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Beschluss

19 B 978/05

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0715.19B978.05.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die die Antragstellerin innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. April 2005 stattzugeben. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid an einem Verfahrensfehler leidet. Der für die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 10 Abs. 1 VO-SF erforderliche Antrag liegt vor. Die Antragstellerin hat den formularmäßigen, am 5. Oktober 2004 unterschriebenen Antrag im Sinne von § 10 Abs. 1 a) VO-SF selbst gestellt. Ihr Vortrag, sie sei von der Leiterin der Q. -Q1. -Grundschule gedrängt worden, den Antrag zu unterschreiben, dessen Tragweite ihr weder bewusst gewesen noch erläutert worden sei, sie habe geglaubt, wegen geringfügiger feinmotorischer Probleme habe bei ihrem Sohn B. unersucht werden sollen, ob eine ausschließlich körperliche Behinderung vorliege, ist nicht nachvollziehbar. Der von der Antragstellerin unterschriebene Antrag bezieht sich ausdrücklich auf "die Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs und zur Entscheidung über den schulischen Förderort nach der VO-SF". Unter 2.1 des Antrags wird zur Begründung auf den Bericht der Grundschule u.a. über das soziale/emotionale Verhalten und das Arbeitsverhalten B1. verwiesen. Unter 2.2 ist als Vermutung seines sonderpädagogischen Förderbedarfs "Erziehungsschwierigkeit" angekreuzt. Schließlich enthält der Antrag unter 3. angekreuzt den Hinweis, die Teilnahme am Unterricht der Sonderschule werde hiermit beantragt. Dass sie den Antrag ungelesen oder unbesehen unterschrieben habe, macht die Antragstellerin nicht geltend. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, die Antragstellerin habe die beantragte Überprüfung nur auf geringfügige feinmotorische Probleme bezogen oder habe sich sonst über den Erklärungsinhalt des Antrags geirrt. Nicht glaubhaft ist auch, dass, wie die Antragstellerin behauptet, keinerlei Aufklärung durch Lehrkräfte der Q. -Q1. -Grundschule erfolgt sei. Vielmehr ist in dem Bericht der Grundschule zu dem Antrag - wegen der mitgeteilten Einzelheiten glaubhaft - ausgeführt, es habe ein Elterngespräch, also ein Gespräch mit der alleinerziehenden Antragstellerin, stattgefunden, in dem zu zusätzlichen therapeutischen Maßnahmen geraten worden sei, wovon die Mutter nicht habe überzeugt werden können, und in dem vereinbart worden sei, B. in absoluten Überforderungssituationen abzuholen. Ein Grund dafür, dass die Lehrerinnen, die den Bericht abgefasst haben, das Elterngespräch erfunden haben sollten, ist nicht ersichtlich. Danach kann dahin stehen, ob in den formulargemäßen Antrag auch ein Antrag der Grundschule im Sinne von § 10 Abs. 1 b) VO- SF zu sehen ist. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einem Antrag der allgemeinen Schule § 10 Abs. 1 b) VO-SF nur die vorherige Information der Erziehungsberechtigten, nicht aber deren Einverständnis(erklärung) vorschreibt. Der Antragstellerin ist auch im Sinne von § 11 Abs. 2 VO-SF während der Erstellung des sonderpädagogischen Gutachtens vom 9. März 2005 die Möglichkeit für eine Aussprache gegeben worden, die sie auch genutzt hat. Ihre im Beschwerdeverfahren aufgestellte gegenteilige Behauptung ist unglaubhaft. Sie ist durch Nichts untermauert. Vielmehr hat nach den Angaben im sonderpädagogischen Gutachten ein Gespräch mit der Antragstellerin am 10. Februar 2005 und ein weiteres Gespräch mit ihr im Beisein ihres Lebensgefährten stattgefunden. Der Inhalt der Gespräche ist unter 3.1 des Gutachtens ausführlich wiedergegeben und gewürdigt worden. Dass diese Ausführungen