Urteil
4 K 3587/13
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2014:0513.4K3587.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Tatbestand: Die Kläger begehren die Aufhebung eines der Beigeladenen erteilten Bauvorbescheides zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Hospizes auf den Grundstücken G1 und G2 (postalische Anschrift S.----straße 3 und 5, I2. ). Das Antragsgrundstück grenzt nordöstlich an das mit dem Wohnhaus S.----straße 1 bebaute Flurstück der Kläger. Die Grundstücke befinden sich im nordöstlichen Teil eines Straßengevierts, das die S.----straße im Norden, die A.----straße im Osten, die L.------straße im Süden und die G.-----straße im Westen bilden. Die Grundstücke im Geviert liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und sind mit Wohnhäusern bebaut. Im westlichen Teil sind an der S.----straße dreigeschossige Mietshäuser mit einer Bebauungstiefe von bis zu 43 m und an der L.------straße Reihenhäuser mit einer Bebauungstiefe von bis zu 54 m errichtet. Im östlichen Teil befinden sich überwiegend straßenrandnah errichtete Einzel- und Doppelhäuser mit großzügigen rückwärtigen Gartenbereichen. Nur das Haus L.------straße 6 ist im rückwärtigen Bereich mit einem Abstand von 30 m und einer Bebauungstiefe von 43 m zur L.------straße errichtet. Die Grundstücke nördlich der S.----straße liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 20/70 „J“ der Beklagten. Dieser setzt im südöstlichen Teil zwischen S.----straße , A.------straße und N------straße ein allgemeines Wohngebiet fest. Dort sind 9 Wohnhäuser und das von einem Raum-ausstattungsbetrieb genutzte Haus A.------straße 37 errichtet. Auf dem nordwestlich angrenzenden Grundstück S.----straße 8 befindet sich in einer mit der Zweckbestimmung „Verwaltungsgebäude“ ausgewiesenen Gemeinbedarfsfläche das sechsgeschossige Verwaltungsgebäude der Außenstelle I2. der Regional-niederlassung Südwestfalen des Landesbetriebs Straßen.NRW. Die Beigeladene beantragte am 13. August 2013 beim Oberbürgermeister der Beklagten einen planungsrechtlichen Vorbescheid zum Neubau eines Hospizes für 8 Bewohner auf den Grundstücken G1 und G2. Das zweigeschossige Haus S.----straße 3 soll umgebaut und in ihm sollen die Zubehör- und Nebenräume (Gäste- und Arbeitszimmer, Küche etc.) untergebracht werden. An das Gebäude soll südwestlich ein eingeschossiger Neubau mit den Zimmern der Bewohner angebaut werden. Der Neubau soll zunächst mit einem Abstand von 5 m zum Grundstück der Kläger errichtet werden. Ab einer Bebauungstiefe von 30 m soll er westlich auf den rückwärtigen Gartenbereich des Flurstücks „abknicken“ und dort eine Bebauungstiefe von 48,5 m erreichen. Die nicht bebauten Grundstücksflächen sollen gärtnerisch gestaltet werden und der Erholung dienen. Vor und neben dem Bestandsgebäude sollen 5 Stellplätze angeordnet werden. Der im Verfahren beteiligte Kläger zu 1) wandte mit Schreiben vom 22. September 2013 gegen das Vorhaben ein: Die Zahl der Stellplätze sei nicht ausreichend. Es sei daher eine weitere Verschlechterung der Parkplatzsituation auf der schmalen S.----straße , die regelmäßig einseitig zugeparkt werde, zu befürchten. Der durch rückwärtige Gärten geprägte Wohncharakter der vorderen S.----straße gehe durch den sich in diese Gärten erstreckenden 20 m langen Anbau verloren; die Wohnqualität und der Wert seines Hauses werde gemindert. Der Oberbürgermeister der Beklagten erteilte der Beigeladenen unter dem 1. Oktober 2013 den beantragten Vorbescheid und führte darin aus: Das Vorhaben sei nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) planungsrechtlich zulässig. Die nähere Umgebung entspreche nach der Art der baulichen Nutzung einem allgemeinen Wohngebiet. Eine Einstufung als reines Wohngebiet komme wegen des prägenden Charakters des Verwaltungsgebäudes auf der nördlichen Seite der S.----straße nicht in Betracht. Das Hospiz sei als Anlage für soziale Zwecke im Sinne des § 4 Abs.2 Nr.3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nach seiner Art allgemein zulässig. Das Gebäude werde in offener Bauweise errichtet und halte die fiktive vordere Baugrenze ein. Die westlichen Wohnhäuser wiesen eine vergleichbare Bebauungstiefe auf. Die Kläger tragen zur Begründung ihrer am 2. November 2013 erhobenen Klage vor: Ein Hospiz verstoße gegen ihren Anspruch auf Erhaltung des reinen Wohngebiets, in dem ihr Haus gelegen sei. Das ausschließlich mit Wohnhäusern bebaute Karree S.----straße , A.-----straße, L.------straße und G.-----straße bilde die auch das Antragsgrundstück prägende nähere Umgebung. Die S.