Urteil
3 S 975/14
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen einen Änderungsbebauungsplan der Antragsgegnerin, der das im Plangebiet zulässige Maß der baulichen Nutzung heraufsetzt. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks ..., ..., auf der Gemarkung der Antragsgegnerin. Dieses Grundstück haben sie in den 1960er Jahren erworben und mit einem eingeschossigen Einfamilienwohnhaus im Stil eines Winkelbungalows bebaut. Zum Zeitpunkt des Erwerbs galt für das Grundstück der Antragsteller, das südlich angrenzende Grundstück und die gesamte Umgebung der Bebauungsplan „Landhausgebiet Kirchle“ der Antragsgegnerin aus dem Jahr 1965, der für die Grundstücke innerhalb seines Plangebiets eine eingeschossige aufgelockerte landhausartige Bebauung festsetzte. Kurz darauf erfolgte jedoch eine Ersetzung dieses Bebauungsplans durch zwei neue Bebauungspläne: Der Bebauungsplan „Im Gebiet nördlich der Kirchtalstraße“ vom 24.11.1966 setzt für das Grundstück der Antragsteller u.a. als Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet sowie ein Vollgeschoss fest und umfasst den Großteil des Plangebiets des vormaligen Bebauungsplans „Landhausgebiet Kirchle“. Für die sich südlich des Grundstücks der Antragsteller an der Kirchtalstraße und weiter westlich entlang der Pflugfelder Straße gelegenen fünf Grundstücke setzt der Bebauungsplan „Bebauungsplanänderung für die Flurstücke … an der Kirchtal-, Pflugfelder- und Ludwigsburger Straße“ von 1969 in seiner Fassung vom 5.3.1970 als Art der baulichen Nutzung ebenfalls ein reines Wohngebiet fest, sowie u.a. teils ein, teils zwei Vollgeschosse. Auf dem sich südlich an das Grundstück der Antragsteller anschließenden Grundstück ..., ist ein durchgehendes Baufenster festgesetzt. Die zulässige Anzahl der Vollgeschosse wird für den Westteil dieses Baufensters auf zwei, für den Ostteil auf eines beschränkt. 3 Der angefochtene Bebauungsplan umfasst ein mit dem Gebiet des zuletzt genannten Bebauungsplans identisches, rund 6.000 m 2 großes Gebiet. Er lässt die Art der baulichen Nutzung unverändert, setzt aber einheitlich zwei Vollgeschosse fest. Damit kommt es in der Osthälfte des unmittelbar südlich des Grundstücks der Antragsteller gelegenen Grundstücks ..., zu einer Erhöhung der zulässigen Anzahl von Vollgeschossen, ebenso auf dem westlich angrenzenden Grundstück ..., ... Allerdings setzt der angefochtene Plan auf dem südlich angrenzenden Grundstück nunmehr zwei getrennte Baufenster fest. 4 Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: 5 Auf eine Bauanfrage des damaligen Eigentümers des Grundstücks ... beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 30.6.2009, den Bebauungsplan „Im Bereich an der Kirchtal-, Pflugfelder- und Ludwigsburger Straße - 1. Änderung“ aufzustellen. Ausweislich der Sitzungsvorlage ist Ziel der Planung, „klare und einheitliche städtebauliche Vorgaben“ für das Plangebiet zu schaffen, insbesondere die Zahl der Vollgeschosse einheitlich auf zwei festzusetzen. 6 In seiner Sitzung vom 18.1.2011 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplans, Stand 11.1.2011, der auf dem Grundstück südlich des Grundstücks der Antragsteller noch ein einheitliches Baufenster auswies, vom 4.2. bis 4.3.2011 öffentlich auszulegen. Die Antragsteller brachten Einwendungen insbesondere zur Verschattung ihres Grundstücks vor. 7 Daraufhin beschloss der Ausschuss für Umwelt und Technik des Gemeinderats der Antragsgegnerin am 15.3.2011, das Bebauungsplanverfahren zunächst nicht fortzuführen und mit den Antragstellern sowie dem Bauwilligen Verhandlungen zu führen. Zudem sollte ein Petitionsverfahren des Bauwilligen abgewartet und ein Gutachten zur möglichen Verschattung des Grundstücks des Antragstellers eingeholt werden (Besonnungsgutachten des Solarbüros Dr. Goretzki, Stand 28.2.2011). Die Verhandlungen zwischen den Antragstellern und dem Bauwilligen kamen aber nicht zu einem Abschluss. 8 In seiner Sitzung vom 10.7.2012 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin, den geänderten Bebauungsplanentwurf, Stand 10.1.2012 - nun mit zwei getrennten Baufenstern auf dem Grundstück südlich des Grundstücks der Antragsteller - vom 7.8. bis 7.9.2012 öffentlich auszulegen. Dieser Bebauungsplanentwurf wurde „2. Änderung“ genannt, weil erst bei seiner Erstellung auffiel, dass der Grundbebauungsplan „im Bereich der Kirchtal-, Plugfelder- und Ludwigsburger Straße“ von 1969 bereits im Jahr 1970 das erste Mal geändert worden war. Die Antragsteller brachten wiederum Einwendungen vor. Die Antragsgegnerin ließ das Besonnungsgutachten auf den Stand 10.1.2013 aktualisieren. 9 In seiner Sitzung vom 16.5.2013 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Antragsteller den Bebauungsplan als Satzung. Seine Ausfertigung erfolgte am 17.5.2013, seine Bekanntmachung am 23.5.2013. 10 Am 15.5.2014 haben die Antragsteller das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung ihrer Anträge machen sie geltend, ihre Anträge seien zulässig. Insbesondere stehe ihnen auf Grund der massiven Beeinträchtigung durch Entzug von Sonne und Licht die Antragsbefugnis zu. Die bislang vorhandene ganzjährig gute Besonnung wandele sich bei Ausnutzung der Bebauungsmöglichkeiten des Änderungsbebauungsplans zu einer gerade noch ausreichenden Besonnung. Es lohne sich dann nicht mehr, eine Solaranlage anzuschaffen. Zudem könnten künftig an zwei Seiten ihres Grundstücks Baukörper mit erdrückender Wirkung errichtet werden. 