaus überwiegend Studienverzögerungen verursacht haben, dass der Kläger nach dem Tod seines Stiefvaters in der Lage war, im Sommersemester 2019 35 ECTS-Punkte zu erzielen, sodann aber im Folgesemester wiederum allenfalls 22,5 ECTS-Punkte erzielte. So ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum im Folgesemester lediglich maximal 22,5 ECTS-Punkte erbracht werden konnten, obwohl dieses Semester zeitlich von der Belastungssituation des Klägers weiter entfernt liegt. Auch mit seinem Einwand, ihm sei das Modul „Passive Bauelemente und deren HF-Verhalten“ im Rahmen der Studienzulassung zusätzlich auferlegt worden, dringt der Kläger nicht durch. Denn zur Einschätzung der Studienbelastung des Klägers müssen neben Erschwernissen in Gestalt zusätzlich auferlegter Studienleistungen umgekehrt auch Erleichterungen aufgrund Anerkennung von Leistungen aus dem vorangegangenen Bachelorstudium berücksichtigt werden. Ein entsprechend Bilanz ergibt dabei insgesamt eine mit 2,5 ECTS-Punkten zu beziffernde Studienerleichterung. So ist das zusätzlich auferlegte Modul „Passive Bauelemente und deren HF-Verhalten“ mit 5 ECTS-Punkten bewertet, während dem Kläger aus seinem vorangegangenen Bachelorstudium insgesamt mit 7,5 Punkten bewertete Leistungen anerkannt wurden. Dass der Kläger im Wintersemester 2018/2019 das Grundlagenfach „Nachrichtentechnische Systeme“ mit 7,5 ECTS-Punkten parallel zu anderen Vorlesungen besuchen musste, sieht der Kläger selbst als nicht kausal für die Verzögerung an. Im Übrigen ist bereits ausgeführt, dass fehlende Vorkenntnisse für das Studium grundsätzlich auch nicht die Anerkennung eines schwerwiegenden Grundes i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtfertigen (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2016, § 15 Rn. 20.6). Zwar fallen auch Verzögerungen auf Grund der Coronapandemie als Studienverzögerungen aus schwerwiegenden Gründen unter § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG (Winkler, NZS 2020, 339/340). Derartige Verzögerungen sind aber weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich. Das ausstehende Forschungspraktikum ist für das 3. Fachsemester vorgesehen, also im Studienablauf des Klägers im Sommersemester 2019. Zu dieser Zeit, wie auch ganz überwiegend im nachfolgenden Wintersemester, bestanden (noch) keine Einschränkungen mit Blick auf die Coronapandemie, die erst im März 2020 mit ersten erheblichen Einschränkungen insbesondere für den Universitäts- bzw. Ausbildungsbetrieb verbunden war. Außerdem hat der Kläger im Klageverfahren stets - wie hier auch unterstellt - vorgetragen, im Wintersemester 2019/2020 22,5 ECTS-Punkte erzielt zu haben. Zuletzt hat er vorgebracht, diese Leistungen ergäben sich aus den Prüfungen bzw. Modulen Entwurf integrierter Schaltungen, Elektronik programmierbarer Digitalsysteme, „Modulierung und Simulation von …“ und Kommunikation in Wissenschaft und Technik sowie aus dem Fotokurs. Dieses Vorbringen ist insoweit schlüssig, als sich aus der Leistungsübersicht vom 4. Mai 2020 sowie aus der Bescheinigung der … vom 14. April 2020 über angemeldete Prüfungen (Bl. 57 der Behördenakte) ergibt, dass entsprechende Leistungen in den genannten Lehrveranstaltungen tatsächlich 22,5 ECTS-Punkte ergeben. Aus diesem Vortrag des Klägers über erfolgreiche Leistungen in den genannten Veranstaltungen folgt aber auch, dass der Kläger auch im Wintersemester 2019/2020 alle Lehrveranstaltungen, Module bzw. Prüfung so besuchen bzw. ablegen konnte, wie beabsichtigt. Zum einen wären sonst mit dem Vortrag des Klägers nicht 22,5 ECTS-Punkte zu erzielen gewesen. Zum anderen gehen weder aus der Leistungsübersicht vom 4. Mai 2020 noch aus der Bescheinigung der … vom 14. April 2020 weitere Lehrveranstaltungen hervor, die über die genannten hinausgingen. Zwar hat der Kläger zunächst mit Einreichung der Übersicht über angemeldete Prüfungen vorgetragen, dass die Prüfung „Modellierung und Simulation von Schaltungen und Systemen“ auf Grund der Coronapandemie abgesagt worden sei. Im Schriftsatz vom 19. April 2021 ist jedoch davon die Rede, dass die Klausur „Modulierung und Simulation von …“ im Wintersemester 2019/2020 bestanden worden sei, wobei mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass es sich hierbei um dieselbe Prüfung handelt. Auch unter Berücksichtigung der für dieses Fach angefallenen ECTS-Punkte verbleibt es jedoch bei allenfalls 22,5 Punkten und, wie oben ausgeführt, bei einer Verzögerung im Wintersemester 2019/2020. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach §188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.