----straße trenne das Plangebiet nördlich der Straße mit seinen unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstrukturen von diesem reinen Wohngebiet. Die Gebäude des Raumausstatters, des Pflegedienstes und die I3. -Schule seien außerhalb des Karrees errichtet und somit nicht prägend im Sinne des § 34 Abs.2 BauGB. Das Verwaltungsgebäude des Landesstraßenbauamtes stelle aufgrund seines quantitativen Erscheinungsbildes einen singulären Fremdkörper dar. Das Hospiz könne als Anlage für soziale Zwecke nicht ausnahmsweise nach § 3 Abs.3 Nr.2 BauNVO zugelassen werden, weil es aufgrund seiner Kubatur, Bauform und Bebauungstiefe ein Fremdkörper sei und den städtebaulichen Rahmen des reinen Wohngebietes sprenge. Aufgrund des 24-Stunden-Betriebes, der Anordnung der Patientenräume und Terrassen im rückwärtigen Ruhebereich und des nicht auszuschließenden Anfahrens dieser Räume im Bedarfsfall seien unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Grundstücks zu befürchten. Das Gebäude mit Anbau füge auch sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht im Sinne des § 34 Abs.1 BauGB in die Umgebung ein. Die die maßgebliche Umgebung bildenden Grund-stücke im östlichen Drittel des Karrees seien straßennah mit zweigeschossigen Wohnhäusern bebaut; die rückwärtigen Gärten dienten der Erholung. Das Gebäude füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung aufgrund der Grundfläche von 400 qm, der Höhe von 5,25 m und der mehrfach abknickenden Kubatur nicht ein. Es überschreite aufgrund seiner Bebauungstiefe von 49 m und seiner Errichtung auf zwei Grundstücken die seitlichen und die rückwärtigen Baulinien. Diese erhebliche Nachverdichtung löse bodenrechtliche Spannungen aus, habe eine erhebliche negative Vorbildwirkung und mache das Vorhaben nach § 34 Abs.1 BauGB unzulässig. Es verletze zu ihren Lasten auch das Gebot der Rücksichtnahme. Die nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5/12 – vorzunehmende Abwägung der Interessen des zur Rücksicht-nahme Verpflichteten mit den Interessen der Begünstigten gehe zu Lasten der Beigeladenen. Das Interesse der Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens an dem Standort S.----straße 3 sei angesichts der Leerstände in I2. nicht schutzwürdig. Dagegen sollen sie - die Kläger - ohne entsprechende planerische Vorbelastung einen Baukörper hinnehmen, der sie erheblich beeinträchtige und ihnen das Gefühl des „Eingemauertseins“ vermittle. Die 25 m lange und 5,25 m hohe Wand beherrsche entlang der gesamten westlichen Grundstücksgrenze ihr Grundstück. Die 5 geplanten Stellplätze seien für den zu erwartenden Verkehr durch Besucher und 10 Mitarbeiter nicht ausreichend. Die S.----straße könne weitere Parkplatzsucher nicht aufnehmen, weil sie bereits jetzt einseitig u.a. von Besuchern der I3. -Schule und des Landesstraßenbauamtes zugeparkt werde. Die Kläger beantragen, den der Beigeladenen vom Oberbürgermeister der Beklagten erteilten Bauvorbescheid vom 1. Oktober 2013 für die Errichtung eines Hospizes auf den Grundstücken G1 und G2 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Ein Hospiz verletze nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger. Nach der Art der baulichen Nutzung entspreche die Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 Abs.2 BauGB einem allgemeinen Wohngebiet. In der näheren Umgebung seien zwar überwiegend Wohngebäude errichtet, doch werde das Antragsgrundstück auch durch das Verwaltungsgebäude des Landesbetriebs Straßen.NRW geprägt. Die S.----straße trenne nicht die nördlich und südlich gelegenen Bereiche, sondern habe als Einbahnstraße verbindende Wirkung. Zudem befänden sich an der A.-----Straße ein Raumausstatter (Haus Nr. 37), ein Pflegedienst (Nr. 40) und die I3. -Schule (Nr. 19). Als Anlage für soziale Zwecke sei das Hospiz in dem faktischen allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig. Das Vorhaben sei nicht nach § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO unzulässig, weil von ihm keine unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen. Die Befürchtung der Kläger, es könnten Krankenwagen bis zu den Zimmern im rückwärtigen Grundstücksbereich fahren, sei unbegründet. Der Garten werde gärtnerisch gestaltet und zur Erholung genutzt. Die Stellplätze seien straßennah angeordnet und für das Verkehrsaufkommen eines Hospizes ausreichend. Das Vorhaben füge sich auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Umgebung ein. Die Umgebungsbebauung sei insoweit räumlich enger zu begrenzen als bei der Ermittlung der Art der baulichen Nutzung. Die relativen Maßstäbe wie Grund- und Geschossflächenzahl seien insoweit nicht maßgebend. Die Höhe, Breite und Geschosszahl des Hauses S.----straße 3 werde nicht verändert. Die Tiefe der Bebauung entspreche den westlich errichteten Wohnblocks. Eine faktische Baugrenze gebe es nicht. Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Der Berichterstatter der Kammer hat am 27. März 2013 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen und die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll und die gefertigten Fotos verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Beiakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. Die auf die Aufhebung des der Beigeladenen vom Oberbürgermeister der Beklagten erteilten Vorbescheides vom 1. Oktober 2013 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Errichtung eines Hospizes gerichtete Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs.1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Die Bebauungsgenehmigung vom 1. Oktober 2013 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Insoweit gilt, dass die angegriffene Bebauungsgenehmigung im Rahmen der vorliegenden Nachbaranfechtung durch das Verwaltungsgericht nur in eingeschränktem Umfang auf ihre Rechtswidrigkeit untersucht wird. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Nachbaranfechtung ist allein, ob die angegriffene Genehmigung mit solchen Vorschriften des öffentlichen Rechts in Einklang steht, die - jedenfalls auch - den Interessen des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1998, 457; allgemein zum Streitgegenstand einer sog. Baunachbarklage auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Oktober 2011 – 2 A 2731/10 -, BRS 78 Nr. 170. Ausgehend hiervon verstößt die angegriffene Bebauungsgenehmigung nicht gegen die Kläger schützende Verfahrensvorschriften. Sie entspricht insbesondere dem Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs.1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung und ist auch in ausreichendem Maße begründet (§ 39 VwVfG NRW). Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Kläger insofern keine Bedenken mehr haben, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. Der Vorbescheid verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des im vorliegenden Verfahren allein in den Blick zu nehmenden Bauplanungsrechts. Das Vorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB, denn das Antragsgrundstück liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das Vorhaben verletzt weder den Anspruch der Kläger auf Bewahrung der Gebietsart aus § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. §§ 2 ff BauNVO (dazu 1.) noch verstößt es zu Lasten der Kläger gegen § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO oder das im Einfügen des § 34 Abs.1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme (dazu 2.). 1.) Den Klägern steht gegenüber dem genehmigten Vorhaben kein Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs.2 Halbsatz 1 BauGB. Der Gebietsgewähr-leistungsanspruch greift demnach gegenüber Vorhaben ein, die in dem betreffenden Baugebiet weder planungsrechtlich regelhaft zulässig sind noch nach § 31 Abs.1 oder Abs.2 BauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2011 – 4 B 32/11 -, Baurechtssammlung (BRS) 78 Nr. 171 und vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 -, BRS 71 Nr. 175; OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 -, BRS 79 Nr. 165 mit weiteren Nachweisen. Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, ordnet § 34 Abs.2 BauGB an, dass sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach beurteilt, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet (allgemein oder ausnahms-weise) zulässig wäre. Die für die Beurteilung des Gebietscharakters nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB in Verbindung mit § 2 ff. BauNVO maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Bei der Ermittlung der näheren Umgebung ist die Betrachtung auf das Wesentliche zurückzuführen und sind Fremdkörper und Ausnahmen außer Acht zu lassen, solange beispielsweise die erkennbaren „Grundzüge der Planung“ durch sie nicht berührt werden. Bei der für die Prüfung erforderlichen Bestandsaufnahme ist grundsätzlich alles tatsächlich Vorhandene in den Blick zu nehmen. Die Grenzen der näheren Umgebung sind nicht schematisch, sondern nach der jeweiligen städtebaulichen Situation zu bestimmen. Es darf aber nicht nur diejenige Bebauung als erheblich angesehen werden, die gerade in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks überwiegt, sondern es muss auch die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit berücksichtigt werden, als auch sie noch „prägend“ auf dasselbe einwirkt. Wie weit die wechselseitige Prägung - und damit die „nähere Umgebung“ - reicht, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 -, Baurecht (BauR) 2012, 1023, mit weiteren Nachweisen in Rdnr. 46. Ausgehend von diesen Maßstäben wird das Antragsgrundstück nach der Art der baulichen Nutzung auch von den Grundstücken nördlich der S.