Leitsatz: Der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW, wonach kein Auskunftsanspruch besteht, soweit ein schutzwürdiges privates oder ein überwiegendes öffentliches Interesse verletzt würde, erfordert hinsichtlich beider Varianten eine Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Belange im Einzelfall. Dabei ist das Interesse der Presse an der Offenlegung den gegenläufigen Interessen am Unterbleiben der Auskunft gegenüberzustellen. Ein im Wettbewerb stehendes Unternehmen kann ein schutzwürdiges Interesse daran haben, dass von ihm im Rahmen eines abgeschlossenen Vergabeverfahrens angebotene Preise nicht bekannt werden (hier im Ergebnis verneint). In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche ist für die Annahme eines die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrunds erforderlich, aber auch ausreichend, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Antragsgegnerin, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Beigeladenen ist unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag stattgegeben, "die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen zu folgenden Fragen: 1) Der Dienstleistungsvertrag über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F. Flüchtlingsdorf L. 48, F1. , regelt in § 3 Absatz 2 die Vergütung der Beigeladenen für die Erbringung sämtlicher festgelegter Leistungsinhalte über eine monatliche Vergütungspauschale. • Wie hoch ist die in dem Vertrag unter § 3 Absatz 2 Punkt a festgeschriebene Vergütungspauschale bis 350 Plätze, • wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt b festgeschriebene Vergütungspauschale bis 250 Plätze, • wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt c festgeschriebene Vergütungspauschale bis 150 Plätze, • wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt d festgeschriebene Vergütungspauschale bis 50 Plätze? 2) Wann beginnt und wann endet die Laufzeit des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F. Flüchtlingsdorf L. 48, F1. ? 3) Wie hoch ist die auf Seite 4 der Anlage 3 des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F. Flüchtlingsdorf L. 48, F1. geregelte Schadenpauschale? 4) Wann wurde der Auftrag mit der Auftragsnummer 20140421 – Dienstleistungsvertrag über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen - für das F. Flüchtlingsdorf "Sportanlage Q.---------weg ", F1. - von der Antragsgegnerin bestätigt? 5) Wie lautet der Inhalt der Anlage 2 (Auftrag mit der Auftragsnummer 20140421) und der Anlage 4 (zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistung) des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F. Flüchtlingsdorf "Sportanlage Q.---------weg ", F1. wörtlich? 6) Von wann datiert die "Leistungsbeschreibung zum Dienstleistungsvertrag über die Unterbringung und Betreuung ausländischer Flüchtlinge in Flüchtlingsdörfern", die Anlage 3 des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F. Flüchtlingsdorf "Sportanlage Q.---------weg ", F1. ? 7) Der Dienstleistungsvertrag über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F. Flüchtlingsdorf "Sportanlage Q.---------weg ", F1. , regelt in § 3 Absatz 2 die Vergütung des Auftragnehmers für die Erbringung sämtlicher festgelegter Leistungsinhalte über eine monatliche Vergütungspauschale. • Wie hoch ist die in dem Vertrag unter § 3 Absatz 2 Punkt a festgeschriebene Vergütungspauschale bis 400 Plätze, • wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt b festgeschriebene Vergütungspauschale bis 350 Plätze, • wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt c festgeschriebene Vergütungspauschale bis 250 Plätze, • wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt d festgeschriebene Vergütungspauschale bis 150 Plätze, • wie hoch ist die unter § 3 Absatz 2 Punkt e festgeschriebene Vergütungspauschale bis 50 Plätze? 8) Wie hoch ist die Pauschale je Bewohner für Ausstattungselemente wie Mobiliar und Trennwände, die die Beigeladene von der Antragsgegnerin laut § 3 Absatz 2 des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F. Flüchtlingsdorf "Sportanlage Q.