Beschluss
19 B 1581/08
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2008:1229.19B1581.08.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig am Unterricht der Klasse 7 teilnehmen zu lassen, zu Unrecht abgelehnt hat. Für diesen Antrag ist das Rechtsschutzinteresse nicht dadurch entfallen, dass die Antragstellerin, wie sie erstmals mit der Beschwerde anführt, zu einem anderen Gymnasium, nämlich zum L. -B. -Gymnasium in L1. gewechselt ist und der Antragsgegner sie schon deshalb nicht mehr am Unterricht der Klasse 7 teilnehmen lassen kann. Ihr Begehren nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf die Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf den weiter geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch auf Versetzung, an dessen Fassung das Gericht nicht gebunden ist, ist zur Gewährung des nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutzes nunmehr dahin zu fassen, dem Antragsgegner aufzugeben, ihr ein vorläufiges Versetzungszeugnis zu erteilen. Dies ist die hier in Betracht kommende prozessuale Gestaltung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die Übergangszeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, die es der Antragstellerin ermöglicht, vorläufig am Unterricht der Klasse 7 teilzunehmen. Eine eigene Entscheidung über die Versetzung kann das L2. -B1. -Gymnasium nicht treffen, weil dessen Lehrer die Antragstellerin im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2007/2008 nicht unterrichtet haben, § 50 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW. Die in der Sache angegriffene Entscheidung, die Antragstellerin nicht in die Klasse 7 zu versetzen, kann auch prozessual und materiell-rechtlich nur der Antragsgegner verteidigen. Die Antragstellerin hat aber den erforderliche Anordnungsanspruch, nämlich den materiell-rechtlichen Anspruch auf Versetzung in die Klasse 7, nicht glaubhaft gemacht. Sie hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass der gemäß § 21 Abs. 1 a), §§ 21 Abs. 1 b), 26 a) APO-S I zur Nichtversetzung führenden Zeugnisnote „ungenügend“ im Fach Latein ein der gerichtlichen Kontrolle zugänglicher Verfahrens- oder Bewertungsfehler mit der Folge anhaftet, dass die Lateinnote der Versetzungsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfte. Die Rüge der Antragstellerin, der Fachlehrer, Herr I. , habe sich bei der Leistungsbewertung von sachfremden Erwägungen, nämlich von Antipathie ihr gegenüber leiten lassen, dringt nicht durch. Sie sieht die Befangenheit des Lateinlehrers in abwertenden und sie herabsetzenden Äußerungen dokumentiert, die dieser am Elternsprechtag im November 2007 in ihrem Beisein gegenüber ihrer Mutter gemacht haben soll (u. a. „Ich möchte nur netten Mädchen Latein beibringen.“ „Ich mag nur nette Mädchen und D. ist nicht nett.“). Auf die geltend gemachte Befangenheit kann sich die Antragstellerin nicht mehr mit Erfolg berufen, weil sie diese nach Aktenlage erstmals mit dem Widerspruch ihrer Eltern vom 14. Juli 2008, also nach der Entscheidung der Versetzungskonferenz im Juni 2008 gerügt hat. Der Erziehungs- und Bildungsauftrag der Schule (§ 2 SchulG NRW) erfordert unter anderem eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Schule, der Schülerin oder dem Schüler und den Eltern (§§ 42 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW). Schule und Eltern wirken bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele partnerschaftlich zusammen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW). Hieraus und aus dem Schulverhältnis als solchem ergeben sich Mitwirkungspflichten des Schülers und seiner Erziehungsberechtigten. Die Schülerin oder der Schüler (im Folgenden Schülerin) hat unter anderem die Pflicht, daran mitzuwirken, dass die Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann (§ 42 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW). Den Eltern minderjähriger Schüler obliegt insoweit