Urteil
11 K 3365/09
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2010:1214.11K3365.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.598,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2009 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 38.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin die für die Kinder Q. und B. K. in der Zeit vom 16.05.2008 bis zum 14.01.2009 aufgebrachten Jugendhilfeleistungen zu erstatten. 3 Q. und B. K. sind die gemeinsamen Kinder der Eheleute C. K. und C1. . Am 02.12.2006 verließ Frau K. mit den 1998 und 2002 geborenen Söhnen den gemeinsamen Haushalt in I. und hielt sich fortan in einem Frauenhaus in T. auf. Mit Anwaltschriftsatz vom 11.07.2007 beantragte Frau K. beim Amtsgericht I1. das alleinige Sorgerecht für ihre Söhne. Sie legte dar, dass ihre Ehe durch Gewalt und Unterdrückung gekennzeichnet gewesen sei und dass sie sich der Übermacht des Kindesvaters nur durch Flucht habe entziehen können; eine Fortsetzung der gemeinsamen Sorge sei wegen der schweren Gewaltanwendung unzumutbar. In einem am 29.01.2008 durchgeführten Anhörungstermin beschloss das Familiengericht, dass der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht der Gesundheitsfürsorge übertragen wird, nachdem der Kindesvater sich hiermit einverstanden und Frau K. ihren Antrag entsprechend beschränkt hatte. In dem Termin vom 29.01.2008 vereinbarten die Eheleute außerdem, dass der Kindesvater alle 14 Tage Sonntag nachmittags Umgang mit Q. hat. 4 Am 30.04.2008 begab sich Frau K. wegen Selbstmordgefährdung in stationäre Behandlung und am 13.05.2008 beantragte sie für ihre Söhne Hilfe zur Erziehung, nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine längerfristige Betreuung der Kinder durch andere Bewohnerinnen des Frauenhauses nicht in Betracht kam. Seit dem 18.05.2008 halten sich die Kinder im Rahmen einer von der Klägerin bewilligten und finanzierten Maßnahme der Hilfe zur Erziehung in einer Erziehungsstelle des heilpädagogischen Kinderheimes I1. auf. Bereits mit Email vom 30.04.2008 hatte die Klägerin die Beklagte darüber informiert, dass eine stationäre Hilfe für die Kinder notwendig werde und dass das Frauenhaus ein geschützter Einrichtungsort im Sinne des § 89 e SGB VIII sei, weshalb die Beklagte als die für den vorherigen Aufenthalt der Kindesmutter zuständige Jugendhilfeträgerin zur Kostenerstattung verpflichtet sei. 5 Der Kindesvater rief am 20.06.2008 und am 27.06.2008 im Jugendamt der Klägerin an, um den Aufenthaltsort seiner Kinder zu erfahren und weil er sich mit Q. treffen wollte. Außerdem wollte er wissen, wer die Pflegestellen-Aufnahme veranlasst habe und warum man nicht mit ihm abgesprochen habe, auf welche Grundschule Q. eingeschult werden solle. Das Jugendamt riet ihm zur gerichtlichen Geltendmachung seines Umgangsrechts. Mit Anwaltschriftsatz vom 08.09.2008 erneuerte der Kindesvater sein Auskunfts- und Umgangsbegehren unter Hinweis auf das Fortbestehen des gemeinsamen Sorgerechts. 6 Im September 2008 verlegte die Pflegestelle, in der die Kinder Q. und B. K. betreut werden, ihren Wohnsitz von C2. nach M. im Kreis C3. . Frau K. lebt seit dem 15.01.2009 in einer Einrichtung des betreuten Wohnens in H. . Mit Schreiben vom 03.03.2009 forderte die Klägerin die Stadt H. auf, den Hilfefall wegen dieses Umzugs der Kindesmutter in die dortige Zuständigkeit zu übernehmen. 7 Unter dem 14.05.2009 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und begehrte Erstattung der in der Zeit vom 16.05.2008 bis zum 14.01.2009 in dem Hilfefall K. aufgewandten Jugendhilfekosten. Die Beklagte trat diesem Begehren mit Schreiben vom 19.05.2009 und vom 27.07.2009 entgegen. Sie führte aus, dass ein Frauenhaus nicht als Einrichtungsort im Sinne des § 89 e SGB VIII anzuerkennen sei und dass es an dem notwendigen Jugendhilfeantrag des Kindesvaters fehle. Zu der Frage, ob in einem Frauenhaus ein gewöhnlicher Aufenthalt möglich ist und ob ein Frauenhaus als geschützte Einrichtung im Sinne des § 89 e anzusehen ist, holte die Klägerin ein Gutachten des deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht ein, das unter dem 07.07.2009 vorgelegt wurde. 8 Mit ihrer am 14.11.2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Kostenerstattungsbegehren gegen die Beklagte weiter. Sie trägt vor, dass sie für die Erbringung der notwendigen Erziehungshilfe örtlich zuständig gewesen sei. Frau K. habe in dem Frauenhaus einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I begründet. Daher habe sich ihre - der Klägerin - örtliche Zuständigkeit für den Hilfefall aus § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ergeben. Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern hätten im Zeitpunkt des Hilfebeginns verschiedene gewöhnliche Aufenthalte gehabt und die gemeinsamen Kinder hätten sich vor Beginn der Hilfe bei der Kindesmutter, also bei der in T1. Frauenhaus lebenden Frau K. , aufgehalten. Hieran ändere auch die Tatsache nichts, dass die Mutter ihre Kinder wegen einer Aufnahme in der T2. -Klinik . am 28.04.2008 im Frauenhaus zurückgelassen habe und die Hilfe zur Erziehung erst am 16.05.2008 begonnen habe. Denn Frau K. habe die Absicht gehabt, nach verhältnismäßig kurzer Zeit in das Frauenhaus zurückzukehren, und habe deshalb keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der T2. - Klinik begründet. Das Frauenhaus T. sei eine sonstige Wohnform im Sinne des § 89 e SGB VIII, die der Erziehung, Pflege, Betreuung und Behandlung diene. Die Gewährung der unabweisbar notwendigen Erziehungshilfe könne auch nicht als rechtswidrig bewertet werden. Soweit die Beklagte das Fehlen eines Antrags des Kindesvaters rüge, sei darauf hinzuweisen, dass die aufgewandten Jugendhilfekosten selbst bei völligem Fehlen einer formellen Hilfeplanung zu erstatten seien. Bei der Hilfegewährung habe man vor dem Hintergrund der durch Gewalt vorbelasteten Familiensituation den Vater der Kinder erst nach und nach einbezogen. Hierbei sei man umsichtig und professionell vorgegangen. Mittlerweile habe der Vater nachträglich am 02.02.2010 einen entsprechenden Hilfeantrag für die ab dem 16.05.2008 gewährte Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege unterzeichnet. Hierzu legt die Klägerin ein vom Vater unterzeichnetes und vom 02.02.2010 datierendes Antragsformular sowie eine ebenfalls vom 02.02.2010 datierende Erklärung des Kindesvaters vor, in der dieser ausführt, dass er seine schriftliche Einwilligung in die Unterbringung der Kinder in der Pflegestelle nachhole, da er bereits in der Vergangenheit mit der Unterbringung beider Söhne in der Pflegefamilie einverstanden gewesen sei, weshalb er auch keine weiteren rechtlichen Schritte unternommen habe. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 33.598,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2009 zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung ihres Antrages macht die Beklagte geltend, dass die Klägerin die Hilfe zur Erzielung rechtswidrig gewährt habe. Sie habe nicht beachtet, dass neben der Kindesmutter der Kindesvater gleichermaßen sorgeberechtigt gewesen sei. Das Amtsgericht Hattingen habe ihm lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie das Recht zur Gesundheitsfürsorge entzogen. Dennoch liege kein Antrag des Vaters auf Gewährung der Hilfe vor. Die Klägerin habe diesen zu keiner Zeit in den Verlauf der Hilfe zur Erziehung eingebunden. Die Hilfeplangespräche habe man lediglich mit der Kindesmutter geführt. Anscheinend sei er noch nicht mal über die Tatsache der Hilfegewährung selbst in Kenntnis gesetzt worden. Diese Verfahrensweise widerspreche § 36 SGB VIII. Die Bewilligung einer stationären Maßnahme der Hilfe zur Erziehung sei derart einschneidend, dass sie ohne Beteiligung beider Sorgeberechtigter nicht rechtmäßig sei. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage ist zulässig und begründet. 17 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus § 89 e des Sozialgesetzbuches - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) auf Erstattung der Kosten, die die Klägerin in der Zeit vom 16.05.2008 bis zum 14.01.2009 für die Kinder Q. und B. K. aufgewandt hat. 18 Die Erstattungsregelung des § 89 e SGB VIII betrifft den Schutz der Einrichtungsorte. Ein Erstattungsanspruch ist nach dieser Norm dann gegeben, wenn sich die Zuständigkeit eines örtlichen Trägers der Jugendhilfe nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, eines Kindes oder des Jugendlichen richtet und wenn dieser Aufenthalt in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden ist, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient. Unter diesen Voraussetzungen ist derjenige örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Vorliegend sind diese sich aus § 89 e SGB VIII ergebenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. 19 Die örtliche Zuständigkeit der Klägerin für den Hilfefall knüpft - wie in § 89 e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gefordert - an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Elternteils, nämlich den der Kindesmutter C. K. , an. Maßgeblich für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Die Eltern der untergebrachten Kinder Q. und B. K. übten das Sorgerecht gemeinsam aus, hatten vor Beginn der Jugendhilfe verschiedene gewöhnliche Aufenthalte und die Kinder lebten zuletzt bei der Kindesmutter. Diese hatte nach dem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung einen gewöhnlichen Aufenthalt im Frauenhaus in T. begründet. Nach der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Hier hielt sich Frau K. ab dem 02.12.2006 zusammen mit ihren Kindern unter solchen, auf einen längerfristigen und nicht nur vorübergehenden Aufenthalt hindeutenden Umständen in T. im Frauenhaus auf. Dieser gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter im Frauenhaus wurde auch durch die von ihr im Herbst 2007 durchgeführte stationäre Therapie nicht beendet. Diese Therapie war von vornherein zeitlich befristet, so dass an der Rückkehr ins Frauenhaus kein Zweifel bestand. 20 Der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter in T. , an den die örtliche Zuständigkeit der Klägerin für den Hilfefall anknüpft, bestand desweiteren in einer Einrichtung im Sinne des § 89 e Abs. 1 SGB VIII. Das Frauenhaus in T. , dass der Kindesmutter ab dem 02.12.2006 Obhut bot, ist als eine sonstige Wohnform im Sinne des § 89 e Abs. 1 SGB VIII zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass § 89 e SGB VIII einen umfassenden Schutz der Einrichtungsorte bezweckt. Es soll verhindert werden, dass kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich sich Einrichtungen befinden, in denen Kinder, Jugendliche oder ihre Eltern einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, im Verhältnis zu kommunalen Gebietskörperschaften ohne eine solche Infrastruktur überproportional belastet werden. Demgemäß sind diejenigen sonstigen Wohnformen als durch § 89 e SGB VIII geschützt anzusehen, die im öffentlichen Interesse eine konzeptionell vorgesehene Wohnmöglichkeit im öffentlichen Interesse zur Befriedigung konkreter, unter anderem jugendhilferechtlicher Bedarfe ständig vorhalten und die auswahloffen in Anspruch genommen werden können. 21 Vgl. Oberverwaltungsgericht Bremen (OVG Bremen), Urteil vom 01.06.2005 - 2 A 225/04 -, in: Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 57, S. 566 f.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10.01.2008 - 12 A 2340/07 -. 22 Hierzu zählen insbesondere auch Frauenhäuser, zumal sich diese typischerweise nicht nur auf den Schutz von Frauen und ihrer Kinder vor Misshandlungen beschränken, sondern darüber hinaus ein Beratungs- und Hilfeangebot etwa bezüglich der weiteren Lebensgestaltung oder zur Stabilisierung bereit halten. 23 Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18.07.2001 - 4 Bf 301/99 -, in: FEVS 53, S. 213; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH), Urteil vom 14.09.2006 - 12 BV 05.1241 -, JURIS. 24 Auch das Frauenhaus in T. gehört zu den Einrichtungen, die sich nicht nur auf die Gewährung von Obdach beschränken, sondern eine Wohnform darstellen, die sich über die Schutzgewährung hinaus auf ein schlüssiges Konzept angebotener Maßnahmen stützt, das den Aufenthaltszweck einer Betreuung verfolgt und dessen Umsetzung gewährleistet ist. Dies folgt aus den von der Klägerin insoweit vorgelegten Unterlagen. 25 Dieser gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter im T1. Frauenhaus als sonstiger Wohnform im Sinne des § 89 e SGB VIII führt dazu, dass die Klägerin die aufgewandten Kosten von demjenigen Träger ersetzt verlangen kann, in dessen Bereich die Klägerin vor der am 02.12.2006 erfolgten Aufnahme in dem Frauenhaus ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist die Beklagte, denn die Klägerin hat bis zum 01.12.2006 zusammen mit ihrer Familie in der Stadt I. ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt. 26 Gegen diese Erstattungspflicht kann sich die Beklagte auch nicht mit dem Einwand verteidigen, die Erbringung der stationären Hilfe zur Erziehung für die Kinder Q. und B. K. sei nicht rechtmäßig erfolgt, weil bei Einleitung dieser Erziehungshilfemaßnahme kein Hilfeantrag des neben der Kindesmutter ebenfalls sorgeberechtigten Kindesvaters vorgelegen hat. Dieser Einwand würde nur dann durchgreifen, wenn die Klägerin die ursprünglich fehlende Antragstellung des Kindesvaters nicht später nachgeholt hätte. 