Beschluss
5 L 242/06
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2006:0426.5L242.06.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 85,85 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 85,85 EUR festgesetzt. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 20. März 2006 - 5 K 695/06 - gegen den Grundbesitzabgabenbescheid des Antragsgegners vom 23. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2006 anzuordnen, soweit Grundsteuer in Höhe von 343,39 EUR festgesetzt worden ist, ist zulässig. Namentlich sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erfüllt, nachdem der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers vom 24. Januar 2006 auf Aussetzung der Vollziehung in seinem Widerspruchsbescheid vom 7. März 2006 abgelehnt hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. In Abgabensachen ist einem Aussetzungsantrag in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO dann stattzugeben, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides ernstlichen Zweifeln begegnet oder die Vollziehung für den Antragsteller eine nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, welche die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabensachen rechtfertigen, bestehen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Vgl. Oberwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1994, 617, vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 -, NVwZ 1994, 198, vom 17. November 1989 - 9 B 2594/89 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 1990, 160, vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 -, Die Öffentliche Verwaltung (DÖV) 1990, 119 und vom 22. Februar 1989 - 16 B 3000/88 -, NVwZ 1989, 588; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 1984 - 14 S 2429/83 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1984, 345; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Februar 1984 - 6 D 2/83 -, DVBl. 1984, 1134; OVG Bremen, Beschluss vom 12. März 1985 - OVG 1 B 6/85 -, DVBl. 1985, 1182. Ernstliche Zweifel liegen bei Anlegung dieser Maßstäbe deshalb nicht vor, weil der angegriffene Bescheid des Antragsgegners vom 23. Januar 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. März 2006 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO). Der Antragsteller stellt nicht in Frage, dass die Grundsteuer aufgrund wirksamen Satzungsrechts und auch im Übrigen beanstandungsfrei festgesetzt worden ist. Er zieht vielmehr allein die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer als solche in Zweifel, verweist hierzu auf ein beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren und macht geltend, Art. 14 des Grundgesetzes (GG) verbiete es dem Gesetzgeber, auf die Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen. Dabei sei die Grundsteuer der Vermögensteuer gleichzusetzen. Diese Einwendungen des Antragstellers greifen indessen schon deshalb nicht durch, weil sie sich der Sache nach ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit des Grundsteuermessbescheides des Finanzamts beziehen (können) und Mängel dieses Grundlagenbescheides im Verfahren gegenüber dem Folgebescheid nicht gerügt werden können. Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat in seinem Urteil vom 16. November 2005 - AN 11 K 05.02927 -, Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 2006, 93 hierzu ausgeführt: Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer sind §§ 27 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 1 Abs. 1 GrStG. Danach können die Gemeinden Grundsteuer in der Weise erheben, dass auf den vom zuständigen Finanzamt nach § 13 Abs. 1 GrStG berechneten Steuermessbetrag, der in einem Steuermessbescheid nach § 184 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) festgesetzt wird, der von der Gemeinde bestimmte Hebesatz angewendet wird. Dieser Grundsteuermessbescheid ist dabei - wie bereits der ihm zu Grunde liegende Einheitswertbescheid (Troll/Eisele, Komm. GrStG, § 16 RdNr. 2; Tipke/Kruse § 184 AO RdNrn. 6 ff.) - ein sog. Grundlagenbescheid im Sinne des § 171 Abs. 10 AO und für den von der Gemeinde zu erlassenden Grundsteuerbescheid als sog. Folgebescheid bindend, soweit die getroffenen Feststellungen für diesen von Bedeutung sind, §§ 184 Abs. 1 Satz 4, 182 Abs. 1 AO (Tipke/Kruse, Komm. AO, § 171 AO RdNrn. 