Urteil
AN 3 K 21.00560
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die bloße Tatsache, dass es sich um eine über die gesamte Grundstücksgrenze hinziehende Mauer handelt, führt alleine nicht zu einer erdrückenden Wirkung (vgl. VGH München BeckRS 2007, 26553). (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, da die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtmäßig ist und die Kläger insofern nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, die gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO zu erteilen ist, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind, entgegenstehen, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Einem Kläger kommt im Rahmen einer Drittanfechtungsklage gegen eine an einen Dritten gerichtete Baugenehmigung mithin kein Vollüberprüfungsanspruch zu. Vielmehr kann der Kläger als Nachbar nur solche Rechtsverletzungen ins Feld führen, die auf Normen beruhen, die in qualifizierter und individualisierter Weise gerade auch dem Schutz des Klägers dienen (BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - juris Rn. 9 = BVerwGE 82, 343; BayVGH, B. v. 26.5.2020 - 15 ZB 19.2231 - juris Rn. 8). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Eine davon abweichende Verlagerung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kommt allerdings dann in Betracht, wenn sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Genehmigungsinhabers verändert hat, da kein Grund besteht, eine in der Vergangenheit rechtswidrig erteilte Genehmigung aufzuheben, wenn sie mittlerweile sofort wieder erteilt werden müsste (BVerwG, B. v. 23.4.1998 - 4 B 40/98 - juris Rn. 3 m.w.N. = NVwZ 1998, 1179). Drittschützende Normen, deren Verletzung der Klage zum Erfolg verhelfen könnten ergeben sich hier nur aus dem Abstandsflächenrecht (1.) oder dem Gebot der Rücksichtnahme (2.). 1. Die Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO sind für den Eigentümer des Nachbargrundstücks drittschützend (BayVGH, U. v. 21.7.2020 - 15 B 19.832 - juris Rn. 22 = NVwZ-RR 2020, 1004). Der Schutzzweck des Abstandsflächenrechts besteht für den Nachbarn gerade darin, Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie ggf. einen ausreichenden Sozialabstand zu gewährleisten (BayVGH, a.a.O.). Gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO sind vor Außenwänden von Gebäuden im Sinne von Art. 2 Abs. 3 BayBO Abstandsflächen einzuhalten. Gleiches gilt nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO für Anlagen von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, wie etwa Mauern und Einfriedungen bei ausreichender Höhe und Breite (vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 - 15 CS 16.1883 - juris Rn. 24 = BayVBl 2018, 526). Nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO bemisst sich die Abstandsfläche nach der Wandhöhe. Gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO wird die Wandhöhe ab der Geländeoberfläche bis zum Abschluss der Dachhaut gemessen. Unterer Bezugspunkt für die Bemessung ist nach gefestigter Rechtsprechung die natürliche Geländeoberfläche ohne Berücksichtigung von bereits erfolgten oder beabsichtigten Aufschüttungen oder Abgrabungen (BayVGH, B.v. 27.7.2021 - 1 CS 21.1294 - juris Rn. 9 m.w.N., B.v. 23.2.2021 - 15 CS 21.403 - juris Rn. 98 f. m.w.N.). Ein Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht ist vorliegend ausgeschlossen. Das Gericht kann es dahingestellt lassen, wo die natürliche Geländeoberfläche im konkreten Fall zu bestimmen ist, da der Abstandsflächenplan das Höhenniveau auf dem klägerischen Grundstück als Geländeoberfläche herangezogen hat. Einen tiefer liegenden Punkt gibt es nicht. Die sich hiernach - und unter Anwendung der eigentlich zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung schon nicht mehr anwendbaren Abstandsflächentiefe von 1 H - ergebende Abstandsfläche hat eine absolute Tiefe zwischen 6,53 m und 6,03 m und liegt vollständig auf dem Grundstück der Beigeladenen. Eine Rechtsverletzung kommt daher nicht in Betracht. 2. Das Gebot der Rücksichtnahme ist kein generelles Rechtsprinzip des öffentlichen Baurechts und verkörpert auch keine allgemeine Härteregelung, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht. Es ist vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (BVerwG, U.v. 30.9.1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58, 60) und als solches in den Tatbestandsmerkmalen der §§ 30 bis 35 BauGB und des § 15 Abs. 1 BauNVO enthalten (BVerwG, U.v. 30.9.1983 a.a.O.). Es ist gegenüber anderen (ausdrücklich und von vornherein) nachbarschützenden Vorschriften subsidiär (BVerwG, U.v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 - juris Rn. 10). Im unbeplanten Innenbereich ergibt sich das Gebot der Rücksichtnahme aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Falle eines sog. „faktischen Baugebiets“) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“) (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 25). Nach gefestigter Rechtsprechung hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 1 CS 21.1506 - juris Rn. 10). Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 11). Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer vom Baukörper ausgehenden „abriegelnden“ oder „erdrückenden“ Wirkung kann ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem 7 m breiten Nachbargrundstück). Es besteht diesbezüglich kein Recht des Nachbarn, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben (BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12, B.v.13.9.2022 - 15 CS 22.1851 - juris Rn. 21). Insbesondere besteht für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris Rn. 30; B.v. 8.2.2017 - 15 NE 16.2226 - juris Rn. 22; B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 15.9.2015 - 3 S 975/14 - BauR 2015, 1984 = juris Rn. 29). Auch wenn aus einer Nichteinhaltung bauordnungsrechtlich geforderter Abstandsflächen nicht automatisch auf eine unzumutbare Beeinträchtigung und damit auf eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 5.4.2019 - 15 ZB 18.1525 - BeckRS 2019, 7160 Rn. 10 m.w.N.), scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots regelmäßig aus tatsächlichen Gründen aus, wenn die Vorgaben des Art. 6 BayBO eingehalten sind (zu dieser Indizwirkung vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 15.2.2019 - 9 CS 18.2638 - juris Rn. 23 m.w.N.). Dies gilt auch nach der zum 1. Februar 2021 erfolgten Verkürzung der Abstandsflächentiefe auf 0,4 H (BayVGH, B.v. 24.11.2021 - 2 CS 21.2600 - juris Rn. 8). Das Rücksichtnahmegebot kann allerdings auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind. Da das Abstandsflächenrecht im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken aber zumindest indizielle Bedeutung auch für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots hat, kommen für seine Verletzung nur seltene Ausnahmefälle in Betracht. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme unter dem Aspekt der „Einmauerung“ setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 - 9 N 10.1373 - juris Rn. 56; B.v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4). Eine sich nach diesen Grundsätzen bemessende Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme aufgrund einer optisch erdrückenden Wirkung oder einem Einmauerungseffekt liegt nicht vor. Für die klägerische Annahme einer solchen Wirkung spricht in der Sache ausschließlich, dass sich die zu beurteilende Sichtschutzmauer über die gesamte Grundstücksgrenze nach Westen ziehen wird und insofern an dieser Grundstücksgrenze - und insofern „atypisch“ - keine wirkliche Auflockerung mehr möglich ist. Die bloße Tatsache, dass es sich um eine über die gesamte Grundstücksgrenze hinziehende Mauer handelt, führt jedoch alleine nicht zu einer erdrückenden Wirkung (vgl. BayVGH, U.v. 10.9.2007 - 22 B 06.2707 - juris Rn. 40). Es bleibt festzuhalten, dass die wahrnehmbare Höhe der Gabionenwand (inklusive ihres „Unterbaus“) deutlich unter 7 m liegen wird. Aus den von der Klägerseite zuletzt mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2021 übersandten Fotos ergibt sich zugleich, dass die zu errichtende Mauer auch wohl kaum erheblich höher als das von den Klägern bewohnte Haus ist, was eine regelmäßige Voraussetzung für eine erdrückende Wirkung ist (s.o.). Vielmehr dürften beide Baukörper in etwa gleich hoch sein. Aus dem Lageplan der Bauvorlagen lässt sich ermitteln, dass der Abstand zwischen Mauer und Wintergarten der Kläger mindestens 12 m betragen wird, ohne dass es überhaupt auf diese Zahl ankommt, denn selbst bei einem Abstand von 7,5 m wurden bereits entsprechende Mauern für nicht erdrückend eingestuft (BayVGH, U.v. 10.9.2007 - 22 B 06.2707 - juris Rn. 40). Indiziell ist auch zu berücksichtigen, dass die Abstandsflächen selbst nach strengerer, alter Rechtslage eingehalten sind. Darüber hinaus ist dem Landratsamt beizupflichten, dass die Mauer „nur“ die Westgrenze des klägerischen Grundstücks betrifft und im Übrigen nach Osten, Norden und Süden keine Riegelwirkung festzustellen ist (vgl. BayVGH, B.v.13.9.2022 - 15 CS 22.1851 - juris Rn. 17). Schließlich hat das Landratsamt zu Recht darauf hingewiesen, dass die Kläger selbst an der Westgrenze ihres Grundstücks durch eine 2 m hohe Mauer und entsprechende Grenzbebauung bereits begonnen haben, eine gewisse Riegelwirkung herbeizuführen und insofern eine vorbelastete Situation vorliegt. Auch hier wird durch die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2021 übersandten Bilder nochmals deutlich, dass der klägerische Blick nach Westen ohnehin durch die dort vorhandenen Anlagen der Beigeladenen bereits vorbelastet ist. Die durch die streitgegenständliche Mauer sicherlich zusätzlich eintretende Verschattung und Abschirmung nach Westen hin stellt keine unzumutbare Verschlechterung hierzu mehr dar. Auf die wohl zur Auflockerung der Maueroptik östlich der Mauer zu pflanzenden Hecken („Renaturierungsstreifen“) kommt es danach schon nicht mehr entscheidend an. Soweit das Thema Lichteinfall von der Klägerseite überhaupt angesprochen wurde, hat das Landratsamt zu Recht auf eine zumindest indizielle Wirkung der DIN 5034-1 und dem hieraus zu entnehmenden Lichteinfallswinkel von 45° hingewiesen (BayVGH, B.v. 15.9.2022 - 15 CS 22.1851 - juris Rn. 22; B.v. 24.11.2021 - 2 CS 21.2600 - juris Rn. 7 ff.; B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 40 m.w.N., B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Entsprechender Lichteinfall trifft den Fuß der von den Klägern selbst errichteten Grenzmauer und liegt dementsprechend weit von jeglichen Aufenthaltsräumen der Kläger entfernt. Ein weiter substantiierter Gegenvortrag der Kläger hierzu ist nie erfolgt, weshalb auch nicht ersichtlich ist, wieso hieraus eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme folgen soll. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 159 Satz 2 VwGO. Das sich die Beigeladene durch Stellung eines Sachantrags auf Klageabweisung selber einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzusprechen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.