Beschluss
AN 15 K 25.909, AN 15 E 25.908
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Die Anträge auf Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren sowie für das Verfahren der einstweiligen Anordnung unter Beiordnung von … werden jeweils abgelehnt. I. Der Antragsteller und Kläger [i.F. Antragsteller] begehrt sinngemäß, die Antragsgegnerin und Beklagte [i.F. Antragsgegnerin] bis zur Entscheidung seiner entsprechenden Klage zu verpflichten, ihm ein gegenüber der zeitlich letzten Bewilligung erhöhtes Wohngeld zu bewilligen. Der Antragsteller steht unter Betreuung; ein Einwilligungsvorbehalt ist ausweislich des der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Beschlusses des Amtsgerichts … vom 6. August 2024 (Az.: …*) nicht angeordnet. Der Antragsteller beantragte bei der Antragsgegnerin am 16. September 2024 die Bewilligung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Die Beklagte entsprach dem mit Bescheid vom 25. Oktober 2024. Sie setzte für den Bewilligungszeitraum vom 1. Dezember 2024 bis 30. November 2025 eine monatliche Zahlung von 211,00 EUR fest. Grundlage der Bewilligung war zum einen die zur Zeit der Antragstellung gültige Nettomiete von 420,00 EUR; zum anderen eine Summe positiver Einkünfte & Einnahmen von 1.267,16 EUR. Letztgenannter Wert resultiert aus einer monatlichen Erwerbsminderungsrente von 1.196,21 EUR gemehrt um Zuschläge. Abzüglich näher bezeichneter Pauschalen und Freibeträge ermittelte die Antragsgegnerin ein monatliches Gesamteinkommen von 990,44 EUR (Jahreswert: 11.885,33 EUR). Aufgrund geänderter gesetzlicher Bestimmungen hob die Beklagte mit Bescheid vom 9. Januar 2025 den Bescheid vom 25. Oktober 2024 teilweise auf und setzte für die Zeit vom 1. Januar bis 30. November 2025 ein monatliches Wohngeld von 229,00 EUR fest. Grundlage der Bewilligung war zum einen die Nettomiete von 420,00 EUR; zum anderen eine Summe positiver Einkünfte & Einnahmen von 1.267,16 EUR. Letztgenannter Wert resultiert aus einer monatlichen Erwerbsminderungsrente von 1.196,21 EUR gemehrt um Zuschläge. Abzüglich näher bezeichneter Pauschalen und Freibeträge ermittelte die Antragsgegnerin ein monatliches Gesamteinkommen von 990,44 EUR (Jahreswert: 11.885,33 EUR). Im ersten Quartal 2025 erhielt die Antragsgegnerin über den Wohngelddatenabgleich für das vierte Quartal 2024 Kenntnis davon, dass der Antragsteller seit 1. Dezember 2024 einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Ausweislich der nachgereichten Entgeltabrechnungen betrug der erzielte (Brutto- und Netto-)Lohn im Dezember 2024 insgesamt 205,25 EUR (inkl. Mankogeld iHv. 16,00 EUR) und im Januar 2025 insgesamt 182,66 (inkl. Mankogeld iHv. 16,00 EUR). Für Februar 2025 wurden dem Antragsteller ausweislich eines vorgelegten Buchungsbelegs seiner Bank ebenfalls 182,66 EUR ausgezahlt. Zur gleichen Zeit wies der Antragsteller eine mit Wirkung ab April 2025 um 20,00 EUR auf 440,00 EUR erhöhte monatliche Miete für die bewohnte Wohnung nach. Mit Bescheid vom 25. März 2025 setzte die Antragsgegnerin die monatliche Wohngeld-Zahlung neu fest. Sie bewilligte dem Antragsteller für die Zeit vom 1. April bis 30. November 2025 eine monatliche Zahlung von 156,00 EUR. Zur Begründung gab die Antragsgegnerin an, dass sie aufgrund einer mehr als 15% betragenden Erhöhung des Gesamteinkommens des Antragstellers durch die aufgenommene Beschäftigung neu über den Wohngeldanspruch habe entscheiden müssen (sie verweist auf § 27 Abs. 1 WoGG). Sie nehme die Anpassung nicht mit Wirkung ab 1. Dezember 2024, sondern ab 1. April 2025 vor. Hintergrund sei, dass der Bescheid vom 9. Januar 2025 ihres Erachtens nicht ausreichend klar auf die Mitwirkungspflichten sowie die Änderungen des Wohngeldanspruchs bei einer Erhöhung um mehr als 15% hingewiesen habe (sie habe dort auf die monatlichen Einnahmen Bezug genommen, obwohl es auf die Erhöhung des Gesamteinkommens von mehr als 15% ankomme). Die Mieterhöhung zum 1. April 2025 könne nicht berücksichtigt werden. Die Monatsmiete habe sich nicht um mehr als 10% erhöht (sie verweist auf § 27 Abs. 1 WoGG). Grundlage der Bewilligung war zum einen die zur Zeit der Antragstellung gültige Nettomiete