----straße geprägt. Diese Umgebung entspricht einem faktischen allgemeinen Wohngebiet im Sinne des § 34 Abs.2 BauGB, § 4 BauNVO (hierzu a) und das Hospiz ist als Anlage für soziale Zwecke nach § 4 Abs.2 Nr. 3 BauNVO dort allgemein zulässig und gebietsverträglich und verstößt auch nicht gegen § 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO (hierzu b) a) Das Antragsgrundstück und das Grundstück der Beigeladenen werden nach der Art der baulichen Nutzung durch die angrenzenden Wohnhäuser im Straßengeviert A.-----straße /S.----straße /G.-----straße /L.------straße und zudem durch die Grundstücke nördlich der S.----straße geprägt. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass diese Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 20/70 „J“ der Beklagten liegen, denn auch beplantes Gebiet kann zur maßgeblichen näheren Umgebung gehören. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2008 – 4 B 53.08 -, BRS 73 Nr. 80. Der S.----straße kommt entgegen der Auffassung der Kläger keine trennende Wirkung zu. Eine Straße kann sowohl trennende als auch verbindende Wirkung haben. Welche Wirkung sie jeweils hat, kann stets nur das Ergebnis einer Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei der Beurteilung kann auch die unterschiedliche Nutzung diesseits und jenseits einer Straße eine Rolle spielen, wobei es wiederum auch auf die Art des Unterschiedes ankommen kann. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2000 - 4 B 1.00 -, BRS 63 Nr. 102, vom 10. März 1994 - 4 B 50.94 -, juris, und vom 10.Juni 1991 - 4 B 88/91 -, juris sowie Urteile vom 6. Juli 1984 - 4 C 28.83 -, BRS 42 Nr. 26 und vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 , BRS 33 Nr. 36 = BauR 1978, 276; OVG NRW, Urteil vom 29. April 2011 – 7 A 45/09 –, juris. Ausgehend hiervon kommt der S.----straße weder aufgrund ihrer Verkehrsfunktion noch ihres Ausbauzustandes trennende Wirkung zu, denn sie ist nur 8 m breit, hat nur eine Fahrspur (Einbahnstraße), einen Parkstreifen und beidseitige Gehwege. Insoweit haben die Kläger sie im Schreiben vom 22. September 2013 selbst als schmale Einbahnstraße bezeichnet. Der S.----straße kommt auch nicht wegen andersartiger Siedlungsstrukturen beiderseits der Straße eine trennende Funktion zu. Beiderseits der S.----straße befinden sich entgegen der Auffassung der Kläger keine solchen andersartigen Nutzungsstrukturen. Die den Antragsgrundstücken unmittelbar gegenüberliegenden Grundstücke sind als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen. Der Unterschied zwischen allgemeinem und reinem Wohngebiet ist jedoch nur gradueller, nicht prinzipieller Art, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. August 2009 – 4 CN 4/08 -, BRS 74 Nr. 34 und vom 12. August 1999 – 4 CN 4.98 -, BRS 62 Nr. 1, und so gering, dass von andersartigen Nutzungsstrukturen nicht gesprochen werden kann. Das gilt auch in Bezug auf das Verwaltungsgebäude S.----straße 8, denn ein solches Verwaltungsgebäude ist nach § 4 Abs.3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Es bestehen insoweit keine Bedenken bezüglich der Gebietsverträglichkeit, denn das Gebäude wird von einer Zweigstelle der Regionalniederlassung Südwestfalen des Landesbetriebs Straßen.NRW genutzt und es gibt auch nach den Angaben der Kläger im Ortstermin kaum Besucherverkehr. Vgl. zum Erfordernis der Gebietsverträglichkeit bei Erteilung von Ausnahmen nach § 4 Abs.3 Nr. 3 BauNVO: BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 – 4 C 1.02 -, BRS 65 Nr. 63. Wird das Antragsgrundstück nach der Art der baulichen Nutzung auch von dem nördlich der S.----straße gelegenen Verwaltungsgebäude und dem von einem Raumausstattungsbetrieb genutzten Haus A.-----Straße Nr. 37 geprägt, so entspricht die Umgebungsbebauung einem allgemeinen Wohngebiet. b) Ein Hospiz ist nach der Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig, denn es handelt sich um eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne des 4 Abs.2 Nr. 3 BauNVO. Anlagen für soziale Zwecke dienen in einem weiten Sinn der sozialen Fürsorge und der öffentlichen Wohlfahrt; es handelt sich um Nutzungen, die auf Hilfe, Unterstützung, Betreuung und ähnliche fürsorgerische Maßnahmen ausgerichtet sind; als typische Beispiele werden Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, alte Menschen sowie andere Personengruppen angesehen, die (bzw. deren Eltern) ein besonders soziales Angebot annehmen wollen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 4 B 44/09 –, BRS 74 Nr. 59. Ein Hospiz soll Menschen ein Zuhause bieten, in dem sie in ihrer Krankheit und in ihrem Sterben Hilfe und Schutz