Urteil
AN 2 K 20.02092
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Förderungshöchstdauer verkürzt sich auch dann nach § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG um ein anerkanntes Semester, wenn die Einschreibung in das 2. Fachsemester nicht realisierbar war, da im betreffenden Studiengang eine Einschreibung im Wintersemester nur in das 1., 3. und 5. Fachsemester erfolgen konnte. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Studienverzögerungen auf Grund der Corona-Pandemie können einen schwerwiegenden Grund iSd. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen (hier verneint für Wintersemester 2019/2020). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein maximaler wöchentlicher Arbeitsaufwand von etwa 8 bis 10 Stunden während der Vorlesungszeit genügt nicht für die Annahme, dass die Gremientätigkeit eines Studenten allein oder weitaus überwiegend kausal für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer war, wenn ihm deutlich über 40% der erforderlichen Leistungen in einzelnen Semestern fehlten. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Förderungshöchstdauer verkürzt sich auch dann nach § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG um ein anerkanntes Semester, wenn die Einschreibung in das 2. Fachsemester nicht realisierbar war, da im betreffenden Studiengang eine Einschreibung im Wintersemester nur in das 1., 3. und 5. Fachsemester erfolgen konnte. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Studienverzögerungen auf Grund der Corona-Pandemie können einen schwerwiegenden Grund iSd. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen (hier verneint für Wintersemester 2019/2020). (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein maximaler wöchentlicher Arbeitsaufwand von etwa 8 bis 10 Stunden während der Vorlesungszeit genügt nicht für die Annahme, dass die Gremientätigkeit eines Studenten allein oder weitaus überwiegend kausal für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer war, wenn ihm deutlich über 40% der erforderlichen Leistungen in einzelnen Semestern fehlten. (Rn. 63) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO konnte das Gericht auf Grund des beiderseitigen Verzichts der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten ab dem Sommersemester 2020 keinen Anspruch mehr auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach für sein Studium …, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat seine individuelle Förderungshöchstdauer mit Ablauf des Wintersemesters 2019/2020 ausgeschöpft (1.) und keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus (2.). 1. Der Kläger hat mit Ablauf des Wintersemesters 2019/2020 seine individuelle Förderungshöchstdauer ausgeschöpft. a) Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) besteht nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. aa) Soweit es sich um eine – hier nicht in Streit stehende – förderungsfähige Ausbildung handelt, wird Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG für die Dauer der Ausbildung geleistet, abweichend davon gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BAföG bei Studiengängen an Hochschulen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG. Gemäß § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18, FNA 2211-3) oder einer vergleichbaren Festsetzung. Auf diese Förderungshöchstdauer sind gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG Zeiten anzurechnen, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden. bb) Im Bachelorstudiengang des Klägers beläuft sich die Regelstudienzeit nach … der Studien- und Prüfungsordnung f. … auf sechs Semester. Bei Studienbeginn zum Wintersemester 2017/2018 endete die Regelstudienzeit des Klägers und damit auch dessen Förderungshöchstdauer grundsätzlich mit Ablauf des Sommersemesters 2020. Im vorliegenden Fall war jedoch auf die der Regelstudienzeit grundsätzlich entsprechende Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG ein Semester anzurechnen, sodass die Förderungshöchstdauer – anders als die Regelstudienzeit – bereits mit Ablauf des Wintersemesters 2019/2020 endete. Nach dem Wortlaut des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG werden zwar lediglich „Zeiten“, die durch die zuständige Stelle anerkannt werden, auf die Förderungshöchstdauer angerechnet. Die Anerkennung einzelner Leistungsnachweise ist