von 420,00 EUR; zum anderen eine Summe positiver Einkünfte & Einnahmen von 1.449,82 EUR. Letztgenannter Wert resultiert aus der monatlichen Erwerbsminderungsrente von 1.196,21 EUR gemehrt um Zuschläge sowie angesetzten monatlichen Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung von 182,66 EUR. Abzüglich näher bezeichneter Pauschalen und Freibeträge ermittelte die Antragsgegnerin ein monatliches Gesamteinkommen von 1.154,84 EUR (Jahreswert: 13.858,06 EUR). Gegen den Bescheid vom 25. März 2025 erhob der Antragsteller am 27. März 2025 Widerspruch, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden wurde. Am 2. April 2025 erhob er ferner Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Zudem hat er dort am selben Tag einen Antrag auf einstweilige Anordnung gestellt. Zugleich hat er Prozesskostenhilfe für das Klage- und das Antragsverfahren unter Anwaltsbeiordnung beantragt. Zur Begründung bringt der Antragsteller im Kern vor, er habe die in den Bescheiden vom 25. Oktober 2024 und 9. Januar 2025 genannten Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten beachtet. Er gesteht zu, seit Dezember 2024 monatliche Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung von 182,66 EUR zu erzielen. Im Übrigen verweist er auf seinen an die Antragsgegnerin gerichteten Widerspruch [im diesbezüglichen in der Behördenakte befindlichen Schreiben führt er im Kern an, der Bescheid vom 9. Januar 2025 führe unter der Überschrift Mitteilungspflichten (§ 27 Abs. 3 und 4, 28 Abs. 1 und 4 WoGG) aus, eine Mitteilungspflicht bestehe nur, falls sich die Summe der monatlichen positiven Einkünfte um mehr als 15% erhöhe – dies sei bei den aktuell zugrunde gelegten Einnahmen ab einer Erhöhung um mehr als 190,07 EUR der Fall; seine Mehreinnahmen lägen darunter; der Bescheid vom 9. Januar 2025 müsse fortgelten]. Der Antragsteller beantragt zuletzt, Eine einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung im Hauptverfahren. Er beantrage die Rechtsgültigkeit des Bescheides vom 9. Januar 2025 bis 30. November 2025. Die Antragsgegnerin hat bis zuletzt: Keinen expliziten auf den Eilantrag gerichteten Antrag gestellt. Im Übrigen beantragt sie Klageabweisung. Auch lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ihres Erachtens nicht vor. Zur Begründung verweist sie im Kern auf die Gründe ihrer angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Sie führt aus, für die Mitteilungspflicht nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG sei entscheidend, ob sich im laufenden Bewilligungszeitraum die Summe aus den monatlichen positiven Einkünften und den monatlichen Einnahmen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder nicht nur vorrübergehend um mehr als 15% gegenüber dem im Bewilligungsbescheid genannten Betrag erhöhe. Die Summe positiver Einkünfte und Einnahmen habe hier 1.267,16 EUR betragen. Die Meldepflicht habe somit ab einer Erhöhung von 190,07 EUR bestanden. Dies sei von § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG zu unterscheiden. Hiernach sei über die Leistung des Wohngeldes von Amts wegen – generell mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung – unter Aufhebung des Bewilligungsbescheides neu zu entscheiden sei, wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum das Gesamteinkommen nicht nur vorübergehend um mehr als 15% erhöhe. Letzteres sei hier der Fall: Das Gesamteinkommen habe 990,44 EUR betragen. Es handele sich um die Summe der positiven Einkünfte und Einnahmen abzüglich der Pausch- und Freibeträge nach § 16 bis § 18 WoGG. 15% von 990,44 EUR ergebe einen Betrag von 148,57 EUR. Erhöhe sich das Gesamteinkommen um mehr als diesen Betrag, sei das Wohngeld zu mindern. Angesichts der hinzugekommenen Bruttoeinnahmen von 182,66 EUR sei dies hier der Fall. Daher habe sie das Wohngeld auf 156,00 EUR festgesetzt. Dabei habe sie die Neufestsetzung erst mit Wirkung ab 1. April 2025 vorgenommen – nicht ab dem Zeitpunkt der Änderung vom 1. Dezember 2024. Zum Hintergrund verweist sie nochmals auf eine ggf. missverständliche Darstellung der Mitteilungspflichten im Bescheid vom 9. Januar 2025. Mit Blick auf die geänderte Gesamtmiete sei ihres