90 ff. und § 184 RdNr. 3 und 12 ). Diese Bindung bezieht sich nach ihrem Gegenstand und Ausmaß auf den zulässigen Inhalt der Steuermessbetragsfestsetzung (Tipke/Kruse § 182 AO RdNr. 3 und § 184 AO RdNr. 17). Die Bindung der Gemeinden auf Grund dieser gestuften Verfahren bewirkt, dass sie keine Prüfungspflicht und auch kein Prüfungsrecht hinsichtlich des durch das Finanzamt erlassenen (Einheitswert- und) Steuermessbescheids haben; liegt daher ein Grundsteuermessbescheid vor, muss die zuständige Gemeinde grundsätzlich den Grundsteuerbescheid erlassen (Tipke/Kruse § 184 AO RdNr. 16). Daher gilt nach § 351 Abs. 2 AO, dass Entscheidungen, die in einem Grundlagenbescheid zu treffen sind, nur durch Anfechtung dieses Bescheids (mit Erfolg) angegriffen werden können. Umgekehrt gilt dann auch, dass Entscheidungen, die in einem Folgebescheid zu treffen sind, nur durch Anfechtung dieses Folgebescheids angegriffen werden können (Tipke/Kruse § 351 AO RdNr. 46). Gegen den Grundsteuerbescheid kann der Steuerpflichtige (also mit Erfolg insbesondere) nur einwenden, dass aus dem Grundsteuermessbescheid nicht die richtigen Konsequenzen vor allem hinsichtlich der persönlichen oder sachlichen Steuerpflicht gezogen worden seien, dass der Hebesatz unrichtig oder ungültig oder die Steuer verjährt sei (Tipke/Kruse § 184 AO RdNr. 20). Wird - wie hier - aber geltend gemacht, dass das dem Grundlagenbescheid zu Grunde gelegte Gesetz verfassungswidrig sei, handelt es sich um einen Mangel (bereits) des Grundlagenbescheids, der diesem gegenüber einzuwenden ist (Tipke/Kruse § 351 AO RdNr. 49, § 184 AO RdNr. 20; Klein/ Orlopp § 351 AO Anm. 3). Wird eine Klage gegen den Folgebescheid aber ausschließlich mit Mängeln des Grundlagenbescheides begründet, ist daher die betreffende Klage schon deshalb abzuweisen, wobei offen bleiben kann, ob die Klage mangels Klagebefugnis bzw. Beschwer nach § 42 Abs. 2 VwGO bereits unzulässig oder erst unbegründet ist (zum Streitstand Tipke/Kruse § 351 AO RdNr. 54). Durch die betreffende Stufung der Verfahren entsteht dem Steuerpflichtigen auch kein unzumutbarer Nachteil. Dieser hat nämlich den Rechtsbehelf des Einspruchs gegen den Grundlagenbescheid. Wird dann auf Grund dieses Einspruchs gegen den Grundsteuermessbescheid dieser nachträglich geändert, so ist nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO auch der Grundsteuerbescheid entsprechend zu ändern. Schließlich kann der Steuerpflichtige in Fällen unbilliger Härte die Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids beim Finanzamt nach § 361 Abs. 2 AO beantragen; wird dem stattgegeben, ist nach § 361 Abs. 3 AO auch die Vollziehung des Folgebescheids auszusetzen. Daher rät auch die die genannte Verfassungsbeschwerde vertretende Anwaltskanzlei von Rechtsmitteln gegen den Folgebescheid, also den Steuerbescheid der Gemeinde, ab (unter www.grundsteuer.com/einspruch.html im Internet). Nach diesen Grundsätzen könnte der hier (allein) erhobene Einwand der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer mit Erfolg also nicht in diesem Verfahren gegen den Grundsteuerbescheid geltend gemacht werden." Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer im Rahmen der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung des Abgabenbescheides an. Aber selbst wenn man annehmen will, dass die vom Antragsteller vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken grundsätzlich im Verfahren gegen den Grundsteuerheranziehungsbescheid zu prüfen sind, kann der Antragsteller hiermit nicht gehört werden. Vielmehr spricht auch bei summarischer Überprüfung alles für eine verfassungsrechtliche Beanstandungsfreiheit der Abgabe. Schon die im Vorfeld der Verfassungsbeschwerde mit dieser Rechtsfrage befassten Instanzgerichte, vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 - (juris) und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2005 - 2 S 1313/04 - (juris) haben die Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerheranziehung ausdrücklich bejaht. Dem folgen auch andere Stimmen aus Rechtsprechung und Literatur neuerer Zeit. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2006 - 25 K 2643/05 -, Meier, Grundsteuer - quo vadis, ZKF 2006, 73 f. Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem o.g. Beschluss vom 27. Juni 2005 zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 93, 121) zum Vermögensteuer- und nicht zum Grundsteuerrecht ergangen ist. Der Entscheidung seien keine Grundsätze zu entnehmen, die notwendigerweise auch für die Grundsteuer unmittelbare Bedeutung hätten. Weder sei die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes noch die Möglichkeit einer konfiskatorischen Wirkung der Grundsteuer bei typisierender Betrachtung auszumachen. Dem folgt auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem o.g. Urteil vom 23. Januar 2006 mit beachtlichen und überzeugenden Gründen unter umfassender Auswertung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Das VG Düsseldorf hat ausgeführt: Die Grundsteuer ist mit der Verfassung vereinbar. Zunächst wird der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht dadurch verletzt, dass Grundstückseigentümer zu Grundsteuer herangezogen werden, während das Vermögensteuergesetz durch Beschluss des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - (BVerfGE 93, 121 folgende) als unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist und nur bis zum 31. Dezember 1996 angewandt werden durfte. Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 GG bestimmt, dass das Aufkommen der Vermögensteuer den Ländern zusteht; Art. 106 Abs. 6 Satz 1 GG trifft die Regelung, dass das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zusteht, wobei gemäß Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG den Gemeinden das Recht einzuräumen ist, die Hebesätze der Grundsteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. In dem Beschluss vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - hat das Bundesverfassungsgericht auf die Wertverzerrungen zwischen den Einheitswerten des Grundbesitzes und den Wertansätzen des übrigen Vermögens abgestellt und zur Vermögensteuer entschieden, dass dann, wenn der Gesetzgeber für das gesamte steuerpflichtige Vermögen einen einheitlichen Steuersatz bestimmt, eine gleichmäßige Besteuerung nur in den Bemessungsgrundlagen der je für sich zu bewertenden wirtschaftlichen Einheiten gesichert werden kann. Die Bemessungsgrundlage muss deshalb auf die Ertragsfähigkeit der wirtschaftlichen Einheiten sachgerecht bezogen sein und deren Werte in ihrer Relation realitätsgerecht abbilden. § 10 Vermögensteuergesetz ist jedenfalls seit dem Veranlagungszeitraum 1983 mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar, als er den einheitswertgebundenen Grundbesitz, dessen Bewertung der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepasst worden ist, und das zu Gegenwartswerten erfasste Vermögen mit demselben Steuersatz belastet. Die Ermittlung der Grundsteuer erfolgt in drei selbstständigen, aufeinanderfolgenden Verfahrensstufen, nämlich im Einheitswertverfahren, dem auf dem Einheitswert aufbauenden Steuermessbetragsverfahren und dem auf dem Steuermessbetrag beruhenden Steuerfestsetzungsverfahren. Der Einheitswert ist ein Wert, der für bestimmte Steuergegenstände in einem gesonderten Verfahren nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes festgestellt wird (§ 19 BewG). Die Einheitswerte werden jeweils auf den Beginn eines Kalenderjahres festgestellt; bei der Hauptfeststellung werden die Einheitswerte allgemein festgestellt. Die letzte auch heute noch für die Grundsteuer maßgebliche Hauptfeststellung hat zum 1. Januar 1964 stattgefunden, die hierbei ermittelten Einheitswerte wurden ab dem 1. Januar 1974 angewendet. Nach § 21 Abs. 1 BewG soll die Hauptfeststellung der Einheitswerte für den Grundbesitz jeweils in Zeitabständen von 6 Jahren durchgeführt werden. Abweichend von § 21 Abs. 1 BewG muss der Zeitpunkt der auf die Hauptfeststellung 1964 folgenden nächsten Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes durch besonderes Gesetz bestimmt werden ( Art. 2 Abs. 1 BewÄndG 1965 vom 13.8.1965 i.d.F. des Art. 2 BewÄndG 1970 vom 22.7.1970). Ein solches Gesetz ist bis zum heutigen Tag nicht beschlossen worden, sodass weiterhin Werte von 1964 für Grundbesitz Anwendung finden. Das vom Gesetzgeber ursprünglich gewollte Modell der in regelmäßigen Abständen von 6 Jahren durchgeführten Hauptfeststellung der Einheitswerte