OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 A 2224/10.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2011:0323.5A2224.10.Z.0A
3Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein zwölf Jahre alter Minderjähriger kann nicht Gebührenschuldner eines von ihm verursachten Polizeieinsatzes sein, da ihm die insoweit erforderliche Handlungsfähigkeit fehlt. Auch der Tatbestand der 2. Alternative der Gebührenziffer 5322 der Anlage 1 zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport - Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat - setzt als Zielrichtung der Täuschungshandlung voraus, einen Fehleinsatz der Polizei herbeiführen zu wollen.
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. September 2010 - 6 K 649/10. KS - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 720,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein zwölf Jahre alter Minderjähriger kann nicht Gebührenschuldner eines von ihm verursachten Polizeieinsatzes sein, da ihm die insoweit erforderliche Handlungsfähigkeit fehlt. Auch der Tatbestand der 2. Alternative der Gebührenziffer 5322 der Anlage 1 zur Verwaltungskostenordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport - Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat - setzt als Zielrichtung der Täuschungshandlung voraus, einen Fehleinsatz der Polizei herbeiführen zu wollen. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. September 2010 - 6 K 649/10. KS - wird abgelehnt. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 720,-- € festgesetzt. Der Antrag des beklagten Landes auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 20. September 2010 bleibt ohne Erfolg. Gemäß § 83 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 17a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG - prüft der Senat nicht, ob das Verwaltungsgericht Kassel erstinstanzlich für die Klage des in Niedersachsen wohnhaften Klägers gegen den Kostenbescheid des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung mit Sitz in Wiesbaden örtlich zuständig war. Die Ausführungen des beklagten Landes zu den Zulassungsgründen der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden. Das Verwaltungsgericht hat den Kostenbescheid des Präsidiums für Technik, Logistik und Verwaltung vom 26. April 2010 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der dem Kostenbescheid zu Grunde liegende Polizeieinsatz sei vom Kläger mit seiner Äußerung im Schulbus, er werde einen Amoklauf an seiner Schule durchführen, verursacht worden. Aus Rechtsgründen könne der Kläger jedoch nicht zum Kostenersatz herangezogen werden, denn nicht jeder Polizeieinsatz, den ein Bürger zurechenbar veranlasst habe, löse eine Kostenpflicht aus. Die von dem beklagten Land herangezogene Kostenziffer 5322 der Anlage 1 zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Sport, nach der für einen Polizeieinsatz bei missbräuchlicher Alarmierung oder dem Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat Gebühren nach Zeitaufwand je Einsatz, mindestens jedoch 125,-- € erhoben werden, rechtfertige den angegriffenen Kostenbescheid nicht. Beide Alternativen erforderten die wissentliche und willentliche Veranlassung des Polizeieinsatzes. Davon könne bei den Äußerungen des Klägers im Schulbus nicht ausgegangen werden. Die Androhung eines Amoklaufs durch den Kläger stelle sich als leichtfertige, großspurige Äußerung gegenüber Mitschülern dar. Über die weitergehenden Auswirkungen seiner Äußerung habe er sich ersichtlich keine Gedanken gemacht. Die dagegen von dem beklagten Land erhobenen Einwendungen wecken beim Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Kostenbescheid von 26. April 2010 im Ergebnis bereits deshalb zu Recht aufgehoben, weil der im Zeitpunkt der Entstehung der Kostenschuld (§ 12 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes– HVwKostG) zwölfjährige Kläger nicht Kostenschuldner sein kann. Wird eine Amtshandlung auf Veranlassung, aber ohne Antragstellung eines Minderjährigen vorgenommen, so ist er als Kostenschuldner anzusehen, sofern er auch für die kostenpflichtige Amtshandlung handlungsfähig ist (Schlabach, Gebührenrecht der Verwaltung, 35. Lfg. 2008, 3.2 § 13 Rn. 14; Böhm/Fabry, Hessisches Verwaltungsgebührenrecht, Erl. § 11 Rn. 8). Grundsätzlichen Aufschluss über die Handlungsfähigkeit - also die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen - gibt § 12 HVwVfG. Nach Abs. 1 Nr. 2 dieser Vorschrift sind handlungsfähig "natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind". Vorschriften, die für das vorliegende Verfahren die Geschäftsfähigkeit oder die Handlungsfähigkeit des zwölfjährigen Klägers ausdrücklich normieren, bestehen nicht. Insbesondere wird die Kostenschuldnerschaft des Klägers nicht durch die Polizeipflichtigkeit gemäß § 6 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - begründet. Die Polizeipflichtigkeit - also die Fähigkeit, Adressat einer Maßnahme der Gefahrenabwehr zu sein - ist altersunabhängig und Verschuldens-, Schuld- und Zurechnungsfähigkeit spielen für die Verantwortlichkeit keine Rolle. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Kostentragungspflicht für polizeiliche Maßnahmen der Gefahrenabwehr, jedenfalls insoweit, als dem Gebührentatbestand eine subjektive Komponente innewohnt. Vor diesem Hintergrund fehlt dem Kläger die Geschäfts-/Handlungsfähigkeit, so dass er nicht Kostenschuldner des Polizeieinsatzes sein kann. Dies gilt im Übrigen auch, wenn man wegen der polizeirechtlichen Beziehung auf die Strafmündigkeit des Minderjährigen - schuldfähig erst ab 14 Jahren (§ 19 StGB - (vgl. dazu Schlabach, a.a.O., VwKostG § 13 Rn. 6.) oder - in entsprechender Anwendung - auf die deliktische Haftungsregelung des § 828 BGB zurückgreifen würde, da dem Kläger im vorliegenden Zusammenhang die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlt. Der Senat teilt aber darüber hinaus auch nicht die Auffassung des beklagten Landes, für die Erfüllung des Tatbestandes der Gebührenziffer 5322 2. Alt. der Anlage 1 zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Sport - Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat - reiche es aus, dass die Täuschungshandlung vorsätzlich begangen werde, die damit in Gang gesetzte Kausalkette dem Täuschenden jedoch zugerechnet werden müsse, ohne dass es dabei auf sein Verschulden ankomme. Das Verwaltungsgericht hat unter Hinweis auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 16. März 2010 (11 K 2865/09 und 11 K 2004/09) zu gleichartigen Gebührentatbeständen in Nordrhein-Westfalen ausgeführt, die 2. Alternative der Gebührenziffer 5322 erfasse den Fall, in dem die missbräuchliche Alarmierung nicht selbst, sondern durch einen Dritten erfolge, dem eine Gefahrenlage vorgespiegelt werde, um ihn zur Alarmierung der Polizei zu veranlassen. Gemeinsam sei beiden Alternativen des Gebührentatbestandes die Zielrichtung der entsprechenden Täuschungshandlung, mit der absichtlich ein Fehleinsatz der Polizei herbeigeführt werden solle. Das vorwerfbare Verhalten, das eine der Höhe nach nicht beschränkte Kostenpflicht für einen Polizeieinsatz nach der Gebührenziffer 5322 auslöse, bestehe darin, dass der Polizeieinsatz absichtlich herbeigeführt werde, obwohl in Wahrheit keine Gefahrenlage bestehe. Die Zielrichtung, einen letztlich unnötigen Polizeieinsatz auszulösen, stelle eine Steigerung gegenüber der vorstehenden Gebührenziffer 5321 dar, nach der bei grob fahrlässiger Alarmierung der Polizei Kosten in Höhe eines festen Betrages von 125,-- € erhoben würden. Es reiche deshalb nicht aus, wenn jemand durch sein Verhalten einen Polizeieinsatz verursache, ohne dass dies Ziel seines Handelns sei. Diese Auffassung teilt der Senat. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht Arnsberg in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nicht angenommen werden könne, dass der Verordnungsgeber an Tathandlungen, die sich in ihrem Unwertgehalt derart deutlich unterschieden, die gleiche Rechtsfolge (nach hessischem Recht für beide Alternativen der Gebührenziffer 5322 eine der Höhe nach nicht beschränkte Kostenpflicht) habe anknüpfen wollen. Auch die Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Schriftsatz des beklagten Landes vom 22. November 2010 rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um dem gesetzlichen Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und in wieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, ob die zweite Alternative der Kostenziffer 5322 tatbestandlich Absicht oder bedingten Vorsatz erfordert, ist gemessen an den zuvor genannten Grundsätzen bereits nicht entscheidungserheblich, weil die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Kostenbescheides bereits aus der fehlenden Kostenschuldnerschaft des Klägers folgt. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Höhe des Streitwerts aus den §§ 47, 52 Abs. 2 und 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 153 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).