Urteil
4 K 3398/13
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2014:1104.4K3398.13.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. Dezember 2013 verpflichtet, der Klägerin den mit Formularantrag vom 18. Juni 2013 beantragten Vorbescheid für die Änderung der Nutzung der auf dem Grundstück B.----straße 112 in X. betriebenen Spielhalle in einen Elektrofachmarkt zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. Dezember 2013 verpflichtet, der Klägerin den mit Formularantrag vom 18. Juni 2013 beantragten Vorbescheid für die Änderung der Nutzung der auf dem Grundstück B.----straße 112 in X. betriebenen Spielhalle in einen Elektrofachmarkt zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Die Klägerin begehrt einen Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung einer Spielhalle in einen Elektrofachmarkt. Die Klägerin ist seit 2006 Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Annen, Flur 24, Flurstück 898 (postalische Anschrift: B.----straße 112, 58453 X. ) und weiterer angrenzender Grundstücke. Die südlich der Westfalenstraße gelegenen Grundstücke waren bis 2005 Teil des Betriebsgeländes der Fa. X1. . Das Betriebsgrund-stück war in dem seit dem 29. August 1973 rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 63 für das Gebiet B.----straße , F.----weg , C1. der Beklagten als Gewerbegebiet festgesetzt. Der östliche Teil des Plangebiets wurde 1997 durch den Bebauungs-plan Nr. 100a ohne Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 63 als Kerngebiet ausgewiesen. Im nordwestlichen Teil des Kerngebiets ist ein Real-Markt mit einer Verkaufsfläche von ca. 5.500 qm errichtet. Der südliche Teil des früheren X1. -Geländes an der B.----straße lag im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 27 der Beklagten. Die Klägerin beseitigte seit 2006 Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 6.000 qm und ordnete die Erschließung des Geländes neu. Sie errichtete mehrere neue Gebäude und vermietete diese an Dritte. Auf dem 5.744 qm großen Flurstück 898 errichtete sie zwei aneinandergebaute Hallen. In der östlichen Halle („E-Halle“) befinden sich im Erdgeschoss eine Spielhalle und im Obergeschoss ein Fitness-center. In der westlichen Halle ist ein Getränkemarkt untergebracht, den die Beklagte aufgrund der von der Klägerin erhobenen Klage 4 K 3183/10 im Jahr 2013 genehmigte. Die frühere Fertigungshalle östlich der E-Halle wird von einem im August 2007 genehmigten Betrieb für Reifenhandel und –montage genutzt. In dem auf dem südlich angrenzenden Flurstück 899 der Klägerin errichteten Gebäude werden seit Ende 2008 Fachmärkte für Tierfutter bzw. Bettwaren und Möbel mit Verkaufsflächen von jeweils 799 qm betrieben. Südwestlich steht das von der Klägerin an die Beklagte vermietete Technische Rathaus. Auf dem westlich angrenzenden Flurstück 874 befindet sich seit 2002 ein Lidl-Einzelhandelsmarkt. Die Beklagte genehmigte am 15. Juli 2009 die Erweiterung der Verkaufsfläche auf 1.000 qm. Der Rat der Beklagten beschloss am 11. Februar 2008 den Masterplan Einzelhandel für die Stadt X. als städtebauliches Entwicklungskonzept, dem ein Gutachten der GMA - Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung mbH - vom November 2007 zu Grunde lag. Danach ist für den Stadtteil B1. ein zentraler Versorgungsbereich festgelegt, der im östlichen Teil das frühere Stadtteilzentrum B1. im Bereich der T3. Straße und C2.----straße umfasst. Im westlichen Teil werden die Grundstücke beiderseits der B.----straße einschließlich des Grundstücks des Real-Marktes bis zu den Straßen F.----weg und I1.-------straße im Westen einbezogen Das frühere Betriebsgelände der Fa. X1. liegt außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Im Norden endet der zentrale Versorgungsbereich im Bereich der X2.--------straße am Real-Markt; an der B.----straße im Süden endet der Versorgungsbereich an der Südgrenze des Betriebsgeländes. Im Masterplan ist zum Nebenzentrum B1. u.a. ausgeführt: „Der Versorgungs-bereich B1. bildet den zweitgrößten zentralen Versorgungsbereich im Stadtgebiet, verfügt aber im Vergleich zu anderen Stadtteilzentren nur über einen untergeordneten Teil des Einzelhandelsbesatzes im Stadtteil. 62 % der Betriebe, 47 % der Verkaufsfläche und 61 % des Umsatzes sind dem zentralen Versorgungsbe-reich zuzuordnen. Es sind zwei großflächige Betriebe (SB-Warenhaus, Klein-Kauf-haus) ansässig. Großflächige Fachmärkte mit zentrenrelevantem Sortiment, die die Versorgungsbedeutung des zentralen Versorgungsbereichs stützen könnten, sind bislang nicht vertreten. Die im Versorgungsbereich ansässigen Discounter erreichen die aktuelle Schwelle der Großflächigkeit nicht. Damit weist der Versorgungsbereich B1. im Vergleich zu anderen Stadtteilzentren und unter Berücksichtigung der Versorgungsbedeutung eine unterdurchschnittliche Ausstattung mit Magnetbetrieben auf.“ Die Beklagte stellte im Juli 2007 den Bebauungsplan Nr. 216 „B.