Erachtens trotz einer Erhöhung um monatlich 20,00 EUR keine Änderung veranlasst. Eine Neubewilligung sei nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG auf Antrag vorzunehmen, wenn sich die zu berücksichtigende Miete im laufenden Bewilligungszeitraum abzüglich des Gesamtbetrags zur Entlastung bei den Heizkosten um mehr als 10% erhöhe. Hier habe die zu berücksichtigende Miete im Bescheid vom 9. Januar 2025 530,40 EUR betragen. Durch die Mieterhöhung zum 1. April 2025 betrage sie nun 550,40 EUR (+20,00 EUR). Eine Neubewilligung wäre ihres Erachtens nur im Fall eines Anstiegs von mehr als 53,04 EUR (≙ 10% von 530,40 EUR) in Betracht gekommen. Der Antragsteller repliziert im Kern, dass er keine Mitwirkungspflichten verletzt habe. Zudem nenne der Bescheid vom 9. Januar 2025 den Betrag von 148,57 EUR nicht. Die Antragsgegnerin dupliziert im Wesentlichen, dass sie dem Antragsteller keine Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG vorwerfe. Die Neuberechnung sei von Amts wegen erfolgt. Abgesehen davon informiere ihr Bescheid unter dem Punkt „Weiterer Hinweis“, dass bei einer Änderung der Verhältnisse eine Neuberechnung von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG mit der Folge des Wegfalls oder der Verringerung des Wohngeldanspruchs auch möglich sei, wenn keine der vorgenannten Mitteilungspflichten bestehe. Das Wohngeld könne auch wegfallen oder sich verringern, wenn keine Mitteilungspflicht bestehe. In seiner Triplik wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen früheres Vorbringen. Ferner meint er, die Antragsgegnerin habe auch von Amts wegen keine Neuberechnung vornehmen dürfen. In einer bei Gericht eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde vom 16. Mai 2025 meint er weiter, dass sich seine Betreuerin am 13. Mai 2025 ans Verwaltungsgericht gewendet habe [bei Gericht ging eine solche Nachricht zu keinem Zeitpunkt ein; der Berichterstatter hatte die Betreuerin am 20. Mai 2025 darüber informiert und anheimgestellt, Verfahrensrelevantes mitzuteilen]. Zuletzt wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Sie alle sind Grundlage der richterlichen Entscheidungsfindung gewesen II. 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen. a) Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft machen kann, dass ihm ein Anspruch auf ein bestimmtes Handeln zusteht (Anordnungsanspruch) sowie dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Mit Blick auf die Zulässigkeit des Antrags hat ein Antragsteller plausibel zum Anordnungsgrund sowie zum Anordnungsanspruch vorzutragen. Im Bereich der Begründetheit sind der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO). Vorliegend hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass für die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm Wohngeld zu zahlen, ein Anordnungsgrund besteht. Es ist nicht vorgetragen, dass ihm ohne die begehrte einstweilige Anordnung wesentliche, wohnungsbezogene Nachteile drohen würden, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnten. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die Zahlung des Wohngeldes konkret und unmittelbar die Gefahr des Wohnraumverlusts drohte. Es entspricht dem Wesen der einstweiligen Anordnung, dass es sich dabei grundsätzlich um eine vorläufige Regelung handelt und der Antragsteller nicht bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das erhalten soll, worauf sein Anspruch im Hauptsacheverfahren gerichtet ist. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung soll nicht die Hauptsache vorwegnehmen. Das generelle Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (VG Würzburg, B.v. 29.11.2012 – W 3 E 12.996 – juris Rn. 15; VG Bayreuth, B.v. 3.12.2013 – B 4 E 13.825 – juris; OVG NRW, B.v. 14.02.2013 – 12 B 107/13 – juris Rn. 3). Wohngeld wird gemäß § 1 Wohngeldgesetz (WoGG) zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss für den selbst genutzten Wohnraum geleistet. Zur bloßen Vermeidung finanzieller Engpässe ist die Anordnung der Zahlung von Wohngeld im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht erforderlich; es kommt insofern nicht darauf an, dass solche hier auch nicht substantiiert geltend gemacht wurden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn dies zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den Antragsteller notwendig ist (so auch OVG NRW B.v. 27. Januar 1993 – 14 B 4411/92 – juris, VG Bremen B.v. 22.08.2023 – 3 V 666/23 – juris). Beinhaltet die begehrte einstweilige Regelung wie hier eine bestimmte regelmäßig wiederkehrende Geldleistung, die – jedenfalls faktisch – die Hauptsache „vorwegnimmt“, gelten hinsichtlich des Anordnungsgrunds gesteigerte Anforderungen (vgl. BayVGH, B.v. 14.11.2017 – 12 CE 17.2012 – juris Rn. 3). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist danach nur geboten, wenn andernfalls die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährdet wäre (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 66b). Insbesondere kann dies der Fall sein, wenn ohne dessen Leistung der Teilbetrag der Miete oder der Belastung, der andernfalls durch Wohngeld finanziert würde, vom Antragsteller nicht mehr aufgebracht werden könnte und deshalb mit dem Verlust der Wohnung zu rechnen wäre (vgl. VG Göttingen, B.v. 19.02.2019 – 2 B 20/19 – juris.; BayVGH, B.v. 16.04.2007 – 12 C 07.543 – juris Rn. 2; BayVGH, B.v. 14.11.2017 – 12 CE 17.2012 – juris Rn. 3; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 14.02.2013 – 12 B 107/13 – juris Rn. 4 ff.). Diese Voraussetzung hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht: Es ist nicht plausibel dargetan, dass die Erhaltung seines Wohnraumes gefährdet ist. Es fehlt an substantiiertem Vortrag dazu, dass mangels der Leistung von Wohngeld ein Eintritt derartiger Folgen möglich ist. Angesichts dessen war der Eilantrag bereits mangels plausiblen Vortrags zum bzw. Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes abzulehnen. b) Unabhängig davon ist auch ein Anordnungsanspruch des Antragstellers weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich: Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige monatliche Wohngeldzahlung von 229,00 EUR für den Zeitraum von 1. April bis 30. November 2025. Angesichts der Bewilligung einer monatlichen Wohngeldleistung für den genannten Zeitraum iHv. 156,00 EUR im Bescheid vom 25. März 2025 geht es ihm folglich um eine monatlich um 73,00 EUR erhöhte Wohngeldbewilligung. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 25. März 2025 in nicht zu beanstandender Weise auseinandergesetzt, weshalb dem Antragsteller (nur) ein Anspruch auf Wohngeldleistungen iHv. 156,00 EUR monatlich zusteht. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht die Kammer deshalb nach § 117 Abs. 5 VwGO analog von einer weiteren Darstellung ab. Ergänzend ist nur das Folgende auszuführen: Ein weitergehender als der mit dem angegriffenen Bescheid vom 25. März 2025 festgesetzte Wohngeldanspruch besteht nicht. aa) Die Antragsgegnerin hat die ab Dezember 2024 hinzugekommenen monatlichen Arbeitseinkünfte berücksichtigt und eine nicht zu beanstandende Einkommensprognose angestellt. Grundsätzlich hat die Wohngeldbehörde zur Zeit der Antragstellung eine Prognose über die das Wohngeld dem Grunde und der Höhe nach beeinflussenden Verhältnisse – insb. das erwartete Jahreseinkommen – anzustellen, §§ 24, 15 WoGG (zum Ganzen: Stadler/Gutekunst/Dietrich/ Bräuer/Wiedmann, WoGG, § 24 Rn. 35, 44ff). Auch im Fall der Neuentscheidung von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG trifft die Wohngeldstelle eine gerichtlich überprüfbare Prognoseentscheidung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Wohngeldbehörde Kenntnis von den geänderten Umständen nach § 27 Abs. 2 S. 5 WoGG erlangt. Das zu erwartende Gesamteinkommen ist nach den der Wohngeldbehörde in diesem maßgeblichen Zeitpunkt bekannten Umständen zu berechnen (BeckOK SozR/Winkler, 76. Ed. 1.3.2025, WoGG § 27 Rn. 11a m.w.N.). Hier ist mit Blick auf die Prognose nichts zu erinnern. Die Antragsgegnerin ließ sich die Einkünfte aus Beschäftigung aus den drei der Neubewilligung vorangegangenen Monaten nachweisen. Darauf basierend erstellte sie ihre Prognose. Im Übrigen räumt der Antragsteller ein, seit Dezember 2024 monatlich 182,66 EUR zu verdienen. Die Prognose stellte er nicht infrage. In Bezug