Urteil
21 K 19675/17
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2019:1122.21K19675.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin betreibt unter anderem die St. M. Klinik in T. sowie das Krankenhaus St. S. /St. K. in M1. -X. . Beide Krankenhäuser verfügen über im Krankenhausplan des Landes ausgewiesene Abteilungen der Fachrichtung Geriatrie, die St. M. Klinik mit 64 Betten und das Krankenhaus St. S. /St. K. mit 107 Betten. Die Beigeladene betreibt unter anderem das St. N. Krankenhaus in M2. . Die St. M. Klinik und das St. N. Krankenhaus liegen im Versorgungsgebiet 1 (VG 1) nach Ziffer 3.6.1 in Verbindung mit der Anlage zum Krankenhausplan NRW 2015, das Krankenhaus St. S. /St. K. im Versorgungsgebiet 5 (VG 5). Unter dem 4. März 2014 forderte die Beigeladene die Krankenkassenverbände zu Verhandlungen über ein regionales Planungskonzept auf, wobei sie unter anderem das Ziel verfolgte, im Krankenhausplan für das St. N. Krankenhaus die Ausweisung einer eigenständigen geriatrischen Abteilung mit 38 Planbetten zu erreichen.Zur Begründung führte die Beigeladene im Wesentlichen aus, dass das südliche Kreisgebiet des Kreises N1. lediglich unzureichend durch die St. M. Klinik der Klägerin mitversorgt werde. Der Krankenhausplan NRW 2015 sehe eine Erweiterung der stationären Betten der Fachabteilung Geriatrie um etwa 29 % vor. Hieraus ergebe sich nach der Hill-Burton-Formel für das Versorgungsgebiet 1 ein rechnerischer Bedarf 497 Betten. Bezogen auf das Bettensoll zum 1. September 2013 in Höhe von 453 Betten (einschließlich der Betten der Tageskliniken) bestehe somit ein Bedarf an zusätzlicher geriatrischer Versorgung. Bei der Regionalisierung des Zielwertes des Landes für das Fachgebiet Geriatrie werde nach der Methode der Pflegetagevolumina 2010 für das Versorgungsgebiet zwar nur ein Bettenvolumen von 429 Betten ausgewiesen, dies stelle jedoch nicht den tatsächlichen Bedarf dar. Der nach dieser Methode errechnete Bedarf von „0 Betten“ für den Kreis N1. widerspreche der Zielsetzung des Landes einer flächendeckenden, ortsnahen geriatrischen Versorgung. Daher seien zur Bedarfsfeststellung die Zielwerte zur Krankenhaushäufigkeit einer Region mit heranzuziehen.Des Weiteren legte die Beigeladene auch ein Konzept für die geriatrische Versorgung der Patienten und die Zusammenarbeit mit anderen Leistungserbringern und Kliniken im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen vor. Nachdem die Beigeladene sich mit den Krankenkassenverbänden auf ein regionales Planungskonzept geeinigt hatte, wonach das St. N. Krankenhaus in M3. mit einem Bettensoll von unter anderem 38 geriatrischen Betten in den Krankenhausplan aufgenommen werden solle, übersandte sie das Ergebnis gemeinsam mit den Rückmeldungen umliegender Krankenhäuser am 22. Dezember 2015 per E-Mail an die Bezirksregierung E. des Beklagten (Bezirksregierung).Im Rahmen dieser Rückmeldungen hatte unter anderem die Klägerin mit Schreiben vom 24. November 2015 zu dem regionalen Planungskonzept Stellung genommen. Sie führte aus, dass sie dem Planungsvorschlag nicht folgen könne. Ausweislich der durch die Bezirksregierung verteilten Rahmendaten für die Krankenhausplanung 2015 würden für den Kreis N1. keinerlei geriatrische Betten als zusätzlicher Bedarf ausgewiesen, da die Versorgung durch Leistungsanbieter in den angrenzenden Regionen erfolge. Für die Sicherstellung der geriatrischen Versorgung liege der Beigeladenen ein unterschriftsreifer Kooperationsvertrag mit der St. M. Klinik der Klägerin vor. Dieses Haus liege nur 8,5 km von dem St. N. Krankenhaus M3. entfernt und habe im Verlauf des Jahres 2015 bereits 204 Patienten aus dem Einzugsbereich, in dem auch das St. N. Krankenhaus liege, geriatrisch versorgt. Dies entspreche einem Umsatz von 1.130.000,00 Euro und damit 23 % des Gesamtleistungsvolumens der Geriatrie der St. M. Klinik. Auch das Krankenhaus St. S. /St. K. der Klägerin liege nur 15,8 km vom St. N. Krankenhaus entfernt und versorge aus dem diesem zuzurechnenden Einzugsbereich 432 Fälle, was einem Anteil von 25,2 % des geriatrischen Versorgungsvolumens und einem Umsatzvolumen von 2.960.000,00 Euro entspreche. Daher könne die Beigeladene es bestimmt gut nachvollziehen, dass die Klägerin einer möglichen Gefährdung ihres Umsatzvolumens von 4.000.000,00 Euro aufs heftigste widerspreche. Zudem seien die geriatrischen Stationen der St. M. Klinik und des Krankenhauses St. S. /St. K. in der Lage, den von der Beigeladenen berechneten Mehrversorgungsbedarf von 70 geriatrischen Patienten mitzuversorgen. Unter dem 29. März 2016 teilte die Klägerin der Bezirksregierung mit, dass sie einen zusätzlichen Bedarf für eine Fachabteilung Geriatrie im St, N. Krankenhaus in M2. nicht sehe. Für den Fall, dass die Bezirksregierung dennoch zur Feststellung eines entsprechenden Bedarfs komme, beantragte die Klägerin, dass dieser zusätzlich festgestellte Bedarf im Krankenhausplan bei der St. M. Klinik und dem St. S. / St. K. Krankenhaus in M1. -X. berücksichtigt werde, welche bestens geeignet seien, den zusätzlich Bedarf zu decken. Mit Schreiben vom 18. April 2016 berichte die Bezirksregierung dem zuständigen Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen – jetzt Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen – (Ministerium) zu dem regionalen Planungskonzept für den Kreis N1. . Im Hinblick auf die geriatrische Versorgung im Kreis N1. führte die Bezirksregierung insoweit aus, dass es seit dem Jahr 2013 im Kreisgebiet keine geriatrischen Betten mehr gebe. Nunmehr lägen jedoch zwei Anträge vor von Krankenhäusern aus dem Kreisgebiet vor, welche die Ausweisung geriatrischer Betten begehrten. Dies sei zum einen das Klinikum O. am nördlichen Rand des Kreisgebietes mit 60 Betten und zum anderen das St. N. Krankenhaus M3. der Beigeladenen am südlichen Rand des Kreisgebietes mit 38 Betten. In der Regionalisierung sei für den Kreis N1. ein Zielwert von 0 Betten angegeben worden, was darauf beruhe, dass vormals im Kreisgebiet ausgewiesene 100 geriatrische Betten nach Schließung des entsprechenden Krankenhauses durch die Zuordnung der Trägerschaft in die Zahlen für X1. eingeflossen seien. Eine Orientierung an diesem Parameter mache vorliegend keinen Sinn, da auch im Kreis N1. Bedarf an einer wohnortnahen Versorgung bestehe.Nach der Hill-Burton-Formel lasse sich für den Kreis N1. ein Bedarf in Höhe von 140 Betten feststellen. Dass ein Bedarf an eigenen geriatrischen Kapazitäten bestehe, dürfe auch unbestritten sein. Für die rund 