Urteil
11 K 2316/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2008:0429.11K2316.07.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger die Eingliederungshilfekosten zu erstatten, die dieser für die Hilfeempfängerin H. in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 30.06.2006 aufwandte. Die am 11.06.1980 geborene Hilfeempfängerin lebte bis zu ihrer am 12.08.1993 erfolgten Aufnahme in die P. Heimeinrichtung "Haus M. " in I. . Nachdem die Hilfeempfängerin zunächst durchgehend Jugendhilfeleistungen erhalten hatte, übernahm der Kläger den Hilfefall ab dem 11.06.1998 und gewährte Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -. Bereits unter dem 30.09.1997 hatte zuvor die Beratungsstelle für Kinder, Jugendliche und Eltern der Stadt H1. eine gutachterliche Stellungnahme zu der Frage abgegeben, ob die Hilfeempfängerin unter einer seelischen oder geistigen Behinderung leide. Im Rahmen der dabei durchgeführten Untersuchungen war bei ihr ein Intelligenzquotient (IQ) von 61 ermittelt worden. Zu den bei der Hilfeempfängerin vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten und emotionalen Problemen wurde ausgeführt, dass diese als unmittelbare Folge der Begabungseinschränkung und der daraus resultierenden Schwierigkeiten bei der Bewältigung der Alltagsanforderungen zu sehen seien; vom Bestehen einer seelischen Behinderung sei nicht auszugehen. Aus dem "Haus M. " wechselte die Hilfeempfängerin am 12.01.2001 in eine P. Außenwohngruppe des "Sozialwerkes H2. e. V." in T. . Diese Außenwohngruppe verließ sie am 22.08.2001 auf eigenen Wunsch und zog zusammen mit ihrem damaligen Freund in die Wohnung eines Bekannten in P1. in der Straße C. . Auf ihren Antrag vom 11.09.2001 gewährte ihr die Stadt P1. Hilfe zum Lebensunterhalt. In der Zeit vom 11.12.2001 bis zum 25.01.2002 sprach die Hilfeempfängerin mehrfach im P. Sozialamt vor und gab an, dass sie bei verschiedenen Bekannten im P. Stadtgebiet bzw. in der dortigen Jugendherberge untergekommen sei. Bei der letzten Vorsprache erklärte sie, dass sie ab dem 01.02.2002 in der K.----straße 4 in P1. eine Wohnung mieten werde. Zu dieser Wohnung gab die Hilfeempfängerin später an, dass sie sie für ca. 5 Wochen über das Sozialamt gehabt habe. Die Vermieterin dieser Wohnung meldete sich am 29.05.2002 bei der Stadt P1. und berichtete, dass die Hilfeempfängerin sich in diesen total verwahrlosten Räumen offenbar schon seit mehreren Wochen nicht mehr aufgehalten habe. Nach eigenen Angaben war die Hilfeempfängerin inzwischen nach E. gereist, um dort Arbeit zu suchen, und bei ihrer im Rotkäppchenweg 13 in E. wohnenden Freundin Stefanie Lehmann untergekommen. Das Jugendamt der Stadt Soest befragte Frau Lehmann im Dezember 2004 zu diesem Aufenthalt. Diese gab an, dass sie die Hilfeempfängerin nicht länger als 3 Wochen habe beherbergen können; Frau H. habe anschließend vorübergehend bei einem Bekannten in E. gewohnt. Am 05.06.2002 meldete sich die Hilfeempfängerin telefonisch beim Jugendwerk H2. und bat um Wiederaufnahme, denn sie habe kein Geld und keine Unterkunft; zur Zeit lebe sie bei einem Freund in E. , wo sie aber nur noch bis zum 10.06.2002 bleiben könne. Nachdem die Hilfeempfängerin am 09.09.2002 wieder in einer stationären Einrichtung des Sozialwerkes H2. Aufnahme gefunden und der Kläger die Gewährung von Eingliederungshilfe wieder aufgenommen hatte, befand sie sich auf Grund richterlicher Unterbringung im Januar 2004 für 10 Tage in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie N. (WKP N. ). Die Ärzte der Klinik diagnostizierten eine Anpassungsstörung mit aggressiven Impulsdurchbrüchen bei Minderbegabung (ICD 10 F 43.2, F 70.1) und eine Gravidität im ca. 4 Monat. Mit Schreiben vom 10.03.2004 beantragte Frau C1. , die sich mit der Betreuung der Hilfeempfängerin befasste, beim Kläger die Übernahme der Kosten der Aufnahme der Hilfeempfängerin im I1. -Haus in T1. , einer Mutter-und- Kind-Einrichtung. Nachdem der Kläger am 21.04.2004 eine formlose Kostenzusage für die Unterbringung der Hilfeempfängerin in dieser Einrichtung erteilt hatte, beantragte der Vertreter der Betreuerin mit