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Urteil

AN 14 K 18.50050

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch wenn anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien auf dem Papier bulgarischen Staatsangehörigen gleichgestellt sein mögen, ist dies in der Realität nicht der Fall. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anerkannt Schutzberechtigten mit Kleinkind und ohne gültige Identitätsdokumente, die Bulgarien vor mehr als fünf Jahren verlassen haben, droht bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not und eine Behandlung, die gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstößt. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien auf dem Papier bulgarischen Staatsangehörigen gleichgestellt sein mögen, ist dies in der Realität nicht der Fall. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anerkannt Schutzberechtigten mit Kleinkind und ohne gültige Identitätsdokumente, die Bulgarien vor mehr als fünf Jahren verlassen haben, droht bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not und eine Behandlung, die gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstößt. (Rn. 65) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2017 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage ist zulässig (hierzu 1.) und begründet (hierzu 2.). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklagen gegen den Bescheid des Bundesamts vom 19. Dezember 2017 statthaft (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn.) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere auch fristgerecht erhoben. Zwar beträgt die Klagefrist bei Bescheiden, mit denen die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG festgestellt wurde, nach § 74 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG grundsätzlich eine Woche. Der streitgegenständliche Bescheid war jedoch mit einer Rechtsbehelfsbelehrungfür eine zweiwöchige Klagefrist versehen. Diese war folglich unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, so dass stattdessen eine einjährige Klagefrist gilt. Diese wurde vorliegend eingehalten. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2017 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Aufgrund der Gewährung des subsidiären Schutzstatus in Bulgarien liegen die Voraussetzungen für die Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG grundsätzlich vor. Dass den Klägern in Bulgarien subsidiärer Schutz gewährt wurde steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Antwort der bulgarischen Behörden auf die vom Bundesamt gestellten Wiederaufnahmegesuche nach der Dublin III-VO. Es deckt sich zudem mit den von den Klägern beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemachten Angaben. Die Asylanträge der Kläger wurden ebenso wie die an Bulgarien gerichteten Wiederaufnahmegesuche bereits unter der Geltung der Dublin III-VO gestellt (vgl. Art. 49 Dublin III-VO). Daher konnte das Bundesamt die Asylanträge wegen vorheriger Gewährung subsidiären Schutzes in Italien ohne einen Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1, Art. 33 der RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) ablehnen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-298/17). b) Dem steht im vorliegenden Fall auch jedoch entgegen, dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Bulgarien dort eine gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohen würde. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann auch bei der bereits erfolgten Gewährung internationalen Schutzes die Unzulässigkeitsentscheidung aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen sein (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed – u.a., C-540/17 u.a. – juris; U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris). Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, welche die Kläger als anerkannte subsidiär Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) RL 2013/32/EU eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34/19 – juris Rn. 15 unter Verweis auf EuGH, B.v. 13.11.2019 – C-540/17 u.a., Hamed u.a. – Rn. 35 und U.v. 19.3.2019 – C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. – Rn. 88). Somit sollen Verstöße gegen Art. 4 GRCh im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung Berücksichtigung finden, sondern bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung führen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 15). Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in dem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der RL 2011/95/EU – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 – Anerkennungsrichtlinie) – gerecht werden, führt dabei angesichts des fundamentalen Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle des Art. 4 GRCh nicht erreicht ist (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C- 540/17 u.a. – juris Rn. 36; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 16, 17). Denn jeder Mitgliedstaat darf grundsätzlich davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 16). Auch wenn der Schutzberechtigte in dem Staat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und ohne der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRCh verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein, kann vermutet werden, dass das Unionrecht durch den betreffenden Mitgliedstaat beachtet wird (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 93; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 16). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn in dem schutzgewährenden Mitgliedstaat das gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen stößt und dadurch der betroffene Antragsteller tatsächlich der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 17). Dass sich ein anderer Mitgliedstaat in diesem Falle nicht auf Art. 33 Abs. 2 Buchst. a) der RL 2013/32/EU berufen darf, folgt aus dem absoluten Charakter des Verbotes in Art. 4 GRCh, wonach ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verboten ist, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Behandlung zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 86 ff.; BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 17). Bereits aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung „Ibrahim“ vom 19. März 2019 ergibt sich, dass Mängel des Asylsystems nur dann gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstoßen können, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 88 f; B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 34). Diese Schwelle soll erst dann erreicht sein, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre psychische oder physische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 90; B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 39). Selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person ist diese Schwelle nicht erreicht, wenn diese Verhältnisse nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund derer diese Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass diese einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – Ibrahim u.a., C-297/17 u.a. – juris Rn. 91; B.v. 13.11.2019 – Hamed u.a., C-540/17 u.a. – juris Rn. 39). In jedem Fall muss nach den dargestellten Maßstäben des Europäischen Gerichtshofs ein „real risk“ der Verletzung von Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK bestehen, was dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. VG Würzburg, U.v. 29.1.2021 – W 9 K 20.30260 – juris Rn. 26). aa) Die Verhältnisse für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien stellen sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) wie folgt dar: Anerkannte Flüchtlinge haben – mit wenigen Ausnahmen, die die bulgarische Staatsbürgerschaft voraussetzen – grundsätzlich dieselben Rechte wie bulgarische Staatsbürger, subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte wie Inhaber eines permanenten Aufenthaltstitels (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 13.6.2022, S. 13). Dabei erhalten anerkannte Flüchtlinge ein Identitätsdokument mit einer Gültigkeit von fünf Jahren, das Identitätsdokument der subsidiär Schutzberechtigten hat eine Gültigkeit von drei Jahren (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2021 Update, S. 90). Bei Auslaufen des