---------weg ", F1. , erhält? 9) Wie lautet die Laufzeit des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F. Flüchtlingsdorf "Sportanlage Q.---------weg ", F1. ? 10) Wie hoch ist die monatliche Brutto-Schadenspauschale, die auf Seite 4 in Anlage 3 (Punkt 1.5) des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F. Flüchtlingsdorf "Sportanlage Q.---------weg ", F1. , geregelt wird? 11) Wie lautet der Inhalt der Anlage 2 (Auftragsbestätigung vom 13.10. und 19.10.2015) und der Anlage 4 (zusätzliche Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistung) des Dienstleistungsvertrages über die Vollversorgung von Flüchtlingen in Flüchtlingsdörfern zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen für das F. Flüchtlingsdorf L. 48, F1. wörtlich?" Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Dem Antragsteller stehe zunächst ein Anordnungsanspruch zur Seite. Die Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 4 Abs. 1 PresseG NRW lägen mit hoher Wahrscheinlichkeit vor. Der Antragsteller sei Vertreter der Presse, die Antragsgegnerin Behörde im Sinne der genannten Vorschrift. Die mit dem Antrag verlangten Informationen dienten der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse. Der danach grundsätzlich gegebene Auskunftsanspruch sei nicht gemäß § 4 Abs. 2 PresseG NRW ausgeschlossen. Der Auskunftserteilung stünden Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW nicht entgegen. Der Verweis der Beigeladenen auf § 17 Abs. 3 EG VOL/A dringe nicht durch. Die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ‑ Teil A ‑ enthalte schon nichts über die Vertraulichkeit des sich aus dem Vergabeverfahren ergebenden Vertrags. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift sei eine Anwendung auf die begehrten Vertragsinhalte nicht geboten. Die Gefahr zu vermeidender Wettbewerbsnachteile bestehe nur, wenn etwaige Informationen über einen Bieter es Mitbewerbern ermöglichten, sich darauf in künftigen Vergabeverfahren mit ihren eigenen Angeboten zum Wettbewerbsnachteil des betroffenen Bieters einzustellen. Diese Möglichkeit sei bei der Offenlegung der Vergütungspauschalen, Leistungsbeschreibungen und Schadenspauschalen auszuschließen. Den streitigen Vertragsbestandteilen ließen sich die maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen (z. B. Personalkosten, Personaleinsatz) oder Konzepte nicht entnehmen. Ohne diese Kenntnisse erlaube das Bekanntwerden der Vergütungspauschale sowie der Leistungsbeschreibung keine wettbewerbsrelevanten Rückschlüsse von Konkurrenzbewerbern. Die Auskunftserteilung scheitere auch nicht an der Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW. Das Auskunftsersuchen des Antragstellers gehe dem privaten Interesse der Beigeladenen an der Geheimhaltung der bisher nicht mitgeteilten Vertragsinhalte ‑ einschließlich der Vergütungs- und Schadenspauschalen ‑ vor. Die Beigeladene berufe sich insoweit ohne Erfolg auf den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse. Danach zähle der Inhalt der zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen geschlossenen Verträge über die Vollversorgung von Flüchtlingen in den Flüchtlingsdörfern "L. " und "Sportanlage Q.---------weg " zwar grundsätzlich zu den Geschäftsgeheimnissen, weil ihm zumindest wettbewerbsrelevante Rahmenbedingungen entnommen werden könnten. Eine nennenswerte nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen durch die Offenlegung der Vertragsinhalte sei jedoch nicht ersichtlich. Da die Vertragsinhalte keine Kalkulationsgrundlagen enthielten, ermöglichten sie keine Rückschlüsse auf die interne Preiskalkulation der Beigeladenen. Ebenso lasse die Mitteilung der Vertragsinhalte keine Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu. Sie betreffe lediglich zwei Verträge, während die Beigeladene über 100 Flüchtlingsunterkünfte betreibe, sodass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beigeladenen durch die Vertragsinhalte nicht maßgeblich bestimmt würden. Ferner besage insbesondere