Urteil
11 K 2004/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2010:0316.11K2004.09.00
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Tenor
für Recht erkannt:
Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 25.06.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
für Recht erkannt: Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 25.06.2009 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Verwaltungsgebühren für einen polizeilichen Einsatz. In der Nacht zum 18.06.2009 meldete sich eine Bekannte des Klägers, Frau L. aus C. , bei der Leitstelle der Kreispolizeibehörde in F. . Sie teilte mit, dass sich der in I. , G.-------straße wohnhafte Kläger vor ein paar Minuten per SMS bei ihr gemeldet habe. Er sei gerade zusammengeschlagen worden. Er sei noch in I. , wisse aber nicht genau, wo. Sie könne den Kläger nicht zurückrufen, weil der Ruf vom Kläger nicht entgegengenommen werde oder sein Handy abgeschaltet sei. Sie, Frau L. , mache sich Sorgen, dass sich der Kläger in hilfloser Lage befinde. Die Leitstelle in F. informierte daraufhin die Leitstelle des Beklagten. Die dortige Polizei versuchte zunächst, das Handy des Klägers zu orten. Dies gelang nicht, weil das Gerät abgestellt war. Daraufhin begaben sich zwei Polizeibeamte zu der genannten Wohnanschrift des Klägers, um diese zu überprüfen. Der über diesen Einsatz gefertigte Polizeibericht gibt die sich anschließenden Ereignisse wie folgt wieder: "Am Einsatzort trafen wir auf eine namentlich nicht bekannte gemeinsame Freundin der Frau L. und des Herrn U. . Diese erklärte, sie sei von Frau L. angerufen worden. Per SMS hätte Herr U. mitgeteilt, er sei zusammengeschlagen worden und läge nun in einer dunklen Ecke, wisse aber nicht, wo er sich befinde. Herr U. habe mit Frau L. ein gemeinsames Kind und hätte eigentlich um 20.00 Uhr bei ihr in C. sein sollen, so sei es verabredet gewesen. Da die Haustüre nicht verschlossen war, gelangten wir in das Haus und fanden im Dachgeschoss die Wohnung des Herrn U. vor. Auf Klingeln und Rufen wurde uns nicht geöffnet, es waren jedoch Geräusche aus der Wohnung zu vernehmen, die darauf schließen ließen, dass sich jemand in der Wohnung befand. Die anwesende Freundin versuchte, per Handy den Herrn U. zu erreichen, darauf war ein kurzes Klingeln in der Wohnung zu hören, es ging jedoch niemand ans Telefon. Erst nachdem die Freundin Herrn U. mehrfach durch die geschlossene Tür aufgefordert hatte, zu öffnen, tat er dieses, sprach jedoch mit uns nicht. Herr U. war augenscheinlich unverletzt und befand sich ganz offensichtlich nicht in hilfloser Lage. Die Anruferin erhielt von der Leitstelle Kenntnis und teilte ihrerseits mit, dass der Herr U. nicht mit ihr sprechen wolle. Dieses hatte sie bereits von der in der Wohnung anwesenden Freundin erfahren. Allem Anschein nach hat Herr U. nur nach einer Ausrede gesucht, um sich nicht mit seiner Ex-Freundin treffen zu müssen." Durch Bescheid vom 25.06.2009 zog der Beklagte den Kläger zu Verwaltungsgebühren in Höhe von 158,00 EUR heran. Auf der Grundlage der Tarifstelle 18.6 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen könne für das Tätigwerden der Polizei auf Grund einer missbräuchlichen Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage eine Gebühr von 50,00 bis 100.000 EUR erhoben werden. Im vorliegenden Fall habe der Kläger durch seine SMS an Frau L. eine Gefahrenlage vorgetäuscht und hierdurch einen Polizeieinsatz verursacht. Für diesen seien Kosten in Höhe von 158,00 EUR entstanden, die durch den Kläger abzugelten seien. Gegen diesen Bescheid wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am 09.07.2009 bei Gericht eingegangen ist. Er trägt zur Begründung vor: Der Gebührenbescheid vom 25.06.2009 sei rechtswidrig. Es treffe nicht zu, dass er - der Kläger - eine Gefahrenlage vorgetäuscht habe. Tatsächlich sei er auf dem Weg nach C. zu Frau L. gewesen, als er in Höhe der Einmündung B. -straße/T.-------straße von zwei Männern angesprochen worden sei, die sich als Bekannte eines Freundes ausgegeben hätten. Diese hätten mit ihm - dem Kläger - etwas besprechen wollen und ihn aufgefordert, zu einer nahe gelegenen Wohnung mitzukommen. Er habe sich darauf eingelassen. Im Bereich G1. -straße /T.-straße habe er einen Schlag auf den Kopf verspürt, sei zu Boden gefallen und dort noch mit Schlägen und Tritten bearbeitet worden. Nach einiger Zeit hätten die Personen von ihm abgelassen und seien verschwunden. Er - der Kläger - habe unter Schock gestanden. In diesem Zustand habe er versucht, noch Frau L. per SMS zu informieren, dass er nicht kommen würde. Danach habe sich in seine Wohnung zurückgezogen, um dort Schutz zu finden und sich zu beruhigen. Er habe daher nicht auf das Klopfen und die Rufe der Polizei reagiert, zumal er auf Grund von früheren Erfahrungen vermutete, dass er nicht unbedingt wirklich die Polizei vor der Tür habe. Die Polizisten hätten ihn im übrigen auch nicht auf Verletzungen überprüft und seien sicherlich auch nicht in der Lage gewesen, seinen Schockzustand zu beurteilen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Polizeibeamten auf Grund eines geschätzt dreiminütigen Aufenthalts in seiner - des Klägers - Wohnung zu der Einschätzung hätten gelangen können, dass er eine Gefahrenlage lediglich vorgetäuscht habe. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid des Beklagten vom 25.06.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und trägt ergänzend vor: Es sei nicht nachvollziehbar, wie es der Kläger nach dem von ihm geschilderten Tatverlauf geschafft habe, eine SMS an Frau L. zu schreiben, aber nicht die Polizei zu rufen. Auch sei nicht erklärlich, warum er den vor Ort befindlichen Polizeibeamten nicht den Ablauf des Geschehens dargelegt und seine angeblichen Verletzungen gezeigt habe. Insofern dränge sich der Eindruck auf, dass er mit seinem Klagevortrag lediglich Schutzbehauptungen aufgestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig. Sie ist auch begründet. Der angefochtene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Als Rechtsgrundlage für die angegriffene Gebührenfestsetzung kommen allein die Regelungen in §§ 1 Absatz 1 und 2 Abs. 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVwGebO) sowie die Tarifstelle 18.6 des hierzu gehörigen Allgemeinen Gebührentarifs (AGT) in Betracht. Gemäß § 1 Abs. 1 GebG NRW können als Gegenleistung für eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes Kosten in Form von Verwaltungsgebühren erhoben werden. Die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden, und die Gebührensätze sind gemäß § 2 Abs. 1 GebG NRW in Gebührenordnungen zu bestimmen. Eine entsprechende Gebührenordnung liegt vor in Gestalt der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung, in deren § 1 Abs. 1 Satz 1 geregelt ist, dass für die in dem anliegenden Allgemeinen Gebührentarif genannten Amtshandlungen die dort genannten Kosten erhoben werden. Die im vorliegenden Fall vom Beklagten herangezogene Tarifstelle 18.6 AGT sieht schließlich vor, dass für das Tätigwerden der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung oder auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage Gebühren zwischen 50,00 und 100.000,00 EUR erhoben werden. Die hiernach erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zur Zahlung der streitigen Gebühren liegen nicht vor. Allerdings haben die Bediensteten des Beklagten im vorliegenden Fall eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 GebG NRW erbracht. Dies bedarf in dem Falle, dass - wie hier - Polizeibeamte tätig werden, jeweils einer genaueren Betrachtung. Denn Polizeibeamte haben nicht nur die ihnen nach § 1 Abs. 1 des Polizeigesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - PolG NRW - übertragene Aufgabe der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit einschließlich der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, bei der sie unzweifelhaft öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit im vorbezeichneten Sinne ausüben. Sie sind darüber hinaus nach Maßgabe der Regelungen in § 1 Abs. 4 PolG NRW, §§ 161 und 163 der Strafprozessordnung - StPO - an der Strafrechtspflege beteiligt, indem sie auf Ersuchen oder im Auftrag der Staatsanwaltschaft (§ 161 Abs. 1 StPO) oder im Rahmen des ersten Zugriffs zur Verhütung von Verdunkelung (§ 163 Abs. 1 StPO) bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten tätig werden. Die Erstattung der hierbei für die polizeiliche Tätigkeit anfallenden Kosten ist indessen einer Regelung durch den Landesgesetzgeber entzogen. Insoweit ist gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes - GG - eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers begründet. Dieser ist nach der genannten Vorschrift sowohl für das Gebiet des Strafrechts zuständig als auch für das entsprechende gerichtliche Verfahren, wozu die dem Gerichtsverfahren notwendigerweise vorgelagerten Verfahrensschritte wie das strafprozessuale Ermittlungsverfahren gehören. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 27.07.2005 - 1 BvR 668/04 -, Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) 113, 348, 371; Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Loseblattsammlung Stand: Dezember 2009, RdNr. 63 zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 1. Hieraus ergibt sich des weiteren die Kompetenz des Bundes, die in dem betreffenden Bereich zu erhebenden Abgaben zu regeln. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.07.2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 -, BVerfGE 108,186, 212 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung. Von dieser ihm danach zustehenden Gesetzgebungskompetenz hat der Bund Gebrauch gemacht, indem er in §§ 464, 464a StPO abschließende Regelungen getroffen hat, was die Kosten des Strafverfahrens anbetrifft. Danach entscheiden alleine die (Straf-)Gerichte über die Verfahrenskosten (§ 464 Abs. 2 StPO), wobei hierzu gemäß § 464a Abs. 1 Satz 2 StPO die zur Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Kosten einschließlich der Ermittlungskosten der Polizei gehören. Vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, Kommentar, 50. Auflage 2007, RdNr. 2 zu § 464a. Für die Kosten, die durch polizeiliche Tätigkeit bei der Erforschung und Aufklärung von Straftaten entstanden sind, können die Polizeibehörden folglich keine Verwaltungsgebühren nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 GebG NRW einfordern. Dies steht einer Gebührenerhebung im vorliegenden Fall allerdings nicht entgegen, weil die beiden Polizeibeamten ausschließlich zur Abwehr von Gefahren für Leib oder Leben des Klägers tätig geworden sind. Allerdings sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Tarifstelle 18.6 AGT, die der Gebührenforderung des Beklagten zugrundeliegt, nicht gegeben. Weder ist die Polizei auf Grund einer missbräuchlichen Alarmierung tätig geworden noch im Sinne dieser Regelung auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage. Dies erschließt sich zwar nicht ohne weiteres bereits auf Grund des Wortlautes der betreffenden Bestimmung, folgt aber aus einer Auslegung der Regelung, welche deren Zielrichtung insgesamt in Blick nimmt. Die Bestimmung unterscheidet zwei Tatbestände, die letztlich zu einem - unnötigen - Tätigwerden der Polizei führen. Dieses kann zum einen durch eine missbräuchliche Alarmierung verursacht werden, wobei mit "Alarmierung" in diesem Zusammenhang ersichtlich das Absetzen eines Hilferufs an die Polizei gemeint ist. Vgl. zu den möglichen Wortbedeutungen Duden, Das Fremdwörterbuch, 9. Auflage 2006, Stichwort "alarmieren". Die Tathandlung besteht darin, dass sich der Verursacher - der "Alarmierer" - mit dem Ruf um Hilfe an die Polizei wendet, um diese zum Einschreiten zu veranlassen. Dabei ist unerheblich, ob dieser Hilferuf auf akustische, optische oder sonstige Weise vermittelt wird. Erforderlich ist nach dem Gebührentatbestand ferner, dass die Alarmierung "missbräuchlich" erfolgt. Hiermit ist zum einen ersichtlich gemeint, dass die Polizei alarmiert wird, obwohl die Notwendigkeit polizeilicher Hilfe mangels einer Gefahrenlage tatsächlich nicht besteht. Vgl. zu dem entsprechenden Tatbestandsmerkmal in § 145 des Strafgesetzbuches - StGB - ("Missbrauch von Notrufen") Schönke-Schröder, StGB, Kommentar, 27. Auflage 2006, RdNr. 5 zu § 145. Das Abstellen auf eine "missbräuchliche" Nutzung des Alarms macht andererseits deutlich, dass insoweit ein bloß irriges Verhalten des Alarmgebers, also etwa ein nur versehentliches Betätigen des Alarms oder ein Alarm infolge eines Irrtum über das Bestehen einer Gefahrenlage, nicht ausreicht. Charakteristisch für einen Missbrauch ist nämlich das absichtliche Fehlverhalten. Vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 3. Auflage 2002, Stichwort "missbräuchlich". Vorausgesetzt wird hiernach ein vorsätzliches Verhalten, also eine mit Wissen und Wollen des Täters erfolgende Tatbestandsverwirklichung. Vgl. unter Rückgriff auf den Vorsatzbegriff des StGB Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Beschluss vom 04.12.2006 - 24 C 06.2918 -, zitiert nach JURIS RdNr. 24 zu einem der Tarifstelle 18.6 AGT vergleichbaren Gebührentatbestand im bayerischen Kostenrecht. Der Tatbestand des Tätigwerdens der Polizei auf Grund missbräuchlicher Alarmierung im Sinne der ersten Fallalternative der Tarifstelle 18.6 AGT liegt dementsprechend dann vor, wenn die Polizei zu einem Einschreiten veranlasst wird durch den wissentlich und willentlich erfolgenden "falschen Alarm" eines Alarmgebers, der also von dem Nichtbestehen einer den Alarm rechtfertigenden Notlage positiv Kenntnis hat. Das dem Gebührentatbestand hiernach innewohnende subjektive Moment ist auch für die zweite Fallalternative der nämlichen Tarifstelle - das Tätigwerden der Polizei auf Grund einer vorgetäuschten Gefahrenlage - von Bedeutung. Diese Fallalternative trägt dem Umstand Rechnung, dass eine missbräuchliche Alarmierung der Polizei nicht notwendigerweise eigenhändig durch den böswilligen Alarmgeber erfolgen muss. Vielmehr kann sich dieser hierfür auch eines - gutgläubig handelnden - Dritten bedienen kann, dem er eine Gefahrenlage vorspiegelt, um ihn zu einer Alarmierung der Polizei zu veranlassen. Das letztere Merkmal, also die Zielrichtung der entsprechenden Täuschungshandlung, ist hierbei konstitutiv: Es reicht nicht aus, dass jemand - etwa aus privatnützigen Gründen - eine Gefahrenlage vortäuscht, die wiederum ein Dritter zum Anlass nimmt, die Polizei zu alarmieren. Denn dies führte im Vergleich zu der ersten Fallalternative zu einer deutlich verschärften Haftung des mittelbaren Alarmgebers, indem dieser sich letztlich bereits für die bloße Verursachung eines Polizeieinsatzes zu verantworten hätte, ohne dass es insoweit auf ein missbräuchliches Verhalten im Sinne der absichtlichen Herbeiführung eines Fehleinsatzes ankäme. Dass der Verordnungsgeber an Tathandlungen, die sich in ihrem Unwertgehalt derart deutlich unterscheiden, die gleiche Rechtsfolge - die Verpflichtung zur Zahlung einer Verwaltungsgebühr - hätte anknüpfen wollen, kann aber nicht angenommen werden. Hieraus folgt, dass es auch in der zweiten Fallalternative der Tarifstelle 18.6 AGT eines missbräuchlichen Verhaltens des - in diesem Fall mittelbaren - Alarmgebers bedarf in dem Sinne, dass er eine Gefahrenlage vortäuscht in der Absicht, einen Dritten zur Alarmierung der Polizei zu veranlassen. Dabei kann sich diese Absicht zum einen aus der explizit an den Dritten gerichteten Aufforderung ergeben, auf Grund der vorgeblichen Notlage nunmehr die Polizei zu alarmieren. Sie kann aber auch mittelbar daraus folgen, dass die Vorspiegelungen - wegen der Schwere der vorgetäuschten Gefahr oder der vermeintlich drohenden Schäden oder aus sonstigen Gründen - ersichtlich darauf angelegt sind, den Dritten zu einer Benachrichtigung der Polizei zu veranlassen. Bei dieser rechtlichen Ausgangslage bedarf die in dem vorliegenden Fall zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob der Kläger seinerzeit tatsächlich in der von ihm beschriebenen Weise überfallen wurde oder nicht, keiner weiteren Klärung. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass der Kläger den geschilderten Überfall und die daraus resultierende Gefahrenlage lediglich vorgetäuscht hat, so rechtfertigt dies keine Gebührenerhebung nach Maßgabe der Tarifstelle 18.6 AGT, wobei insoweit von vornherein nur diese zweite Fallalternative in Betracht kommt. Es ist nämlich nicht erkennbar, dass der Kläger die Mitteilung von dem - angeblichen - Überfall an Frau L. mit der Absicht richtete, diese zu einer Alarmierung der Polizei zu veranlassen. Weder hat der Kläger Frau L. aufgefordert, die Polizei zu alarmieren, noch waren seine Schilderungen ersichtlich darauf angelegt, dass Frau L. von sich aus diesen Schritt gehen sollte. Ob sich dem Kläger bei reiflicher Überlegung hätte aufdrängen müssen, dass die Empfängerin seiner SMS diese zum Anlass für eine Alarmierung der Polizei nehmen würde, ist dabei unerheblich; für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens in dem Sinne, dass der Kläger den Erfolg - die Alarmierung der Polizei - mit Wissen und Wollen anstrebte, reicht dies nicht aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Pendzich Scholten Janßen Ferner hat die Kammer beschlossen: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der streitigen Gebührenforderung auf 158,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.