Beschluss
10 L 459/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2009:0902.10L459.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der - sinngemäße - Antrag des Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 10 K 2326/09 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10. Juli 2009 wieder herzustellen, ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. In formeller Hinsicht entspricht die Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - ein solcher liegt hier vor - das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Diese Pflicht soll die Behörde dazu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges einzelfallbezogen sorgfältig zu prüfen. Dabei ist in den Fällen der vorliegenden Art nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zu berücksichtigen, dass die zuständige Schulaufsichtsbehörde, die (wie hier) einen konkreten sonderpädagogischen Förderbedarf festgestellt und einem diesem entsprechenden Förderort bestimmt hat, regelmäßig von dem für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erforderlichen besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung dieser Entscheidung ausgehen und gegenläufige private Interessen der Eltern und des Schülers/der Schülerin am Besuch der allgemeinen Schule (ohne sonderpädagogische Förderung) zurückstellen kann. Denn bei einem aus der Sicht der Schulaufsichtsbehörde bestehenden sonderpädagogischen Förderbedarf, der einen Besuch der allgemeinen Schule (ohne sonderpädagogische Förderung) ausschließt, begründet der auch nur vorübergehende Besuch der allgemeinen Schule regelmäßig die beachtliche Gefahr nicht hinnehmbarer Beeinträchtigungen der weiteren Schulausbildung und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung des Schülers/der Schülerin. In diesem Fall gebiete der verfassungsrechtliche Anspruch des Schülers/der Schülerin auf angemessene Erziehung und Bildung (Artikel 2 Abs. 1, Artikel 12 des Grundgesetzes (GG), Artikel 8 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen (LV NRW)) den sofortigen Besuch einer dem Förderbedarf entsprechenden Schule oder einen dahingehenden Schulwechsel. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 - sowie nachfolgend: Beschlüsse vom 26. August 2008 - 19 B 978/07 -, 22. Oktober 2007 - 19 B 1853/06 -, 19. September 2005 - 19 B 1522/05 -, 2. September 2005 - 19 E 1078/05 -, 15. Juli 2005 -19 B 978/05 -, 23. Juni 2005 -19 B 938/05 -, 9. März 2005 - 19 A 4914/04 -. Gemessen hieran ist die von dem Antragsgegner angeordnete sofortige Vollziehung mit Verfügung vom 10. Juli 2009 rechtlich nicht zu beanstanden, denn der Antragsgegner genügt dem Begründungserfordernis dadurch, dass er die nach seinem materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt maßgeblichen Gründe für das Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses einzelfallbezogen und hinreichend nachvollziehbar benennt. Insoweit führt er zur Begründung aus, dass der Schüler aufgrund seines massiven, umfänglichen und langdauernden sonderpädagogischen Förderbedarfs der sofortigen Beschulung auf einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen bedürfe und sich ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse auch daraus ergebe, dass der Schüler an keiner anderen Schulform eine angemessen Schulausbildung und positive Persönlichkeitsentwicklung erlangen könne. Diese Begründung ist in sich schlüssig und stimmig und aufgrund der vorstehenden Maßstäbe ausreichend. Sie genügt damit dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, eine inhaltliche Richtigkeitsüberprüfung findet im Rahmen dieser Norm nicht statt. Aus diesem Grunde ist auch die angeordnete sofortige Vollziehung der Einweisung in die Q. , X.---------straße 50, T2. im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden, obwohl der schulische Förderort durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde allein unter fachpädagogischen Gesichtspunkten aufgrund der Förderungsfähigkeit des Schülers und der Förderungsmöglichkeiten der in ihrem Zuständigkeitsbereich gelegenen Schulen abstrakt zu benennen ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2008, - 19 B 1989/07 -, 15. November 2007 - 19 B 1637/07 -, 31. August 2007 - 19 B 1313/07 - und 26. September 1995 - 19 B 2507/95 -, und der Antragsgegner dem folgend als Förderort eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen bestimmt und er zuvor - informatorisch -- die Q. lediglich als die zum Wohnort des Antragstellers nächst gelegene Schule benannt hat. Der Antrag ist auch in materieller Hinsicht unbegründet, weil die im Rahmen dieses vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotene Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen zum hier maßgeblichen Zeitpunkt zur Entscheidung des Gerichts zu Lasten des Antragstellers ausfällt, da die angefochtene Ordnungsverfügung jedenfalls hinsichtlich der Feststellung des Förderbedarfs und des Förderschwerpunktes (vgl. § 13 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung gemäß § 52 SchulG -AO-SF) vom 29. April 2005, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (SGV.NRW.223)) offensichtlich rechtmäßig ist und keine Gesichtspunkte erkennbar sind, die geeignet wären, gleichwohl ausnahmsweise ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse zu begründen. Darüber hinaus gebietet auch die rechtmäßigkeitsunabhängige sogenannte offene Interessenabwägung anhand sonstiger Gesichtspunkte (Folgenbetrachtung) sowohl hinsichtlich des festgestellten Förderbedarfs und Förderschwerpunktes sowie insbesondere auch des festgesetzten Förderortes (vgl. § 13 Abs. 1 Ziffer 3 AO-SF) keine andere Entscheidung. Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs mit dem Förderschwerpunkt Lernen für den Antragsteller beruht auf den §§ 19 Abs. 1 bis 3, 20 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 12 Abs. 1 bis 6, 13 Abs. 1 AO-SF. Gemäß § 19 Abs. 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler, die wegen ihrer körperlichen, seelischen und geistigen Behinderung oder wegen ihres erheblich beeinträchtigten Lernvermögens nicht am Unterricht an einer allgemeinen (allgemeinbildende oder berufsbildende Schule) teilnehmen können, nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert. Gemäß § 5 Abs. 1 AO-SF liegt eine Lernbehinderung vor, wenn die Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art sind und durch Rückstand der kognitiven Funktionen oder der sprachlichen Entwicklung oder des Sozialverhaltens verstärkt werden. Mit Blick auf die von dem Antragsgegner herangezogenen und verwertbaren Erkenntnisquellen liegen diese Voraussetzungen für den Antragsteller vor. Ausweislich des in sich stimmigen und nachvollziehbaren sonderpädagogischen Gutachtens vom 8. Juni 2009 liegt bei dem Antragsteller ein sonderpädagogischer Förderbedarf im Bereich Lernen vor. Danach verfügt der Antragsteller über eine nur kurze Aufmerksamkeitsspanne. Wenn er eine Aufgabenstellung verstanden hat, arbeitet er kurzzeitig und lässt dabei eine große Sorgfalt erkennen. Er ist dann auch in der Lage, einfache Aufgabenstellungen alleine zu erledigen. An Unterrichtsgesprächen und am Unterrichtsverlauf nimmt er kaum aktiv teil. Er fragt zwar nach, wenn er etwas nicht verstanden hat, nimmt Erklärungen aber oft nicht an, wiederholt dieselbe Frage immer wieder und kann sich selbst nicht helfen. Wenn er dann den Anschluss an eine schriftliche oder mündliche Aufgabenstellung oder ein Gespräch verloren hat, stoppt er jegliches Engagement und verhält sich in störender Weise. Dass seine Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender und umfänglicher Art sind, ergibt sich des weiteren aus dem Umstand, dass ausweislich des sonderpädagogischen Berichts das letzte Zeugnis überwiegend mangelhafte Leistungen sowie ausreichende und schwach ausreichende Leistungen aufweist. Der Antragsteller hat danach zudem große Schwierigkeiten beim sinnentnehmenden Lesen. Er beherrscht die deutsche Sprache im Dialog und in der Orthographie, schreibt aber nur ab, ohne dabei die Sinnhaftigkeit zu erfassen. Es fällt ihm danach schwer, sich Geschichten auszudenken und sich gedanklich in sie hinein zu begeben. Des weiteren zeigen sich danach im Mathematikunterricht Probleme mit den Grundrechenarten und Geometrie. In den zugrundegelegten Lern- und Förderempfehlungen der einzelnen Fächer finde sich für jedes einzelne Fach die Bemerkung, dass der Schüler Schwierigkeiten mit dem Leseverstehen, mit dem Merken und Erinnern gelernter Inhalte und mit dem regelmäßigen Anfertigen der Hausaufgaben habe. Dass die Lern- und Leistungsausfälle nicht nur schwerwiegend und umfänglicher, sondern auch langdauernder Art sind, folgt nach Auffassung des Gerichts aus dem Umstand, dass für den Antragsteller bereits im Jahre 2007 ein erstes Verfahren zu Ermittlung eines möglichen sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt worden ist und sich bereits in dem seinerzeit erstellten sonderpädagogischen Gutachten vergleichbare Feststellungen zu Lern- und Leistungsausfällen des Antragstellers finden. Bereits in einer Lernbeobachtung aus dem Schuljahr 2006/2007 der dritten Jahrgangsstufe zum Fach Mathematik vom 6. Februar 2007 finden sich die Feststellungen, dass sich der Schüler während des Mathematikunterrichts nicht konzentrieren kann. Danach beobachtet er permanent seine Mitschüler und versucht immer wieder ihr "Fehlverhalten" zu kommentieren. Dem Schüler fiel es danach schwer, den Zahlenaufbau der Zahlen bis 1.000 zu verstehen. Übungen mit strukturiertem Material missbrauche er zum Spielen. Er könne sich am Zahlenstrahl orientieren, aber die Stellenwerttafel bereite ihm Probleme. Benachbarte Zehner und Hunderter könne er nicht angeben. Auch habe er die Addition und Subtraktion zwar verstanden, doch rechne er fehlerhaft und benötige dabei viel Zeit. Entsprechend weisen die Zeugnisse für die Klasse 4 A im Schuljahr 2007/2008 im ersten bzw. zweiten Schuljahr für das Mathematik die Note "ungenügend" bzw. "mangelhaft" aus. Die demnach nachvollziehbar dargelegten Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art werden im Falle des Antragstellers auch durch Rückstand der kognitiven Funktionen, der sprachlichen Entwicklung sowie auch des Sozialverhaltens verstärkt. Ausweislich des sonderpädagogischen Gutachtens vom 8. Juni 2009 hat der sprachfreie Intelligenztest AID 2, mit dessen Hilfe der Schüler bereits im Feststellungsverfahren 2007 getestet worden ist, erneut mit einem Gesamt-IQ-Wert von 81,19 eine unterdurchschnittliche Intelligenzleistung ergeben, die für die festgestellten Lern- und Leistungsausfälle mit ursächlich ist. Zu den rechtserheblichen Ausfällen im Bereich des Sozialverhaltens wird unter anderem ausgeführt, dass der Schüler immer wieder im Unterricht versuche, die gesamte Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen, indem er sich nicht an die gemeinsam erarbeiteten und visualisierten Regeln halte. Wenn er den Bezug zum Unterrichtsgeschehen verloren hat, steht er auf, wäscht sich die Hände oder seinen Füller, spricht dabei mit Klassenkameraden oder kommentiert deren Aussage in beleidigender Art und Weise. Exakt dieselben Unterrichtsstörungen habe der Schüler bereits in der Grundschule gezeigt. Zurechtweisungen ignoriert der Schüler und macht sich darüber lustig. Bei wiederholten Ermahnungen reagiert er ausfallend oder respektlos gegenüber dem Lehrpersonal. Er weigert sich, Konsequenzen anzunehmen und zeigt keine Einsicht in sein Fehlverhalten. Auch sind nach den Darlegungen der Gutachterinnen Klärungsgespräche nicht möglich, da er kein Engagement erkennen lässt. Außerhalb des Unterrichts, in den Pausen, der er Übermittag-Betreuung oder im Bus bedroht er Mitschüler, zettelt Schlägereien an, beleidigt Passanten oder Nachbarn und schubst die Reinigungskräfte im Uni-Gebäude. Lehrer, Eltern anderer Kinder und Betreuer beschweren sich nahezu täglich über den Schüler, da gemeinsames Lernen, Wissensvermitteln und ein faires Miteinander mit ihm kaum möglich sind. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das schulärztliche Gutachten vom 27. April 2009 nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, zumal dieses die Feststellung enthalte, dass medizinisch erkennbare Zusammenhänge zwischen dem Zustand des Kindes und seinen Schulschwierigkeiten nicht feststellbar seien. Diese schulärztliche Aussage beinhaltet allerdings lediglich die Feststellung, dass in medizinischer Hinsicht keine Krankheit oder ein ähnlicher Befund erkennbar ist, der für die "Schulprobleme", das heißt für die festgestellte Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF ursächlich wäre. Damit wird in dem schulärztlichen Gutachten ausdrücklich nicht das Vorliegen einer etwaigen Lernbehinderung im Rechtssinne verneint. Ist dies allerdings der Fall, so bedurfte es im Rahmen des sonderpädagogischen Gutachtens keiner eingehenden Auseinandersetzung mit den Feststellungen des schulärztlichen Gutachtens, da die festgestellte Behinderung jedenfalls medizinisch nicht erklärbar war. Auch ergeben sich keine Anhaltspunkt für die vom Antragsteller vorgetragene Befangenheit der Gutachterin F. S. . Allein aus dem Umstand, dass diese Gutachterin bereits mit der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens aus dem Jahre 2007 befasst war, ergibt sich nicht ihre Befangenheit im Sinne einer mangelhaften Objektivität hinsichtlich der Begutachtung des Antragstellers. Aus den vorstehenden Feststellungen zur Verwertbarkeit des schulärztlichen Gutachtens folgt zugleich, dass sich die Befangenheit der Gutachterin nicht aus der vom Antragsteller behaupteten mangelnden Auseinandersetzung mit dem schulärztlichen Gutachten folgern lässt. Ebenso wenig ist der Hinweis des Antragstellers, dass die Gutachterin Lanio die Gutachterin S. darüber informiert habe, dass der erste Antrag aufgrund eines Formfehlers in dem sonderpädagogischen Gutachten aus dem Jahre 2007 abgelehnt worden sei, geeignet, die Befangenheit der Gutachterin zu begründen. Allein der Umstand, dass der Antragsgegner den beantragten Wechsel des Schulortes im Feststellungsverfahren 2007 abgelehnt hat und der Antragsteller zunächst an der Regelgrundschule verblieben ist, indiziert nicht - im Sinne eines "Rechtbehaltenmüssens" - die mangelnde Objektivität der Gutachterin bei der neuerlichen Begutachtung des Antragstellers. Dies wird unter anderem auch dadurch indiziert, dass in dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs vom 25. Februar 2009 als vermutlich bestehender Förderbedarf die Bereiche Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung benannt worden sind. Auch weist das sonderpädagogische Gutachten vom 8. Juni 2009 entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht argumentative Widersprüche auf. Dies gilt zunächst für die Ausführungen hinsichtlich des familiären Bedingungsfeldes (Ordnungsziffer 2.2 des sonderpädagogischen Gutachtens). Abgesehen davon, dass diese Ausführungen letztlich für die entscheidungserhebliche Feststellung des Vorliegens einer Lernbehinderung im Rechtssinne unerheblich sind, weisen sie hinsichtlich der sozialen Bedeutung des Vaters des Antragstellers für diesen auch keine Widersprüchlichkeiten auf. Denn die Feststellung, dass der Vater des Antragstellers sich wenig um diesen kümmern könne oder wolle, lässt nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller deshalb nicht zu "imitierendem Modellverhalten" in Bezug auf seinen Vater in der Lage sein könne. Auch sind die Ausführungen des Antragstellers zur Verwertbarkeit der Ergebnisse des durchgeführten Intelligenztests nicht geeignet, das sonderpädagogische Gutachten rechtserheblich in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wird die Lernbehinderung im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF nicht durch einen in einem bestimmten Bereich liegenden IQ bestimmt. Denn abgesehen davon, dass es insoweit keinen festen IQ-Bereich gibt, in dem allein von einer Lernbehinderung ausgegangen werden kann, kann der Rückstand der kognitiven Funktionen nach der Definition des § 5 Abs. 1 AO-SF ein verstärkendes Element bei der Feststellung einer Lernbehinderung im Rechtssinne sein. Eine Lernbehinderung ist mithin nicht zwingend mit einem Intelligenzrückstand verbunden. Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art i. S. d. § 5 Abs. 1 AO-SF können sich etwa auch aus generalisierten Lernstörungen ergeben, die sich durch ungünstige Wechselwirkungen zu einer Lernbehinderung verfestigt haben. Eine solche generalisierte Lernstörung kann etwa auf einer psychoreaktiven Grundlage beruhen. In diesen Fällen haben schwierige Bedingungen im Elternhaus oder im Heim, in der Schule oder im übrigen Umfeld bei dem Schüler emotionale Störungen, Lernhemmungen oder Verhaltensauffälligkeiten hervorgerufen und zu einem allgemeinen und andauernden Schulversagen geführt. Vgl.: Richtlinien für die Schule für Lernbehinderte, Heft 1001 der Schriftenreihe "Die Schule in Nordrhein-Westfalen" des früheren Kultusministers NRW, S. 9 f., vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2008 - 19 B 1989/07 -. Dass beim Antragsteller eine derartige generalisierte Lernstörung vorliegt, die sich zu einer Lernbehinderung verfestigt hat, ist den Ausführungen der Gutachterin allerdings nicht zu entnehmen und dem Gericht auch im Übrigen nach Aktenlage noch nicht erkennbar. Des weiteren kann sich der Antragsteller hier nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in dem sonderpädagogischen Gutachten keinerlei Aussage darüber getroffen werde, ob die Probleme im Aufgabenverständnis durch die Lerndefizite des Klägers bedingt seien oder die Lerndefizite durch die Probleme im Aufgabenverständnis verursacht würden. Den Ausführungen der Gutachterinnen hierzu ist nachvollziehbar zu entnehmen, dass bei dem Antragsteller Lern- und Leistungsausfälle schwerwiegender, umfänglicher und langdauernder Art vorliegen, welche durch Rückstand der kognitiven Funktionen, der sprachlichen Entwicklung und des Sozialverhalten verstärkt werden. Die vorliegenden überwiegend mangelhaften oder schwach ausreichenden Leistungen insbesondere auch im Bereich Mathematik werden demnach sowohl durch kognitiv bedingte Probleme im Aufgabenverständnis wie auch mangelnde Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit und Sorgfalt als Element mangelnden Sozialverhaltens geprägt. Auch begegnen die Feststellungen der Gutachterinnen zum Förderschwerpunkt Lernen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das auch beschriebene auffällige Sozialverhalten des Antragstellers ist bei diesem im Sinne des § 5 Abs. 1 AO-SF ein verstärkendes zusätzliches Element. Von einer Behinderung im Sinne des § 5 Abs. 3 AO-SF kann mithin noch nicht ausgegangen werden, denn danach liegt eine Erziehungsschwierigkeit (Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung) vor, wenn sich ein Schüler der Erziehung so nachhaltig verschließt oder widersetzt, dass er im Unterricht nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschülerinnen oder Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Dass diese Art der Behinderung in rechtserheblichem Umfang allein oder auch vorliegt, hat weder der Antragsgegner vorgetragen, noch ist dies dem Gericht im Übrigen erkennbar. Ausgehend von dem festgestellten Förderbedarf und Förderschwerpunkt ist auch die Bestimmung einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen als Förderort rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die sonderpädagogischen Gutachterinnen nicht hinreichend mit der Möglichkeit einer Förderung des Antragstellers im Gemeinsamen Unterricht einer allgemeinen Schule auseinandergesetzt hätten. Dies folgt bereits aus den Feststellungen zum individuell benötigten Förderbedarf. Eine Förderung im Gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule kommt nämlich nicht in Betracht, wenn der Schüler nach seinem individuellen Förderbedarf hierfür nicht geeignet ist. Vgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Dezember 2005 - 19 B 2009/05 - und 30. März 2005 - 19 A 838/05 -. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Hierzu führen die Gutachterinnen schlagwortartig zusammenfassend aus: - Reduzierung der Lerninhalte, - Unterricht in einer kleinen Gruppe, - einen reglementierten, strukturierten und für ihn überschaubaren Tagesablauf, - regelmäßige Verhaltensreflektion, - Abbau von schulischer Überforderung durch z.B. Englischunterricht ohne Noten-vergabe, sinnentnehmdes Lesen, grundlegende mathematische Aufgaben- stellungen, - elementares Lernen, - schrittweise Anbahnung und Ausbau von Methodenkompetenz, - reduzierte und visualisierte Aufgabenstellungen, - Anbahnung von Speicher- und Merkfähigkeit bei mündlichen Aufgabenstellungen und Anbahnung von Transfermöglichkeiten, - Abbau von negativer Eigenwahrnehmung und negativem Selbstkonzept. Hiervon ausgehend wird des Weiteren festgestellt, dass der Schüler täglich individuelle Hilfe und Unterstützung brauche, die ihm weder an einer Regelhauptschule noch im Gemeinsamen Unterricht an einer allgemeinen Schule aufgrund der personellen Besetzung zuteil werden könne. Geht man mit Blick auf die Notwendigkeit einer abstrakten Bestimmung des Förderortes nicht von der offensichtlichen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung aus, so ergibt auch die sodann gebotene sogenannte offene, von einer Erfolgsaussicht im Klageverfahren unabhängige Interessenabwägung anhand sonstiger Gesichtspunkte (Folgenbetrachtung) keine abweichende Entscheidung. Auch danach überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Regelung in dem angefochtenen Bescheid das private Interesse des Antragstellers daran, dass er vorläufig weiterhin bis zur Entscheidung im Klageverfahren eine allgemeine Schule ohne sonderpädagogische Förderung besuchen kann. Dies folgt zunächst bereits aus den vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen des OVG NRW zur Frage der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes der vorliegenden Art aus Gründen des besonderen öffentlichen Interesses. Darüber hinaus sind die mit dem Wechsel des Antragstellers auf eine Förderschule möglicherweise verbundenen emotionalen und sozialen Belastungen nicht ausnahmsweise derart unzumutbar, dass eine Folgenbetrachtung zum Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses käme. Vielmehr ist das Interesse daran, durch eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage den Weg zu einer schulischen Förderung an einer allgemeinen Schule frei zu geben, gegenwärtig als relativ gering zu veranschlagen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der weitere Bildungsgang des Schülers im Fall eines vorübergehenden Besuchs der Förderschule nicht endgültig gegen seinen und den Willen seiner Eltern festgelegt wird. Dies gilt für alle Arten von Förderschulen. Vgl. für den Fall einer Zuweisung zu einer Schule für Erziehungshilfe OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2003 - 19 B 898/03 -, vgl. zu offenen Interessenabwägung im Falle einer Sprachbehinderung OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2007 - 19 B 1853/06 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung gemäß §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes ist in Höhe von 2.500,00 EUR angemessen und ausreichend.