auf das im Bescheid vom 9. Januar 2025 – den der Antragsteller als rechtmäßig und gültig verstanden wissen will – errechnete monatliche Gesamteinkommen von 990,44 EUR entspricht dies einer Einkommenssteigerung von über 15% (§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG). Ohne dass dies entscheidungserheblich ist, merkt die Kammer der Vollständigkeit halber an, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller keine Verletzung von Mitwirkungspflichten anlastet – wie sie explizit angemerkt hat. Die Antragsgegnerin muss die Neubewilligung nach § 27 Abs. 2 WoGG von Amts wegen vornehmen. Voraussetzung ist, dass sie von einer Änderung der Verhältnisse Kenntnis erlangt – etwa einer relevanten Erhöhung des Gesamteinkommens. Zwar haben die Mitwirkungshandlungen bzw. -pflichten iSd. § 27 Abs. 3 WoGG für die Neubewilligung nach § 27 Abs. 2 WoGG insofern Bedeutung, als sie der Wohngeldbehörde oft erst die Kenntnis von einer Änderung der Verhältnisse verschaffen werden. Die Kenntnis von der Änderung kann aber auch aus anderen Umständen folgen – wie dem automatisierten Datenabgleich. Dabei stellt die Neubewilligung von Amts wegen nach § 27 Abs. 2 WoGG auf eine Erhöhung des „Gesamteinkommens“ um mehr als 15% ab. Demgegenüber ist für die Mitwirkungspflichten nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 die mehr als 15% betragende Erhöhung der „Summe aus den monatlichen positiven Einkünften nach § 14 Abs. 1 und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder“ entscheidend. Mithin erschließt sich, dass die entsprechenden Werte nicht identisch sind – hier in Bezug auf die Neuberechnung nach § 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG ein Betrag von 148,57 EUR und in Bezug auf § 27 Abs. 3 Satz 1 WoGG der Betrag von 190,07 EUR. Hintergrund ist, dass das Gesamteinkommen iSv. § 13 WoGG die Summe der Jahreseinkommen (§ 14 WoGG) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abzüglich der Freibeträge (die §§ 17 und 17a WoGG) und der Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen (§ 18 WoGG) darstellt. Ein Wohngeldempfänger muss die genannten Frei- und Abzugsbeträge nicht kennen. Deshalb bezieht sich seine Mitteilungspflicht iSv. § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WoGG nur auf die tatsächliche Summe der monatlichen positiven Einkünfte nach § 14 Abs. 1 WoGG und den monatlichen Einnahmen nach § 14 Abs. 2 WoGG aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Unschädlich ist, dass die Bescheide von 25. Oktober 2024 bzw. 9. Januar 2025 nicht explizit den Wert von 148,57 EUR auswiesen. Einerseits ist die Neubewilligung nach § 27 Abs. 2 WoGG von Amts wegen vorzunehmen. Andererseits wiesen beide Bescheide darauf hin, dass das Wohngeld sich ändern oder gar wegfallen kann, wenn sich das Gesamteinkommen um 15% erhöht (vgl. S. 3 des Bescheides vom 25. Oktober 2024; S. 2 und S. 5 des Bescheides vom 9. Januar 2025). Zugleich wiesen beide das zugrundeliegende Gesamteinkommen von 990,44 EUR aus. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin in einem Bescheid exakt beziffern müsste, welcher Betrag 15% des Gesamteinkommens entspricht (hier: 148,57 EUR). bb) Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin trotz der nachgewiesenen Mieterhöhung insofern keine Neubewilligung auf Antrag vorgenommen hat (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG). Wie die Antragsgegnerin rechnerisch zutreffend ermittelt hat, ist die zu berücksichtigende Miete oder Belastung abzüglich des Gesamtbetrages zur Entlastung bei den Heizkosten nicht um mehr als 10% angestiegen. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 i.V.m. § 188 Satz 2 VwGO. Für Verfahren der in § 188 Satz 1 VwGO unter anderem genannten „Angelegenheiten der Fürsorge“ (mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes) werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO Gerichtskosten nicht erhoben (BayVGH, B.v. 11.1.2021 – 12 ZB 20.3055 – juris; BVerwG, Urteil vom 23.04.2019 – 5 C 2.18 – juris Rn 36 ff). 