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Urteil

11 K 2375/06

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0522.11K2375.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die für die Hilfeempfängerin G. in der Zeit ab dem 02.05.2003 bis zum 30.04.2007 aufgewendeten Sozialhilfekosten zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu erstatten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, die vom Kläger in dem Hilfefall G. in der Zeit ab dem 02.05.2003 aufgewendeten Sozialhilfekosten zu erstatten. 3 Die am 17.08.1989 geborene Hilfeempfängerin wurde am 13.01.2003 von ihrer Mutter wegen Verhaltensauffälligkeiten in der I. S. -Klinik vorgestellt. Die stationäre Behandlung in dieser Klinik dauerte bis zum 13.03.2003; anschließend besuchte die Hilfeempfängerin die dortige Tagesklinik bis zum 17.04.2003. Der jugendpsychologische Abschlussbericht der Klinik vom 23.04.2003 benennt folgende Diagnosen: 4 Gemischte emotionale Störung mit Angst und depressiver Störung (ICD 10 F 41.2); 5 leichte Intelligenzminderung (F 70.1) auf dem Boden einer hirnorganischen Störung mit ausgeprägter Realitätsbezugsstörung; 6 vielfältige körperliche Symptomatik mit Coxa magna links, muskuläre Fehlhaltung, Knick-Senk-Füße bds., Neurodermitis, allergisches Asthma bronchiale bei Typ I-Sensibilisierung und starker Myopie. 7 Die Ärzte empfahlen eine stationäre heilpädagogisch orientierte Einrichtung mit der Möglichkeit einer weiteren, auch hochfrequenten psychomotorischen Förderung sowie einer kleinschrittigen Erarbeitung sozial angepassten Verhaltens, da sowohl eine leichte geistige Behinderung als auch eine seelische Behinderung sowie multiple körperliche Behinderungen vorliegen. Bei einem in der Klinik durchgeführten Intelligenztest erreichte die Hilfeempfängerin einen Gesamtintelligenzquotienten von 64. 8 Am 17.03.2003 stellte die Hilfeempfängerin, vertreten durch ihre Mutter, im Sozialamt der Gemeinde C. einen Antrag auf Eingliederungshilfe gemäß § 39 BSHG in Form der Betreuung in dem Sozialpädagogischen Zentrum L. in J. . Die Gemeinde C. leitete diesen Antrag vom 28.04.2003 an den Beklagten weiter mit dem Hinweis, "das" ärztliche Gutachten werde in den nächsten Tagen nachgereicht. Unter dem 09. 05.2003 übersandte die Gemeinde C. sodann den Abschlussbericht der S. -Klinik vom 23.04.2003. Das entsprechende Schreiben ging beim Beklagten am 12.05.2003 ein. Mit Schreiben vom 27.05.2003 leitete der Beklagte die betreffenden Unterlagen zuständigkeitshalber zur weiteren Veranlassung und zum Verbleib an den Kläger weiter. Dieser reichte den Antrag unter dem 20.10.2003 an den Beklagten zurück mit dem Bemerken, dass die Hilfe auf Grund der bestehenden seelischen Behinderung benötigt werde und es deshalb um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) gehe. Dem trat der Beklagte entgegen und leitete den Antrag erneut dem Kläger zu. 9 Bereits am 02.05.2003 war die Hilfeempfängerin in das Sozialpädagogische Zentrum in J. aufgenommen worden. Mit Bewilligungsbescheid vom 24.11.2003 gewährte der Beklagte der Hilfeempfängerin Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in Form der Übernahme der durch die Betreuung in dem Sozialpädagogischen Zentrum entstehenden Kosten rückwirkend ab dem 02.05.2003. Mit einem ebenfalls vom 24.11.2003 datierenden Schreiben machte der Kläger beim Beklagten einen Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X geltend. Diesen Erstattungsanspruch wies der Beklagte unter dem 17.05.2005 mit der Begründung zurück, dass die stationäre Unterbringung der Hilfeempfängerin wegen deren geistiger Behinderung und der Körperbehinderung erfolge; die daneben bestehende seelische Behinderung sei unerheblich. 10 Das Sozialpädagogische Zentrum übersandte dem Kläger zwei Mal im Jahr einen Sachstandsbericht. In diesen ist insbesondere dargelegt, in welcher Weise die Erzieher positiv auf das auffällige emotionale Verhalten und das geringe Selbstwertgefühl der Hilfeempfängerin einzuwirken versuchten und welche Erfolge hierbei nach und nach erzielt wurden. Außerdem legte die Ambulanz J. der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters S1. eine Psychiatrische Stellungnahme vor, in der ausgeführt ist, dass die Hilfeempfängerin nach wie vor ein ausgeprägt Aufmerksamkeit heischendes und hysteroides Verhalten zeige und mittels Pseudologien und auch sexualisierten Verhaltens zwanghaft versuche, die Aufmerksamkeit ihrer Mitbewohner und Mitschüler auf sich zu ziehen; sie leide unter einem negativen Selbstbild, Minderwertigkeitsgefühlen und fehlender Selbstachtung, was sich in einem ausgesprochenen Mitläufertum sowie mangelnder Abgrenzung mit distanzlosem Verhalten äußere. 