jeweiligen Identitätsdokuments können die Betroffenen einen neuen Aufenthaltstitel beantragen (vgl. AIDA, a.a.O., S. 93). Der Besitz eines gültigen Identitätsdokuments ist Voraussetzung für die Ausübung fast aller Rechte wie u.a. des Rechts, sich in Bulgarien aufzuhalten, auf Unterbringung und Versorgung, auf Sozialhilfe im gleichen Umfang wie bei bulgarischen Staatsbürgern sowie auf Krankenversicherung, medizinische Versorgung und Bildung (AIDA, a.a.O., S. 90, 88; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 23.6.2022, S. 14). Voraussetzung für den Erhalt des Identitätsdokuments ist stets eine Registrierung in der zivilen Datenbank, bei der ein fester Wohnsitz angegeben werden muss (AIDA, a.a.O., S. 90). Dies stellt in der Praxis ein massives Problem für die Schutzberechtigten dar, denn für den für eine Wohnsitznahme erforderlichen Abschluss eines Mietvertrags ist seinerseits ein Identitätsdokument erforderlich (AIDA, a.a.O., S. 97). Die Angabe der bisherigen Flüchtlingsunterkunft als Wohnsitz wurde seitens der staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAR) verboten (AIDA, a.a.O., S. 97; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 23.6.2022, S. 14). Dementsprechend können anerkannt Schutzberechtigte bei der Beantragung der Dokumente keine gültige Wohnanschrift angeben, da es ihnen, in Ermangelung eben dieser Identitätsdokumente, verwehrt ist, eine Wohnung anzumieten (AIDA, a.a.O., S. 90). Dies führt unter anderem zu Korruptionspraktiken mit falschen Anmietungen und Adressregistrierungen (AIDA, a.a.O., S. 90, 97). Ende des Jahres 2020 wurde in Bulgarien die gesetzlich verankerte, sechsmonatige finanzielle Unterstützung bei der Unterbringung abgeschafft (AIDA, a.a.O., S. 97; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 23.6.2022, S. 13/14). In den Aufnahmezentren dürfen, in Ermangelung einer staatlichen Unterstützung bei der Integration, nach der Zuerkennung internationalen Schutzes nur noch manche besonders schutzbedürftigen Personen für ein paar Monate bleiben (AIDA, a.a.O., S. 97; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 23.6.2022, S. 13/14). Ansonsten besteht für in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigte keine Möglichkeit der staatlichen Unterbringung mehr. Die Wohnungssuche gestaltet sich auch abgesehen vom Erfordernis eines Identitätsdokuments für Schutzberechtigte in Ermangelung finanzieller Mittel als sehr schwierig (SFH, Bulgarien, Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, Stand: 30.08.2019, S. 21). Bei der selbstständigen Suche nach Wohnraum können anerkannt Schutzberechtigte zwar auf die Hilfe von Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 23.6.2022, S. 16), es besteht jedoch Zurückhaltung bulgarischer Vermieter, Wohnungen an anerkannt Schutzberechtigte zu vermieten (vgl. Auskunft des AA an das VG Potsdam zur Lage von in Bulgarien anerkannt Schutzberechtigten, vom 11.3.2021, S. 3). Bei den vorhandenen Hilfsorganisationen selbst können Schutzberechtigte nicht längerfristig untergebracht werden (BFA, Bulgarien, Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021 (Wien), S. 2, 4). Der Zugang von Schutzberechtigten zu Sozialwohnungen ist eingeschränkt (UNHCR, Municipal Housing Policies: A Key Factor for Successful Integration at the Local Level, 2020 (Sofia), S. 61). In vielen Gemeinden ist Voraussetzung für den Zugang, dass mindestens ein Familienmitglied die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, was bei anerkannt Schutzberechtigten regelmäßig nicht der Fall ist (UNHCR, Municipal Housing Policies: A Key Factor for Successful Integration at the Local Level, 2020 (Sofia), S. 47). Daneben verlangen die Gemeinden eine mehrjährige Mindestwohndauer im Gemeindegebiet – je nach Gemeinde zwischen zwei und zehn Jahren – als Voraussetzung für den Zugang zu Sozialwohnungen (UNHCR, Municipal Housing Policies: A Key Factor for Successful Integration at the Local Level, 2020 (Sofia), S. 47). Ohne festen Wohnsitz können anerkannt Schutzberechtigte auch keine Sozialleistungen erhalten, da diese bei der zuständigen Wohnsitzbehörde zu beantragen sind (AIDA, Country Report: Bulgaria, 2021 Update, S. 98). Auch hierbei darf als Wohnsitz nicht die Adresse des vorherigen Aufnahmezentrums angegeben werden (AIDA, a.a.O., S. 98; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 23.6.2022, S. 14). Zudem ist die Beantragung mit bürokratischen und formalen Hürden verbunden (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 23.6.2022, S. 15), die anerkannt Schutzberechtigte nur mithilfe entsprechender Hilfsorganisationen, welche aber nicht immer verfügbar sind, überwinden können (AIDA, a.a.O., S. 98). Daneben setzen auch viele Sozialleistungen eine bestimmte Mindestwohndauer in der Gemeinde voraus, sodass sie von anerkannt Schutzberechtigten in den meisten Fällen nicht sofort beansprucht werden können (AIDA, a.a.O., S. 98). Schutzberechtigte sind verpflichtet, ihr Identitätsdokument nach Gültigkeitsablauf neu ausstellen zu lassen. Eine nicht vorgenommene Erneuerung des Dokuments ist ein Grund für die Überprüfung des bereits gewährten Schutzstatus (BFA, Bulgarien, Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021 (Wien), S. 3, 6). In den Jahren 2018 bis 2021 wurde über 4.200 Schutzberechtigten so der Schutzstatus entzogen (AIDA, a.a.O., S. 93, unter Berufung auf SAR, Exh. No. РД05-26/14.01.2023). Schutzberechtigte haben in Bulgarien automatisch und bedingungslos Zugang zum Arbeitsmarkt (AIDA, a.a.O., S. 97). Übliche Probleme sind jedoch häufig die mangelnden Sprachkenntnisse und eine fehlende staatliche Unterstützung (AIDA, a.a.O., S. 97; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 24.07.2020, S. 21). Darüber hinaus ist auch für die Annahme einer (legalen) Erwerbstätigkeit wiederum ein gültiges Identitätsdokument erforderlich (UNHCR, Municipal Housing Policies: A Key Factor for Successful Integration at the Local Level, 2020 (Sofia), S. 43; AIDA, a.a.O., S. 90). Hinsichtlich der Gesundheitsversorgung sind anerkannt Schutzberechtigte bulgarischen Staatsangehörigen gleichgestellt; ab Schutzzuerkennung müssen sie monatliche Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von mindestens BGN 44,80 (22,90 EUR) selbst bezahlen (AIDA, a.a.O., S. 98 f.). Die medizinische Versorgung von Kindern unter 16 Jahren wird aus dem Staatshaushalt bezahlt (vgl. Website der Europäischen Kommission, aufgerufen am 06.09.2022 unter https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1103& langId=de& intPageId=4432). Hinzu kommen bei Ärzten und Krankenhäusern häufig sogenannte „out-of-Pocket“-Zahlungen, die ebenfalls aus eigenen finanziellen Mitteln zu erbringen sind und in Kombination mit den zu leistenden Krankenkassenbeiträgen dazu führen können, dass hinsichtlich der Zugänglichkeit zur Gesundheitsversorgung für arme Menschen Zweifel geäußert werden (BFA, UNHCR, Municipal Housing Policies: A Key Factor for Successful Integration at the Local Level, 2020 (Sofia), S. 22). Problematisch ist, dass wegen des schlechten Allgemeinzustandes des Gesundheitssystems aufgrund finanzieller und materieller Defizite viele chronische Krankheiten nicht behandelt werden können und viele notwendige Medikamente nicht verfügbar sind (AIDA, a.a.O., S. 98, 40). Außerdem müssen von Rückkehrern zur Wiederherstellung ihrer Krankenversicherungsrechte alle fälligen Beiträge der letzten 60 Monate nachgezahlt werden (BFA, Bulgarien, Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021 (Wien), S. 11 f. m.w.N.). Bis zur vollständigen Beitragsnachzahlung umfasst die verfügbare Gesundheitsversorgung nur Nothilfe und einzelne Leistungen wie medizinische Versorgung für gebärende Frauen und Impfungen (vgl. Website der Europäischen Kommission, aufgerufen am 31.1.2023 unter https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1103& langId=de& intPageId=4432). Außerdem hängt der Zugang zur Gesundheitsversorgung ebenfalls vom Besitz eines gültigen Identitätsdokuments ab (AIDA, a.a.O., S. 90). Anerkannt Schutzberechtigte haben Zugang zu den Hilfeleistungen kommunaler und karitativer Einrichtungen in Bulgarien, sowie zu internationalen und bulgarischen Nichtregierungsorganisationen, wie etwa dem Bulgarischen Roten Kreuz, der Caritas oder dem vom UNHCR finanzierten Bulgarian Helsinki Commitee (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 23.6.2022, S. 15). Diese bieten den Schutzberechtigten Unterstützung etwa bei der Arbeitssuche, durch Geld- und Sachleistungen, Integrationsmaßnahmen (beispielsweise Sprachkurse), kurzzeitige Unterbringungsmöglichkeiten und soziale, rechtliche und psychologische Beratung (BFA, Bulgarien, Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021 (Wien), S. 2, 4; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 23.6.2022, S. 15/16). In Bulgarien existiert eine Integrationsverordnung vom 19. Juli 2017, die den Abschluss individueller Integrationsvereinbarungen zwischen Schutzberechtigten und dem Bürgermeister einer bulgarischen Gemeinde vorsieht (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 24.07.2020, S. 19). Möglich ist der Abschluss einer solchen Vereinbarung innerhalb von drei Jahren ab Schutzgewährung und nur auf Wunsch der Gemeinde (BFA, Bulgarien, Situation von subsidiär Schutzberechtigten, 19.07.2021 (Wien), S. 7). Eine Verpflichtung der Gemeinden zur Teilnahme an dem Integrationsprogramm oder zur Schaffung günstigerer Konditionen für die Integration gibt es nicht. Bisher wird die Integrationsverordnung schlicht nicht umgesetzt (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bulgarien, Stand: 24.07.2020, S. 19). Obwohl für jeden einzelnen Schutzberechtigten die finanziellen Mittel für eine Integrationsvereinbarung bereitstünden, werden diese von den Gemeinden seit Jahren nicht abgerufen (AIDA, a.a.O., S. 89). Diese Feststellungen des Gerichts werden durch die im vorliegenden Verfahren abgegebenen Stellungnahmen vom 26. November 2021 und vom 1. Juli 2022 nicht substantiiert in Frage gestellt. Auf der jeweils in Bezug genommenen Internetseite www.refugee-integration.bg/en (zuletzt abgerufen durch das Gericht am 31.1.2023) findet sich unter der Rubrik „Housing“ insbesondere weiterhin ein Hinweis auf die seit Ende 2020 (s.o.) abgeschaffte sechsmonatige finanzielle Unterstützung bei der Unterbringung. Auf S. 7 der Stellungnahmen findet sich die Behauptung, dass bei freien Kapazitäten Schutzberechtigte in Aufnahmezentren für Asylbewerber für sechs Monate Unterkunft finden können. Diese Möglichkeit existiert inzwischen aber nur noch für als vulnerabel eingestufte Schutzberechtigte (s.o.). Sowohl die Stellungnahmen des Bundesamts als auch die darin in Bezug genommene Internetseite stellt damit aber in wesentlichen Bereichen nicht den aktuellen, im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) geltenden Stand dar. bb) Im Falle der Kläger ist zunächst festzuhalten, dass nach der insoweit anzustellenden „realistischen Rückkehrperspektive“ (BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 1 C 45.18 – juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 7.7.2022 – A 4 S 3696/21 – juris LS 1 und Rn. 31ff) von einer Rückkehr der Kläger nach Bulgarien zusammen mit ihrem am … 2022 geborenen Sohn … auszugehen ist. Die Kläger sind als seine Eltern für ihn sorgeberechtigt und leben mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft zusammen. Anhaltspunkte dafür, dass Bulgarien die Einreise und den Aufenthalt des Kleinkinds zusammen mit seinen Eltern nicht zulassen würde, bestehen nicht. cc) Den Klägern und ihrem Sohn droht bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine längerfristige Obdachlosigkeit. Es gibt für sie keine Möglichkeit, auf legalem Wege eine Unterkunft zu finden. Sie haben nach aktuellsten Erkenntnissen als anerkannt Schutzberechtigte keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung bei der Unterbringung mehr. Die Kläger könnten wegen dem *-monatigen Sohn … zwar als Vulnerable eingeordnet werden (vgl. AIDA, a.a.O., Tabelle auf S. 47: accompanied children), jedoch werden zum einen nicht alle Vulnerablen untergebracht und ist zum anderen aus den Erkenntnismitteln nicht mit der nötigen Sicherheit erkennbar, dass auch zurückkehrende Vulnerable untergebracht werden könnten (vgl. AIDA, a.a.O., S. 97: „[…] some more vulnerable beneficiaries of international protection are still allowed to remain in the reception centres for couple of months …]“). Außerdem wäre die Unterbringung selbst dann auf einige Monate begrenzt (vgl. AIDA, a.a.O., S. 97). Die Kläger haben in Bulgarien keinerlei Bezugspersonen, bei denen sie unterkommen könnten, und auch bei Hilfsorganisationen ist ein längerfristiges Unterkommen nicht möglich. Eine Sozialwohnung könnten die Kläger je nach Gemeinde frühestens nach zwei Jahren erhalten und auch dann bleiben wegen der weiteren Voraussetzungen die Chancen gering. Eine Unterbringungszusicherung o.