480.000 Einwohner des Kreises sei eine wohnortnahe Versorgung sicherzustellen. Mit der Ausweisung von 60 Betten im Norden des Kreisgebietes und 38 Betten im Süden werde dieser Anforderung Rechnung getragen. Die bestehende Differenz zum Gesamtbedarf werde dann von den bereits etablierten angrenzenden Geriatrien abgedeckt. Mit der Ausweisung zweier Geriatrien werde die Versorgung geriatrischer Patienten im VG 1 zukünftig in allen Gebietskörperschaften wohnortnah sichergestellt.Soweit sich die Klägerin gegen die Ausweisung der geriatrischen Betten für das St. N. Krankenhaus M3. gewendet habe, sei darauf hinzuweisen, dass auch über die Kapazitäten der St. M. Klinik hinaus ein zusätzlicher Bedarf im Kreis N1. bestehe. Gemäß eigenen Berechnungen ergebe sich für die Stadt T. und den Südkreis N1. ein Bedarf von 118 geriatrischen Betten, von denen die St. M. Klinik etwas mehr als die Hälfte vorhalte. Es verbleibe jedoch eine Deckungslücke von 54 Betten, von denen die Beigeladene lediglich die Ausweisung von 38 Betten beantragt habe, sodass selbst bei einer entsprechenden Neuausweisung 16 Betten offen blieben.Bei einer vom Ministerium angeordneten Abwägung zwischen dem Antrag der Klägerin vom 29. März 2016 und dem der Beigeladenen falle diese zu Gunsten der Beigeladenen aus. Die Entfernung zwischen der St. M. Klinik und dem St. N. Krankenhaus in M3. betrage 8 km, die zwischen dem St. S. Krankenhaus und dem St. N. Krankenhaus 15 km. Auch wenn diese Entfernungen noch unter 20 km liegen würden und daher noch unter den Bereich der Wohnortnähe gefasst werden könnten, sei entscheidend, dass es im Kreis N1. bislang keine eigene Geriatrie gebe und daher ein allgemeines Interesse an der Einrichtung einer solchen bestehe. Die Geriatrie im St. S. Krankenhaus in M1. -X. sei in der Vergangenheit in etwa ausgelastet gewesen. Ein Mehrbedarf sei auch unter Berücksichtigung der bislang fehlenden Ausweisung einer Geriatrie im Kreis N1. nicht erkennbar. Auch stamme lediglich ein relativ geringer Anteil von 7 % der Patienten aus dem Kreis N1. , sodass fraglich sei, ob das Krankenhaus in M1. -X. geeignet sei, den Kreis N1. wohnortnah zu versorgen. Für die St. M. Klinik lasse sich hingegen bei der Auslastungsstatistik ein Mehrbedarf feststellen. Dieser sei im laufenden regionalen Planungsverfahren bereits berücksichtigt worden. Ein darüber hinausgehender Bedarf sei nicht festzustellen, obwohl es im Kreis N1. bislang keine eigene Geriatrie gegeben habe. Es sei daher auch in Zukunft nicht mit einem Anstieg der Patientenzahlen dort zu rechnen. Betrachte man das Einzugsgebiet der St. M. Klinik bezogen auf den Kreis N1. (wohnortnahe Versorgung), lasse sich feststellen, dass etwa 30 %, mithin 19 Betten, auf den Südkreis entfielen. Der rechnerische Bedarf für diesen Bereich betrage indes 66 Betten, welcher bei einer zusätzlichen Ausweisung von 38 Betten am St. N. Krankenhaus in M3. zu rund 86 % abgedeckt wäre. Auf das überschneidende Einzugsgebiet der St. M. Klinik und des St. N. Krankenhauses entfielen bei der St. M. Klinik etwa 21 % der Patienten. Der auf diesen Überschneidungsbereich bezogene rechnerische Bedarf betrage jedoch 53 Betten, von denen die St. M. Klinik 13 abdecke. Die noch fehlenden 40 Betten könnten durch die beantragte Ausweisung am St. N. Krankenhaus abgedeckt werden.Richtig sei, wie von der Klägerin vorgetragen, dass grundsätzlich eine Konzentration von Kapazitäten auf weniger Standorte beabsichtigt werde. Dies beziehe sich jedoch mehr auf vorhandene Überangebote. In der Geriatrie bestehe hingegen in Nordrhein-Westfalen bislang eine Unterdeckung, weshalb dieser Aspekt hier weniger gewichtig sei. Zudem werde mit der Ausweisung einer weiteren Geriatrie im St. N. Krankenhaus in M3. dem Ziel der Trägervielfalt Rechnung getragen.Sie halte die Ausweisung von 98 Betten im Kreis N1. für gerechtfertigt. Der Antrag des Beigeladenen sei daher gegenüber dem nachträglichen Begehren der Klägerin zu bevorzugen. Es könne nicht nachgewiesen werden, dass für die Krankenhäuser der Klägerin ein Mehrbedarf bestehe. Mit Schreiben vom 6. Juni 2016 hörte das Ministerium die an dem regionalen Planungsverfahren Beteiligten an. Hinsichtlich der Ausweisung von 38 geriatrischen Betten für das St. N. Krankenhaus in M3. statuierte das Ministerium, dass damit die wohnortnahe Versorgung geriatrischer Patientinnen und Patienten sichergestellt sei. Die Qualitätsanforderungen würden vom St. N. Krankenhaus erfüllt. Hierauf äußerte sich die Klägerin unter dem 7. Juli 2016. Sie führte aus, die Begründung des Ministeriums sei nicht nachvollziehbar. Ihre Krankenhäuser lägen zwar nicht im Kreisgebiet, jedoch keine 20 km vom St. N. Krankenhaus in M3. entfernt. Damit bestehe bereits eine wohnortnahe geriatrische Versorgung im Südkreis N1. . Ein weiterer geriatrischer Bedarf bestehe aus ihrer Sicht daher nicht. Dies ergebe sich auch daraus, dass Patienten aus dem südlichen Kreisgebiet bereits in ihren Krankenhäusern aufgenommen und behandelt werden würden. Es lasse sich dem Krankenhausplan auch nicht entnehmen, dass jeder Kreis über eine Fachabteilung Geriatrie zu verfügen habe. Dies sei zwar in der Theorie erstrebenswert, in der Praxis müsste jedoch geprüft werden, ob der von einem Bewerber geltend gemachte Bedarf tatsächlich bestehe. Hierbei seien die politischen Grenzen oder die Grenzen der Versorgungsbereiche nicht als Begrenzung anzusehen, sondern der tatsächliche Einzugsbereich eines Krankenhauses und die tatsächliche Versorgungssituation der Bevölkerung zu ermitteln. Hierbei ergebe sich, dass der Bedarf für eine eigene geriatrische Fachabteilung im südlichen Kreisgebiet tatsächlich nicht bestehe. Die Krankenhausplanung dürfe auch lediglich einen tatsächlich bestehenden Bedarf abdecken. Eine Planung, die allein auf rechnerischen Größen beruhe oder einen lediglich behaupteten Bedarf decken soll, sei rechtswidrig. Da der tatsächliche Bedarf für die Ausweisung einer geriatrischen Abteilung für das St. N. Krankenhaus nicht habe ermittelt werden können, ohne den Versorgungsauftrag ihrer beiden Krankenhäuser zu beschneiden, sei eine einheitliche Auswahlentscheidung erforderlich gewesen. Wenn eine solche erfolgt sei, sei nicht erkennbar, warum diese zu Gunsten des St. N. Krankenhauses ausgefallen sei.Sofern die Prüfung des Ministeriums dennoch ergeben sollte, dass für den Südkreis N1. ein zusätzlicher Bedarf von 38 Betten bestehe, beantrage sie, diese Betten ihren Häusern zuzuschlagen und zwar 24 Betten der St. M. Klinik und 14 Betten