11 Die Hilfeempfängerin besuchte seit ihrer Aufnahme in dem Sozialpädagogischen Zentrum eine Förderschule für Lern- und Erziehungshilfe, die sie voraussichtlich im Sommer 2007 mit einem Sonderschulabschluss verlassen wird. In dem Schulbericht vom 12.12.2006 heißt es, dass sie trotz der großen Fortschritte, die sie in ihrer Gesamtentwicklung gemacht habe, psychisch immer noch nicht stabil genug sei, um ohne Begleitung und Betreuung eine reguläre Ausbildung antreten zu können. Sie benötige eine ganzheitliche Förderung, die ihr Wohnumfeld, ihren Kontakt und Umgang zu anderen Jugendlichen und zu Erwachsenen mit einschließe. 12 Mit seiner am 09.06.2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Erstattungsbegehren weiter. Er trägt vor, dass die Hilfeempfängerin seelisch behindert sei im Sinne des § 3 der Eingliederungshilfeverordnung (EinglHVO). Ihre stationäre Betreuung in dem Sozialpädagogischen Zentrum L. sei wegen der seelischen Behinderung der Hilfeempfängerin notwendig. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - die für die Hilfeempfängerin G. in der Zeit ab dem 02.05.2003 bis zum 30.04.2007 aufgewendeten Sozialhilfekosten zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu erstatten. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung seines Antrags macht der Beklagte geltend, dass bei der Hilfeempfängerin unstreitig sowohl eine seelische, eine leichte geistige als auch eine gravierende körperliche Behinderung vorlägen. Das Versorgungsamt T. habe bei ihr einen Grad der Behinderung von 90 anerkannt. Es sei anzunehmen, dass die von der Hilfeempfängerin benötigte Unterbringung auch dann erforderlich wäre, wenn bei ihr keine seelische Behinderung bestünde. Insoweit spiele nämlich die vorliegende körperliche Behinderung eine entscheidende Rolle. Bestünde bereits auf Grund einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, komme es nicht darauf an, ob daneben auch noch eine seelische Behinderung vorliege. Der Sozialhilfeträger bleibe zuständig. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage ist zulässig und begründet. 21 Der Beklagte ist entweder auf der Grundlage des § 105 Abs. 1 SGB X oder des § 104 SGB X verpflichtet, dem Kläger die in dem Hilfefall G. in der Zeit vom 02.05.2003 bis zum 30.04.2007 aufgewendeten Sozialhilfekosten zu erstatten. 22 § 105 SGB X regelt den Erstattungsanspruch eines unzuständigen Leistungsträgers gegen den für die Leistung eigentlich zuständigen Leistungsträger. Nach Abs. 1 dieser Norm ist der zuständige oder zuständig gewesene Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 102 Abs. 1 SGB X vorliegen und wenn nicht der zuständige Träger bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. 23 Hier hat der Kläger die klagegegenständlichen Leistungen für G. deswegen als unzuständiger Leistungsträger erbracht, weil der Beklagte für diesen Hilfefall gemäß § 14 Abs. 1 SGB IX auf Grund der verspäteten Weiterleitung des Hilfeantrages endgültig zuständig geworden ist. Die Regelung des § 14 SGB IX dient der raschen Klärung der Zuständigkeit, wenn ein behinderter Mensch um die Gewährung einer bestimmten Teilhabeleistung nachsucht und auf Grund des gegliederten Sozialsystems unklar ist, welcher Rehabilitationsträger die nachgefragte Leistung zu erbringen hat. Nach § 14 Abs. 1 SGB IX stellt der von dem behinderten Menschen zuerst angegangene Rehabilitationsträger grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen fest, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die Leistung zuständig ist; ergibt diese Prüfung seine Unzuständigkeit, so hat er den Antrag unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger zuzuleiten. 