ist tatsächlich nicht umgesetzt worden. Die Einheitswerte erreichen bei weitem nicht die tatsächlichen Verkehrswerte der Grundstücke. Die aus Vorstehendem folgende Ungleichbehandlung von einheitswertgebundenem Grundbesitz, dessen Bewertung der Wertentwicklung seit 1964/74 nicht mehr angepasst worden ist, und dem zu Gegenwartswerten erfassten Vermögen führte zu dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - a.a.O. -. Da der Gesetzgeber hinsichtlich der Vermögensteuer keine Neuregelung der Bewertung der Immobilien traf, entfiel die Vermögensteuer mit dem 1. Januar 1997. Verfassungswidrigkeit der Grundsteuer folgt daraus jedoch gleichzeitig nicht. Tatsächlich enthält das Grundgesetz ein Verfassungsrecht der Grundsteuer nicht. Es belässt für die Ausgestaltung der Steuerrechtsordnung vielmehr einen prinzipiell weiten Spielraum und legt die Entscheidungen zu Gegenstand, Maßgabe und Ausmaß der Besteuerung weitestgehend in die Hände des Gesetzgebers, der für sie und ihre weitreichenden Auswirkungen die politische Verantwortung trägt. Das Bundesverfassungsgericht hat in der Entscheidung vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - betont, auch der ruhende Bestand des Vermögens könne Anknüpfungspunkt für eine Steuerbelastung sein, wie dies insbesondere bei der Vermögensteuer und den Realsteuern - die Grundsteuer zählt zu den Realsteuern - der Fall sei. Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht herausgestellt, vorgenannte Steuern würden 'vom Grundgesetz bei Regelung der Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 GG) in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt'. Diese Ausführungen erfolgten in Kenntnis dessen, dass das Vermögensteuergesetz als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt werden würde. Aus dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts entnimmt die Kammer, dass die Grundsteuer vom Grundgesetz als zulässige Form des Steuerzugriffs gerechtfertigt wird, ohne dies an die Erhebung einer Vermögensteuer zu koppeln. Das Grundgesetz stellt bei Regelung der Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 GG) anknüpfend an den ruhenden Bestand des Vermögens beide Steuerformen als zulässige Erhebungsformen dar, ohne sie zwingend miteinander zu verknüpfen. Wird die Grundsteuer als solche durch das Grundgesetz und durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt, erfolgt mithin eine von der Verfassung als zulässig gerechtfertigte Veranlagung, so liegt dem immanent die Aussage zu Grunde, dass diese Steuer nicht zugleich einen Verstoß gegen die Verfassung darstellt. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist mithin zu verneinen. Die Grundsteuererhebung stellt sich des Weiteren in ihrer konkreten Ausformung, die persönliche Verhältnisse unberücksichtigt lässt, als verfassungsgemäß dar. Die für Sollertragsteuern wie die bis zum 31. Dezember 1996 geltende Vermögensteuer in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - entwickelten Grundsätze gelten für die Grundsteuererhebung nicht gleichermaßen. Aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist zunächst zu entnehmen, dass eine Vermögensteuer unter den Bedingungen des gegenwärtigen Steuerrechts von Verfassungs wegen nur als Sollertragsteuer verstanden und ausgestaltet werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, die Vermögensteuer dürfe nur so bemessen werden, dass sie in ihrem Zusammenwirken mit den sonstigen Steuerbelastungen die Substanz des Vermögens, den Vermögensstamm, unberührt lässt und aus den üblicherweise zu erwartenden, möglichen Erträgen (Sollerträge) bezahlt werden kann. Ferner führt das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluss vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - aus, der steuerliche Zugriff auf das Vermögen belaste auch Wirtschaftsgüter, die der persönlichen Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie dienten. Sie ermöglichten einen Freiheitsraum für die eigenverantwortliche Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs. Dieses Vermögen genieße einen besonderen Schutz. Es sichere die persönliche Freiheit des Einzelnen in Ergänzung der im Wesentlichen durch Arbeitseinkommen und Sozialversicherungsanspruch sowie durch Gewerbe und andere selbstständige Tätigkeit gewährten Sicherheit. Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorbelastung des Vermögens dürfe der Steuergesetzgeber daher in bestimmten Grenzen das vom Steuerpflichtigen zur Grundlage seiner individuellen Lebensgestaltung bestimmte Vermögen nicht durch weitere Besteuerung mindern. Er müsse deshalb jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung gegen eine Sollertragsteuer abschirmen. Soweit Vermögensteuerpflichtige sich innerhalb ihrer Ehe oder Familie auf eine gemeinsame - erhöhte - ökonomische Grundlage individueller Lebensgestaltung einrichten dürften, gebiete der Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG , dass der Vermögensteuergesetzgeber die Kontinuität dieses Ehe- und Familiengutes achte. Diese für die Vermögensteuer als Sollertragsteuer entwickelten Grundsätze sind auf die Grundsteuererhebung nicht übertragbar. Maßgeblich ist dies dem Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 1977 - 1 BvR 15/75 - (BVerfGE 46, 224 folgende) zu entnehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Beschluss ausgeführt, das Objektsteuerprinzip besage, das Steuerobjekt selbst (bei der Grundsteuer der Grundbesitz) solle ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihre persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfasst werden. Im Weiteren betont das Bundesverfassungsgericht, es werde deshalb nicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit abgestellt, der das Einkommensteuerrecht durch vielfältige Regelungen, wie z.B. den Grundfreibetrag, das Ehegattensplitting, die Steuerermäßigungen für Kinder und wegen außergewöhnlicher Belastungen, Rechnung trägt. Bereits aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich mithin, dass für Objektsteuern andere Grundsätze gelten als für Sollertragsteuern, nämlich die persönliche Leistungsfähigkeit nicht maßgeblich ist. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2002 - II B 44/02 - hat der BFH (BFH/NV 2003, 508 folgende) ausgeführt, dem Einheitswert als typisiertem gemeinen Wert wohne die Eigenschaft eines objektiven Werts inne, der unter Außerachtlassen persönlicher Verhältnisse zu ermitteln sei (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 BewG). Die Familienverhältnisse des Grundstückseigentümers gehörten zu den persönlichen Verhältnissen. Da sowohl das Ertrags- als auch das Sachwertverfahren zu einem typisierten gemeinen Wert führen sollten, hätten persönliche Verhältnisse wie die Größe der das Grundstück am Bewertungsstichtag bewohnenden Familie unberücksichtigt zu bleiben. Der BFH wertet im Weiteren 'von Verfassungs wegen offenkundig unbedenklich' die Tatsache, dass es für kinderreiche Familien keine Grundsteuervergünstigung gebe. Dies folge aus der Eigenschaft der Grundsteuer als Realsteuer. Die Verfassung könne zwar eine ehe- und familiengerechte Ausgestaltung des Steuerrechts gebieten; dies gelte jedoch nicht für alle Steuerarten gleichermaßen. So nehme etwa das Umsatzsteuerrecht in seiner gegenwärtigen Fassung keine Rücksicht auf die regelmäßig stärkere Belastung von Familien mit Kindern. Auch bei der Grundsteuer als Realsteuer bestehe ein Zwang, dem Schutzgedanken des Art. 6 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen, nicht. Realsteuern belasteten Steuergüter ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist Entsprechendes zu entnehmen. Ausweislich der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. April 1983 - 8 C 150/81 - (BVerwGE 67, 123 folgende) ist die Grundsteuer ihrem Wesen nach eine ertragsunabhängige Objektsteuer, d.h. auf die Einziehung der Grundsteuer hat es grundsätzlich keinen Einfluss, ob das Steuerobjekt einen Ertrag abwirft oder nicht. Die Grundsteuer stellt eine Objektsteuer dar, die grundsätzlich auch von ertraglosen Grundstücken erhoben wird. Als maßgeblich wird mithin von dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der Ertragsunabhängigkeit herausgestellt, ein Abstellen auf Sollerträge steht dazu im Widerspruch. Diesen Grundsatz der Ertragsunabhängigkeit hat der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 33 GrStG nur für die dort geregelten Fälle durchbrochen. Der Gesetzgeber hat damit seiner Auffassung Ausdruck verliehen, in bestimmten Ausnahmefällen