11 Die zulässigen Anträge seien auch begründet. Der Änderungsbebauungsplan sei ermittlungs- und bewertungsfehlerhaft zustande gekommen. Denn die Antragsgegnerin habe den zu erwartenden Besonnungsverlust für ihr Grundstück unzutreffend ermittelt. Das eingeholte Besonnungsgutachten lege seiner Prognose eine Fassung des Bebauungsplanentwurfs zugrunde, die sich der Verfahrensakte nicht entnehmen lasse. Es missachte das tiefere Niveau ihres Grundstücks und komme so zu einer unzutreffenden maximal möglichen Gebäudehöhe auf dem südlichen Nachbargrundstück. In der Skizze auf Seite 10 des Gutachtens werde zudem von einem falschen Abstand von 6,30 m zwischen den möglichen Baukörpern auf dem südlich angrenzenden Grundstück ausgegangen. Zudem nehme das Gutachten unrealistischer Weise an, dass nach dem bisherigen Bebauungsplan auf dem südlichen Nachbargrundstück ein Vollgeschoss mit einer Wandhöhe von 4 m hätte errichtet werden können. Weiter blende das Gutachten aus, dass in der Lücke zwischen den beiden vorgesehenen Baufenstern auf dem südlich angrenzenden Grundstück baurechtswidrig eine Gartenhütte errichtet worden sei. Diese sei sogar nachträglich - im Jahr 2014 - von der Antragsgegnerin durch Erteilung einer Befreiung legalisiert worden, die allerdings derzeit noch angefochten sei. Nach Grundstücksteilung müsse mit dem Anbau einer Gartenhütte vergleichbarer Größe im Ostteil des Grundstücks gerechnet werden. Damit entstehe ein die Besonnung besonders beeinträchtigender Gebäuderiegel im Süden ihres Grundstücks, was das Gutachten ebenfalls ausgeblendet habe. Zu Unrecht stelle das Gutachten bei der Prüfung der Situationsveränderung für die von ihnen geplante Einliegerwohnung auf die „gewichtete Besonnungsdauer der Fenster aller Aufenthaltsräume“ ab. Richtigerweise dürfe aber nur auf das Fenster Nr. 21 der durch Umbau entstehenden Einliegerwohnung abgestellt werden. Denn ein Besonnungsverlust im Wohnzimmer dürfe nicht durch einen Besonnungsgewinn im Schlafzimmer kompensiert werden. Stelle man nur auf Fenster Nr. 21 ab, ergebe sich aus der Tabelle 6 des Gutachtens, dass es an diesem Fenster bzw. im dahinterliegenden Raum zu einem Besonnungsverlust in den Wintermonaten von über 80 % komme. Das führe nach den Wertungen des Gutachters selbst zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Grundstücks. Bewertungsfehlerhaft sei schließlich die Annahme, das Verbot von Dachaufbauten trage zum Schutz vor Besonnungsverlusten auf ihrem Grundstück bei. Denn Dachaufbauten auf der ihnen zugewandten nördlichen Seite führten zu keinem wahrnehmbaren Besonnungsverlust. 12 Die Planung der Antragsgegnerin sei nicht erforderlich. Denn der über 40 Jahre gültige Bebauungsplan reiche für die städtebauliche Ordnung vollauf aus. Er habe für den Ostteil des südlichen Nachbargrundstücks nur ein Vollgeschoss festgesetzt, weil er es erkennbar der Bebauung im Gebiet des Bebauungsplans „Kirchle“ habe angleichen wollen. Auch die Verkehrsauffassung sei von dieser Zuordnung des Grundstücks ausgegangen. Daran habe sich bis heute nichts geändert, was das Schreiben des Ersten Bürgermeisters vom 16.3.2011 belege. Letztlich sei Grund für die Bebauungsplanänderung nur der Wunsch eines einzigen Bauwilligen - des damaligen Eigentümers des südlich angrenzenden Grundstücks - gewesen. 13 Die Festsetzung in Nr. 1.1.3 des Textteils, wonach die maximale Gebäudehöhe „10 m über EFH betrage“, sei zu unbestimmt, weil es an eindeutigen Festlegungen des unteren und des oberen Bezugspunkts fehle. Denn § 18 Abs. 1 BauNVO regele, dass bei Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen die erforderlichen Bezugspunkte zu bestimmen seien. Ziffer 2.8 der Planzeichenverordnung sehe dafür als oberen Bezugspunkt aber nur „Traufhöhe, Fristhöhe oder Oberkante“, nicht aber „Gebäudehöhe“ vor. Widersprüchlich sei diese Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen auch insofern, als im Textteil als Ermächtigungsgrundlage für Nr. 1.1.3 § 16 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 BauNVO zitiert werde, während die Zeichenerklärung zum Lageplan beim Planzeichen für „GH max“ als Ermächtigungsgrundlage § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO nenne. 14 Die Antragsteller beantragen, 15 den Bebauungsplan „Im Bereich der Kirchtal-, Pflugfelder und Ludwigsburger Straße - 2. Änderung“ der Antragsgegnerin vom 16.5.2013 für unwirksam zu erklären. 16 Die Antragsgegnerin beantragt, 17 die Anträge abzuweisen. 18 Die Antragsgegnerin erwidert, die Normenkontrollanträge seien unzulässig, da den Antragstellern die Antragsbefugnis fehle. Zwar könne das Abwägungsgebot die Antragsbefugnis vermitteln. Das gelte aber dann nicht, wenn eine Verletzung des Abwägungsgebots - wie hier - offensichtlich und nach jeder Betrachtungsweise ausscheide. Auch die Antragsteller gingen von „noch ausreichender Besonnung“ ihres Grundstücks bei Realisierung der Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans aus. Ihre weitere Befürchtung, es könnten Baukörper mit erdrückender Wirkung errichtet werden, scheide offensichtlich aus. Denn der Änderungsbebauungsplan lasse eine zweigeschossige Bebauung zu, die nach dem festgesetzten Baufenster 4 m von der südlichen Grundstücksgrenze der Antragsteller und damit noch erheblich weiter von dem auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude entfernt bleiben müsse. 