24 § 14 SGB IX ist auf den vorliegend zu beurteilenden Hilfefall anwendbar, denn bei der Hilfeempfängerin handelt es sich um einen behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX und sowohl der Kläger als auch der Beklagte zählen zu den Rehabilitationsträgern im Sinne des § 6 SGB IX. Für den Kläger folgt dies aus seiner Eigenschaft als überörtlicher Träger der Sozialhilfe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX und für den Beklagten aus seiner Funktion als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX. 25 Außerdem handelt es sich bei den Eingliederungshilfeleistungen, deren Erstattung der Kläger begehrt, um Leistungen zur Teilhabe im Sinne des § 4 SGB IX. Insofern ist nicht entscheidend, dass die begehrte Hilfe in dem Grundantrag der Hilfeempfängerin vom 13.03.2003 noch nicht ausdrücklich als eine Leistung zur Teilhabe gekennzeichnet war, denn der Beklagte, bei dem dieser in der Gemeinde C. aufgenommene Antrag Anfang Mai 2003 einging, hatte nach § 8 Abs. 1 SGB IX von Amts wegen zu prüfen, ob im konkreten Hilfefall auf Grund der Behinderung der Hilfeempfängerin Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich erfolgreich sein würden. Spätestens mit Eingang des in der S. -Klinik in I. erstellten Gutachtens über die Hilfeempfängerin war für den Beklagten erkennbar, dass der Sache nach von der Hilfeempfängerin Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 SGB IX nachgefragt wurden. 26 Zu den Leistungen zur Teilhabe zählen unter anderem gemäß § 4 Abs. 1 SGB IX in Verbindung mit § 5 Nr. 1 und § 26 Abs. 2 Nrn. 5 und 7 SGB IX psychotherapeutische Behandlungen und arbeitstherapeutische Maßnahmen und gemäß §§ 5 Nr. 4, 55 Abs. 1 SGB IX Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft. Die Hilfeempfängerin war nach dem genannten Gutachten der S. -Klinik auf medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in Form von psychotherapeutischen und psychomotorischen Hilfen angewiesen und darüber hinaus wegen ihres in dem Gutachten dargestellten unangemessenen und provozierenden Sozialverhaltens auf Hilfen bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, um ihr eine möglichst selbstständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. 27 Der Beklagte war hiernach, als ihm der in der Gemeinde C. aufgenommene und der Sache nach auf Teilhabeleistungen gerichtete Antrag vorgelegt wurde, gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gehalten, innerhalb von zwei Wochen festzustellen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz für die begehrte Hilfe zuständig ist, und gegebenenfalls nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX über eine unverzügliche Antragsweiterleitung zu entscheiden. Der Beklagte hat diese ihm eingeräumte Zwei-Wochen-Frist verstreichen lassen und den Antrag erst verspätet an den nach seiner Auffassung in der Sache zuständigen Kläger weiter geleitet. 28 Die Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX beginnt zu laufen, sobald der Antrag einschließlich der Unterlagen, die eine Beurteilung der Zuständigkeit ermöglichen, bei dem Rehabilitationsträger vorliegen. 29 Vgl. Götze, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Loseblattkommentar, Stand: April 2007, § 14 Rdnr. 6. 30 Hier ging der Sozialhilfegrundantrag der Hilfeempfängerin bereits am 02.05.2003 beim Beklagten ein und das Gutachten vom 23.04.2003, in dem der den Leistungsanspruch auslösende Hilfebedarf im einzelnen beschrieben war, wurde ihm am 12.05.2003 vorgelegt. Ausgehend hiervon endete die 14-Tages-Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX am 26.05.2003, einem Montag. Die Weiterleitung des Antrages vom Beklagten an den Kläger erfolgte aber erst am 27.05.2003 und damit außerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX. Die sich aus dieser Fristversäumnis ergebende rechtliche Konsequenz ist die endgültige Zuständigkeit des Klägers für den Hilfefall. Leitet der zuerst angegangene Rehabilitationsträger den Antrag auf Leistung zur Teilhabe nicht innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX weiter, wird er für die Leistungsgewährung endgültig zuständig. 31 Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 01.12.2003 - 12 CE 03.2683 -, in: Behindertenrecht (br) 2004, S. 87 ff. 32 Damit steht fest, dass sich der Beklagte durch die verspätete Weiterleitung des Antrags seiner Leistungsverpflichtung nicht entziehen konnte und durch diese Weiterleitung vor allem auch keine anderweitige Zuständigkeit begründet wurde. Vielmehr bleibt es im Interesse des Hilfeberechtigten bei der Zuständigkeit des zuerst angegangenen Trägers. Dieser hat gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX den Rehabilitationsbedarf unverzüglich festzustellen. Aus § 14 Abs. 4 Satz 3 SGB IX folgt des weiteren, dass der zuerst angegangene Träger, der in der 14-Tage-Frist weder in der Sache über den Antrag entscheidet noch diesen weiterleitet, für die Leistung, die er gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu erbringen hat, auch keine Kostenerstattung gemäß § 105 SGB X fordern darf. Kostenerstattung könnte er nur fordern, wenn er sich - anders als vorliegend der Beklagte - innerhalb der Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX zur Erbringung einer Leistung entschlossen hätte und sich später seine Unzuständigkeit herausstellt. 