Schreiben vom 04.05.2004 bei der Stadtverwaltung T. die Übernahme der Kosten einer Maßnahme nach § 19 SGB VIII für das erwartete Kind. Am 07.05.2004 wechselte die Hilfeempfängerin nach einem erneuten stationären Aufenthalt in der WKP N. in das I1. -Haus in T1. und am 04.07.2004 kam ihre Tochter M1. zur Welt. Der in einer Außenwohngruppe des H2. -Werkes lebende Herr T2. erkannte mit Urkunde vom 12.08.2004 die Vaterschaft an. M1. hielt sich in der Zeit vom 07.07.2004 bis zum 30.06.2006 in der T3. Einrichtung auf. Für die Kosten der Unterbringung des Kindes kam das Jugendamt der Stadt T1. bis zum 08.09.2004 auf der Grundlage des § 42 SGB VIII und anschließend gemäß § 19 SGB VIII auf. Der Kläger bewilligte der Hilfeempfängerin mit Bescheid vom 01.07.2004 Eingliederungshilfe gemäß §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 8 BSHG und sicherte die Übernahme ihrer Unterbringungskosten im I1. -Haus zunächst für die Zeit vom 07.05.2004 bis zum 06.05.2005 zu. Auf Antrag der Einrichtung verlängerte der Kläger diese Zusage mit einem an die Hilfeempfängerin adressierten Bescheid vom 07.02.2006 bis zum 31.03.2006. Gleichzeitig forderte er die Hilfeempfängerin auf, beim zuständigen Jugendamt einen Antrag gemäß § 19 SGB VIII zu stellen. Außerdem beantragte der Kläger selbst beim Jugendamt T1. gemäß § 95 SGB XII die Feststellung dieser Sozialleistung. Ferner forderte er das Jugendamt auf, einen entsprechenden Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. SGB X anzuerkennen. Das Jugendamt T1. teilte dem Kläger daraufhin unter dem 16.02.2006 mit, dass es dem Antrag nicht entsprechen könne, weil die Voraussetzungen des § 19 SGB VIII bei der Hilfeempfängerin H. nicht gegeben seien. Außerdem sei der Beklagte endgültiger Kostenträger der Maßnahme, weshalb er diesem eine Durchschrift des klägerischen Antrags sowie des vorliegenden Ablehnungsschreibens zugeleitet habe. Tatsächlich teilte das Jugendamt T1. dem Beklagten unter dem gleichen Datum lediglich mit, dass der Kläger bei ihm einen Antrag auf Kostenerstattung gestellt habe, den es abgelehnt habe unter gleichzeitigem Hinweis darauf, dass der Beklagte endgültiger Kostenträger sei. Zuvor hatte sich das Jugendamt T1. bereits mit Schreiben vom 07.04.2005 an den Beklagten gewandt und Kostenerstattung hinsichtlich der für M1. seit dem 07.07.2004 aufgewandten Jugendhilfe sowie die Übernahme dieses Hilfefalles in die eigene Zuständigkeit begehrt. Der Beklagte erkannte den Kostenerstattungsanspruch mit Schreiben vom 07.02.2006 an und stellte eine Fallübernahme in Aussicht. Mit an das Jugendamt T1. gerichtetem Schreiben vom 20.02.2006 beantragte die Hilfeempfängerin H. eine Übernahme der Kosten für die Unterbringung im I1. -Haus nach § 19 SGB VIII für die Zeit ab dem 01.04.2006. Auf dieses Schreiben teilte das Jugendamt T1. unter dem 24.02.2006 mit, dass zur Zeit die Zuständigkeit für eine Maßnahme nach § 19 SGB VIII in Verbindung mit der Kostenträgerschaft geprüft werde, so dass über den Antrag nicht entschieden werden könne. Eine Verbescheidung dieses Antrags erfolgte auch in der Folgezeit nicht. Mit Verfügung vom 05.05.2006 teilte der Kläger der Hilfeempfängerin mit, dass er mit Blick auf die ablehnende Haltung des Jugendamts T1. die Kosten für ihre Unterbringung nunmehr über den 01.04.2006 hinaus zunächst bis zum 30.06.2006 tragen werde. In dem Hilfefall M1. H. , der Tochter der Hilfeempfängerin H. , hatte das Jugendamt T1. ab dem 09.09.2004 sechs Hilfeplangespräche durchgeführt. In dem Protokoll über das Gespräch vom 21.10.2004 ist ausgeführt, dass die Hilfeempfängerin eine emotional positive Bindung zu M1. aufgebaut habe, und in dem Protokoll vom 26.09.2005 heißt es, dass die Hilfeempfängerin nach einer 4- wöchigen Therapie in der WKP X. wieder besser auf M1. eingehen und ihre eigenen Stimmungen kontrollieren könne. In dem Protokoll über das Gespräch vom 11.01.2006 ist festgehalten, dass sich auf Grund des Alters von M1. zunehmend Konflikte zwischen Mutter und Kind entwickelten und dass es trotz der umfassenden Hilfestellung der Einrichtung nicht gelinge, die Erziehungssituation zu stabilisieren