Urteil
AN 1 K 23.296
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Nach § 55d S. 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die unter anderem durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine herkömmliche Einreichung etwa auf dem Postweg oder per Fax ist prozessual grundsätzlich unwirksam. Nur dann, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Einhaltung der Vorschrift ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit danach eine Ersatzeinreichung zulässig ist, sind die vor-übergehende Unmöglichkeit entweder bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden (technischen) Unmöglichkeit erfordert eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat. Sie kann insbesondere durch eine anwaltliche Versicherung der Angaben, dh durch eine anwaltliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben unter Bezugnahme auf die Standespflichten, und durch Screenshots, die die Störung belegen würden, oder anderweitige Nachweise für die erfolglosen Versuche erfolgen. Soweit § 55d Satz 4 VwGO eine Glaubhaftmachung zulässt, die unverzüglich nach der Ersatzeinreichung erfolgen kann, ist bei einem Zeitraum von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände keine Unverzüglichkeit mehr gegeben. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 55d S. 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die unter anderem durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine herkömmliche Einreichung etwa auf dem Postweg oder per Fax ist prozessual grundsätzlich unwirksam. Nur dann, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Einhaltung der Vorschrift ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz) 2. Soweit danach eine Ersatzeinreichung zulässig ist, sind die vor-übergehende Unmöglichkeit entweder bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden (technischen) Unmöglichkeit erfordert eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat. Sie kann insbesondere durch eine anwaltliche Versicherung der Angaben, dh durch eine anwaltliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben unter Bezugnahme auf die Standespflichten, und durch Screenshots, die die Störung belegen würden, oder anderweitige Nachweise für die erfolglosen Versuche erfolgen. Soweit § 55d Satz 4 VwGO eine Glaubhaftmachung zulässt, die unverzüglich nach der Ersatzeinreichung erfolgen kann, ist bei einem Zeitraum von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände keine Unverzüglichkeit mehr gegeben. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist bezüglich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe de festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über das Verfahren konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierauf übereinstimmend verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg, da sie bereits unzulässig ist. Innerhalb der Klagefrist wurde keine formwirksame Klage erhoben. 1. Nach § 74 Abs. 2 u. Abs. 1 VwGO ist die Klage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids zu erheben. Der hier maßgebliche Widerspruchsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 11. Januar 2023 zugestellt. Die einmonatige Klagefrist lief nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB, § 193 BGB am Montag, 13. Februar 2023 um 24 Uhr, ab. Der Kläger hat bis zu diesem Zeitpunkt keine formwirksame Klage durch seinen Bevollmächtigten erheben lassen. Die Klageerhebung vom 13. Februar 2023 genügt nicht den Anforderungen des § 55d VwGO. Nach § 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die unter anderem durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Eine herkömmliche Einreichungetwa auf dem Postweg oder per Faxist prozessual grundsätzlich unwirksam. Nur dann, wenn eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d Satz 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 55d Satz 4 VwGO). Die Einhaltung der Vorschrift ist eine Frage der Zulässigkeit und daher von Amts wegen zu beachten; sie steht nicht zur Disposition der Beteiligten (BayVGH, B.v. 2.5.2022 – 6 ZB 