die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind seine schulischen Pflichten erfüllt (§ 42 Abs. 4 Satz 2 SchulG NRW); sie sollen sich aktiv u. a. an der schulischen Erziehung ihres Kindes beteiligen (§ 42 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW). Diese Mitwirkungspflicht umfasst unter anderem die Pflicht der Schülerin und ihrer Eltern, die Schule und/oder den betreffenden Fachlehrer auf etwaige Minderungen des schulischen Leistungsvermögens infolge vermeintlicher unberechtigter oder gesehener herabsetzender Äußerungen und eine möglicherweise daraus folgenden Befangenheit des Lehrers rechtzeitig hinzuweisen, damit durch die Schule auf eine ordnungsgemäße Bildung und Erziehung der Schülerin hingewirkt werden kann. Die Hinweispflicht bezweckt, die Ursachen und Folgen der gesehenen Störung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und der vertrauensvollen Zusammenarbeit aufzuklären und der Störung schnellstmöglich durch eine Änderung der Einstellung und des Verhaltens des Lehrers oder der Lernsituation der Schülerin oder durch sonstige Kompensationen abzuhelfen. Die Hinweis- und Rügepflicht soll auch verhindern, dass sich die Schülerin in Kenntnis des Verfahrensmangels der Leistungsbewertung unterzieht, der Versetzungsentscheidung stellt und deren Ergebnis abwartet. Kommen die Schülerin und/oder ihre Eltern diesen Mitwirkungspflichten nicht oder erst nach einer für die Schülerin nachteiligen Entscheidung der Schule, hier die Nichtversetzung in die Klasse 7 des Gymnasiums, nach, so können sie sich auf eine vermeintliche Befangenheit eines Lehrers nicht mehr mit Erfolg berufen es sei denn, die Befangenheit des Lehrers wird erstmals mit seiner Leistungsbewertung bzw. der Entscheidung der Schule deutlich. Eine Schülerin und ihre Erziehungsberechtigten, die einen Lehrer für befangen halten und die Befangenheit bereits vor der für die Schülerin nachteiligen Entscheidung der Schule erkannt haben oder hätten erkennen können, verhalten sich nämlich treuwidrig, wenn sie zunächst die Entscheidung der Schule abwarten und sich erst im Falle einer für die Schülerin nachteiligen Entscheidung auf die vermeintliche Befangenheit berufen. Ein derartiges Verhalten des Schülers und/oder seiner Erziehungsberechtigten verstößt zugleich gegen den Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2002 ‑ 19 A 1716/02 – unter Hinweis auf den Beschluss vom 9. Januar 2001 ‑ 19 B 1844/00 -, m. w. N.; ferner Beschluss vom 27. Oktober 2006 ‑ 19 A 2501/06 – und Urteil vom 23. Februar 1993 ‑ 15 A 1163/91 -, NWVBl 1993, 293 ff. Danach kann sich die Antragstellerin nicht mehr mit Erfolg auf die geltend gemachte Befangenheit des Lateinlehrers berufen, die sie allein auf die – wie behauptet - am Elternsprechtag im November 2007 erfolgten in Rede stehenden Äußerungen des Lateinlehrers stützt. Nach Aktenlage ist die Befangenheitsrüge erstmals mit dem Widerspruch vom 14. Juli 2008 gegen die Entscheidung der Versetzungskonferenz, die Antragstellerin nicht in die Klasse 7 zu versetzen, erhoben worden. Die Antragstellerin trägt nicht vor, dass sie bzw. ihre Eltern die nun angenommene „Antipathie“ des Lateinlehrers in Anknüpfung an dessen behauptete Äußerungen diesem oder der Schule gegenüber zur Sprache gebracht hat bzw. haben. Ihre Mutter gibt in ihrer im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 11. August 2008 noch nicht einmal an, wie sie auf die behaupteten Äußerungen reagiert haben will. Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragstellerin oder ihren Eltern nicht möglich oder nicht zumutbar war, die Rüge bereits (weit) vor der Entscheidung der Versetzungskonferenz zu erheben, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Davon abgesehen hat die Antragstellerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass der Lateinlehrer die Äußerungen, auf die sie ihre Befangenheitsrüge stützt, überhaupt gemacht hat. Die – darlegungs- und beweispflichtige – Antragstellerin hat zwar zur Glaubhaftmachung ihrer Behauptung gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO die eidesstattliche Versicherung ihrer Mutter vom 11. August 2008 vorgelegt, in welcher diese die in Rede stehenden Äußerungen des Lateinlehrers im Wortlaut wiedergibt. Diese Äußerungen hat aber nicht nur der Antragsgegner mit Nachdruck bestritten, sondern auch der Lateinlehrer in seiner im Verwaltungsvorgang befindlichen Stellungnahme substantiiert in Abrede gestellt. Dieser hat nicht nur ausgeführt, das „angebliche Zitat“ rufe bei ihm „höchste Verwunderung hervor“, sondern auch den Gesprächsverlauf am Elternsprechtag ausführlich in einer Weise geschildert, die gerade auch im Hinblick auf seine fürsorgliche Einbeziehung der Antragstellerin selbst in das Gespräch durchgreifende Zweifel daran begründet, dass er bei dem Gespräch überhaupt eine Antipathie gegen diese zum Ausdruck gebracht hat. Diese schriftliche Erklärung, die Herr I1. ausdrücklich als Lateinlehrer abgegeben und unterzeichnet hat, hat im Rahmen der summarischen Beweiswürdigung ein Gewicht, das der Beweiskraft der in der Form einer eidesstattlichen Versicherung gemachten Aussage der Mutter jedenfalls nicht nachsteht. Unabhängig davon, ob die schriftliche Erklärung des Lateinlehrers im beamtenrechtlichen Sinne eine formell ordnungsgemäße „dienstliche Erklärung“ darstellt, hat dieser sie jedenfalls im Rahmen seiner Stellungnahme zum Widerspruch gegen die Nichtversetzungsentscheidung als „Lateinlehrer“ abgegeben; er hat so hinreichend deutlich gemacht, dass er sie nicht als Privatperson, sondern im dienstlichen Zusammenhang als Beamter abgegeben hat und abgeben wollte. Mit einer solchen Erklärung setzt sich ein Beamter grundsätzlich dem Risiko dienst- und auch disziplinarrechtlicher Konsequenzen aus, wenn sie nicht vollständig der Wahrheit entspricht; sie hat daher kein geringeres Gewicht als eine eidesstattliche Versicherung einer Privatperson. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2002 – 19 B 1842/02 -. Ein Beamter begeht nämlich grundsätzlich ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Hierzu gehört auch die aus der allgemeinen Dienst- und Treuepflicht (§ 57 LBG, vgl. auch § 54 Satz 3 BBG) erwachsende konkrete Dienstpflicht, u. a. in dienstlichen Angelegenheiten gegenüber Vorgesetzten oder dem Dienstherrn die – volle – Wahrheit zu sagen und Vorgesetzte zutreffend und nicht bewusst irreführend zu informieren. Hierbei sind an die Sorgfaltspflicht der Beamten angesichts der Bedeutung wahrheitsgemäßer Erklärungen im Rahmen einer geordneten Verwaltungstätigkeit – hier zumal im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit im Rahmen des Schulverhältnisses – keine geringen Anforderungen zu stellen. Vgl. Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung, Handkommentar, 8. Aufl. , Einl. C Rn. 41a ff.; Zängl, in Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band I, Zweiter Teil, § 54 BBG, Rn. 126 ff. Die Stellungnahme des Lateinlehrers zum Widerspruch vom 14. Juli 2008 ist im vorliegenden gerichtlichen Verfahren erster und zweiter Instanz verwertbar, auch wenn sie der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigten, wie sie mit der Beschwerde einwenden, nicht bekannt ist. Der Antragsgegner hat in seiner dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugeleiteten Antragserwiderung vom 21. August 2008 auf die Stellungnahme des Fachlehrers, die „Gegenstand“ der beiliegenden Verwaltungsakten sei, Bezug genommen und abschließend ausgeführt, der Verwaltungsvorgang liege im Original bei, was zutraf. Die anwaltlich vertretene Antragstellerin hatte damit hinreichend Anlass und Gelegenheit, um Akteneinsicht in diesen Verwaltungsvorgang, § 100 VwGO, nachzusuchen; diese Möglichkeit hat sie nicht genutzt. Die Antragstellerin hat weiter nicht glaubhaft gemacht, dass der Lateinlehrer bei der Leistungsbewertung als allgemein verbindlichen Bewertungsmaßstab das Kriterium für die Note „ungenügend“ in § 48 Abs. 3 Nr. 6 SchulG NRW – so lückenhafte Grundkenntnisse, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können – missachtet hat. Ihr unter Rückgriff auf die Widerspruchsbegründung vom 14. Juli 2008 und unter Hinweis auf die Kursarbeit vom 11. Februar 2008 (Note 5 -) und Vorlage der Kursarbeiten vom 7. April 2008 (Note 6) und vom 2. Juni 2008 (Note 6) erhobener Einwand, jeweils im zweiten Teil (Grammatik) der Arbeiten habe sie mit den erreichten Punktzahlen Prozentwerte erzielt, die die Gesamtnote „ungenügend“ nicht rechtfertigten, dringt nicht durch. Nach seiner - auch im vorliegenden Zusammenhang verwertbaren – ausführlichen und nachvollziehbaren Stellungnahme zum Widerspruch vom 14. Juli 2008 hat der Lateinlehrer in Anlehnung an die Richtlinien Latein S I (1993) bei der Notenfindung für den Zusatzteil von Kursarbeiten einen „Benotungskorridor“ bezogen auf die erreichte Punktzahl von 40% bis 60% - bei Variationen auch bis 50 – 60% - für die Teilnote „mangelhaft“ angelegt; daran gemessen liegen die von der Antragstellerin erreichten Prozentwerte im Notenbereich „mangelhaft“, wie dies auch aus der vorgelegten zweiten und dritten Klausur ersichtlich ist. Nach der im Beurteilungsermessen liegenden und nicht willkürlichen Gewichtung der Leistungen im - schwierigeren – Übersetzungsteil und im Zusatzteil im Verhältnis 3 : 1 ist eine Bewertung der gesamten Kursarbeit mit „ungenügend“ nicht zu beanstanden, wenn die Leistungen im Übersetzungsteil mit „ungenügend“ und die im Zusatzteil mit „mangelhaft“ bewertet werden, wie es bei der zweiten und dritten Kursarbeit der Antragstellerin im zweiten Halbjahr der Fall ist. Rügen gegen die Bewertung der Leistungen im Übersetzungsteil hat diese nicht erhoben. Soweit sich die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung auf die Wortschatzarbeit (Vokabeltest) vom 22. Februar 2008 beruft, vermag sie Note „ungenügend“ nicht in Zweifel zu ziehen. Entgegen ihrem Vortrag hat sie dafür nicht die Note „befriedigend“, vielmehr (bei einem zuvor angegebenen Wert von 32,7 %) die Note „ungenügend“ erhalten. Im Übrigen ergeben sich auch sonst aus der Beschreibung der Leistungsentwicklung im zweiten Halbjahr in der Stellungnahme des Lateinlehrers keine Zweifel daran, dass dieser nach den in den relevanten Beurteilungsbereichen erbrachten Leistungen (§ 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW) fehlerfrei eine Lückenhaftigkeit der Grundkenntnisse im Sinne der Definition der Note „ungenügend“ festgestellt hat. Er hat die Lückenhaftigkeit im Einzelnen ausführlich und anschaulich erläutert und u. a. dargelegt: In einem Tafelbild verdeutlichte Formen oder Inhalte habe die Antragstellerin nicht wiedergeben können. Beim Übergang zu den neuen Tempora habe sie einen verwirrten und orientierungslosen Eindruck hinterlassen; die verschiedenen und aufgrund ihrer Wichtigkeit mehrfach hergeleiteten Bildungsweisen mit Merkhilfen und Formen habe sie in der Lerngruppe singulär weder nachvollziehen noch bei Einhilfe während der Übersetzung richtig anwenden bzw. übersetzen können. Wie im ersten Halbjahr habe sie bei der Texterschließung einfacher Sätze ohne Nebensätze oder komplizierter Satzgrammatik keinen Ansatzpunkt zur Erarbeitung einer Übersetzung gefunden, selbst bei Bereitstellung sämtlicher Wortbedeutungen und Kasus- und Personalendungen. Die Antragstellerin habe zusammenfassend nicht nur in dem ‑ elementaren - Bereich des Wortschatzerwerbs erhebliche Lücken, sondern auch in dem Erfassen lateinischer Strukturen, Personal- und Kasusendungen. Eine aktive Beteiligung sei nicht erfolgt, weder im reproduktiven noch im Anwendungs- oder Transferbereich. Beständige Versuche, sie in den Unterricht zu integrieren, seien an dem Nichtwissen und an der Nichtbereitschaft, sich auf den Unterricht einzulassen, gescheitert. Die Beurteilung ihrer Leistungen mit „ungenügend“ vermag die Antragstellerin auch nicht mit dem Hinweis in der Beschwerdebegründung auf erbrachte einzelne nicht mangelhafte Leistungen zu erschüttern. Weder die Leistung in der dritten Kursarbeit des ersten Halbjahres (Note 3 -) noch die in der Wortschatzarbeit (Vokabeltest) vom 20. Juni 2008 (Note 3) geben angesichts der Stellungnahme des Lateinlehrers einen Anhalt dafür, dass die Lückenhaftigkeit der Grundkenntnisse der Antragstellerin als in absehbarer Zeit behebbar angesehen werden könnte. Wie der ergänzenden Stellungnahme des Lateinlehrers ‑ Anlage zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 27. August 2008 – zu entnehmen ist, handelt es sich um punktuelle Leistungen, die unter besonderen Ausgangsbedingungen erbracht wurden und so keinen Rückschluss auf das gesamte Leistungsbild im Bereich der Grundkenntnisse im Fach Latein zulassen. Danach wurde die Antragstellerin mit den anderen Schülern des Förderunterrichts durch gezieltes Einüben der grammatikalischen Inhalte und Textfragmente der Aufgabenstellung intensiv auf die dritte Kursarbeit im ersten Halbjahr vorbereitet, um den Schülern den Anschluss zu ermöglichen. Dies sei der Antragstellerin nicht gelungen; das intensiv vermittelte Wissen sei nur kurzfristig vorhanden gewesen, im Unterricht habe sie es nicht reproduzieren können. Dieser Bewertung ist die Antragstellerin auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Die Wortschatzübung vom 20. Juni 2008 enthielt nach der Stellungnahme des Lateinlehrers bewusst einfache Vokabeln aus den Anfangslesestücken (Lektionen 1 bis 8). Es leuchtet unmittelbar ein, dass eine bei dieser Aufgabenstellung erbrachte „befriedigende“ Leistung aus sich keine Grundkenntnisse zeigt, die – gemessen am Lern- und Leistungsstand zum Ende des zweiten Halbjahres - die Bewertung der Grundkenntnisse als nicht in absehbarer Zeit behebbar lückenhaft in Frage zu stellen geeignet ist. Die Lückenhaftigkeit der Grundkenntnisse im Sinne der Notendefinition setzt eben nicht voraus, dass überhaupt keine Grundkenntnisse vorhanden sind. Entsprechendes gilt schließlich in Bezug auf den Hinweis der Antragstellerin auf ihre mit der Note „sehr gut“ bewerteten Leistungen in der ersten Lateinarbeit vom 11. September 2008 in der wiederholten Klasse 6 an dem von ihr nun besuchten Gymnasium. Die hier – zumal als Wiederholerin - gezeigten „sehr guten“ Grundkenntnisse aus der Anfangsphase (den ersten Wochen) des Erlernens der Fremdsprache Latein lassen nicht den Schluss darauf zu, sie habe gemessen am Unterrichtsstoff und an den Anforderungen zum Ende des zweiten Halbjahres des Schuljahres 2007/2008 hinreichende Grundkenntnisse besessen, die eine bessere Note als „ungenügend“ rechtfertigten. Die Antragstellerin hat des weiteren auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass sie gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 APO-S I einen Anspruch auf Versetzung in die Klasse 7 hat; nach dieser Vorschrift kann eine Schülerin auch dann versetzt werden, wenn sie aus besonderen Gründen die Versetzungsanforderungen nicht erfüllen konnte, jedoch erwartet werden kann, dass aufgrund der Leistungsfähigkeit, der Gesamtentwicklung und der Fördermöglichkeiten der Schule in der nachfolgenden Klasse eine erfolgreiche Mitarbeit möglich ist. Auch mit der Beschwerde beruft sich die Antragstellerin darauf, besondere Gründe im Sinne der Vorschrift seien darin zu sehen, dass die dem Lateinlehrer zugeschriebenen abwertenden, in ihrem Beisein gemachten Äußerungen „quasi zu einer Leistungsblockade im Fach Latein“ geführt und sie verunsichert hätten. Hiermit dringt die Antragstellerin nicht durch. Die Antragstellerin hat schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Lateinlehrer die in Rede stehenden Äußerungen getan hat. Insofern wird auf die vorstehenden Gründe Bezug genommen. Davon abgesehen hat die Versetzungskonferenz des Antragsgegners