19 Die Anträge seien überdies unbegründet. Die möglichen Besonnungsnachteile für die Antragsteller seien korrekt ermittelt worden. Dazu habe sie sich auf das Besonnungsgutachten in seiner Fassung vom 10.1.2013 gestützt. Diesem liege eine Simulation auf Grund eines vollständigen dreidimensionalen digitalen Computermodells zugrunde. Abbildung 8 des Gutachtens enthalte eine Karte unter Angaben aller realen Höhen. Diese seien aus dem Geoinformationssystem entnommen. Die von den Antragstellern beklagte zwischenzeitliche Zulassung einer Gartenhütte und die von ihnen für möglich gehaltene Zulassung einer weiteren seien zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht erkennbar gewesen. 20 Die Planung sei auch erforderlich. Aus der Planbegründung gehe hervor, dass ihr Motiv für die Zulassung einer einheitlichen zweigeschossigen Bebauung der sparsame Umgang mit Grund und Boden zur Vermeidung weiterer Versiegelung sei. Nr. 1.1.3 der textlichen Festsetzungen zu den Gebäudehöhen regele u.a., dass die Erdgeschossfußbodenhöhe mit max. 0,5 m in Grundstücksmitte über der angrenzenden öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt werde. Da alle angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen längst fertiggestellt seien, existiere ein bestimmbarer unterer Bezugspunkt für die Höhenfestsetzungen. Der obere Bezugspunkt sei die Gesamtgebäudehöhe. Dass bei der textlichen Festsetzung zu den Gebäudehöhen eine andere Bestimmung der Baunutzungsverordnung zitiert werde, als bei der Erläuterung des Planzeichens im Lageplan, führe weder zu einer Unbestimmtheit des Festsetzungsinhalts, noch verstoße das gegen eine sonstige Bestimmung. 21 In keiner Weise könnten sich die Antragsteller auf Vertrauensschutz berufen. Städtebauliche Paradigmen seien einem Wandel unterworfen. Die Antragsteller hätten immerhin vier Jahrzehnte lang vom bisherigen planungsrechtlichen Zustand profitiert. Die schriftliche Äußerung des Ersten Bürgermeisters vom 16.3.2011 sei schon ihrem Inhalt nach keine Zusicherung, dass alle Parameter der baulichen Nutzung für alle Zeiten unverändert blieben. Zudem sei für die Bauleitplanung der Gemeinderat, nicht die Verwaltung zuständig. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind unzulässig, da den Antragstellern die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Nach dieser Bestimmung kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 24 1. Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können. 25 2. Die Antragsteller können sich danach zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. des Senats v. 26.5.2015 - 3 S 1547/13 - BauR 2015). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Private Belange sind in der Abwägung allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs der Antragsteller kann danach ausgeschlossen werden. 26 a) Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der angefochtene Bebauungsplan ermögliche die Errichtung von Baukörpern, die auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübten, was die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. 27 Zwar kann eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden, wenn ein Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten zulässt, von denen eine erdrückende Wirkung auf Nachbargrundstücke ausgeht (so auch Bay. VGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 10.358 - juris Rn. 39 f.; Hess. VGH, Urt. v. 8.7.2004 - 3 N 1894/02 - juris Rn. 65). Davon, dass der angefochtene Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten in diesem Umfang schafft, kann jedoch offensichtlich keine Rede sein. 28 Es trifft schon nicht zu, dass künftig an zwei Seiten des Grundstücks der Antragsteller Baukörper mit einem zusätzlichen Vollgeschoss errichtet werden dürfen. Denn auf dem an der Westseite an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., das sich erheblich weiter nach Süden erstreckt, wird zwar die zulässige Anzahl der Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht. Das auf diesem Grundstück festgelegte Baufenster ragt jedoch nur etwa 3 m in den Streifen westlich des Grundstücks der Antragsteller hinein. Große Teile jenseits der Westgrenze ihres Grundstücks dürfen nach wie vor nicht überbaut werden. Zu einer „Abriegelung“ des Grundstücks der Antragsteller auf der Westseite kann es somit durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nicht kommen. 29 Auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., ..., wird zwar im östlichen Baufenster die Anzahl zulässiger Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht; im westlichen Baufenster waren schon bislang zwei Vollgeschosse zulässig. Doch die Errichtung eines zweigeschossigen Baukörpers neben einem eingeschossigen Baukörper (zumal ohne riegelartige Wirkung) kann unter keinen Umständen zu einer erdrückenden Wirkung nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führen. Denn dazu muss die neu hinzutretende Bebauung in Höhe und Volumen ein Übermaß gegenüber dem bestehenden Gebäude besitzen und darf auch nicht annähernd gleichartig sein (BayVGH, Beschl. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; Troidl, Erdrückende Wirkung im öffentlichen Baurecht, BauR 2008, 1829, 1843). Den Grundstücksnutzern muss gleichsam „die Luft zum Atmen“ genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.5.2015 - 8 S 1919/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.8.2012 - 2 B 983/12 - juris). Für die Annahme einer solchen Wirkung eines Nachbargebäudes besteht somit kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (Beschl. des Senats v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2014 - OVG 2 S 8.14 - juris). 30 b) Die von den Antragstellern behaupteten drohenden Besonnungsverluste für eine erst noch anzuschaffende Solaranlage waren gleichfalls nicht abwägungsbeachtlich. 