----straße , F1. -weg, X3. . (ehem. Gelände Fa. X1. )“ mit dem Ziel auf, Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten auszuschließen. Sie leitete im Juli 2008 ein Verfahren zur Aufhebung der Bebauungspläne Nr. 27 und Nr. 63 ein. Die Klägerin wandte sich im Aufstellungsverfahren dagegen, dass die bisher ohne Sortimentsbeschränkung zulässige Einzelhandelsnutzung auf ihrem Grundstück ausgeschlossen werden sollte und dass ihr Grundstück nicht in den zentralen Versorgungsbereich einbezogen worden sei. Die GMA teilte der Beklagten im November 2009 zur Abgrenzung des zentralen Versorgungs-bereichs B1. mit, dass die Einbeziehung des nördlichen Bereichs des X1. -Geländes nicht sinnvoll sei, weil Einzelhandel mit zentren- und nahversorgungs-relevanten Sortimenten die strukturellen Probleme des zentralen Versorgungs-bereichs noch zusätzlich verstärken würde. Der Rat der Beklagten beschloss am 7. Dezember 2009 die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 63 und auf der Grundlage von § 9 Abs.2a BauGB den am 3. Februar 2010 öffentlich bekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 216. Nach seinen Festsetzungen sind Einzel- und Großhandelsbetriebe, die auch an Endverbraucher verkaufen, nur mit nicht zentren- bzw. nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten zulässig. Die Zuordnung der Sortimente als zentren- bzw. nahversorgungsrelevant ergibt sich aus der Sortimentsliste der Planurkunde. Änderungen und Erweiterungen bereits genehmigter Betriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten sind danach nur ohne Vergrößerung der Verkaufsfläche zulässig. Die Beklagte beauftragte im Juni 2012 das Büro Junker und Kruse mit der Fort-schreibung des Masterplans. Das Büro K. und L. schlägt vor, das Stadtteil-zentrum B1. zu verkleinern; das frühere X1. -Gelände sollte indessen nicht einbezogen werden, weil es aufgrund der großen Verkaufsflächenpotenziale die Weiterentwicklung des X4. Hauptzentrums gefährden könnte. Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Umweltschutz des Rates der Beklagten stimmte dem Entwurf des Büros zu und beauftragte am 16. Januar 2014 die Verwaltung, den Entwurf auszulegen und die Beteiligung der Behörden durchzuführen. Die Klägerin beantragte am 25. Juni 2013 einen planungsrechtlichen Vorscheid zur Nutzungsänderung der Spielhalle in einen Elektrofachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.030 qm. Die Beklagte wies sie darauf hin, dass eine Bescheidung des Antrags erst nach der Beschlussfassung über das neue Einzelhandelsgutachten sinnvoll sei. Die Klägerin hat am 10. Oktober 2013 Untätigkeitsklage erhoben. Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin vom 18. Juni 2013 mit Bescheid vom 6. Dezember 2013 ab und führte zur Begründung aus: Das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 216, wonach Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten, zu denen auch Elektrowaren zählten, unzulässig seien. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden, weil das Vorhaben die Grundzüge der Planung berühre. Selbst bei zugunsten der Klägerin unterstellter Unwirksamkeit des Bebauungsplans sei die Genehmigung nach § 34 Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB) zu versagen. Die Klägerin habe nicht durch ein geeignetes Verträglich-keitsgutachten nachgewiesen, dass das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche habe. Die Klägerin stellte ihre Klage auf eine Verpflichtungsklage um und führt zu deren Begründung aus: Sie habe Anspruch auf die Bebauungsgenehmigung. Die Zulässig-keit des Vorhabens beurteile sich nach § 30 Abs.1 BauGB i.V. mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 63 und nicht nach dem Bebauungsplan Nr. 216, denn dieser sei aus mehreren Gründen unwirksam. Die Satzung sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Es fehle die nach § 2 Abs.3 der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO NRW) erforderliche schriftliche Bestätigung der Bürgermeisterin, dass der Wortlaut der Satzung mit den Ratsbeschlüssen übereinstimme und dass nach § 2 Absätze 1 und 2 a. a. O. verfahren worden sei. Der Bestätigungsvermerk vom 5. Januar 2010 sei nicht von der Bürgermeisterin unterzeichnet, sondern von zwei anderen Bediensteten der Beklagten paraphiert worden. Er enthalte auch nicht die Bestätigung, dass der Wortlaut der Satzung mit dem Ratsbeschluss übereinstimme. Das habe auch nicht gemäß § 2 Abs.3 Hs. 1 BekanntmVO bestätigt werden können, weil eine Sitzungsnieder-schrift in den Aufstellungsvorgängen fehle. Der räumliche Geltungsbereich sei nicht gemäß § 9 Abs.7 BauGB festgelegt worden. Die Aufstellungsvorgänge enthielten keine Niederschrift der Ratssitzung und daher sei nicht feststellbar, wie das Plangebiet vom Rat abgegrenzt worden sei. Auch in der Beschlussvorlage Nr. 0042/V 15 und ihren Anlagen sei das Plangebiet nicht abgegrenzt. Die Bekanntmachung der Auslegung des Bebauungsplans vom 17. August 2009 entspreche nicht den Vorgaben des § 3 Abs.2 Satz 2 Hs. 1 BauGB, denn es finde sich kein Hinweis auf die verfügbaren Arten umweltbezogener Informationen. Der Bebauungsplan könne nicht auf § 9 Abs.2a BauGB gestützt werden, denn der Anwendungsbereich sei auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB beschränkt. Das frühere X1. -Gelände liege aber im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 23 und Nr. 67 der Beklagten, so dass eine Einzelhandels-steuerung nur durch differenzierende Festsetzungen nach § 1 Abs.4 ff BauNVO möglich gewesen wäre. Die Aufhebung der beiden Bebauungspläne sei unwirksam, denn