3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung für das Klage- und für das Antragsverfahren war abzulehnen. a) Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO, §§ 114 ff. ZPO ist einem Beteiligten auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn dieser nach seinen persönlichen sowie wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann sowie die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und überdies nicht mutwillig erscheint. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Entscheidung der Frage, ob eine hinreichende Erfolgsaussicht gegeben ist, ist der Zeitpunkt der Entscheidungsrespektive Bewilligungsreife (BayVGH, B.v. 4.2.2003 – 12 C 02.1942 – juris Rn. 1; B.v. 28.4.2003 – 12 C 03.488 – juris Rn. 2). Als Zeitpunkt der Entscheidungsreife wird grundsätzlich der Zeitpunkt nach dem Eingang der Behördenakten und der Klagerespektive Antragserwiderung angenommen (BayVGH, B.v. 28.12.2004 – 12 CE 04.2960 – juris Rn. 29). Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags eintreten, sind grundsätzlich nicht mehr zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 4.10.2017 – 2 BvR 496/17 – juris Rn. 14 m.w.N.). Treten nach Bewilligungsreife dagegen Tatsachen ein, welche die Erfolgsaussichten zugunsten des Antragstellers verändern, sind diese zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 12 C 16.2159 – juris Rn. 13). Maßstab für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch ist das vom Grundgesetz aufgestellte Gebot der weitgehenden Angleichung der Situation der Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten in einer den Unbemittelten benachteiligenden Weise nicht überspannt werden. Prozesskostenhilfe muss demnach nicht schon gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber mit Blick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorhandene Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als schwierig erscheint (BVerfG, B.v. 13.3.1990 – 2 BvR 1439/88 – juris Rn. 2). Hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne besteht jedoch etwa, wenn die Entscheidung von rechtlich schwierigen Fragen abhängig ist (BayVGH, B.v. 28.4.2003 – 12 C 03.488 – juris Rn. 3) oder zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife die Möglichkeit einer entscheidungserheblichen Beweisführung besteht (BayVGH, B.v. 4.2.2003 – 12 C 02.1942 – juris Rn. 1). Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe reicht es regelmäßig, wenn eine Beweisaufnahme ernstlich in Betracht kommt (BVerfG, B.v. 25.4.2012 – 1 BvR 2869/11 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 6.8.1996 – 7 C 96/1262 – NVwZ-RR 1997, 501 m.w.N.). b. Dies zugrunde gelegt war der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Klagesowie das Antragsverfahren abzulehnen: Wie herausgearbeitet hat das Begehren des Antragsstellers mit Blick auf das Antragsverfahren schon mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zudem weist auch die (Verpflichtungs-)Klage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) des Antragstellers, für den Zeitraum von 1. April bis 30. November 2025 monatlich ein um 73,00 EUR erhöhtes Wohngeld zu erhalten, im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Gerichts keine hinreichende Erfolgsaussicht auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die obigen Ausführungen zur fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs hingewiesen. Offen lässt die Kammer, ob die Klage derzeit auch unzulässig ist. Die Unzulässigkeit könnte daraus folgen, dass der Antragsteller bei der Antragsgegnerin vor Klageerhebung einen Widerspruch eingelegt hat, über den nach Aktenlage nicht entschieden ist. Die Verpflichtungsklage dürfte als Vornahmeklage insofern derzeit „gesperrt“ sein. Versteht man die Klage als Untätigkeitsklage iSv. § 75 Satz 1 VwGO dürfte diese aktuell unzulässig sein, da die Frist aus § 75 Satz 2 VwGO noch nicht verstrichen ist. Indes könnte die Klage in beiden Konstellation ggf. noch in die Zulässigkeit hineinwachsen – entweder mit Erlass eines Widerspruchsbescheides oder nach Ablauf der Frist aus § 75 Satz 2 VwGO (zum Hineinwachsen der Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit statt aller: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 75 Rn. 8 m.w.N). Hinsichtlich der Ziff. 1. und 2. des Beschlusses ergeht folgende