hingegen grundsätzlich unerheblich (Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15a Rn. 13). In diesem Sinne ist aber in dem Schreiben der … vom 13. Dezember 2017 bereits ausdrücklich, jedenfalls aber im Wege der Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont gemäß §§ 133, 157 BGB analog, gerade auch eine Anrechnung von Zeiten durch die … zu sehen. Denn in dem Schreiben erkennt die … ausdrücklich „Studienzeiten (Semester)“ an und stellt fest, dass die Anerkennung von – hier noch genannten – 30 ECTS einem Fachsemester entspreche. Soweit ausgeführt ist, eine Einschreibung in das 2. Fachsemester sei jedoch nicht realisierbar gewesen, da im Studiengang des Klägers eine Einschreibung im Wintersemester nur in das 1., 3. und 5. Fachsemester erfolgen könne, stellt dies lediglich einen Hinweis auf die faktischen Gegebenheiten der Organisation des Studiengangs dar. Allein dieses faktische Hindernis für eine entsprechend höhersemestrige Einschreibung und damit im Ergebnis kürzere Regelstudienzeit genügen zu lassen, um eine Anrechnung von Zeiten zu verneinen, würde dem Sinn und Zweck des § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG aber nicht gerecht. Denn die Anrechnung auf die Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG rechtfertigt sich allein unter dem Gesichtspunkt, dass die notwendige Dauer der Ausbildung durch eine Anerkennung der genannten Vorzeiten verkürzt wird (Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15a Rn. 13). Die Verkürzung der Ausbildung des Klägers um ein Semester findet in seinem Bachelorstudiengang jedoch unabhängig davon statt, ob der Kläger in das 1. oder das 2. Fachsemester eingeschrieben wird. Würde in einem Fall wie dem vorliegenden eine Anrechnung auf die Förderungshöchstdauer verneint, würde dies eine ungerechtfertigte Besserstellung des betroffenen Auszubildenden dergestalt bedeuten, dass ihm aus förderungsrechtlicher Sicht für die Erbringung von fünf Semestern entsprechenden Leistungen (150 ECTS) eine Förderungsdauer von sechs Semestern zugestanden werden würde. Hätte der Kläger aber etwa Leistungen erbracht, die zwei Fachsemestern entsprochen hätten, so hätte die … ihn voraussichtlich in das 3. Fachsemester eingeschrieben und der Beklagte wäre förderungsrechtlich unstreitig an diese Einschreibung gebunden gewesen. Eine solche Bindung hätte ebenfalls bestanden, wenn die … den Studiengang … auch im Wintersemester im 2. Fachsemester angeboten und den Kläger entsprechend eingeschrieben hätte. Von derartigen Zufälligkeiten kann jedoch der Förderungsanspruch nicht abhängen, da sich letztlich in der Sache, nämlich in der Verkürzung der Ausbildung um eine bestimmte Anzahl von Semestern, nichts ändert. Schließlich führen auch etwaige praktische Schwierigkeiten, nach Anerkennung der Studienzeit von einem Semester dennoch zunächst auf das Studienangebot für Erstsemester zurückgreifen zu müssen, nicht zu einer anderen Bewertung. Denn auch bei der Anrechnung und – sodann unter Umständen tatsächlich vorgenommenen – Einschreibung in ein höheres Semester ist nicht sichergestellt, dass lediglich Leistungen aus den studienplanmäßig vorangegangene Semestern angerechnet werden. Vielmehr sind auch hier etwaige Friktionen wahrscheinlich, die dazu führen können, dass das Studium nicht zwingend studienplanmäßig innerhalb der verbliebenen Semester absolviert werden kann. Dies ist allerdings für die Frage der Anrechnung von anerkannten Zeiten gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG unbeachtlich und obliegt der Studiengangsgestaltung des Klägers. b) Damit kann auch die durch den Kläger mittels Vorlage einer Immatrikulationsbescheinigung für das Sommersemester 2020 geltend gemachte verlängerte Regelstudienzeit für die Frage der Förderungshöchstdauer keine Berücksichtigung finden. Diese individuelle Regelstudienzeit beruht auf Art. 99 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WK) (a.F.) bzw. auf Art. 130 Abs. 2 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) vom 5. August 2022 (GVBl. S. 414, BayRS 2210-1-3-WK) (n.F.). Danach gilt für die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021, im Sommersemester 2021 oder im Wintersemester 2021/2022 in einem Studiengang an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule immatrikulierten und nicht beurlaubten Studierenden eine von der Regelstudienzeit abweichende individuelle