31 Der Senat hat bislang offen gelassen, ob „die Verschattung“ von bereits vorhandenen Solarmodulen und eine damit verbundene Beeinträchtigung der bisherigen Leistungsausbeute überhaupt zu einem abwägungsbeachtlichen Belang führen kann, oder ob es sich insoweit nur um eine situationsbedingte Chance der jeweiligen Grundstückseigentümer handelt (Urt. v. 27.5.2014 - 3 S 999/13 -). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragsteller derzeit keine Solaranlage besitzen, sondern sich nur die Möglichkeit zur Installierung einer solchen Anlage offen halten möchten. Da sie im Planaufstellungsverfahren eine entsprechende Einwendung nicht erhoben haben, war das von ihnen genannte Interesse, sollte es überhaupt abwägungsrelevant sein, jedenfalls für die planende Gemeinde nicht erkennbar. Zudem ergibt sich aus der ergänzende Stellungnahme des Besonnungsgutachters der Antragsgegnerin vom 20.8.2015, dass die Ausnutzungsmöglichkeiten der Dachflächen für Solarthermie oder Photovoltaik auf Grund des neuen Bebauungsplans gleich bleiben oder sich sogar leicht erhöhen. 32 c) Die von den Antragstellern behaupteten Besonnungsverluste für ihr Bestandsgebäude wiegen nur gering und können deshalb ebenfalls nicht als abwägungsrelevant angesehen werden. 33 aa) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zwar „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zu beachten. Alleine aus der Existenz dieser Planungsleitlinie kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass Besonnungsverluste für Bestandsgebäude stets abwägungsbeachtlich sind. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt BauGB, der auf „allgemeine“ Anforderungen abstellt, mithin auf zumindest allgemein anerkannte Anforderungen (so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 117; Gierke, in Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2015, § 1 Rn. 566). Allgemein anerkannte Kriterien für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Verschattung von Wohngebäuden - vergleichbar den Kriterien der TA-Lärm für unzumutbaren Anlagenlärm oder jenen der GIRL für unzumutbare Gerüche - gibt es aber nicht (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63). 34 Die Existenz der DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen, Stand Juli 2011, ändert daran nichts. Diese DIN-Norm soll nach ihrer Nr. 1 „Mindestanforderungen festlegen, um in Innenräumen einen hinreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen und eine ausreichende Sichtverbindung nach außen herzustellen“. Nr. 4.3.1.1 stellt daher Anforderungen an die „psychische Bedeutung“ eines „Helligkeitseindrucks“. Nach überwiegender Auffassung dient diese DIN-Norm daher nur dazu, wohnhygienische Mindeststandards zu definieren. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität muss ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 juris Rn. 58). In einem Rechtsstreit um einen Planfeststellungsbeschluss über eine Autobahntrasse hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend darauf hingewiesen, dass die Wohnqualität eines Wohnhauses ungeachtet der Anforderungen dieser DIN-Norm schon dann erheblich oder sogar unzumutbar beeinträchtigt sein kann, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten wesentlich verringert wird (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.). 35 bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat wegen des Fehlens allgemein anerkannter Kriterien ferner entschieden, dass sich die Frage, ob die bebauungsplanbedingte Zunahme einer Verschattung (von immerhin 33 % in den Wintermonaten im zu entscheidenden Fall) bei einer Bestandsimmobilie abwägungsbeachtlich sei, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworte (Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 4). Es hat damit einer nur auf die rechnerische Erfassung der planbedingten Veränderung der Besonnung bezogenen Betrachtung („immer wenn die Einbußen mehr als x % betragen“) eine Absage erteilt. 36 Die stattdessen gebotene Betrachtung der Umstände des Einzelfalls lässt die für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Nachteile durch eine geringere Besonnung nur als geringfügig erscheinen. 37 (1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg können zu befürchtende planbedingte Besonnungsverluste für Bestandsgebäude im Einzelfall insbesondere dann abwägungsbeachtlich sein, wenn diese Gebäude schon bislang durch topografische Besonderheiten, etwa ihre Lage am Fuße eines steilen Hanges, Besonnungsnachteile haben und diese sich noch weiter verstärken (Urt. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - VBlBW 2015, 244, juris Rn. 40; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120 juris Rn. 16; ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - BauR 2012, 1742 juris Rn. 33 ff.). Solche topografischen Besonderheiten bestehen im Fall der Antragsteller nicht. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragsteller ca. 50 cm tiefer liegt, als das südlich angrenzende, stellt keine Besonderheit in diesem Sinn dar. 38 (2) Gegen eine Abwägungsbeachtlichkeit von zu befürchtenden planungsbedingten Besonnungsnachteilen spricht jedoch, wenn eine Planung künftiger Bebauung, insbesondere durch die Anordnung von „Baufenstern“, dazu führt, dass die für den „Normalfall“ vorgesehenen landesrechtlicher Abstandsflächentiefen eingehalten werden müssen. Das gilt erst recht, wenn zwischen den im Bebauungsplan vorgesehenen Gebäuden Abstände liegen, die über die in den landesrechtlichen Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16 juris Rn. 39 f.; Hess VGH, Urt. v. 23.4.2015 - 4 C 567/13.N - juris Rn. 80; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63). Denn in solchen Fällen ist dem Gebot der Rücksichtnahme auch im Blick auf eine ausreichende Besonnung zumindest regelmäßig Rechnung getragen. 39 Die im vorliegenden Fall einzuhaltenden Abstände zwischen einer Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller und einem Gebäude im östlichen Teil des nach Süden angrenzenden Grundstücks ... überschreiten die in § 5 LBO vorgeschriebenen Abstände. Das auf dem Grundstück der Antragsteller festgesetzte Baufenster ist rund 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt. Ein dort mögliches Gebäude muss damit mehr als den nachbarschützende Mindestabstand von 2,5 m für eingeschossige Wohngebäude in reinen Wohngebieten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO) einhalten. Das künftig mögliche Gebäude in der Osthälfte des Grundstücks ... muss nach dem dort festgesetzten Baufenster mindestens 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Vor der nördlichen Außenwand eines in diesem Baufenster möglichen Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und einem Satteldach mit einer Neigung zwischen 35° und 50° und einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m mit einer Außenwandhöhe von rund 6 m müsste nach der Landesbauordnung nur ein Abstand von 0,4 x 6 m und damit 2,4 m eingehalten werden. 40 (3) Der angefochtene Bebauungsplan lässt zudem nicht erstmals eine Bebauung der Osthälfte des südlich angrenzenden Grundstücks ... zu, da sich das in dem zuvor geltenden Bebauungsplan festgesetzte Baufenster über fast die gesamte Länge des Grundstücks erstreckte. Dem mit dem angefochtenen Bebauungsplan verbundenen Nachteil einer im östlichen Teil des Baufensters ermöglichten Bebauung mit einer um ein Vollgeschoss erhöhten Bebauung steht als Vorteil die Teilung des Baufensters gegenüber. Statt eines insgesamt über 30 m langen, riegelartigen Baukörpers sind danach auf dem Grundstücks Kirchtalstraße 3 zwei maximal 12,5 m bzw. 14 m Gebäude möglich, die untereinander einen Abstand von 6,3 m einhalten müssen. 41 (4) Wie sich Seite sieben der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin entnehmen lässt, ging der Gemeinderat Kornwestheims nach der zweiten Offenlage des Planentwurfs und der Kenntnisnahme von der zweiten Fassung des Besonnungsgutachtens davon aus, dass nunmehr keine mehr als nur geringfügige planbedingte Besonnungsbeeinträchtigung des Gebäudes der Antragsteller eintreten werde. Auch er hat also den zu befürchtenden Besonnungsverlusten auf Grund der letzten Entwurfsfassung des Bebauungsplans - anders noch als bei ihrer Vorfassung (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 230/2012, S. 3) - keine Abwägungsbeachtlichkeit beigemessen. Selbst wenn er dies dennoch getan hätte, würde das nach Ansicht des Senats nicht zur Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs führen, der bei objektiver Betrachtung nicht abwägungsbeachtlich ist (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.5.2015 - 5 S 736/13 - juris Rn. 64). Auf die von den Antragstellern gerügten angeblichen Mängel des Besonnungsgutachtens kommt es daher nicht an. 42 d) Wenn somit schon der hier zu erwartende Besonnungsverlust für das Bestandsgebäude der Antragsteller aus den genannten Gründen nicht abwägungsbeachtlich gewesen ist, kann es auch der zu erwartende Besonnungsverlust für den im September 2012 beantragten, aber erst nach Satzungsbeschluss im Juni 2013 genehmigten Umbau des Gebäudes nicht gewesen sein. Dieser Umbau verändert die Kubatur des Bestandsgebäudes nicht, sondern ändert nur die Nutzungen einzelner Räume. Zwar führt er erstmals dazu, dass in der südlichsten Außenwand des Gebäudes der Antragsteller überhaupt Fenster entstehen werden. Bislang war die Verschattung dieser Wand für die Antragsteller mangels dort vorhandener Fenster und Wohnräume unerheblich. Dennoch kann auf Grund der genannten planungsrechtlich einzuhaltenden Abstände, die über die in den landesrechtlich genannten Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen, auch im Falle der Realisierung des Umbaus eine Abwägungsbeachtlichkeit nicht erkannt werden. 43 e) Letztlich verfolgen die Antragsteller der Sache nach einen Anspruch auf Fortbestand des bei ihrem Grundstückserwerbs geltenden Bebauungsplans („Planerhaltungsanspruch“). Ein solcher Anspruch unabhängig von den konkreten Auswirkungen der beschlossenen Bebauungsplanänderung besteht aber nicht (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Planungsbedingte Veränderungen des Wohnumfelds also solche stellen deshalb keinen eigenständigen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müsste. Abwägungserhebliches Gewicht kann vielmehr nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von den durch die Planungsänderung ermöglichten Vorhaben ausgehen. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 45 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 46 Beschluss vom 8. September 2015 47 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt. 48 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe 23 Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind unzulässig, da den Antragstellern die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Nach dieser Bestimmung kann ein Normenkontrollantrag von jeder natürlichen oder juristischen Person gestellt werden, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder seine Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dazu reicht es aus, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (BVerwG, Beschl. v. 17.12.2012 - 4 BN 19.12 - BauR 2013, 753; Urt. des Senats v. 4.2.2014 - 3 S 147/12 - VBlBW 2014, 468). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. 24 1. Die Antragsteller sind nicht Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans. Daher werden Inhalt und Schranken ihres Eigentums im Sinne der baulichen Nutzbarkeit ihres Grundstücks durch die Festsetzungen dieses Bebauungsplans nicht unmittelbar bestimmt, so dass sie sich - unter diesem Aspekt - nicht auf die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen können. 25 2. Die Antragsteller können sich danach zur Begründung ihrer Antragsbefugnis nur auf die Verletzung ihres sich aus § 1 Abs. 7 BauGB ergebenden Rechts auf gerechte Abwägung stützen. Nach dieser Bestimmung sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot hat drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die Abwägung erheblich sind. Es verleiht damit Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend „abgearbeitet“ werden (BVerwG, Urt. v. 16.6.2011 - 4 CN 1.10 - BVerwGE 140, 41; Urt. des Senats v. 26.5.2015 - 3 S 1547/13 - BauR 2015). Der Antragsteller in einem Normenkontrollverfahren kann sich deshalb im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch darauf berufen, dass seine abwägungsrelevanten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich auch in diesem Fall keine höheren Anforderungen zu stellen. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (BVerwG, Urt. v. 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Private Belange sind in der Abwägung allerdings nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind hiernach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (ständige Rechtsprechung; z.B. BVerwG, Beschl. v. 2.3.2015 - 4 BN 30.14 - ZfBR 2015, 380; Urt. des Senats v. 26.5.2015, a.a.O.). Die fehlerhafte Behandlung eines in der Abwägung zu berücksichtigenden privaten Belangs der Antragsteller kann danach ausgeschlossen werden. 26 a) Zu Unrecht machen die Antragsteller geltend, der angefochtene Bebauungsplan ermögliche die Errichtung von Baukörpern, die auf ihr Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübten, was die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung zu Unrecht unberücksichtigt gelassen habe. 27 Zwar kann eine Verletzung des Abwägungsgebots gerügt werden, wenn ein Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten zulässt, von denen eine erdrückende Wirkung auf Nachbargrundstücke ausgeht (so auch Bay. VGH, Urt. v. 3.8.2010 - 15 N 10.358 - juris Rn. 39 f.; Hess. VGH, Urt. v. 8.7.2004 - 3 N 1894/02 - juris Rn. 65). Davon, dass der angefochtene Bebauungsplan Bebauungsmöglichkeiten in diesem Umfang schafft, kann jedoch offensichtlich keine Rede sein. 28 Es trifft schon nicht zu, dass künftig an zwei Seiten des Grundstücks der Antragsteller Baukörper mit einem zusätzlichen Vollgeschoss errichtet werden dürfen. Denn auf dem an der Westseite an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., das sich erheblich weiter nach Süden erstreckt, wird zwar die zulässige Anzahl der Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht. Das auf diesem Grundstück festgelegte Baufenster ragt jedoch nur etwa 3 m in den Streifen westlich des Grundstücks der Antragsteller hinein. Große Teile jenseits der Westgrenze ihres Grundstücks dürfen nach wie vor nicht überbaut werden. Zu einer „Abriegelung“ des Grundstücks der Antragsteller auf der Westseite kann es somit durch die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nicht kommen. 29 Auf dem südlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück ..., ..., wird zwar im östlichen Baufenster die Anzahl zulässiger Vollgeschosse von eins auf zwei erhöht; im westlichen Baufenster waren schon bislang zwei Vollgeschosse zulässig. Doch die Errichtung eines zweigeschossigen Baukörpers neben einem eingeschossigen Baukörper (zumal ohne riegelartige Wirkung) kann unter keinen Umständen zu einer erdrückenden Wirkung nach den dazu in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien führen. Denn dazu muss die neu hinzutretende Bebauung in Höhe und Volumen ein Übermaß gegenüber dem bestehenden Gebäude besitzen und darf auch nicht annähernd gleichartig sein (BayVGH, Beschl. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 5, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354; Troidl, Erdrückende Wirkung im öffentlichen Baurecht, BauR 2008, 1829, 1843). Den Grundstücksnutzern muss gleichsam „die Luft zum Atmen“ genommen werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.5.2015 - 8 S 1919/14 - juris; OVG NRW, Beschl. v. 30.8.2012 - 2 B 983/12 - juris). Für die Annahme einer solchen Wirkung eines Nachbargebäudes besteht somit kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (Beschl. des Senats v. 8.11.2007 - 3 S 1923/07 - VBlBW 2008, 147; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.5.2014 - OVG 2 S 8.14 - juris). 30 b) Die von den Antragstellern behaupteten drohenden Besonnungsverluste für eine erst noch anzuschaffende Solaranlage waren gleichfalls nicht abwägungsbeachtlich. 31 Der Senat hat bislang offen gelassen, ob „die Verschattung“ von bereits vorhandenen Solarmodulen und eine damit verbundene Beeinträchtigung der bisherigen Leistungsausbeute überhaupt zu einem abwägungsbeachtlichen Belang führen kann, oder ob es sich insoweit nur um eine situationsbedingte Chance der jeweiligen Grundstückseigentümer handelt (Urt. v. 27.5.2014 - 3 S 999/13 -). Diese Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da die Antragsteller derzeit keine Solaranlage besitzen, sondern sich nur die Möglichkeit zur Installierung einer solchen Anlage offen halten möchten. Da sie im Planaufstellungsverfahren eine entsprechende Einwendung nicht erhoben haben, war das von ihnen genannte Interesse, sollte es überhaupt abwägungsrelevant sein, jedenfalls für die planende Gemeinde nicht erkennbar. Zudem ergibt sich aus der ergänzende Stellungnahme des Besonnungsgutachters der Antragsgegnerin vom 20.8.2015, dass die Ausnutzungsmöglichkeiten der Dachflächen für Solarthermie oder Photovoltaik auf Grund des neuen Bebauungsplans gleich bleiben oder sich sogar leicht erhöhen. 32 c) Die von den Antragstellern behaupteten Besonnungsverluste für ihr Bestandsgebäude wiegen nur gering und können deshalb ebenfalls nicht als abwägungsrelevant angesehen werden. 33 aa) Nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt. BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen zwar „die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse“ zu beachten. Alleine aus der Existenz dieser Planungsleitlinie kann noch nicht darauf geschlossen werden, dass Besonnungsverluste für Bestandsgebäude stets abwägungsbeachtlich sind. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 6 Nr. 1 2. Alt BauGB, der auf „allgemeine“ Anforderungen abstellt, mithin auf zumindest allgemein anerkannte Anforderungen (so auch Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2015, § 1 Rn. 117; Gierke, in Brügelmann, BauGB, Stand Feb. 2015, § 1 Rn. 566). Allgemein anerkannte Kriterien für die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Verschattung von Wohngebäuden - vergleichbar den Kriterien der TA-Lärm für unzumutbaren Anlagenlärm oder jenen der GIRL für unzumutbare Gerüche - gibt es aber nicht (vgl. nur OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63). 34 Die Existenz der DIN 5034-1 Tageslicht in Innenräumen, Stand Juli 2011, ändert daran nichts. Diese DIN-Norm soll nach ihrer Nr. 1 „Mindestanforderungen festlegen, um in Innenräumen einen hinreichenden subjektiven Helligkeitseindruck mit Tageslicht zu erzielen und eine ausreichende Sichtverbindung nach außen herzustellen“. Nr. 4.3.1.1 stellt daher Anforderungen an die „psychische Bedeutung“ eines „Helligkeitseindrucks“. Nach überwiegender Auffassung dient diese DIN-Norm daher nur dazu, wohnhygienische Mindeststandards zu definieren. Dass hygienische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht drohen, genügt jedoch nicht, um die Zumutbarkeit einer Verschattung zu bejahen. Auch Beeinträchtigungen der Wohnqualität muss ein Planbetroffener nicht bis zur Schwelle von Gesundheitsgefahren ohne Ausgleich hinnehmen (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005 - 4 A 4.04 - BVerwGE 123, 37 juris Rn. 58). In einem Rechtsstreit um einen Planfeststellungsbeschluss über eine Autobahntrasse hat das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend darauf hingewiesen, dass die Wohnqualität eines Wohnhauses ungeachtet der Anforderungen dieser DIN-Norm schon dann erheblich oder sogar unzumutbar beeinträchtigt sein kann, wenn in den sonnenarmen Wintermonaten, in denen das Sonnenlicht als besonders wertvoll empfunden wird, die Sonneneinstrahlung durch verschattende Bauten wesentlich verringert wird (BVerwG, Urt. v. 23.2.2005, a.a.O.). 35 bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat wegen des Fehlens allgemein anerkannter Kriterien ferner entschieden, dass sich die Frage, ob die bebauungsplanbedingte Zunahme einer Verschattung (von immerhin 33 % in den Wintermonaten im zu entscheidenden Fall) bei einer Bestandsimmobilie abwägungsbeachtlich sei, nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls beantworte (Beschl. v. 21.12.2010 - 4 BN 44.10 - juris Rn. 4). Es hat damit einer nur auf die rechnerische Erfassung der planbedingten Veränderung der Besonnung bezogenen Betrachtung („immer wenn die Einbußen mehr als x % betragen“) eine Absage erteilt. 36 Die stattdessen gebotene Betrachtung der Umstände des Einzelfalls lässt die für das Grundstück der Antragsteller zu erwartenden Nachteile durch eine geringere Besonnung nur als geringfügig erscheinen. 37 (1) Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg können zu befürchtende planbedingte Besonnungsverluste für Bestandsgebäude im Einzelfall insbesondere dann abwägungsbeachtlich sein, wenn diese Gebäude schon bislang durch topografische Besonderheiten, etwa ihre Lage am Fuße eines steilen Hanges, Besonnungsnachteile haben und diese sich noch weiter verstärken (Urt. v. 30.10.2014 - 8 S 940/12 - VBlBW 2015, 244, juris Rn. 40; Urt. v. 4.11.2013 - 8 S 1694/11 - BauR 2014, 1120 juris Rn. 16; ähnlich auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11.NE - BauR 2012, 1742 juris Rn. 33 ff.). Solche topografischen Besonderheiten bestehen im Fall der Antragsteller nicht. Der Umstand, dass das Grundstück der Antragsteller ca. 50 cm tiefer liegt, als das südlich angrenzende, stellt keine Besonderheit in diesem Sinn dar. 38 (2) Gegen eine Abwägungsbeachtlichkeit von zu befürchtenden planungsbedingten Besonnungsnachteilen spricht jedoch, wenn eine Planung künftiger Bebauung, insbesondere durch die Anordnung von „Baufenstern“, dazu führt, dass die für den „Normalfall“ vorgesehenen landesrechtlicher Abstandsflächentiefen eingehalten werden müssen. Das gilt erst recht, wenn zwischen den im Bebauungsplan vorgesehenen Gebäuden Abstände liegen, die über die in den landesrechtlichen Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.6.