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Urteil

3 K 620/19

Verwaltungsgericht des Saarlandes 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2021:0126.3K620.19.00
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Leitsätze
1. Im Rahmen der Prüfung von Rechtfertigungsgründen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG können grundsätzlich nur solche Umstände berücksichtigt werden, die es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerungen zu verhindern.(Rn.52) 2. Zur Anrechnung von Tätigkeiten in Gremien (Studierendenparlament).(Rn.53) 3. Eine über den tatsächlich geltend gemachten und belegten Zeitaufwand für die Mitgliedschaft in studentischen Gremien hinausgehende Anrechnung dieser Tätigkeit zur Rechtfertigung von Verzögerungen kommt nicht in Betracht, denn nur insofern liegt zwischen dem geltend gemachten Grund und der Studienverzögerung die für die Anerkennung im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG erforderliche Kausalität vor.(Rn.53) 4. Der Auszubildende trägt die (materielle) Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe.(Rn.54)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Prüfung von Rechtfertigungsgründen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG können grundsätzlich nur solche Umstände berücksichtigt werden, die es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerungen zu verhindern.(Rn.52) 2. Zur Anrechnung von Tätigkeiten in Gremien (Studierendenparlament).(Rn.53) 3. Eine über den tatsächlich geltend gemachten und belegten Zeitaufwand für die Mitgliedschaft in studentischen Gremien hinausgehende Anrechnung dieser Tätigkeit zur Rechtfertigung von Verzögerungen kommt nicht in Betracht, denn nur insofern liegt zwischen dem geltend gemachten Grund und der Studienverzögerung die für die Anerkennung im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG erforderliche Kausalität vor.(Rn.53) 4. Der Auszubildende trägt die (materielle) Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe.(Rn.54) Die Klage wird abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), kann durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Die als Verpflichtungsklage gemäß §§ 40, 42, 68, 74, 88 VwGO zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Verlängerung der Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises um zwei Semester. Der angefochtene Bescheid vom 11.01.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 25.03.2019 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Vorliegend ist allein entscheidungserheblich, ob im Sinne von § 48 Abs. 2 BAföG Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Diese Voraussetzungen, bei deren Vorliegen es im Ermessen der Beklagten steht, die Vorlage des entsprechenden Leistungsnachweises zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen, sind hier indes nicht erfüllt. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid und insbesondere im Widerspruchbescheid verwiesen, soweit im Folgenden keine ergänzenden Ausführungen gemacht werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Im Rahmen der Prüfung von Rechtfertigungsgründen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG können grundsätzlich nur solche Umstände berücksichtigt werden, die es dem Studierenden unzumutbar oder unmöglich machen, die Verzögerungen zu verhindern. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit, die bei zumutbarer Studienplanung und rationeller Durchführung des Studiums vermeidbar gewesen wäre, rechtfertigt eine Verlängerung der Förderungsdauer dagegen nicht. Dabei hat der Auszubildende grundsätzlich seine Arbeitskraft voll einzusetzen, um seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen zu können. Ist ihm das nicht möglich, muss er sich ggf. beurlauben lassen und dem daraus folgenden Wegfall des Förderungsanspruchs durch Inanspruchnahme anderer Sozialleistungen begegnen1Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rdnr. 19; std. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 01.02.2011 – 3 L 22/11 –, vom 14.08.2013 – 3 K 34/13 – und Urteile vom 16.01.2015 – 3 K 460/13 –, 12.05.2014 – 3 K 818/13 – und vom 30.11.2017 – 3 K 679/16 –, alle jurisFischer in Rothe/Blanke, BAföG, § 15 Rdnr. 19; std. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 01.02.2011 – 3 L 22/11 –, vom 14.08.2013 – 3 K 34/13 – und Urteile vom 16.01.2015 – 3 K 460/13 –, 12.05.2014 – 3 K 818/13 – und vom 30.11.2017 – 3 K 679/16 –, alle juris. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang mit Blick auf die von der Klägerin belegte Gremientätigkeit in der Zeit von WS 2017/2018 bis SS 2019 einen die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund für einen Zeitraum von drei Monaten anerkannt. Die Berechnung dieses Wertes2Vgl. den Berechnungsbogen Bl. 193 d. BAVgl. den Berechnungsbogen Bl. 193 d. BA begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat sowohl für das WS 2017/2018 als auch für das SS 2018 (3. und 4. Fachsemester des Studiums der Klägerin) jeweils den von ihr geltend gemachten und ihr bescheinigten Zeitaufwand3Vgl. Selbsterklärungen der Klägerin vom 26.11.2018 und Bescheinigungen des AStA-Vorsitzenden vom 28.11.2018 für WS 2017/2018 und SS 2018, Bl. 187 – 190 d. BAVgl. Selbsterklärungen der Klägerin vom 26.11.2018 und Bescheinigungen des AStA-Vorsitzenden vom 28.11.2018 für WS 2017/2018 und SS 2018, Bl. 187 – 190 d. BA von insgesamt 8 Stunden pro Woche für ihre Mitgliedschaft im Studierendenparlament (StuPa) als solches und im Hauptausschuss des StuPa zugrunde gelegt. Dieser Zeitaufwand bedeutete pro Semester einen Verlängerungswert von 20 %. Die Summe beider Verlängerungswerte beträgt folglich etwas weniger als ein halbes Semester, so dass bei entsprechender Rundung zugunsten der Klägerin die Anrechnung von insgesamt 3 Monaten für ihre Gremientätigkeit nicht zu beanstanden ist. Eine weitergehende Anrechnung dieser Tätigkeit kommt nicht in Betracht, denn nur insofern liegt zwischen dem geltend gemachten Grund und der Studienverzögerung die für die Anerkennung im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG erforderliche Kausalität4Insbesondere zu § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG mit Blick auf die gesetzliche Formulierung „infolge“: VG Frankfurt/M, Gerichtsbescheid vom 17.01.2020 – 3 K 656/19.F –, jurisInsbesondere zu § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG mit Blick auf die gesetzliche Formulierung „infolge“: VG Frankfurt/M, Gerichtsbescheid vom 17.01.2020 – 3 K 656/19.F –, juris zwischen dem vorgebrachten Grund und der Studienverzögerung vor. Die Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG zählt typische Fallgestaltungen auf, bei denen der Auszubildende an einer ordnungsgemäßen und ungestörten Durchführung der Ausbildung gehindert ist. Dabei können jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die - alternativ oder kumulativ - für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung der Förderungshöchstdauer in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen konnte bzw. kann. Der Auszubildende trägt in diesem Zusammenhang die (materielle) Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so das Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen.5OVG Münster, Beschluss vom 28.04.2010 – 12 A 1019/07 –, juris; zum Erfordernis der Kausalität der geltend gemachten Gründe für die Studienverzögerung im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 – 11 C 9.94 –; s.a. m.w.N. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2016, § 15, Rn. 13 und 19OVG Münster, Beschluss vom 28.04.2010 – 12 A 1019/07 –, juris; zum Erfordernis der Kausalität der geltend gemachten Gründe für die Studienverzögerung im Rahmen des § 15 Abs. 3 BAföG, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.1995 – 11 C 9.94 –; s.a. m.w.N. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand September 2016, § 15, Rn. 13 und 19 Für eine von der Klägerin angeregte verfassungskonforme Auslegung des § 15 Abs. 3 BAföG dahingehend, dass mit Blick auf die Komplexität der Lebensgestaltung von Studierenden sowie dem Studienverlauf eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten des BAföG-Empfängers anzunehmen sein soll, ist angesichts der Tatsache, dass es sich bei den geltend zu machenden Umständen durchweg um solche des persönlichen Lebensumfeldes des Studierenden handelt, kein Raum. Hinzu kommt, dass die Beklagte im konkreten Fall die im Rahmen der durch den AStA-Vorsitzenden bestätigten Selbsterklärung der Klägerin angesetzten Stundenwerte auch voll angerechnet hat. Es verbleibt nach Anrechnung der entsprechenden infolge der Gremientätigkeit verursachten Studienverzögerung auch unter Berücksichtigung der weiteren von der Klägerin erreichten ECTS-Punkte bei der Entscheidung