Ä. seitens der bulgarischen Behörden für die Kläger liegt ebenfalls nicht vor. Die Kläger haben keine gültigen Identitätsdokumente, sodass sie auf dem freien Wohnungsmarkt keine Wohnung anmieten könnten, bevor sie ihre Identitätsdokumente verlängert hätten. Den oben beschriebenen Teufelskreis von Wohnsitznahme und Erhalt eines Identitätsdokuments (vgl. auch VG Freiburg, U. v. 22.09.2021 – A 14 K 1088/19 – juris Rn. 34) können die Kläger auf legalem Wege nicht durchbrechen. Selbst wenn sie auf die illegale Korruptionspraktik, einen fiktiven Mietvertrag vorzulegen, verwiesen werden dürften (bejahend OVG Lüneburg, U. v. 07.12.2021 – 10 LB 257/20 – juris Rn. 25; verneinend VG Freiburg, U. v. 22.09.2021 – A 14 K 1088/19 – juris Rn. 34), ist nicht ersichtlich, wie in ihrem konkreten Fall ein solcher fiktiver Mietvertrag erlangt werden könnte, denn die Kläger zu 1) und 2) haben in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgetragen, dass sie über keine Beziehungen in Bulgarien verfügen. Ihr Voraufenthalt in Bulgarien liegt inzwischen gut 5 Jahre zurück und dauerte nur wenige Monate, so dass sie aus dieser Zeit keine Erfahrungen mit den Verhältnissen in Bulgarien haben, die ihnen hier weiterhelfen könnten. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger zu 1) und 2) alsbald nach einer Rückkehr nach Bulgarien Arbeit finden könnten, um den Lebensunterhalt für sich und ihr Kind, insbesondere eine Wohnung, Lebensmittel und Hygieneartikel, selbst zu finanzieren. Zum einen würde dies zunächst erneut am fehlenden gültigen Identitätsdokument scheitern, zum anderen kann mangels Beziehungen und Sprachkenntnissen der Kläger zu 1) und 2) nicht davon ausgegangen werden, dass sie sofort nach ihrer Rückkehr eine Anstellung finden könnten, um ihren Lebensunterhalt von Beginn an ohne jegliche staatliche Hilfe allein zu erwirtschaften. Hinzu kommt, dass realistischerweise auch nur einer der beiden Elternteile arbeiten gehen können würde, da der *-monatige Sohn noch vollständig betreuungsbedürftig ist. Der Abschluss einer Integrationsvereinbarung mit einer bulgarischen Gemeinde, die nach der bulgarischen Integrationsverordnung Voraussetzung für weitergehende Unterstützungsleistungen wäre, ist ebenfalls nicht zu erwarten: Abgesehen von der nach der Auskunftslage (s.o.) sehr schwach ausgeprägten Bereitschaft der Gemeinden, derartige Vereinbarungen abzuschließen ist nach der Integrationsverordnung diese Möglichkeit zeitlich auf drei Jahre nach Schutzgewährung beschränkt. Da den Klägern bereits im April 2017 (bei dem bzgl. des Klägers zu 1) im Schreiben der Bulgarischen Behörden vom 1. November 20217 angegebenen Datum 3. April 2016 handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler) der subsidiäre Schutzstatus gewährt wurde kann für sie schon aus rechtlichen Gründen keine Integrationsvereinbarung mehr abgeschlossen werden. Die besonderen Bedürfnisse der Kläger, namentlich, dass sie wegen ihres kleinen Kindes ein besonders verletzlicher Familienverband sind, dass sie auf kein soziales Netzwerk zur Unterstützung zurückgreifen können, dass ihnen keine legale Möglichkeit offensteht, ein gültiges Identitätsdokument zu erhalten und eine Unterkunft zu finden, dass sie keine finanziellen Rücklagen haben und dass sie sich schließlich auch nicht verständigen können, machen sie vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig. Aufgrund der oben beschriebenen, seit Jahren andauernden sog. „zero-integration“-Politik Bulgariens (vgl. AIDA, a.a.O., S. 88) und keiner langfristigen Unterstützungsmöglichkeit durch Hilfsorganisationen ist auch nicht erkennbar, wie die Kläger diesen Zustand in absehbarer Zeit beenden könnten. Diese Situation besteht zur