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Beschluss

2 A 2731/10

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründen. • Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten über den Streitgegenstand und verhindern eine erneute Entscheidung bei unveränderter Sach- und Rechtslage (§121 VwGO). • Die Aufhebung einer Baugenehmigung durch die Klage eines Nachbarn wirkt nur insoweit prozessual bindend, als hierdurch festgestellt wurde, ob gerade der klagende Nachbar in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt ist; diese Bindungswirkung kann aber verhindern, dass ein anderer Nachbar in einem späteren Verfahren erfolgreich bauaufsichtliches Einschreiten verlangt. • Die formelle Illegalität eines Bauwerks nach Aufhebung einer Genehmigung begründet nicht automatisch nachbarschützende Rechte Dritter; maßgeblich ist, ob der jeweilige Kläger durch das Bauvorhaben konkret in seinen Rechten verletzt ist.
Entscheidungsgründe
Rechtskraftbindung verhindert bauaufsichtlichen Anspruch des Nachbarn • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vorgebrachten Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO begründen. • Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten über den Streitgegenstand und verhindern eine erneute Entscheidung bei unveränderter Sach- und Rechtslage (§121 VwGO). • Die Aufhebung einer Baugenehmigung durch die Klage eines Nachbarn wirkt nur insoweit prozessual bindend, als hierdurch festgestellt wurde, ob gerade der klagende Nachbar in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt ist; diese Bindungswirkung kann aber verhindern, dass ein anderer Nachbar in einem späteren Verfahren erfolgreich bauaufsichtliches Einschreiten verlangt. • Die formelle Illegalität eines Bauwerks nach Aufhebung einer Genehmigung begründet nicht automatisch nachbarschützende Rechte Dritter; maßgeblich ist, ob der jeweilige Kläger durch das Bauvorhaben konkret in seinen Rechten verletzt ist. Der Kläger begehrte bauaufsichtliches Einschreiten gegen ein auf dem Grundstück T.-straße 40 errichtetes Mehrfamilienwohnhaus sowie Hilfsweise Neubescheidung. Er berief sich darauf, dass Abstandflächen nicht eingehalten würden und die Legalisierungswirkung der Baugenehmigung entfallen sei, nachdem ein anderes Gericht die Genehmigungen des Nachbargrundstücks T.-straße 42 aufgehoben hatte. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 16. April 2007 die Drittanfechtungsklage des Klägers gegen den Bauvorbescheid und die Baugenehmigung für das streitgegenständliche Vorhaben abgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden, ohne dass der Kläger Rechtsmittel eingelegt hätte. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat daher die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Behörde zum Einschreiten abgewiesen; der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. • Anforderungen an Zulassung der Berufung: Nach §124a VwGO müssen die vorgebrachten Einwände ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen; dies liegt vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung schlüssig in Frage gestellt wird. • Rechtskraftwirkung (§121 VwGO): Rechtskräftige Urteile binden die Beteiligten über den Streitgegenstand hinaus und verhindern eine erneute Auseinandersetzung bei unveränderter Sach- und Rechtslage; dies gilt unabhängig von der materiellen Richtigkeit des Urteils. • Streitgegenstand der Baunachbarklage: Entscheidend ist, ob der jeweilige Kläger durch die Bauanlage in seinen nachbarschützenden subjektiven Rechten verletzt wird (§113 Abs.1 VwGO). Die Aufhebung einer Baugenehmigung in einem Verfahren eines anderen Nachbarn betrifft nicht automatisch die Rechtslage des hier klagenden Nachbarn. • Bindungswirkung bei Aufhebung der Baugenehmigung: Ein Urteil, das wegen der Klage eines Nachbarn die Baugenehmigung aufhebt, stellt auch materiell die Rechtswidrigkeit des Vorhabens fest und kann den Bauherrn in späteren Verfahren daran hindern, das Gegenteil zu behaupten, sofern Sach- und Rechtslage unverändert sind. • Anwendung auf den Streitfall: Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16.4.2007 hat für die Beteiligten festgestellt, dass der Kläger durch das Bauvorhaben auf T.-straße 40 nicht in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt wird; diese Rechtskraft hindert den Kläger an einem erneuten Erfolg, auch wenn später andere Entscheidungen gegenüber Dritten die Genehmigungen aufhoben. • Neubescheidung: Ein Anspruch auf Neubescheidung scheidet aus, wenn bereits verbindlich feststeht, dass es an einer Rechtsverletzung des Klägers fehlt; die Behörde hat in der Klageerwiderung ihr Ermessen ausreichend ausgeübt. • Kosten und Streitwert: Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren 10.000 Euro. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht folgt der Begründung, dass das frühere rechtskräftige Urteil bindend festgestellt hat, dass der Kläger durch die baulichen Anlagen auf T.-straße 40 nicht in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt wird; eine spätere Aufhebung von Genehmigungen in Verfahren Dritter ändert daran bei unveränderter Sach- und Rechtslage nichts. Folglich steht dem Kläger weder der begehrte Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten nach §61 Abs.1 Satz2 BauO NRW noch ein Anspruch auf Neubescheidung zu. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.