27 Nach § 89 f SGB VIII kann Kostenerstattung für aufgewendete Jugendhilfeleistungen nur verlangt werden, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften des SGB VIII entsprach. Demnach scheidet eine Kostenerstattungspflicht aus, soweit bei der Erbringung der Jugendhilfeleistung gegen Bestimmungen des SGB VIII verstoßen wurde. Insofern weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass es regelmäßig einen Verstoß gegen die Regelungen des SGB VIII darstellt, wenn eine Maßnahme der Hilfe zur Erziehung nach § 27 SGB VIII gegen den Willen eines Sorgeberechtigten durchgeführt wird. Denn Hilfe zur Erziehung darf nur im Einklang mit dem Willen des bzw. der Personensorgeberechtigten gewährt werden. Dieser Wille des Sorgeberechtigten ist auch dann maßgeblich, wenn ihm etwa auf Grund einer familiengerichtlichen Entscheidung das Recht zur Gesundheitsfürsorge oder zur Aufenthaltsbestimmung nicht mehr zusteht. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteil vom 21.06.2001 - 5 C 6/00 -, in: Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 2002, S. 232; Sächsisches OVG, Urteil vom 02.07.2008 - 1 A 90/08 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2005 - 9 S 109/03 -. 29 Erforderlich ist, dass der oder die Sorgerechtsinhaber entweder durch einen förmlichen Antrag oder zumindest durch schlüssiges Verhalten eindeutig zu erkennen geben, dass sie eine bestimmte Jugendhilfeleistung oder allgemein Jugendhilfeleistungen begehren. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2004 - 12 A 1174/01 -. 31 Fehlt ein solcher Antrag bzw. ein solches Einverständnis im Zeitpunkt der Einleitung der Hilfemaßnahme, so kann dieses Versäumnis aber gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X mit heilender Wirkung nachgeholt werden. § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X bestimmt, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nichtig macht, unbeachtlich ist, wenn der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird. Diese Vorschrift gilt gerade auch für eine Erklärung des Personensorgeberechtigten für die Inanspruchnahme von Jugendhilfe nach § 27 SGB VIII. Die Heilung des Verfahrensfehlers tritt mit Rückwirkung ein. 32 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2007 - 12 S 2473/06 -, in: Jugendamt (JAmt) 2007, S. 370 f. 33 Hier hat der neben der Kindesmutter sorgeberechtigte Kindesvater seinen ursprünglich fehlenden Antrag am 02.02.2010 ausdrücklich nachgeholt und erklärt, dass er bereits in der Vergangenheit mit der Unterbringung beider Kinder in einer Pflegestelle einverstanden gewesen sei. Damit ist der rechtliche Mangel, der der Gewährung der stationären Jugendhilfe anhaftete, gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X rückwirkend geheilt, so dass von einer Hilfemaßnahme auszugehen ist, die von Anfang an den gesetzlichen Vorgaben des SGB VIII entsprach. 34 Der von der Klägerin neben der Hauptforderung geltend gemachte Zinsanspruch ist auf der Grundlage der §§ 288, 291 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in entsprechender Anwendung gerechtfertigt. Auf der Grundlage dieser Regelungen kann die Klägerin Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz verlangen. Die für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche anerkannte entsprechende Anwendbarkeit der benannten zivilrechtlichen Normen gilt auch für den Bereich der Kostenerstattungsansprüche. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2001 - 5 C 34/00 -, in: DVBl. 2001, S. 1067. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). 37 Rechtsmittelbelehrung: 38 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 39 Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. 40 Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - in der jeweils maßgeblichen Fassung einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. 41 Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung gemäß Art. 13 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl. I S. 2840, und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. 42 Der Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 43 Pendzich Scholten Janßen 44 Ferner hat die Kammer ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter 45 beschlossen: 46 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der streitigen Erstattungsforderung auf 33.598,28 EUR festgesetzt. 47 Rechtsmittelbelehrung: 48 Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. 49 Der Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. 50