Beschluss
4 L 451/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2007:0709.4L451.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 1. Juni 2007 - 4 K 1135/07 - gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Antragsgegners vom 8. November 2006 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 22. Mai 2007 zur Errichtung eines Schleuderbetonmastes mit Funkschränken innerhalb einer Zaunanlage auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 16, Flurstück 404 (X. -O. , P. ) und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises T. vom 2. Mai 2007 anzuordnen, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist zwar zulässig, weil der Widerspruch eines Dritten gegen eine Baugenehmigung nach § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) keine aufschiebende Wirkung hat. In solchen Fällen kann das Verwaltungsgericht gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anordnen. 6 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Rahmen der §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der Antragsteller hat kein das Interesse der Beigeladenen überwiegendes Interesse daran, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet wird. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht in der Sache Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. November 2006 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 22. Mai 2007 keine den Antragsteller schützenden Vorschriften des Bauordnungs- oder des Bauplanungsrechts verletzt. Dabei legt die Kammer als für die Rechtmäßigkeit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die jeweils für den Bauherrn günstigere Rechtslage zugrunde. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich zwar grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen zu Gunsten des Bauherrn sind jedoch zu berücksichtigen. Denn es wäre mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach Aufhebung wieder erteilt werden müsste. 7 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, NVwZ 1998, 1197. 8 Soweit eine abschließende Klärung der Erfolgsaussichten der erhobenen Klage letztlich dem Klageverfahren vorbehalten bleiben muss, überwiegt das Interesse der Beigeladenen, von der ihr erteilten Baugenehmigung auf eigenes Risiko bereits jetzt Gebrauch zu machen, das Interesse des Antragstellers, die Bauausführung vorerst zu verhindern. 9 Vgl. zu diesem Maßstab: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. August 2005 - 7 B 1158/05 -. 10 Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. November 2006 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 22. Mai 2007 verstößt bei summarischer Prüfung nicht zum Nachteil des Antragstellers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, insbesondere gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW). Dabei sind der Funkmast selbst und die technischen Nebenanlagen, die bis auf 3,00 m an das Grundstück des Antragstellers heranreichen, als einheitlicher Genehmigungsgegenstand zu werten. Dass die streitgegenständliche Mobilfunkanlage kein Gebäude ist und die abstandrechtlichen Regelungen demgemäß nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW unmittelbar anzuwenden sind, bedarf keiner Erörterung. Von dem genehmigten Bauvorhaben dürften auch nicht Wirkungen wie von einem Gebäude im Sinne von § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW ausgehen, so dass die Vorschriften des § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW auch nicht sinngemäß anzuwenden sind. 11 Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. April 2007 - 10 A 212/05 -, vom 28. Februar 2002 - 7 B 214/01 und vom 23. Dezember 2004 - 10 A 2918/02 -. 12 Für die Beurteilung, ob die Wirkungen einer baulichen Anlage mit denen eines Gebäudes vergleichbar sind, sind diejenigen Wirkungen von Gebäuden maßgeblich, die als Gefahren im bauordnungsrechtlichen Sinn anzusehen sind und vor denen die Regelungen des § 6 Abs. 1 bis 9 BauO NRW schützen können und sollen. Die Schutzzwecke liegen darin, durch Mindestabstände der Gefahr einer Brandübertragung, der Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung, der unangemessenen optischen Beengung oder der Störung des Wohnfriedens vorzubeugen. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2004 - 10 A 2918/07 - und vom 28. Februar 2001 - 7 B 214/01 - mit weiteren Nachweisen. 14 Hiervon ausgehend dürften die von dem genehmigten Funkmast ausgehenden Beeinträchtigungen nicht mit denen einem Gebäude typischer Weise zuzuordnenden Folgewirkungen vergleichbar sein. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der optischen Auswirkungen auf das Nachbargrundstück des Antragstellers. Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass der Mast selbst eine schlanke Gestalt aufweist. Der Durchmesser des Mastes im Sockel beträgt lediglich 0,85 m und verjüngt sich bis zur Mastspitze kontinuierlich auf ca. 0,22 m. Diese Bauweise nimmt dem Mast auch unter Berücksichtigung seiner Höhe von 30,30 m (ohne Aufsatzmast) eine dominierende Wirkung. Die technischen Vorrichtungen zum Anbringen der Antennen, die den optischen Eindruck der Anlage mitbestimmen, erzeugen ebenfalls keine flächenhafte, gebäudegleiche Wirkung des streitigen Bauvorhabens. Als Träger der Antennen dienen nicht etwa Podeste, die am Funkmast angebracht sind und seine optische Belastung verstärken können. Vielmehr sind die Vorrichtungen zum Anbringen der insgesamt 10 Antennen, die sich auf einer Höhe von + 28,00 m, + 28,50 m und + 31,00 m befinden, mit Spannbändern am Mast befestigt. Dabei haben die Ausleger einen Durchmesser von 114,3 mm, eine Länge von 0,40 m und erreichen eine Breite von 1,50 m bis maximal 2,25 m. Die in 28,00 m Höhe ausgerichteten 4 Richtungsantennen mit einem Durchmesser von 0,60 m und 0,30 m treten zwar optisch hervor, verleihen dem Funkmast aber ebenfalls keine flächenhaft in Erscheinung tretende Dimension. Die auf der Ebene + 28,50 m vorgesehenen UMTS-Antennen und die GSM-Antennen in + 31,00 m Höhe treten hinter die Richtungsantennen optisch zurück. Bei einer solchen Bauausführung erscheint der Funkmast eher wie ein einzelner Pfahl oder Pfosten und damit nicht gebäudegleich. Soweit der optische Eindruck der genehmigten Anlage schließlich auch durch die im Bereich des Sockels vorhandenen Nebenanlagen beeinflusst wird, erstreckt sich die Baugenehmigung hier nicht - wie der Antragsteller meint - auf umfangreiche Nebenanlagen, sondern auf 2 Funkschränke nebst 2 Optionen" für derartige Schränke. Die Funkschränke in einer Größe von 0,77 m x 0,86 m x 1,94 m (Höhe) ändern den optischen Gesamteindruck der baulichen Anlage allerdings nicht ausschlaggebend. Sie fallen aufgrund ihrer Größe und Ausgestaltung gegenüber dem Gesamtbauvorhaben nicht nennenswert ins Gewicht und führen nicht dazu, dass die Gesamtanlage mit einer Höhe von rund 35,30 m eine Abstandfläche von (35,30 m X 0,8 =) 28,24 m einhalten müsste. Die Funkschränke selbst halten von der Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 3,00 m ein, so dass eine Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks durch die Nebenanlagen schon deshalb ausgeschlossen erscheint (vgl. hierzu auch § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW n. F.). Soweit die Verfahrensbevollmächtigen des Antragstellers die Grundfläche der Mobilfunkstation in der Antragsbegründung mit insgesamt 62,00 m² bezeichnet haben, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Maß diejenige Fläche umfasst, die insgesamt umzäunt ist, wobei sich die Umzäunung - auch - auf die mit Rasengittersteinen versehene Zuwegung und die mit Rindenmulch bedeckten Freiflächen erstreckt. Die Funkschränke selbst nehmen lediglich eine Grundfläche von insgesamt nur knapp 4,00 m² einschließlich der optionalen Schränke ein. 15 Es spricht auch Überwiegendes dafür, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt . Die streitige Mobilfunkanlage ist - ebenso wie das Wohnhaus des Antragstellers - im Außenbereich gelegen und daher nach § 35 BauGB zu beurteilen. Die Voraussetzungen für ihre Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB dürften hier vorliegen. Die Beigeladene hat hierzu im Verwaltungsverfahren schlüssig dargelegt, dass zum Aufbau eines flächendeckenden Netzes die Errichtung eines Sendemastes im Ortsteil F. erforderlich ist. Unabhängig davon dient die Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB der generellen Beschränkung von baulichen Anlagen im Außenbereich und nicht dem Nachbarschutz. 