Beschluss
4 B 260/22
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Glaubhaftmachung i. S. v. § 55d Satz 4 VwGO erfordert eine Erklärung eines Rechtsanwalts sowie eine anwaltliche Versicherung.
Entscheidungsgründe
Die Glaubhaftmachung i. S. v. § 55d Satz 4 VwGO erfordert eine Erklärung eines Rechtsanwalts sowie eine anwaltliche Versicherung.