Urteil
AN 3 K 21.00651
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Zur bauordnungsrechtlichen Verfahrensfreiheit eines Lagerplatzes. (Rn. 41 – 43) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Lagerplatzes wegen einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und einer Veranstaltung des Orts- und Landschaftsbildes. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz)
3. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde gegen eine formell und materiell rechtswidrige Anlage einschreitet. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur bauordnungsrechtlichen Verfahrensfreiheit eines Lagerplatzes. (Rn. 41 – 43) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit eines Lagerplatzes wegen einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und einer Veranstaltung des Orts- und Landschaftsbildes. (Rn. 56) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde gegen eine formell und materiell rechtswidrige Anlage einschreitet. (Rn. 66) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig, so dass der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Die Beseitigungsanordnung ist nicht zu beanstanden. Dabei ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (BayVGH, U.v. 14.5.2021 – 1 B 19.2111 – juris Rn. 16). Mit einer Beseitigungs- bzw. Rückbauanordnung wird dem Betroffenen zwar nur ein einmaliges Tun (die Beseitigung) auferlegt. Die Anordnung hat aber jedenfalls insofern eine Dauerwirkung, als der Betroffene bis zur Erfüllung bzw. zum Vollzug verpflichtet ist, der Anordnung nachzukommen. Wegen dieser Wirkung muss die Behörde eine noch nicht erfüllte bzw. nicht vollzogene Beseitigungsanordnung während eines Verwaltungsstreitverfahrens „unter Kontrolle“ halten. Wenn die Anordnung infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr rechtmäßig ist, darf nicht an ihr festgehalten werden (BayVGH, U.v. 28.6.2010 – 1 B 09.1911 – juris Rn. 67). Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Tatbestandlich ist daher Voraussetzung, dass die Anlage formell und materiell illegal ist. a) Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Anlage im Sinne des Art. 76 Satz 1 BayBO. Nach Art. 2 Abs. 1 Satz 4 BayBO sind Anlagen bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayBO. Vorliegend liegt eine als bauliche Anlage geltende Anlage gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BayBO vor, denn nach Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO gelten als bauliche Anlagen auch Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze. Bereits im behördlichen Verfahren ließ der Kläger durch seine damaligen Bevollmächtigten vortragen, dass er auf dem Grundstück FlNr. … ein Gewerbe zur Restaurierung von Oldtimern und seltenen Fahrzeugen betreibe und dort Fahrzeugteile lagere. Bei den gelagerten Gegenständen handle es sich um Wirtschaftsgüter. Diese Einlassung des Klägers rechtfertigt es schon, zumindest bezüglich eines Teiles der Fläche von einem Lager- bzw. Abstellplatz auszugehen, insbesondere, da der Kläger auch keine anderweitige Nutzung hinsichtlich der Flächen, auf denen Gegenstände (Nr. 1 bis 31 der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides) abgestellt sind, vorgetragen hat. Auf jeden Fall handelt es sich aber um ein in bestimmter ästhetisch bedeutsamer Weise genutztes Grundstück, von dem Störungen ausgehen (Decker in: Busse/Kraus, BayBO, Art. 76 Rn. 76). b) Der Lagerplatz ist auch formell rechtswidrig, da er einer Baugenehmigung bedarf, eine solche aber nicht vorliegt. Grundsätzlich bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Baugenehmigung (vgl. Art. 55 Abs. 1 BayBO), soweit sich aus den Vorschriften der Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO nichts anderes ergibt. Entsprechend bedarf der Lagerplatz einer Baugenehmigung, die unstreitig nicht vorliegt. Der Lagerplatz unterfällt auch nicht der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 BayBO. So dient der Lagerplatz nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 201 BauGB (Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a BayBO). Der Kläger verwies insoweit selbst auf eine gewerbliche Nutzung zur Restaurierung von Oldtimern und seltenen Fahrzeugen. Daraus, dass der Kläger zwischenzeitlich einen Antrag auf Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf dem Grundstück (Gegenstand der Klageverfahren AN 3 K 21.01785 und AN 3 K 21.01914) gestellt hat, ergibt sich nicht automatisch, dass