sei eine wesentliche Ertragsminderung als derart belastend anzusehen, dass die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer für den Abgabepflichtigen nicht mehr zumutbar ist. Der Erlass ist jedoch auf vier Fünftel beschränkt. Dem Wesen der Grundsteuer als einer ertragsunabhängigen Objektsteuer steht die Regelung des § 33 GrStG nicht entgegen. Eine ertragsunabhängige Objektsteuer ist einer Sollertragsteuer nicht gleichzusetzen. Darüber hinaus entspricht die Grundsteuer nach Auffassung des BFH, die die Kammer teilt, zudem in besonderem Maße dem Äquivalenzgedanken, wonach zwischen den Leistungen der Gemeinde für die Daseinsvorsorge und dem Grundsteueraufkommen ein enger Zusammenhang besteht und diese Leistungen für kinderreiche Familien etwa auf dem Gebiet der Kindergärten und Schulen besonders ins Gewicht fallen (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Dezember 2002, a.a.O.). Zu dem Äquivalenzgedanken hat die Stellungnahme der Steuerreformkommission aus dem Jahre 1971 (vgl. Gutachten in Heft 17 der Schriftenreihe des BMF Seite 713 folgende) folgendes ausgeführt: `Die Grundsteuer entspricht weitgehend dem Äquivalenzgedanken, vor allem im Bereich kleinerer, überschaubarer Gemeinden. Bei einer Abgabe, die ein großer Teil der Gemeindeeinwohner entweder unmittelbar oder mittelbar zu tragen hat, ergibt sich zwischen den Leistungen der Gemeinde für die Daseinsvorsorge und dem Steueraufkommen ein enger Zusammenhang, wobei natürlich im Einzelfall kein eindeutiges Verhältnis von Leistung und Gegenleistung besteht. Allerdings werden direkte Leistungen der Gemeinde für den Grundbesitz zum Teil durch Erschließungsbeiträge und Gebühren abgegolten, welche neben der Grundsteuer zu entrichten sind, so für den Bau von Anliegerstraßen, die Wasserversorgung, die Müllabfuhr u.dgl.. Jedoch kommen letztlich alle Verbesserungen der kommunalen Infrastruktur den Eigentümern bzw. Mietern des örtlichen Grundbesitzes zugute. Da hierfür kaum Gebühren und Beiträge, im Übrigen die Gebühren und Beiträge nicht kostendeckend erhoben werden, ist die Grundsteuer ergänzend ein äquivalentes Entgelt. Die Grundsteuer erfasst einen großen Kreis der Gemeindeeinwohner entweder unmittelbar als Grundstückseigentümer oder mittelbar, soweit sie als Kostenfaktor in die Mieten eingeht.` Diesen Äquivalenzgedanken hält die Kammer ebenfalls für gerechtfertigt, wobei auch zu bedenken ist, dass Leistungen der Gemeinde auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge den Grundstückswert beeinflussen; attraktive Wohnorte führen zu steigenden Grundstückspreisen. Der Äquivalenzgedanke spricht dagegen, aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 - a.a.O. - verfassungsrechtlich bedingte Einschränkungen der Grundsteuerbelastung abzuleiten. Die Grundsteuer beruht auf einem äquivalenztheoretischen Ansatz, die Begründung des Schutzes des Einfamilienhauses im Bereich der Vermögensteuer folgt daraus, dass es sich um eine Sollertragsteuer handelt. Die grundsteuerliche Belastung von Einfamilienhausgrundstücken verfolgt jedoch eben nicht das Ziel, den hierin verkörperten potenziellen Vermögensertrag teilweise abzuschöpfen, sondern bezweckt eine Steuer für die dem Grundstück zugute kommenden Infrastrukturleistungen der Gemeinde, vgl. zum Vorstehenden Stein, Die Einheitswert-Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts und ihre Bedeutung für die Grundsteuer, ZKF 1996, Seite 26 folgende. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der 2. Senat des BFH in mehreren Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung im Ertragswertverfahren bejaht hat, vgl. BFH, Urteil vom 2. Februar 2005, BFH/NV 2005, 1182 folgende; BFH, Beschluss vom 22. Juli 2005, BFH/NV 2005, 1979 folgende; BFH, Beschluss vom 4. August 2005, BFH/NV 2005, 1983 folgende und BFH, Beschluss vom 12. Oktober 2005, juris STRE 200551703." Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an. Auch der Antragsteller will sich dem offenbar nicht verschließen, wenn er in seinem Schriftsatz vom 25. April 2006 darlegt, dass Verwaltungsgericht Düsseldorf habe die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wohl noch verstanden". Der Antragsteller geht indessen fehl, wenn er ferner ausführt, das Verwaltungsgericht ziehe nicht die notwendigen Schlussfolgerungen aus den betreffenden Erkenntnissen. Die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, die sich aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der Steuern als Realsteuer einerseits und Sollertragssteuer andererseits ergeben, sind vielmehr zwingend und beruhen unter anderem maßgeblich auf den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem bereits benannten Beschluss vom 22. Juni 1995. Schließlich wäre selbst dann, wenn entgegen den vorangegangenen Ausführungen ernstliche Zweifel aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken zu bejahen wären, der vom Antragsteller begehrte vorläufige Rechtsschutz nicht zu gewähren. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 -, a.a.O. - welcher das Gericht folgt - gelten in Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO in Abgabensachen für die gebotene Interessenabwägung Besonderheiten, wenn sich ernstliche Zweifel allein aus der Verfassungswidrigkeit einer Norm ergeben und schwerwiegende öffentliche Interessen - etwa das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung - einer Aussetzung der Vollziehung entgegenstehen. Hiernach gilt der Grundsatz, wonach das Gericht bei Vorliegen ernstlicher Zweifel die Vollziehung auszusetzen hat, nicht ausnahmslos. Ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes aus der behaupteten Verfassungswidrigkeit einer Norm, so ist zusätzlich ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich. Diese Auffassung des OVG NRW stützt sich wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 69 der Finanzgerichtsordnung (FGO), vgl. BFH, Beschlüsse vom 6. November 1987 - III B 101/86 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE) 151, 428, vom 2. August 1988 - III B 12/88 -, BFHE 154, 123 und vom 20. Juli 1990 - III B 144/89 -, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1991, 944, welche ausdrücklich vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 1992 - 2 BvR 283/92 -, ZKF 1993, 87. Ein derartiges berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Folge, dass Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerheranziehung weiter nachzugehen wäre, ist nicht ersichtlich. Dem ausschließlich privaten Interesse des Antragstellers stehen vielmehr überragende öffentliche Interessen entgegen. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass der (negativen) Beantwortung der Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuerheranziehung bei selbst bewohnten Objekten eine große Breitenwirkung zukommt, wie schon daraus zu ersehen ist, dass auch bei der beschließenden Kammer eine Vielzahl von entsprechenden Klageverfahren anhängig ist. Andererseits hat auch das Verwaltungsgericht Minden vgl. Beschluss vom 4. April 2006 - 11 L 192/06 - zutreffend darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erheblichen Einnahmeausfällen bei Städten und Gemeinden führen würde. In diesem Zusammenhang geht die Kammer überdies davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerheranziehung voraussichtlich nicht eine Nichtigkeitserklärung aussprechen wird, sondern es dem Gesetzgeber überlässt, innerhalb angemessener Frist im Rahmen eines weitgehenden Gestaltungsspielraums neue Regelungen auszuarbeiten, die den verfassungsrechtlichen Forderungen genügen. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 17. September 1993 - 16 B 2069/93 -, a.a.O.; VG Minden, Beschluss vom 4. April 2006 - 11 L 192/06 -; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand der Bearbeitung: Juli 2005, § 69 AO RdNr. 96. Schließlich ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Vollziehung der Abgabenforderung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO), was nicht nur durch den vergleichsweise geringen Steuerbetrag, den der Antragsteller zu entrichten hat, bedingt ist sondern auch daran deutlich wird, dass der Antragsteller ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners die erste Rate der Abgabenforderung am 15. Februar 2006 gezahlt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergeht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens ist es angemessen, den Streitwert mit einem Viertel des streitigen Grundsteuerbetrages von 343,39 EUR auf 85,85 EUR zu bemessen.