33 Vgl. zu dieser hier nicht gegebenen Konstellation) Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 26.10.2004 - B 7 AL 14/04 R -, in: Rechtsprechungsdienst zum Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV-RD) 2005, S. 41 f. 34 Aus dieser endgültigen Leistungszuständigkeit des Beklagten ergibt sich zwangsläufig die Unzuständigkeit des Klägers für den Hilfefall und damit dessen Erstattungsberechtigung. Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 105 SGB X liegen vor. Insbesondere ist § 102 SGB X für das Erstattungsverhältnis nicht einschlägig, weil der Kläger seine Leistung nicht vorläufig im Sinne des § 43 SGB I erbracht hat. Die Anwendung des § 43 Abs. 1 SGB I scheidet schon deswegen aus, weil hier nicht der zuerst um Hilfe angegangene Träger die in Rede stehenden Leistungen erbracht hat. Auch § 105 Abs. 3 SGB X steht dem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Nach dieser Regelung gelten § 105 Abs. 1 und 2 SGB X gegenüber den Trägern der Sozialhilfe und der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen. Diese Voraussetzungen war hier zu Lasten des Beklagten mit Ablauf der 14-Tage- Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erfüllt, denn von diesem Zeitpunkt an kannte der Beklagte die Umstände, aus denen sich seine Verpflichtung zur Erbringung der Leistung ergab. Geht man - aus welchen Gründen auch immer - davon aus, dass die Voraussetzungen eines Erstattungsanspruchs aus § 105 SGB X zugunsten des Klägers nicht gegeben sind, so steht ihm jedenfalls ein Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X gegen den Beklagten zu. Auch dieser Anspruch ist auf die Erstattung der in dem Hilfefall G. in der Zeit vom 02.05.2003 bis zum 30.04.2007 aufgewendeten Eingliederungshilfekosten gerichtet. 35 § 104 SGB X betrifft den Kostenerstattungsanspruch eines nur nachrangig zur einer bestimmten Sozialleistung verpflichteten Leistungsträgers. Nach dem Wortlaut der Regelung ist in dem Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X bestimmt ergänzend, dass ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet ist, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. 36 Entscheidend ist hiernach, ob der Hilfeempfängerin überhaupt ein Anspruch gegen den beklagten Träger der Jugendhilfe zustand und ob ein solcher Anspruch gegenüber den vom Kläger auf der Grundlage der §§ 39, 40 BSHG bzw. - was die Zeiträume ab dem 01.01.2005 anbelangt - §§ 53, 54 SGB XIII erbrachten Eingliederungshilfeleistungen vorrangig gewesen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beklagte hat als örtlicher Träger der Jugendhilfe für die Zeit ab dem 01.05.2002 auf der Grundlage des § 35 a SGB VIII für die Kosten der Unterbringung der Hilfeempfängerin in dem Sozialpädagogischen Zentrum L. aufzukommen, denn der Hilfeempfängerin stand eine entsprechende Eingliederungshilfeanspruch in Form der Heimerziehung zu und der Beklagte war für die Erfüllung dieses Anspruchs gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII örtlich zuständig. 37 Gemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als 6 Monate von dem für Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Diese Leistungsvoraussetzungen sind bei der Hilfeempfängerin erfüllt. Sie gehört zu dem nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII leistungsberechtigten Personenkreis. 38 Bei der Bestimmung dieses auf der Grundlage des § 35 a Abs. 1 SGB VIII anspruchsberechtigten Personenkreises hat sich der Gesetzgeber an der Terminologie des 9. Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) und insbesondere an der dort in § 2 enthaltenen Legaldefinition der Behinderung orientiert. 39 Vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches - 9. Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) - Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 14/5074, S. 121. 