Regelstudienzeit. Die Förderungshöchstdauer des Klägers endete jedoch bereits mit Ablauf des Wintersemesters 2019/2020, sodass er – aus förderungsrechtlicher Sicht – nicht in den Genuss einer abweichenden individuellen Regelstudienzeit und damit einer unter Umständen hinausgeschobenen Förderungshöchstdauer kommt. Es ist gerade auch nicht geboten, die Regelung des Art. 99 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG a.F. bzw. Art. 130 Abs. 2 Satz 1 BayHIG n.F. über den Wortlaut hinaus auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Regelstudienzeit bereits vor dem Sommersemester 2020 endete. Denn ausweislich der in den Vorschriften genannten Semester, die in den Zeitraum der Coronapandemie fallen, ist es Sinn und Zweck dieser Regelung, die Sondersituation der Coronapandemie auch im Hinblick auf die Frage abzubilden, ob Auszubildende ihr Studium innerhalb der Regelstudienzeit abschließen konnten (vgl. LT-Drucks. 18/8544, S. 8). Der Studienbetrieb des Wintersemesters 2019/2020 blieb jedoch zeitlich weitestgehend von der Coronapandemie unberührt, sodass der Kläger nicht grundsätzlich durch diese gehindert war, die Regelstudienzeit einzuhalten. Etwaige zum Ende des Wintersemesters 2019/2020 eintretende Verzögerungen durch die Coronapandemie sind jedoch – worauf noch einzugehen sein wird – über § 15 Abs. 3 BAföG zu berücksichtigen. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung über seine individuelle Förderungshöchstdauer hinaus für seine Studienzeit ab 1. April 2020 im Bachelorstudiengang Berufspädagogik Technik. a) Die Gründe, bei deren Vorliegen Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet wird, sind abschließend in § 15 Abs. 3 BAföG geregelt (Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Beck‘scher Online-Kommentar Sozialrecht, 69. Edition Stand 1.6.2023, § 15 BAföG Rn. 16). Die Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG zählt zwar typische Fallgestaltungen auf, bei denen der Auszubildende an einer ordnungsgemäßen und ungestörten Durchführung der Ausbildung gehindert ist. Dabei können jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die – alternativ oder kumulativ – für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen konnte bzw. kann (vgl. hierzu im Ganzen Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 15 Rn. 13). Der Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG muss eine nicht unerhebliche Ausbildungsverzögerung verursacht haben, wobei es dem Auszubildenden insbesondere obliegt, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der versäumte Stoff nicht aufgeholt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 – 12 ZB 20.2821 – BeckRS 2021, 2706 m.w.N.). Aus § 15 Abs. 3 BAföG ergibt sich dabei keine widerlegliche Vermutung der Kausalität (VG Saarland, U.v. 26.1.2021 – 3 K 620/19 – juris Rn. 54). Vielmehr trägt der Auszubildende die Feststellungslast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, sodass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (BVerwG, U.v. 13.10.1988 – 5 C 35/85 – juris Rn. 15; Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 15 Rn. 13). Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Umstand für ein bestimmtes Ereignis ursächlich bzw. kausal, wenn der Umstand nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Ereignis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfällt. Entsprechend dürfte es im vorliegenden Fall, die Gründe nach § 15 Abs. 3 BAföG hinweggedacht, zu keiner Überschreitung der Förderungshöchstdauer gekommen sein (so für § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG BVerwG, U.v. 13.10.1988 a.a.O. Rn. 13). Mit anderen Worten müssen die Gründe des § 15 Abs. 3 BAföG für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer – zumindest nach teilweise vertretener Ansicht – allein ursächlich gewesen sein (so ausdrücklich OVG Bremen, B.v. 23.8.2019 – 1 PA 161/19 – BeckRS 2019, 19594 Rn. 11, 15; VG Bremen, U.v. 17.2.2021 – 7 K 1160/19 – juris Rn. 11, 15; VG Hamburg, U.v. 4.2.2014 – 2 K 3204/12 – BeckRS 2014, 48278; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 26.11.2018 – 4 LB 404/17). Sinngemäß führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dagegen aus, die eingetretenen Studienverzögerungen müssten allein oder jedenfalls weitaus überwiegend auf Gründen des § 15 Abs. 3 BAföG beruhen (B.v. 17.6.2013 – 12 CE 13.999 – juris