auch der Lagerplatz selbst einem privilegierten Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 201 BauGB dienen könnte, soweit ein solcher überhaupt vorliegt. Der Lagerplatz hält aber auch nicht die sich aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a BayBO ergebende Fläche von 300 qm ein. Zwar lässt sich der Umgriff, innerhalb dessen die diversen Gegenstände abgestellt sind, nicht genau umgrenzen, es ist aber davon auszugehen, dass die Gegenstände über weite Teile des über 5.600 qm großen Grundstücks FlNr. … verteilt sind und damit einen Großteil des Grundstückes in Anspruch nehmen. Insbesondere ist wegen der Verteilung der einzelnen Gegenstände die Abgrenzung des Lagerplatzes auf einen begrenzten Bereich des Grundstückes nicht möglich (vgl. Luftbild der Grundstücks FlNr. …, Bl. 16 der Behördenakte …). Hinzukommt, dass das Grundstück im Außenbereich liegt. c) Der Lagerplatz steht auch nicht im Einklang mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften und ist daher materiell illegal. aa) Der Lagerplatz liegt im Außenbereich nach § 35 BauGB. Mangels Vorhandenseins eines Bebauungsplanes, der das inmitten stehenden Grundstück erfasst, ist die planungsrechtliche Einordnung des Grundstückes aufgrund einer durchzuführenden Abgrenzung von Innenbereich (§ 34 BauGB) und Außenbereich (§ 35 BauGB) vorzunehmen. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist der Innenbereich durch einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gekennzeichnet. Dabei sind die Begriffe „Ortsteil“ und „Bebauung im Zusammenhang“ kumulative Begriffe (BVerwG, B.v. 7.6.2016 – 4 B 47/14 – juris Rn. 10 = ZfBR 2016, 799). Für die Abgrenzung zwischen Innenbereich und Außenbereich ist festzuhalten, dass ein Bebauungszusammenhang regelmäßig am letzten Baukörper endet (BVerwG, U.v. 16.9.2010 – 4 C 7/10 – juris Rn. 12 = NVwZ 2011, 436). Etwas anderes kann im Einzelfall nur dann gelten, wenn besondere topographische Gegebenheiten (z.B. Damm, Böschung, Fluss oder Waldrand) den Bebauungszusammenhang verschieben. Für den Begriff der Bebauung ist weiter zu fordern, dass der Zusammenhang vermittelnde Baukörper auch dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient (BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5/14 – juris Rn. 15 = BVerwGE 152, 275). Nur vorübergehend genutzte Anlagen oder Nebenanlagen reichen hierzu nicht. Im Hinblick auf die Abgrenzung von Baulücken innerhalb eines Innenbereichs und einer Fläche des Außenbereichs ist maßgeblich, ob nach einer Bewertung des Gesamteindrucks der Umgebung der „Eindruck der Geschlossenheit“ noch vorhanden ist, das Grundstück also noch durch die Umgebung geprägt ist (BVerwG, B.v. 18.6.1997 – 4 B 238/96 – juris Rn. 4 = NVwZ-RR 1998,157). Maßgeblich ist mithin eine gewisse „Verklammerung“ der baulichen Anlagen. Hierbei muss berücksichtigt werden, dass gerade der optischen Wahrnehmbarkeit der Umgebung eine entscheidende Rolle zukommt, denn für die Realisierung eines Vorhabens im Innenbereich gibt diese Umgebung den planersetzenden Maßstab im Sinne eines „Einfügens“ bzw. einer Prägung vor. Daneben ist erforderlich, dass die maßstabsbildende Bebauung auch ein gewisses Gewicht besitzt (BVerwG, B.v. 5.4.2017 – 4 B 46/16 – juris Rn. 6 = ZfBR 2017, 471, U.v. 19.4.2012 – 4 C 10/11 – juris Rn. 13). Ob ein solch gewisses Gewicht vorliegt, bestimmt sich nach siedlungsstrukturellen Gegebenheiten der jeweiligen Gemeinde (BVerwG, B.v. 7.6.2016 – 4 B 47/14 – juris Rn. 14 = ZfBR 2016, 799). Unter Zugrundelegung dieser durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze und der sich durch den BayernAtlas ergebenden Eindrücke ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass das Grundstück FlNr. … dem Außenbereich zuzuordnen ist. Der bebaute Innenbereich endet mit den zum ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. … und … Die landwirtschaftlichen Stallanlagen auf dem Grundstück FlNr. … (westlich an das streitgegenständliche Grundstück getrennt durch eine Straße angrenzend) sowie Nebengebäude auf dem Grundstück FlNr. … (nördlich an das streitgegenständliche Grundstück getrennt durch einen Weg angrenzend) vermitteln keinen Siedlungszusammenhang, da sie gerade nicht dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. OVG NRW, B.v. 29.1.2019 – 2 A 3159/17 – juris Rn. 19). Aber selbst wenn man diese Gebäude noch dem Bebauungszusammenhang zurechnen wollte, so nimmt der unbebaute Teil des Grundstückes FlNr. … nicht mehr an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teil (BVerwG, U.v. 30.6.2015 – 4 C 5/14 – juris Rn. 13). Denn selbst die Luftbilder vermitteln eindeutig den Eindruck, dass die unbebauten Flächen des Grundstücks FlNr. … nicht lediglich eine Baulücke darstellen, sondern aufgrund der Abtrennung durch eine Straße von dem Grundstück FlNr. … und durch einen Weg vom Grundstück FlNr. … gerade schon dem Außenbereich zuzurechnen sind. Hinzukommt, dass im Osten und Süden des Grundstückes FlNr. … ausschließlich landwirtschaftliche Flächen angrenzen. Grenzt ein Grundstück an einen Bebauungszusammenhang und schließt es auf der anderen Seite an die freie Landschaft, kann die Zurechnung zum Bebauungszusammenhang nur erfolgen, wenn das Baugrundstück durch eine topografische Zäsur dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen wäre. In solchen Fällen endet der Bebauungszusammenhang grundsätzlich mit den die jeweiligen Hauptgebäude rückwärtig anschließenden Bauteilen und nicht etwa an den rückwärtigen Grenzen der jeweiligen Grundstücke, außer es liegen besondere topografische oder geografische Umstände wie Geländehindernisse in Form natürlicher oder künstlicher Erhebungen oder Einschnitte, Gewässer oder Waldränder vor, die den Eindruck der Geschlossenheit oder Zugehörigkeit einer solchen Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 34 Rn. 25 m.w.N.). Maßgeblich für die Bewertung sind insoweit ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse. Insbesondere hat für die Abgrenzung Innenbereich/Außenbereich die Darstellung im Flächennutzungsplan keine Bedeutung (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 34 Rn. 25 m.w.N.). Entsprechend kommt es nicht darauf an, ob eine frühere Fassung des Flächennutzungsplanes abweichend von der seit 2005/2006 geltenden Fassung, die für das Grundstück FlNr. … Flächen für Landwirtschaft festsetzt, eine anderweitige Festlegung getroffen hat. Gleiches gilt für die Bewertungen des Flurbereinigungsplanes, der gerade kein Bauleitplan im Sinne des § 1 Abs. 2 BauGB ist und bebauungsrechtliche Entscheidungen nicht zu binden vermag (BVerwG, B.v. 19.1.2022 – 4 B 22/21 – juris Rn. 4). Daher konnte auch der Beweisantrag zur Beiziehung der Flurbereinigungsakten aus dem Flurbereinigungsverfahren … abgelehnt werden, da sich aus den Flurbereinigungsakten gerade keine Relevanz für die streitgegenständlichen Fragestellungen ergibt. Soweit der Kläger Gegenteiliges aus den in der mündlichen Verhandlung erwähnten Entscheidungen des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 2016 (BayVGH, U.v. 4.2.2016 – 13 A 14.2728 – juris) und vom 11. Mai 2011 (BayVGH, U.v. 11.5.2011 – 13a N 10.577 – juris) herleiten will, so verkennt er, dass sich diese Entscheidungen mit der Änderung eines abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens bzw. mit der Erstellung eines Flurbereinigungsplanes befassen, nicht aber mit den Auswirkungen eines abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens auf bauplanungsrechtliche Fragestellungen. Entsprechend hätte es eines Bebauungsplanes oder einer Einbeziehungs-/Abrundungssatzung bedurft, um das Grundstück aus dem Regime des § 35 BauGB herauszunehmen. Beides existiert offensichtlich nicht. Soweit der Kläger auf einen Antrag an die Stadt … auf Erlass einer Einbeziehungs-/Abrundungssatzung, über den bisher nicht entschieden wurde bzw. der von der Stadt … als zurückgenommen bewertet wurde, verweist, so führt ein derartiger Antrag nicht zu einer Änderung der Bewertung, dass das streitgegenständliche Grundstück im Außenbereich liegt, so lange die erforderliche Satzung noch nicht erlassen ist. Aus welchen Gründen über den Antrag nicht entschieden wurde bzw. ob diese zutreffend sind, ist nicht relevant. Maßgeblich ist allein, dass das streitgegenständliche Grundstück nicht in den Innenbereich einbezogen wurde. Im Übrigen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erlass einer Einbeziehungs-/Abrundungssatzung. Der Erlass von Satzungen nach § 34 Abs. 4 bis 6 steht grundsätzlich im Ermessen der Gemeinde (BVerwG, U.v. 30.4.2004 – 4 CN 1/03 – juris Rn. 13; Söfker in: Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 34 Rn. 94). bb) Die Errichtung des Lagerplatzes als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB sowie dessen Nutzung beeinträchtigen öffentliche Belange. Das Vorhaben dient gewerblichen Zwecken (s.o unter Ziff. 1 b)). Es widerspricht einmal den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB), der für das streitgegenständliche Grundstück Flächen für Landwirtschaft vorsieht. Des Weiteren beeinträchtigt der Lagerplatz die natürliche Eigenart der Landschaft und verunstaltet das Orts- und Landschaftsbild (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Der Begriff der natürlichen Eigenart der Landschaft umfasst den Schutz des Außenbereichs vor einer wesensfremden Nutzung und den Schutz einer im Einzelfall schutzwürdigen Landschaft vor ästhetischer Beeinträchtigung. Ob durch ein Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird, hängt von der betreffenden Landschaft sowie der Lage, Gestaltung und Benutzung des betreffenden Vorhabens ab. Hat das Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf die Landschaft, ist noch keine Beeinträchtigung dieses öffentlichen Belangs anzunehmen. Eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft liegt bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vor sowie dann, wenn ein Vorhaben einem schutzwürdigen Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 35 Rn. 83 m.w.N.). Das Landschaftsbild wird verunstaltet, wenn mit der Errichtung eines Vorhabens der städtebauliche und landschaftliche Gesamteindruck erheblich gestört würde. Die bloße Veränderung reicht nicht aus. Geschützt ist insbesondere der ästhetische Wert der Landschaft (Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB § 35 Rn. 88). Dies berücksichtigend wird sowohl die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt als auch das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet. Bei Zugrundelegung der in den Behörden- und Gerichtsakten enthaltenen Lichtbilder wirkt sich das Vorhaben als verunstaltend aus. Unabhängig davon, ob man die abgestellten Gegenstände als Wirtschaftgüter oder als Abfall bewerten will, weist der Lagerplatz eher den Charakter eines Schrottplatzes auf und durch die eingewachsenen Fahrzeuge werden der landschaftliche Gesamteindruck und der ästhetische Wert der Landschaft erheblich gestört. Bei dem Lagerplatz handelt es sich um eine dem Außenbereich wesensfremde Nutzung. Wegen der offensichtlichen Beeinträchtigung des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB kann dahinstehen, ob ein Lagerplatz mangels baulicher Anlagen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen kann (VG Ansbach, B.v. 31.5.2023 – AN 3 S 22.01934 – juris Rn. 79 ff.). d) Entsprechend ist das Vorhaben auch nicht genehmigungsfähig, so dass sich rechtmäßige Zustände auch nicht auf andere Weise als durch die Beseitigung wiederherstellen lassen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf die Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestag vom 14. März 2018 – WD 7 – 3000 – 053/18 – mit dem Titel „Bauen im Außenbereich – Ermessen und Beurteilungsspielraum“ verwies, so ergebt sich hieraus keine abweichende Bewertung. Die Sachstandsmitteilung befasst sich mit der Frage, ob nach § 35 Abs. 2 BauGB die Erteilung einer Baugenehmigung im Ermessen der Behörde steht, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden. Diese Frage ist vorliegend aber gerade nicht von Relevanz, da die Frage hinsichtlich eines Ermessens auf Rechtsfolgenseite schon gar nicht aufgeworfen wird. Vorliegend werden durch das Vorhaben öffentliche Belange offensichtlich beeinträchtigt, so dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 BauGB schon nicht erfüllt sind. d) Die Baueinstellungsanordnung stellt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störerauswahl als rechtswidrig dar. Adressat der baurechtlichen Anforderungen i.S.d. BayBO ist nach einhelliger Meinung grundsätzlich der Bauherr. Allerdings sind baurechtliche Eingriffsbefugnisse auch spezielles Sicherheitsrecht, weshalb auch im Baurecht auf die allgemeinen Störerregelungen des LStVG zurückgegriffen werden kann. Hierbei kommt insbesondere ein Rückgriff auf den sog. Zustandsstörer i.S.v. Art. 9 Abs. 2 LStVG in Betracht, der aufgrund seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt eine besondere Gefahrverantwortung trägt. Die Anwendung der Zustandsstörerhaftung im Bauordnungsrecht ist sowohl bezüglich der Baueinstellung als auch der Nutzungsuntersagung und der Baubeseitigung obergerichtlich anerkannt. Die Frage, ob man im Einzelfall dem Handlungsstörer den Vorrang vor dem Zustandsstörer geben wolle, kann dahinstehen, da der Kläger sowohl Handlungsstörer als auch Zustandsstörer ist (VG Ansbach, B.v. 