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16 juris Rn. 39 f.; Hess VGH, Urt. v. 23.4.2015 - 4 C 567/13.N - juris Rn. 80; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 6.7.2012 - 2 D 27/11 - BauR 2012, 1742 juris Rn. 63). Denn in solchen Fällen ist dem Gebot der Rücksichtnahme auch im Blick auf eine ausreichende Besonnung zumindest regelmäßig Rechnung getragen. 39 Die im vorliegenden Fall einzuhaltenden Abstände zwischen einer Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller und einem Gebäude im östlichen Teil des nach Süden angrenzenden Grundstücks ... überschreiten die in § 5 LBO vorgeschriebenen Abstände. Das auf dem Grundstück der Antragsteller festgesetzte Baufenster ist rund 3 m von der südlichen Grundstücksgrenze entfernt. Ein dort mögliches Gebäude muss damit mehr als den nachbarschützende Mindestabstand von 2,5 m für eingeschossige Wohngebäude in reinen Wohngebieten (vgl. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 LBO) einhalten. Das künftig mögliche Gebäude in der Osthälfte des Grundstücks ... muss nach dem dort festgesetzten Baufenster mindestens 4 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt bleiben. Vor der nördlichen Außenwand eines in diesem Baufenster möglichen Gebäudes mit zwei Vollgeschossen und einem Satteldach mit einer Neigung zwischen 35° und 50° und einer maximalen Gebäudehöhe von 10 m mit einer Außenwandhöhe von rund 6 m müsste nach der Landesbauordnung nur ein Abstand von 0,4 x 6 m und damit 2,4 m eingehalten werden. 40 (3) Der angefochtene Bebauungsplan lässt zudem nicht erstmals eine Bebauung der Osthälfte des südlich angrenzenden Grundstücks ... zu, da sich das in dem zuvor geltenden Bebauungsplan festgesetzte Baufenster über fast die gesamte Länge des Grundstücks erstreckte. Dem mit dem angefochtenen Bebauungsplan verbundenen Nachteil einer im östlichen Teil des Baufensters ermöglichten Bebauung mit einer um ein Vollgeschoss erhöhten Bebauung steht als Vorteil die Teilung des Baufensters gegenüber. Statt eines insgesamt über 30 m langen, riegelartigen Baukörpers sind danach auf dem Grundstücks Kirchtalstraße 3 zwei maximal 12,5 m bzw. 14 m Gebäude möglich, die untereinander einen Abstand von 6,3 m einhalten müssen. 41 (4) Wie sich Seite sieben der Abwägungstabelle der Antragsgegnerin entnehmen lässt, ging der Gemeinderat Kornwestheims nach der zweiten Offenlage des Planentwurfs und der Kenntnisnahme von der zweiten Fassung des Besonnungsgutachtens davon aus, dass nunmehr keine mehr als nur geringfügige planbedingte Besonnungsbeeinträchtigung des Gebäudes der Antragsteller eintreten werde. Auch er hat also den zu befürchtenden Besonnungsverlusten auf Grund der letzten Entwurfsfassung des Bebauungsplans - anders noch als bei ihrer Vorfassung (vgl. Sitzungsvorlage Nr. 230/2012, S. 3) - keine Abwägungsbeachtlichkeit beigemessen. Selbst wenn er dies dennoch getan hätte, würde das nach Ansicht des Senats nicht zur Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs führen, der bei objektiver Betrachtung nicht abwägungsbeachtlich ist (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.5.2015 - 5 S 736/13 - juris Rn. 64). Auf die von den Antragstellern gerügten angeblichen Mängel des Besonnungsgutachtens kommt es daher nicht an. 42 d) Wenn somit schon der hier zu erwartende Besonnungsverlust für das Bestandsgebäude der Antragsteller aus den genannten Gründen nicht abwägungsbeachtlich gewesen ist, kann es auch der zu erwartende Besonnungsverlust für den im September 2012 beantragten, aber erst nach Satzungsbeschluss im Juni 2013 genehmigten Umbau des Gebäudes nicht gewesen sein. Dieser Umbau verändert die Kubatur des Bestandsgebäudes nicht, sondern ändert nur die Nutzungen einzelner Räume. Zwar führt er erstmals dazu, dass in der südlichsten Außenwand des Gebäudes der Antragsteller überhaupt Fenster entstehen werden. Bislang war die Verschattung dieser Wand für die Antragsteller mangels dort vorhandener Fenster und Wohnräume unerheblich. Dennoch kann auf Grund der genannten planungsrechtlich einzuhaltenden Abstände, die über die in den landesrechtlich genannten Abstandsvorschriften vorgesehenen Abstände hinausgehen, auch im Falle der Realisierung des Umbaus eine Abwägungsbeachtlichkeit nicht erkannt werden. 43 e) Letztlich verfolgen die Antragsteller der Sache nach einen Anspruch auf Fortbestand des bei ihrem Grundstückserwerbs geltenden Bebauungsplans („Planerhaltungsanspruch“). Ein solcher Anspruch unabhängig von den konkreten Auswirkungen der beschlossenen Bebauungsplanänderung besteht aber nicht (BVerwG, Beschl. v. 20.8.1992 - 4 NB 3.92 - NVwZ 1993, 468; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.6.2012 - 8 S 1337/10 - VBlBW 2012, 421). Planungsbedingte Veränderungen des Wohnumfelds also solche stellen deshalb keinen eigenständigen Belang dar, der im Rahmen der Abwägung Berücksichtigung finden müsste. Abwägungserhebliches Gewicht kann vielmehr nur den konkreten Auswirkungen zukommen, die von den durch die Planungsänderung ermöglichten Vorhaben ausgehen. 44 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. 45 Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. 46 Beschluss vom 8. September 2015 47 Der Streitwert für das Verfahren wird gemäß § 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit endgültig auf 15.000 EUR festgesetzt. 48 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.