in nicht zu beanstandender Weise die nach § 21 Abs. 3 Satz 1 APO-S I erforderliche Prognose nicht zu Gunsten der Antragstellerin gestellt. Bei der Entscheidung über die Frage, ob eine Schülerin, die die Versetzungsanforderungen nicht erfüllt hat, in der nachfolgenden Klasse erfolgreich mitarbeiten kann, obliegt der Versetzungskonferenz (§ 50 Abs. 2 SchulG NRW) ein Beurteilungsspielraum, in den die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise und nur in Evidenzfällen eingreifen dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2003 – 19 B 2561/03 - zu § 21 Abs. 2 AVO-S I a. F., 4. November 2002 – 19 B 2036/02 – zur vergleichbaren Vorschrift des § 10 Abs. 3 APO-BK, und 22. April 2002 – 19 B 575/02 – zur Eignung eines Schülers für den weiteren Besuch der Realschule nach § 13 Abs. 4 Satz 1 AVO-S I a. F.; ferner Hess. VGH, Beschluss vom 24. Oktober 2007 – 7 TG 2131/07 -, NVwZ-RR 2008, 537 = juris Rn. 11. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Die Antragstellerin hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die es als evident erscheinen lassen, dass die Versetzungskonferenz, die nach der Stellungnahme des Antragsgegners vom 27. August 2008 die Entwicklung der Antragstellerin im gesamten Schuljahr zum Gegenstand der Beratung gemacht hat und eine positive Leistungsentwicklung nicht feststellen konnte, eine für diese günstige Prognoseentscheidung hätte treffen müssen. Die negative Prognose ist nicht zu beanstanden. Dass die Leistungsfähigkeit und die Gesamtentwicklung der Antragstellerin die Prognose einer erfolgreichen Mitarbeit in der Klasse 7 nicht rechtfertigen, erschließt sich in Bezug auf das Fach Latein aus der ausführlichen Stellungnahme des Lateinlehrers, den Erwägungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung und den in dieser wiedergegebenen Lern- und Förderempfehlungen. Diesen die Prognoseentscheidung tragenden Gründen ist die Antragstellerin inhaltlich nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit sie mit der Beschwerde bestreitet, dass ihren Eltern die zweite Lern- und Förderempfehlung – Anlage zum Zeugnis vom 25. Juni 2008 - zugänglich gemacht worden sei, kommt es darauf im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Entscheidend ist hier nicht der Zugang mit dem Zeugnis, sondern nur deren Inhalt, zu dem sie inhaltlich hätte Stellung nehmen können. Entgegen dem Beschwerdevorbringen bietet aus den vorstehenden Gründen die in der ersten Lateinarbeit in der wiederholten Klasse 6 erreichte Note „sehr gut“ kein taugliches Indiz für die Fehlerhaftigkeit der Prognose. Einen tauglichen Anhalt für eine andere Beurteilung bieten schließlich auch nicht der Bericht über die Psychodiagnostische Untersuchung der H. Beratungsstelle für Begabtenförderung vom 25. August 2008 und die dort bei der Antragstellerin festgestellte Intelligenz auf hochbegabtem Niveau und ihr hohes intellektuelles Leistungspotential. Maßgeblich für die sog. Prognoseversetzung nach § 21 Abs. 3 Satz 1 APO-S I ist – ebenso wie für die Leistungsbewertung – das Lern- und Leistungsverhalten der Schülerin in der Schule. Sie kann nicht allein deshalb in die nächst höhere Klasse versetzt werden, weil sie nach ihren intellektuellen Fähigkeiten in der Lage sein könnte, bessere Leistungen zu erbringen, derartige Leistungen im Unterricht aber nicht erbracht hat und nach der Prognose der Versetzungskonferenz nicht erbringen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 – 19 B 1317/07 -. Ein Anhalt dafür, dass die Antragstellerin angesichts der beträchtlichen Lückenhaftigkeit ihrer zum Ende des zweiten Halbjahres der Klasse 6 vorausgesetzten Grundkenntnisse im Fach Latein in der Klasse 7 die für die zusätzliche Bewältigung des erweiterten Unterrichtsstoffes erforderliche Anstrengungsbereitschaft aufbringen würde, ergibt sich im Übrigen aus dem Bericht vom 25. August 2008 nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).