22.30401 – juris Rn. 2 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.1.2024 – 6 CE 23.1766 – juris). Die Einreichung der Klageschrift am 13. Februar 2023 mittels Fax um 18:07 Uhr genügt den Anforderungen des § 55d Satz 1 VwGO nicht. Zugleich hat der Bevollmächtigte auch nicht die Maßgaben des § 55d Satz 3 und Satz 4 VwGO eingehalten. Soweit danach eine Ersatzeinreichung – bspw. per Fax zulässig ist – sind die vor-übergehende Unmöglichkeit entweder bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 294 ZPO) der vor-übergehenden (technischen) Unmöglichkeit erfordert eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat (BayVGH, B.v. 20.1.2023 – 8 CS 22.2562 – juris Rn. 15; VGH BW, B.v. 5.12.2023 – A 12 S 1719/23 – juris Rn. 4 m w. N.; vgl. ferner BGH, B.v. 21.09.2022 – XII ZB 264/22 – juris Rn. 15; SächsOVG, B.v. vom 10.1.2023 – 4 B 260/22 – juris Rn. 23). Sie kann insbesondere durch eine anwaltliche Versicherung der Angaben, d. h. durch eine anwaltliche Versicherung der Richtigkeit der Angaben unter Bezugnahme auf die Standespflichten (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.05.2022 – 6 ZB 22.30401 – juris Rn. 7; SächsOVG, B.v. 10.01.2023 – 4 B 260/22 – juris Ls. und Rn. 23; vgl. auch BGH, B.v. 05.07.2017 – ZB 463/16 – juris Rn. 14), und durch Screenshots, die die Störung belegen würden (vgl. BayVGH, B.v. 8.06.2022 – 1 ZB 22.30532 – juris Rn. 3), oder anderweitige Nachweise für die erfolglosen Versuche (vgl. dazu OVG NRW, B.v. 20.10.2023 – 1 B 943/23 – juris Rn. 4) erfolgen. Soweit § 55d Satz 4 VwGO eine Glaubhaftmachung zulässt, die unverzüglich nach der Ersatzeinreichung erfolgen kann, ist – unabhängig von der Frage, ob die Glaubhaftmachung zusammen mit der Ersatzeinreichung grundsätzlich vorrangig vor einer nachträglichen Glaubhaftmachung zu erfolgen hat – bei einem Zeitraum von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen besonderer Umstände keine Unverzüglichkeit mehr gegeben (vgl. VGH BW, B.v. 5.12.2023 – A 12 S 1719/23 – juris Rn. 4 m. w. N.; VGH BW, B.v. 18.6.2024 – 14 S 761/24 – juris Rn. 3). Im Zusammenhang mit der Ersatzeinreichung am 13. Februar 2023 sind keine Ausführungen zur Glaubhaftmachung nach § 55d Satz 4 VwGO erfolgt. Der Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 17. Februar 2022, übermittelt per beA, genügte ebenfalls nicht zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 55d Satz 3 VwGO, weil er keine aus sich verständliche Schilderung der Umstände, die zu einer Glaubhaftmachung der Unmöglichkeit führen könnten, enthielt und nicht schlüssig war. Der Schriftsatz beschränkte sich auf die Übersendung von zwei Störberichten zum 13. und 14. Februar 2023 und der Angabe, dass die Klage aus diesem Grund nicht über das beA übersandt habe werden können. Aus den Störberichten ergab sich für den 13. Februar 2023 eine Störung bei der Adressbuchsuche von 11:30 Uhr bis 15:15 Uhr. Danach wäre eine Übermittlung der Klageschrift während der normalen Büroöffnungszeiten aber möglich gewesen. Aussagen zu einer Störung über den in den Störberichten belegten Zeitraum hinaus beinhaltete er nicht. Weitere Ausführungen des Bevollmächtigten zu den Umständen Ersatzeinreichung, wonach die Störung auch darüber hinaus bestanden habe und man aus diesem Grund nach 18 Uhr entschieden habe, die Klage per Fax einzureichen, erfolgten erst auf gerichtliche Aufforderung per Anwaltsschriftsatz am 8. Mai 2024 und ergänzend am 10. Dezember 2024. Dies war aber nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 55d Satz 4 VwGO. 2. Gleichfalls kam keine Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 u. Abs. 2 VwGO nicht in Betracht. Die Klägerseite hat insoweit keine Umstände vorgetragen, die zur Annahme eines fehlenden Verschuldens Veranlassung geben könnten. Insbesondere ist auch kein vorheriger Hinweis des Gerichts auf die Anforderungen des § 55d Satz 4 VwGO geboten. Die Anforderungen ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. BGH, B.v. 10.1.2024 – AnwZ (Brfg) 15/23 – juris Rn. 17). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.