Überzeugung des Gerichts unabhängig von der von der Beklagten thematisierten Frage, ob die Situation für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien sich aufgrund des Zustroms ukrainischer Kriegsflüchtlinge verschlechtert hat. Diese Frage kann daher dahingestellt bleiben. Dieser Abhängigkeit der Kläger stehen die bulgarischen Behörden nach Überzeugung des Gerichts mit Gleichgültigkeit gegenüber. Auf staatlicher Ebene wurde nicht nur der oben beschriebene Teufelskreis aus dem Erhalt eines gültigen Identitätsdokuments und Wohnsitznahme geschaffen, sondern mit der expliziten Untersagung seitens der SAR (AIDA, a.a.O., S. 90), die vorherige Flüchtlingsunterkunft als Wohnsitz anzugeben, der einzig legale Weg für anerkannt Schutzberechtigte aus dem Teufelskreis verstellt. Indem außerdem die Möglichkeit, Integrationsverträge mit den Kommunen abzuschließen, auf drei Jahre ab Schutzzuerkennung befristet und die wenigstens sechsmonatige finanzielle Unterstützung bei der Unterbringung anerkannt Schutzberechtigter – gleichsam die letzte vorhandene Unterstützung von staatlicher Seite beim Fußfassen in Bulgarien – durch die Gesetzesänderung Ende 2020 auch noch vollständig gestrichen wurde (AIDA, a.a.O., S. 97), wird die Hilfsbedürftigkeit der Kläger de facto ignoriert. Die Kommunen verhindern zum einen den unmittelbaren Zugang anerkannt Schutzberechtigter zu Sozialwohnungen durch das Erfordernis einer mehrjährigen Mindestwohndauer im Gemeindegebiet und zum anderen eine Integration der anerkannt Schutzberechtigten in die Gesellschaft, indem sie staatlich bereitgestellte Gelder seit acht Jahren ungenutzt lassen, statt durch den Abschluss von Integrationsverträgen den anerkannt Schutzberechtigten eine Teilnahme an Sprachkursen und Ausbildungen zu ermöglichen. Auch wenn anerkannt Schutzberechtigte auf dem Papier bulgarischen Staatsangehörigen gleichgestellt sein mögen, ist dies in der Realität nicht der Fall (so auch VG Freiburg, U. v. 22.09.2021 – A 14 K 1088/19 – Rn. 58; VG Köln, U. v. 17.06.2020 – 20 K 5099/19.A – juris Rn. 33). Wie oben beschrieben, hängt die Ausübung der meisten Rechte vom Besitz eines gültigen Identitätsdokuments ab. Der hier angelegte Teufelskreis, den anerkannt Schutzberechtigte legal nicht durchbrechen können, entsteht für Einheimische in der Regel schon nicht, da sie in großer Mehrheit über einen Wohnsitz verfügen, den sie bei Verlängerung ihres Identitätsdokuments angeben können. Selbst wenn bulgarische Staatsangehörige obdachlos werden, ist ihnen zum einen grundsätzlich der Zugang zu Sozialwohnungen eröffnet und zum anderen dürften sie in der Regel über ein familiäres oder soziales Unterstützungsnetzwerk verfügen. Den Klägern droht nach alldem bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation extremer materieller Not, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse, wie insbesondere eine Unterkunft zu finden und sich zu ernähren, nicht befriedigen und die sie auch nicht durch persönliche Entscheidungen abwenden könnten. Diese Situation droht ihnen unmittelbar mit der Ankunft in Bulgarien und mangels einer absehbaren Möglichkeit, den oben beschriebenen Teufelskreis zu durchbrechen, auf unbestimmte Zeit. Auch aufgrund dieser Perspektivlosigkeit würden die Kläger deshalb bei einer Rückkehr nach Bulgarien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Daher besteht für die Kläger das „real risk“ einer gegen Art. 4 GRCh, Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung. Die in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig ist daher rechtswidrig, verletzt die Klägerin in eigenen Rechten und ist auf die Anfechtungsklage hin aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die in den Ziffern 2-4 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Regelungen sind wegen der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung auf die Anfechtungsklage hin ebenfalls aufzuheben, weil sie verfrüht ergangen und daher rechtswidrig sind (vgl. BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 21; VG Ansbach, U.v. 28.1.2021 – AN 17 K 18.50329 – BeckRS 2021, 2474, Rn. 75). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.