40 Nach dieser Gesetzesbegründung ist ein untypischer Gesundheitszustand im Sinne der gesetzlichen Regelung gekennzeichnet durch den Verlust oder die Beeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten, die mit einem normalerweise vorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind. Die in § 35 a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII als erste Leistungsvoraussetzung benannte Störung der seelischen Gesundheit betrifft damit medizinisch fassbare und feststellbare Normabweichungen, wie sie im Kapitel V der 10. Revision der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation verzeichnet sind. Bei der Bezeichnung der konkret vorliegenden Störung der seelischen Gesundheit ist auf den vierstelligen Schlüssel dieser internationalen Klassifikation zurückzugreifen. 41 Vgl. Stähr in: Hauck/Haines/Stähr, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: November 2006, § 35 a, Rdnr. 15; 18 f., Kunkel: Welche Bedeutung hat das SGB IX für die Jugendhilfe?, in: Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzgebung (ZFSH/SGB) 2001, S. 707 (708). 42 Hier haben die Ärzte der S. -Klinik I. , in der die Hilfeempfängerin über mehrere Wochen hinweg behandelt wurde, das Vorliegen einer psychischen Erkrankung, die im 5. Kapital der ICD 10-Klassifizierung erfasst ist, festgestellt. Sie diagnostizierten eine gemischte emotionale Störung mit Angst und depressiver Störung (ICD 10 F 41.2.). Aus dem jugendpsychiatrischen Abschlussbericht dieser Klinik ergibt sich auch, wie tiefgreifend die Persönlichkeit der Hilfeempfängerin von dieser emotionalen Störung geprägt ist. Die Hilfeempfängerin wird als ein Kind beschrieben, dessen Umgang mit Gleichaltrigen und Erwachsenen auf Grund der Störung seiner seelischen Gesundheit nicht altersangemessen, sondern in mehrfacher Hinsicht provokativ und permanent erheblich Konflikt beladen ist. Aus den von der Einrichtung regelmäßig vorgelegten Sachstandsberichten folgt, dass die Hilfeempfängerin auch dort ein behinderungsbedingt unangepasstes Sozialverhalten zeigte, weshalb es der zentrale Aspekt der erzieherischen Arbeit in der Einrichtung war, die Hilfeempfängerin zu einer Reflektion ihres eigenen Verhaltens zu veranlassen und ihr praktikable Strategien für die Lösung von Konflikten aufzuzeigen, wobei auch gewisse Fortschritte erzielt wurden. Die diagnostizierte emotionale Störung wirkte sich auch nachteilig auf die Beschulung der Hilfeempfängerin aus, wie den Schulberichten der von ihr besuchten L1. -Schule für Erziehungshilfe vom 14.05.2006 und vom 12.12.2006 entnommen werden kann. 43 Durch diese Sachstandsberichte der Einrichtung und der Schulberichte ist des Weiteren belegt, dass auch die Voraussetzung des § 35 a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII in der Person der Hilfeempfängerin vorliegen. Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ist deswegen nachhaltig gestört, weil ihre Einbindung in die für sie zentralen Lebensbereiche Schule und Wohngruppe mit Rücksicht auf ihre Verhaltensauffälligkeiten deutlich beeinträchtigt ist. Namentlich in dem Schulbericht vom 14.05.2006 ist anschaulich dargestellt, in welcher Weise die Hilfeempfängerin durch ihr emotionales Verhalten kontinuierlich Konflikte mit Mitschülern heraufbeschwört, die einen ihrem Intelligenzniveau entsprechenden Lernfortschritt behindern. 44 Dieser Anspruch der Hilfeempfängerin auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII war auch zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in das Sozialpädagogische Zentrum aufgenommen wurde, bereits zum Entstehen gelangt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der die Kammer folgt, setzen Leistungen der Jugendhilfe grundsätzliche eine vorherige Antragstellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe voraus. Die rechtzeitige Antragstellung ist eine Voraussetzung dafür, dass der Anspruch auf Jugendhilfe entsteht. Für die Kosten einer von Dritten durchgeführten Hilfemaßnahme muss der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur aufkommen, wenn der Hilfebedarf rechtzeitig an ihn herangetragen worden ist. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2001, S. 160 f. 46 Hier hat die Hilfeempfängerin, vertreten durch ihre Mutter, bereits am 13.03.2003 im Sozialamt der Gemeinde C. einen Antrag auf Eingliederungshilfe gestellt, der noch vor Leistungsbeginn an den Beklagten weitergeleitet wurde. 