dem St. S. /St. K. Krankenhaus. Ihre Häuser seien deutlich besser geeignet, die Versorgung geriatrischer Patienten vorzunehmen. Mit Erlass vom 27. Juli 2016 forderte das Ministerium die Bezirksregierung auf, die Stellungnahme der Klägerin zu prüfen und zu bewerten. Dahingehend berichtete die Bezirksregierung unter dem 4. August 2016, dass die Klägerin der Ausweisung einer geriatrischen Fachabteilung im St. N. Krankenhaus in M3. bereits im Planungsverfahren widersprochen habe, in diesem jedoch einen etwaigen Mehrbedarf nicht für sich selbst beansprucht habe. Erst durch den Antrag des St. N. Krankenhauses sei ein entsprechender eigener Antrag erfolgt. Der Bedarf an geriatrischen Betten für den Kreis N1. sei auf Grundlage der Hill-Burton-Formel berechnet worden. Darüber hinaus sei hilfsweise die Auslastung der jeweiligen Träger betrachtet und unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzugsgebietes geprüft worden, wie sich die vorgesehen Bettenverteilung insgesamt auswirkt. Hierbei habe sich herausgestellt, dass die Ausweisung von 38 Betten für das St. N. Krankenhaus in M3. und 64 Betten für die St. M. Klinik in T. gerechtfertigt sei. Bezüglich des St. S. /St. K. Krankenhauses sei festzustellen, dass lediglich 7 % der Patienten aus dem Kreis N1. stammen würden. Zudem spreche die Auslastung dieses Hauses, trotz bisher fehlender eigener Geriatrie im Kreis N1. , nicht dafür, dass ein zusätzlicher Bedarf für dieses Krankenhaus bestehe.Eine Auswahlentscheidung zwischen den Häusern bedürfe es nicht, da den vorgelegten geeinigten Anträgen zum Krankenhausplan 2015 vollumfänglich entsprochen worden sei. Dass die Klägerin nun im Rahmen des Anhörungsverfahrens von der Planungsbehörde gesehen Bedarfe für sich beantrage, ändere hieran nichts, da es sich nicht um einen berücksichtigungsfähigen Antrag im Rahmen des regionalen Planungsverfahrens handele. Vielmehr solle lediglich verhindert werden, dass ein neuer Konkurrent an den Markt komme.Jedoch selbst wenn man eine Auswahlentscheidung in Betracht ziehe, wären die Argumente der Trägervielfalt und des Wunsches nach mindestens einer Geriatrie pro Gebietskörperschaft, wie er sich aus dem Krankenhausplan 2001 ergebe, entscheidend. Es solle keine Versteinerung der Krankenhauslandschaft entstehen, in welcher neue Anbieter keine Chance haben, in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, weil die vorhandenen Anbieter den Bedarf bereits abdecken würden. Unter Berücksichtigung dieses Berichtes wies das Ministerium die Bezirksregierung mit Erlass vom 23. August 2016 an, das St. N. Krankenhaus M3. mit 38 geriatrischen Betten in den Krankenhausplan aufzunehmen. Es sei unter Berücksichtigung des Berichtes vom 4. August 2016 sowie unter Würdigung aller vorgetragenen Argumente keine andere Entscheidung angezeigt. Unter dem 20. Dezember 2016 forderte die Klägerin die Krankenkassenverbände zur Einleitung eines regionalen Planungsverfahrens für die Geriatrie im Bereich T. / N1. /M1. auf. Hierbei verfolgte sie das Ziel, dass das St S. /St. K. Krankenhaus mit weiteren 14 und die St. M. Klinik mit weiteren 24 geriatrischen Betten im Krankenhausplan berücksichtigt werden. Mit E-Mail vom 10. Januar 2017 wies die AOK S1. /I. darauf hin, dass das Planungsverfahren für den Kreis N1. in Bezug auf die Geriatrie bereits abgeschlossen und eine Berücksichtigung des Antrages daher ausgeschlossen sei. Es bliebe der Klägerin jedoch unbenommen, das Verfahren an die Bezirksregierung zur Fortführung von Amts wegen abzugeben. Daraufhin meldete sich die Klägerin mit Schreiben vom 1. März 2017 bei der AOK S1. /I. und teilte mit, dass sie die Erweiterung ihrer geriatrischen Kapazitäten zunächst unabhängig von der krankenhausplanungsrechtlich getroffenen Entscheidung zugunsten des St. N. Krankenhauses M3. anstrebe und daher darum bitte, den Antrag als Einleitung eines neuen Planungsverfahrens zu behandeln. Auch dies lehnte die AOK S1. /I. ab, sodass die Klägerin den Vorgang mit Schreiben vom 6. März 2017 der Bezirksregierung mit der Bitte um Übernahme des Verfahrens vorlegte. Die Bezirksregierung lehnte diesen Antrag ‑ soweit sie örtlich zuständig war – mit Bescheid vom 22. Januar 2018 ab. Die hiergegen am 29. Januar 2018 erhobene und unter dem Aktenzeichen 21 K 994/18 geführte Verpflichtungsklage ist noch anhängig. Mit Bescheid vom 9. Juni 2017, zugestellt am 14. Juni 2017, stellte die Bezirksregierung unter anderem die Aufnahme des St. N. Krankenhauses mit 38 geriatrischen Betten in den Krankenhausplan 2015 des Landes Nordrhein-Westfalen fest.Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass die erforderlichen Kooperationsverträge für den notwendigen geriatrischen Versorgungsverbund nunmehr vorgelegt worden seien, sodass das Betten-Soll habe ausgewiesen werden können. Mit Bescheid vom 16. Juni 2017 setzte die Bezirksregierung die Klägerin von dem zugunsten der Beigeladenen ergangenen Feststellungsbescheid in Kenntnis. Daraufhin erhob die Klägerin am 28. Juni 2017 Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 9. Juni 2017. Zur Begründung führte sie aus, dass der Bedarf falsch ermittelt worden sei. Berechnet worden sei der Bedarf nach der Hill-Burton-Formel. Dies sei zwar grundsätzlich zulässig, jedoch nicht ausreichend, wenn diese Berechnung nicht den tatsächlichen Bedarf vor Ort zutreffend wiedergebe. Dies scheine hier der Fall zu sein, da für alle Disziplinen der nach der Hill-Burton-Formel berechnete Bedarf auf Grundlage der tatsächlichen Behandlungs- bzw. Pflegetage erheblich nach unten korrigiert worden sei. Dies zeige, dass die Hill-Burton-Formel für die Ermittlung des tatsächlichen Bedarfs an stationären Angeboten im Kreis N1. nicht geeignet sei. Erforderlich sei daher zu prüfen, ob die rechnerische Ermittlung auch tatsächlich zutreffe. Dies sei hier nicht erfolgt. Vielmehr sei der Bedarf für den Kreis N1. rein rechnerisch ermittelt worden, dann auf Basis der bisherigen Pflegetage und der Herkunftsstatistik der Patienten ermittelt worden, welcher Patientenanteil bislang in den umliegenden Krankenhäusern versorgt worden sei, die so ermittelte Bettenzahl von dem ursprünglich Ergebnis der Hill-Burton-Formel abgezogen und die dann verbleibenden Betten dem St. N. Krankenhaus zugeschlagen worden.Dies sei insoweit fraglich, als die Hill-Burton-Formel bei allen anderen Fachrichtungen nicht geeignet gewesen sei, den tatsächlichen Bedarf abzubilden. Zum anderen sei zu keinem Zeitpunkt im regionalen Planungsverfahren oder im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden, dass eine tatsächliche Unterversorgung der geriatrischen Patienten im Kreis N1. bestehe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass alle bisher geriatrisch zu versorgenden Patienten auch eine entsprechende Behandlung erhalten haben, wobei diese zumindest überwiegend nicht vom St. N. Krankenhaus in M3. erbracht worden sei. Damit sei nicht nachvollziehbar, dass der zusätzliche Bedarf von 38 geriatrischen Betten auf Grundlage einer ordnungsgemäßen und vollständigen Bedarfsermittlung erfolgt sei.Darüber hinaus sei auch die Auswahlentscheidung zu Gunsten des St. N. Krankenhauses in M3. rechtswidrig. Diese beruhe im Wesentlichen auf der Überlegung, dass jede Gebietskörperschaft eine eigene Geriatrie haben solle. Dies finde keine Grundlage im Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) oder dem Krankenhausplan 2015. Maßgeblich sei allein die wohnortnahe Versorgung. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Krankenhäuser der Klägerin lediglich 8 bzw. 15 km vom St. N. Krankenhaus entfern seien und damit eine wohnortnahe Versorgung gewährleistet sei. Auch habe es zu keinem Zeitpunkt Hinweise auf eine Unterversorgung gegeben.Auch das Argument der Trägervielfalt greife nicht. Dies stelle lediglich darauf ab, dass unterschiedliche Trägerformen Zugang zur Versorgung der Bevölkerung mit stationären Krankenhausleistungen haben sollen. Hier gehörten jedoch beide Anbieter zur gleichen Trägergruppe.Schließlich spreche auch das Argument einer qualitativ hochwertigen Versorgung gegen die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen. Zwar sei zutreffend, dass neue Anbieter in den Krankenhausplan aufgenommen werden könnten, dies bedeute jedoch nicht, dass etablierte Bewerber jeweils nachrangig zu behandeln seien. Die Begünstigung der Beigeladenen würde vorliegend die qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung gefährden, da die Schaffung eines weiteren geriatrischen Versorgungsverbundes zur Folge haben könnte, dass bisherige Strukturen geschwächt oder zerschlagen werden. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017, zugestellt am 13. Dezember 2017, wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, der Widerspruch sei bereits unzulässig. Der Antrag der Klägerin zur Einleitung eines regionalen Planungsverfahrens sei erst nach der abschließenden Entscheidung des Ministeriums über das regionale Planungskonzept für den Kreis N1. gestellt worden. Zwar habe die Klägerin den Wunsch auf Erhöhung der eigenen Bettenzahl im Anhörungsverfahren geäußert, das erforderlich Planungsverfahren jedoch nicht eingeleitet. Trotz allem habe das Ministerium die Absicht der Klägerin bei seiner abschließenden Entscheidung berücksichtigt, sei jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Versorgung durch geeignete Krankenhäuser im Kreis N1. leistungsfähiger sei, da die Erreichbarkeit für die Bevölkerung besser sei.Der Widerspruch sei zudem auch unbegründet. Innerhalb des regionalen Planungsverfahrens 2015 für die Stadt T. habe die Klägerin die Erhöhung ihrer geriatrischen Betten im St. M. Klinikum von 58 auf 64 beantragt, weil die anderen T1. Krankenhäuser ihre Kooperationsvereinbarung mit diesem Haus geschlossen hätten. Eine Aufstockung wegen der Mitversorgung des Kreises N1. sei nicht erwähnt worden. Einen Mehrbedarf für den südlichen Kreis N1. habe die Klägerin nicht gesehen und auch nicht für sich beansprucht. Dies sei erst erfolgt, nachdem sie von dem Antrag der Beigeladenen Kenntnis erhalten habe. Dies sei die bloße Abwehr eines fremden Antragstellers.Die Bedarfsermittlung sei gemäß Planungsgrundsatz Nr. 6 des Krankenhausplanes 2015 nach der Hill-Burton-Formel erfolgt. Hierbei sei der Bedarf sowohl isoliert für den Kreis N1. als auch für den Gesamtbereich N1. /T. /X1. betrachtet worden. Im Kreis N1. habe es zum Entscheidungszeitpunkt keine eigene Geriatrie gegeben. Nach Hill-Burton habe sich jedoch ein Bedarf von 240 Betten ermitteln lassen. Darüber hinaus sei hilfsweise die Auslastung der bereits vorhandenen Träger betrachtet und unter Abstellung auf das jeweilige tatsächliche Einzugsgebiet geprüft worden, wie sich die vorgesehen Bettenverteilung insgesamt auswirke. Hierbei sei die Bezirksregierung zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausweisung von 38 Betten im St. N. Krankenhaus und von 64 Betten im St. M. Klinikum gerechtfertigt sei. Auch das St. S. /St. K. Krankenhaus sei in die Entscheidung mit einbezogen worden. Gegen den Feststellungsbescheid vom 9. Juni 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 hat die Klägerin am 19. Dezember 2017 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung vertieft sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.Ergänzend führt sie aus, dass die Klage zulässig sei. Der Beklagte habe eine einheitliche Auswahlentscheidung unter Berücksichtigung der Klägerin getroffen, auch wenn über ihren eigenen Antrag erst später als über den Antrag der Beigeladenen entschieden worden sei. Diese einheitliche Auswahlentscheidung habe der Beklagte auch vorzunehmen gehabt. Bereits am 7. Juli 2016 und damit zeitlich vor der abschließenden Entscheidung des Ministeriums habe die Klägerin ihren Antrag auf Berücksichtigung bei der Verteilung der zusätzlichen Bedarfe im Kreis N1. gestellt. Hierbei handele es sich auch um die Beteiligung an dem regionalen Planungsverfahren und nicht den Antrag auf Einleitung eines neuen regionalen Planungsverfahrens, der allenfalls in dem Antrag an die Kostenträger vom 20. Dezember 2016 erblickt werden könnte. Die Klägerin beantragt, den zu Gunsten der Beigeladenen ergangenen Bescheid der Bezirksregierung E. vom 9. Juni 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Dezember 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig. Die Krankenhausträger und die Verbände der Krankenkassen hätten nach den Regelungen des KHGG NRW ein regionales Planungskonzept zu erarbeiten, über welches das Ministerium dann entscheide. Insoweit bestehe ein Verhandlungszwang, der für jede Veränderung des Krankenhausplanes gelte. Die zur Einleitung dieser Verhandlung erforderliche Aufforderung an die Verbände der Krankenkassen sei erst am 20. Dezember 2016 und damit nach der abschließenden Entscheidung des Ministeriums erfolgt.Im Übrigen wiederholt und vertieft er im Wesentlichen seine Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei unzulässig. Es fehle bereits daran, dass der Beklagte eine Auswahlentscheidung getroffen habe. Eine