Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin, folgende Fragen zu beantworten: 1. Seit wann besitzt der Beigeladene keine Rechtsanwaltszulassung der Rechtsanwaltskammer I mehr? 2. Ist die Rechtsanwaltszulassung des Beigeladenen nach § 14 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zurückgenommen worden, wurde sie widerrufen, weil der Beigeladene nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO auf sie schriftlich verzichtet hat, oder fand der Widerruf aus einem anderen Grund nach § 14 Abs. 2 BRAO statt? 3. Aus welchen der in §§ 14 Abs. 1, 7 Nr. 1 bis 10 BRAO genannten Gründe wurde die Zulassung des Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft ggf. zurückgenommen bzw. aus welchen der in §§ 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 bis 9 BRAO genannten Gründe wurde die Zulassung ggf. widerrufen? Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin ist Journalistin bei der Tageszeitung S. Der Beigeladene ist Sprecher des Vorstandes des Landesverbandes NRW der Partei „B“ (B1) und Spitzenkandidat dieser Partei bei den Landtagswahlen in Nordrhein Westfalen am 14. Mai 2017. Am 23. Dezember 2016 bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin u.a. um Auskunft, ob der Beigeladene im Besitz einer Rechtsanwaltszulassung sei und seit wann und aus welchen Gründen er ggf. keine Zulassung mehr habe. Am 30. Dezember 2016 bestätigte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, dass der Beigeladene aktuell nicht als Rechtsanwalt in ihrem Bezirk zugelassen sei. Sie übersandte zugleich einen Auszug aus dem KammerReport I 4/2015, in dem die Löschung des Beigeladenen als Rechtsanwalt mitgeteilt worden war. Weiter teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, an der gewünschten weiteren Auskunft gemäß § 76 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gehindert zu sein. Ein erneutes Auskunftsersuchen, nun der S1 - - , lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Januar 2017 ab. Am 7. Februar 2017 hat die Antragstellerin Klage erhoben und zugleich den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 4 Abs. 1 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landespressegesetz NRW, PresseG NRW), aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) und aus Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Bei § 76 BRAO handele es sich nicht um eine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW. Auch ein überwiegendes privates Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 PresseG NRW könne dem presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht entgegengehalten werden. Auch ein Anordnungsgrund sei glaubhaft gemacht, da an der Berichterstattung über den Beigeladenen ein gesteigertes öffentliches Interesse bestehe sowie ein starker Gegenwartsbezug gegeben sei. Angesichts der Bedeutung der Pressefreiheit sei auch eine Vorwegnahme der Hauptsache hinzunehmen. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr, der Antragstellerin, folgende Fragen zu beantworten: 1. Seit wann besitzt der Jurist Marcus Q. keine Rechtsanwaltszulassung der Rechtsanwaltskammer I ? 2. Ist die Rechtsanwaltszulassung des Q. nach § 14 Abs. 1 BRAO zurückgenommen worden, wurde sie widerrufen, weil Herr Q nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO auf sie schriftlich verzichtet hat, oder fand der Widerruf aus einem anderen Grund nach § 14 Abs. 2 BRAO statt? 3. Was waren die Gründe für die Zurücknahme, den Widerruf oder die Rückgabe der Zulassung? Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Dem Auskunftsbegehren der Antragstellerin stehe § 76 Abs. 1 BRAO entgegen. Jedenfalls müsse der Auskunftsanspruch wegen des Schutzes der Privatsphäre des Beigeladenen verneint werden. Abgesehen davon fehle es an einem Anordnungsgrund. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin erforderlich sei. Der Beigeladene hat keine Stellungnahme abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darf nur ergehen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch, der sog. Anordnungsanspruch, als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der sog. Anordnungsgrund, besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen vom Antragsteller glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO -). Dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht nach § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang dasjenige gewähren, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Dieses Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG dann nicht, wenn die gerichtliche Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil der Antragsteller sonst Nachteile zu erwarten hätte, die für ihn unzumutbar wären, und das Begehren in der Hauptsache schon aufgrund summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Erfolg haben muss, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 25. Oktober 1988 - 2 BvR 745/88 -, NJW 1989, 827; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, NJW 2000, 160. Hiervon ausgehend hat der Antrag in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Die Antragstellerin hat mit der mit Blick auf die angestrebte Vorwegnahme der Hauptsache zu fordernden hohen Wahrscheinlichkeit das Bestehen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 4 Abs. 1 PresseG O. . Hiernach sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Antragsgegnerin ist eine Behörde in diesem Sinne und die Antragstellerin als Journalistin bei einer Tageszeitung Vertreterin der Presse. Sie begehrt Auskunft über Fakten in Bezug auf einen bestimmten Tatsachenkomplex, nämlich in Bezug auf die Umstände, die zum Erlöschen der Zulassung des Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft geführt haben. Das Auskunftsbegehren erfolgt auch zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, die darin liegt, dass sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 PresseG NRW ). Es liegt keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass die Antragstellerin die Auskünfte nicht publizistisch auswerten will, sondern aus anderen – etwa rein privaten – Gründen begehrt. Es liegt auf der Hand, dass der berufliche Werdegang und die Gründe für die Aufgabe einer beruflichen Tätigkeit eines Spitzenkandidaten einer Partei bei den Landtagswahlen von öffentlichem Interesse sind. Der danach im Grundsatz bestehende Auskunftsanspruch ist nicht gemäß § 4 Abs. 2 PresseG NRW ausgeschlossen. Vorschriften über die Geheimhaltung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW stehen der Auskunftserteilung nicht entgegen. Geheimhaltungsvorschriften im Sinne dieser Regelung sind solche, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und zumindest auch auskunftsverpflichtete Behörden zum Adressaten haben. Es muss sich um Vorschriften handeln, die einen materiellen Geheimschutz bewirken sollen. Hierzu zählen u.a. Gesetzesbestimmungen über Staats- und Dienstgeheimnisse. Demgegenüber sind keine Geheimhaltungsvorschriften im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW Normen, die – beispielsweise – den einzelnen Beamten zur Dienstverschwiegenheit verpflichten, wie etwa § 37 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG). Der Auskunftsanspruch richtet sich nämlich nicht gegen den einzelnen Amtsträger, sondern gegen die Behörde als solcher, deren Leitung der Presse Auskünfte zu erteilen hat. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. März 2009 – 5 B 1184/08 –, NVwZ-RR 2009, 635, m.w.N.; Burkhardt in: Löffler/Sedelmeier/Burkhardt, Presserecht, 6. Aufl. 2015, Rn. 114 zu § 4 LPG. Danach ist auch § 76 Abs. 1 BRAO keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW. Nach dieser Vorschrift haben die Mitglieder des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer – auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand – über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte, Bewerber und andere Person bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. Das gleiche gilt für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Rechtsanwaltskammer. Die Pflicht zur Verschwiegenheit trifft damit nicht die Rechtsanwaltskammer als Behörde, sondern lediglich die einzelnen Amtswalter. Sie entspricht damit der beamtenrechtlichen Regelung über die Amtsverschwiegenheit, die in § 37 BeamtStG normiert ist und die – wie oben dargelegt wurde – keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW ist. Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. August 2014 – 12 B 14.12 –, NVwZ-RR 2015, 123 zu einem Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des Senats für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 42/14 -, AnwBl 2016, 435). In dieser Entscheidung wird lediglich ausgeführt, dass die von einer Rechtsanwaltskammer über einen Rechtsanwalt geführte Personalakte der Verschwiegenheitspflicht nach § 76 BRAO unterliegt und dass ein Einsichtsrecht Dritter nur in Betracht kommt, wenn dafür eine Ermächtigungsgrundlage besteht oder der Rechtsanwalt einverstanden ist. Eine solche Ermächtigungsgrundlage besteht hier jedoch in § 4 Abs. 1 PresseG NRW. Der Auskunftsanspruch ist auch nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 PresseG O. ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht kein Anspruch auf Auskunft, soweit ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Die Entscheidung, ob ein privates Interesse schutzwürdig ist, erfolgt auf der Grundlage einer Abwägung zwischen dem Interesse der Presse an der Offenlegung der Informationen einerseits und dem gegenläufigen privaten Interesse am Unterbleiben der Auskunft andererseits. Die widerstreitenden Rechtspositionen sind nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Entscheidend ist dabei, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten und wie stark der Eingriff in private Rechte durch die Offenlegung der begehrten Information zu gewichten ist. Je geringer der Eingriff in das Recht des Privaten, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das Informationsinteresse sein. Vgl. Burkhardt, a.a.O., Rn. 121 zu § 4 LPG m.w.N. Ist mit der Auskunft beispielsweise nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht eines Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird und je detaillierter und weitergehender die begehrte Auskunft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 15 B 1289/16 –, juris. Hiervon ausgehend hat die Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einen Anspruch auf Beantwortung der unter Ziffer 1. des Antrags formulierten Frage. Denn soweit die Antragstellerin die Auskunft begehrt, seit wann der Beigeladene keine Rechtsanwaltszulassung mehr besitze, ist damit ein nur geringfügiger Eingriff in das Recht des Beigeladenen verbunden. Aufgrund der Veröffentlichung im KammerReport I. 4/2015 ist ohnehin bekannt, dass die Zulassung des Beigeladenen als Rechtsanwalt im 3. Quartal 2015 erloschen ist. Die Bekanntgabe des genauen Datums der Löschung, die nicht die Sozialsphäre des Beigeladenen betrifft, stellt demgegenüber keinen nennenswerten zusätzlichen Eingriff dar. Ob es für eine Berichterstattung in der Presse darauf ankommt, den genauen Tag des Ausscheidens des Beigeladenen als Rechtsanwalt zu kennen, hat die Antragstellerin als Vertreterin der Presse selbst zu entscheiden. Die Presse entscheidet in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Dies ist Teil ihres Selbstbestimmungsrechts. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 –, NJW 2014, 3711. Es ist danach Sache der Antragstellerin zu entscheiden, wie detailliert die Informationen sein sollen, die sie im Rahmen ihrer Recherche sammelt. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin auch einen Anspruch darauf, dass die unter Ziffer 2. gestellte Frage beantwortet wird. Auch insoweit überwiegt das Informationsinteresse der Presse das Interesse des Beigeladenen an der Nichterteilung der Auskünfte. Der Beigeladene ist Spitzenkandidat der B1 bei den nordrhein-westfälischen Landtagswahlen am 14. Mai 2017. Dementsprechend besteht ein großes öffentliches Interesse auch an seinem beruflichen Werdegang. Demgegenüber betrifft die Frage, ob die Zulassung des Beigeladenen als Rechtsanwalt zurückgenommen wurde, ob sie ohne oder gegen den Willen des Beigeladenen widerrufen wurde oder ob sie widerrufen wurde, nachdem der Beigeladene auf die Zulassung verzichtet hat, Informationen, die nicht in die Privatsphäre, sondern in den Bereich der beruflichen Betätigung des Beigeladenen fallen. Sie betrifft damit die weniger geschützte Sozialsphäre. Wahre Tatsachenbehauptungen, die den Betroffenen weder in seiner besonders geschützten Intim- noch in seiner Privatsphäre treffen, sondern lediglich Vorgänge aus seiner Sozialsphäre benennen, müssen grundsätzlich hingenommen werden. Das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Zu den hinzunehmenden Folgen der eigenen Entscheidungen und Verhaltensweisen gehören deshalb auch solche Beeinträchtigungen des Einzelnen, die sich aus nachteiligen Reaktionen Dritter auf die Offenlegung solcher wahrer Tatsachen ergeben, solange sie sich im Rahmen der üblichen Grenzen seiner Entfaltungschancen halten. Die Schwelle zur Persönlichkeitsverletzung wird bei der Mitteilung wahrer Tatsachen über die Sozialsphäre des Betroffenen regelmäßig erst überschritten, wo sie einen Persönlichkeitsschaden befürchten lässt, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juni 2010 – 1 BvR 1745/06 –,NJW 2011, 47. Dies ist hier nicht der Fall. Dem Beigeladenen droht insbesondere kein umfassender Verlust an sozialer Achtung, wenn bekannt wird, ob er die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gegen oder ohne seinen Willen verloren hat oder ob er auf sie verzichtet hat. Eine Ehrverletzung ist nicht zu befürchten. Die Antragstellerin hat auch einen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihr mitteilt, aus welchen der in §§ 14 Abs. 1, 7 Nr. 1 bis 10 BRAO genannten Gründe die Zulassung des Beigeladenen zur Rechtsanwaltschaft ggf. zurückgenommen wurde bzw. aus welchen der in § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 oder Nr. 5 bis 9 BRAO genannten Gründe die Zulassung ggf. widerrufen wurde. Zur Klarstellung weist die Kammer darauf hin, dass es nur um die Auskunft zu der Frage geht, aufgrund welchen der im Gesetz aufgezählten Rücknahme- oder Widerrufsgründe die Antragsgegnerin ihre Entscheidung getroffen hat. Insbesondere ginge es für den unterstellten Fall, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft deshalb widerrufen worden wäre, weil der Beigeladene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig wäre, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, nicht um die Beantwortung der Frage, an welchen gesundheitlichen Einschränkungen der Beigeladene konkret leiden würde. Hiervon ausgehend geht die Abwägung des Interesses der Presse an der begehrten Auskunft gegenüber dem Interesse des Beigeladenen an einer Geheimhaltung auch insoweit zu Gunsten der Antragstellerin aus. Falls allerdings ein Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen des Beigeladenen erfolgt wäre, wäre die Privatsphäre des Beigeladenen betroffen. Die Frage der gesundheitlichen Eignung für eine Tätigkeit als Rechtsanwalt betrifft aber nicht ausschließlich die Privatsphäre des Betroffenen, sondern hat Auswirkungen in die Sozialsphäre hinein. Die Frage, ob eine Person gesundheitlich geeignet ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben, ist eben auch eine Frage, die die Gesellschaft angeht. Ein (hier unterstellter) Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Beigeladenen würde zudem dadurch verringert, dass – wie oben dargelegt wurde – keinerlei Einzelheiten zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen genannt werden müssten. Zu Gunsten der Antragstellerin ist zu berücksichtigen, dass an einer Berichterstattung der Presse über den Beigeladenen ein gesteigertes und höchst aktuelles Interesse der Öffentlichkeit besteht. Hierzu gehört auch die Berichterstattung über seine bisherige berufliche Tätigkeit und die Umstände, die dazu geführt haben, dass er nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen ist. Diese Umstände können herangezogen werden, um die Qualifikation des Beigeladenen und insbesondere seine Eignung für ein politisches Amt zu prüfen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beigeladene an exponierter Stellung politisch tätig ist. Er ist Sprecher des Vorstands des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der B1. und Spitzenkandidat bei den bevorstehenden Landtagswahlen. Nach den aktuellen Umfragen spricht einiges dafür, dass die B1. erstmals in den nordrhein-westfälischen Landtag einziehen wird. Damit einher ginge eine deutliche Veränderung der Zusammensetzung des Landtages. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass gerade an der Person des Spitzenkandidaten der B1. erhebliches Interesse der Öffentlichkeit und insbesondere der Wahlberechtigten in Nordrhein Westfalen besteht. Demgegenüber hat das Interesse des Beigeladenen an einer Geheimhaltung der Fakten zurückzustehen. Für den Fall, dass der Beigeladene auf die Zulassung verzichtet hätte, hat die Antragstellerin jedoch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin ihr mitteilt, aus welchen Gründen der Beigeladene der Verzicht erklärt wurde. Die Antragsgegnerin ist voraussichtlich nicht in der Lage, diese Gründe zu benennen, da ein Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Angabe von Gründen erfolgen kann. Selbst wenn der Beigeladene einen Verzicht auf die Zulassung unter Angabe von Gründen erklärt haben sollte, kann in keiner Weise abgeschätzt werden, ob es sich hierbei um höchstpersönliche Gründe handelte, an deren Geheimhaltung ein überwiegendes Interesse des Beigeladenen bestehen könnte. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund für die Erteilung der begehrten Auskünfte glaubhaft gemacht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Geht es wie hier nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche bedeutet dies, dass an die Annahme eines schweren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils kein zu enger Maßstab angelegt werden darf. Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Demgemäß kann nicht darauf abgestellt werden, ob die Berichterstattung auf unaufschiebbare Berichte zielt oder sie auch später möglich bleibt; denn Letzteres ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Erforderlich, aber zugleich auch ausreichend ist vielmehr, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 – 1 BvR 23/14 -, a.a.o.; OVG O. , Beschluss vom 20. Januar 2015 - 15 B 1289/16 -, juris mit weiteren Nachweisen. Hiervon ausgehend sind sowohl ein gesteigertes öffentliches Interesse als auch ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung im Blick auf die am 14. Mai 2017 stattfindenden Landtagswahlen zu bejahen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Die Kosten des Verfahrens werden gemäß §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO der Antragsgegnerin insgesamt auferlegt, da die Antragstellerin nur zu einem geringen Teil unterliegt. Dem Beigeladenen werden gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keine Kosten auferlegt, da er keinen Sachantrag gestellt hat. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit diese Kosten der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen, da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Weil das Obsiegen der Antragstellerin im Ergebnis auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft, ist insoweit der Ansatz des „vollen“ Regelstreitwertes gerechtfertigt.