und eine Gefährdung des Kindes auszuschließen. Da bei diesem Hilfeplangespräch kein Einvernehmen zur weiteren Art und Form der Hilfe erzielt wurde und die alleinsorgeberechtigte Hilfeempfängerin mit ihrer Tochter in der Einrichtung verbleiben wollte, leitete das Jugendamt T1. ein familiengerichtliches Sorgerechtsverfahren ein, und mit Beschluss vom 18.05.2006 entzog das Amtsgericht T1. der Hilfeempfängerin das Sorgerecht. Mit Schreiben vom 08.12.2006 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der für die Hilfeempfängerin in der Zeit vom 07.05.2004 bis zum 30.06.2006 aufgewandten Kosten geltend. Dieses Erstattungsbegehren wies der Beklagte unter dem 18.12.2006 mit der Begründung zurück, dass ein eventueller Erstattungsanspruch ausschließlich gegenüber der Stadt T1. geltend zu machen sei, da diese durchgängig für die Hilfegewährung zuständig gewesen sei, während den I2. lediglich eine Kostenerstattungspflicht getroffen habe. Mit seiner am 26.09.2007 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Erstattungsbegehren weiter. Er trägt vor, dass sich die Leistungspflicht des Beklagten in der Sache aus § 19 SGB VIII ergebe. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen auch in dem Fall vor, dass eine Mutter auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht dazu in der Lage sei, ihre Rolle angemessen auszufüllen und insofern der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfe. Das in § 19 SGB VIII geforderte Persönlichkeitsdefizit der Mutter könne auch auf eine seelische, geistige oder körperliche Behinderung zurückgehen. Eine obere Altersgrenze für die Eltern sehe das Gesetz nicht vor. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm - dem Kläger - die Kosten für die stationäre Betreuung der Frau H. in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 30.06.2006 in Höhe von 25.395,98 EUR zzgl. Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass der Kläger weder bei der Erteilung der Kostenzusage an das I1. -Haus noch im zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Verlängerungsantrages durch diese Einrichtung Zweifel an seiner eigenen Zuständigkeit für den Hilfefall geäußert habe. Hinsichtlich des Kindes M1. sei die örtliche Zuständigkeit zunächst ungeklärt gewesen, weshalb die Stadt T1. das Kind in Obhut genommen habe. Umfangreiche Recherchen der Stadt T1. hätten dann ergeben, dass die Hilfeempfängerin ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb einer Einrichtung vor Beginn der Hilfegewährung in P1. in der K.----straße 4 gehabt haben solle. Mit Rücksicht hierauf habe er - der Beklagte - seine Kostenerstattungspflicht für M1. gegenüber der Stadt T1. anerkannt. Eine Hilfefallübernahme sei allerdings nicht mehr erfolgt, da sich bereits eine Beendigung der Maßnahme gemäß § 19 SGB VIII abgezeichnet habe. Im Ergebnis sei für die Hilfegewährung durchgängig die Stadt T1. gemäß der §§ 87, 86 d bzw. 86 c SGB VIII örtlich zuständig gewesen und der Beklagte lediglich gemäß §§ 89 c bzw. 89 e SGB VIII kostenerstattungspflichtig. Aus diesem Grund sei der Kläger an die Stadt T1. zu verweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf den Inhalt der Verfahrensakte mit dem Aktenzeichen 11 K 1195/07 und der zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der in dem Hilfefall H. in der Zeit vom 01.12.2005 bis zum 30.06.2006 aufgewendeten Sozialhilfekosten in Höhe von 25.395,98 EUR. Ein solcher Erstattungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus der - hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden - Regelung des § 104 des Sozialgesetzbuches (SGB) Zehntes Buch (X). § 104 SGB X betrifft den Kostenerstattungsanspruch eines nur nachrangig zur einer bestimmten Sozialleistung verpflichteten Leistungsträgers. Nach dem Wortlaut der Regelung ist in dem Fall, dass ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger Leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs. 1 SGB X vorliegen, derjenige Leistungsträger erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB X bestimmt ergänzend, dass ein Leistungsträger nachrangig verpflichtet ist, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Erstattungsnorm sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Allerdings waren in dem hier fraglichen Zeitraum vom 01.12.2005 bis zum 30.06.2006 zumindest in der Zeit ab dem 01.04.2006 sowohl der Kläger (hierzu nachfolgend 1.) als auch der Beklagte (hierzu nachfolgend 2.) gegenüber der Hilfeempfängerin H. zu gleichartigen Leistungen verpflichtet. Die Leistungspflicht des Klägers war gegenüber der des Beklagten jedoch nicht nachrangig (hierzu nachfolgend 3.). 1. Der Hilfeempfängerin stand gegenüber dem Kläger ein Anspruch auf Eingliederungshilfe auf Grundlage der Bestimmungen in §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 1 SGB Zwölftes Buch (XII) in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Satz 1, 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB Neuntes Buch (IX) zu. Die Hilfeempfängerin weicht in ihren geistigen Fähigkeiten von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand ab (§ 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Nach der internationalen Klassifikation für Krankheiten, 10. Fassung, der Weltgesundheitsorganisation WHO (ICD 10) ist ein Mensch geistig behindert, wenn ein standardisierter Intelligenztest bei ihm einen IQ von nicht mehr als 69 ergab (ICD 10 F 70). Angesichts ihres bereits im Jahre 1997 ermittelten IQ von 61 ist bei der Hilfeempfängerin dementsprechend von einer - leichten - geistigen Behinderung auszugehen, die sich - wie sich auch aus der später erstellten ärztlichen Stellungnahme der WKP N. vom 30.04.2004 ergibt - in einer Anpassungsstörung mit aggressiven Impulsdurchbrüchen auswirkte. Dies alles ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenfalls unstreitig ist, dass die Hilfeempfängerin H. im Erstattungszeitraum auf Grund dieser Behinderung in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt war und deshalb Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe hatte (§ 53 Abs. 1 SGB XII). Im Rahmen der Eingliederungshilfe war - auch hierüber sind sich die Beteiligten einig - diesem Anspruch durch die Gewährung einer Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben in einer betreuten Wohnform (§ 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX) - wie hier dem I1. -Haus in T1. - zu genügen. Für diese Hilfeleistung war der Kläger auch sachlich und örtlich zuständig (§ 97 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII, § 5 Abs. 1 Nr. 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen). Er hat die Hilfeleistungen in dem hier fraglichen Zeitraum mit Blick auf den erkennbaren Bedarf der Hilfeempfängerin (§ 18 Abs. 1 SGB XII) schließlich tatsächlich erbracht. 2. Dem Beklagten gegenüber hatte die Hilfeempfängerin H. in dem hier fraglichen Zeitraum Anspruch auf Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform für Mütter und Kinder nach Maßgabe von § 19 Abs. 1 SGB Achtes Buch (VIII). Dieser Bestimmung zufolge sollen Mütter, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform betreut werden, wenn und solange sie auf Grund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form der Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des Kindes bedürfen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm, deren Anwendbarkeit nicht durch eine etwa bestehende geistige Behinderung der Mutter ausgeschlossen wird, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30.11.2000 - 22 B 762/00 -, in: Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) Band 53, S. 265 f., vom 19.09.2007 - 12 B 1237/07 - und vom 22.11.2007 - 12 B 866/06 -, waren in Bezug auf die Hilfeempfängerin gegeben. Auch dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und erhellt sich zudem daraus, dass sich der Beklagte unter dem 07.02.2006 zur Erstattung derjenigen Kosten bereit erklärte, die zuvor vom Jugendamt T1. auf der Grundlage der Regelung in § 19 Abs. 1 SGB VIII für die Unterbringung der Tochter M1. der Hilfeempfängerin erbracht worden waren. Damit hat der Beklagte der Sache nach gleichzeitig anerkannt, dass auch die Hilfeempfängerin H. zum Kreis der durch diese Norm Begünstigten gehörte. Denn nachdem die in § 