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Beschluss

2 BvR 496/17

BVERFG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verweigerung von Prozesskostenhilfe darf nicht durch später eintretende, dem Gericht zuzurechnende Änderungen der Erfolgsaussicht begründet werden; maßgeblich ist die Lage bei Bewilligungsreife. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Klage offensichtlich mutwillig oder ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist; eine zu strenge Prüfung der Erfolgsaussichten verletzt die Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. • Gerichte dürfen die Erfolgsaussicht nicht derart überspannen, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe, den Unbemittelten dem Bemittelten weitgehend gleichzustellen, verfehlt wird.
Entscheidungsgründe
Bewilligung von Prozesskostenhilfe: Erfolgsaussicht bei Bewilligungsreife maßgeblich • Verweigerung von Prozesskostenhilfe darf nicht durch später eintretende, dem Gericht zuzurechnende Änderungen der Erfolgsaussicht begründet werden; maßgeblich ist die Lage bei Bewilligungsreife. • Prozesskostenhilfe kann versagt werden, wenn die Klage offensichtlich mutwillig oder ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg ist; eine zu strenge Prüfung der Erfolgsaussichten verletzt die Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG. • Gerichte dürfen die Erfolgsaussicht nicht derart überspannen, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe, den Unbemittelten dem Bemittelten weitgehend gleichzustellen, verfehlt wird. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Asylbewerber, beantragte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und gleichzeitig Prozesskostenhilfe für die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Das Bundesamt gewährte nur subsidiären Schutz und lehnte die Flüchtlingseigenschaft ab. Der Kläger reichte im Juli 2016 Klage ein und legte ausführliche Begründungen vor; zu diesem Zeitpunkt war die materielle Rechtslage in der Rechtsprechung noch offen und erfreute sich erstinstanzlich überwiegend günstiger Entscheidungen. Das Verwaltungsgericht lehnte am 31.01.2017 die Prozesskostenhilfe ab, nachdem zwischenzeitlich das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein die generelle Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt hatte. Der Kläger erhob Verfassungsbeschwerde mit dem Vorwurf der Verletzung der Rechtsschutzgleichheit, weil die Bewilligungsreife der PKH vor der ungünstigen Zwischenentscheidung bestanden habe. Das Bundesverfassungsgericht prüfte die Unterlagen und bezog die verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Rechtsschutzgleichheit ein. • Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet zu weitgehender Angleichung der Lage Bemittelter und Unbemittelter bei Zugang zum Gericht. • Es ist verfassungsrechtlich zulässig, Prozesskostenhilfe von hinreichenden Erfolgsaussichten und Nicht-Mutwilligkeit abhängig zu machen, doch dürfen Fachgerichte die Prüfung nicht derart überspannen, dass sie den Zweck der PKH vereiteln (§ 114 Abs.1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO). • Änderungen der Beurteilung der Erfolgsaussichten, die nach der Bewilligungsreife eintreten, dürfen grundsätzlich nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden berücksichtigt werden; Verzögerungen oder Zwischenentscheidungen des Instanzgerichts sind dem Antragsteller nicht anzulasten. • Im konkreten Fall war die Rechtsprechungslage bei Bewilligungsreife offen und die Kammer des Verwaltungsgerichts hatte zuvor entsprechende Klagen stattgegeben; die spätere oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtfertigte daher nicht die Versagung der PKH. • Das Verwaltungsgericht hat die verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Rechtsschutzgleichheit verkannt; deshalb ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Die Verfassungsbeschwerde ist erfolgreich. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 31.01.2017 verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) und wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, damit es unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe erneut über die Prozesskostenhilfe entscheidet. Dem Beschwerdeführer sind die notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten; der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit wird auf 10.000 Euro festgesetzt.