auch diese seien nicht ordnungsgemäß ausgefertigt. Der dem Bebauungsplan Nr. 216 zu Grunde liegenden Planung fehle die erforderliche Rechtfertigung im Sinne des § 1 Abs.3 Satz 1 BauGB. Die Beklagte verfolge mit ihm das Ziel, den zentralen Versorgungsbereich B1. zu erhalten und zu entwickeln. Die überplante Fläche sei aber als integrierter Bestandteil in den zentralen Versorgungsbereich B1. einzubeziehen. Die Beklagte habe den Begriff des zentralen Versorgungsbereichs inhaltlich verkannt. Für die Bestimmung seien weder die „Kompaktheit und städtebauliche Identifikationsstruktur der Baustruktur“ noch die Qualität der Erschließung maßgebliche Kriterien. Das von der Beklagten verfolgte Ziel, Gewerbeflächen zu erhalten, könne nicht mittels eines Plans nach § 9 Abs.2 a BauGB erreicht werden. Die Beklagte habe den zentralen Versorgungsbereich B1. fehlerhaft räumlich abgegrenzt. Der Bebauungsplan berücksichtige nicht die tatsächliche Entwicklung im Versorgungsbereich. So verlaufe die auf dem Einzelhandelskonzept aus dem Jahr 1996 beruhende Begrenzung mitten durch das Gebäude B.----straße 111b, das die Beklagte als Technisches Rathaus nutze. Bei Aufstellung des Bebauungsplans seien im Plangebiet zahlreiche Einzelhandelsbetriebe angesiedelt gewesen und östlich befinde sich der großflächige Real-Supermarkt. Der Rat habe entgegen den Empfehlungen des Gutachters die im Plangebiet ansässigen Sortimente „Tiere, zoologischer Bedarf, Tierfutter“ und „Matratzen und Lattenroste“ als nicht zentren-relevant eingestuft. Es dränge sich der Eindruck auf, dass die Beklagte Gründe konstruiere, um das Plangebiet aus dem zentralen Versorgungsgebereich ausgrenzen zu können. Letztlich beruhe der Bebauungsplan auch auf zahlreichen schwerwiegenden Abwägungsmängeln im Sinne des § 1 Abs.7 BauGB. Der aktuelle bauliche Bestand sei nicht ermittelt worden. Die prozentuale Begrenzung der Verkaufsfläche zentrenrelevanter Randsortimente in Ziffer 1.3 der Festsetzungen sei ungeeignet, weil nicht zugleich die Verkaufsfläche der Betriebe begrenzt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 6. Dezember 2013 zu verpflichten, ihr den mit Formularantrag vom 18. Juni 2013 beantragten Vorbescheid für die Änderung der Nutzung der auf dem Grundstück B.----straße 112 in X. betriebenen Spielhalle in einen Elektrofachmarkt zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Ablehnungsbescheid vom 6. Dezember 2013 und führt ergän-zend aus: Ein Bebauungsplan nach § 9 Abs.2a BauGB sei aufgestellt worden, weil eine Änderung der aufgehobenen Pläne aufgrund ihres Alters nicht zielführend gewesen wäre. Angesichts der vorhandenen Bau- und Nutzungsstruktur sei es für eine geordnete städtebauliche Entwicklung nicht notwendig gewesen, einen qualifizierten Bebauungsplan aufzustellen. Es habe ausgereicht, zentrenschädigende Einzel-handelsbetriebe auf die im Masterplan definierten Versorgungsbereiche zu verweisen. Damit werde auch das weitere Ziel der Planung erreicht, angesichts des bestehenden Gewerbeflächendefizits gewerblich nutzbare Flächen im Stadtgebiet zu erhalten. Die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs B1. entspreche der damaligen Einzelhandelsstruktur, wenn auch aus heutiger Sicht die C2.----straße nicht mehr zum zentralen Versorgungsbereich zu zählen sei. Der Berichterstatter der Kammer hat am 25. Juni 2014 die Sach- und Rechtslage vor Ort erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Betei-ligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvor-gänge der Beklagten sowie auf die Verfahrensakte 4 K 3183/10 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs.1 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO) ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Bürgermeisterin der Beklagten vom 6. Dezember 2013 ist rechtswidrig. Die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der beantragten Bebauungsgenehmigung. Nach § 71 Abs.1 und 2 i.V.m. § 75 Abs.1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) ist diese zu erteilen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Der beantragten Nutzungsänderung stehen Vorschriften des im vorliegenden Verfahren allein zu prüfenden Bauplanungsrechts nicht entgegen. Die Zulässigkeit der Nutzungsänderung der Spielhalle in einen Elektrofachmarkt beurteilt sich nach dem Bebauungsplan Nr. 63 der Beklagten, denn dieser Plan ist für den Bereich östlich des Plangebiets Nr. 100a nicht wirksam aufgehoben worden (dazu 1.). Der Einzelhandelsausschluss des Bebauungsplans Nr. 216 der Beklagten steht dem Vorhaben nicht entgegen, weil dieser Bebauungsplan unwirksam ist (dazu 2.). Ein Elektromarkt ist nach der Art der baulichen Nutzung nach § 30 Abs.1 BauGB i.V. mit den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 63 der Beklagten zulässig (dazu 3.). Die Festsetzung eines Gewerbegebiets ist nicht funktionslos geworden; selbst bei unterstellter Funktionslosigkeit fügt sich das Vorhaben nach seiner Art in die Umgebungsbebauung ein (dazu 4.). Anhaltspunkte dafür, dass sonstige planungsrechtliche Regelungen dem Vorhaben entgegenstehen könnten, sind weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. (1.) Der Bebauungsplan Nr. 63 ist im westlichen Teil des Plangebiets nicht wirksam aufgehoben worden. Er ist im östlichen Teil des Plangebiets durch den Bebauungsplan Nr. 100a der Beklagten ersetzt worden und hat damit nach dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere Norm verdrängt, dort auch ohne förmliche Aufhebung seine frühere rechtliche Wirkung verloren. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. August 1990 ‑ 4 C 3.90 -, Baurechtssammlung (BRS) 50 Nr. 2; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. September 2011 – 2 A 59/10 -, BRS 78 Nr. 54. Im westlichen Teil des Plangebiets ist der Bebauungsplan weiter rechtsgültig. Die vom Rat der Beklagten im Dezember 2009 beschlossene Satzung über die Aufhebung ist unwirksam, denn die Satzung ist vor ihrer Bekanntmachung nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Nach § 1 Abs.8 BauGB gelten die Vorschriften des BauGB über die Aufstellung von Bauleitplänen auch für die Aufhebung von Bebauungsplänen. Bebauungspläne treten als Satzungen nach § 10 Abs.3 Satz 4 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Hierfür bedarf es nach nordrhein-westfälischem Recht einer Ausfertigung. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Das bestimmt sich nach Maßgabe des Landesrechts. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. September 2014 – 4 B 29/14 -, Juris, vom 27. Januar 1999 – 4 B 129.98 –, BRS 62 Nr. 29 und vom 9. Mai 1996– 4 B 60.96 –, BRS 58 Nr. 41. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist geklärt, dass es mangels ausdrück-licher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreichend ist, wenn der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates nach dem Rats-beschluss und vor der Verkündung der Satzung auf der Originalurkunde des Bebauungsplans schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen hat. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 1. September 2014 – 10 D 5/13. NE –, Juris, vom 31. Juli 2013 – 7 D 15/12.NE –, Juris und vom 15. Februar 2012 – 10 D 46/10.NE –,Juris, sowie Beschluss vom 19. September 2014– 10 A 2061/13 -, bisher nicht veröffentlicht. Ein solcher der Beurkundungsfunktion der Ausfertigung genügender Vermerk fehlt auf der Planurkunde. Die Bürgermeisterin hat nicht bestätigt, dass der Rat die Aufhebung in seiner Sitzung vom 7. Dezember 2009 als Satzung beschlossen hat. Der Bebauungsplan Nr. 63 ist auch nicht durch den Bebauungsplan Nr. 216 ersetzt worden. Der Bebauungsplan Nr. 216 trifft als einfacher Bebauungsplan nach § 9 Abs.2a BauGB nur Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, so dass zweifelhaft erscheint, ob er den qualifizierten Bebauungsplan Nr. 63 mit allen Festsetzungen verdrängen kann. Das ist aber schon deshalb nicht der Fall, weil er - wie noch auszuführen ist – unwirksam ist. Entfällt aber wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit einer Normenkollision, dann gilt die alte Rechtsnorm unverändert weiter. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 – 4 C 3.90 -, BRS 50 Nr. 2. Unbeschadet dessen könnte der Bebauungsplan Nr. 216 den Plan Nr. 63 auch deshalb nicht (vollständig) ersetzen, weil die Plangebiete nicht deckungsgleich sind. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 63 erstreckt sich im Westen bis zur Mitte der Straße F.----weg . Auch die Südgrenze des Bebauungsplans Nr. 63 verläuft südlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 216. Ist die Satzung über die Aufhebung des Bebauungsplans Nr. 63 nicht wirksam ausgefertigt worden, so kommt es nicht darauf an, ob – wie die Klägerin meint – das Rechtsstaatsgebot aufgrund der Legalitätsfunktion der Bekanntmachung zudem einen den Anforderungen des § 2 Abs.3 1. Hs. BekanntmVO genügenden Bestätigungsvermerk erfordert. Unbeschadet dessen ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass das Rechtsstaatsgebot nicht die Bestätigung der Legalität des Normsetzungsverfahrens („Legalitätsfunktion") verlangt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2014 – 4 B 29.14 -, Juris, mit weiteren Nachweisen. (2.) Das Vorhaben ist nicht wegen des Einzelhandelsausschlusses im Bebauungsplan Nr. 216 bauplanungsrechtlich unzulässig, denn der Bebauungsplan Nr. 216 ist unwirksam. Die von der Klägerin gerügten formellen Mängel führen zwar nicht zur Unwirksamkeit des Plans. Die Satzung ist ordnungsgemäß ausgefertigt, denn die Planurkunde enthält die Bestätigung der Bürgermeisterin der Beklagten vom 19. Januar 2010, dass „der Rat der Stadt X. nach § 10 BauGB den Bebauungsplan am 7. Dezember 2009 als Satzung beschlossen hat.“ Weitere Anforderungen an die Ausfertigung und Bekanntmachung stellt – wie ausgeführt - das nordrhein-westfälische Landesrecht nicht. Es kann dahinstehen, ob die weiteren Einwände der Klägerin, die Auslegungs-bekanntmachung genüge wegen der fehlenden Angaben zu umweltbezogenen Informationen nicht § 3 Abs.2 BauGB und die Bekanntmachung nach § 10 Abs. 4 BauGB sei wegen der Falschdarstellung des Plangebiets fehlerhaft, die formelle Unwirksamkeit des Plans begründen könnten. Denn auch beachtliche Verstöße gegen § 214 Abs.1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 3 Abs.2 BauGB und § 10 Abs.4 BauGB sind nach § 215 Abs.1 Nr.1 BauGB innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zu rügen. Die Klägerin hat diese Einwände jedoch nicht in der Jahresfrist im Planauf-stellungsverfahren oder im früheren Verfahren 4 K 3183/10 geltend gemacht. Der Bebauungsplan Nr. 216 ist aus zwei Gründen materiell unwirksam. Zum einen ist bereits der Anwendungsbereich des § 9 Abs.2a BauGB nicht eröffnet (hierzu a) und zum anderen beruht der Einzelhandelsausschluss auf einem beachtlichen Abwägungsfehler, der von der Klägerin auch rechtzeitig im Planaufstellungsverfahren gerügt worden (hierzu b). a) Der Bebauungsplan Nr. 216 ist in der hier gegebenen städtebaulichen Situation kein geeignetes Planungsinstrument für den Ausschluss von Einzelhandel. Nach § 9 Abs.2a S.1 Hs.1. BauGB kann für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs.1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können. Damit ist der Anwendungsbereich des § 9 Abs.2a BauGB auf im Zusammenhang bebaute Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB beschränkt. Der überplante Bereich darf nicht bereits von einem qualifizierten Bebauungsplan oder von einem einfachen Bebauungsplan mit Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung erfasst sein. Sollen Gebiete mit Bebauungsplänen im Sinne des § 30 Abs.1 BauGB überplant werden, so können die beabsichtigten Beschränkungen durch entsprechende Festsetzungen nach § 1 Abs.4 ff BauNVO abgeändert werden. Vgl. Kuschnerus, Der standortgerechte Einzelhandel, Rdnr. 558; Brügelmann-Gierke, BauGB, § 9 Rdnr. 515n (Stand der Bearbeitung: August 2008) Jäde-Dirnberger-Weiss, BauGB/BauNVO 6. Aufl. 2010, § 9 BauGB Rdnr. 92; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg-Krautzberger, BauGB , § 9 Rdnr. 242a (Stand der Bearbeitung: Juni 2013). Der Bebauungsplan Nr. 63 ist ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs.1 BauGB, so dass ein Plan nach § 9 Abs.2a BauGB in diesem Bereich kein geeignetes Planungsinstrument zur Steuerung des Einzelhandels ist. Der Bebauungsplan Nr. 63 war auch nicht wirksam vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 216 aufgehoben worden. b) Der Bebauungsplan Nr. 216 ist jedoch materiell unwirksam, weil er in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs.7 BauGB verstößt. Der Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten ist nicht von § 9 Abs.2a BauGB gedeckt. Der Masterplan Einzelhandel ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs.6 Nr. 11 BauGB keine schlüssige und nachvollziehbare Grundlage für die Bildung des zentralen Versorgungsbereichs B1. . Die Beklagte hat den späteren Entwicklungen im Stadtteil B1. nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Das betrifft nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs.3 BauGB des festgesetzten Einzelhandelsaus-schlusses, sondern ist eine Frage der ordnungsgemäßen Abwägung im Sinne des § 1 Abs.7 BauGB. vgl. BVerwG Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 7.11 –, Juris; sich dieser Rechtsprechung anschließend: OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 10 A 152/13 -, Juris und OVG NRW, Urteile vom 14. Oktober 2013 – 2 D 103/12.NE –, Juris und 2 A 204/12, Juris. Das Plangebiet war im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 7. Dezember 2009 funktionaler Bestandteil des zentralen Versorgungsbereichs B1. , so dass der Ausschluss des Einzelhandels mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Bereich des früheren X1. -Geländes nicht gerechtfertigt ist und deshalb abwägungsfehlerhaft erfolgt ist. . § 9 Abs. 2 a) BauGB gibt den Gemeinden ein Planungsinstrument an die Hand, um zentrale Versorgungsbereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können. Des Weiteren ist ein (partieller) Einzelhandelsausschluss gemäß § 9 Abs. 2 a) BauGB ein Mittel für die Gemeinden, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten. Wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB ergibt, sind Planungs-konzepte wie Einzelhandels- und Zentrenkonzepte als Belang im Rahmen der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Eine Bindung der Gemeinde im Sinne eines Alles-oder-nichts-Prinzips besteht indessen nicht. Vielmehr kann es aufgrund einer ordnungsgemäßen Abwägung sogar geboten sein, das Planungskonzept im Rahmen einer konkreten Bauleitplanung nicht oder nur mit Abstrichen zu verfolgen. Folge solcher Durchbrechungen ist dann, dass das Planungskonzept zukünftig seine steuernde Kraft nur noch in abgeschwächter Weise erfüllen oder sogar ganz einbüßen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2013 – 2 D 103/12.NE -, Rdnr. 100ff. In der Bestimmung der Standorte der zentralen Versorgungsbereiche - und damit erst recht ihrer genauen Grenzen - ist der Gemeinde weitgehende planerische Gestaltungsfreiheit eingeräumt. Die Grenze dieses Planungsermessens überschreitet die Gemeinde erst dann, wenn die von ihr getroffene Festlegung und Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs einer nachvollziehbaren städte-baulichen Begründung ermangelt und deswegen willkürlich erscheint. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die jeweilige örtliche Situation nicht individuell in den Blick genommen oder der Begriff des zentralen Versorgungsbereichs verkannt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, Juris. Das ist hier der Fall. Die Beklagte hat den Einzelhandel im Bereich des X1. -Geländes auf der Grundlage einer Stellungnahme der GMA zur Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs vom November 2009 ausgeschlossen. Dabei hat sie die individuelle Situation nicht in ausreichendem Maße in den Blick genommen und ihrer Abwägung einen fehlerhaften Begriff des zentralen Versorgungsbereichs zu Grunde gelegt. Ein zentraler Versorgungsbereich wird als räumlich abgrenzbarer Bereich definiert, dem aufgrund vorhandener oder noch zu entwickelnder Einzelhandelsnutzungen ‑ häufig ergänzt durch diverse Dienstleistungen und gastronomische Angebote - eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt oder zukommen soll. Ein zentraler Versorgungsbereich hat nach Lage, Art und Zweck-bestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugs-bereich zentrale Funktion. Diese Funktion besteht darin, die Versorgung eines Gemeindegebiets oder eines Teilbereichs mit einem auf den Einzugsbereich abgestimmten Spektrum an Waren des kurz-, mittel- oder langfristigen Bedarfs sicherzustellen. Der Begriff ist nicht geographisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen und kann auch Bereiche für die Grund- und Nahversorgung umfassen. Ein zentraler Versorgungsbereich muss jedoch einen gewissen, über seine eigenen Grenzen hinausreichenden räumlichen Einzugs-bereich mit städtebaulichem Gewicht haben und damit über den unmittelbaren Nahbereich hinaus wirken. Er setzt zudem eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Oktober 2013 – 2 A 204/12 -, Juris und Urteil vom 15. Februar 2012 – 10 D 32/11.NE -, BRS 79 Nr. 16. Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint die Ausgrenzung des Plangebiets aus dem zentralen Versorgungsbereich willkürlich. Die Beklagte hat zwar die veränderten örtlichen Verhältnisse in den Blick genommen und eine weitere Stellungnahme der GMA zur Abgrenzung des Versorgungsbereichs B1. eingeholt. Der Masterplan Einzelhandel beruhte auf einer Bestandsaufnahme vom Januar 2006 und die örtlichen Verhältnisse und Nutzungsstrukturen haben sich sowohl im Plangebiet als auch im angrenzenden Bereich entlang der X2.--------straße nachträglich verändert. Auch die Stellungnahme der GMA vom November 2009 berücksichtigt aber nicht alle Veränderungen und beruht auf einem falschen Verständnis des Begriffs des zentralen Versorgungsbereichs. Denn für die räumliche Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs ist zuvorderst auf die Versorgungsfunktion des Bereichs abzustellen. Bezweckt wird nicht der Schutz der vorhandenen Einzelhandelsbetriebe um ihrer selbst willen; schon gar nicht geht es um die Verhinderung von Konkurrenz. Es war darauf abzustellen, ob ein Bereich über seine eigenen räumlichen Grenzen hinausreichende zentrale Versorgungsfunktion hat. Dabei sind auch die ergänzenden Dienstleistungs- und Gastronomieangebote in den Blick zu nehmen. Das ist hier nicht geschehen. Die Abgrenzung entspricht schon deshalb nicht der örtlichen Situation, weil die Grenze des zentralen Versorgungsbereichs durch mehrere Gebäude verläuft und Grundstücke zerschneidet. Teile der Gebäude F.----weg 19, B.----straße 111 c und 111b (Technisches Rathaus) und des Flurstücks 921 liegen danach im und andere Teile außerhalb des zentralen Versorgungsbereichs. Der zentrale Versorgungsbereich B1. ist nicht nach dem maßgeblichen Kriterium der Funktionalität abgegrenzt worden. Zwar benennt die GMA als wichtigstes Planungskriterium die stadträumlich-funktionale Einbindung des Einzelhandels- und Dienstleistungsbesatzes in einen überschaubaren, fußläufig erlebbaren Lebensraum der Innenstadt bzw. der Stadtteilzentren. Kriterien für die räumliche Abgrenzung seien daher u.a. die Nutzungsdichte und –vielfalt des Geschäfts- und Dienst-leistungsbesatzes (öffentliche und private Infrastruktur wie z.B. Schulen, Kindergärten, Geld- und Kreditinstitute) sowie der Schwerpunkt des Einzelhandels in Bezug auf Betriebsbesatz, Branchenvielfalt, Verkaufsflächenbestand und Umsatztätigkeit. Das wird aber bei der Grenzziehung nicht nachvollziehbar umgesetzt, denn bei Zugrundelegung dieser Kriterien war das Plangebiet in den Versorgungsbereich einzubeziehen. Das gilt jedenfalls unter Berücksichtigung der nach Verabschiedung des Masterplans Einzelhandel in B1. festzustellenden Veränderungen. Die Beklagte legt den westlichen Teil des zentralen Versorgungsbereichs beiderseits der B.----straße fest. Die B.----straße fungiere zwischen den Magnetbetrieben des Real SB Warenhaus im Westen und des Kaufhauses Gassmann im Osten als Haupt-funktionsachse des Einzelhandels. Das gibt die tatsächliche örtliche Situation im Dezember 2009 nicht zutreffend und vollständig wieder. Schon zum damaligen Zeitpunkt bildeten die X2.--------straße beginnend vom Lidl-Markt im Westen bis zur Einmündung in die B.----straße und von dort bis zum Kaufhaus H. die B.----straße im Osten die Hauptfunktionsachse des Einzelhandels in B1. . Mit Ausnahme des D. -Baumarktes, der als der beruflichen Eingliederung dienender Second-Hand Bau- und Möbelmarkt eine Mischform zwischen sozialer Einrichtung und Einzelhandelsbetrieb ist, lagen alle größeren Einzelhandelsbetriebe südlich dieses etwa 700 m langen Straßenabschnitts. Im westlichen Teil der B.----straße waren die die aktuelle Schwelle zur Großflächigkeit von 800 qm Verkaufsfläche nicht überschreitenden Betriebe L1. (370 qm), Q. (700 qm), S1. (600 qm) und U. (430 qm) angesiedelt. Im Bereich des Plangebiets lagen der Lidl-Markt mit einer im Juli 2009 genehmigten Verkaufsfläche von 1000 qm und zwei Fachmärkte für Tierfutter bzw. Bettwaren und Möbel mit Verkaufsflächen von jeweils 799 qm. Auch diese Fachmärkte waren in die Betrachtung einzubeziehen, denn sie dienen der Versorgung der Bevölkerung. Ob ihre Sortimente zentrums- oder nahversorgungsrelevant sind oder nicht, ist insoweit unerheblich. Der zwischen der X2.--------straße und der B.----straße errichtete Real-Markt mit einer Verkaufsfläche von 5.500 qm liegt etwa in der Mitte dieser Einzelhandelsbetriebe und ist das Bindeglied zwischen den Einzelhandelsbetrieben im Plangebiet und den Betrieben im östlichen Abschnitt der B.----straße . Die GMA und ihr folgend der Rat der Beklagten grenzt die Einzelhandelsbetriebe an der X2.--------straße u.a. mit der Begründung aus, der Real-Markt liege an der B.----straße . Das überzeugt nicht, denn der Markt ist der X2.--------straße zugeordnet und in einem Abstand von zwischen 70 und 115 m zur B.----straße errichtet. Er wird sowohl von der X2.--------straße als auch von der B.----straße über Zufahrten erschlossen. Zwischen dem Gebäude und der B.----straße befinden sich Parkflächen. Die B.----straße knickt ab der Einmündung der X2.--------straße nach Südwesten ab und ist dort beiderseits mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaut. Der rückwärtig hinter weiträumigen Parkflächen angeordnete Markt bildet damit keinen Bestandteil der (straßennahen) Bebauung im westlichen Teil der B.----straße . Er ist der X2.--------straße zuzuordnen, so dass sich die größeren Einzelhandelsbetriebe entlang der X2.--------straße und der B.----straße vom Lidl-Markt im Westen bis zum früheren Kaufhaus H. im Osten an der südlichen Straßenseite aneinanderreihen. In diesem Bereich hatten sich bis zum Satzungsbeschluss zusätzlich Dienst-leistungs- und Gastronomieangebote angesiedelt. Im Plangebiet waren im Gebäude B.----straße 114 ein sich (auch) an den Endverbraucher richtender Reifenhandel mit Werkstatt, die Spielhalle und das Fitnesscenter sowie das Technische Rathaus errichtet. Im Dezember 2009 war bekannt, dass die frühere Firmenkantine (B.----straße 111 c) als gewerbliche Gastronomie mit Biergarten genutzt werden sollte. Ein Gastronomiebetrieb im Haus B.----straße 110a war genehmigt. Östlich des Real-Marktes sind die mehrgeschossigen Gebäude X2.--------straße 118 und B.----straße 151 errichtet worden. In ihnen befindet sich das Gesundheitszentrum D1. mit Läden, Praxen und Dienstleistungsbetrieben. Ausgehend von dieser Entwicklung ist die Einbeziehung des früheren Stadtteil-zentrums B1. anstelle des Plangebiets in den Versorgungsbereich (abwägungs-) fehlerhaft. Der östliche Teil des Versorgungsbereichs B1. im Bereich der C2.----straße und der T3. Straße hatte tatsächlich keine über den Nahbereich hinausgehende Versorgungsfunktion. Die Einbeziehung dieses Bereichs war gerade im nördlichen Bereich jenseits der Bahnlinie an der T3. Straße allein dadurch bestimmt, dass sich dort das frühere Zentrum von B1. befand. Nach der Bestandsaufnahme Masterplan waren dort zwei kleinflächige Einzelhandelsbetriebe und ansonsten überwiegend private Dienstleistungen und öffentliche Einrichtungen angesiedelt. Auch südlich der Bahnlinie befanden sich nur wenige kleinteilige Geschäfte. In diesem Bereich befanden sich keine Magnetbetriebe. Die GMA geht in ihrer Stellungnahme vom November 2009 hinsichtlich der Folgen einer Einzelhandelsnutzung des X1. -Areals davon aus, dass der trading-down-Effekt insbesondere in der C2.----straße weiter beschleunigt würde. Die C2.----straße habe keine stabile Versorgungsfunktion. Es gebe dort zahlreiche leerstehende und mindergenutzte Ladenlokale. Angesichts dieses tatsächlichen Befundes überzeugt es nicht, einen solchen – nicht funktionsfähigen - Bereich zu schützen und statt-dessen einen der Versorgung dienenden Bereich auszuklammern. Gerade die von der Beklagten und der GMA wiederholt angeführte Kompaktheit des Versorgungsbereichs spricht für den Bereich B.----straße /X2.--------straße als zentralen Versorgungsbereich. Das wird letztlich auch durch den Entwurf der Fortschreibung des Masterplans bestätigt, denn die frühere Begründung für die Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs wird durch eine neue Begründung ersetzt. Das Büro K. und L. schlägt eine deutliche Verkleinerung des zentralen Versorgungsbereichs in B1. vor. Die Fläche nördlich der Bahnlinie (T3. Straße) soll ausgeklammert werden, weil der Bereich keine Versorgungsfunktion habe. Dies belegt, dass bei der früheren Abgrenzung falsche Kriterien maßgeblich waren. Die Ausgrenzung des Plangebiet wird auch nicht mehr mit dem Schutz und der Erhaltung des Versorgungsbereichs B1. begründet. Stattdessen wird darauf hingewiesen, dass es im Plangebiet große Verkaufsflächenpotentiale gebe und bei Ausschöpfung der Potentiale eine Gefährdung des X4. Zentrums und seiner Entwicklung zu befürchten sei. Es kann dahinstehen, ob dies eine tragfähige Begründung für einen künftigen Ausschluss von Einzelhandel mit zentren- oder nahversorgungsrelevanten Sortimenten