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Urteil

4 K 3708/13

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAR:2014:0826.4K3708.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Schweinestalles auf dem Grundstück Gemarkung I1. , Flur , Flurstücke in M2. . 3 Die vorgenannten Flurstücke stehen im Eigentum des Beigeladenen und werden von diesem für seinen landwirtschaftlichen Betrieb genutzt. Das Betriebsgrundstück liegt nördlich der im Ortsteil I1. von Osten nach Westen verlaufenden C1.------straße und ist mit dem Wohnhaus des Beigeladenen (postalische Anschrift: Im T1. 39) sowie mehreren Betriebsgebäuden bebaut, die sich östlich und südöstlich des Wohngebäudes auf dem Flurstück befinden. 4 An die südöstliche Ecke des Betriebsgrundstücks des Beigeladenen grenzt östlich das Flurstück an, das im Eigentum des Klägers steht und mit dem Wohnhaus C1.------straße bebaut ist. Die westlich des Grundstücks des Klägers an der C1.------straße gelegenen Grundstücke sind bis zur Einmündung der Straße Im T1. mit den Wohngebäuden C1.------straße - dem auf den Flurstücken und errichteten ehemaligen Betriebsleiterwohnhaus des Betriebs des Beigeladenen -, , und bebaut. Östlich der Straße Im T1. , die von der C1.------straße in nördlicher Richtung abzweigt und nach ca. 150 m nach Osten abknickt, befindet sich ebenfalls Wohnbebauung, die nördlich des Wohnhauses des Beigeladenen mit dem Gebäude Im T1. 37 endet. 5 Nördlich des Grundstücks des Klägers befindet sich auf dem ebenfalls östlich an das Betriebsgrundstück des Beigeladenen angrenzenden Flurstück das Wohnhaus C1.------straße 38, das über eine im Osten des Grundstücks des Klägers von der C1.------straße abzweigende Zuwegung erschlossen wird. Auf dem im Norden an das Flurstück 182 angrenzenden, nicht bebauten Flurstück beginnt ein Graben, der bei Bedarf Oberflächenwasser aufnimmt und zur nördlich von I1. verlaufenden Lippe abführt. Der Graben verläuft entlang der Grenze zum Betriebsgrundstück des Klägers in Richtung Norden und mündet nach ca. 20 m in einen ca. 15 m x 15 m großen Teich, der sich auf dem Flurstück und dem nördlich angrenzenden Flurstück befindet. Von dem Teich aus verläuft der Graben sodann in Richtung Nordwesten zur Straße Im T1. und führt dabei zunächst schräg über das zum Betrieb des Beigeladenen gehörende Flurstück . An der östlichen Ecke des Flurstücks ist der Graben auf einer Länge von ca. 4 m unterbrochen. Das Oberflächenwasser wird an dieser Stelle unterirdisch durch Rohrleitungen geführt. Das nördlich und östlich des Flurstücks gelegene Flurstück wird in dem an das Betriebsgrundstück des Beigeladenen angrenzenden nordwestlichen Bereich als Lagerplatz genutzt und ist im östlichen Grundstücksbereich mit Gewerbegebäuden bebaut. 6 Unter dem 10. Juli 2012 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Schweinestalles für 840 Mastschweine, 90 Zuchtsauen mit 898 Flatdeckplätzen und 10 Jungsauen und den Anbau einer Hygieneschleuse mit Warte- und Duschbereich für Sauen. Das Vorhaben soll nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude auf den Flurstücken und verwirklicht werden. 7 Am 7. Oktober 2013 erteilte die Landrätin des Beklagten dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung. 8 Hiergegen hat der Kläger am 15. November 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen Folgendes geltend macht: Die Flurstücke und , auf denen das Vorhaben errichtet werden soll, lägen nicht im Außenbereich, sondern innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils I1. . Der Abstand zwischen den westlich und östlich des genehmigten Schweinestalls vorhandenen Wohngebäuden Im T1. und C1.------straße betrage lediglich ca. 100 m, so dass eine bebaubare Baulücke vorliege. Ferner verlaufe nördlich des genehmigten Stalls ein in der Örtlichkeit deutlich erkennbarer Graben, der eine natürliche Grenze bilde. Daher seien die unbebaute Fläche des Flurstücks und die südlich des Grabens liegende Teilfläche des Flurstücks noch zum Innenbereich zu zählen. Ferner bilde der genehmigte Schweinestall mit den vorhandenen Betriebsgebäuden eine wirtschaftlich-funktionale Einheit. Das Vorhaben sei somit nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche mit Blick auf die dort vorhandenen Nutzungen einem Mischgebiet. Der Betrieb des Beigeladenen stelle einen Fremdkörper dar und sei daher auszuklammern. Da ein Schweinestall in einem Mischgebiet weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sei, verletze die Genehmigung seinen Gebietsgewährleistungsanspruch. Ungeachtet dessen habe der Beklagte den Schweinestall auch auf der Grundlage von § 35 BauGB nicht genehmigen dürfen. Weder liege eine Privilegierung des Vorhabens im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB vor noch sei dieses als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil es den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der dort ein Mischgebiet vorsehe, widerspreche. 