Rn. 25). b) Gemessen an diesen Grundsätzen beruhen die Studienverzögerungen des Klägers – unabhängig davon, ob man auf alleinige oder weit überwiegende Ursächlichkeit abstellt – nicht auf Gründen des § 15 Abs. 3 BAföG. Dies gilt zunächst mit Blick auf § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG hinsichtlich der Coronapandemie (aa) und den geltend gemachten Verzögerungen zu Beginn seines Studiums (bb). Auch hinsichtlich der Gremientätigkeit des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und b BAföG ist das Gericht nicht von einer alleinigen oder weit überwiegenden Kausalität für die entstandenen Verzögerungen überzeugt (cc). Schließlich sind die entstandenen Verzögerungen auch nicht allein oder weit überwiegend kausal mit einer Zusammenschau der genannten Gesichtspunkte zu erklären (dd). aa) Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Die Norm enthält einen Auffangtatbestand für Fälle einer unzumutbaren Härte, die nicht unter die weiteren Nummern des § 15 Abs. 3 BAföG fallen (Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Beck‘scher Online-Kommentar Sozialrecht, 69. Edition Stand 1.6.2023, § 15 BAföG Rn. 17). Um einen schwerwiegenden Grund handelt es sich, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen (BVerwG, U.v. 16.8.1995 – 11 C 31/94 – juris Rn. 17). Dabei können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die für die Verzögerung von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, die Verzögerung zu verhindern (BVerwG, U.v. 28.6.1995 – 11 C 25/94 – juris Rn. 15). Der schwerwiegende Grund muss ausbildungsbezogen sein, d.h. subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden, die Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsgangs betreffen (BVerwG, U.v. 22.10.1981 – 5 C 113/79 – juris Rn. 18). Ereignisse, die ohne Zutun des Auszubildenden eingetreten sind, sind danach eher als schwerwiegende Gründe anzuerkennen als solche, auf deren Eintreten der Auszubildende mit seinem Verhalten Einfluss nehmen konnte (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 15 Rn. 19). Hiernach können Studienverzögerungen auf Grund der Coronapandemie einen schwerwiegenden Grund i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen (so auch Winkler, NZS 2020, 339, 340). Zwar galten ab dem Sommersemester 2020 die oben dargestellten Regelungen zur individuellen Regelstudienzeit und damit einhergehend die ohnehin hinausgeschobene Förderungshöchstdauer. Soweit die Auswirkungen der Coronapandemie sich aber bereits auf das Ende des Wintersemesters 2019/2020 erstreckten, liegt jedenfalls darin ein schwerwiegender Grund, für den zu diesem Zeitpunkt in förderungsrechtlicher Hinsicht noch keine besondere Regelung getroffen worden ist. Die damit einhergehenden Ereignisse – insbesondere bereits beginnende Prüfungsabsagen bzw. -verschiebungen – betrafen objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsgangs und sind ohne Zutun der Auszubildenden eingetreten. Allerdings können diese Verzögerungen auf Grund der Coronapandemie im Falle des Klägers schon nicht allein oder zumindest weit überwiegend kausal für das Überschreiten der Förderungshöchstdauer gewesen sein. So macht der Kläger selbst im Ergebnis lediglich geltend, er hätte ohne die Coronapandemie im Wintersemester 2019/2020 über die letztlich gutgeschriebenen 14,5 ECTS hinaus weitere 15,5 ECTS und damit insgesamt 30 ECTS erzielt. Die Abweichungen zum ursprünglichen Vortrag von 9,5 ECTS bzw. 20,5 ECTS ergeben sich daraus, dass für das Wintersemester 2019/2020 nachträglich noch 5 ECTS aus der auf den 17. Juni 2020 verschobenen Prüfung „Software-Entwicklung in Großprojekten“ angerechnet worden sind. Im Ergebnis bleibt es aber ausweislich der Leistungsübersicht vom 16. März 2023 dabei, dass der Kläger im Wintersemester 2019/2020 unter Hinzurechnung derjenigen Prüfungen, zu denen er zwar zugelassen war, die er aber nicht hatte ablegen können, insgesamt maximal 30 ECTS hätte erzielen können. Aber auch unter Berücksichtigung der somit noch in Frage stehenden zusätzlichen 15,5 ECTS hätte der Kläger mit Ablauf des Wintersemesters 2019/2020 lediglich 132,5 ECTS statt der geforderten 180 ECTS erzielt. Dabei ist überdies zu bedenken, dass bei dieser Rechnung großzügig zugunsten des Klägers unterstellt worden ist, dass er alle Prüfungen auch bestanden hätte, was jedoch mit Blick auf den anschließenden