27.7.2021 – AN 3 S 21.01244 – juris Rn. 38 m.w.N.). e) Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, da kein milderes, gleich geeignetes Mittel zur Verhinderung vollendeter Tatsachen erkennbar ist. Die Beseitigungsanordnung erging auch nicht willkürlich. Soweit der Kläger auf andere illegale Anlagen in … und Umgebung verwies, gegen die der Beklagte nicht vorgehe, so steht dies dem Erlass der Beseitigungsanordnung nicht entgegen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet die Behörde grundsätzlich nicht, in einem Bereich, in dem sie baurechtswidrige Zustände beobachtet hat, schlagartig gegen alle Schwarzbauten vorzugehen. Die Behörde darf sich vielmehr auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat. Gleichheitssatzwidrig ist eine Beseitigungsanordnung allerdings dann, wenn sie als systemlos oder willkürlich bezeichnet werden muss, weil die Behörde ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder sonst wie einleuchtenden Grund im wesentlichen gleiche Sachverhalte ungleich behandelt (Decker in: Busse/Kraus, BayBO, Art. 76 Rn. 232 m.w.N.). Der Beklagte teilte hierzu mit, dass ein Teil der durch den Kläger zur Anzeige gebrachten Grundstücke im Rahmen einer Baukontrolle habe überprüft werden können. Dabei sei festgestellt worden, dass es um Garten- und Freizeitnutzung gehe, die die natürliche Eigenart der Landschaft im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nicht im gleichen Maße überpräge, wie die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstückes. Wenn der Beklagte aufgrund der in dieser Aussage enthaltenen Feststellung, dass es bereits an vergleichbaren Sachverhalten fehle, ein bauaufsichtliches Einschreiten zurückstellt, so ist dies unter Berücksichtigung der vorliegenden Fotos zu den Ablagerungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück und den Unterlagen der Baukontrollen hinsichtlich der vom Kläger angezeigten Grundstücke nicht zu beanstanden. Im Übrigen weist die Beseitigungsanordnung auch keine Ermessensfehler auf (§ 114 Satz 1 VwGO). Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde – wie hier – gegen eine formell und materiell rechtswidrige Anlage einschreitet. Insbesondere ist keine Verwirkung hinsichtlich der Befugnis, die Beseitigung einer illegalen Anlage verlangen zu können, trotz der Existenz des Lagerplatzes seit ca. 2004 eingetreten. Das schlichte Unterlassen bauaufsichtsrechtlichen Einschreitens kann den Erlass einer Beseitigungsanordnung ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht hindern. Ein Recht auf Belassung des rechtswidrigen Zustandes (Ersitzung) entsteht nicht, selbst wenn ihn die Behörde seit langem gekannt und geduldet hat (Decker in: Busse/Kraus, BayBO Art. 76 Rn. 216 m.w.N.). Soweit im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Anordnung der Beseitigung zu berücksichtigen ist, dass eine illegale Anlage bereits seit längerer Zeit von der Behörde bewusst hingenommen wurde, so steht einem derartigen „Vertrauensstatbestand“ bereits entgegen, dass laut – unwidersprochen gebliebenen – Vortrag des Beklagten der Kläger immer wieder auf die grundsätzliche Unvereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften hingewiesen worden sei und die Schaffung bauplanungsrechtlicher Voraussetzungen abgewartet werden müsse. Wenn der Beklagte schon im Sinne des Klägers den Erlass einer Beseitigungsanordnung zurückstellt, um abzuwarten, ob die Stadt … die erforderlichen bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen wird, und den Kläger auch über die Gründe des Abwartens informiert hat, so kann dies keinen Vertrauensschutz des Klägers bewirken. f) Wegen der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO kommt es nicht darauf an, ob die Beseitigungsanordnung (hilfsweise) auch auf andere Rechtsgrundlagen, wie Art. 27 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayAbfG und § 20 Abs. 2 BImSchG gestützt werden kann. 2. Die Zwangsgeldandrohung ist nicht zu beanstanden (vgl. Art. 29, 36 VwZVG). Insbesondere ist das Zwangsgeld i.H.v. 200 € je zu beseitigendem Gegenstand ausreichend bestimmt und liegt im unteren Rahmen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Auch die gesetzte Frist von drei Monaten ab Unanfechtbarkeit ist ausreichend, um die Verpflichtung zu erfüllen, Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Die beigefügte Kostenrechnung ist ordnungsgemäß. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.