die Vergütungspauschale nichts über die der Beigeladenen durch die Vertragsausführung entstehenden Kosten. Demgegenüber betreffe das Auskunftsersuchen des Antragstellers die sparsame und sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben und diene damit zugleich einer Kontrolle der Verwendung von Steuergeldern. Der Verdacht einer angesichts großer Kapazitätsengpässe möglicherweise überhöhten Preisgestaltung, die Vermutung einer "überlangen" zeitlichen Bindung bei Verträgen zur Unterbringung von Flüchtlingen sowie letztlich auch die Aufdeckung möglicher Zusammenhänge zwischen Vertragsgestaltung (insbesondere Vergütungspauschalen) und unsachgemäßer Aufgabenbewältigung beträfen öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht und seien bereits mehrfach Gegenstand aktueller Berichterstattungen gewesen. Die von der Antragsgegnerin bisher geschwärzten Vertragsinhalte hätten im Zusammenhang mit dem Berichterstattungsinteresse des Antragstellers zentrale Bedeutung. Schließlich habe der Antragsteller auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Weil die Bewältigung der Aufgabe der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von Flüchtlingen durch eine der größten Kommunen des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die daraus entstehenden (langfristigen) hohen Kosten für die Allgemeinheit von weitreichender Bedeutung seien, bestehe ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung. Darüber hinaus liege ein starker Gegenwartsbezug vor, da die mit der Flüchtlingsunterbringung und -versorgung verbundenen Fragen derzeit hochaktuell seien. Die dagegen von der Beigeladenen erhobenen Einwände stellen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage. 1. Das Beschwerdevorbringen ergibt zunächst nicht, dass das Verwaltungsgericht das Bestehen eines Anordnungsanspruchs zu Unrecht bejaht hat, weil durch die Erteilung der begehrten Auskünfte ein schützenswertes privates Interesse der Beigeladenen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW verletzt würde oder Vorschriften über die Geheimhaltung gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW entgegenstünden. a) Das Verwaltungsgericht hat im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 2 Nr. 3 PresseG NRW, wonach kein Auskunftsanspruch besteht, soweit ein schutzwürdiges privates oder ein überwiegendes öffentliches Interesse verletzt würde, hinsichtlich beider Varianten eine Abwägung der jeweils zu berücksichtigenden Belange im Einzelfall erfordert. Dabei ist das Interesse der Presse an der Offenlegung den gegenläufigen Interessen am Unterbleiben der Auskunft gegenüberzustellen. Ist mit der Auskunft beispielsweise nur ein geringfügiger Eingriff in das Recht eines Privaten verbunden, so bedarf es keines zeitgeschichtlichen Interesses an der Information, um diese als gerechtfertigt anzusehen. Demgegenüber muss das von der Presse verfolgte Interesse umso gewichtiger sein, um eine Auskunft zu legitimieren, je sensibler der Bereich ist, über den informiert wird und je detaillierter und weitergehend die begehrte Auskunft ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013‑ 5 A 413/11 ‑, juris Rn. 126 f. (= NWVBl. 2014, 232); Beschluss vom 27. Juni 2012 ‑ 5 B 1463/11 ‑, juris Rn. 40 f. (= NWVBl. 2012, 480). Das öffentliche Interesse an der Offenlegung (vgl. § 3 PresseG NRW) tritt demgemäß nicht schon dann zurück, wenn dadurch in grundrechtlich geschützte Rechte der Vertragspartner der auskunftspflichtigen Stelle eingegriffen würde. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Kenntnis von Vertragsbeziehungen besteht unter anderem dann, wenn die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe in Rede steht und dabei öffentliche Mittel in nicht unerheblichem Umfang zum Einsatz gebracht werden. Das öffentliche Informationsinteresse zielt nicht nur auf Transparenz, um die sachgerechte Verwendung öffentlicher Gelder nachvollziehen zu können, sondern auch auf alle rechtlichen Verpflichtungen, die die öffentliche Hand eingegangen ist. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung wiegt umso schwerer, wenn sich die öffentliche Hand aufgrund langer Laufzeiten in besonderer Weise zeitlich gebunden hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 ‑ 5 A 413/11 ‑, juris Rn. 128 f. (= NWVBl. 2014, 232). Ausgehend von diesen Maßstäben ist die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Abwägung, der zufolge das vom Antragsteller wahrgenommene öffentliche Interesse an der vollständigen Kenntnis der Vertragsinhalte den von der Beigeladenen geltend gemachten Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse überwiegt, auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung nicht zu beanstanden. Zu den Begriffen der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. April 2016 ‑ 20 F 13.15 ‑, juris Rn. 20, und vom 19. Januar 2012 ‑ 20 F 3.11 ‑, juris Rn. 8; Urteil vom 28. Mai 2009 ‑ 7 C 18.08 ‑, juris Rn. 12 f. (= NVwZ 2009, 1113); OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2013 ‑ 5 A 413/11 ‑, juris Rn. 150 ff. (= NWVBl. 2014, 232). Die Beigeladene widerspricht erfolglos der Ansicht des Verwaltungsgerichts, die fraglichen Vertragsinhalte ermöglichten keine Rückschlüsse auf ihre Preiskalkulation, da sie keine Kalkulationsgrundlagen enthielten. Dass allein mit der Offenlegung der vertraglich vereinbarten Vergütungs-, Schadens- und (in Bezug auf die Einrichtung "Q.---------weg ") Einrichtungspauschalen (Ziffern 1, 7, 3, 10 und 8 des erstinstanzlichen Tenors) die dahinterstehende Kalkulation nicht erkennbar wird, liegt auf der Hand und ist im Übrigen auch unstreitig. Darüber hinaus verfügt der Antragsteller zwar ‑ worauf die Beigeladene im Ansatz mit Recht hinweist ‑ bereits heute über die Kenntnis, zu welchen entsprechenden Leistungen sich die Beigeladene gegenüber der Antragsgegnerin verpflichtet hatte. Auch in der Zusammenschau von Pauschalen einerseits und zugehörigen Leistungsbeschreibungen andererseits erhellt sich jedoch noch nicht, auf welchen Kalkulationsgrundlagen die jeweiligen Vergütungen basieren. Das wäre entgegen der nicht weiter begründeten Darstellung der Beigeladenen erst der Fall, wenn sich den beiden Dienstleistungsverträgen zudem für die interne Preisfindung wesentliche Kostenfaktoren, wie beispielsweise Material- und Arbeitskosten, Personaleinsatz, an Dritte zu zahlende Nutzungs- oder Dienstleistungsentgelte, entnommen werden könnten. Das ist indes weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Anschluss daran begegnet auch die auf den vorstehenden Erwägungen aufbauende Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, eine nennenswerte nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsfähigkeit der Beigeladenen sei durch die Offenlegung der Vertragsinhalte nicht ersichtlich, keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit die Beigeladene meint, die nach Auskunftserteilung zu erwartende öffentliche Mitteilung der von ihr in Bezug auf die beiden betroffenen Einrichtungen vereinbarten Vertragsdetails würde Mitbewerber unschwer in die Lage versetzen, in zukünftigen Vergabeverfahren die eigenen Angebote an den hier vereinbarten Vergütungen auszurichten, teilt der Senat diese Befürchtung nicht. Zwar dürfte unter Umständen bereits die bloße Information darüber, welche Leistungen zu welchen Bedingungen ein Konkurrent zu einem früheren Zeitpunkt angeboten hat, geeignet sein, einem möglichen Mitbewerber künftig einen wettbewerbsrelevanten Wissensvorsprung zu vermitteln. Weiß nämlich ein Bieter um Leistungsverpflichtung und Preise seines Konkurrenten in der Vergangenheit, kann es gegebenenfalls in späteren Wettbewerbslagen ausreichen, nicht mehr das möglichst preisgünstigste bzw. wirtschaftlichste Angebot zu unterbieten, sondern sich lediglich an den zurückliegenden Konditionen zu orientieren. Vorliegend ist indes zu berücksichtigen, dass Antragsgegnerin und Beigeladene Pauschalpreise vereinbart haben, denen sich anders als Einzelpreisen auch in Kenntnis der zugehörigen Leistungsbeschreibungen nicht konkrete einzelne Leistungen zuordnen lassen. Dementsprechend könnte ein Mitbewerber, ohne die näheren Kalkulationsgrundlagen des Angebots der Beigeladenen zu kennen, sein eigenes Angebot mit Aussicht auf Erfolg allenfalls dann an den ihm bekannten Bedingungen ausrichten, wenn in einem zukünftigen Bieterwettbewerb ein im Wesentlichen vergleichbarer Leistungsumfang nachgefragt würde. Schon davon kann nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Hinzu kommt Folgendes: Die interne Preisfindung eines Unternehmens hängt von einer Vielzahl veränderlicher Größen ab und wird regelmäßig maßgeblich durch die tatsächlichen Marktverhältnisse beeinflusst. Diese haben sich seit Abschluss der streitigen Verträge aber entscheidend verändert. Während Ende 2015 noch ein mit entsprechenden Kapazitätsengpässen auf Angebotsseite einhergehender ganz erheblicher Bedarf an kurzfristig einzurichtenden Flüchtlingsunterkünften bestand, sind heute infolge des zwischenzeitlich eingetretenen massiven Rückgangs der Asylbewerberzahlen viele der damals geschaffenen Unterbringungsplätze bereits wieder ungenutzt. Angesichts dessen liegt es fern anzunehmen, die unter den damaligen Marktbedingungen kalkulierten Pauschalen könnten den Mitbewerbern einen greifbaren Anhalt für zukünftige Angebote bieten. Vor diesem Hintergrund kann schließlich dahinstehen, ob dem Vertragsschluss überhaupt ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren vorausgegangen ist. Auf der anderen Seite besteht nach wie vor ein erhebliches öffentliches Informationsinteresse des Antragstellers an der Kenntnis der bisher geschwärzten Vertragsinhalte. Das Auskunftsbegehren zielt auf die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel. Die Frage, inwieweit Kommunen unter dem enormen Handlungsdruck, wie er durch den Anstieg der Flüchtlingszahlen in der 2. Jahreshälfte 2015 ausgelöst wurde, vertragliche Vereinbarung mit externen Dienstleistern zur Unterbringung von Asylbewerbern geschlossen haben, die sich (im Nachhinein) als nicht marktgerecht und leistungsadäquat darstellen, ist Gegenstand aktueller gesellschaftlicher Diskussion. So hat ausweislich der vom Antragsteller erstinstanzlich vorgelegten Unterlagen die Wochenzeitung DIE ZEIT in einem Artikel vom 12. Mai 2016 (S. 22 f.) eingehend über die beträchtlich differierenden Pro-Kopf-Zahlungen verschiedener Kommunen berichtet, die nach dortiger Darstellung nicht allein mit Unterschieden in den äußeren Bedingungen zu begründen seien, sondern sich im Ergebnis wohl nur durch mangelnde Transparenz und defizitäre Kontrollmechanismen sowie des Fehlen von Wettbewerb im Einzelfall erklären ließen. Dieser grundsätzlichen Problematik will der Antragsteller in Bezug auf die hier in Rede stehenden Verträge näher nachgehen. Dabei erscheint nachvollziehbar, dass er über die Kenntnis der Leistungsverpflichtungen hinaus Informationen namentlich zur Preisgestaltung und den zeitlichen Bindungen beansprucht. Aus diesen Daten können sich gegebenenfalls grobe Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit und Marktkonformität der geschlossenen Verträge ergeben. Es ist auch ‑ sollte dies für das Bestehen eine presserechtlichen Auskunftsanspruchs überhaupt relevant sein können ‑ weder willkürlich noch sonst sachwidrig, dass sich der Antragsteller aus der Vielzahl in Betracht kommender Vertragsbeziehungen gerade zwei Unterbringungsverträge zwischen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen herausgegriffen hat. Die Beigeladene ist Marktführerin unter den kommerziellen Betreibern von Flüchtlingsheimen und betreibt bzw. betrieb zeitweise bundesweit 100 Unterkünfte mit 20.000 Plätzen (vgl. Handelsblatt vom 18. Juli 2016, S. 22; siehe auch WELT KOMPAKT vom 23. Mai 2016, S. 24); die Antragsgegnerin zählt zu den größten nordrhein-westfälischen Kommunen und hat auf dem Höhepunkt der Zuwanderung eine entsprechend große Zahl an Asylbewerbern beherbergt. Unerheblich ist hingegen, dass es hinsichtlich der beiden betroffenen Einrichtungen der Antragsgegnerin an konkreten Anhaltspunkten für eine überhöhte Preis- oder sonstige unangemessene Vertragsgestaltung fehlen mag. Herauszufinden, ob solche bestehen, ist Ziel der journalistischen Recherche des Antragstellers und kann deshalb unter den gegebenen Umständen nicht Voraussetzung für den Auskunftsanspruch sein. Der Informationsbedarf der Öffentlichkeit ist, anders als die Beschwerde meint, auch nicht dadurch entfallen, dass die Unterkünfte "L. " und "Sportanlage Q.---------weg " nach den Angaben der Beigeladenen inzwischen geschlossen worden sind. Die Schließung der Einrichtungen gestattet zum einen für sich genommen keine hinreichend verlässliche Aussage über die vereinbarte Vertragslaufzeit. Zum anderen ist die Vertragslaufzeit lediglich ein Aspekt unter anderen, der ein überwiegendes öffentliches Offenlegungsinteresse im Zusammenhang mit dem Einsatz öffentlicher Mittel begründen kann. Wenn die Rechtsprechung davon ausgeht, dass langfristige vertragliche Bindungen der öffentlichen Hand dem öffentlichen Interesse an der Offenlegung regelmäßig besonderes Gewicht verleihen, kann deshalb daraus nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass das öffentliche Interesse dort, wo vertragliche Verpflichtungen nur kürzere Zeit bestehen, grundsätzlich entsprechend gering ist. b) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Auskunft keine Vorschriften über die Geheimhaltung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG entgegenstehen, nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen vermag. Wie dargelegt, entbehrt die insoweit geäußerte Befürchtung, das Bekanntwerden der vom Antragsteller verlangten Informationen hätte eine erhebliche Schlechterstellung der Beigeladenen gegenüber zukünftigen Mitbewerbern zur Folge, einer tragfähigen Grundlage. 2. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht das Bestehen eines Anordnungsgrunds für die Erteilung der begehrten Auskünfte bejaht. Der Erlass der einstweiligen Anordnung ist nötig, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Geht es wie hier nicht um eine nur vorläufige Maßnahme, sondern um eine endgültige Entscheidung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2014 ‑ 5 B 226/14 ‑, juris Rn. 5 f. (= NWVBl. 2015, 120), mit weiteren Nachweisen. In Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche bedeutet dies, dass an die Annahme eines schweren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils kein zu enger Maßstab angelegt werden darf. Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung. Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt. Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Demgemäß kann nicht darauf abgestellt werden, ob die Berichterstattung auf unaufschiebbare Berichte zielt oder sie auch später möglich bleibt; denn Letzteres ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Erforderlich, aber zugleich auch ausreichend ist vielmehr, dass für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse vorliegt sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 ‑ 1 BvR 23/14 ‑, juris Rn. 25 ff. (= NJW 2014, 3711); BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 ‑ 6 VR 2.15 ‑, juris Rn. 22 (= NVwZ 2016, 945). Hiervon ausgehend sind sowohl ein gesteigertes öffentliches Interesse als auch ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung schon mit Blick darauf vorhanden, dass die Frage der finanziellen Auswirkungen der in jüngster Zeit erfolgten Zuwanderung in der aktuellen politischen Diskussion nach wie vor breiten Raum einnimmt, wie insbesondere auch die vom Antragsteller vorgelegten Presseberichte zeigen. Ob das auch nach Abschluss eines möglicherweise mehrere Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens noch in gleicher Weise der Fall wäre, lässt sich nicht hinreichend sicher prognostizieren. Den Antragsteller auf die Aussicht zu verweisen, die geplante Berichterstattung treffe auch später noch auf das Interesse der Öffentlichkeit, würde daher dem grundrechtlichen Gewährleistungsanspruch der Pressefreiheit nicht gerecht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).