Beschluss
4 B 13/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Vorinstanz einem höchstrichterlichen Rechtssatz widerspricht; bloße fehlerhafte Anwendung reicht nicht.
• Die materielle Rechtskraft eines stattgebenden Anfechtungsurteils kann die Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage an der erneuten Erteilung einer genehmigenden Entscheidung hindern.
• Die Frage, ob der Streitgegenstand im Vorprozess und im Folgeprozess identisch ist, entscheidet sich anhand der konkreten Regelungswirkung der Vorentscheidung und nicht allein nach der Bezeichnung des Verwaltungsakts.
• Eine Verfahrensrüge wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung erfordert substantiiertes Vortragen, welche Feststellungen gefehlt hätten, welche Maßnahmen getroffen hätten werden müssen und wie dies dem Beschwerdeführer genützt hätte.
Entscheidungsgründe
Materielle Rechtskraft eines Anfechtungsurteils verhindert erneute Genehmigung bei unveränderter Sach- und Rechtslage • Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Vorinstanz einem höchstrichterlichen Rechtssatz widerspricht; bloße fehlerhafte Anwendung reicht nicht. • Die materielle Rechtskraft eines stattgebenden Anfechtungsurteils kann die Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage an der erneuten Erteilung einer genehmigenden Entscheidung hindern. • Die Frage, ob der Streitgegenstand im Vorprozess und im Folgeprozess identisch ist, entscheidet sich anhand der konkreten Regelungswirkung der Vorentscheidung und nicht allein nach der Bezeichnung des Verwaltungsakts. • Eine Verfahrensrüge wegen unzureichender Sachverhaltsaufklärung erfordert substantiiertes Vortragen, welche Feststellungen gefehlt hätten, welche Maßnahmen getroffen hätten werden müssen und wie dies dem Beschwerdeführer genützt hätte. Die Klägerin beantragte die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Betrieb einer Windenergieanlage. In einem früheren Verfahren hatte die Klägerin eine Baugenehmigung erstritten; diese Entscheidung war in einem anderen Verfahren aufgehoben worden, wobei das Oberverwaltungsgericht den Betrieb der Anlage in dem früher genehmigten Umfang untersagt hatte. Die Beigeladenen rügten, die neue Genehmigung sei mit dem Flächennutzungsplan unvereinbar und die Tatsachenaufklärung durch das Oberverwaltungsgericht unzureichend gewesen. Streitgegenstand ist, ob die neue Genehmigung trotz früherer Aufhebung der Baugenehmigung und der dort getroffenen Feststellungen erteilt werden darf und ob die technischen Feststellungen zu Schallemissionen ausreichend geprüft wurden. Die Vorinstanz lehnt die Zulassung der Revision ab und hat die beantragte Genehmigung eingeschränkt beziehungsweise Zusatzauflagen ins Auge gefasst. Beide Seiten beschreiten den Rechtsweg bis zum Bundesverwaltungsgericht mit der Beschwerde nach den Vorschriften der VwGO. • Zulassungsgrund der Divergenz (§132 Abs.2 Nr.2 VwGO) setzt darzulegende Widersprüche zwischen Rechtssätzen voraus; die Klägerin hat keinen widersprechenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts konkret benannt, sondern nur fehlerhafte Anwendung behauptet. • Die grundsätzlich klärungsbedürftige Frage, ob ein stattgebendes Anfechtungsurteil allein die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts erfasst, ist hier entscheidungserheblich beantwortbar: Ein neuer Genehmigungsantrag stellt regelmäßig einen neuen Verwaltungsakt dar, kann aber durch die materielle Rechtskraft eines Vorentscheidungsurteils gebunden sein, soweit bei unveränderter Sach- und Rechtslage die gleiche Rechtsverletzung droht. • Konsequenz der materiellen Rechtskraft: War in der Baunachbarklage die Aufhebung der Baugenehmigung wegen Verletzung nachbarschützender Rechte rechtskräftig, darf die Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage keine Genehmigung erteilen, die die gleiche Rechtsverletzung wiederherstellen würde; die Vorinstanz durfte daher eine Genehmigung ausschließen oder nur mit wirkungsvollen Nebenbestimmungen zulassen. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO): Die behauptete schwerpunktmäßige Planrechtsfrage stellt sich nicht revisionsrechtlich, weil die tatrichterlichen Feststellungen hierzu maßgeblich sind und die Beigeladenen nur ihre abweichende Würdigung vortragen. • Zur Verfahrensrüge (§132 Abs.2 Nr.3 VwGO): Eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung ist nur bei substantiiertem Vortrag begründet. Die Beigeladenen haben nicht dargetan, welche tatsächlichen Umstände weiterer Aufklärung bedurft hätten, welche Maßnahmen nötig gewesen wären und dass ein anderes Ergebnis erreichbar gewesen wäre. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die behaupteten Leistungsabweichungen der Anlage die für die Nachtzeit maßgebliche Einhaltung des Immissionsrichtwerts beeinflussen würden; die Drehzahl, nicht die Schwankungen der mittleren Leistung, bestimmt nach den Feststellungen den Schallleistungspegel. Die Beschwerden sind unbegründet; die Zulassung der Revision wird versagt. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, eine erneute Genehmigung nur insoweit zuzulassen, dass sie nicht den Erfolg der vorangegangenen Anfechtung unterläuft, bleibt bestehen. Die materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung hindert die Behörde bei unveränderter Sach- und Rechtslage daran, eine Genehmigung zu erteilen, die trotz beantragter Nebenbestimmungen dazu führen würde, dass die Anlage wieder in dem ursprünglichen, untersagten Umfang betrieben wird. Sachdienliche Verfahrensrügen konnten die Beigeladenen nicht substantiiert darlegen; ein weiteres Gutachten wäre nicht erkennbar entscheidungserheblich gewesen. Somit gewinnen die Beigeladenen in der Hauptsache insofern, als die Erteilung einer genehmigenden Entscheidung beschränkt oder nur mit wirksamen Nebenbestimmungen zulässig ist, und die Klägerin bleibt mit ihrem weiteren Zulassungsbegehren erfolglos.