Urteil
7 K 1279/07
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2008:0626.7K1279.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2007 in der Gestalt der Abänderungsentscheidung des Beklagten vom 1. April 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, ist unter anderem Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks I1.------straße in N. (Gemarkung M., Flur 11, Flst. 301) und wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag für den erfolgten Ausbau der I1.------straße zwischen dem Einmündungsbereich der Straße F.------ straße und dem Haus I1.------straße . 3 Das 643 qm große - mit zwei Vollgeschossen - bebaute Wohngrundstück grenzt unmittelbar an die I1.------straße an. Die erstmals im Jahr 1964 ausgebaute Gemeindestraße war bereits vor dem hier abgerechneten Ausbau mit einer Fahrbahn sowie beidseitig angelegten Gehwegen ausgestattet. Die Fahrbahn bestand aus einer 20 cm dicken Schotter- sowie einer 4 bis 5 cm starken Asphaltschicht. Die Fahrbahn war vor dem Ausbau teils abgesackt und mit Rissen durchsetzt. 4 Die zunächst geplante Erneuerung der Fahrbahn und Gehwege sowie die Anlegung eines Parkstreifens in der I1.------straße lehnte der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen der Stadt N. in seiner Sitzung am 17. Februar 2005 ab. Im Zusammenhang mit Kanalbauarbeiten in der I1.------straße baute der Eigenbetrieb Stadtentwässerung die Fahrbahn der I1.------straße aus. Am 23. März 2006 beschloss der Ausschuss für Umwelt, Planen und Bauen der Stadt N. den bereits ausgeführten Ausbau der Fahrbahn der I1.------straße zwischen der Straße F.------ straße und dem Grundstück I1.------straße . Die Abnahme der Baumaßnahme erfolgte am 18. April 2006. 5 Der Fahrbahnaufbau der I1.------straße besteht nach dem Ausbau aus 31 cm Frostschutzschicht, 6 cm Asphalttragschicht und 3 cm Asphaltbeton. Der Ausbau der Fahrbahn endet rund 50 m - in Höhe der Grundstücke I1.------straße und - vor dem Einmündungsbereich der Straße C.------straße , da dieser Teilabschnitt bereits vor 15 Jahren ausgebaut und insofern von den kommunalen Entscheidungsgremien der Stadt N. als nicht ausbauwürdig angesehen worden ist. 6 Den straßenbaubeitragsfähigen Aufwand für den Ausbau ermittelte der Beklagte mit 60.199,68 EUR. Unter Einstufung der I1.------straße als Haupterschließungsstraße ermittelte er den umlagefähigen Aufwand mit 36.119,81 EUR. Hierbei legte der Beklagte die Straßenbaubeitragssatzung der Stadt N. vom 15. Dezember 2004 zugrunde, wonach der Anteil der Beitragspflichtigen an der Fahrbahn für Haupterschließungsstraßen mit 60 % festgesetzt worden ist. Bei der Berechnung des Beitragssatzes legte der Beklagte eine zu berücksichtigende Gesamtfläche (d.h. die Grundstücksflächen der von der Straße erschlossenen Grundstücke vervielfältigt mit dem nach der Straßenbaubeitragssatzung vorgesehenen Aufstockungsfaktor) von insgesamt 40.262,60 qm zugrunde und gelangte zu einem Verteileranteil von 0,897 EUR/qm. 7 Mit Bescheid vom 5. Februar 2007 zog der Beklagte die Klägerin gemäß § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit der Satzung der Stadt N. über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen vom 15. Dezember 2004 unter Zugrundelegung einer anrechenbaren Grundstücksfläche von 643 qm und einer hieraus - entsprechend der baulichen Ausnutzung - modifizierten Grundstücksfläche von 835,90 qm zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 749,89 EUR heran. 8 Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2007 Widerspruch ein und führte im Wesentlichen aus: Der Ausbau stelle eine kaschierte Instandsetzung dar. Eine Verbesserung liege nicht vor. Im Übrigen liege auch keine Ausbauentscheidung des zuständigen kommunalen Gremiums vor. Zudem sei die Satzung aus dem Jahr 2004 unwirksam, da der Anliegeranteil darin ohne jeglichen sachlichen Grund für Haupterschließungsstraßen von 30 % auf 60 % erhöht worden sei. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag seien gegeben. Durch den Ausbau der Fahrbahn sei deren Unterbau verstärkt worden, so dass eine Verbesserung eingetreten sei. Die I1.------straße sei korrekt als Haupterschließungsstraße eingestuft worden und auch der in der Satzung festgesetzte Anliegeranteil sei rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei dieser Anliegeranteil auch in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen vorgesehen. 10 Am 20. Juni 2007 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen folgendes vorträgt: Der Fahrbahnausbau sei nicht entsprechend den anerkannten technischen Regeln erfolgt. Von daher stelle der Ausbau für sie weder eine Verbesserung noch einen wirtschaftlichen Vorteil dar. Die Fahrbahn sei auch gar nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Der zuständige Ausschuss der Stadt N. habe den Ausbau gerade abgelehnt. Vor diesem Hintergrund bestehe auch gar kein Ausbaubeschluss für die hier in Rede stehende Anlage. Die nachträgliche Beschlussfassung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als die Anlage bereits fertiggestellt gewesen sei. Im Übrigen handele es sich bei der I1.------ straße nicht um eine Haupterschließungsstraße sondern um eine Hauptverkehrsstraße. Dies ergäbe sich insbesondere aus dem überregionalen Busverkehr auf dieser Straße. Die in der Satzung erfolgte Anhebung des Anliegeranteils für die Fahrbahn von Haupterschließungsstraßen auf 60 % verstoße gegen das Gebot der hoheitlichen Abgabengerechtigkeit. 11 Während des Klageverfahrens hat die Stadt N. am 11. März 2008 - rückwirkend zum 1. Februar 2006 - eine Einzelsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für die straßenbauliche Maßnahme "I1.------straße - Teileinrichtung Fahrbahn" beschlossen. Darin wurde der Anteil der Beitragspflichtigen für den Ausbau der Fahrbahn auf 30 % festgesetzt. Daraufhin änderte der Beklagte die angefochtenen Bescheide dahingehend ab, dass von der Klägerin ein Straßenbaubeitrag i.H.v. nur noch 374,95 EUR gefordert wird. 12 Die Beteiligten haben hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages in der mündlichen Verhandlung die Hauptsache für erledigt erklärt. 13 Die Klägerin beantragt, 14 den Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2007 sowie den Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2007 in der Gestalt der Abänderungsentscheidung des Beklagten vom 1. April 2008 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung seines Antrages führt er aus: Die angefochtenen Bescheide seien in dem hier noch streitgegenständlichen Umfange rechtmäßig. Die Fahrbahn sei im Zuge des Kanalausbaues nicht nur neu asphaltiert, sondern auch mit einer Frostschutzschicht ausgestattet worden. Insoweit liege eine verbesserte technische Ausstattung der Fahrbahn vor, die auch abzurechnen sei. Die Anlage sei durch den Ausbau insgesamt weniger reparaturanfällig. Die strikte Einhaltung der straßenbaurechtlichen Richtlinien sei nicht erforderlich. 18 Am 25. Februar 2008 hat der Berichterstatter der Kammer vor Ort einen Termin zur Erörterung der Streitsache und zu Vergleichsverhandlungen durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift gleichen Tages (Bl. 53 bis 57 der Gerichtsakte) verwiesen. 19 Das Gericht hat durch Beschluss vom 28. Februar 2008 Beweis erhoben zu den Fragen, ob der Fahrbahnaufbau der I1.------straße den einschlägigen technischen Regelwerken entspricht, von welcher Nutzungsdauer der Straße ausgegangen werden kann und ob durch den gewählten Fahrbahnaufbau mit einem höheren Reparaturaufwand zu rechnen ist, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Q1. vom 26. Mai 2008 (Bl. 102 bis 120 der Gerichtsakte) verwiesen. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Beklagte die Beitragsforderung von ursprünglich 749,89 EUR auf 374,95 EUR reduziert hat und die Beteiligten daraufhin in der mündlichen Verhandlung den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. 23 Soweit die Klage im Hinblick auf den von der Klägerin geforderten Straßenbaubeitrag i.H.v. 374,95 EUR aufrechterhalten bleibt, ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. 24 Der angefochtene Beitragsbescheid des Beklagten vom 5. Februar 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2007 in der Gestalt der Abänderungsentscheidung des Beklagten vom 1. April 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Klägerin zur Zahlung eines Straßenbaubeitrags ist im vorliegenden Fall zwar grundsätzlich § 8 KAG NRW in Verbindung mit der rückwirkend zum 1. Februar 2006 in Kraft getretenen Einzelsatzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für die straßenbauliche Maßnahme "I1.------straße -Teileinrichtung Fahrbahn" der Stadt N. vom 11. März 2008 (Einzelsatzung), durch die die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt N. (SBS) vom 15. Dezember 2004 modifiziert wurde. Danach erhebt die Stadt N. zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung der I1.------straße zwischen F.------straße und dem Grundstück I1.----- -straße (Gemarkung M., Flur 11, Flst. 757) und als Gegenleistung für die durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme den Eigentümern und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile, Beiträge nach Maßgabe der Satzung. 26 Im vorliegenden Fall sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen für die Veranlagung der Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag nicht erfüllt. Zum einen handelt es sich bei der hier abgerechneten Fahrbahn in der I1.------straße weder um eine nachmalige Herstellung oder Verbesserung, die der Klägerin als Eigentümerin des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks I1.------straße 1 A wirtschaftliche Vorteile vermittelt (I.). Zum anderen handelt es sich bei dem durch die Einzelsatzung vom 11. März 2008 festgelegten Abrechnungsgebiet der Habichtsstraße nicht um eine Anlage i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW (II.). 27 I. Bei dem vorliegenden Ausbau der I1.------straße handelt es sich weder um eine nachmalige Herstellung noch um eine Erweiterung bzw. Verbesserung i.S.d. § 1 der Einzelsatzung. Nachmalige Herstellung bedeutet, dass eine endgültig hergestellte Anlage von Grund auf neu hergestellt wird, weil die Anlage trotz regelmäßiger Instandhaltung verschlissen ist, während Verbesserung bedeutet, dass sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau gegenüber dem ursprünglichen Zustand hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung der funktionalen Verteilung der Fläche oder der Art der Befestigung in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft unterscheidet. Die Erweiterung einer Verkehrsanlage besteht in der Vergrößerung ihrer räumlichen Ausdehnung; insbesondere fällt die Straßenverbreiterung unter diesen Begriff. Die Erweiterung stellt insoweit einen Fall der Verbesserung dar. 28 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2000 - 15 A 4758/96 -; Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, ZMR 2000, S. 63 (64); Dietzel/ Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NRW, 6. Auflage, 2006, Rdnr. 46 f., 68 f. 29 Grundvoraussetzung dieser Tatbestandsmerkmale ist, dass der jeweilige Ausbau die ihm in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion auch tatsächlich erfüllen und demgemäss wirtschaftliche Vorteile bieten kann. Durch die Maßnahme müssen insoweit (zusätzliche) Gebrauchsvorteile an der Anlage entstanden sein, die zu einer Steigerung des Gebrauchswertes der erschlossenen Grundstücke führen. Voraussetzung ist hierfür die Funktionstauglichkeit der Anlage bzw. Teilanlage. So bietet eine funktionsuntaugliche Anlage oder Teileinrichtung (z.B. Fahrbahn, Gehweg etc.) den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke keinen wirtschaftlichen Vorteil. 30 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, 20; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 131, 86 m.w.N. 31 Die jeweilige Gemeinde hat insoweit in dem Rahmen, den die technischen Möglichkeiten bieten, und unter Berücksichtigung der verkehrstechnischen Anforderungen sowie der entstehenden Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, welche verschiedenen Ausbaumöglichkeiten verwirklicht werden sollen. 32 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -, OVGE 38, 272. 33 Der Gemeinde steht für das Ob und Wie des Ausbaus ein weites Ausbauermessen bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren zu. 34 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2008 - 15 A 3195/07 - . 35 Entsprechend diesem Ermessen trägt die Gemeinde aber auch das Risiko für die Eignung und Abrechenbarkeit der Ausbaumaßnahme. 36 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 5. Juli 1990 - 2 A 1483/87 -, NWVBl. 1991, 21, und vom 11. Mai 1987 - 2 A 1666/85; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 123. 37 Bei der Frage, ob ein Ausbau mit Blick auf die Ausstattung der Anlage geeignet ist, den Zweck, für den sie bestimmt ist, zu erfüllen, kann unter anderem auf die technischen Empfehlungen für den Straßenbau, insbesondere die "Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen", RStO 01, Ausgabe 2001, zurückgegriffen werden. 