der Beklagten, da die für die Annahme der Erreichung des Leistungsstandes des 4. Fachsemesters erforderliche Punktzahl nicht erreicht wurde und sonstige zu berücksichtigende Verzögerungsgründe im Sinne von § 15 Abs. 3 BAföG nicht substantiiert geltend gemacht worden sind. Eine Förderung des Studiums der Klägerin kommt erst wieder in Betracht, wenn sie den Leistungsrückstand aufgeholt und diesen Umstand auch durch eine Bestätigung der Hochschule mit dem entsprechenden Formblatt 5 formgerecht nachgewiesen hat. Diese Voraussetzungen sind nach Aktenlage ebenfalls nicht erfüllt.6Auch die nachgereichte Aufstellung der erreichten CP genügt diesen Anforderungen nicht. Abgesehen davon, dass – wie bereits durch die Beklagte ausgeführt – der bescheinigte Leistungsstand immer noch nicht dem des 4. Fachsemesters entspricht, ergibt sich weder aus der Bescheinigung noch aus dem Vortrag, dass die Klägerin die zwischenzeitlich erlangten CP noch im 4. Fachsemester und nicht erst während des WS 2018/2019, also in ihrem 5. Fachsemester erworben hat.Auch die nachgereichte Aufstellung der erreichten CP genügt diesen Anforderungen nicht. Abgesehen davon, dass – wie bereits durch die Beklagte ausgeführt – der bescheinigte Leistungsstand immer noch nicht dem des 4. Fachsemesters entspricht, ergibt sich weder aus der Bescheinigung noch aus dem Vortrag, dass die Klägerin die zwischenzeitlich erlangten CP noch im 4. Fachsemester und nicht erst während des WS 2018/2019, also in ihrem 5. Fachsemester erworben hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin betrieb seit dem Wintersemester 2016/2017 ein Studium in der Fächerkombination Musik und Englisch mit dem Studienziel Lehramt Sekundarstufe I an der Universität XXXXX. Für dieses Studium beantragte sie mit Antrag vom 13.07.2018 bei der Beklagten Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG – für den Bewilligungszeitraum 10/2018-09/2019, nachdem sie zuletzt Ausbildungsförderung bis September 2018, also bis zum Ende ihres vierten Fachsemesters, erhalten hatte. Mit Antrag vom 19.12.2018 beantragte die Klägerin auf einem von der Beklagten entwickelten Formular die Zulassung der späteren Vorlage des Eignungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG für zwei Semester. Auf dem besagten Antragsformular hatte die Universität XXX XXXXX – zentrales Prüfungssekretariat für Lehramtsstudiengänge – der Klägerin in einem am 10.12.2018 gefertigten Vermerk bestätigt, die Klägerin habe zum Ende des Sommersemesters 2018 den Leistungsstand des dritten Fachsemesters erreicht. In dem Antrag gab die Klägerin an, die Förderungshöchstdauer werde überschritten, weil sie in den gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsgemäßen Organen der Hochschule und des Landes sowie den satzungsgemäßen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an der Hochschule sowie des Studentenwerks mitgewirkt habe. Dem Antrag beigefügt waren unter anderem Bescheinigungen der Studierendenschaft der Universität XXX XXXXXX vom 28.11.2018, in denen der Klägerin bestätigt wurde, dass sie im Wintersemester 2017/2018 und Sommersemester 2018 Mitglied des Studierendenparlaments gewesen sei. Der durchschnittliche wöchentliche Zeitaufwand habe acht Stunden betragen. Zudem legte sie eine Bescheinigung der Hochschule für XXX XXX (XXX) vor, in der ihr bestätigt wurde, dass sie im Wintersemester 2017/2018 bis einschließlich Sommersemester 2019 Mitglied im Studierendenparlament der XXXX war bzw. sei. Am 09.01.2019 reichte sie eine Leistungsübersicht der Universität XXX XXX vom selben Tag ein, ausweislich derer sie im Wintersemester 2016/2017 eine und im Sommersemester 2017 drei Klausuren in Englisch nicht bestanden und insgesamt 77 ECTS – Leistungspunkte erworben hatte. Mit Bescheid vom 11.01.2019 lehnte die Beklagte sowohl den Antrag auf Zulassung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises als auch den Förderungsantrag insgesamt ab. Zur Begründung wird in den Bescheid ausgeführt, es liege eine Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass sie den bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungsstand erreicht habe, nicht vor (§ 48 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 i.V.m. § 9 BAföG). Nach § 48 Abs. 2 BAföG könne das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Leistungsbescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigten. Die Klägerin habe eine Bescheinigung nach § 48 BAföG vorgelegt, in welcher ihr der Leistungsstand vom Ende des vierten Fachsemesters nicht habe bestätigt werden können. Vielmehr habe sie nach der vorgelegten Bescheinigung zum Ende des Sommersemesters 2018 einen Leistungsstand vom Ende des dritten Fachsemesters erreicht gehabt. Das Wintersemester 2018/2019 sei ihr fünftes Fachsemester, so dass von einem einsemestrigen Leistungsrückstand auszugehen sei. Für diesen Leistungsrückstand mache sie die Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsgemäßen Organen der Hochschulen verantwortlich. Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG könne über die Förderungshöchstdauer hinaus Ausbildungsförderung für eine angemessene Zeit geleistet werden und damit einhergehend auch die spätere Vorlage der Leistungsbescheinigung gestattet werden, wenn der Studienverzug aufgrund einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsgemäßen Organen von höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen sowie in satzungsgemäßen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten, aufgetreten sei. Im Wintersemester 2017/2018 und im Sommersemester 2018 sei sie an der XXX als Mitglied im Studierendenparlament ehrenamtlich tätig gewesen. Der wöchentliche Zeitaufwand für diese ehrenamtliche Tätigkeit rechtfertige allerdings lediglich einen Studienverzug von insgesamt drei Monaten. Sie habe bisher insgesamt im Lehramtsstudiengang 77 CP erworben, so dass von einem einsemestrigen Leistungsrückstand auszugehen sei. Es bleibe festzustellen, dass die Gremientätigkeit in den beiden vorgenannten Semestern an der XXX nicht ursächlich für den Studien Verzug sein könne. Der Studienverzug sei ausweislich der vorliegenden Leistungsübersicht vielmehr durch das Nichtbestehen diverser Prüfungen im Fachbereich Englisch aufgetreten. Dem Antrag könne daher nicht stattgegeben werden. Die Klägerin erhob gegen diesen Bescheid am 01.02.2019 Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, von den vier nicht bestanden Klausuren sei lediglich eine Klausur noch nicht bestanden, die nachgeholt werden müsse. Alle anderen geschriebenen Klausuren im Fachbereich Englisch seien zwischenzeitlich bestanden und die damit verbundenen ECTS – Punkte auf ihrem Konto verbucht worden. Sie könne eine Leistung von 87 ECTS – Punkten nach dem vierten Fachsemester nachweisen, nachdem ihr an der Hochschule und der Universität alle noch fehlenden Leistungen aus dem vierten Semester hätten eingetragen werden können. Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 15.03.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: „Der Widerspruch ist zulässig, aber sachlich nicht begründet. Die Widerspruchsführerin befand sich unstreitig ab Oktober 2018, also dem Semester, auf welches sich der hier maßgebliche Förderungsantrag vom 13.07.2018 bezog, im fünften Fachsemester ihres Studiums in der Fächerkombination Musik und Englisch mit dem Studienziel Lehramt Sekundarstufe I. Gem. § 48 Abs. 1 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, 2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder 3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht überschritten wird. Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind. Der nach § 48 Abs. 1 BAföG erforderliche Leistungsnachweis wurde unstreitig nicht vorgelegt. Damit war ein Anspruch auf Förderung gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 BAföG ausgeschlossen. Die Widerspruchsführerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung der späteren Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Ziff. 1 BAföG. Legt der Auszubildende die Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht vor, kommt eine Förderung der Ausbildung über das vierte Fachsemester hinaus auch ohne Vorlage dieser Eignungsbescheinigung dann in Betracht, wenn der Auszubildende schwerwiegende Gründe geltend machen kann, die das Erreichen des in seiner Fachrichtung nach einer solchen Studiendauer üblichen Leistungsstandes bis zum Ende des vierten Fachsemesters nicht zugelassen haben. Für diesen Fall regelt § 48 Abs. 2 BAföG, das das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen kann, wenn Tatsachen vorliegen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen. Kann der Auszubildende somit den Nachweis nach § 48 Abs. 1 BAföG nicht zeitgerecht erbringen, eröffnet § 48 Abs. 2 BAföG bei Vorliegen