19 Abs. 1 SGB VIII vorgesehene gemeinsame Unterbringung und Betreuung von Mutter und Kind an einen diese beiden Personen umfassenden einheitlichen Tatbestand anknüpft, sind die Anspruchsvoraussetzungen - wenn sie denn vorliegen - in Bezug auf beide Personen gegeben. Der Beklagte war für diese Hilfeleistung auch sachlich und örtlich zuständig. Was die insoweit allenfalls problematische örtliche Zuständigkeit anbetrifft, so ist dies geklärt durch die unter dem 07.02.2006 gegenüber dem Jugendamt der Stadt T1. vom Beklagten ausgesprochene Anerkennung der Kostenerstattungspflicht, die den Aufenthaltsverhältnissen der Hilfeempfängerin H. nach Einschätzung der Kammer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend Rechnung trägt. Allerdings ist für die Gewährung von Leistungen der Jugendhilfe ein rechtzeitiger Antrag erforderlich. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28.09.2000 - 5 C 29.99 -, FEVS 52,532; OVG NRW, Urteil2 vom 14.03.2003 - 12 A 1193/01 - FEVS 55, 86 und vom 12.09.2002 - 12 A 4352/01 -, FEVS 54, 283.. Danach gehört es im Grundsatz zu den materiellen Voraussetzungen für die Gewährung rechtmäßiger Jugendhilfe, dass ein Antrag des Leistungsberechtigten vorliegt oder das der Leistungsberechtigte zumindest der Sache nach mit der Leistungsgewährung einverstanden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 12.09.2002 aaO.. Dieses Antragserfordernis soll auch im Kostenerstattungsstreit nach § 104 SGB X als zu beachtende Voraussetzung rechtmäßiger Leistungsgewährung anzusehen sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2007 - 12 A 1990/07 -. Fehle es an dem erforderlichen Antrag (oder dem Einverständnis), so komme eine Leistungsgewährung nicht in Betracht mit der Folge, dass ein auf entsprechende Jugendhilfeleistungen gerichteter Erstattungsanspruch regelmäßig ausgeschlossen sei. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2007 aaO.. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann demgegenüber der Erstattungsanspruch unabhängig davon begründet sein, ob in der Person des Hilfebedürftigen sämtliche Voraussetzungen eines Anspruchs erfüllt sind. Vgl. etwa Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 28.06.1989 - 5 RJ 57.88 -, FEVS 41,39 mit weiterem Nachweis. Hiernach wäre ein Antrag möglicherweise verzichtbar. Die sich im vorliegenden Fall im Anschluss daran ergebenden Rechtsfragen bedürfen hier indessen keiner näheren Klärung, denn jedenfalls für den Zeitraum ab dem 01.04.2006 liegt ein entsprechender auf die Gewährung von Hilfe nach § 19 SGB VIII gerichteter Antrag der Hilfeempfängerin H. vor, über den auch noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist. Dass die Hilfeempfängerin diesen Antrag bei einem unzuständigen Leistungsträger, nämlich dem Jugendamt T1. , gestellt hat, ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB Erstes Buch (I) unschädlich. Waren nach alledem sowohl der Kläger als auch der Beklagte gegenüber der Hilfeempfängerin leistungsverpflichtet, so waren die entsprechenden Leistungen ferner zeitgleich zu erbringen und insbesondere auch funktionsidentisch. Diese - unter dem Begriff der "Gleichartigkeit der Leistungen" zusammengefassten - vgl. Roos in Von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage 2001, RdNr. 11 zu § 104 Erfordernisse ergeben sich zwar nicht aus dem Tatbestand des § 104 SGB X, folgen aber aus dem allgemeinen Ziel der Erstattungsregelungen in §§ 102 ff SGB X, zweckidentische Mehrfachleistungen zu verhindern. Vgl. Klattenhoff in Hauck/Noftz, SGB X, Kommentar, Loseblattsammlung Stand: Februar 2008, RdNr. 12 f. zu § 104; Roos aaO.; im Ergebnis auch Marschner in Pickel/Marschner, SGB X, Kommentar, Loseblattsammlung Stand: April 2008, RdNr. 10 zu § 104. Was das im vorliegenden Fall allenfalls problematische Merkmal der Funktionsidentität anbetrifft, so ist insoweit kein strenger Maßstab anzulegen. Vgl. Klattenhoff aaO. RdNr. 12 zu § 104 mit weiteren Nachweisen. Insoweit kann es im vorliegenden Fall sein Bewenden haben mit dem Hinweis darauf, dass die vom Kläger erbrachten Leistungen darauf gerichtet waren und die vom Beklagten zu erbringenden Leistungen - auch - darauf gerichtet gewesen wären, die Unterbringung der Hilfeempfängerin in einer betreuten Wohnform sicherzustellen. 