erfahren. Dies spricht – wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen - bei der maßgeblichen typisierenden Betrachtungs-weise dafür, ein Hospiz als Anlage für soziale Zwecke im städtebaulichen Sinne einzustufen. Eine Zuordnung zu einer anderen Nutzungsart wäre nur vorzunehmen, wenn ein besonderes Nutzungskonzept des Betreibers die Einstufung zu einer anderen Nutzungs- oder Anlagenart rechtfertigte. Dem Bauvorbescheid und den genehmigten Bauvorlagen ist dies nicht zu entnehmen; die Beigeladene will das Hospiz nicht selbst betreiben und hat kein detailliertes Nutzungskonzept (Betriebsbeschreibung) vorgelegt. Es kann daher nicht festgestellt werden, ob es sich bei dem Hospiz ggf. um ein - ein Mindestmaß an selbstbestimmtem Wohnen ermöglichendes - Wohngebäude im Sinne des § 3 Abs.4 BauNVO, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 1998 – 10 B 1319/98 -, BRS 60 Nr. 64 oder um eine Anlage für gesundheitliche Zwecke (Palliativmedizin) handelt. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 9 K 2327/13 -, juris. Das nach § 4 Abs.2 Nr. 3 BauNVO somit allgemein zulässige Hospiz ist auch gebietsverträglich. Die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der Baunutzungsverordnung richtet sich nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie (Nutzungs- oder Anlagenart), sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinne überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die Gebietsverträglichkeit ist der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 Abs.1 BauNVO vorgelagert. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012 – 4 C 14.10 -, BRS 79 Nr. 86, mit weiteren Nachweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung. Ein im allgemeinen Wohngebiet regelhaft zulässiges Vorhaben (§ 4 Abs. 2 BauNVO) gefährdet den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, das Wohnen in einem allgemeinen Wohngebiet zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Die geschützte Wohnruhe ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich relevanten Lärmsituation. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Wohngebietscharakter als solchen stören. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 4 B 60.07 -, BRS 73 Nr. 70, mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesem Maßstab ist ein Hospiz in der genehmigten Größe im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich. Im Vergleich mit anderen Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke ist es mit 8 Plätzen eine relativ kleine Anlage. Mit dem Betrieb des Hospizes sind nach seinem Gegenstand der Sterbebegleitung, seiner Struktur und seiner Arbeitsweise typischerweise nur sehr geringe Auswirkungen auf die nähere Umgebung verbunden. Angesichts des gesundheitlichen Zustands der Bewohner ist eine lärmintensive Nutzung der Außengelände ausgeschlossen. Auch von der Versorgung und dem Aufenthalt der Bewohner in der Einrichtung sind keine relevanten Auswirkungen zu befürchten. Darüber hinaus werden durch ein Hospiz in der genehmigten Größe keine gebietsunverträglichen Verkehrsimmissionen ausgelöst. Zwar wird mit der Einrichtung ein An- und Abfahrtsverkehr verbunden sein. Insbesondere ist eine nicht unerhebliche Anzahl von Besuchern zu erwarten. Denn Ziel von Hospizen ist es (auch), den Bewohnern möglichst intensiven Kontakt zu ihren Angehörigen und Freunden zu ermöglichen. Auch werden die Bewohner eines Hospizes typischerweise mit dem Krankenwagen gebracht und mit dem Leichenwagen abgeholt. Es gibt Lieferverkehr; die An- und Abfahrten der Mitarbeiter sowie externer Helfer wie Ärzte und Seelsorger sind zu berücksichtigen. Jedoch ist insgesamt nicht zu erwarten, dass der An- und Abfahrtsverkehr den etwa mit einer typischen Wohnnutzung durch die Bewohner und deren Besucher bzw. Lieferanten in einem allgemeinen Wohngebiet verbundenen Verkehr erheblich überschreiten wird. Dabei ist einzustellen, dass die Baunutzungsverordnung Anlagen u.a. für soziale Zwecke im allgemeinen Wohngebiet für allgemein zulässig erklärt, so dass ein mit dem Betreiben dieser Anlagen wesenstypisch verbundener Verkehr als gebietstypisch anzusehen ist. Angesichts des Gesundheitszustands der Bewohner ist davon auszugehen, dass diese kein eigenes Fahrzeug nutzen werden. Auch findet in einem Hospiz eine eher geringe Fluktuation der Bewohner und ein entsprechend geringerer An- und Abfahrtsverkehr statt. Auch die Verkehrsimmissionen durch die Besucher der Bewohner sind gebietsverträglich. Insoweit bleibt festzuhalten, dass in einem allgemeinen Wohngebiet jeder Anwohner typischerweise Angehörige und Freunde unbegrenzt zu Besuch empfangen und beherbergen darf. Nach dem Vortrag der Kläger parken häufig Besucher des Verwaltungsgebäudes und der I3. -Schule in der S.----straße , so dass es sich bei der S.----straße auch nicht um eine ruhige, allein den Bewohnern dienende Wohnstraße handelt. Schließlich sind die zu erwartenden Immissionen nicht deshalb gebietsunverträglich, weil sie zu besonders schutzwürdigen Tageszeiten oder in der Nacht zu erwarten sind. Bei einem Hospiz ist nicht mit einer erheblichen Verkehrsbelastung in den besonders lärmsensiblen Nacht- bzw. frühen Morgenstunden zu rechnen. Ein regelhafter Patientenverkehr ist in diesen Zeiten typischerweise nicht zu erwarten. Vgl. zur Gebietsverträglichkeit eines Hospizes mit 12 Plätzen: VG Hamburg, Urteil vom 12.12.2013, a.a.O. Das Hospiz ist auch nicht nach § 34 Abs.2 BauGB i.V.m. 15 Abs.1 Satz 1 BauNVO unzulässig. Danach sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen Anlagen im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Das ist hier nicht der Fall. „Nach Anzahl“ widerspricht eine allgemein zulässige Anlage der Eigenart eines Kerngebiets dann, wenn sie in dem Baugebiet derart dominiert, dass die übrigen Anlagen zahlenmäßig nicht mehr in der Weise vertreten sind, wie es der Eigenart des Baugebiets entsprechen würde. Vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2004, § 15 Rdnr. 18. Das ist hier ersichtlich nicht der Fall, denn in der vorstehend umschriebenen Umgebung gibt es keine weiteren Anlagen für soziale Zwecke. Im Falle der Verwirklichung des Hospizes entsteht auch hinsichtlich des Umfangs kein Widerspruch zum Gebietscharakter. Die Anzahl ist in Verbindung mit der Größe – „Umfang“ - der Anlage zu werten. Vgl. Ziegler in: Brügelmann, BauGB, § 15 BauNVO, Rdnr. 50 (Stand der Bearbeitung: Februar 2012). Nach dem „Umfang“ kann eine Anlage der Eigenart des Baugebiets widersprechen, wenn sie im Verhältnis zu den Anlagen in ihrer Umgebung größenmäßig aus dem Rahmen fällt. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 15. Dezember 2010 – 2 B 09.2419-, BauR 2011, 1143. Das ist hier schon deshalb nicht gegeben, weil das Hospiz nur 8 Plätze haben soll und angesichts der angrenzenden dreigeschossigen Mietwohnhäuser S.----straße 7 bis 13 weder hinsichtlich der Zahl der Bewohner noch in Bezug auf die Nutzflächen der in der Umgebung vorhandenen sonstigen Nutzungen (Wohnen, Verwaltungsgebäude) aus dem Rahmen fällt. Das Vorhaben widerspricht auch nicht nach seiner „Lage“ der Eigenart des allgemeinen Wohngebiets. Der Anbau wird zwar im rückwärtigen Garten errichtet, doch ist dieser Bereich nicht völlig von jeder Bebauung freigehalten. Denn es befinden sich auch auf den westlich des Flurstücks gelegenen Grundstücken in Höhe des Vorhabens Wohnhäuser mit ihren vorgelagerten Zugängen (Reihenhaus L.------straße 18, Mehrfamilienhaus S.----straße 9). Selbst wenn zu Gunsten der Kläger unterstellt würde, die Umgebungsbebauung entspreche einem faktischen reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO, so könnte das Hospiz nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ohne Verstoß gegen den Gebietsgewährleistungsanspruch der Kläger ausnahmsweise zugelassen werden. Gemäß § 3 Abs.3 Nr. 2 BauNVO können in einem reinen Wohngebiet Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden. Dies gilt auch, wenn sie nicht den Bedürfnissen der Bewohner des Gebietes dienen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2009 – 4 B 44.09 -, BRS 74 Nr. 59. Nach § 34 Abs.2 2. Halbsatz BauGB ist im unbeplanten Innenbereich für die Zulassung von Ausnahmen § 31 Abs.1 BauGB entsprechend anzuwenden. Nach § 31 Abs.1 BauGB können von den Festsetzungen eines Bebauungsplans solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. § 31 Abs.1 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben grundsätzlich ausnahmefähig ist. Das ist u.a. nur dann der Fall, wenn das beantragte Vorhaben gebietsverträglich ist. Denn die Gebietsverträglichkeit ist auch für die in einem Baugebiet nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Februar 2012, a.a.O. Das Hospiz wäre auch in einem reinen Wohngebiet gebietsverträglich. Es widerspricht aufgrund der wohnähnlichen Unterbringung der Bewohner nicht der allgemeinen Zweckbestimmung eines reinen Wohngebiets. Nach § 3 Abs.4 BauNVO zählen zu den zulässigen Wohngebäuden auch solche Gebäude, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Der Verordnungsgeber geht somit davon aus, dass solche Einrichtungen in aller Regel keine stärkeren Belastungen mit sich bringen als eine sonstige reine Wohnnutzung. Diesen Einrichtungen ist ein Hospiz in Bezug auf die von ihm ausgehenden Belastungen vergleichbar. Das gilt auch für das hier zugelassene Hospiz mit 8 Plätzen, das nicht den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen muss und auch nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung nicht der Eigenart eines reinen Wohngebiets widerspricht. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zuvor gemachten Ausführungen zum allgemeinen Wohngebiet verwiesen werden, die sich auch auf das sich nur in gradueller Hinsicht unterscheidende reine Wohngebiet übertragen lassen. 2. Das Hospiz ist auch nicht wegen der von ihm ausgehenden Belästigungen und Störungen rücksichtslos (§ 34 Abs.2 BauGB i.V.m. 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO) und verstößt auch nicht gegen das im Begriff des Einfügens des § 34 Abs.1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Nach § 15 Abs.1 Satz 2 BauNVO sind solche allgemein zulässigen Anlagen unzulässig, wenn von Ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. Soweit die Kläger befürchten, dass Krankentransporte u.ä. bis an die Zimmer heranfahren, so ist dies nicht genehmigt und kann somit auch eine Nachbarrechtswidrigkeit des Bauvorbescheides nicht begründen. Unabhängig davon sollen diese Transporte im straßennahen Bereich abgewickelt werden und es ist bei realistischem Betriebsgeschehen auch nicht zu erwarten, dass kranke Bewohner mit dem Krankenwagen zur Nachtzeit oder an den Wochenenden zum Hospiz gebracht oder nach ihrem Tod von dort abgeholt werden. Die von den Klägern aufgeworfene Frage der Nachbarverträglichkeit der Stellplatznutzung bei einem 24-Stunden-Betrieb ist nicht im Rahmen des § 15 Abs.1 S. 2 BauNVO, sondern ggf. erst im Baugenehmigungsverfahren (§ 51 Abs.7 BauO NRW) zu prüfen. Die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots reichen insofern grundsätzlich nicht weiter als der Schutzanspruch aus § 51 Abs.7 Satz 1 BauO NRW. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 –, juris, und Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 -, juris. Unabhängig davon sind durch die straßennahe Anordnung der Stellplätze auch unzumutbare Beeinträchtigungen nicht zu befürchten. Ihnen könnte ggf. auch durch eine Einschränkung der Nutzung der Stellplätze und der Besuchszeiten begegnet werden. Das Vorhaben verstößt auch nicht deshalb zu Lasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil es sich nicht im Sinne des § 34 Abs.1 BauGB nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Umgebungsbebauung einfügt. Dabei kann es im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob sich das Vorhaben hinsichtlich dieser Tatbestandsmerkmale im Sinne des § 34 Abs.1 BauGB einfügt, denn § 34 Abs.1 BauGB ist keine schlechthin nachbarschützende Vorschrift. Hierzu hat das BVerwG im von den Klägern herangezogenen Urteil vom 5. Dezember 2013 ausgeführt: „Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs.1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen läßt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet.“ Ist somit darauf abzustellen, ob den jeweiligen Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis zu entnehmen ist, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet und auf dessen schutzwürdige Interessen Rücksicht zu nehmen ist, so ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass § 34 Abs.1 BauGB hinsichtlich der – hier streitigen - Merkmale „Maß der baulichen Nutzung“ und „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“, grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung zukommt. Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2013 – 7 B 252/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Ein Nachbar kann sich nur auf eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtahme berufen. Es kann daher dahinstehen, ob sich das Vorhaben – was angesichts der Bebauungstiefe, der Eingeschossigkeit des Anbaus und der Grundfläche des Vorhabens nicht zweifelsfrei ist - hinsichtlich dieser Merkmale in jeder Hinsicht in die Umgebungsbebauung einfügt. Das Vorhaben verletzt nicht zu Lasten der Kläger das Gebot der Rücksichtnahme. Die Schlussfolgerung der Kläger, das Bundesverwaltungsgericht habe im vorgenanntem Urteil das Rücksichtnahmegebot neu ausgelegt und es sei immer eine Interessenabwägung vorzunehmen, ist so nicht zutreffend. Drittschutz wird nur gewährt, wenn „in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist“. Im Hinblick auf die in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts streitige Frage des Einfügens eines Doppelhauses nach der Bauweise bedeutet dies, dass allein der unmittelbare Nachbar der anderen Haushälfte und nicht jeder Nachbar in der Umgebung schutzwürdig ist. Denn der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände bindet die benachbarten Grundstückseigentümer in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein und diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher gezogenen Rahmen überschreitet. Ein solcher gegenseitiger Interessenausgleich ist in Bezug auf das hier in Frage stehende Einfügen des Vorhabens nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht gegeben, so dass insoweit auch keine besondere Rücksichtnahmeverpflichtung gegenüber einem abgrenzbaren Kreis Dritter besteht. Ist Nachbarschutz nur über das Gebot der Rücksichtnahme zu gewähren, so liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass das Vorhaben zu Lasten der Kläger rücksichtslos ist. Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt einer erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens. Eine solche Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. auch insofern OVG NRW, Beschluss vom 30.08.13, a.a.O. Eine solche erdrückende Wirkung ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegeben. Der diesbezügliche Vortrag der Kläger, die 25 m lange und 5,25 m hohe und damit 137 qm große Wand beherrsche die gesamte westliche Grundstücksgrenze, gibt für ihren Standpunkt nichts Durchgreifendes her. Zunächst ist in die Beurteilung der Frage einer erdrückenden Wirkung nicht nur die westliche Grundstücksgrenze, sondern das gesamte Grundstück der Kläger in die Betrachtung einzubeziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2011 – 7 B 1803/10 -, BRS 78 Nr. 188 und Beschluss vom 15. Mai 2002 - 7 B 558/12 -, juris. Das Grundstück der Kläger ist im vorderen Bereich mit einem dem Bestandsgebäude S.----straße 3 vergleichbaren Gebäude bebaut. Das Grundstück verfügt über einen großzügigen Garten, der nach Osten und Süden an weitgehend unbebaute Grundstücke und nach Norden an die T1. grenzt, so dass ein „Gefühl des Eingemauertseins“ durch den Neubau auf dem Nachbargrundstück nicht entsteht. Der Anbau benachteiligt das Grundstück der Kläger auch nicht aufgrund seiner Baumasse unangemessen. Es soll ein eingeschossiger Anbau errichtet werden, der ersichtlich die erforderliche Abstandfläche wahrt. Die zum Grundstück der Kläger weisende Nordostwand des Anbaus hat eine Länge von 12 m und soll in einem Abstand von 5 m zur Grenze errichtet werden, so dass bei Zugrundelegung des Maßes 0,4 H (§ 6 Abs.6 Satz 1 BauO NRW) dieser Teil der Wand eine Höhe von 12,50 m haben dürfte. Der in westlicher Richtung auf das Flurstück abknickende Anbau entfernt sich sodann weiter vom Grundstück der Kläger, so dass keine Rede davon sein kann, das Gebäude sei „übermächtig“ und beherrsche das Grundstück der Kläger. Soweit die Kläger die unzureichende Anzahl der Stellplätze rügen, kann dies eine Nachbarrechtswidrigkeit des Bauvorbescheids nicht begründen. Denn die Verpflichtung des Bauherrn zur Schaffung ausreichender Stellplätze (§ 51 Abs.1 BauO NRW) wird in der hier angegriffenen Bebauungsgenehmigung nicht geregelt. Die erforderliche Zahl von Stellplätzen ist erst im Baugenehmigungsverfahren unter Berücksichtigung des zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs (Betriebs-beschreibung), der örtlichen Verkehrsverhältnisse (öffentliche Parkplätze) und des öffentlichen Personenverkehrs zu ermitteln. Das Vorbringen der Kläger, es sei eine weiteres Zuparken der S.----straße zu befürchten, bietet auch keinen tragfähigen Anhalt für eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann zwar ausnahmsweise dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Mai 2013 – 2 A 3009/11 -, juris, m.w.N. Für dahingehende Gegebenheiten ist hier nichts erkennbar. Selbst wenn die 5 Stellplätze nicht allen Besuchern und Mitarbeitern ein Parken auf dem Antragsgrundstück ermöglichen, so ist nicht erkennbar, dass eine unzumutbare Verschärfung der Verkehrssituation zu Lasten des klägerischen Grundstücks zu befürchten ist. Die Kläger tragen selbst vor, dass der einseitige Parkstreifen häufig von Besuchern des Landestraßenbauamtes und der I3. -Schule belegt sei. Dass durch das Hospiz ausgelöste Parksuchvorgänge nunmehr den ruhenden Verkehr auf der durchgehend über einen Parkstreifen verfügenden S.----straße beeinträchtigen, erscheint unwahrscheinlich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die I3. -Schule und der Landesbetrieb regelmäßig nur an Werktagen zwischen 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr angefahren werden, während Besuche der Bewohner des Hospizes wohl eher in den Abendstunden und an den Wochenenden bzw. Feiertagen stattfinden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 Satz 2 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Klägern die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, denn sie hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt (vgl. §§ 162 Abs.3, 154 Abs.3 VwGO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.