Prüfungsfehlschlag in den „Grundlagen der Elektrotechnik für Wirtschaftsingenieure“ im Wintersemester 2020/2021 nicht zwingend anzunehmen gewesen wäre. bb) Soweit der Kläger auch Verzögerungen im 1. Fachsemester auf Grund verspäteten Wechsels in den neuen Studiengang geltend macht, ist zwar schon fraglich, ob insoweit überhaupt ein schwerwiegender Grund im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG bejaht werden kann. Denn die Entscheidung, während des laufenden Semesters den Studiengang zu wechseln, stellt einen Umstand dar, auf den der Kläger mit seinem Verhalten ausschlaggebenden Einfluss hatte, sodass dieser nach den allgemeinen Grundsätzen weniger geeignet ist, die Annahme eines schwerwiegenden Grundes zu rechtfertigen. Jedenfalls gehen aber auch diese Verzögerungen nicht allein oder zumindest weit überwiegend kausal auf die vorgetragenen Schwierigkeiten im 1. Fachsemester zurück. Denn auch bei unterstellt im 1. Fachsemester noch zusätzlich erzielten 20 ECTS (d.h. insgesamt 30 ECTS, die ohne Anrechnung im 1. Fachsemester des Studiengangs selbst erarbeitet worden wären), hätte der Kläger zuzüglich der angerechneten 32,5 ECTS aus seinem vorherigen Maschinenbaustudium im 1. Fachsemester insgesamt 62,5 ECTS erzielt (statt tatsächlich erzielter 42,5 ECTS). Damit hätte er mit Ablauf des Wintersemesters 2019/2020 lediglich 137 ECTS statt der geforderten 180 ECTS erzielt. Selbst wenn diese Anfangsschwierigkeiten zusammen mit den geltend gemachten Verzögerungen auf Grund der Coronapandemie in den Blick genommen werden – also zusätzlich noch 15,5 ECTS im Wintersemester 2019/2020 unterstellt werden –, hätte der Kläger mit Ablauf des Wintersemesters 2019/2020 lediglich 152,5 ECTS erzielt (137 ECTS + 15,5 ECTS). Damit hätten ihm auch dann zum Erreichen der geforderten 180 ECTS noch 27,5 ECTS gefehlt, mithin nahezu die gesamte Anzahl an ECTS, die für ein ganzes Semester gefordert werden (nämlich 30 ECTS). Überdies beruht die Verzögerung im Wintersemester 2017/2018 keineswegs allein auf dem Umstand des verzögerten Einstiegs des Klägers in das Semester. Denn dem Kläger war es ersichtlich möglich, die Veranstaltungen „Dynamik starrer Körper“ (7,5 ECTS) und „Methode der Finiten Elemente“ (5,0 ECTS) zu belegen. Allerdings hat er die zugehörigen Prüfungen – die im Übrigen ausweislich der Leistungsübersicht vom 16. März 2023 erst vergleichsweise spät im Semester am 19. März 2018 bzw. 6. April 2018 stattgefunden haben – nicht bestanden, sodass ihm aus diesem Grund die genannten ECTS nicht gutgeschrieben werden konnten. Deshalb ist auch an dieser Stelle zu bedenken, dass die vorgenommene Rechnung großzügig zugunsten des Klägers ausfällt. Hingegen wurde eine Kausalität der Gremientätigkeit – auf die noch gesondert einzugehen sein wird – hinsichtlich des Nichtbestehens der genannten Prüfungen nicht substantiiert geltend gemacht. cc) Die Kammer hat auch nicht die Überzeugung gewonnen, dass die entstandenen Verzögerungen allein oder zumindest weit überwiegend kausal auf einem Grund nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und b BAföG beruhen. Danach wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen der Hochschulen oder der Selbstverwaltung der Studierenden an Hochschulen überschritten worden ist. Der Kläger hat zwar mit Bescheinigung der … zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass er seit dem … 2016 – mithin bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer durchgehend – Mitglied in verschiedenen Gremien und Organen der universitären und studentischen Selbstverwaltung im Sinne von § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und b BAföG gewesen ist. Ebenso wenig in Zweifel zu ziehen ist, dass mit der Mitgliedschaft in den einschlägigen Gremien und Organen (Fachschaftsvertretung, Fakultätsrat, …) eine entsprechend berücksichtigungsfähige Mitwirkung einherging. Jedoch ist die Kammer nicht von der erforderlichen Kausalität dieser Mitwirkung für die Studienverzögerungen des Klägers überzeugt. Dies gilt unabhängig davon, ob Kausalität im Sinne von Alleinursächlichkeit verstanden wird oder aber eine zumindest weitaus überwiegende Verursachung ausreicht. Zwar überzeugt es nicht, soweit der Beklagte bereits deswegen von fehlender Kausalität der Gremientätigkeit für den Studienrückstand ausgeht, weil letzterer (auch) auf Grund Misserfolgs in Prüfungen entstanden sei. Denn