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Beschluss

3 L 545/08

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2009:0212.3L545.08.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

3. Der Streitwert wird auf 7.250,00 Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. 3. Der Streitwert wird auf 7.250,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den gegenüber der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20. März 2008, durch den hinsichtlich des Krankenhauses der Beigeladenen für das Teilgebiet Kardiologie 20 Betten im Krankenhausplan ausgewiesen worden sind, anzuordnen, ist gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) statthaft, bleibt aber ohne Erfolg. Wegen des durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 16 Abs. 3 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - KHGG NRW - normierten generellen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen einen krankenhausrechtlichen Feststellungsbescheid - hier: denjenigen zugunsten der Beigeladenen - ist dieser grundsätzlich sofort vollziehbar. Allerdings kann das Verwaltungsgericht, legt ein Dritter - wie die Antragstellerin - einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, nach § 80a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO die Vollziehung aussetzen und selbst Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wohl richtigerweise nicht auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, sondern auf die Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides zu richten. Dessen ungeachtet hat das Gericht nach § 80a Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen, die sich in erster Linie an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs zu orientieren hat (§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Danach ist die Vollziehung dann auszusetzen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. Dies ist der Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt schon bei summarischer Prüfung als rechtswidrig darstellt und der Dritte dadurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Dem Drittbetroffenen steht kein Anspruch auf eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung zu; vielmehr können nur diejenigen Rechtsvorschriften in den Blick genommen werden, die zumindest auch dem Schutze des Dritten zu dienen bestimmt sind. Angesichts dieses eingeschränkten Prüfungsumfangs ist der Antrag mangels Antragsbefugnis der Antragstellerin bereits unzulässig. In entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Antragsbefugnis liegt demnach vor, wenn die Verletzung von subjektiv- öffentlichen Rechten des Antragstellers möglich erscheint, d. h. nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Hier ist jedoch ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch den der Beigeladenen erteilten Feststellungsbescheid in eigenen Rechten verletzt wird. Als drittschützende Norm kommt hier nur § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes - KHG - in Betracht. Nach dieser Vorschrift entscheidet die zuständige Landesbehörde - hier: die Bezirksregierung - bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Soweit § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG Maßstäbe für die behördliche Auswahlentscheidung aufstellt, kommt der Norm Drittschutz zu. Dementsprechend können, konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und trifft die Behörde unter ihnen eine Auswahl, Widerspruch (und parallel hierzu einstweiliger Rechtsschutz) und Anfechtungsklage des übergangenen Krankenhauses gegen den an einen anderen Krankenhausträger gerichteten begünstigenden Bescheid zulässig sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 25. September 2008 - 3 C 35/07 -, DVBl. 2009, 44-49, der die Kammer folgt, ist in diesem Zusammenhang indessen Voraussetzung, dass der Widerspruchsführer bzw. Kläger selbst seine Planaufnahme erstreiten und nicht lediglich eine Planherausnahme abwehren will. Vgl. in der Sache ebenso bereits Oberverwaltungsgericht für das Land Nordhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. November 2005 - 13 B 1599/05 -. Fehlt es bereits an einer Auswahlentscheidung und ist diese nicht zu Unrecht unterblieben, sind Widerspruch und Klage des Konkurrenten ohnehin unzulässig. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), a.a.O. Letzteres ist hier der Fall. Wie sich aus dem Bericht der Antragsgegnerin vom 15. August 2006 und dem Schreiben des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (im Folgenden kurz: Ministerium) an die Antragstellerin vom 25. März 2008 ergibt, ist die streitige Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen ohne Berücksichtigung der Antragstellerin als Mitkonkurrentin getroffen worden. Dies beruhte darauf, dass die Planungsbehörde davon ausgegangen ist, die Antragstellerin habe bis zum 10. März 2007 - dem Ende der im Anhörungsschreiben des Ministeriums vom 17. Januar 2007 gesetzten Frist - keinen eigenen Antrag auf entsprechende Ausweisung von kardiologischen Betten an ihrem Krankenhaus gestellt und ihr Antrag vom 8. Juni 2007 sei im laufenden (Planungs-)Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Diese Auffassung ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass im vorliegenden Fall zu Recht keine Auswahlentscheidung getroffen worden ist, weil es einer solchen nicht bedurfte. Das Planaufstellungsverfahren ist bundesrechtlich - über die Vorgaben des § 7 Abs. 1 KHG hinaus, wonach u.a. betroffene Krankenhäuser anzuhören und bei der Krankenhausplanung einvernehmliche Regelungen mit den unmittelbar Beteiligten anzustreben sind - nicht näher geregelt. Dies ist vielmehr nach § 7 Abs. 2 KHG dem Landesrecht vorbehalten. In Nordrhein-Westfalen sind die Beteiligungsmöglichkeiten vergleichsweise groß. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW (wie auch § 16 Abs. 2 Satz 1 des bis zu dessen Inkrafttreten geltenden Krankenhausgesetzes Nordrhein- Westfalen vom 16. Dezember 1998 - KHG NRW -) können u.a. die Krankenhausträger zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept auffordern, woraufhin innerhalb eines Monats die Verhandlungen einzuleiten sind (Satz 2), die spätestens drei Monate nach ihrer Aufnahme abgeschlossen werden sollen (Satz 4). Das von den Krankenhausträgern gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen erarbeitete regionale Planungskonzept zur Fortschreibung des Krankenhausplans (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW) soll letztlich - ggf. mit Änderungen durch das Ministerium, welches das Planungskonzept rechtlich und inhaltlich prüft (§ 14 Abs. 3 Satz 3 KHGG NRW) - Bestandteil des Krankenhausplans werden, § 14 Abs. 1 S. 2 KHGG NRW. Zu dem Konzept werden die Beteiligten nach § 15 KHGG und die betroffenen Krankenhäuser gehört, § 14 Abs. 4 S. 1 KHGG. Soweit regionale Planungskonzepte nicht vorgelegt werden - typischerweise bei fehlender Einigung der Verhandlungspartner - entscheidet das Ministerium von Amts wegen (§ 14 Abs. 3 Satz 4 KHGG NRW). Mit der Normierung des grundsätzlichen Erfordernisses eines regionalen Planungskonzepts ist das bereits zuvor im nordrhein-westfälischen Krankenhausrecht geltende Antragsprinzip nicht aufgegeben worden. Vielmehr wird mit der Einigung auf ein regionales Planungskonzept lediglich ein mit den Krankenkassen abgestimmter Antrag an die Planungsbehörden weitergeleitet. Vgl. Pant/Prütting, KHG NRW, Kommentar, 2. Aufl. 2000, § 16 Rz. 27. Das schließt das Recht eines Beteiligten nicht aus, abweichend von einem solchen Konzept ein eigenes Aufnahmeinteresse (weiter) zu verfolgen. Auch treffen die Krankenhausgesetze keine ausdrücklichen Regelungen dazu, bis wann ein solches Begehren geäußert sein muss, um noch in einem bereits laufenden Planungsverfahren berücksichtigt zu werden; insbesondere existieren insoweit keine Ausschlussfristen. Im Zusammenhang mit dem Gegenstand eines Planungsverfahrens sowie der Befugnis der Planungsbehörde, einen Antrag zurückzustellen, hat das OVG NRW in dessen Beschluss vom 20. November 2006 - 13 B 2081/06 - aber u.a. ausgeführt: „Gegenstand des Ausgangsverfahrens nach § 16 Abs. 2 KHG NRW waren neben den Anträgen der übrigen Krankenhäuser die ursprünglichen Einzelanträge der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin. Die dem angefochtenen Feststellungsbescheid zu Grunde liegende Auswahlentscheidung der Planungsbehörde war der Abschluss nach § 16 Abs. 5 KHG NRW jenes ursprünglichen Verfahrens, nachdem ein regionales Planungskonzept nicht zustande gekommen war. Das ergibt sich aus einem allen Beteiligten zur Kenntnis gebrachten Schreiben des Ministeriums vom 30. September 2004 und seiner ausdrücklichen Erklärung an die Kassen vom 12. Dezember 2005, dass der Antrag auf ein kooperatives Brustzentrum Krankenhaus Q. - möglicherweise auch wegen Kooperationsplanungen anderer Krankenhäuser, deretwegen Verhandlungen mit den Kassen anstünden - zurückgestellt werden müsse. Zu dieser Zurückstellung des Antrags vom 29. Juni 2005 war die Planungsbehörde berechtigt. Der Antrag war ein von den früheren Einzelanträgen der Krankenhäuser der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin inhaltlich abweichender, also sachlich neuer Antrag, der noch nicht Gegenstand der nach dem Gesetz vorrangigen Verhandlungen eines regionalen Planungskonzepts durch die Krankenhausträger und die Kassenverbände nach § 16 Abs. 1 und 2 KHG NRW war und deshalb nicht ohne weiteres zum Gegenstand der - ersatzweisen - Entscheidung des Ministeriums nach § 16 Abs. 5 KHG NRW gemacht werden konnte. Dem kann die Antragstellerin nicht entgegen halten, durch ein solches Vorgehen habe das Ministerium es in der Hand, durch Abschichten eingegangener Anträge den durch § 8 Abs. 2 KHG ermöglichten Konkurrentenschutz faktisch wie rechtlich auszuschließen. Aus § 8 Abs. 2 KHG in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung folgt für ein die Planaufnahme begehrendes Krankenhaus lediglich das Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter Gleichqualifizierten. Die Vorschrift legt hingegen das Verfahren der Planaufstellung und Planfortschreibung - die Planaufnahme als Brustzentrum ist eine Maßnahme der Fortschreibung - und das Verfahren der Auswahl unter den in Betracht kommenden Krankenhäusern nicht fest. Das Aufstellen des Krankenhausplans und seine Fortschreibung sind den Ländern überlassen (§ 6 Abs. 1 und 4 KHG). Die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen des § 16 KHG NRW unterliegen keinen Bedenken. Die Fortschreibung des Krankenhausplans auf der Grundlage eines regionalen Planungskonzepts der Krankenhausträger und Kassenverbände soll nach den Vorstellungen des Landesgesetzgebers zügig erfolgen. Das folgt aus den Fristen des § 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 KHG NRW und dem bei Nichtzustandekommen eines regionalen Planungskonzepts gem. § 16 Abs. 5 KHG NRW einsetzenden Entscheidungsrecht des Ministeriums als Planungsbehörde. Nachdem auf die zahlreichen Anträge von Krankenhäusern des Versorgungsbereichs 5 auf Anerkennung als Brustzentrum im Sommer 2004 ein entsprechendes regionales Planungskonzept nicht zustande gekommen war, hat das zuständige Ministerium nach Erhebung der relevanten OP-Zahlen durch die Antragsgegnerin erste Auswahlerwägungen bezüglich aller Antragsteller angestellt, die den Beteiligten unter dem 30. September 2004 zur Stellungnahme unterbreitet worden sind. Unter dem 18. Januar 2005 hat es sodann der Antragsgegnerin - als der nach außen tätig werdenden Feststellungsbehörde - die endgültige Anerkennung von fünf Brustzentren im Versorgungsbereich 5 und die Ablehnung der Anträge des Krankenhauses Q. mitgeteilt und entsprechende Feststellungsbescheide nach Anhörung aller Beteiligten veranlasst. Bereits in der Zeit zuvor hatte das Krankenhaus Q. die Antragsgegnerin mehrfach um Zurückstellung der Entscheidung wegen laufender Kooperationsverhandlungen mit S. Kliniken gebeten, die aber - bis zur letztmals verlängerten Frist 26. April 2005 - zu keinem Erfolg führten. Erst im Anschluss daran und quasi aus der Not geboren beantragten die Antragstellerin und ihre Kooperationspartnerin unter dem 29. Juni 2005 die Planausweisung ihrer Krankenhäuser als kooperatives Brustzentrum mit zwei OP- Standorten, die bei den Beteiligten überwiegend auf Ablehnung stieß. In dieser Situation konnte das Ausgangsverfahren der Planfortschreibung von der Planungsbehörde und der Feststellungsbehörde zunächst zum Abschluss gebracht werden und der neuerliche Planfortschreibungsantrag vom 29. Juni 2005 dem vorgegebenen Verfahrensgang überlassen bleiben. Es leuchtet ein, dass ein bezüglich einer erstrebten Planaufnahme ersichtlich erfolgloses Krankenhaus, auf dessen Bitte wegen anstehender Verhandlungen die Umsetzung der intern bereits vorliegenden Auswahlentscheidung durch Feststellungsbescheid bis zu einer bestimmten Frist hinaus geschoben worden ist, nicht den nach Fristablauf absehbaren Feststellungsbescheid zu seinen Lasten durch einen neuen Antrag verhindern, das bisherige Verfahren und Auswahlergebnis zur Makulatur machen und einen Neuanfang der Planfortschreibung bei Null erzwingen kann, zumal dies mehrfach wiederholt werden könnte. Das folgt schon aus dem § 16 KHG NRW immanenten Beschleunigungsgrundsatz und zudem aus der Sache selbst, nämlich dem öffentlichen Anliegen nach alsbaldiger Herstellung ausreichender ortsnaher Gesundheitsversorgungsstrukturen. Kann ein Krankenhaus sein Interesse an Teilhabe am klinischen Versorgungsangebot für die Bevölkerung nicht bis zur Auswahlentscheidung der Planungsbehörde erfolgversprechend positionieren, muss es seine daraufhin neu ausgerichteten Interessen, soweit die übrigen Beteiligten der Krankenhausplanung sich diesen versagen, hintan stellen und die Verhandlung seines neuerlichen Antragsbegehrens in einem neuen Verfahren nach § 16 KHG NRW nach Abschluss des vorrangigen Ausgangsverfahrens abwarten. Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 KHG liegt darin nicht, denn dem Krankenhaus war wie allen Konkurrenten im Ausgangsverfahren die gleiche Auswahlchance eröffnet, die es lediglich in der gesetzten Frist nicht hat nutzen können." Diese Rechtsprechung zugrunde gelegt ist die Entscheidung der Planungsbehörde, den unter dem 8. Juni 2007 - und damit etwa drei Monate nach Ablauf der Anhörungsfrist - gestellten Antrag der Antragstellerin nicht mehr in dem durch die Verhandlungen zu einem regionalen Planungskonzept eingeleiteten Verfahren zu berücksichtigen, rechtlich unbedenklich. Bei dem Antrag handelte es sich um einen von den ursprünglich eingebrachten Vorschlägen inhaltlich abweichenden, also sachlich neuen Antrag. Da dieser Antrag noch nicht Gegenstand der nach dem Gesetz vorrangigen Verhandlungen eines regionalen Planungskonzepts durch die Krankenhausträger und die Kassenverbände nach § 16 Abs. 1 und 2 KHG NRW war und deshalb auch nicht ohne weiteres zum Gegenstand einer - ersatzweisen - Entscheidung des Ministeriums nach § 16 Abs. 5 KHG NRW gemacht werden konnte, hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu Recht zur Einleitung eines neuen Verfahrens aufgefordert. Dem streitigen Feststellungsbescheid zugunsten der Beigeladenen - bezogen auf die hier in Rede stehende Leistungsstruktur und deren Umfang - ging ein langwierig verhandeltes regionales Planungskonzept voraus, das die in § 16 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW (heute: § 14 Abs. 2 Satz 4 KHGG NRW) vorgesehenen Fristen von 6 bzw. 3 Monaten als Sollvorgaben bei Weitem überschritten hatte. Gleichwohl hat das Ministerium bis zum Vorliegen des regionalen Planungskonzepts zugewartet und nicht - wie möglich - schon zuvor „ersatzweise" eine Entscheidung von Amts wegen getroffen (vgl. §§ 16 Abs. 5 KAG NRW, 14 Abs. 4 KHGG NRW). Trotz dieses ganz erheblichen Zeitraums hat die Antragstellerin weder in den o.g. Verhandlungen noch im Anhörungsverfahren - spätestens zu diesem Zeitpunkt war ihr bekannt, dass das Ministerium im hier maßgeblichen Punkt dem vorgeschlagenen Planungskonzept zu folgen beabsichtigte - einen (prüffähigen) Antrag auf Planausweisung von 20 kardiologischen Betten an ihrem Krankenhaus gestellt. Angesichts dessen durfte die Planungsbehörde die Planung hier als abgeschlossen betrachten. Soweit die Antragstellerin meint, sie habe bereits während der Verhandlungen über das regionale Planungskonzept betreffend kardiologische Betten einen eigenen Planaufnahmeantrag gestellt bzw. zu entsprechenden Verhandlungen aufgefordert, trifft dies ersichtlich nicht zu. Ihr an die Arbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe gerichtetes Schreiben vom 9. Januar 2006 enthält kein derartiges Begehren. Ein Antrag muss den Inhalt des begehrten Verwaltungsakts erkennen lassen. Gegebenenfalls ist er entsprechend § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bei objektiver Betrachtungsweise aus der Sicht der Behörde oder des Erklärungsempfängers sowie der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen. Dabei können Anträge aus Gründen der notwendigen Verfahrensklarheit nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Vgl. Busch/Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), Kommentar, 8. Aufl. 2004, § 22 Rz. 18; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2008, § 22 Rz. 45 sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2000, § 22 Rz. 36, jeweils m.w.N. Bei der am Empfängerhorizont ausgerichteten objektiven Betrachtungsweise kann dem genannten Schreiben der Antragstellerin nichts dafür entnommen werden, dass sie damit zu Verhandlungen mit dem Ziel der Ausweisung von 20 kardiologischen Betten für ihr Krankenhaus auffordern wollte. Der Inhalt des gesamten Schreibens zielt, was insbesondere dessen Schlusssatz verdeutlicht, darauf ab, dem zugunsten der Beigeladenen gefundenen Verhandlungsergebnis zu widersprechen und zu erreichen, dass in diesem Punkt die bestehenden Planfeststellungen unverändert bleiben (d.h. insbesondere keine Ausweisung von Betten für das Teilgebiet Kardiologie erfolgt). Diese Haltung entsprach auch der schon zuvor im Schreiben der Katholischen Hospitalvereinigung im Märkischen Kreis vom 7. Dezember 2004 zum Ausdruck gebrachten Auffassung. Auch darin wurde die Beibehaltung der derzeitigen Disziplinenstruktur am Krankenhaus der Antragstellerin in Iserlohn (unter Reduzierung der vorgehaltenen Betten) vorgesehen und „ausdrücklich" vorgeschlagen, dass auch am Krankenhaus der Beigeladenen in Iserlohn keine kardiologische Abteilung ausgewiesen werden solle. Hieraus lässt sich nicht ansatzweise ein Planaufnahmebegehren i.o.S. ableiten. Nichts anderes ergibt sich angesichts desjenigen Passus in dem Schreiben vom 9. Januar 2006, in dem eine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz erfolgt. Auch insoweit ergibt sich bei objektivem Verständnis des Empfängers kein konkreter Planaufnahmeantrag der Antragstellerin. Vielmehr wird durch den im Klammerzusatz stehenden Text („und das sind sehr viele") - unter Berücksichtigung des übrigen Inhalts des Schreibens - lediglich zum Ausdruck gebracht, dass hiermit ausschließlich die Plausibilität der Position der Antragstellerin, internistische Subdisziplinen sollten im Krankenhausplan nicht gesondert ausgewiesen, untermauert bzw. verdeutlicht werden sollte. Hinzu kommt, dass nach dem Inhalt des Schreibens völlig unklar bliebe, wie viele kardiologische Betten am Krankenhaus der Antragstellerin nach deren Ansicht ausgewiesen werden sollten. Auch das im Anhörungsverfahren gefertigte Schreiben der Antragstellerin vom 1. März 2007 lässt keinen konkreten Planaufnahmewillen erkennen. Sie legt in diesem Schreiben (abermals) dar, weshalb ihr die Ausweisung einer Kardiologie bei der Beigeladenen „nicht sinnvoll" erscheint. Bereits der anschließende Satz: „Sollten diese Punkte keine Berücksichtigung finden ..." spricht wegen einer verfahrensrechtlich unzulässigen Bedingung i.o.S. gegen einen wirksamen Antrag. Selbst wenn man dies anders sähe, müsste berücksichtigt werden, dass der weitere - im Konjunktiv formulierte - Text, der Ausweis einer Kardiologie am Krankenhaus der Antragstellerin sei „sinnvoller", im Stile einer bloßen Meinungsäußerung verfasst ist, aber kein konkretes Anliegen im Sinne eines zur Entscheidung gestellten Begehrens erkennen lässt. Dies gilt um so mehr, wenn man berücksichtigt, dass die im Krankenhausrecht hinreichend fachkundige Antragstellerin im ursprünglich gemeinsamen Konzept aus dem Jahr 2004 selbst von der Notwendigkeit der Stellung eines (unbedingten) Antrags ausgegangen ist. Den weit nach Ablauf der Anhörungsfrist gestellten Antrag der Antragstellerin musste die Antragsgegnerin mithin auch nicht als Konkretisierung eines bereits geäußerten Planaufnahmebegehrens auffassen, sondern konnte ihn aus den dargelegten Gründen nur als „erstmaligen" diesbezüglichen Antrag und Gegenstand eines neuen (von der Antragstellerin „vorsorglich" auch eingeleiteten) Planungsverfahrens ansehen. Die Antragsgegnerin wäre zwar möglicherweise rechtlich nicht gehindert gewesen, das Verfahren „neu zu eröffnen". Eine rechtliche Verpflichtung hierzu hatte sie indes nicht. In der gegebenen Situation konnte sie deshalb das Ausgangsverfahren der Planfortschreibung zum Abschluss bringen und den neuen Antrag der Antragstellerin dem vorgegebenen Verfahrensgang überlassen. Alles andere hätte das bisherige Verfahren und dessen Ergebnis zur Makulatur gemacht, was aus dem vom Oberverwaltungsgericht in der oben zitierten Entscheidung dargelegten Gründen mit dem Beschleunigungsgrundsatz nicht zu vereinbaren wäre, zumal offensichtlich nicht davon auszugehen war, dass dieser neue Antrag zeitnah im Konsens würde verhandelt werden können. Dass der verfahrensbeendende Feststellungsbescheid nicht bereits zeitnah nach Ablauf der Anhörungsfrist (10. März 2007), sondern erst am 20. März 2008 ergangen ist, stellt dies nicht in Frage. Dieser Zeitverzug dürfte darauf zurückzuführen sein, dass in dem 2003 eingeleiteten Planungsverfahren zahlreiche im Märkischen Kreis gelegene Krankenhäuser etliche Anträge auf Planaufnahme gestellt hatten und das Ministerium offenbar bestrebt war, den betroffenen Krankenhausträgern möglichst zeitgleich entsprechende Feststellungsbescheide zu erteilen. Auch die Komplexität des „Gesamtverfahrens" und der damit einhergegangene bzw. einhergehende Zeitaufwand dürften sachlich nachvollziehbare Gründe für eine „Verzögerung" darstellen. Aus dem bloßen „Schweigen" des Ministeriums nach Stellung des Antrags der Antragstellerin vom 8. Juni 2007 konnte diese jedenfalls nach Erhalt der Anhörungsmitteilung kein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf Einbeziehung ihres Antrags in das noch laufende Verfahren herleiten. Lag nach alledem im hier maßgeblichen Zeitpunkt keine Antragstellung vor, kommt es - in Ermangelung eines allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruchs und wegen Fehlens eines aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) folgenden Rechts auf Abwehr eines fremden Marktzutritts - vgl. BVerwG, a.a.O., nicht darauf an, ob nach geltendem Recht (§ 14 KHGG NRW) ergangene Feststellungsbescheide, die - wie hier - Teilgebietsausweisungen enthalten, rechtswidrig sind, wie die Antragstellerin meint. Dagegen spricht, dass der Wortlaut der Vorschrift „der Bescheid über die Aufnahme enthält mindestens ...." durchaus Raum für die Ausweisung von Teilgebieten lassen dürfte, soweit dadurch den Rahmenvorgaben des Krankenhausplans 2001 Rechnung getragen werden soll. Die Kammer kann nach alledem auch offen lassen, ob auch deshalb keine "Verteilungssituation" i.S.d. § 8 Abs. 2 KHG NRW vorgelegen hat, weil keine "neuen Planbetten" zu verteilen waren und ggf. nur deklaratorisch ein tatsächlich bereits vorhandenes Leistungsangebot der Beigeladenen planfestgestellt worden sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt, weil sie sich durch die Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren der vorliegenden Art. Vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 13 A 1571/07 -.