von Tatsachen im Sinne des § 15 Abs. 3 BAföG die Möglichkeit, die Vorlage der Bescheinigung zu einem späteren Zeitpunkt zuzulassen. Nach § 15 Abs. 3 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie: 1. aus schwerwiegenden Gründen, 2. (weggefallen) 3. infolge einer Mitwirkung in gesetzlich vorgesehenen Gremien und satzungsgemäßen Organen der Hochschulen und der Länder sowie in satzungsgemäßen Organen der Selbstverwaltung der Studierenden an diesen Ausbildungsstätten sowie der Studentenwerke, 4. infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung, 5. in Folge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. Angemessen ist dabei die Zeit, die dem Zeitverlust entspricht, der durch den die Überschreitung der Förderungshöchstdauer rechtfertigenden Grund entstanden ist. Die auf dem „Antrag nach § 48 Abs. 2 BAföG“ befindliche Bestätigung des Prüfungsamtes bescheinigt der Widerspruchsführerin zum Ende des Sommersemesters 2018 den zum Ende des dritten Fachsemesters üblichen Leistungsstand. Inzwischen liegt eine aktualisierte Leistungsübersicht vor, so dass der Leistungsstand zum Ende des Sommersemesters 2018 zweifelsfrei festgestellt werden kann. Zu diesem Zeitpunkt hat die Widerspruchsführerin insgesamt 87 ECTS-Punkte erreicht. Der bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungsstand liegt jedoch bei 90 ECTS-Punkten. Damit hat sie auch nach heutiger Aktenlage den bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen Leistungsstand nicht erreicht. Es ist also mithin nach wie vor von einem Rückstand von einem Semester auszugehen. Für diesen Leistungsrückstand von einem Semester sind jedoch keine ausreichenden Gründe im Sinne der §§ 48 Abs. 3, 15 Abs. 3 BAföG glaubhaft gemacht. Die Widerspruchsführerin begründet ihren Antrag auf spätere Vorlage des Leistungsnachweises mit ihrer Mitwirkung im Studierendenparlament. Bei der Feststellung des Aufwandes ist die Widerspruchsgegnerin von den Angaben des AStA der Hochschule für Musik XXXX ausgegangen. Die Feststellung, dass durch diesen Zeitaufwand ein Leistungsrückstand von drei Monaten gerechtfertigt ist, ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Antrags auf die Erlaubnis der späteren Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 BAföG ist zunächst noch einmal vorauszuschicken, dass es für eine positive Betrachtung des vorgebrachten Grundes nach § 15 Abs. 3 BAföG entscheidend ist, dass der eingetretene Studienverzug in vollem Umfang durch diesen entstanden ist. Da die Überschreitung der Förderungshöchstdauer „infolge einer Mitwirkung“ in den genannten Gremien eingetreten sein muss, reicht nicht allein das Vorliegen einer solchen Mitwirkung an sich aus, sondern diese muss für die Verzögerung der Ausbildung ursächlich gewesen sein (vgl. Tz. 15.3.8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG VwV – zuletzt geändert durch die BAföGÄndVwV 2013 vom 13.11.2013, GMBl. Nr. 55/56 S. 1094). Der Auszubildende trägt in diesem Zusammenhang die (materielle) Beweislast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, so dass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (vgl. m.w.N. Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 15 Rn. 13 und 19; OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2010 – 12 A 1019/07 –, juris (dort fehlerhaft mit dem Datum 28.10.2010)). Der Zeitaufwand für die Mitarbeit der Widerspruchsführerin im Hauptausschuss des Studierendenparlaments führt – wie bereits ausgeführt – addiert jedoch nicht zu einem gerechtfertigten Leistungsrückstand im vorliegenden Umfang eines Semesters, sondern lediglich im Umfang von drei Monaten. Insofern verkennt die Widerspruchsführerin in ihrem Widerspruch die Argumentation der Widerspruchgegnerin im angefochtenen Bescheid, wenn sie vorträgt, dass von den vier im ersten Versuch nicht bestandenen Prüfungen mittlerweile drei bestanden sein, denn zum einen kann die Widerspruchsführerin diesem Misserfolg schwerlich mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Studierendenparlament begründen. Zum anderen hat die Widerspruchgegnerin im angefochtenen Bescheid zu Recht auf den durch die Misserfolge im ersten Versuch entstandenen Zeitverzug verwiesen und daraus den richtigen Schluss gezogen, das neben der Gremientätigkeit objektiv auch diese Misserfolge zu einem Leistungsrückstand geführt haben. Die angeführte Gremientätigkeit ist insofern nicht geeignet, dem vorliegenden Leistungsrückstand in vollem Umfang zu rechtfertigen. Es ist daher festzustellen, dass im Fall der Widerspruchsführerin durch ihre Mitwirkung im Studierendenparlament zwar eine Beeinträchtigung vorliegt, die auch grundsätzlich die spätere Vorlage des Leistungsnachweises nach § 48 Abs. 2 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen könnte, die sie jedoch offensichtlich nicht allein ursächlich für den vorliegenden Leistungsrückstand ist. Dies wäre für eine antragsgemäße Entscheidung jedoch zwingende Voraussetzung.“ Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 26.03.2019 zugestellt. Am 16.04.2019 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, die Argumentation der Beklagten überzeuge nicht. Es werde verkannt, dass ihre Arbeit im Studierendenparlament sie an einer zeitnahen Wiederholung der Klausuren gehindert habe. Die Gremientätigkeit rechtfertige daher den vorliegenden Leistungsrückstand in vollem Umfang. Bei genauerer Prüfung und Gesamtschau der Umstände müsse gesehen werden, dass sie drei der nicht bestandenen Klausuren bereits nachgeholt habe. Die letzte Klausur sei noch nicht nachgeholt worden. Sie sei zum Zeitpunkt der Klausur zumindest einmal erkrankt gewesen und habe diese daher nicht nachholen können. Dieser Aspekt sei von der Beklagten völlig ausgeblendet worden. Wenn man berücksichtige, das gemäß § 5 der Prüfungsordnung für die Studiengänge an beruflichen Schulen, Lehramt für die Primarstufe, Lehramt für die Sekundarstufe I und Lehramt für die Sekundarstufe II vom 14.02.2018 30 Stunden pro CP gelten sollten, komme man zu dem Ergebnis, dass die Klägerin eine hinreichende Anzahl von CP vorzuweisen habe. Hinzu komme, dass die Entscheidung der Beklagten verheerend für die Partizipation in Studierendengremien sei. Auch BAföG-Empfängern müsse die Teilhabe in derartigen Gremien ermöglicht werden. Die Auslegung der Beklagten, wonach der BAföG- Empfänger darlegungs- und beweisbelastet dafür sei, dass die Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG zur Anwendung komme, sei verfassungsrechtlich bedenklich. Vor dem Hintergrund der Komplexität der Lebensgestaltung von Studierenden sowie den Studienverlauf sei eine solche zweifelsfreie Kausalkette in den seltensten Fällen nachweisbar. § 15 Abs. 3 BAföG sei daher verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten des BAföG-Empfängers bestehe. Diese Vermutung könne vorliegend nicht widerlegt werden. Die Klägerin hat schriftsätzlich keinen Antrag gestellt, begehrt aber sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.01.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2019 zu verpflichten, die Frist zur Vorlage des Leistungsnachweises gemäß § 48 Abs. 2 BAföG um zwei Semester zu verlängern. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid vom 25.03.2019. Ergänzend führt sie aus, der Klägerin sei aufgrund ihrer Gremientätigkeit ein dreimonatiger Verzug zugestanden worden. Diese drei Monate seien jedoch nicht ausreichend gewesen, um den gesamten Leistungsrückstand von einem ganzen Semester zu rechtfertigen. Die Klägerin habe selbst angegeben, das die Verzögerung durch mehrere nicht bestanden Klausuren entstanden sei. Auch die Argumentation, dass ein Nachholen der Leistungen aufgrund der Gremientätigkeit nicht möglich gewesen sei, greife nicht, da die ursprüngliche Ursache des Leistungsrückstands in dem Nichtbestehen diverser Prüfungen gelegen hatte. Auch zu einem späteren Zeitpunkt sei es ihr im Übrigen nicht gelungen, die Leistungen in vollem Umfang aufzuholen. Zwar habe sie im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Leistungsübersicht mit 87 ECTS – Punkten vorgelegt, da sie weitere Prüfungen bestanden hatte. Mit dieser Punktzahl hatte sie allerdings den benötigten Leistungsstand auch zu diesem späteren Zeitpunkt noch nicht erreicht. Eine Ursächlichkeit zwischen der Verzögerung durch die Gremientätigkeit und den Studienverzug könne daher nicht angenommen werden. Soweit die vortrage, dass sie an sich mehr CP verloren haben dürfte, da 30 CP pro Semester gelten, verkenne sie, das beim Leistungsnachweis nach § 48 BAföG keine 30 CP pro Semester gefordert würden, sondern wesentlich weniger. So müssten nach dem vierten Semester nur 90 und nicht 120 CP nachgewiesen werden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten verwiesen der Gegenstand der Entscheidungsfindung war.