insoweit wäre zu fragen, ob dieser Misserfolg etwa auf fehlende Zeit zur Prüfungsvorbereitung ggf. wegen Gremientätigkeit zurückgeht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kläger auf Anraten seines Prozessbevollmächtigten eine Aufwandsabschätzung vorgelegt hat, aus der ein durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitsaufwand von maximal etwa sieben Stunden pro Woche hervorgeht. Dabei hat er seinen zeitlichen Arbeitsaufwand im Maximum (2018/2019) auf jährlich etwa 187,5 Stunden zuzüglich etwa zwei Stunden wöchentlich „Nicht dokumentierte Zeit“ (Bearbeiten von E-Mails, generelle Organisation) geschätzt. Werden diese maximal jährlichen 187,5 Stunden – auch unter Berücksichtigung von Urlaub – auf 46 Wochen verteilt, ergibt sich insoweit ein wöchentlicher Arbeitsaufwand von maximal etwa 4,1 Stunden; dies ist bereits günstiger gerechnet als vom Kläger selbst, der etwa 3,6 Stunden wöchentlich angegeben hat. Zuzüglich der vorgetragenen etwa 2 bis 3 Stunden wöchentlich zur Bearbeitung von E-Mails und für generelle Organisation ergibt sich damit ein maximaler wöchentlicher Arbeitsaufwand von etwa 6 bis 7 Stunden. Dies entspricht in etwa auch dem für andere Jahre angegebenen Arbeitsaufwand. Weiter hat der Kläger erklärt, dass der Arbeitsaufwand während der Vorlesungszeit höher gewesen sei als in der vorlesungsfreien Zeit. Dies zugrunde gelegt erscheint auch noch ein maximaler wöchentlicher Arbeitsaufwand von etwa 8 bis 10 Stunden während der Vorlesungszeit plausibel, wenngleich dies an sich nur zu einer Verschiebung des absoluten Arbeitsaufwands geführt haben dürfte und spiegelbildlich weniger Arbeitsaufwand in der vorlesungsfreien Zeit angefallen sein müsste. Diese Angaben des Klägers erscheinen glaubhaft und stellen in etwa den zu erwartenden Arbeitsaufwand der Mitwirkung des Klägers in den Gremien und Organen der universitären und studentischen Selbstverwaltung dar. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass eine derartige Pauschalierung mit Unsicherheiten behaftet ist und der Kläger selbst angibt, dass der Arbeitsaufwand auch stark habe variieren können. Durchaus mag es im Bereich des Möglichen liegen, dass der Kläger in einer Woche auch mehrere Tage für seine Gremientätigkeit genutzt hat, dafür in einer anderen Woche kaum oder überhaupt keine Arbeit angefallen ist. Auch hat die Kammer bedacht, dass sich die Gremientätigkeit nicht auf einen einzigen Tag der Woche konzentriert, sondern sich vielmehr auf die Woche verteilt haben wird. Für Zwecke der Prüfung der Kausalität ist es allerdings zwingend erforderlich, zumindest näherungsweise den durchschnittlichen Arbeitsaufwand des Klägers bestimmen zu können. Auch besteht zur Überzeugung der Kammer kein begründeter Anlass, von der klägerseits vorgelegten Aufwandsabschätzung – ohnehin seitens der Kammer ergänzt um Urlaubszeit und versehen mit Aufrundungen zugunsten des Klägers – abzuweichen. Denn zum einen ist der ergänzende Vortrag des Klägers nicht hinreichend substantiiert. Zum anderen hält die Kammer diesen Vortrag nicht für hinreichend glaubhaft. Der Kläger trägt schon nicht ausreichend substantiiert Anknüpfungspunkte dafür vor, dass seine selbst angefertigte Aufwandsabschätzung unzutreffend sei. Im Gegenteil stützt der Kläger seinen ergänzenden Vortrag u.a. auf die Vor- und Nachbereitung von Sitzungen und diverse undokumentierte Tätigkeiten. Eben solche Angaben finden sich aber bereits in der Aufwandsabschätzung und wurden von der Kammer berücksichtigt. Gleichsam unsubstantiiert ist die Angabe von „An- und Heimfahrt“, da schon nicht ersichtlich ist, in welchem Umfang diese Fahrten in etwa zusätzliche Zeit in Anspruch genommen haben sollen. Sofern der Kläger seinen Studienort aufgesucht hat, ist zudem naheliegend, dass dies i.d.R. nicht bloß auf die Gremientätigkeit zurückzuführen war, sondern auch dem Besuch von Lehrveranstaltungen gedient hat. Schließlich ist klarzustellen, dass die Kammer nicht die Auffassung vertritt, Studierenden obliege es, über ihre Gremientätigkeit und den damit verbundenen Zeitaufwand gleichsam „Buch zu führen“. Allerdings bedarf es bei der Aufwandsdarstellung jedenfalls einer Substantiierung, die zumindest eine plausible Abschätzung des in Frage stehenden Zeitaufwands erlaubt. Darüber hinaus ist der ergänzende Vortrag des Klägers zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend glaubhaft. Denn sofern die von dem Kläger abgegebene Aufwandsabschätzung nicht abschließend bzw. unvollständig gewesen sein sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger dies in irgendeiner Form im Rahmen der Aufwandsabschätzung oder deren Vorlage bei Gericht kenntlich gemacht hätte. So musste der Kläger davon ausgehen, dass das Gericht seine Aufwandsabschätzung einer Entscheidung zugrunde legen würde. Zudem musste für den Kläger offensichtlich sein, dass sein Begehren der Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus umso aussichtsreicher sein würde, je umfangreicher seine Gremientätigkeit tatsächlich war. Vor diesem Hintergrund ist es für die Kammer kaum vorstellbar, dass der Kläger unvollständig und ersichtlich entgegen seinen eigenen Interessen im Rahmen der vorgelegten Aufwandsabschätzung – nach eigenem Vortrag – lediglich etwa die Hälfte des tatsächlichen Zeitaufwands angegeben hat, ohne dies in irgendeiner Form zum Ausdruck zu bringen. Bereits aus diesem Grund ist es entgegen dem Vorbringen des Klägers gerade nicht „völlig selbstverständlich“, dass die Kammer den dargestellten Umfang der Gremientätigkeit von sich aus wesentlich erhöhen oder gar verdoppeln würde. Auch soweit der Kläger nachvollziehbar sinngemäß geltend macht, sich nicht mehr an alle Tätigkeiten im Einzelnen erinnern zu können, wäre ihm mit Übersendung der Aufwandsabschätzung jedenfalls der später gehaltene Vortrag möglich gewesen, der in der Aufstellung beschriebene Umfang seiner Gremientätigkeit stelle lediglich in etwa die Hälfte des zeitlichen Aufwands dar. Schließlich spricht gegen das Vorbringen des Klägers zur „An- und Heimfahrt“, dass er zum März 2019 von … in eine Wohnung in unmittelbarer Nähe zum Südgelände der … umgezogen ist, ohne dass dies eine Erhöhung der erzielten ECTS zur Folge gehabt hätte. Vielmehr erzielte der Kläger in dem dem Umzug vorangegangenen Wintersemester 2018/2019 wie auch in dem auf den Umzug folgenden Sommersemester 2019 jeweils 17,5 ECTS. Bei Zugrundelegung eines maximalen wöchentlichen Arbeitsaufwands von etwa 8 bis 10 Stunden während der Vorlesungszeit kann zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend davon ausgegangen werden, dass die Gremientätigkeit des Klägers allein oder weitaus überwiegend kausal für die hier vorliegenden Verzögerungen und damit das Überschreiten der Förderungshöchstdauer war. Die Annahme einer Tätigkeit von etwa 8 bis 10 Stunden pro Woche entspricht ca. der Inanspruchnahme eines Wochentages. Der Kläger hat jedoch insbesondere im Wintersemester 2018/2019 und im Sommersemester 2019 jeweils lediglich 17,5 der erforderlichen 30 ECTS erbracht. Ihm fehlen in diesen beiden Semestern damit deutlich über 40% der erforderlichen Leistungen. Dieser Rückstand kann mit Blick auf den zeitlichen Umfang der Gremientätigkeit nicht mehr allein oder zumindest weit überwiegend mit der Inanspruchnahme von in etwa einem Tag pro Woche in Einklang gebracht werden. Es sprechen vielmehr gewichtige Gründe dafür, dass die entstandenen Verzögerungen – jedenfalls in nicht unerheblichem Umfang – auf Umstände zurückgehen, die § 15 Abs. 3 BAföG nicht erfasst. Anderenfalls erklärt sich auch nicht, warum der Kläger – wie bereits ausgeführt – nicht im Sommersemester 2019 mehr ECTS als im Wintersemester 2018/2019 erzielt hat, nachdem er zum März 2019 in die unmittelbare Nähe des Südgeländes der … umgezogen war und damit weniger Fahrtzeiten gehabt haben dürfte. Auch dass der Kläger durch die Gremientätigkeit Lehrveranstaltungen oder Prüfungen versäumt hätte, ist nicht geltend gemacht. Darüber hinaus ist nicht hinreichend dargelegt, warum der Kläger etwaige Fehlzeiten bzw. Rückstände auf Grund seiner Gremientätigkeit nicht durch Eigenstudium hat ausgleichen können, insbesondere nicht, warum der Kläger in der vorlesungsfreien Zeit mit Blick auf die dort geringere Gremientätigkeit versäumten Stoff nicht hat nachbereiten können. Zwar mag mit dem Vortrag des Klägers das Nachbereiten des Stoffs in der vorlesungsfreien Zeit verglichen mit dem kontinuierlichen Mitlernen während der Vorlesungszeit schwieriger sein. Damit ist aber weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass Rückstände nicht aufgeholt werden konnten. Insbesondere kann der klägerische Vortrag nicht dahingehend verstanden werden, dass das geltend gemachte Erschwernis das Nachholen von Rückständen schlechthin