3. Waren hiernach - zumindest für einen Teil des streitbefangenen Zeitraums - sowohl der Kläger als auch der Beklagte in einer den Anforderungen des § 104 SGB X entsprechenden Weise verpflichtet, für die Unterbringung und Betreuung der Hilfeempfängerin H. im I1. -Haus aufzukommen, so scheitert der geltend gemachte Erstattungsanspruch des Klägers gleichwohl daran, dass die insoweit bestehende Verpflichtung der Beklagten hinter der seinigen zurücktritt. Insoweit folgt aus der Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, dass der Kläger im Verhältnis zum Beklagten nicht nach-, sondern vorrangig gegenüber der Hilfeempfängerin zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen ist. Zwar gehen gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach dem SGB VIII den Leistungen nach dem SGB XII, also der Sozialhilfe, grundsätzlich vor. Als Ausnahme hiervon bestimmt § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII indessen, dass Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem 12. Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach dem 8. Buch, also der Jugendhilfe, vorgehen. Diese Ausnahmebestimmung des § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ist im vorliegenden Fall einschlägig, nachdem die - geistig behinderte - Hilfeempfängerin in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch nicht 27 Jahre alt und damit ein junger Mensch im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII war. Allerdings wird in Fällen der vorliegenden Art das Bestehen einer über § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII aufzulösenden Anspruchskonkurrenz verneint unter Hinweis darauf, dass die Hilfeleistung nach § 19 SGB VIII wegen ihrer speziellen jugendhilferechtlichen Ausrichtung die sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe verdränge. Dies wiederum soll daraus folgen, dass eine Betreuung nach § 19 SGB VIII nicht nur auf die Eingliederung des Elternteils, sondern mit der Unterstützung desselben darauf abziele, Erziehungsdefizite beim Kind abzuwenden. Dieser auf das Wohlergehen des Kindes gerichtete präventive Charakter präge die Hilfeform des § 19 SGB VIII mit der Folge, dass eine Konkurrenz zur sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe von vornherein nicht bestehe. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2000 aaO.; Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom 31.08.1998 - 19 K 4705/95 -, Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetzgebung (ZFSH/SGB) 1999, 84 f.; VG Hamburg, Urteil vom 26.05.2005 - 13 K 195/05 -, Zeitschrift für Jugendhilfe (ZfJ) 2005, 486; VG H1. , Urteil vom 10.06.2005 - 19 K 1193/03 -, JURIS. Auch diese Rechtsprechung konzediert jedoch, dass die Hilfe nach § 19 SGB VIII sich insofern mit der Eingliederungshilfe überschneidet, als - gleichsam auf dem Weg zu dem oben skizzierten jugendhilferechtlichen Ziel - der betreute Elternteil hierdurch in seinem natürlichem Recht auf und die ihm gleichzeitig zuvörderst obliegende Pflicht zur Pflege und Erziehung des Kindes (Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG - ) unterstützt wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.11.2000 aaO., womit letztlich gleichzeitig dem Anliegen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe Rechnung getragen wird, im Sinne der Hilfe zu einem selbstbestimmten Leben dem elterlichen Unvermögen zur angemessenen Pflege und Betreuung des Kindes als Behinderungsfolge entgegen zu wirken. Insoweit wären in diesem Überschneidungsbereich zielgleiche Leistungen gegeben, was die - vom Leistungszweck her argumentierende - Auffassung einer ohne Einschränkungen geltenden Spezialität der Hilfe nach § 19 SGB VIII durchaus fraglich erscheinen ließe. Vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 30.07.2007 - L 20 SO 15/06 -, JURIS (nicht rechtskräftig). Dies alles bedarf hier keiner weiteren Klärung. Denn die Vor- und Nachrangregelung in § 10 Abs. 4 SGB VIII ist einer Differenzierung