16 Soweit der Antragsteller im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat, der Mobilfunkmast verunstalte an dem genehmigten Standort das Orts- und Landschaftsbild, so dass die Baugenehmigung wegen des Entgegenstehens öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht habe erteilt werden dürfen, kommt dieser Vorschrift keine nachbarschützende Wirkung zu. Die Prüfung einer möglichen Beeinträchtigung des Orts- und/oder Landschaftsbildes erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde allein im öffentlichen Interesse. Gleiches gilt, soweit der Antragsteller im Widerspruchsverfahren darauf hingewiesen hat, dass der geplante Funkmast die Funktionsfähigkeit des Funkturms des Westdeutschen Rundfunks (WDR) stört (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 8 BauGB). Ungeachtet dessen ist die geäußerte Befürchtung des Antragstellers aber auch unbegründet. Eine wechselseitige Beeinflussung der Sendeanlage des WDR und der Mobilfunkanlage lässt sich ausweislich der Stellungnahme der Beigeladenen vom 11. April 2007 nicht feststellen, da es sich insoweit um unterschiedliche Frequenzbereiche handele. 17 Der Antragsteller, dessen Wohnhaus zu den nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich gehört, kann sich gegen das Vorhaben der Beigeladenen nur in dem Umfang wehren, als es gegen das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt. 18 Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot dürfte jedoch nicht vorliegen. Insbesondere kann - entgegen der Annahme des Antragstellers - im Rahmen der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung nicht davon ausgegangen werden, dass das Bauvorhaben rücksichtslos ist, weil es auf sein Grundstück eine erdrückende Wirkung ausübt. Der von der Rechtsprechung entwickelte Begriff der erdrückenden Wirkung" ist für bauliche Zustände geprägt worden, bei denen eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem sie diesem förmlich die Luft nimmt". Von einer baulichen Anlage kann gegenüber einem bebauten oder unbebauten Grundstück eine erdrückende Wirkung" ausgehen, wenn die Größe der erdrückenden" baulichen Anlage aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derart übermächtig ist, dass das erdrückte" Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einer beherrschenden" baulichen Anlage dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2006 - 10 B 1844/05 -, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 7 B 17/05 - Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56, Nr. 196; BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38, Nr. 186. 20 Eine so massive Beeinträchtigung ist hier jedoch nicht erkennbar. Die vorliegenden Pläne und Lichtbilder rechtfertigen eine solche Annahme nicht. Auch wenn der genehmigte Schleuderbetonmast vom Grundstück des Antragstellers aus deutlich zu sehen sein wird, bleibt der Effekt dieser optischen Präsenz unterhalb der Schwelle einer erdrückenden Wirkung. Insoweit fällt zunächst ins Gewicht, dass das streitige Bauvorhaben - wie zuvor erläutert - abstandrechtlich unbedenklich ist. Die genehmigte Mobilfunkanlage wirkt trotz der Höhe des Funkmastes nicht als gebäudegleicher Körper, weil der Schleuderbetonmast selbst eine schlanke Gestalt hat und der optische Eindruck des Funkmastes durch die Antennenhalterungen und Antennen sowie die technischen Nebenanlagen nicht nennenswert verstärkt wird. Darüber hinaus lässt sich ebenso wenig feststellen, dass der streitige Funkmast allein wegen der von seiner Höhe und Nähe zum Grundstück des Antragstellers ausgehenden belastenden Wirkungen unzumutbar und damit rücksichtslos sein könnte. 21 Vgl. hierzu allgemein: OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2000 - 7 A 35558/96 -, BRS 63 Nr. 148. 22 Bei der hier gegebenen Außenbereichslage, wo mit technischen Anlagen - gerade auch mit dieser Höhe - gerechnet werden muss, kommt dem Mast allein wegen seiner Höhe von 30,30 m keine unangemessene Dominanz zu, zumal der Antennenmast - wie zuvor erläutert - trotz seiner Höhe verhältnismäßig unaufdringlich wirkt. Da das Wohnhaus des Antragstellers ca. 35,00 m vom Standort des zu errichtenden Schleuderbetonmastes entfernt liegt, ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine erdrückende Wirkung des genehmigten Bauvorhabens zu verneinen. Vielmehr stellt dies eine Entfernung dar, die dem Blick des Antragstellers noch ausreichend Ausweichmöglichkeiten bietet. Sowohl nach Westen und Norden, aber auch nach Nord-Osten und Süden bleiben genügend Möglichkeiten optischer Erholung". 23 Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil sich in südwestlicher Richtung vom Wohnhaus des Antragstellers aus gesehen bereits ein Funkmast befindet. Insoweit hat der Antragsteller selbst eingeräumt, dass der vorhandene Mast optisch weniger auffällig sei, weil er auf der Hangseite des Zufahrtweges gelegen sei. Diese Einschätzung wird durch das vorliegende Kartenmaterial bestätigt, wobei die optischen Auswirkungen dieses Mastes durch den vor ihm liegenden Baumbestand noch weiter gemildert werden. Schon deshalb kann von einer erdrückenden Wirkung des genehmigten Mastes auch mit Blick auf den vorhandenen WDR-Mast nicht die Rede sein. Gegen eine dahingehende Annahme sprechen zudem die Abstände des vorhandenen und genehmigten Mastes zum Wohngebäude des Antragstellers und die schlanke Gestalt beider Funkmasten. 