47 Dieser Anspruch der Hilfeempfängerin auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII war des weiteren gegenüber der vom Kläger ersatzweise geleisteten Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG bzw. §§ 53, 54 SGB XIII vorrangig. Dieser Vorrang ergibt sich - was die Zeit bis zum 30.09.2005 betrifft - aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bzw. für die Zeit ab dem 01.10.2005 aus § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII. Diese inhaltlich übereinstimmenden Regelungen besagen, dass Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem BSHG bzw. dem SGB XIII vorgehen. 48 Die Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bzw. - für die Zeit ab dem 01.10.2005 - in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG bzw. dem SGB XIII für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem SGB VIII vorgehen, gelangt hier nicht zur Anwendung. Diese Regelung setzt notwendig voraus, dass sowohl ein Anspruch auf Jugendhilfe als auch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht und beide Leistungen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sind. Nur dann besteht ein Bedürfnis für einen Vor- bzw. Nachrangregelung. Dafür stellt das Gesetz nicht auf einen Schwerpunkt im Bezug auf eine der beiden Hilfeleistungen ab, sondern allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen. 49 Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98 -, in: Rechtsprechungsdienst zum Nachrichtendienst des Deutschen Vereins der für öffentliche und private Fürsorge (NDV-RD) 2000, S. 65 f. 50 Vorliegend fehlt es aber an einem mit dem Anspruch der Hilfeempfängerin auf Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII konkurrierenden kongruenten Sozialhilfeanspruch auf Eingliederungshilfe wegen der leichten geistigen Behinderung oder der Körperbehinderung. Diese Behinderungen sind nicht so gravierend, als dass sich für die Hilfeempfängerin auch bei außer Acht lassen der seelischen Behinderung ein stationärer Betreuungsbedarf ergäbe. Vielmehr wäre in diesem Fall, also bei isolierter Betrachtung der geistigen und der körperlichen Behinderung, allenfalls Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 BSHG bzw. §§ 53, 54 SGB XIII in ambulanter Form zu gewähren. 51 Personen, die wie die Hilfeempfängerin leicht geistig behindert sind, haben hauptsächlich Schwierigkeiten bei der Schulausbildung, sie sind aber in der Lage, gute soziale Beziehungen aufrecht zu erhalten und können als Erwachsene auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Eine leichte geistige Behinderung führt bei einem jungen Menschen daher allenfalls zu einem Bedarf für geeignete ambulante heilpädagogische Maßnahmen, die die Förderung durch die Schule für Lernbehinderte oder geistig Behinderte ergänzen. 52 Auch die körperlichen Beeinträchtigungen der Hilfeempfängerin sind nicht so schwerwiegend und belastend, als dass sie einen stationären Hilfebedarf auslösen könnten. Die Hüftfehlstellung führt zwar zu einer Gehbehinderung. Den Berichten der Einrichtung ist aber zu entnehmen, dass die Hilfeempfängerin bei keiner der alltäglich anfallenden Verrichtungen auf fremde Hilfe angewiesen ist. Sie bewältigt den Schulweg alleine, nimmt am Schulsport teil, geht reiten und schwimmen und erledigt auch Arztbesuche ohne fremde Hilfe. 53 Der Kläger hat sein Erstattungsbegehren ferner rechtzeitig und ordnungsgemäß geltend gemacht. § 111 Abs. 1 Satz 1 SGB X setzt insofern voraus, dass der erstattungsberechtigte Träger seinen Anspruch spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Hier hat der Kläger dem Beklagten sein Erstattungsgesuch mit Schreiben vom 24.11.2003 und damit rechtzeitig vorgelegt. Er hat in diesem Schreiben auch die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgeblichen Umstände mitgeteilt und den Zeitraum benannt, für den die Sozialleistung erbracht wurde. 54 Der Beklagte hat den hiernach gegen ihn gemäß § 105 SGB X bzw. § 104 SGB X bestehenden Erstattungsanspruch auf der Grundlage der §§ 288, 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in entsprechender Anwendung seit Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die für öffentlich- rechtliche Erstattungsansprüche allgemein anerkannte entsprechende Anwendbarkeit der benannten zivilrechtlichen Normen gilt auch für den Bereich der Kostenerstattungsansprüche. 55 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, in: DVBl. 2001, S. 1067. 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). 57