ausschließen würde. Denn sonst könnten während der Vorlesungszeit entstandene Rückstände niemals aufgeholt werden, was ersichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Soweit der Kläger teils schlechte Skripte und fehlende Aufzeichnungen von Vorlesungen und Übungen anführt, kann auch dies nicht ausreichend begründen, warum Rückstände nicht aufgearbeitet werden konnten. Denn insoweit obliegt es Studierenden, sich selbstständig etwa Lehrbücher oder sonstige Literatur zu beschaffen, um sich Lerninhalte während oder außerhalb der Vorlesungszeit anzueignen. Schließlich bestehen auch Anhaltspunkte, dass der Kläger sich schon nicht ausreichend bemüht haben könnte, Rückstände während des Semesters oder der vorlesungsfreien Zeit aufzuholen. Denn das sinngemäße Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren, auf Grund seiner Gremientätigkeit müsse er pro Semester lediglich 22,5 ECTS erzielen, dürfte dahingehend zu verstehen sein, dass der Kläger rechtsirrig davon ausgegangen ist, er könne allein auf Grund seiner Gremientätigkeit als solcher förderungsunschädlich weniger ECTS pro Semester erzielen, obwohl die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus zudem Kausalität und hinreichende Bemühungen voraussetzt, Rückstände aufzuholen. Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Kläger im Sommersemester 2020 mit 30 ECTS die erforderlichen ECTS erreicht hat; nach eigenem Vortrag bedingt durch die Coronapandemie zu einer Zeit, zu der deutlich weniger Gremientätigkeit stattgefunden habe. Zwar könnte dies dafürsprechen, dass der Kläger auch in den vorangegangenen Semestern ohne die Gremientätigkeit den erforderlichen Studienfortschritt erzielt hätte, die Gremientätigkeit also für die entstandenen Studienverzögerungen kausal war. Zwingend ist ein solcher Schluss aber keineswegs. Vielmehr können die Leistungen im Sommersemester 2020 etwa genauso darauf zurückgehen, dass der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 28. April 2020 weitere Ausbildungsförderung versagt hatte und der Kläger deswegen besonders motiviert war, sein Studium möglichst zügig abzuschließen. Entsprechend vermag der Umstand, dass der Kläger im Sommersemester 2020 insgesamt 30 ECTS erarbeitet hat, die Kammer auch in Zusammenschau mit allen übrigen Gesichtspunkten nicht von überwiegender Kausalität bzw. einem größeren Umfang der Gremientätigkeit zu überzeugen. Nach alldem ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die Gremientätigkeit für die bis zum Ablauf des Wintersemesters 2019/2020 entstandenen Verzögerungen allein oder weitaus überwiegend kausal gewesen ist. Nur dies rechtfertigt aber nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und b BAföG die Förderung des Klägers über die Förderungshöchstdauer hinaus. Da sich aus den genannten Vorschriften – wie bereits ausgeführt – auch keine widerlegliche Vermutung der Kausalität ergibt, wirkt sich die fehlende Überzeugung der Kammer von der Ursächlichkeit zum Nachteil des Klägers aus. Entsprechend kann vorliegend offenbleiben, ob und ggf. inwieweit Studierende eine Obliegenheit trifft, gegen Ende ihres Studiums etwaige Gremientätigkeit zu reduzieren oder gar einzustellen. dd) Die entstandenen Verzögerungen beruhen auch nicht allein oder zumindest weit überwiegend kausal auf einer Zusammenschau der erörterten Umstände. Denn jedenfalls die Verzögerungen im Wintersemester 2018/2019 und im Sommersemester 2019, in denen der Kläger jeweils lediglich 17,5 ECTS erzielt hat, können schon in zeitlicher Hinsicht weder mit den geltend gemachten Schwierigkeiten im 1. Fachsemester seines Studiums noch mit der im 5. Fachsemester seines Studiums beginnenden Coronapandemie erklärt werden. Da – wie bereits ausgeführt – insoweit auch die Gremientätigkeit als alleinige oder zumindest weit überwiegende Ursache nicht zur Überzeugung des Gerichts durchgreifend angeführt werden kann, müssen die genannten Verzögerungen auch bei Zusammenschau der erörterten Umstände weiterhin auf Gründe zurückgehen, die § 15 Abs. 3 BAföG nicht erfasst. Im Übrigen ist ferner auch bei dieser Betrachtung – wie bereits ausgeführt – zu bedenken, dass die im 1. und 5. Fachsemester jeweils unterstellten 30 ECTS großzügig zugunsten des Klägers angenommen worden sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1 Alt. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, § 711 ZPO.