24 Der genehmigte Funkmast stellt sich damit zwar als für den Antragsteller belastend dar, er ist aber - bei der hier gebotenen objektiven Betrachtung - nicht geeignet, das Nachbargrundstück des Antragstellers zu erdrücken". Der Antragsteller mag dies aus seiner Sicht anders empfinden. Rechtlich ausschlaggebend ist dies jedoch nicht. 25 Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist auch nicht zu erkennen, dass die von dem Antragsteller geltend gemachte Belastung durch elektromagnetische Felder eine Aufhebung der Baugenehmigung vom 8. November 2006 in der Fassung der Nachtragsbaugenehmigung vom 22. Mai 2007 rechtfertigen wird. Von der Anlage werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB), die das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden. Das Maß dessen, was an Umwelteinwirkungen, zu denen auch elektromagnetische Strahlen gehören, zumutbar ist, wird für nach Immissionsschutzrecht nicht genehmigungspflichtige Anlagen durch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 des Bundesimmissions-schutzgesetzes (BImschG) sowie durch die aufgrund von § 23 BImschG erlassenen Rechtsverordnungen bestimmt. Es entspricht bundesweit gefestigter Rechtsprechung, dass bei Einhaltung der in § 2 der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (VO über elektromagnetische Felder - BImschV -) und dem Anhang 1 zu § 2 BImschV festgesetzten Grenzwerte nicht davon ausgegangen werden kann, dass die menschliche Gesundheit - auch und gerade der in der Nachbarschaft von Mobilfunkanlagen Wohnenden - völlig unzureichend geschützt werde. 26 Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 28. Februar 2002 - 1 BvR 1676/01 -, BRS 95, Nr. 178, und vom 8. Dezember 2004 - 1 BvR 1238/04 -, NVwZ-RR 205, 227; ebenso: Bundesge- richtshof (BGH), Urteil vom 13. Februar 2004 - V ZR 207/03 -, NVwZ 2004, 1019; OVG NRW, Urteile vom 6. Mai 2005 - 7 B 2752/04 -, BRS 69, Nr. 84, und vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, BRS 66, Nr. 92. 27 Dass die Grenzwerte des § 2 der 26. BImschV hier eingehalten werden, ergibt sich aus der Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2007. Darin ist geregelt, dass die Voraussetzung der Gewährleistung des Schutzes von Personen vor elektromagnetischen Feldern, die durch den Betrieb der genehmigten Anlage an diesem Standort entstehen können, gegeben ist, d. h. dass der Betrieb dieser Anlage die Grenzwerte einhält und folglich für die Nachbarschaft und für die Allgemeinheit (vgl. § 3 BImschG) keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Strahlenimmissionen verursacht. Dabei ist der Bescheinigung zu entnehmen, dass bei der Festlegung des Sicherheitsabstandes die Feldstärken aller sich am Standort befindlichen Funksysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester Sendefunkanlagen berücksichtigt werden. Von daher sind gesundheitliche Beeinträchtigungen des Antragsteller und seiner Familie nicht zu befürchten. 28 Anhaltspunkte dafür, die die Richtigkeit der Bescheinigung in Frage stellen könnten, bestehen nicht. Die in der Standortbescheinigung festgesetzten Sicherheitsabstände, die in Hauptstrahlrichtung 14,24 m und in vertikaler Richtung 3,11 m bei einer Montagehöhe der Bezugantenne von 31,00 m betragen und die man sich bildlich als Scheibe mit einem Radius von 14,24 m und einer Dicke von 3,11 m vorstellen muss, die sich um die Antennen herum befindet, liegen nicht im Bereich des Wohnhauses des Antragstellers, das von dem Standort der genehmigten Anlage ca. 35,00 m entfernt liegt und auch keine entsprechende Höhe besitzt. 29 Auch der Umstand, dass das streitige Bauvorhaben in einem Abstand von 3,00 m an der südwestlichen Grenze des Grundstücks des Antragstellers errichtet werden soll, und dass sich der damit erforderliche Sicherheitsabstand (14,24 m - 3, 00 m =) 11,24 m in den Luftraum des Nachbargrundstücks des Antragstellers erstreckt, gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Abgesehen davon, dass sich die Frage, ob und in welchem Maße der Antragsteller bei einer weiteren Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt sein könnte, im vorliegenden Eilverfahren nicht stellt, weil der Antragsteller konkrete Bauabsichten nicht dargetan hat, 30 Vgl. hierzu allgemein: OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2005 - 10 B 2622/04 -, BRS 69, Nr. 83, 31 wäre eine bauliche Nutzung des Grundstücks bis in eine Höhe von (31,00 m - 3,11 m =) 27,89 m in dem betroffenen Bereich undenkbar. Hierauf ist in dem Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises T. vom 2. Mai 2007 zutreffend hingewiesen worden. 32 Es liegen auch weiterhin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Grenzwerte, die durch die 26. BImSchV festgesetzt wurden, der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) nicht genügen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Erkenntnisfortschritt der Wissenschaft mit geeigneten Mitteln nach allen Seiten zu beobachten und zu bewerten, um gegebenenfalls weitergehende Schutzmaßnahmen treffen zu können, eine Verletzung der Nachbesserungspflicht durch den Verordnungsgeber kann gerichtlich jedoch erst festgestellt werden, wenn evident ist, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung zum Schutz der Gesundheit aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation untragbar geworden ist. 33 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2002, a.a.O. 34 Wissenschaftlich begründete Zweifel an der Schutzgeeignetheit der in der 26. BImschV festgesetzten Grenzwerte, die zu ihrer gerichtlichen Prüfung Anlass geben können, bestehen derzeit jedoch nicht. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung vom 24. Januar 2007 in dem Verfahren 1 BvR 382/05 nochmals ausdrücklich bestätigt. 35 Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes lässt sich schließlich auch nicht daraus herleiten, dass - wie der Antragsteller im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat - durch die Baugenehmigung vom 8. November 2006 nicht sichergestellt worden sei, dass das zugelassene Bauvorhaben die in der 26. BImschV festgesetzten Grenzwerte einhalte. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2007 der Erteilung der Baugenehmigung vom 8. November 2006 nicht zugrunde lag. Auch ist der Beigeladenen in der Baugenehmigung nicht durch eine Nebenbestimmung aufgegeben worden, die Standortbescheinigung vor der Inbetriebnahme vorzulegen (vgl. insoweit § 7 Abs. 1 der 26. BImschV). Dies ist jedoch ohne Belang, weil der Antragsgegner die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 21. Februar 2007 durch seine Nachtragsbaugenehmigung vom 22. Mai 2007 zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht hat. 36 Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, dass sich der Wert seines Grundstücks durch die Errichtung des Schleuderbetonmastes vermindern werde, ist darauf hinzuweisen, dass eine mit dem Bauvorhaben möglicherweise verbundene Wertminderung des Nachbargrundstücks keinen Maßstab dafür bildet, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes unzumutbar sind. Entscheidend ist allein der Umstand der baurechtlichen Schutzwürdigkeit des Betroffenen. 37 Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, BRS 59, Nr. 177. 38 Der Verweis auf Standortalternativen kann die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, die die Rechte des Antragstellers an dem genehmigten Standort nicht verletzt, schließlich ebenfalls nicht zu Fall bringen. Im Übrigen sind seitens der Beigeladenen auch Standortalternativen geprüft worden. Die vom Antragsteller gewünschte Verschiebung des Standortes des streitigen Bauvorhabens um 500,00 m nach Osten hin ist danach allerdings funktechnisch nicht möglich. Das wird durch die von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren vorgelegten Computersimulationen belegt. 39 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, vgl. § 162 Abs. 3 VwGO, weil diese mangels Antragstellung nicht am Kostenrisiko des Verfahrens partizipiert, § 154 Abs. 3 VwGO. 40 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Kammer orientiert sich an den Vorgaben des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (abgedruckt in: Baurecht 2003, 1883 ff.), wonach für Nachbarklagen wegen Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks ein Streitwert von 1.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR anzusetzen ist (Ziff. 7 a des Kataloges). Die Kammer geht hier von einem Streitwert von 5.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren aus, der in Anwendung von Ziff. 12 a des Kataloges wegen der Vorläufigkeit der Regelung zu halbieren ist. 41