danach, ob der Schwerpunkt des Bedarfs oder des Leistungszwecks oder - ziels eher auf die Jugendhilfe oder auf die Eingliederungshilfe verweist, ohnehin nicht zugänglich. Eine derartige Differenzierung stellt kein taugliches Abgrenzungskriterium dar. Vielmehr ist allein auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen - Sozialhilfe einerseits und Jugendhilfe andererseits - abzustellen. Diese müssen gleich, gleichartig, einander entsprechend, kongruent, einander überschneidend oder deckungsgleich sein. Nur dann besteht ein Bedürfnis für eine Vor- beziehungsweise Nachrangregelung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.1999 - 5 C 26.98 -, in: Rechtssprechungsdienst zum Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV-RD) 2000, S. 65 f.. Hieraus folgt gleichzeitig, dass für die Annahme einer im Sinne der Regelung in § 10 Abs, 4 Satz 2 SGB VIII zu lösenden Konkurrenz keine vollständige Deckungsgleichheit der konkurrierenden Leistungen erforderlich ist. Vielmehr reicht es insoweit aus, wenn in einem Teilbereich Deckungsgleichheit besteht. Denn bei einander nur "überschneidend" gegenüberstehenden Maßnahmen sind die zu vergleichenden Leistungen gerade nicht gänzlich deckungsgleich. Beim Aufeinandertreffen von Leistungen der Eingliederungshilfe nach §§ 53 ff. SGB XII und der Jugendhilfe nach § 19 SGB VIII genügt es dementsprechend, dass in einem Teilbereich - nämlich in Bezug auf den behinderten Elternteil - kongruente Leistungen erbracht werden, um den Vorrang der Sozialhilfe nach Maßgabe von § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu begründen. Vgl. LSG NRW, Urteil vom 30.07.2007 aaO.; offen gelassen bei OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2007 - 12 A 866/06 -. Nachdem die hier in Frage stehenden Leistungen der sozialhilferechtlichen Eingliederungshilfe einerseits und der Jugendhilfe andererseits sich - was die Person der Hilfeempfängerin anbetrifft - auf denselben Gegenstand beziehen, nämlich auf deren Unterbringung in einer betreuten Wohnform, ist zufolge der hiernach einschlägigen Konkurrenzregelung in § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB X der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ausgeschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Kammer lässt gemäß § 134 Abs. 1 und 2 VwGO die Sprungrevision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu. Denn der hier entscheidungserheblichen Frage, ob sich nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII ein Vorrang der Sozialhilfe ergibt, wenn ein junger Mensch, der geistig behindert ist und allein für ein Kind unter 6 Jahren zu sorgen hat, sowohl nach §§ 53, 54 SGB XII als auch gemäß § 19 SGB VIII leistungsberechtigt ist, kommt nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung zu. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. An Stelle der Berufung können die Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) schriftlich binnen eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) einlegen, wenn Kläger und Beklagter der Revision zustimmen. Die Zustimmung ist der Revisionsschrift beizufügen. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, Postfach 100854, 04008 Leipzig) eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht (Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, Postfach 100854, 04008 Leipzig) einzureichen. Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung der Revision auch in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung der Bundesregierung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof vom 26. November 2004 (BGBl. I S. 3091) erfolgen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Das gilt auch für Einlegung der Berufung bzw. Revision. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. Der Berufungs- oder Revisionsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. P e n d z i c h J a n ß e n B e c k e r Ferner hat die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter beschlossen: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) auf 25.395,98 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.