im Bereich des X1. -Geländes sein würde. Insofern erscheint es zumindest zweifelhaft, ob angesichts der geschilderten Entwicklung und auch unter Berücksichtigung des inzwischen im Plangebiet genehmigten Getränkemarkts E. (1100 qm Verkaufsfläche) überhaupt noch zentrenschädigende Betriebe mit größeren Verkaufsflächen angesiedelt werden könnten. Unbeschadet dessen belegt diese Begründung, dass die Einzelhandelsnutzung im Plangebiet nicht den zentralen Versorgungsbereich B1. schädigt, so dass der mit dieser Begründung erfolgte Einzelhandelsausschluss abwägungsfehlerhaft war. (3.) Die Nutzungsänderung widerspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 63. Dieser weist das Antragsgrundstück als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO aus. Diese Festsetzung ist nicht funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit - erstens - die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt. Zu dieser ersten Voraussetzung ist erläuternd klarzustellen, dass bei der von ihr ausgehenden Prüfung nicht gleichsam isolierend auf einzelne Grundstücke abgestellt, also die Betrachtung darauf beschränkt werden darf, ob die Festsetzung hier und dort noch einen Sinn ergibt. Zu würdigen ist vielmehr grundsätzlich die Festsetzung in ihrer ganzen Reichweite, und zu würdigen ist ferner nicht nur die einzelne Festsetzung, sondern auch die Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit hat. Hinzutreten muss aber außerdem als zweite Voraussetzung eine bestimmte Offenkundigkeit des Mangels. Die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen der planerischen Festsetzung und der tatsächlichen Situation muss - zweitens - in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 –IV C 39.75 -, BRS 32 Nr. 38. Dabei ist jede einzelne Festsetzung darauf hin zu untersuchen, ob sie aufgrund der Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse die ihr zugedachte Funktion noch zu erfüllen vermag. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 – 4 B 85.03 -, BRS 66 Nr. 52. Nach diesen Maßstäben ist die Festsetzung eines Gewerbegebiets durch den Bebauungsplan Nr. 63 nicht funktionslos geworden. Gewerbegebiete dienen nach § 8 Abs.1 BauNVO 1968 vorwiegend der Unterbringung nicht erheblich belästigender Gewerbebetriebe. Im Plangebiet sind überwiegend nach § 8 Abs.2 BauNVO 1968 zulässige Nutzungen angesiedelt. Die ansässigen Einzelhandelsbetriebe sind nach § 8 Abs.2 Nr. 1 BauNVO 1968 zulässig, denn danach sind Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Ausgenommen sind nur Einkaufszentren und Verbrauchermärkte im Sinne des § 11 Abs.3 BauNVO 1968. Das sind solche Einzelhandelsbetriebe, die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen. Weder der Lidl-Markt noch die Fachmärkte oder der Getränkemarkt dienen der übergemeindlichen Versorgung. Das Technische Rathaus ist als Verwaltungsgebäude im Sinne des § 8 Abs.2 Nr. 2 BauNVO 1968 zulässig. Der Reifenhandel und der Fliesenhandel in den Gebäuden X2.--------straße 110a und 114 sind Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 Abs.2 Nr. 1 BauNVO 1968 und auch das Steuerberaterbüro ist nach § 13 BauNVO 1968 allgemein zulässig. Dagegen dürfte die bestehende Spielhalle eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte und damit im Gewerbegebiet unzulässig sein. Eine gebietswidrige Nutzung allein rechtfertigt aber nicht die Annahme, die der Festsetzung zu Grunde liegende Planungskonzeption sei sinnlos geworden. Ist die Festsetzung eines Gewerbegebiets nicht funktionslos geworden, so widerspricht das Vorhaben nicht dieser Festsetzung. Ein Elektrofachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.100 qm ist ein Einzelhandelsbetrieb, der nicht der übergemeindlichen Versorgung dient. (4.) Auch bei unterstellter Unwirksamkeit der Festsetzung wäre der Elektrofachmarkt nach § 34 BauGB zulässig. Dabei kann es dahinstehen, ob – wofür Vieles spricht – es sich bei dem Gebiet um ein faktisches Kerngebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO handelt oder ob – wie die Beklagte meint – hinsichtlich der Art der Nutzung eine Gemengelage im Sinne des § 34 Abs.1 BauGB vorliegt. Handelt es sich um ein faktisches Kerngebiet, so ist der Elektromarkt nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als Einzelhandelsbetrieb allgemein zulässig. Handelt es sich um eine Gemengelage, so fügt sich das Vorhaben schon deshalb ein, weil sich in der näheren Umgebung mit dem Real-Markt, dem Lidl-Markt und dem Getränkemarkt E. drei weitere großflächige Einzelhandelsbetriebe befinden. Vgl. hierzu allgemein: OVG NRW, Urteil vom 6. November 2008– 10 A 2601/07 -, Juris. Soweit die Beklagte der Auffassung ist, es sei von der Klägerin nicht nachgewiesen, dass das Vorhaben keine schädlichen Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich B1. im Sinne von § 34 Abs.3 BauGB habe, verkennt sie, dass das Vorhaben innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs liegt. Ist das Vorhaben somit nach der Art der baulichen Nutzung zulässig, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es aus sonstigen Gründen planungsrechtlich unzulässig sein könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 124a Abs.1 VwGO für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor.