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Urteil

4 K 3121/14

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2015:0804.4K3121.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

              Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. T a t b e s t a n d: Der Kläger ist Landwirt und wendet sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem westlich seiner Hofstelle gelegenen Grundstück G1. (postalische Anschrift: S.------straße , B. ). Der Kläger übernahm 2007 den elterlichen Hof, der am westlichen Rand der Ortschaft I. nördlich der S.------straße gelegen ist. Im südlichen Bereich der Hofstelle steht das Wohnhaus und nördlich angrenzend befinden sich landwirtschaftliche Nebengebäude (Stall, Scheune) und sonstige Anlagen (Fahrsilo, Güllebehälter). Im westlichen Bereich verläuft über das Flurstück entlang des Wohnhauses die Zufahrt zu den rückwärtigen Betriebsgebäuden. Westlich dieser Zufahrt sind entlang der zunächst nach Westen führenden und dann nach Norden verlaufenden S.------straße die vier Wohngebäude S.------straße errichtet. Der Kläger betrieb die Hofstelle zunächst als Nebenerwerbslandwirt und der Beklagte genehmigte ihm mit Bauschein vom 14. August 2007 den Neubau eines Stalles für Mutterkühe. Nach der damaligen Betriebsbeschreibung war der Kläger Eigentümer von 18 ha Grünland und hatte zudem 22 ha Grünland gepachtet. Der Tierbestand sollte von 25 Mutterkühen und 25 Kälbern auf 30 Mutterkühe und 30 Kälber erweitert werden. Der Beklagte erteilte dem Kläger am 7. Februar 2011 eine Baugenehmigung für den Neubau eines offenen Fahrsilos auf einem rund 200 m nordwestlich der Hofstelle gelegenen Grundstück. Nach der genehmigten Betriebsbeschreibung bewirtschaftete der Kläger im Vollerwerb 50 ha gepachtetes Grünland. Der Betrieb hatte einen Tierbestand von 40 Mutterkühen und 40 Kälbern. Als Zuerwerb war eine Pension mit 7,5 % Anteil am Gesamtbetrieb angegeben. Der Beigeladene zu 1. beantragte einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem nördlich des Hauses S.------straße und westlich der Hofstelle des Klägers gelegenen Grundstücks H. I. ,. Südlich an das bisher mit einer Scheune bebaute Grundstück grenzt das als Abstell- und Lagerfläche genutzte Flurstück des Klägers an. Die nördlich angrenzenden Flächen sind unbebaut und werden landwirtschaftlich genutzt. Die Stadt B. erklärte ihr Einvernehmen mit einer Bebauung des im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) gelegenen Grundstücks. Der Fachdienst Umwelt des Beklagten wies in einer Stellungnahme vom 25. Juni 2013 darauf hin, dass vom Grundsatz her keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken bestünden, zumal der Offenstall des Klägers nicht in der Hauptwindrichtung liege. Unabhängig davon sei festzustellen, dass durch die heranrückende Wohnbebauung eine Erweiterungsabsicht des Landwirts unter Umständen in Frage gestellt wäre. Der Landrat des Beklagten erteilte dem Beigeladenen unter dem 1. Juli 2013 den beantragten Bauvorbescheid. Der Kläger bat mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 im Falle der Erteilung einer Baugenehmigung um eine Ausfertigung. Der Beklagte erteilte den Beigeladenen am 10. Oktober 2014 die Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienhauses. Das Wohnhaus soll 40 m westlich des Mutterkuhstalles und des Fahrsilos errichtet und über eine Zufahrt zur östlich angrenzenden S.------straße erschlossen werden. Die Ostwand des Wohnhauses soll keine der Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen dienenden Fenster haben. Der Kläger hat am 14. November 2014 Klage erhoben und macht geltend: Die Baugenehmigung sei nachbarrechtswidrig, denn sie verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Er führe auf den benachbarten Grundstücken einen privilegierten landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb und müsse durch die heranrückende Wohnbebauung Einschränkungen seines Betriebes befürchten. Er müsse beim Anfahren seines Fahrsilos am Wohnhaus vorbeifahren und befürchte aufgrund der Nähe des Vorhabens zu seiner Hofstelle und insbesondere dem Mutterkuhstall nachträgliche immissionsschutzrechtliche Auflagen. Er plane seit Jahren die Erweiterung seines Betriebes und habe am 12. Januar 2015 einen planungsrechtlichen Vorbescheid für die Erweiterung des Mutterkuhstalles beantragt. Der Beklagte habe vor Erteilung der Genehmigung nicht im gebotenen Umfang geprüft, ob sich das unzulässig im Außenbereich errichtete Wohnhaus unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen durch seinen Betrieb aussetze. Das Immissionspotential seines Betriebes sei nicht ermittelt worden und mangels ausreichender Prognose sei das Wohnhaus nicht genehmigungsfähig. Die in seinem Auftrag erstellte Stellungnahme des Dipl. Ing. N. L. von der Landwirtschaftskammer Münster vom 18. Juni 2015 belege, dass durch das Neubauvorhaben ein zusätzliches Konfliktpotential ausgelöst und die durch die vorhandene Wohnbebauung im Nahbereich schon jetzt bestehende konfliktträchtige Situation weiter verschärft würde. Der Kläger beantragt, die den Beigeladenen vom Landrat des Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 10. Oktober 2014 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung und führt noch ergänzend aus: Die Befürchtungen des Klägers seien unbegründet. Die von ihm beantragte Bauvoranfrage könne auch ohne Vorlage weiterer Gutachten positiv beschieden werden. Sein Fachdienst Umwelt habe dies nach einer Ortsbesichtigung bestätigt. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Landrates der Beklagten vom 10. Oktober 2014 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 Satz 1 VwGO). Die angegriffene Baugenehmigung ist im Rahmen der vorliegenden Nachbarklage nur in eingeschränktem Umfang auf ihre Rechtmäßigkeit zu untersuchen. Denn Nachbarn haben nicht schon dann Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung, wenn diese objektiv rechtswidrig ist, also gegen solche Vorschriften verstößt, die ausschließlich im öffentlichen Interesse stehen. Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle im Rahmen einer Nachbaranfechtung ist vielmehr allein, ob die angegriffene Genehmigung mit solchen Vorschriften des öffentlichen Rechts in Einklang steht, die - jedenfalls auch - den Interessen des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 25. März 2010- 4 B 13.10 -, Baurecht (BauR) 2010, 1563 und Beschluss vom 6. Juni 1997 - 4 B 167.96 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrechts-Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1998, 457; allgemein zum Streitgegenstand einer sog. Baunachbarklage auch: OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - 2 A 2731/10 -, BauR 2012, 468. Ausgehend hiervon verstößt die angefochtene Baugenehmigung nicht zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des hier allein in den Blick zu nehmenden Bauplanungsrechts. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts ist ersichtlich nicht gegeben und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Das Vorhaben beurteilt sich planungsrechtlich nach § 35 BauGB, denn das am Rande der Ortschaft I. gelegene Flurstück liegt nicht in einem Plangebiet (§ 30 BauGB) und der Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB endet am südlich errichteten Wohnhaus S.------straße 159a. Denn das Flurstück ist bisher nicht mit einem dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienenden Gebäude bebaut und zudem durch eine Böschung topographisch vom südlich angrenzenden Grundstück getrennt. Liegt das Baugrundstück im Außenbereich, so kann es dahinstehen, ob das Vorhaben nach § 35 Abs.2 und 3 BauGB planungsrechtlich zulässig ist. Denn § 35 BauGB dient nicht dem Schutz benachbarter Grundstücke. Im Rahmen des § 35 BauGB können Rechtsbehelfe eines Nachbarn nur dann erfolgreich sein, wenn das genehmigte Vorhaben gegen das in § 35 Abs.3 2. Spiegelstrich BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5.93 -, Baurechtssammlung (BRS) 55 Nr. 168. Das gilt auch für Inhaber eines im Außenbereich gemäß § 35 Abs.1 BauGB privilegiert ansässigen Betriebs. Diese haben weder einen – allgemeinen – Abwehranspruch gegen im Außenbereich unzulässige Nachbarvorhaben noch einen Anspruch auf Bewahrung der Außenbereichsqualität ihres Betriebsgrundstücks. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 – 4 B 38.99 – BRS 62 Nr. 189. Ein Landwirt, von dessen vorhandenem Betrieb Immissionen ausgehen, kann sich nur nach Maßgabe der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Rücksichtnahmegebot auf die Unzulässigkeit eines Vorhabens im Außenbereich, das schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB), berufen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 – 4 B 56.00 -, BRS 63 Nr. 107. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht deshalb zu Lasten des Klägers gegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil die Beigeladenen sich unzumutbaren Geruchsimmissionen aussetzen und der Kläger insoweit Einschränkungen seines Betriebes befürchten muss. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastungen berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175 m.w.N.. Sind nur legale Nutzungen als Vorbelastung in Ansatz zu bringen, so kommt es nicht darauf an, wie der Kläger derzeit seinen Betrieb faktisch ausübt. Für die Beurteilung ist auch nicht auf die vom Kläger beabsichtigte Erweiterung seines Betriebs, sondern auf den durch die Baugenehmigung vom 7. Februar 2011 legalisierten Tierbestand abzustellen (hierzu 1.). Ausgehend von dieser legalen Vorbelastung muss der Kläger keine Betriebseinschränkungen oder nachträgliche immissionsschutzrechtliche Auflagen befürchten (hierzu 2.). 1.) Für die Beurteilung der Nachbarrechtswidrigkeit der Baugenehmigung ist die vom Kläger am 19. Januar 2015 gestellte Bauvoranfrage zur Erweiterung des Mutterkuhstalls unbeachtlich. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nur nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn sind zu berücksichtigen. Änderungen zu seinen Lasten haben außer Betracht zu bleiben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 -, BauR 2011, 499 und vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178. Der Bauvorbescheid ist aber erst ca. 3 Monate nach Erteilung der Genehmigung beantragt worden und kann somit die Sachlage nicht zu Lasten der Beigeladenen ändern. Zur Klarstellung ist im Hinblick auf den wechselseitigen Vortrag der Beteiligten im Verfahren noch darauf hinzuweisen, dass selbst bei frühzeitiger Antragstellung der gestellte Antrag ein schützenswertes Erweiterungsinteresse nicht belegen könnte. Vorhaben im Außenbereich müssen auf das Interesse eines Landwirts, seinen Betrieb zu erweitern, jedenfalls dann keine Rücksicht nehmen, wenn das Erweiterungsinteresse vage und unrealistisch ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 2000 – 4 B 56.00 -, BRS 63 Nr. 107. In diesem Sinne unrealistisch ist ein Erweiterungsinteresse, wenn die Bauvoranfrage nach §§ 71, 72 Abs.1 Satz 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) zurückgewiesen werden könnte (bzw. müsste). Danach soll die Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag bzw. eine Bauvoranfrage zurückweisen, wenn die Bauvorlagen unvollständig sind oder erhebliche Mängel aufweisen. Das ist hier der Fall. Die der Bauvoranfrage beigefügte Betriebsbeschreibung für land- und forstwirtschaftliche Vorhaben (vgl. § 5 Abs.3 BauPrüfVO) hat erhebliche Mängel. Es gibt zwar keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb führt. Die Betriebsbeschreibung ist aber nicht geeignet, die beabsichtigte Erweiterung des Betriebes zu legalisieren. So sind die Angaben zu den Betriebsflächen kaum nachvollziehbar. Sie weichen hinsichtlich des Ist-Bestandes (Eigentum: 20 ha Grünland, 34 ha Forst; Zupacht: 60 ha Weidefläche) deutlich von der zuletzt erteilten Baugenehmigung für den Fahrsilo (Ziel: kein Eigentum; Zupacht Weide 50 ha und Forst 25 ha) ab. Es ist nicht nachgewiesen, dass 60 ha Weidefläche tatsächlich auf 18 Jahre gepachtet sind. Auch die Angaben zum Tierbestand (Ist: 75 Mutterkühe und 70 Kälber) weichen deutlich von den 2010 angegebenen Zielen (40 Mutterkühe und 40 Kälber) ab. Es fehlen Angaben zu den prognostischen Jahreseinkünften und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung, zum Fortbestand des Betriebes und zum Zuerwerb aus dem Betrieb einer Pension. Für die offenbar im Wohnhaus betriebene Pension ist auch nicht ersichtlich, dass diese genehmigt oder in welchem Umfang sie betrieben wird. Angesichts der beabsichtigten Steigerung des Tierbestandes und der Betriebsflächen ist im Übrigen auch nicht zweifelsfrei, ob sich die geplante Erweiterung noch im Rahmen einer „normalen“ Betriebsentwicklung bewegt und ob nicht schon in Bezug auf die benachbarten Wohnhäuser S.------straße die Vorlage eines Gutachtens über die immissionsschutzrechtliche Unbedenklichkeit der Erweiterung vorgelegt werden müsste. Als legale Vorbelastung ist somit die mit Baugenehmigung vom 7. Februar 2011 genehmigte Nutzung zu Grunde zu legen, auch wenn die genehmigte Betriebsbeschreibung ebenfalls deutliche Mängel hatte. Denn der Kläger hatte – wiederum ohne Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung und ohne Angabe zu den Jahreseinkünften - seinen bisherigen Nebenerwerbsbetrieb auf Vollerwerb umgestellt und erstmalig angegeben, dass er eine Pension als mitgezogene Nutzung betreibt. Zudem ist die Angabe, der Betrieb werde ausschließlich auf zugepachteten Flächen geführt, offensichtlich fehlerhaft. Unbeschadet dessen ist diese Baugenehmigung bestandskräftig geworden und damit als legale Vorbelastung in Ansatz zu bringen. Die aufgezeigten Mängel führen jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Baugenehmigung und es liegen auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Baugenehmigung etwa durch eine (faktische) Umstellung des Betriebes oder durch eine Nutzungsintensivierung erloschen sein könnte. 2.) Die Beigeladenen sind verpflichtet, die durch die Baugenehmigung vom 7. Februar 2011 zugelassene Vorbelastung zu dulden. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt dies nicht nur zur Pflichtigkeit desjenigen, der Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich solchen Immissionen aussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 -, BauR 2013, 563; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2013 – 2 B 141/13 -, BRS 81 Nr. 189. Es liegen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger aufgrund der Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen nachträgliche immissionsschutzrechtliche Auflagen oder Beschränkungen seiner Betriebsführung drohen könnten. Dass von dem Betrieb unzumutbare Lärmbelästigungen ausgehen könnten, ist nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen und wird auch vom Kläger nicht behauptet, so dass allein die vom Betrieb ausgehenden Geruchsemissionen zu betrachten sind. Hierzu bedurfte es nicht der vom Kläger beantragten Ermittlung der Geruchsimmissionen durch ein Gutachten. Dieser Beweisantrag zielt auf eine Ausforschung des Sachverhaltes und war daher abzulehnen. Es ist in der vorgegeben Situation nicht zu erwarten, dass der Kläger wegen der auf das genehmigte Wohnhaus einwirkenden Geruchsemissionen seines Betriebs nachträgliche Einschränkungen zu befürchten hat. Dabei ist zunächst zu beachten, dass es sich nicht um eine „heranrückende“ Wohnbebauung handelt, weil im unmittelbaren Nahbereich der Betriebsstelle des Klägers die Wohnhäuser S.