den Inhalt der Gespräche nicht zutreffend wiedergeben, ist nicht ersichtlich. Danach kann auch ausgeschlossen werden, dass die Gespräche nicht den Charakter einer Aussprache hatten. Schließlich ist vor Abschluss der Begutachtung eine schulärztliche Untersuchung durchgeführt worden, die, wie das schulärztliche Gutachten vom 8. Februar 2005 zeigt, den Vorgaben des § 11 Abs. 3 VO-SF genügt; insbesondere sind in diesem Gutachten "aus medizinischer Sicht" (§ 11 Abs. 3 Satz 2 VO-SF) Aussagen zu "feststellbaren Beeinträchtigungen oder Behinderungen" getroffen worden. Dass sich, wie die Antragstellerin anführt, aus dem Gutachten "keinerlei Hinweise" auf das Vorliegen einer Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 VO-SF (Lern- und Entwicklungsstörungen) ergeben, betrifft nicht die Beachtung des Verfahrensrechts. Davon abgesehen trifft dieser Einwand nicht zu. Zudem kommt es gerade für den Förderbedarf wegen Erziehungsschwierigkeit nach § 5 Abs. 3 VO- SF - wie hier - auf die Feststellungen der von dem Schüler besuchten allgemeinen Schule und die sonderpädagogische Begutachtung an und dient die schulärztliche Untersuchung der medizinischen Feststellung körperlicher oder neurologischer Ursachen oder Einflussfaktoren; aus dem Fehlen hinreichender schulärztlicher Feststellungen zu den Merkmalen der Erziehungsschwierigkeit kann daher nicht geschlossen werden, ein Förderbedarf nach § 5 Abs. 3 VO-SF liege nicht vor. Unabhängig von den vorstehenden Gründen wäre ein Fehler des Verwaltungsverfahrens, läge denn ein solcher vor, für die Aufhebbarkeit des Bescheids des Antragsgegners vom 12. April 2004 gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Denn es ist offensichtlich, dass ein eventueller Verfahrensfehler der gerügten Art die im Bescheid getroffene Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hätte. Bei dem Sohn B. der Antragstellerin besteht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses sonderpädagogischer Förderbedarf wegen Erziehungsschwierigkeit in einem Maß, dass er allein auf einer Schule für Erziehungshilfe hinreichend gefördert werden kann. Das weitere Beschwerdevorbringen stellt die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen und die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage. Insofern ist zunächst hervorzuheben, dass es hier nicht darum geht, ob dem Sohn B. der Antragstellerin wegen seines Verhaltens "Vorwürfe" zu machen sind. Entscheidend ist, dass die Voraussetzungen des sonderpädagogischen Förderbedarfs nach § 5 Abs. 3 VO-SF vorliegen. Auf der Grundlage des ermittelten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass sich B. der Erziehung so nachhaltig verschließt und widersetzt, dass er im Unterricht der allgemeinen Schule nicht oder nicht hinreichend gefördert werden kann und die eigene Entwicklung oder die der Mitschüler erheblich gestört oder gefährdet ist. Diese Voraussetzungen hat das Verwaltungsgericht mit überzeugenden Gründen bejaht. Es hat sich dabei zutreffend auf den Sachverhalt gestützt, der sich aus dem sonderpädagogischen Gutachten vom 9. März 2005 und den Berichten der Q. -Q1. -Grundschule vom Oktober 2004, 13. April 2005 und 13. Mai 2005 ergibt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Die Beurteilung des schulischen Verhaltens des Sohnes B. der Antragstellerin beruht auf ausreichend ermittelten Feststellungen. Eine weitere Sachverhaltsaufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen und drängt sich zu den gegenwärtigen Umständen auch im Beschwerdeverfahren nicht auf. Die Frage, ob ein Schüler sonderpädagogischer Förderung bedarf und welcher konkrete Förderbedarf besteht, beurteilt sich nach ständiger Senatsrechtsprechung grundsätzlich nach seinem in der Schule gezeigten Lern- und Leistungsverhalten sowie - insbe-sondere bei Erziehungsschwierigkeit - seinem Sozialverhalten. Hierzu vermitteln hier die Berichte der Grundschule und das sonderpädagogische Gutachten eine taugliche und hinreichend aussagekräftige Sachverhaltsgrundlage. Zweifel an der Objektivität und Unvoreingenommenheit der Lehrkräfte, die sich zu B1. Verhalten geäußert haben, bestehen nicht. Insbesondere spricht Nichts dafür, dass, wie die Antragstellerin ihren Eindruck schildert, seitens der Lehrkräfte ihr gegenüber Antipathie bestehe, die sie auf B. übertragen hätten. Die Berichte lassen vielmehr erkennen, dass die Lehrkräfte die gebotene Sachbezogenheit und Distanz gewahrt haben. Dem gemäß gibt es auch keinen Anhalt dafür, dass erst die Einstellung der Lehrkräfte der Antragstellerin gegenüber das Verhalten B1. , der stark auf seine Mutter fixiert sei, hervorgerufen haben könnte. Der sich aus den Berichten der Grundschule und dem sonderpädagogischen Gutachten ergebende Sachverhalt wird ferner nicht schon dadurch in Frage gestellt, dass die Antragstellerin einzelne Aspekte bestreitet. Denn ihr Bestreiten ist unsubstantiiert. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann das schulische Verhalten B1. nicht dahin umschrieben werden, er erscheine vielleicht manchmal etwas unkonzentriert und störe nur von Zeit zu Zeit in einem Ausmaß den Unterricht, das über das normale Verhalten eines Erstklässlers nicht hinausgehe. Vielmehr ist nach den Berichten der Q. -Q1. - Grundschule, die das schulische Verhalten B1. in den Kernaussagen durchgängig und aussagekräftig beschreiben, davon auszugehen, dass B. nach wie vor nicht am gemeinsamen Unterrichtsgeschehen teilnimmt und - von einzelnen kurzen Phasen der Gruppenarbeit und der Einzelbetreuung und gelegentlicher Beschäftigung mit Unterrichtsmaterial nach seinem eigenen Willen abgesehen - seine Mitarbeit und auch Lernstandsüberprüfungen verweigert. Er stört den Unterrichtsablauf durchgängig durch lautes Rufen in den Klassenraum, Entwenden und Werfen von Gegenständen und Umhergehen im Klassenraum; er missachtet Regeln und Anordnungen, schlägt, tritt und beschimpft Mitschüler, wirft sich gelegentlich auf den Boden und schreit, reagiert bei Ansprache durch Lehrkräfte aggressiv und gefährdet im Sportunterricht sich und andere. Auch dem Einwand der Antragstellerin, B. verlasse den Klassenraum nie ohne Grund, sondern um zur Toilette zu gehen da er zuletzt an einer Blasenentzündung erkrankt gewesen sei, ist nicht zu folgen. Demgegenüber berichten die Lehrkräfte durchgängig seit Oktober 2004, B. verlasse mehrfach am Unterrichtsvormittag ohne Erlaubnis und ohne erkennbaren Grund den Klassenraum und laufe auf dem weiträumigen Schulgelände herum; mit einer Blasenentzündung in letzter Zeit kann das nicht abgetan werden. Angesichts der nachhaltigen und umfassenden Verhaltensauffälligkeiten braucht auf strittige Einzelaspekte - wie das Einsperren schuleigener Schafe oder das Entwenden eines Rollers oder von Rollern auf dem Schulgelände - nicht weiter eingegangen zu werden. Schließlich kann bei B. ein hohes Aggressionspotential mit Blick darauf angenommen werden, dass er am 5. April 2005 und an weiteren Tagen mit den Worten "Ich besorge mir eine Knarre und lege euch alle um, oder einen Knüppel und schlage euch die Köpfe ab" mit Gewalt gedroht hat. Soweit B. diese Drohung gegenüber seiner Mutter abgestritten hat, kann dem kein Gewicht gegeben werden; dafür, dass die Drohung von Lehrkräften erfunden sein könnte, spricht Nichts. Das Vorliegen des sonderpädagogischen Förderbedarfs wegen Erziehungsschwierigkeit im Sinne von § 5 Abs. 3 VO-SF wird schließlich auch dann nicht in Frage gestellt, wenn die Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie Dr. N. B. auch unter den Aspekten Reizoffenheit und Ablenkbarkeit positiv beurteilt und bei ihm - allerdings entgegen dem psychologischen Bericht vom 2. März 2005 - nicht dissoziales Verhalten diagnostiziert. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2004 - 19 A 3615/04 -, beurteilt sich die Frage, ob ein Schüler sonderpädagogischer Förderung bedarf und welcher konkrete Förderbedarf besteht, grundsätzlich nach seinen in der Schule gezeigten Leistungen und seinem sonstigen Verhalten und ist die Beurteilung des Förderbedarfs einer Begutachtung durch den Schüler isoliert außerhalb der Schule überprüfende Gutachter in der Regel - und so auch hier - nicht zugänglich. Die - nicht im Ermessen des Antragsgegners stehende - Bestimmung einer Schule für Erziehungshilfe als Förderort wird nicht durch den Einwand der Antragstellerin in Frage gestellt, B. könne "mit Sicherheit" ebenso gut an einer Regelgrundschule gefördert werden, wenn er - anders als an der Q. -Q1. -Grundschule - im Klassenverband mit nur einer Jahrgangsstufe von Lehrern, zu denen er Vertrauen fassen könne, unterrichtet werde. Hierbei handelt es sich um eine bloße Mutmaßung. Sie steht im Widerspruch zu den fachlichen Aussagen im sonderpädagogischen Gutachten und wird auch sonst durch keine tragfähigen Gründe gestützt. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass die Verhaltensauffälligkeiten B1. darauf zurückzuführen sein könnten, dass er an der Q. -Q1. -Grundschule in einer jahrgangsübergreifenden Klasse unterrichtet wird. Nach den aussagekräftigen Berichten der Grundschule hat er sein schulisches Verhalten - Verweigerung der Mitarbeit, Missachtung von Regeln und Anweisungen, Störung des Unterrichts und Aggressivität gegen Mitschüler und Lehrkräfte - sowohl in der Kerngruppe von 26 Schülern als auch in kleineren leistungshomogenen Lerngruppen gezeigt. Angesichts des erheblichen Ausmaßes der Erziehungsschwierigkeit und der erfolglos ergriffenen erzieherischen und Fördermaßnahmen der Grundschule, an der Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht beschult werden, spricht Nichts dafür, dass B. seinem Förderbedarf entsprechend an einer allgemeinen Schule mit üblichen Klassenstärken hinreichend gefördert werden kann. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist es auch nicht geboten, den Versuch zu unternehmen, B. an einer Regelschule weiter zu unterrichten. Vielmehr ist es mit Blick auf den festgestellten Förderbedarf dringlich, ihn an einer Schule für Erziehungshilfe zu fördern. Darin ist unabhängig davon, dass durch die von B. ausgehenden Unterrichtsstörungen auch die schulische Entwicklung seiner Mitschüler beeinträchtigt wird, das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides des Antragsgegners vom 12. April 2005 begründet, das sich auch gegen den Willen der Antragstellerin als Erziehungsberechtigte durchsetzt. Ansonsten besteht die Gefahr einer nicht hinnehmbaren Beeinträchtigung der weiteren schulischen und der allgemeinen Persönlichkeitsentwicklung. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2004 - 19 B 1516/04 - und - 19 E 876/04 -. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass sich die für den vorliegenden Fall erhebliche Rechtslage unter Geltung der schulrechtlichen Vorschriften ab 1. August 2005 (§§ 19, 20 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005, §§ 1 ff., 5 Abs. 3, 11 f. der Verordnung über den sonderpädagogischen Förderbedarf, den Hausunterricht und die Schule für Kranke - AO-SF - vom 29. April 2005) nicht ändert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).