9 Der Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -, 10 die dem Beigeladenen von der Landrätin des Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 7. Oktober 2013 für die Errichtung eines Schweinestalles für 840 Mastschweine, 90 Zuchtsauen mit 898 Flatdeckplätzen und 10 Jungsauen und den Anbau einer Hygieneschleuse mit Warte- und Duschbereich für Sauen auf dem Grundstück Gemarkung I1. , Flur , Flurstücke in M2. aufzuheben. 11 Der Beklagte beantragt - ebenfalls schriftsätzlich -, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt er aus, dass das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen sei. Der Bebauungszusammenhang ende mit den vorhandenen Betriebsgebäuden auf dem Flurstück . Nördlich davon beginne der Außenbereich. Eine Baulücke könne auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung im vorliegenden Einzelfall angesichts der örtlichen Gegebenheiten nicht angenommen werden. Das Vorhaben wäre im Übrigen selbst dann zulässig, wenn es nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre. Dem Kläger stehe kein Gebietserhaltungsanspruch zu, da die Bebauung in der näheren Umgebung nicht der eines Mischgebiets entspreche. Vielmehr liege im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen und die gewerblichen Nutzungen auf den Flurstücken und eine Gemengelage vor. 14 Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag. 15 Der Berichterstatter der Kammer hat am 29. April 2014 die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll und die im Termin angefertigten Lichtbilder verwiesen. 16 Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 21. August 2014, 22. August 2014 und 25. August 2014 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 19 Die Kammer entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 20 Die als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. 21 Die dem Beigeladenen von der Landrätin des Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 7. Oktober 2013 für die Errichtung eines Schweinestalles für 840 Mastschweine, 90 Zuchtsauen mit 898 Flatdeckplätzen und 10 Jungsauen und den Anbau einer Hygieneschleuse mit Warte- und Duschbereich verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). 22 Insoweit gilt, dass die angegriffene Baugenehmigung im Rahmen der vorliegenden Nachbaranfechtung durch das Verwaltungsgericht nur in eingeschränktem Umfang auf ihre Rechtswidrigkeit untersucht wird. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Nachbaranfechtung ist allein, ob die angegriffene Genehmigung mit solchen Vorschriften des öffentlichen Rechts in Einklang steht, die - jedenfalls auch - den Interessen des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. 23 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1998, 457; allgemein zum Streitgegenstand einer sogenannten Baunachbarklage auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 A 2731/10 -, Baurechtssammlung (BRS) 78 Nr. 170. 24 Ausgehend hiervon verstößt die angegriffene Baugenehmigung nicht gegen den Kläger schützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Das Vorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB, da die Flurstücke und , auf denen der genehmigte Schweinestall errichtet werden soll, nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und - entgegen der Rechtsauffassung des Klägers - auch nicht innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB liegen. 25 Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne der vorgenannten Norm, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und ob die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang (noch) angehört. Über das Vorliegen eines Bebauungszusammenhanges ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Wertung und Bewertung des im Einzelfall gegebenen konkreten Sachverhalts zu entscheiden. Grundlage und Ausgangspunkt einer solchen wertenden und bewertenden Beurteilung sind die tatsächlichen Gegebenheiten, so insbesondere die vorhandenen baulichen Anlagen, sowie außerdem auch topographische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte. So können auch eine Straße oder ein Weg nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder aber trennende Funktion haben. Die Berücksichtigung solcher äußerlich erkennbaren Umstände kann dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang im Einzelfall nicht ‑ wie dies allerdings der Regel entspricht ‑ am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm noch ein oder mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. 26 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2009 - 4 B 1.09 -, Baurecht (BauR) 2010, 443, vom 4. April 2007 - 4 B 7.07 -, Juris, und vom 4. Juli 1990 ‑ 4 B 103.90 ‑, BRS 50, Nr. 83; OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 2012 - 2 A 1634/11 -; Urteil vom 26. Juni 2006 - 7 A 2974/05 -, Juris, mit weiteren Nachweisen. 27 Ausgehend von diesen Maßstäben ist das erkennende Gericht nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der Berichterstatter vor Ort gewonnen und der Kammer auf der Grundlage der vorliegenden Karten, Luftaufnahmen und Lichtbilder vermittelt hat, davon überzeugt, dass der Standort des genehmigten Schweinestall nicht innerhalb des Bebauungszusammenhangs von I1. liegt. 28 Der Vorhabenstandort liegt zum einen nicht innerhalb einer Baulücke zwischen den in westlicher und östlicher Richtung nächstgelegenen Wohngebäuden Im T1. und C1.------straße . Gegen die Annahme einer Baulücke spricht zunächst, dass der Abstand zwischen den vorgenannten Gebäuden ca. 100 m beträgt. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung findet die Möglichkeit, eine Baulücke anzunehmen, durchaus auch in der Größe eines Grundstücks ihre obere Grenze, wobei sich ein Grenzwert nicht mit einer absoluten Zahl angeben lässt. Mit ansteigender Größe wird jedoch das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich. 29 Vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1972 - IV C 6.71 -, BRS 23 Nr. 36, und vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 -, BRS 79 Nr. 113, sowie Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1999, 763, mit weiteren Nachweisen. 30 In dem hier zu beurteilenden Einzelfall kann der Abstand von 100 m zwischen den Wohngebäuden Im T1. und C1.------straße mit Blick auf die prägende Bebauung in der näheren Umgebung des Vorhabenstandorts nicht mehr als Baulücke bewertet werden. Denn die - mit Ausnahme des Wohnhauses C1.------straße - straßenbegleitende Bebauung nördlich der C1.------straße , östlich der Straße Im T1. und entlang der östlichen Grenze des Betriebsgrundstücks des Beigeladenen weist kaum Lücken auf. Die wenigen vorhandenen Lücken zwischen den Wohnhäusern C1.------straße und sowie C1.------straße und haben mit Gebäudeabständen von ca. 20 m bzw. ca. 40 m nicht annähernd die Größenordnung des hier in Rede stehenden Gebäudeabstands von 100 m. Auch die Katasterauszüge in den Verwaltungsvorgängen, das zur Gerichtsakte gereichte Luftbild und die im Ortstermin angefertigten Lichtbilder - insbesondere die Lichtbilder 3 bis 5 vom Standort an der südöstlichen Ecke des Hauses Im T1. in Blickrichtung nach Osten - bestätigen den Eindruck, dass sich zwischen dem Wohnhaus Im T1. des Beigeladenen und dem Wohnhaus C1.------straße eine große Wiesenfläche befindet, die nicht am Bebauungszusammenhang der genannten Gebäude teilnimmt. 31 Soweit der Kläger sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 -, BRS 52 Nr. 146 beruft, in dem ein unbebauter Bereich mit einer Breite von 130 m als Baulücke angesehen worden sei, stützt diese Entscheidung seine Rechtsauffassung nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin nicht postuliert, dass bei einem Abstand zwischen zwei Gebäuden von (bis zu) 130 m stets eine Baulücke anzunehmen sei. Vielmehr hat es entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung ausgeführt, dass die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich immer nur im Einzelfall unter Bewertung der örtlichen Gegebenheiten erfolgen kann. 32 Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen befindet sich der Vorhabenstandort auch deshalb nicht innerhalb einer Baulücke zwischen den Wohngebäuden Im T1. und C1.------straße , weil der deutlich überwiegende Teil des Baukörpers des genehmigten Schweinestalles nördlich der gedachten Linie zwischen den nördlichsten Punkten dieser Gebäude liegt. 33 Des Weiteren nimmt der Vorhabenstandort nicht an dem Bebauungszusammenhang teil, den die Bebauung von I1. nördlich der C1.------straße vermittelt. Dabei kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die maßstabsbildende Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Richtung Norden mit den Wohngebäuden C1.------straße , , und oder erst mit den auf dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden endet. 34 Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel daran, dass die landwirtschaftlichen Betriebsgebäude auf dem Flurstück 144 noch zum Bebauungszusammenhang nördlich der C1.------straße gehören. Denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zählen zur Bebauung im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Dazu können zwar auch landwirtschaftlichen Zwecken dienende Betriebsgebäude gehören, 35 vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 - 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81, 36 jedoch nur solche, die nicht nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen. 37 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, BRS 63 Nr. 99. 38 Selbst wenn vor diesem Hintergrund zu Gunsten des Klägers unterstellt wird, dass auch die vorhandenen Betriebsgebäude des Beigeladenen noch zum Bebauungszusammenhang nördlich der C1.------straße zu rechnen sind, besteht indes kein Anlass, von der vorstehend dargelegten Regel abzuweichen, dass der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Gebäude, im hier unterstellten Fall also mit den fraglichen Betriebsgebäuden, endet. 39 Der Graben, der ca. 60 m nördlich der vorhandenen Betriebsgebäude quer durch das Flurstück verläuft, stellt entgegen der Auffassung des Klägers keinen natürlichen Geländeeinschnitt dar, der es rechtfertigt, die bislang unbebauten Flächen südlich des Grabens zum Bebauungszusammenhang nördlich der C1.------straße zu zählen. 40 Maßgeblich für diese Einschätzung ist, dass der Graben aus der Nähe betrachtet nicht besonders breit oder tief wirkt. Dies belegen die im Ortstermin angefertigten Lichtbilder 13, 14 und 19. Auch aus einiger Entfernung ist der Graben vom Boden aus kaum als Zäsur wahrnehmbar (vgl. Lichtbilder 11 und 12), zumal das Geländeniveau nördlich und südlich des Grabens gleich ist. Überdies ist der Graben im östlichen Bereich des Flurstücks auf einer Länge von ca. 4 m unterbrochen, so dass der Beigeladene die nördlich des Grabens gelegenen Bereiche seines Betriebsgrundstücks ebenerdig betreten oder mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren kann. Diese Unterbrechung bewirkt, dass der Graben sich dem Betrachter nicht als (durchgehende) natürliche Geländegrenze darstellt. 41 Der Zaun entlang beider Seiten des Grabens und der Randbewuchs u.a. mit einigen Bäumen sind bei der Bewertung auszuklammern. Denn die Umzäunung kann jederzeit umstandslos entfernt werden und auch der Bewuchs einer Fläche kann für die Zuordnung eines Grundstücks zum Außen- oder Innenbereich nichts Maßgebliches beitragen. 42 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2011 - 2 A 1793/11 -,vom 4. Januar 2004 - 10 A 1838/02 - und vom 4. April 2000- 10 A 1468/00 -, sämtlich nicht veröffentlicht. 43 Ferner spricht die Funktion des Grabens gegen die Annahme einer natürlichen Grenze. Der Graben führt nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Ortstermin nicht dauerhaft (fließendes) Wasser, sondern soll nur bei Bedarf Oberflächenwasser zur in der Nähe verlaufenden Lippe abführen. Er dürfte daher nur selten, in erster Linie nach schweren Regenfällen, sichtbar Wasser führen. Diese Vermutung wird durch den Umstand erhärtet, dass das gegebenenfalls anfallende Oberflächenwasser im Bereich der Unterbrechung des Grabens auf dem Flurstück unterirdisch durch ein Rohr geführt werden kann. Das Oberflächenwasser könnte demnach auch an anderen Abschnitten des Grabens ohne Weiteres, jedenfalls über kurze Strecken, durch unterirdische Rohrleitungen geführt werden. 44 Da nach alldem das Vorhaben im Außenbereich verwirklicht werden soll, verletzt die Baugenehmigung nicht den Gebietsgewährleistungsanspruch des Klägers. Einen solchen Anspruch gibt es im Außenbereich nicht. Ebenso wenig ist im vorliegenden Nachbarstreitverfahren zu prüfen, ob die Baugenehmigung zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erteilt worden ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen, bei deren Vorliegen privilegierte Vorhaben im Außenbereich zulässig sind, dienen nicht dem Schutz der Nachbarn, sondern allein öffentlichen Interessen. 45 Des Weiteren verstößt der genehmigte Schweinestall nicht gegen das bei Vorhaben im Außenbereich in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Der Kläger hat weder vorgetragen noch ist sonst ersichtlich, dass das genehmigte Vorhaben für ihn unzumutbare Lärm- oder Geruchsimmissionen verursacht. 46 Ob einem betroffenen Nachbarn Geräuschimmissionen zuzumuten sind, ist grundsätzlich anhand der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503) zu beurteilen. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der unzumutbaren Belästigung oder Störung in ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren prinzipiell zu beachtende Bindungswirkung zu. 47 Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, BauR 2013, 513 und vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BRS 71 Nr. 103; OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 - 2 A 1626/10 -, BauR 2012, 1223. 48 Zwar ist die TA Lärm nach Maßgabe ihrer Nr. 1 Satz 2, Buchstabe c für nicht (immissionsschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige landwirtschaftliche Anlagen - wie den streitgegenständlichen Schweinestall - nicht unmittelbar anwendbar. Sie kann aber in Ermangelung anderer Regelwerke zur Beurteilung der von Schweineställen hervorgerufenen Geräuschimmissionen hilfsweise als Erkenntnisquelle herangezogen werden. 49 Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 2002- 26 B 01.1174 u.a. -, Juris; Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 18. März 2013 - 3 L 128/12 -, Juris. 50 Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Geräuschimmissionen, die vom landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen nach der Inbetriebnahme des genehmigten Schweinestalles ausgehen und auf das (unstreitig) im unbeplanten Innenbereich von I1. gelegene Grundstück C1.------straße einwirken, dem Kläger zumutbar. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Rechtsauffassung des Klägers zutrifft, dass die Eigenart der näheren Umgebung seines Grundstücks einem Mischgebiet entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 der Baunutzungsverordnung), oder ob, wie der Beklagte meint, eine Gemengelage vorliegt. Wenn das Grundstück des Klägers sich in einem (faktischen) Mischgebiet befindet, kann er für sein Wohnhaus die Einhaltung der in Nr. 6.1 c) TA Lärm bestimmten, hier entsprechend geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) am Tage und 45 dB(A) nachts beanspruchen. Im Falle einer Gemengelage wäre der Schutzanspruch des Klägers geringer, da in diesem Fall die Immissionsrichtwerte entsprechend Nr. 6.7 TA Lärm auf einen geeigneten Zwischenwert zu erhöhen wären. 51 Hier werden bereits die für (faktische) Mischgebiete bestimmten Immissionsrichtwerte, die in der angegriffenen Baugenehmigung unter Nebenbestimmung Nr. 17 u.a. für das Wohnhaus des Klägers festgesetzt worden sind, bei genehmigungskonformem Betrieb des Schweinestalles sicher eingehalten. Der Sachverständige der Firma Uppenkamp und Partner hat in dem Immissionsschutz-Gutachten vom 14. August 2013 und in dem Nachtrag vom 12. September 2013, die in der Baugenehmigung vom 7. Oktober 2013 zu Grundlagen der Genehmigung erklärt werden, für den maßgeblichen Immissionsort auf dem Grundstück des Klägers nur einen Beurteilungspegel von tagsüber 49 dB(A) bzw. 44 dB(A) sowie nachts 36 dB(A) ermittelt. Die Abweichungen beim prognostizierten Tageswert in dem Gutachten und dem Nachtrag beruhen darauf, dass den jeweiligen Berechnungen unterschiedliche Szenarien im Betrieb des Beigeladenen zugrunde lagen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Berechnungen hat der Kläger nicht geäußert. 52 Von dem genehmigten Vorhaben gehen auch keine unzumutbaren Geruchsbelästigungen aus. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 zurückgegriffen werden. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann. Sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. 53 vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2010 - 4 B 29.10 -, BRS 76 Nr. 191; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Juni 2013 - 7 A 463/12 -, Juris und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 2013, 177, 54 Nach Nr. 3.1 GIRL ist eine Geruchsemission als erhebliche Belästigung zu werten, wenn die Gesamtbelastung IG (Nr. 4.6) die in Tabelle 1 angegebenen Immissions-richtwerte IW überschreitet. Bei den Immissionswerten handelt es sich um relative Häufigkeiten der Geruchsstunden. Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/ Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10% der Jahresgeruchsstunden), so dass dem Kläger unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung, dass sein Grundstück in einem faktischen Mischgebiet liegt, jedenfalls eine Belastung von 10% Jahresstunden zumutbar ist. 55 Diese Grenze wird nach der Inbetriebnahme des streitgegenständlichen Schweinestalles aller Voraussicht nach unterschritten. Nach den Berechnungen der Firma Meodor vom 16. Oktober 2012 und 2. Januar 2013, die in Nebenbestimmung Nr. 6 der angegriffenen Baugenehmigung zum Bestandteil der Genehmigung erklärt werden, ist auf dem Grundstück des Klägers in (lediglich) 8% der Jahresstunden mit einer Geruchsbelastung durch den Betrieb des Beigeladenen zu rechnen. Auch diesen Berechnungen ist der Kläger nicht entgegengetreten. 56 Dass die angegriffene Baugenehmigung den Kläger schützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verletzt, hat dieser nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). 58 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.