solche lasse sich weder dem angefochtenen Feststellungsbescheid noch dem Widerspruchsbescheid oder der Klageerwiderung entnehmen. Vielmehr setze sich die Begründung des Widerspruchsbescheides damit auseinander, warum gerade keine Auswahlentscheidung habe vorgenommen werden müssen.Auch habe der Beklagte keine erforderliche Auswahlentscheidung unterlassen. Die Klägerin sei an dem regionalen Planungskonzept beteiligt gewesen, habe insoweit jedoch keinen etwaigen Mehrbedarf für die eigenen Häuser gesehen. Erst nach Abschluss des regionalen Planungskonzeptes für den Kreis N1. und der hierzu erfolgten Anhörung durch das Ministerium habe die Klägerin die Ausweisung 24 zusätzlicher Betten für die St. M. Klinik in T. und 14 zusätzlicher Betten für das St. S. /St. K. Krankenhaus in M1. -X. beantragt. Dieser Antrag sei jedoch nicht zu berücksichtigen gewesen, weil das regionale Planungsverfahren bereits abgeschlossen und das Planungskonzept bereits der Bezirksregierung vorgelegt worden sei.Eine Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sei auch deshalb nicht durchzuführen gewesen, weil der maßgebliche Versorgungsbedarf nicht im Einzugsbereich der Klägerin liege. Es gebe nur geringfügige Überschneidungen hinsichtlich der zu versorgenden geriatrischen Patienten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unzulässig, denn der Klägerin fehlt die gemäß § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Klagebefugnis. Die Klägerin kann nicht die Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Krankenhausplanaufnahme des St. N. Krankenhauses der Beigeladenen geltend machen. Die Klagebefugnis ist dann gegeben, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein und dies nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Dies setzt, wenn der Kläger – wie hier – nicht selbst Adressat des angefochtenen Verwaltungsaktes ist, voraus, dass er die Verletzung einer Norm rügt, die drittschützenden Charakter hat. Die Klägerin beruft sich vorliegend vornehmlich auf § 8 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG). Hierbei handelt es sich grundsätzlich um eine drittschützende Norm, BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 -, in: juris (Rn. 16) m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – 13 A 3109/08 -, in: juris (Rn. 6). Nach dieser Vorschrift entscheidet bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern die zuständige Landesbehörde unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen und der Vielfalt der Krankenhausträger nach pflichtgemäßem Ermessen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung des Landes am besten gerecht wird. Eine Drittanfechtungsklage gegen einen entsprechenden Feststellungsbescheid zugunsten eines anderen Krankenhausträgers, mit der Behauptung, die Auswahlentscheidung zum Nachteil des Klägers sei fehlerhaft, kommt somit zwar grundlegend in Betracht, vorliegend kann die Klägerin jedoch keine Verletzung dieser Norm durch die Krankenhausplanaufnahme der 38 geriatrischen Betten des St. N. Krankenhauses der Beigeladenen geltend machen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Klage in eigener Sache, also in diesem Falle eine Verpflichtungsklage auf Ausweisung der dem Krankenhaus der Beigeladenen zugewiesenen Bettenkapazitäten bei den eigenen Häusern der Beklagten, grundsätzlich vollständigen Rechtsschutz bietet. Der an den Dritten ergangene Feststellungsbescheid steht dem nicht entgegen. Insbesondere könnte der klägerischen Verpflichtungsklage weder die Bestandskraft des an die Beigeladene ergangenen Feststellungsbescheides entgegengehalten werden, noch dass die der Beigeladenen eingeräumte Rechtsposition nicht mehr zurückgenommen werden könnte, denn sobald die erlangte Planposition der Beigeladenen auch von einem Konkurrenten beansprucht wird, ist deren Vertrauen in die Konkurrenzlosigkeit der erlangten Rechtsposition zerstört. Zudem stellt die Planposition eines Krankenhauses keinen unentziehbaren Besitzstand dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der fortlaufenden Überprüfung, BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 -, in: juris (Rn. 12). Die Drittanfechtungsklage gegen den an die Beigeladene ergangenen Feststellungsbescheid hat mithin lediglich flankierende Wirkung und es bedarf einer gesonderten Prüfung, ob der Klägerin für diese doppelte Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite steht, BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 -, in: juris (Rn. 13). Nicht ausreichend ist es hierbei, wenn lediglich die Planaufnahme eines Dritten abgewehrt werden soll, ohne dass selbst eine entsprechende Planaufnahme erstrebt wird, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 – 10 S 100/13 -, in: juris (Rn. 29). Eine Drittanfechtungsklage gegen den ein anderes Krankenhaus begünstigenden Feststellungsbescheid kann mithin dann zulässig sein, wenn der Kläger ebenfalls die Aufnahme in den Krankenhausplan erstreiten will. Mit dieser Konkurrentenklage begehrt der bei der Verteilung Übergangene nach Erschöpfung des Kontingents, anstelle eines anderen, seiner Meinung nach zu Unrecht Begünstigten, in den Genuss der Begünstigung zu gelangen. Hintergrund ist mithin eine Auswahlentscheidung bei begrenzten Kapazitäten und wegen der erschöpften Kapazitäten geht es zunächst um eine Verdrängung eines Konkurrenten, ohne die das zusätzliche Begehren der Eigenbegünstigung von der Verwaltung gar nicht erfüllt werden kann. Erforderlich ist daher ein zwischen dem Kläger und dem Begünstigten bestehendes unmittelbares Konkurrenzverhältnis um die begrenzten Kapazitäten. Dieses Konkurrenzverhältnis besteht dann, wenn der Konkurrent die Aufnahme des eigenen Krankenhauses oder einer Abteilung des Krankenhauses angestrebt und ein entsprechendes Planaufnahmebegehren bei der Behörde oder zumindest im Verfahren zur Erarbeitung eines regionalen Planungskonzeptes geltend gemacht hat, die Zuteilung der begrenzten Kapazität an den einen mithin zwangsläufig den Nachteil eines anderen zur Folge hat, OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2012 – 13 A 811/12 -, in: juris (Rn. 6) m.w.N.; vgl. auch: Baumeister/Budroweit, GewArch Beilage WiVerw Nr. 1/2006, S. 1, 6, 8, 13, 26 („Konnexität“). Vorliegend hat die Klägerin bereits nicht wirksam bzw. zeitgerecht die Aufnahme der zusätzlichen 24 geriatrischen Betten für die St. M. Klinik und der 14 zusätzlichen geriatrischen Betten für das St. S. /St. K. Krankenhaus beantragt und ist damit nicht in unmittelbare Konkurrenz zu dem St. N. Krankenhaus der Beigeladenen getreten. Ein Antrag auf Aufnahme in der Krankenhausplan muss den Inhalt des begehrten Verwaltungsaktes erkennen lassen. Gegebenenfalls ist er entsprechend §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bei objektiver Betrachtungsweise aus Sicht der Behörde oder des objektiven Erklärungsempfängers sowie der Verkehrssitte und Treu und Glauben auszulegen. Dabei können Anträge aus Gründen der Verfahrensklarheit nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden, VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Februar 2009 – 3 L 545/08 -, in: juris (Rn. 24) m.w.N.; Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 22 (Rn. 49); Heßhaus, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1. Juli 2019, § 22 (Rn. 28): Huck, in: Huck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, § 22 (Rn. 9); Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 22 (Rn. 77); Schwarz, in: Fehling/Kastner/Strömer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 22 VwVfG (Rn. 35). Im Rahmen der Erarbeitung des regionalen Planungskonzeptes hat die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 24. November 2015 zu der Frage der Ausweisung eigener geriatrischer Bettenkapazitäten im südlichen Gebiet des Kreises N1. Stellung genommen. Hierbei hat sie jedoch lediglich angegeben, dass sie erhebliche Umsatzeinbußen bei einer entsprechenden Ausweisung befürchte, sie die bisher rechnerisch unversorgten Patienten mitversorgen könne und daher kein Bedarf für eine weitere stationäre geriatrische Versorgung im Südkreis bestehe. Ein Antrag auf Ausweisung eigener weiterer geriatrischer Betten im Krankenhausplan lässt sich dem nicht entnehmen. Auch gegenüber der Bezirksregierung und dem Ministerium hat die Klägerin keinen wirksamen Antrag gestellt. Die Klägerin hat sich zwar vorliegend mit Schreiben vom 29. März 2016 an die Bezirksregierung gewendet, hierbei jedoch im Wesentlichen ausgeführt, dass sie einen zusätzlichen Bedarf für eine Fachabteilung im St. N. Krankenhaus in M3. nicht sehe. Sollte die Bezirksregierung gleichwohl zu der Feststellung eines weiteren Bedarfs kommen, beantrage sie, mit den für einen zusätzlich festgestellten erforderlichen Bedarf an Betten in den Krankenhausplan aufgenommen zu werden, wobei sie nicht näher spezifizierte, wie diese zusätzlichen Betten auf die St. M. Klinik und das St. S. /St. K. Krankenhaus verteilt werden sollten. Damit ist ein wirksamer Antrag nicht gestellt, denn dieser ist von dem Eintritt einer Bedingung, namentlich der positiven Entscheidung der Bezirksregierung über einen zusätzlichen Bedarf geriatrischer Betten im Kreis N1. , abhängig gemacht worden. Ob darüber hinaus der hinsichtlich der Anzahl und Verteilung der beantragten Betten vollkommen offene Antrag überhaupt als hinreichend bestimmt angesehen werden kann, um den Gegenstand eines entsprechenden Verfahrens festzulegen, kann insoweit offen bleiben. Auch hinsichtlich des Schreibens der Klägerin an das Ministerium vom 7. Juli 2016 gilt nichts anderes. In diesem konstatiert die Klägerin erneut, dass sie keinen Bedarf für die zusätzlichen 38 geriatrischen Betten für den südlichen Kreis N1. sehe. Sollte die Prüfung des Ministeriums gleichwohl darauf hinauslaufen, dass ein zusätzlicher Bedarf von 38 Betten für den südlichen Kreis N1. bestehe, beantrage sie, die Betten für das St. S. /St. K. Krankenhaus und die St. M. Klinik auszuweisen. Auch insoweit ist der Antrag erneut nicht unbedingt gestellt worden. Hieran ändert es auch nichts, dass der Antrag zum Abschluss des Schreibens nochmals unbedingt formuliert wurde, denn aus dem unmittelbar vorhergehenden einleitenden Text ergibt sich, dass die Antragstellung unter der Bedingung stehen sollte, dass das Ministerium bei seiner Prüfung einen entsprechenden Bedarf erkennt. Unbedingt würde der Antrag aus der Sicht der Klägerin, die ja selbst das Bestehen eines entsprechenden stationären geriatrischen Versorgungsbedarfes im südlichen Bereich des Kreises N1. verneint, auch keinen Sinn ergeben. Es handelt sich auch nicht um einen im Verwaltungsverfahren grundsätzlich zulässigen Hilfsantrag, allgemein zur Zulässigkeit von Hilfsanträgen im Verwaltungsverfahren vgl. Engel/Pfau, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 22 (Rn. 49); Heßhaus, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand 1. Juli 2019, § 22 (Rn. 28); Huck, in: Huck/Müller, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, § 22 (Rn. 9); Schmitz, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 22 (Rn. 77); Schwarz, in: Fehling/Kastner/Strömer, Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2016, § 22 VwVfG (Rn. 35). Ein solcher setzt einen Hauptantrag voraus, an dem es hier fehlt. Vielmehr legt die Klägerin in den Schreiben vom 29. März 2016 und 7. Juli 2016 nur ihre Rechtsauffassung dar, wonach es für den südlichen Bereich des Kreises N1. keinen weiteren Bedarf an geriatrischen Betten gebe. Eine konkrete Amtshandlung der Behörden des Beklagten wollte sie damit nicht erreichen. Jedoch selbst wenn die Klägerin die Anträge vom 29. März 2016 oder 7. Juli 2016 unbedingt gestellt hätte, wären diese nicht berücksichtigungsfähig gewesen, denn die Klägerin hat den vorgesehenen Verfahrensweg nicht eingehalten. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW liegen dem vom Ministerium zu erlassenden Krankenhausplan regionale Planungskonzepte zugrunde, welche von den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen gleichberechtigt und gemeinsam erarbeitet werden. Durch die in § 14 KHGG NRW normierten regionalen Planungskonzepte hat der nordrhein-westfälische Gesetzgeber einen wesentlichen Schritt in Richtung einer "selbstverwalteten" Krankenhausplanung vorgenommen. Mit dieser Bestimmung wird den Krankenhausträgern sowie den Kostenträgern die Möglichkeit eröffnet, die Versorgungssituation vor Ort abzustimmen und entsprechende Vorschläge für die Fortschreibung des Krankenhausplans zu unterbreiten. Die Erstellung des regionalen Planungskonzepts ist dabei als qualifiziertes Beteiligungsverfahren ausgestaltet. Es bietet den von der Krankenhausplanung unmittelbar Betroffenen einen weitgehenden Spielraum, die Planung selbst zu beeinflussen, dies gilt insbesondere dann, wenn die Rahmenvorgaben - wie hier - eine geringe Regelungstiefe aufweisen. Diese Freiheit hat der Gesetzgeber den Verhandlungspartnern zugestehen wollen. Deshalb geht das Recht auf Verhandlung grundsätzlich dem Recht der Planungsbehörde auf Entscheidung vor, OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 – 13 A 1725/14 -, in: nrwe (Rn. 73 ff) m.w.N; Schildwächter, NZS 2016, 207 (209 f.); s. auch Schillhorn, GesR 2005, 441 (446). § 14 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW enthält mithin einen nicht verzichtbaren Verhandlungszwang zwischen den Krankenhausträgern und den Verbänden der Krankenkassen, OVG NRW, Urteil vom 19. August 2015 – 13 A 1725/14 -, in: nrwe (Rn. 68); Lafontaine/Stollmann, in: Becker u.a.: KHGG NRW, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2018, § 14 (Ziffer 2.2); Prütting, KHGG NRW, 3. Auflage 2009, § 14 (Rn. 15); Schildwächter, NZS 2016, 207 (209), der zudem für jede Veränderung des Krankenhausplanes gilt, Prütting, KHGG NRW, 3. Auflage 2009, § 14 (Rn. 15). Eine solche Veränderung war von der Klägerin hier auch (bedingt) beabsichtigt. Für den Fall, dass der Beklagte ihrer Rechtsauffassung nicht folgt, wollte sie erreichen, dass ein entsprechender Mehrbedarf geriatrischer Betten auf die St. M. Klinik und das St. S. /St. K. Krankenhaus verteilt wird. Damit erstrebte sie bei Eintritt der von ihr gestellten Bedingung insoweit eine Änderung der dort bereits ausgewiesenen geriatrischen Planbettenzahlen. Mithin hätte sie zunächst gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 KHGG NRW die Verbände der Krankenkassen zu Verhandlungen auffordern müssen und sich nicht unmittelbar an die Beklagte wenden dürfen. Auch auf Grundlage des Antrages auf Durchführung eines regionalen Planungskonzeptes an die Verbände der Krankenkassen vom 20. Dezember 2016 war der Beklagte nicht verpflichtet, die Krankenhäuser der Klägerin noch bei der Aufstellung des Krankenhausplanes 2015 zu berücksichtigen. Zwar dürfte sich die Klägerin in diesem Falle zu Recht an den Beklagten gewendet haben, als die Verbände der Krankenkassen entgegen § 14 Abs. 2 Satz 2 KHGG NRW die Verhandlungen nicht binnen eines Monats aufgenommen haben, sondern die Aufnahme von Verhandlungen mit E-Mails vom 10. Januar 2017 und 2. März 2017 im Hinblick auf das für den Krankenhausplan 2015 abgeschlossene regionale Planungsverfahren für den Bereich Somatik abgelehnt haben. Denn auch wenn § 14 KHGG NRW hierzu keine spezielle Regelung vorsieht, dürfte bei fehlender Aufnahme von Verhandlungen die Zuständigkeit des Beklagten gegeben sein, denn die Letztverantwortung für die Aufstellung des Krankenhausplanes und damit auch der regionalen Planungskonzepte liegt bei dem Beklagten, Lafontaine/Stollmann, in: Becker u.a., KHGG NRW, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2018, § 14 (Ziffer 3)vgl. auch Schildwächter, NZS 2016, 207 (209); Schillhorn, GesR 2005, 441 (445). Aus dieser Letztverantwortlichkeit folgt auch die Entscheidungskompetenz über Anträge, die zwischen den Krankenhäusern und den Verbänden der Krankenkassen unverhandelt oder ungeeinigt geblieben sind. Denn auch ein gemeinsames regionales Planungskonzept von Trägern und Verbänden ist für die Aufstellung des Krankenhausplanes nicht bindend, Lafontaine/Stollmann, in: Becker u.a., KHGG NRW, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2018, § 14 (Ziffer 3), sodass dem Beklagten auch die Entscheidung über ungeeinigte oder unverhandelte Anträge obliegen dürfte. Zudem folgt auch aus § 14 Abs. 4 Satz 3 KHGG NRW die Entscheidungskompetenz des Ministeriums, wenn regionale Planungskonzepte gar nicht erst vorgelegt werden. Dennoch war der Beklagte vorliegend nicht gehalten, den am 6. März 2017 und damit noch vor Erlass des hier streitgegenständlichen Feststellungsbescheides bei ihm eingegangenen Antrag der Klägerin zu berücksichtigen. Dies bereits deshalb, weil die Klägerin in ihrem Schreiben an die Verbände der Krankenkassen vom 1. März 2017 deutlich gemacht hat, dass sie die Erweiterung ihrer geriatrischen Kapazitäten zunächst unabhängig von der krankenhausplanungsrechtlich getroffenen Entscheidung zu Gunsten des Krankenhauses der Beigeladenen verfolge. Dieses Schreiben ist bei objektiver Betrachtung entsprechend §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass die Klägerin mit ihrem Antrag auf Durchführung eines regionalen Planungsverfahrens mithin nicht in Konkurrenz zu dem Krankenhaus der Beigeladenen treten wollte und somit überhaupt keine dahingehende Auswahlentscheidung wünsche, sondern eine gesonderte Betrachtung ihres Antrages anstrebe. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin dem Schreiben in der mündlichen Verhandlung einen anderen Inhalt entnommen hat, überzeugt dies im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Schreibens nicht. Das zuständige Ministerium hat zudem mit Erlass vom 23. August 2016 seine Planentscheidung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KHGG NRW für den Krankenhausplan 2015 getroffen. Es wäre zwar rechtlich wohl nicht daran gehindert gewesen, den neuen Antrag der Klägerin in das Verfahren einzubeziehen, eine rechtliche Verpflichtung hierzu lässt sich dem KHGG NRW indes nicht entnehmen. Einer Berücksichtigung stand insbesondere der in § 14 Abs. 2 KHGG NRW verankerte Beschleunigungsgrundsatz entgegen, vgl. zum Beschleunigungsgrundsatz: Lafontaine/Stollmann, in: Becker u.a., KHGG NRW, Loseblattsammlung, Stand: Juli 2018, § 14 (Ziffer 3); Prütting, KHGG NRW, 3. Auflage 2009, § 14 (Rn. 16). Diesem würde es zuwider laufen, eine bereits abgeschlossene regionale Planung aufgrund des Antrages eines Beteiligten, der bereits seit mehr als einem Jahr von dem abgestimmten regionalen Planungskonzept Kenntnis hatte, bevor er einen eigenen – wirksamen - Antrag gestellt hat, erneut in Frage zu stellen, vgl. dazu: VG Arnsberg, Beschluss vom 12. Dezember 2009 – 3 L 545/08 -, in: juris (Rn. 28). Lag mithin kein (zwingend) zu berücksichtigender Antrag der Klägerin auf Aufnahme weiterer geriatrischer Betten für die St. M. Klinik und das St. S. /St. K. Krankenhaus vor, fehlte es auch an dem erforderlichen konkreten Konkurrenzverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen, sodass der Beklagte mithin nicht zu einer einheitlichen Auswahlentscheidung verpflichtet war. Eine solche einheitliche Auswahlentscheidung hat der Beklagte auch nicht getroffen. Mit Erlass vom 23. August 2016 hat das Ministerium seine Planentscheidung getroffen. Zugrunde gelegt hat es dabei den Bericht der Bezirksregierung vom 4. August 2016. In diesem Bericht führt die Bezirksregierung ausdrücklich aus, dass es im Hinblick darauf, dass allen vorgelegten geeinigten Anträgen zum Krankenhausplan 2015 vollumfänglich entsprochen worden und der hilfsweise im Anhörungsverfahren gestellte Antrag der Klägerin nicht berücksichtigungsfähig sei, einer Auswahlentscheidung mithin nicht bedarf. Lediglich hilfsweise stellt sie dann Erwägungen dazu an, ob bei einer Auswahlentscheidung die Klägerin obsiegen würde. Dafür, dass diese hilfsweisen Erwägungen später für die Planentscheidung des Ministeriums oder für den Erlass des angefochtenen Feststellungsbescheides tragend gewesen wären, also eine Auswahlentscheidung getroffen wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Ist somit eine Auswahlentscheidung nicht getroffen worden, sind auch die Rechte der Klägerin nicht berührt. Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob durch die Planentscheidung des Beklagten, im Krankenhausplan 2015 38 geriatrische Betten für das St. N. Krankenhaus in M3. auszuweisen, eine Überversorgung eintritt. Ein Plankrankenhaus hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass die Behörde eine Überversorgung durch eine Bettenaufstockung bei einem Konkurrenten vermeidet, BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 -, in: juris (Rn. 32) mit Anm. Liebler, jurisPR-BVerwG 15/2009, Anm. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. November 2015 – 10 S 2004/15 -, in: juris (Rn. 11). § 8 Abs. 2 KHG lässt sich ein Verbot der Überversorgung mit Plankrankenhäusern bzw. Planbetten nicht entnehmen. Insbesondere begründet die Vorschrift kein subjektives öffentliches Recht eines anderen Krankenhausbetreibers darauf, dass die Behörde ein solches Verbot einhält, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – OVG 5 S 18.15 -, in: juris (Rn. 16); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 13 ME 168/13 -, in: juris (Rn. 13). Darauf, ob der Beklagte den Bedarf an geriatrischen Betten hier zutreffend ermittelt hat, kommt es mithin vorliegend nicht an. Selbst wenn die Bedarfsermittlung des Beklagten und die darauf beruhende Entscheidung unzutreffend und damit möglicherweise rechtswidrig wären, verletzte dies die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des nicht in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhausbetreibers durch eine einen anderen Krankenhausbetreiber begünstigende Feststellung scheidet zudem auch aus, wenn – wie hier - zwischen den Konkurrenten keine Auswahlentscheidung getroffen worden ist, sondern der andere Betreiber schlicht aufgenommen, über den Antrag des klagenden Betreibers jedoch noch nicht entschieden wurde, OVG Niedersachsen, Beschluss vom 10. Dezember 2013 – 13 ME 168/13 -, in: juris (Rn. 10). Dass der Beklagte zwischenzeitlich mit Bescheid vom 22. Januar 2018 den Antrag der Klägerin auf Aufstockung der geriatrischen Bettenkapazitäten der St. M. Klinik mit der Begründung abgelehnt hat, durch die eigenen Bettenkapazitäten im südlichen Gebiet des Kreises N1. bestehe kein darüber hinausgehender Bedarf mehr, war von der Kammer vorliegend nicht zu berücksichtigen, da in den Fällen der hier erhobenen isolierten Anfechtungsklage der maßgebliche Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ist, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – OVG 5 S 18.15 -, in: juris (Rn. 15 ff); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2015 – 10 S 100/13 -, in: juris (Rn. 38), mithin hier der Erlass des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 2017. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffer 23.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt, denn Gegenstand des Verfahrens ist die Aufnahme der neu errichteten geriatrischen Fachabteilung mit 38 Betten des St. Martinus Krankenhauses der Beigeladenen in den Krankenhausplan des Beklagten. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. BESCHLUSS In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Krankenhausrechts einschließlich Krankenhauspflegesätze hat die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorfam 11. Dezember 2019 beschlossen: Die Rechtsmittelbelehrung des auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2019 ergangenen Urteils der Kammer wird wie folgt berichtigt: „Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.“ Gründe: Das auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2019 ergangene Urteil wird hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung in Anwendung von § 118 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) von Amts wegen wie aus der Beschlussformel ersichtlich berichtigt. Nach § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Berichtigt werden können alle Bestandteile der Entscheidung, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 8 A 2710/13 –, juris Rn. 2, und damit auch die Rechtsmittelbelehrung (§ 117 Abs. 2 Nr. 6 VwGO). Die in dem Urteil erfolgte irrtümliche Verwendung eines falschen Textbausteins für die Rechtsmittelbelehrung stellt einen Fehler im Sinne des § 118 Abs. 1 VwGO dar. Die Verwendung von Textbausteinen im Rahmen der elektronischen Textverarbeitung ist in der richterlichen Arbeit – wie auch in der anwaltlichen oder behördlichen Arbeit – insbesondere bei den eher formelhaften Bestandteilen einer Entscheidung (Streitwertfestsetzung, Kostentscheidung, Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, Tenor oder Rechtsmittelbelehrung) mittlerweile allgemein üblich. Diese Übung dient – wie die elektronische Textverarbeitung insgesamt – in erster Linie der Erleichterung und der Beschleunigung der richterlichen (oder der anwaltlichen bzw. behördlichen) Arbeit. Sie weist jedoch eine spezifische Fehleranfälligkeit bei der Auswahl des Textbausteins auf. Hierbei auftretende, gleichsam "technische" Versehen sind Schreib- oder Rechenfehlern gleichzusetzen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Januar 2017 – 8 A 2710/13 –, juris Rn. 7. Im Falle einer Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung gem. § 118 Abs. 1 VwGO ist die Berichtigung entgegen den Anforderungen des § 118 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht durch einen Vermerk des Berichtigungsbeschlusses auf dem Urteil und den Ausfertigungen, sondern durch erneute Zustellung des Urteils in der berichtigten Form zu bewirken, damit die Verbindung zwischen Urteil und Rechtsmittelbelehrung auch im Berichtigungsverfahren gewahrt bleibt, vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 1999 – 6 C 31/98 –, juris Rn. 24 m. w. N.; Bay VGH, Beschluss vom 6. Dezember 2004 – 1 C 03.2374 –, juris Rn. 9 m. w. N. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.