38 Vgl. OVG NRW, Urteile 10. Januar 2006 - 15 A 3256/03 -, vom 14. Juni 1994 - 15 A 1011/92 -, NWVBl. 1995, 20, vom 15. April 1992 - 2 A 1412/90 -, vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88, NWVBl. 1991, 346; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 121. 39 Diese Richtlinie stellt grundsätzlich einen geeigneten Maßstab zur Beurteilung der bau- und verkehrstechnischen Eignung von Verkehrsanlagen dar. Sie ist von einem Kreis von Fachleuten erarbeitet und trifft sachverständige Aussagen darüber, welche Anforderungen an ein Straßenbauvorhaben hinsichtlich der Gestaltung und der zu verwendenden Materialien zu stellen sind. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/85 -; Beschluss vom 18. Februar 1988 - 2 A 2764/85 -, KStZ 1988, 151. 41 Allerdings stellt nicht jede Unterschreitung von Standards technischer Regelwerke einen ungeeigneten und damit ermessensfehlerhaften Ausbau dar. Diese technischen Richtlinien enthalten keine starren Maßstäbe. Sie geben in der Regel gewisse Bandbreiten an, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Für die Beurteilung einer straßenbaulichen Maßnahme im Rahmen des Straßenbaubeitragsrechts ergeben sich daraus folgende Konsequenzen: Entspricht eine Baumaßnahme im Wesentlichen den in den Richtlinien oder Empfehlungen für entsprechende Verkehrsanlagen vorgesehenen Werten, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Baumaßnahme den verkehrstechnischen oder bautechnischen Anforderungen gerecht wird. Weicht die Gestaltung einer Anlage dagegen von den in den Empfehlungen vorgesehenen Werten ab, folgt daraus noch nicht zwingend, dass die Anlage den jeweiligen verkehrstechnischen oder bautechnischen Anforderungen nicht entspricht; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei insbesondere auch zu prüfen ist, ob besondere Gründe vorliegen, die eine Unterschreitung der Richtlinien und Empfehlungen rechtfertigen. 42 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Januar 2008 - 15 A 3195/07 - und vom 18. Februar 1988 - 2 A 2764/85 -; Urteil vom 4. Juli 1986 - 2 A 1761/ 85 -, OVGE 38, 272; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O. Rdnr. 122. 43 Ausschließlich fiskalische Gründe stellen aber kein sachgerechtes Kriterium für eine Unterschreitung der technischen Standards im Straßenausbau dar. 44 Ein nicht fachgerechter Ausbau kann die Beitragsfähigkeit der Maßnahme allerdings nur berühren, wenn im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht der Gemeinde die Ungeeignetheit der Baumaßnahme zur Herbeiführung des Erneuerungsvorteils bewusst oder im Übrigen offensichtlich gewesen ist. 45 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. August 2001 - 15 A 466/99 - und vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 - m.w.N. 46 In Anwendung dieser Grundsätze erfüllt der hier in Rede stehende Ausbau der I1.------straße in verkehrstechnischer Hinsicht nicht die ihm zugedachte Funktion und ist insoweit nicht geeignet, den Anliegern einen wirtschaftlichen Vorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW zu vermitteln. Dem Beklagten war nach der Aktenlage auch bewusst, dass dieser Ausbau bei Weitem nicht den regelgerechten Anforderungen an den Straßenbau entspricht und mit Blick auf die Verkehrsfunktion der I1.------ straße ungeeignet ist. 47 Ausweislich des vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachtens des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Straßenbau, Tiefbau und Wasserwirtschaft, Q2. , vom 26. Mai 2008 entspricht der Ausbau der Fahrbahn der I1.------straße bei Weitem nicht den Anforderungen der RStO 01. Insgesamt ist im vorliegenden Fall die erforderliche Mindestdicke für einen frostsicheren Gesamtaufbau um 30 cm unterschritten worden. 48 Die Feststellungen des Gutachters sind insoweit nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Die I1.------straße ist von dem Beklagten als Haupterschließungsstraße eingestuft worden. Da diese Straßenart in der RStO 01 nicht aufgeführt ist, hat der Gutachter die Straße ihrer Funktion nach der Tabelle 2 Zeile 2 (Hauptverkehrsstraße, Industriestraße, Straße im Gewerbegebiet) zugeordnet und in die Bauklasse 3 der RStO 01 eingestuft. Mit Blick auf die Verkehrsbewegungen, insbesondere auch dem Busverkehr, auf dieser Straße, ist diese Einstufung vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, zumal auch Wohnsammelstraßen, Fußgängerzonen mit Ladeverkehr gemäß Tabelle 2 Zeile 3 der RStO 01 der Bauklasse 3 zugeordnet werden können. Nicht zu beanstanden ist insoweit auch, dass der Gutachter für den in Rede stehenden Bereich die Frostempfindlichkeitsklasse 3 gemäß Bild 6 der RStO 01 angenommen hat. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, dass für das Gebiet der Stadt N. die Frostempfindlichkeitsklasse 2 anzunehmen sei und dies unter anderem darauf stützte, dass N. nicht im Sauerland liege, ist dieser Vortrag nicht geeignet die sachverständige Bewertung in Frage zu stellen. Einmal abgesehen davon, dass die Stadt N. schon gemäß § 1 ihrer Hauptsatzung vom 30. August 2000 (16. September 2000), 49 im Internet abrufbar unter: http://www.menden.de/dokumente/ortsrecht/01- 01.pdf, 50 den Namenszusatz (Sauerland) trägt und der Beklagte diesen Namenszusatz auch auf seinem eigenen Briefkopf verwendet, befindet sich das Stadtgebiet, insbesondere die I1.------straße im Ortsteil M., entsprechend der geografischen Lage gemäß Bild 6 zum Abschnitt 3.2 der RStO 01 im Sauerland und damit in der Frosteinwirkungszone 3. Vor diesem Hintergrund hätte ein regelgerechter frostsicherer Gesamtaufbau der Fahrbahn nach RStO 01 eine Mindestdicke der Fahrbahn von 70 cm erfordert. Der tatsächlich vorhandene Fahrbahnaufbau beträgt nach den Feststellungen des Gutachters, die durch eigene Angaben des Beklagten bestätigt werden, hingegen nur 40 cm. 51 Etwas anderes würde im Übrigen auch nicht gelten, wenn man den Ausbaubereich im Sinne des Beklagten der Frosteinwirkungszone 2 zuordnen würde. Denn in diesem Fall würde der Ausbau die dann erforderliche Mindestdicke der Fahrbahn von 60 cm immer noch um 20 cm unterschreiten und damit ganz erheblich unter den Vorgaben der RStO 01 bleiben. 52 Der Sachverständige ist insoweit in seiner gutachterlichen Bewertung zu dem Ergebnis gelangt, dass der gewählte Fahrbahnaufbau der I1.------straße wegen der Bemessung, die noch nicht einmal einem Wohnweg nach Maßgabe der RStO 01 genügt, völlig unzureichend ist. Nach den Feststellungen des Gutachters ist diese erhebliche Unterschreitung der Vorgaben für den Straßenaufbau nach RStO 01 in dem vorliegenden Einzelfall auch nicht durch besondere Gründe als straßenbauchtechnisch oder verkehrstechnisch vertretbar anzusehen. Mit Blick auf den Allgemeinverkehr auf dieser Straße sowie dem Busverkehr von ca. 60 Bussen pro Tag, ist nach Einschätzung des Sachverständigen eine erhebliche Überlastung der Straße gegeben. Die zu dünne Bauweise des Straßenaufbaus hinsichtlich der Dicke der bituminösen Schicht und der Dicke des Gesamtaufbaues sind nach den Bewertungen des Gutachters vor allem deshalb als nicht vertretbar anzusehen, da es nach Schäden nicht ausreicht, die Asphaltdecke abzufräsen und zu erneuern. Die Ursache für die Schäden lasse sich so nicht beheben, da der Aufbau auch weiterhin unterbemessen bleibe. Mit Blick auf die erheblichen Abweichungen des hergestellten Straßenaufbaues von den Regelwerken ist nach Einschätzung des Sachverständigen auch mit einer erheblichen Reduzierung der Nutzungsdauer der Straße zu rechnen. Insoweit ist in immer kürzeren Zeiträumen mit einem erhöhten Reparaturaufwand der Straße zu rechnen. Jedoch wird sich nach Einschätzung des Gutachters ein (längerfristiger) Reparaturerfolg aufgrund des unzureichenden Straßenaufbaues nicht einstellen. 53 Die gerichtliche Beweisaufnahme hat mithin ergeben, dass im vorliegenden Fall ein völlig unzureichender Straßenaufbau für die I1.------straße gewählt wurde, der mit Blick auf die Funktion und verkehrsmäßige Auslastung der I1.------straße den verkehrstechnischen und bautechnischen Anforderungen bei Weitem nicht gerecht wird, ständige Reparaturarbeiten notwendig machen wird und somit den Anliegern der Straße - und damit auch der Klägerin - keine maßnahmebedingte Steigerung des Gebrauchswertes und mithin auch keinen wirtschaftlichen Vorteil bietet. 54 Im vorliegenden Fall zeigen die verwaltungsinternen Vermerke vom 23. Februar 2005 und 11. Januar 2007 sowie die Niederschriften der kommunalen Entscheidungsgremien des Beklagten vom 9. Mai 2005 sowie 23. Februar 2006, 23. März 2006, dass auch ganz bewusst und sogar unter Zurückstellung der Bedenken des kommunalen Rechnungsprüfungsamtes (vgl. Drucksache 7/05/105-00 vom 7. April 2005) dieser weit unterhalb der einschlägigen Regelwerke entsprechende Straßenaufbau gewählt wurde, um zunächst Kosten zu sparen. Da dieser "Sparaufbau" jedoch in verkehrstechnischer Hinsicht die ihm zugedachte Funktion nicht erfüllen kann, demgemäss den Anliegern auch keine wirtschaftlichen Vorteile bietet und sich dem Beklagten die verkehrstechnische Ungeeignetheit des Ausbaus mit Blick auf die Verkehrsfunktion der I1.------straße mit Anlieger-, Durchgangs- und Busverkehr sowie auch der verwaltungsintern vorgetragenen Kritik am Ausbau geradezu aufdrängen musste, kann die Baumaßnahme nach Maßgabe des § 8 KAG NRW i.V.m. der Einzelsatzung vom 11. März 2008 beitragsrechtlich nicht abgerechnet werden. 55 II. Darüber hinaus handelt es sich bei dem vorliegenden Ausbaubereich auf der I1.------straße nicht um eine abrechenbare Anlage i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, da das Haus I1.------straße kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Anlage darstellt. 56 Auch unter Zugrundelegung des straßenbaubeitragsrechtlichen Anlagebegriffs ist die jeweilige Gemeinde bei der Abgrenzung einer Anlage nicht völlig frei. Die konkrete Begrenzung einer Anlage in diesem Sinne ergibt sich zwar grundsätzlich aus dem Bauprogramm und dieses sah bzw. sieht - ebenso wie die Einzelsatzung vom 11. März 2008 - im vorliegenden Fall einen Ausbau der I1.------straße zwischen F.------straße und dem Grundstück Habichtsstraße 2 als eine Anlage vor. Indes unterliegt die Maßgeblichkeit des Bauprogramms gewissen rechtlichen Schranken, die dazu führen können, dass die räumliche Ausdehnung einer Anlage über das Bauprogramm hinausgeht oder hinter diesem zurückbleibt. Diese Schranken ergeben sich insbesondere aus dem dem Ausbaubeitragsrecht zu Grunde liegenden Vorteilsgedanken. Da der wirtschaftliche Vorteil ein Erschließungsvorteil ist, muss die Anlage so begrenzt werden, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt. Das setzt voraus, dass die Anlage durch örtlich erkennbare Merkmale oder nach rechtlichen Gesichtspunkten abgrenzbar ist. Weitere Voraussetzung ist schließlich, dass durch die Abgrenzung der Anlage nach dem Bauprogramm alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden. 57 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2002 - 15 A 5562/99 -, vom 29. Juni 1992 - 2 A 2580/91 -, NWVBl. 1993, 219 (220), vom 5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -, Gemhlt. 1992, 108 (109), Beschluss vom 23. Dezember 1994 - 15 B 1196/94 -.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 29. 58 Das Ende der Ausbaustrecke ist indes kein taugliches Begrenzungsmerkmal. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Januar 2002 - 15 A 5562/99 -, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 15 B 113/00 -; Urteil vom 5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -, a.a.O. 59 Hiervon ausgehend stellt das Haus I1.------straße kein geeignetes Abgrenzungskriterium für die Anlage dar. Allein der Umstand, dass der ca. 50 m lange Bereich zwischen der Straße C. und dem Haus I1.------straße schon vor 15 Jahren ausgebaut worden ist und seitens des Beklagten als nicht ausbauwürdig angesehen wurde macht aus dem Ende der Ausbaustrecke kein zulässiges Begrenzungsmerkmal. 60 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Da der Beklagte während des Rechtsstreits die Beitragsforderung reduziert hat, entspricht es der Billigkeit (vgl. § 161 Abs. 2 VwGO), ihm insoweit auch die Kosten der Teilerledigung aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. 61 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben. 62 Rechtsmittelbelehrung: 63 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 64 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 65 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 66 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. 67 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 68 T. I. Q. 69 Beschluss: 70 Ferner hat die Kammer b e s c h l o s s e n: 71 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bis zur teilweisen Erledigung auf 749,89 EUR und für die danach entstandenen Kosten auf 374,95 EUR festgesetzt. 72 Rechtsmittelbelehrung: 73 Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. 74 Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 75