------straße errichtet sind, die zum Teil noch näher an den Emissionsquellen des Betriebs (Ställe, Silagelagerung) liegen. Die auf diese Wohnhäuser einwirkenden Geruchsbelastungen sind auch nach der Stellungnahme des Dipl. Ing. L. „basierend auf Gewohnheit und einem Rücksichtnahmegebot nicht als erhebliche Geruchsbelästigungen anzusehen“ (Bl. 4). Die Gebäude liegen westlich bzw. südwestlich der maßgebenden Emissionsquellen, so dass das Wohnhaus der Beigeladenen auch nicht in einer Richtung errichtet werden soll, in die der Betrieb des Klägers bisher ungehindert emittieren durfte. Die Beigeladenen können zudem keinen höheren Schutz als diese Wohnhäuser beanspruchen, weil ihr Wohnhaus im planungsrechtlichen Außenbereich errichtet werden soll. Die Wohnhäuser westlich des Hofes liegen dagegen in einem Dorfgebiet. Nach Nr. 3.1. der Tabelle 1 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), die für die Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen als Orientierungshilfe heranzuziehen ist, gilt für Dorfgebiete ein Immissionswert von 0,15. Einen Immissionswert für den Außenbereich regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der GIRL entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Auch im Außenbereich ist aber in der Regel der für das Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich bis 0,25 setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Erforderlich ist stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen des Einzelfalls. Vgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 – 8 A 1760/13 -, juris, mit weiteren Nachweisen. Müssen die Beigeladenen jedenfalls wie die angrenzenden Wohnhäuser mindestens 15 Jahresgeruchsstunden hinnehmen, so besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass dieser Wert aufgrund der legalen Vorbelastung überschritten werden könnte. . Hierzu hat bereits der Fachdienst Umwelt des Beklagten im Juni 2013 ausgeführt, dass keine immissionsschutzrechtlichen Bedenken bestünden. Das beantragte Vorhaben liege insbesondere nicht in der Hauptwindrichtung. Diese Einschätzung ist plausibel, denn das Vorhaben soll westlich der immissionsträchtigen Mutterkuhstalles errichtet werden und es ist gerichtsbekannt, dass im Sauerland überwiegend Westwindlagen vorherrschen. Der Kläger hält zudem Milchkühe mit Jungtieren, deren Geruchsemissionen im Vergleich zu der Haltung anderer Tiere eine andere Qualität aufweist. Der Geruchsqualität der unterschiedlichen Tierarten trägt Tabelle 4 der Auslegungshinweise zu Nr.4.6 der GIRL Rechnung und bestimmt für die Rinderhaltung einen Gewichtungsfaktor von 0,5. Damit wäre eine gewichteten Geruchsbelastung von 30 % der Jahresstunden als Vorbelastung hinzunehmen. Dass dieser Wert bei der Haltung von 40 Milchkühen und 40 Kälbern am westlich des Stalls gelegenen Wohnhaus überschritten werden könnte, ist unwahrscheinlich. Selbst wenn dies der Fall wäre, so dürfte dann aufgrund der speziellen Randbedingungen eine Erhöhung des im Außenbereich geltenden Immissionswerts von 0,15 in Betracht zu ziehen sein. Ergeben sich somit durch das Hinzutreten eines weiteren Wohnhauses keine zusätzlichen Rücksichtnahmepflichten und ist mit einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen nicht zu rechnen, so ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht rücksichtslos. Vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom11. Dezember 2009 – OVG 10 S 15.09 -, juris und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2009 – 1 CS 08.2352 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Antrag gestellt und sich einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt haben. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (vgl. § 124 a Abs.1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor.