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Urteil

4 K 2130/16

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2017:1017.4K2130.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten kann die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Vollstreckung des Beklagten kann die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen drei von der Landrätin des Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen in X. -I. . Die Klägerin ist Miteigentümerin des seit 2004 mit einem von ihr bewohnten Wohnhaus bebauten Grundstücks T.-------weg 67 in X. . Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 91 X. -I. „T.-------weg “ der Stadt X. , der dort ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, und grenzt im Norden und Westen unmittelbar an den Außenbereich an. Unter dem 2. Oktober 2013 beantragte die Beigeladene beim Beklagten die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergieanlagen des Fabrikats Senvion Typ 3.0M122 mit einer Nennleistung von 3.000 kW, einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotordurchmesser von 122 m auf den – westlich der Ortschaft I. und vom Wohnhaus der Klägerin liegenden – Grundstücken Gemarkung G 1. Hinsichtlich des Standortes einer der Anlagen wurde der Genehmigungsantrag in der Folgezeit abgeändert. Die Standorte der zur Genehmigung gestellten Anlagen sind vom Wohnhaus der Klägerin zwischen 1.287 m und 1.506 m entfernt. Südlich der Vorhabenstandorte waren in C. bereits sechs Windenergieanlagen vorhanden, von denen die südlichste der geplanten Anlagen einen Abstand von 900 m und mehr aufweist. Der Rat der Stadt X. beschloss in der Sitzung am 20. Februar 2014 die 80. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt X. sowie den Bebauungsplan Nr. 109 „Windpark X. “. Infolge der vorgenannten Änderung stellt der Flächennutzungsplan für eine ca. 39 ha große, auch die Vorhabenstandorte erfassende Fläche westlich des Ortsteils X. eine „Sonderbaufläche Windenergienutzung in Kombination mit landwirtschaftlicher Nutzung“ dar, die zu den zuvor – mit der 52. Änderung – ausgewiesenen Konzentrationszonen für die Windenergienutzung als weitere Fläche hinzugetreten ist. Im Bebauungsplan Nr. 109, dessen Plangebiet dem Geltungsbereich der 80. Änderung des Flächennutzungsplans grenzgenau entspricht, sind fünf sonstige Sondergebiete mit der Bezeichnung „Sondergebiet Windenergienutzung und landwirtschaftliche Nutzung“ festgesetzt, von denen drei Gebiete die Vorhabenstandorte erfassen. Im Genehmigungsverfahren nahm der Beklagte eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vor und kam zu dem Ergebnis, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben der Beigeladenen bestehe. Die Landrätin des Beklagten erteilte der Beigeladenen mit Bescheiden vom 20. Juni 2014, die sie mit Bescheiden vom 4. November 2014 modifizierte, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der drei beantragten Windenergieanlagen. Gegen die Genehmigungsbescheide erhob die Klägerin am 9. Juli 2014 Klage vor dem erkennenden Gericht (Az. 4 K 1917/14) und suchte am 19. August 2014 um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach (Az. 4 L 923/14). Den Antrag der Klägerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage lehnte die Kammer mit Beschluss vom 25. Februar 2015 ab und führte aus, dass bei summarischer Prüfung ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften des UVPG vorliege, weil das Vorhaben der Beigeladenen kumulativ mit jedenfalls drei der Bestandsanlagen in C. zu betrachten sei und daher eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3c Satz 1 UVPG hätte durchgeführt werden müssen, eine solche während des Hauptsacheverfahrens jedoch nachgeholt werden könne. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) stellte auf die Beschwerde der Klägerin hin mit Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 - die aufschiebende Wirkung der Klage 4 K 1917/14 wieder her. Zur Begründung führte es aus, dass statt einer ursprünglich durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung eine allgemeine Vorprüfung hätte durchgeführt werden müssen und dass die zwischenzeitlich vom Beklagten nachgeholte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick auf das UVP-Schutzgut „Tiere“ nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei. Der weitere Betrieb der errichteten und bereits in Betrieb genommenen Windenergieanlagen wurde daraufhin von der Beigeladenen eingestellt. In der Folgezeit führte der Beklagte erneut eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG durch und kam zu dem Ergebnis, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müsse. Sodann stellte die Beigeladene am 30. Oktober 2015 einen neuen Antrag auf Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der bereits errichteten drei Windenergieanlagen, die Gegenstand der Genehmigungen vom 20. Juni 2014 waren. Dem Antrag wurde neben den bereits im früheren Genehmigungsverfahren vorgelegten Stellungnahmen der Firma CUBE Engineering vom 20. September 2013 und vom 20. Februar 2014 zu Schallimmissionen und Schattenwurf, neben dem Landschaftspflegerischen Begleitplan des Büros für Stadt- und Landschaftsplanung Dipl.-Ing. B. M. nebst Nachtrag vom 26. Februar 2014, und neben Stellungnahmen des Ingenieurbüros für Umweltplanung Schmal + Ratzbor aus November 2011 und Januar 2012 sowie vom 10. Dezember 2012 zur Erfassung planungsrelevanter Brutvogelarten, zur Erfassung und Bewertung des Fledermausbestandes, zur FFH-Vorprüfung und zur Artenschutzprüfung auch eine von den vorgenannten Planungsbüros M. und Schmal + Ratzbor erstellte Umweltverträglichkeitsstudie vom 3. November 2015 nebst Nachtrag vom 24. Januar 2016 beigefügt. In den auf Grundlage der DIN ISO 9613-2 erstellten Schallgutachten der Firma CUBE Engineering wird für das Wohnhaus der Klägerin ein Einwirkungspegel von 37,5 dB(A) ermittelt. Am 11. Dezember 2015 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Beigeladenen sowohl hinsichtlich des ursprünglichen Genehmigungsantrags vom 2. Oktober 2013 als auch hinsichtlich des neuen Genehmigungsantrags vom 30. Oktober 2015. Die Genehmigungsanträge nebst dazu gehörigen Unterlagen wurden vom 14. Dezember 2015 bis zum 13. Januar 2016 bei der Stadt X. und auf der Internetseite des Beklagten öffentlich zur Einsichtnahme ausgelegt. Mit – mittlerweile rechtskräftigem – Urteil vom 12. Januar 2016 hob das erkennende Gericht im Verfahren 4 K 1917/14 die der Beigeladenen von der Landrätin des Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 20. Juni 2014 zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen auf und begründete dies damit, dass nach dem Ergebnis des allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen, aber nicht durchgeführt worden sei. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 16. Januar 2016 Einwendungen gegen die neu beantragten Vorhaben. Nach Abschluss der Beteiligung der Öffentlichkeit, Durchführung eines Erörterungstermins am 16. Februar 2016 in X. , Einholung weiterer Stellungnahmen und Erstellung einer zusammenfassenden Darstellung der in der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten Umweltauswirkungen erteilte die Landrätin der Beklagten der Beigeladenen – auf deren neuen Genehmigungsantrag vom 30. Oktober 2015 hin – mit Bescheiden vom 20. April 2016 immissionsschutzrechtliche Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der bereits von den Genehmigungen vom 20. Juni 2014 erfassten Windenergieanlagen, die mit der Bedingung versehen waren, dass sie erlöschen, sobald die – vom erkennenden Gericht aufgehobenen – Genehmigungen vom 20. Juni 2014 bestandskräftig werden. Die Genehmigungsbescheide enthalten Nebenbestimmungen u.a. zum Lärmschutz, wonach der Schallleistungspegel der Anlagen begrenzt wird und für die Nachtzeit ein leistungsreduzierter Betrieb angeordnet wird. Weitere Nebenbestimmungen betreffen den Natur- und Landschaftsschutz; insoweit behielt sich der Beklagte vor, bei Bekanntwerden weiterer Brutvogelvorkommen WEA-empfindlicher Arten im Jahr 2016 nachträgliche Auflagen zu erteilen. Gegen die Genehmigungen, die in der Folgezeit mit Bescheiden vom 3. November 2016 um eine Auflage zur Abschaltung der Anlagen bei Mahd-Maßnahmen im 100 m-Umkreis ergänzt worden sind, hat die Klägerin hat am 20. Mai 2016 die vorliegende Klage erhoben. Zwischenzeitlich hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 17. Mai 2017 - 2 D 22/15.NE - einen Normenkontrollantrag u.a. der Klägerin gegen den Bebauungsplan Nr. 109 der Stadt X. rechtskräftig abgelehnt. Zur Begründung der vorliegenden Klage führt die Klägerin im Wesentlichen aus: Die Vorhaben der Beigeladenen seien bauplanungsrechtlich unzulässig. Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) stünden ihnen öffentliche Belange entgegen, weil für die privilegierte Nutzung gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durch Darstellungen im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt sei. Sowohl der Bebauungsplan Nr. 109 als auch die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt X. , bis zu der eine Ausweisung von Flächen für die Windkraftnutzung nur an anderer Stelle als an den Vorhabenstandorten mit Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestanden habe, seien nichtig. Die Unwirksamkeit der 80. FNP-Änderung beruhe darauf, dass die Stadt X. eine unzulässige isolierte Planung für eine einzelne zusätzliche Fläche vorgenommen habe, die gegen Ziff. 4.3.4 des nordrhein-westfälischen Windenergieerlasses verstoße und abgesehen davon keine erforderliche erneute Gesamtabwägung enthalte. Das isolierte Hinzusetzen einer Positivfläche könne auch nicht auf § 249 Abs. 1 BauGB gestützt werden, der lediglich klarstellenden Inhalt habe. Die Grundsätze der Konzentrationsflächenplanung seien hierdurch nicht abbedungen. Überdies sei die 80. FNP-Änderung abwägungsfehlerhaft, da es entgegen § 1 Abs. 3 BauGB an einem Planungserfordernis fehle. Für die Ausweisung zusätzlicher Windenergiebereiche habe weder ein raumplanerisches Erfordernis noch ein energiepolitisches Bedürfnis bestanden. Da die Stadt X. keine konkrete energiepolitische Zielsetzung als positive Erwägungen für die Standortausweisung formuliert habe, welche anhand ihrer Bedeutung für die Umsetzung der Energiewende in der Abwägung hätte gewichtet und bewertet werden müssen, liege ein Verstoß gegen das Gebot der differenzierten Abwägung vor. Die ohne sachliche Rechtfertigung erfolgte Planung führe dementsprechend zu einer erheblichen und von den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit nicht mehr gedeckten Beeinträchtigung widerstreitender öffentlicher und privater Belange. Da die Planung und Zielsetzung keinen hinreichend konkreten, nachvollziehbaren städtebaulichen Belangen diene, verstoße sie gegen die Planungsleitlinien und -grundsätze des § 1 Abs. 5 und 6 BauGB. Die Mängel könnten auch nicht aufgrund der Planerhaltungsvorschriften der §§ 214 f. BauGB geheilt werden. Aus der Nichtigkeit der 80. FNP-Änderung folge zugleich die Unwirksamkeit des darauf aufbauenden Bebauungsplanes Nr. 109 wegen Verstoßes gegen das Entwicklungsgebot. Soweit das Oberverwaltungsgericht mittlerweile mit rechtskräftigem Urteil den Normenkontrollantrag u.a. der Klägerin abgelehnt habe, stehe die Rechtskraft der Feststellung der Nichtigkeit des Bebauungsplanes im vorliegenden Verfahren nicht entgegen, da das Gericht den Normenkontrollantrag bereits als unzulässig eingestuft habe und die gleichwohl gemachten Ausführungen zur Unbegründetheit lediglich vorsorglich als obiter dictum erfolgt seien. Dementsprechend sei das Vorhaben nach § 35 BauGB zu beurteilen und liege außerhalb der mit der 52. Änderung des Flächennutzungsplanes mit Ausschlusswirkung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgewiesenen Konzentrationszonen. Dem in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB geregelten Planvorbehalt komme drittschützende Wirkung zu, da die Bündelung von Windenergieanlage in einzelnen Bereichen auch dem Anwohnerschutz in den übrigen Bereichen diene. Die Rechtsprechung der erkennenden Kammer dazu, dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB eine dem Umweltschutz dienende Funktion im Sinne des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) zukomme, sei auf die Frage des Drittschutzes übertragbar. Dass § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB drittschützende Wirkung zukommen könne, habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mittlerweile grundsätzlich anerkannt. Die hierfür erforderlich qualifizierte Berücksichtigung von Nachbarbelangen sei vorliegend gegeben. Denn die mit der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes hinzugefügte Positivfläche sei bereits im Rahmen der Ausschlussflächenplanung im Rahmen der 52. Planänderung als Potenzialfläche einer Windenergienutzung zugänglich eingestuft worden. Die damalige Entscheidung der Stadt X. , die Potenzialfläche nicht als Konzentrationszone darzustellen, sei zumindest auch dem Schutz von Nachbarn geschuldet gewesen; dass diese Entscheidung ausschließlich auf sonstigen Planungsbelangen beruhe, lasse sich den Planunterlagen jedenfalls nicht entnehmen. Zudem seien durch das Vorhaben unzumutbare Lärmimmissionen auf das klägerische Grundstück zu befürchten. Bereits die in den Genehmigungen enthaltenen Auflagen seien nicht ausreichend, da nicht auf maximale Einwirkungspegel an den Immissionspunkten abgestellt werde. Überdies liege die angefertigte Schallimmissionsprognose nicht mehr auf der sicheren Seite. So sei zu kritisieren, dass diese nicht die Schweinemastbetriebe M. und F. , im X. 15 bzw. 5, in X. -I. und die Biogasanlage E. , L. M.---straße 7, in Hamm als Vorbelastungen berücksichtige und hinsichtlich der berücksichtigten bestehenden Windenergieanlagen bei drei Anlagen keinen zusätzlichen Sicherheitszuschlag ansetze. Dass die angesetzten Schallleistungspegel der Genehmigungslage entsprächen, werde mit Nichtwissen bestritten. Zudem habe die allseits bekannte Studie des Büros V. & Partner ergeben, dass bei den derzeit gängigen Prognosemethoden gemäß TA Lärm die Bodendämpfung überbewertet werde. Da auch andere Untersuchungen ergeben hätten, dass die im alternativen Verfahren prognostizierten Immissionspegel die tatsächlich zu messenden Pegel insbesondere bei größeren Abständen der Immissions- bzw. Messpunkte zur Anlage mitunter deutlich unterschreiten würden, habe die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) auf ihrer soeben abgeschlossenen 134. Sitzung den Beschluss gefasst, den Ländern zu empfehlen, für die Schallimmissionsprognose von Windenergieanlagen zukünftig anstatt des alternativen Verfahrens das sogenannte Interimsverfahren anzuwenden. Nicht das in der Schallimmissionsprognose angewandte alternative Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2, sondern das Interimsverfahren entspreche aufgrund der LAI-Beschlussfassung nunmehr dem Stand der Technik, so dass die Bindungswirkung der auf die DIN ISO 9613-2 verweisenden TA Lärm insoweit entfallen sei. Dieser Erkenntnisfortschritt sei im laufenden Genehmigungs- und Gerichtsverfahren zu berücksichtigen. Da bei einer Prognose nach dem Interimsverfahren mit um 6-9 dB(A) höheren Einwirkungspegeln und demnach mit einer Überschreitung des hier maßgeblichen Immissionswertes von 42 oder 43 dB(A) zu rechnen sei, sei das Gericht verpflichtet, eine Lärmimmissionsprognose nach dem Interimsverfahren durchzuführen. Aus der zwischenzeitlich durchgeführten Schallimmissionsmessung könne sich nichts anderes ergeben, da diese lediglich an einem Ersatzmesspunkt im unmittelbaren Nahfeld der Anlagen durchgeführt worden sei und die Ermittlung der Immissionspegel für die anderen Immissionspunkte wiederum auf Basis des alternativen Verfahrens erfolgt sei. Darüber hinaus weise auch das diesbezügliche Gutachten erhebliche Mängel auf, da nicht nachvollziehbar sei, dass sämtliche streitgegenständlichen und Vorbelastungsanlagen im maximal zulässigen Betriebszustand betrieben worden seien. Überdies seien die Genehmigungsbescheide bereits aus dem Grunde rechtswidrig, dass sich der Beklagte auch hinsichtlich der Beurteilung der Lärmimmissionen an den Windenergieerlass NRW vom 3. November 2015 gehalten und hieran gebunden gefühlt habe. Dieser sei jedoch aufgrund seiner Europarechtswidrigkeit nichtig, weil er ein Plan im Sinne der Richtlinie 2001/42/EG sei, der entgegen den Vorgaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sei. Der Beklagte habe dementsprechend den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum unterschritten. Weiterhin sei die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht rechtzeitig erfolgt und leide überdies unter durchgreifenden Fehlern. Die fehlende Nachholbarkeit beruhe darauf, dass das Vorhaben vorliegend mit der erfolgten Inbetriebnahme bereits seine Umweltauswirkungen realisiert habe und mit der erst nachher durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen auf den maßgeblichen, vor Errichtung der Anlagen bestehenden Umweltzustand nicht mehr bewertet werden könne. Mit Blick auf UVP-Vorprüfungen sei es bereits einhellige Meinung, dass diese nach Durchführung des Vorhabens nicht nachgeholt werden könnten. Abgesehen davon leide die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung auch an durchgreifenden Mängeln, auf die sie – die Klägerin – sich auch berufen könne. Diese greife insbesondere hinsichtlich des Schutzgutes Tier nur auf Untersuchungen zurück, die von der erkennenden Kammer und vom Oberverwaltungsgericht bereits für eine UVP-Vorprüfung für nicht ausreichend erachtet worden seien. Das bisher in den Blick genommene Untersuchungsgebiet von 2.000 m um die zur Genehmigung stehenden Anlagen sei weiterhin nicht auf den jeweils maßgeblichen Umkreis um die Bestandsanlagen erweitert worden. Zudem habe jeweils nur eine Untersuchung des 2.000 m-Umkreises stattgefunden, obwohl wegen des Vorkommens zahlreicher windenergiesensibler Vogelarten mit weitem Aktionsradius und wegen ernsthafter Hinweise auf essentielle Nahrungshabitate und häufig genutzte Flugrouten ein erweitertes Untersuchungsgebiet von z.B. 6 km für den Rotmilan oder 4 km für den Baumfalken zugrunde zu legen gewesen wäre. Als Nahrungshabitate hätten etwa die umliegenden Biotope und Naturschutzgebiete, die extensiv bewirtschafteten Weideflächen in X. , die dort befindliche Hühner-Freilandhaltung sowie die nördlich von X. vorhandene Deponie berücksichtigt werden müssen. In der Umweltverträglichkeitsprüfung habe jedoch ergänzend zu den bisherigen Ermittlungen lediglich eine händische Übertragung aus dem Fundortkataster des LANUV NRW in eine Karte stattgefunden. Überdies seien Hinweise auf 0,7 bis 1,4 km entfernte Brutvorkommen des Rotmilans im nahe gelegenen Steiner Holz ignoriert worden. Für eine Umweltverträglichkeitsprüfung seien jedoch eingehende individuelle Untersuchungen im Sinne einer vertieften Artenschutzprüfung II oder jedenfalls eigene Befundungen, Kartierungen und Raumnutzungsanalysen erforderlich gewesen. Dies gelte insbesondere mit Blick auf den Rotmilan, da sich der Vorhabenstandort unstreitig in einem Schwerpunktvorkommen dieser Art befinde. Eine ordnungsgemäße vertiefende Artenschutzprüfung II hätte sich überdies auf weitere Arten wie den Schwarzmilan, den Baumfalken, die Rohrweihe, den Uhu, den Wanderfalken und den Weißstorch erstrecken müssen – und zwar zu einem Zeitpunkt vor Errichtung des Vorhabens. Die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführte gesonderte „Risikoanalyse“, mit der die Windenergiesensibilität der Arten in Abrede gestellt werden solle, könne schon im Ansatz nicht überzeugen. Die Klägerin beantragt, die der Beigeladenen von der Landrätin der Beklagten erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 20. April 2016 in Gestalt der Ergänzungsbescheide vom 3. November 2016 zur Errichtung und zum Betrieb von 3 Windenergieanlagen vom Typ Senvion 3.0M122 auf den Grundstücken G 1 in X. aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Mit Blick auf das die Wirksamkeit des Bebauungsplanes Nr. 109 der Stadt X. bestätigende Normenkontrollurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen stehe § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, auf den sich die Klägerin ohnehin nicht berufen könne, dem Vorhaben nicht entgegen. Zur Thematik der Lärmimmissionen sei auf das Vorbringen des Beklagten und die Ausführungen der Kammer in den Verfahren 4 K 1917/14 und 4 L 923/14 zu verweisen, wonach auf dem Grundstück der Klägerin nachts ein Immissionsrichtwert von mindestens 42 dB(A), wenn nicht sogar 43 dB(A) einzuhalten sei. Nach der Schallimmissionsprognose werde dieser Wert bei Weitem unterschritten. Soweit die Klägerin mit Nichtwissen bestreite, dass die in der Schallimmissionsprognose für die Bestandsanlagen angesetzten Schallpegel der Genehmigungslage entsprächen, sei darauf hinzuweisen, dass die Altgenehmigungen bereits im Verfahren 4 K 1917/14 vorgelegt worden seien. Überdies habe mittlerweile eine Schallimmissionsmessung stattgefunden. Nach dem diesbezüglich erstellten und dem Gericht übersandten Gutachten vom 7. Februar 2017 ergebe sich am Wohnhaus der Klägerin in der Gesamtbelastung nur ein Beurteilungspegel von 37 dB(A). Soweit die Klägerin sich auf eine eventuelle Änderung des Stands der Technik berufe, sei darauf hinzuweisen, dass bei Anfechtungen immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen sei. Jedenfalls seinerzeit – und überdies wohl auch noch weiterhin – sei das alternative Verfahren nach DIN ISO 9613-2 anzuwenden gewesen, da hinsichtlich alternativer Beurteilungsverfahren die fachliche Diskussion seinerzeit noch nicht abgeschlossen gewesen sei und weiterhin keinen Abschluss gefunden habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin folge aus der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung nicht, dass eine UVP nicht nachholbar sei. Zudem komme es nach der zugrunde liegenden Richtlinie allein darauf an, ob die UVP vor der Zulassung des Vorhabens durchgeführt worden sei, was vorliegend mit Blick auf die streitgegenständlichen Genehmigungsentscheidungen der Fall sei. Im Übrigen seien keine durchgreifenden Mängel der sorgfältig durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung zu erkennen. Letztlich stehe der Klägerin ein subjektives Recht nur bei schweren Fehlern zu, die u.a. der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hätten. Davon könne hier aber keine Rede sein. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie führt aus: Das Vorhaben richte sich nach § 30 BauGB, da es im Geltungsbereich des wirksamen Bebauungsplanes Nr. 109 der Stadt X. liege. Die Wirksamkeit habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit dem mittlerweile rechtskräftigen Normenkontrollurteil bestätigt. Selbst wenn § 35 BauGB maßgeblich wäre, würde das Vorhaben nicht gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht verstoßen. Die Zulässigkeit ergebe sich dann aus § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Die Ausschlusswirkung von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, auf die sich die Klägerin ohnehin nicht berufen könne, trete nicht ein, da die Stadt X. mit der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes wirksam die bisherige Ausschlussflächenplanung im Wege der Positivplanung in zulässiger Weise um die Ausweisung einer zusätzlichen Fläche ergänzt habe, wozu keine erneute Gesamtplanung erforderlich sei. Abgesehen davon gehe die Ausweisung auf die vormalige Ausschlussflächenplanung zurück und könne daher als Ergebnis eines zuvor schon abgestimmten umfassenden Plankonzepts angesehen werden. Auch nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen im vorgenannten Urteil bestünden gegen die Wirksamkeit der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes keine Bedenken. Die vom Vorhaben verursachten Schallimmissionen stünden den Genehmigungen nicht entgegen. Soweit die Schallgutachten nach der DIN ISO 9613-2 erstellt worden seien, entspreche dies der bindenden Vorgabe der TA Lärm und sei nicht zu beanstanden. Überdies ließen sich die Ergebnisse der „V. “-Studie keinesfalls verallgemeinernd auf andere Fallgestaltungen übertragen. Da auch die Einführung des Interimsverfahrens umstritten sei, gelte in Nordrhein-Westfalen in Kenntnis der Diskussion weiterhin der alte Windenergieerlass, wonach die DIN ISO 9613-2 maßgeblich sei. Die Umweltministerkonferenz habe die LAI-Beschlüsse bislang nicht gebilligt und ob dabei alle Bundesländer mitzögen, sei derzeit ungewiss. Dementsprechend bestehe weiterhin kein Anlass vom bisherigen Modell der Schallimmissionsprognose abzuweichen, zumal die ermittelten Werte einen äußerst komfortablen Abstand zum maßgeblichen Immissionswert aufwiesen. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die genehmigten Anlagen gegenüber der ermittelten Vorbelastung von 36 dB(A) mit einer Zusatzbelastung von 31 dB(A) nur zu einer Schallerhöhung von 1 dB(A) führten. Zudem sei nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm aufgrund der Vorbelastung auch eine Überschreitung des Richtwerts um 1 dB(A) möglich. Abgesehen davon sei eine Alternativprognose aufgrund des Interimsverfahrens vorgenommen worden, die ausweislich der Stellungnahme der Firma CUBE Engineering vom 22. Februar 2016 selbst bei Ansatz eines Bodendämpfungsmaßes und eines meteorologischen Dämpfungskoeffizienten von jeweils Null und trotz erheblicher Sicherheitszuschläge für das Wohnhaus der Klägerin eine maximale Gesamtbelastung von lediglich 40,7 dB(A) ergeben hätte. Soweit die Klägerin sich auf eine angebliche Nichtnachholbarkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung stütze, verkenne sie, dass im vorliegenden Verfahren die Prüfung nicht nachgeholt, sondern vor Erteilung der angefochtenen Genehmigungen durchgeführt worden sei. Diese sei auch nicht zu beanstanden. So sei der Zustand der Umwelt bereits in dem Verfahren, das zu den Genehmigungen aus dem Jahr 2014 geführt habe, umfassend aufgenommen und bewertet worden. Die nur kurzzeitig erfolgte Inbetriebnahme der Anlagen habe nicht dazu geführt, dass nunmehr wegen irreversibler Folgen nicht überprüfbar sei, welche Auswirkungen vor der Errichtung und Inbetriebnahme vom Vorhaben zu erwarten gewesen seien. Abgesehen davon habe die Klägerin mit Blick auf die von ihr angeführten Fehler kein subjektives Recht auf Aufhebung der Genehmigungen. Ein solches bestehe nur bei absoluten Verfahrensfehlern im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG, die vorliegend nicht gegeben seien. Ob in Bezug auf die betroffenen artenschutzrechtlichen Schutzgüter eine hinreichende Sachverhaltsermittlung stattgefunden habe, sei eine Frage des materiellen Artenschutzrechts. Auf eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände könne die Klägerin als Privatperson sich aber von vornherein nicht berufen. Dies gelte auch dann, wenn es sich zugleich um relative Verfahrensmängel im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG handele, da diese für private Dritte nicht rügbar seien. Unbeschadet dessen leide die durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung auch nicht an durchgreifenden Fehlern. Insbesondere sei allen Hinweisen, die seitens der Klägerin und auch seitens der beteiligten Umweltverbände in Bezug auf windenergiesensible Vogelarten vorgebracht worden seien, nachgegangen worden, soweit die Preisgabe konkreter Daten zu behaupteten Fundstätten nicht verweigert worden sei. Überdies komme der jeweiligen Fachbehörde nicht nur bei der Bewertung, ob Naturschutzrecht verletzt sei, eine gerichtlich nur sehr eingeschränkt überprüfbare fachliche Einschätzungsprärogative zu, sondern dann erst recht auch bereits im Vorfeld hinsichtlich der zu ermittelnden entscheidungserheblichen Grundlage. Abgesehen davon sei – insbesondere unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung – weiterhin zu hinterfragen, ob die streitgegenständlichen Windenergieanlagen zusammen mit den Bestandsanlagen eine Windfarm bildeten und die Bestandsanlagen hinsichtlich des naturschutzrechtlichen Tötungsverbots überhaupt in den Blick zu nehmen seien. Weiterhin sei offensichtlich, dass sich angebliche Ermittlungsdefizite vorliegend nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hätten, so dass etwaige Fehler unbeachtlich seien. Dies gelte z.B. hinsichtlich des Rotmilans, der sich nachträglich angesiedelt habe und in Bezug auf den nachträglich durchgeführte Raumnutzungsanalysen ergeben hätten, dass nachträgliche Schutzmaßnahmen nicht erforderlich gewesen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakten 4 K 1917/14, 4 L 923/14 und 4 L 1174/15 sowie der in den Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Aufstellungsvorgänge der Stadt X. zur 80. Änderung ihres Flächennutzungsplans Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig (hierzu A.), aber unbegründet (hierzu B.). A. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alternative 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Klägerin kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Vgl. zu diesem Maßstab: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 148, 353 f. sowie vom 22. Februar 1994 - 1 C 24.92 -, BVerwGE 95, 133. Die Klägerin kann zum einen rügen, dass die angegriffenen Genehmigungsbescheide vom 20. April 2016 in der Fassung des jeweiligen Ergänzungsbescheids vom 3. November 2016 gegen die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) verstoßen. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = juris Rn. 12, und Beschluss vom 24. Juli 2008 - 7 B 19.08 -, juris Rn. 12; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn.9. Ausgehend hiervon ist ein zu Lasten der Klägerin wirkender Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht von vornherein ausgeschlossen, da sie schädliche Umweltauswirkungen in Gestalt von Lärmimmissionen geltend macht. Besteht demnach bereits die Möglichkeit, dass die Klägerin in eigenen materiellen Rechtspositionen betroffen ist, so kann offen bleiben, ob ihre Klagebefugnis auch aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 oder Abs. 1a UmwRG in der maßgeblichen, seit dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung folgt, vgl. den Schutznormcharakter aufgrund eines absoluten Verfahrensrechts bejahend: OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, juris Rn. 6 ff. und Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 915/10 -, juris Rn. 51 ff. jeweils m.w.N.; a. A. BVerwG, Urt. vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 30. Juli 2015 - 12 KN 220/14 -, juris, Rn. 25, und Beschluss vom 3. November 2016 -12 ME 131/16 , juris Rn. 29f; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss v. 5. April 2016 - 3 S 373/16 -, juris, Rn. 12; VGH, Hessen, Beschluss vom 4. August .2016 - 9 B 2744/15 -, juris, Rn. 8 ff., und ob sie neben einem Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung auch die Fehlerhaftigkeit einer tatsächlich durchgeführten UVP geltend machen kann. Denn § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken. Auch die Frage der möglichen Präklusion von einzelnen Einwendungen berührt nicht die Klagebefugnis, sondern betrifft den Umfang der Begründetheitsprüfung. Vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, BVerwGE 148, 353 ff = Baurechtssammlung (BRS) 80 Nr. 79 = juris Rn. 21. Die Klage war auch ohne die Durchführung eines an sich gemäß § 68 Abs. 1 VwGO erforderlichen Widerspruchsverfahrens zulässig. Die landesrechtliche Ausnahmeregelung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) greift zwar gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW nicht für im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Die Klägerin ist aber keine „nicht beteiligte Dritte“ in diesem Sinne. Von welchem Beteiligtenbegriff § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW ausgeht, wird weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien näher erläutert. Die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG genügt, um von einer Beteiligung – hier der Klägerin – im Verwaltungsverfahren im Sinne von § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW auszugehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 8 B 140/17 -; zur Vorgängernorm des § 6 Abs. 3 Satz 1 AG VwGO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 8 B 817/10 -, Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2011, 148 = juris Rn. 14 ff. Im die streitgegenständlichen Genehmigungen betreffenden Genehmigungsverfahren ist eine solche Öffentlichkeitsbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens vom 11. Dezember 2015, durch öffentliche Auslegung der Unterlagen und durch Durchführung eines Erörterungstermins am 16. Februar 2016 erfolgt. Ob im Rahmen von § 110 Abs. 3 Satz 1 JustG NRW unter Umständen zwischen Einwendern und Personen, die keine Einwendungen erhoben haben, unterschieden werden muss, kann dahin stehen, da sowohl – mit Schreiben vom 16. Januar 2016 – die Klägerin als auch die Interessengemeinschaft, der sie angehört, Einwendungen erhoben haben. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Genehmigungsbescheide der Landrätin des Beklagten vom 20. April 2016 in der Fassung des jeweiligen Ergänzungsbescheids vom 3. November 2016 verletzen die Klägerin unter keinem der von ihr geltend gemachten Gesichtspunkte in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In Fällen der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, Baurecht (BauR) 1998, 995 = juris Rn. 3; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138 = juris Rn. 88, sowie Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 8 A 372/09 -, juris Rn. 20 und vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, juris Rn. 18. Spätere Änderungen zu Lasten des Betreibers haben außer Acht zu bleiben. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, a.a.O. Rn. 90. Diese Grundsätze schließen es allerdings nicht aus, im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nachträglich gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen. Denn hierbei handelt es sich nicht um nachträgliche Veränderungen der Sachlage, die zu Lasten des Bauherrn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen, sondern lediglich um spätere Erkenntnisse hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage. Vgl. dazu auch: BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -,BVerwGE 129, 209; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015- 8 A 959/10 -, a.a.O. Rn. 92. Nach Maßgabe dessen ist vorliegend der aus § 5 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1 BImSchG folgende immissionsschutzrechtliche Nachbarschutz gewahrt (hierzu I.). Die genehmigten Windenergieanlagen verstoßen auch nicht zu Lasten der Klägerin gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (hierzu II.). Schließlich ist im vorliegenden Fall auch keine relevante Verletzung von Vorschriften zur Umweltverträglichkeitsprüfung feststellbar, wegen derer die Klägerin die Aufhebung der streitigen Genehmigungen erlangen könnte (hierzu III.). I. Es ist nicht ersichtlich, dass die streitgegenständlichen Windenergieanlagen, die nach § 4 BImSchG i.V.m. Nr.1.6.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung – hier gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c) 4. BImSchV i.V.m. § 3c Satz 1 UVPG in der bis zum 15. Mai 2017 geltenden Fassung (vgl. § 74 Abs. 1 der aktuellen Fassung) im Verfahren nach § 10 BImSchG – bedürfen, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu Lasten der Klägerin verursachen. Es sind insbesondere keine schädliche Umwelteinwirkungen durch anlagenbezogene Lärmimmissionen zu befürchten. Für anlagenbezogene Lärmimmissionen wird der unbestimmte Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) in ihrer Fassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) konkretisiert. Ihr kommt eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1.13 -, juris Rn. 53, und vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209, Rn. 12. Diese Bindungswirkung ist gerade im Hinblick auf das besagte Prognoseverfahren, wie unter I. 3.) im Einzelnen weiter auszuführen ist, für das vorliegende Verfahren auch weiterhin zu beachten. Dies zugrunde gelegt bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigungen im Hinblick auf den sicheren Ausschluss schädlicher Lärmimmissionen zu Lasten der Klägerin. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Das ist hier in Bezug auf das Wohnhaus der Klägerin der Fall. Bereits in ihrem Beschluss vom 25. Februar 2015 im Verfahren 4 L 923/14 hat die Kammer ausgeführt, dass der hinsichtlich des Wohnhauses der Klägerin für die – allein problematische – Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert nach Ziffer 6.7 TA Lärm (‚Gemengelage‘) bei mindestens 42 dB(A), wenn nicht sogar 43 dB(A) anzusetzen ist, weil das Wohnhaus im Hinblick auf seine Randlage zum Außenbereich und seine Vorbelastung durch die bereits vorhandenen Windenergieanlagen in C. nur vermindert schutzwürdig ist. Hieran hat die Kammer in ihrem Urteil vom 12. Januar 2016 - 4 K 1917/14 - festgehalten und hieran hält sie nach nochmaliger Überprüfung auch weiterhin fest. Insoweit kann die Kammer dahinstehen lassen, ob die Vorbelastung durch die etwa wenige Hundert Meter westlich des Hauses der Klägerin bestehenden Schweinemastanlagen in X. und die 1,5 km nördlich auf I1. Stadtgebiet befindliche Biogasanlage und womöglich auch die planerische Festlegung einer quasi-gewerblichen Nutzung in den im Bebauungsplan Nr. 109 der Stadt X. festgesetzten Sondergebieten zu einem die Bildung eines noch höheren Zwischenwertes nach Ziffer 6.7 TA Lärm ermöglichen würde. Bereits ausgehend von einem maßgeblichen Richtwert von 42 dB(A) ist in Bezug auf das Wohnhaus der Klägerin im Sinne von Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm sichergestellt, dass die Windenergieanlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche bewirken. Hinsichtlich der Nachtzeit ist eine Überschreitung des Immissionsrichtwerts nicht anzunehmen. Die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 20. April 2016 werden dem durch den maßgeblichen Richtwert festgelegten Schutzanspruch gerecht. Zwar wird in den Genehmigungen nicht explizit ein konkreter, für das Wohngrundstück der Klägerin maßgeblicher Immissionsrichtwert genannt, jedoch werden in den Nebenbestimmungen hinreichende Anordnungen getroffen, um den für die Nachtzeit maßgeblichen Immissionsrichtwert von mindestens 42 dB(A) bei einem genehmigungskonformen Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen (deutlich) einzuhalten. Nach den Auflagen 3.8.1 zu den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vom 20. April 2016 sind die schalltechnischen Prognosen des Ingenieurbüros CUBE Engineering GmbH vom 20. September 2013 und 20. Februar 2014, die bereits den vorangegangenen Genehmigungen vom 20. Juni 2014 zugrunde lagen, Grundlage der Beurteilung der jeweiligen Anlage und Bestandteile der Genehmigungen. Ausweislich der zweiten Schallimmissionsprognose vom 20. Februar 2014, die durch eine Verschiebung des Standorts einer Anlage erforderlich wurde, ergibt sich im Falle eines leistungsbegrenzten Betriebs der drei neuen Anlagen im Nachtzeitraum (vgl. S. 15 der Prognose vom 20. September 2013 und S. 1 der Prognose vom 20. Februar 2014) am Wohnhaus der Klägerin unter Einbeziehung der Vorbelastung durch die sechs vorhandenen Anlagen in C. als Gesamtbelastung ein Beurteilungspegel von (lediglich) 37,5 dB(A). Die aus Sicht der Gutachter nachts erforderliche Leistungsreduzierung wird in den Genehmigungsbescheiden durch die Auflage Nr. 3.8.4 umgesetzt. Dort ist geregelt, dass die Windenergieanlagen 1 (Flur 1, Flurstück 3) und 2 (Flur 1, Flurstück 1/12) solange während der Nachtzeit von 22 Uhr bis 6 Uhr in schallreduzierter Betriebsweise mit einer maximalen Leistung von 2.750 kW gemäß der schalltechnischen Prognosen der CUBE Engineering GmbH zu betreiben sind, bis durch eine FGW-konforme Messung die Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte auch für einen Betrieb mit höherer Leistung nachgewiesen wird; während der schallreduzierten Betriebsweise darf ein Schallleistungspegel im Sinne einer oberen Vertrauensbereichsgrenze von 103 dB(A) nicht überschritten werden. Für die Windenergieanlage 3 (Flur 9, Flurstück 71) legt die ansonsten gleichlautende Auflage Nr. 3.8.4 einen Nachtbetrieb mit einer maximalen Leistung von 2.300 kW und einem Schallleistungspegel von höchstens 100 dB(A) fest. Ausgehend hiervon ist die Kammer nach weiterer Prüfung der Sach- und Rechtslage und auch unter Berücksichtigung des früheren und aktuellen Vorbringens der Klägerin im Sinne von § 108 VwGO davon überzeugt, dass die angefochtenen Genehmigungen in der Fassung der Änderungs-/Ergänzungsbescheide „auf der sicheren Seite“ liegend, vgl. zu diesem Erfordernis: OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2013 - 8 A 96/12 -, juris Rn. 9 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen, gewährleisten, dass bereits ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 42 dB(A) beim genehmigten schallreduzierten Betrieb der Windenergieanlagen am Wohnhaus der Klägerin eingehalten wird. Die Schallimmissionsprognose unterliegt keinen solch durchgreifenden Mängeln, die es nicht mehr als auf der sicheren Seite erscheinen lassen, dass am Wohnhaus der Klägerin ein Immissionsrichtwert von mindestens 42 dB(A) nicht überschritten wird. Eine Fehlerhaftigkeit der Prognose folgt zunächst nicht aus einer eventuellen Unionsrechtswidrigkeit des Windenergieerlasses (dazu 1.). Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Vorbelastungen (dazu 2.) und das angewandte alternative Verfahren (dazu 3.) leidet die Prognose nicht an durchgreifenden Fehlern. Abgesehen davon steht ungeachtet des Vorliegens der von der Klägerin behaupteten und sonstiger in Betracht kommender Mängel der Schallimmissionsprognose zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein nächtlicher Immissionsrichtwert von mindestens 42 dB(A) beim genehmigten schallreduzierten Betrieb der Windenergieanlagen am Wohnhaus der Klägerin eingehalten wird (dazu 4.). 1.) Eine eventuelle Unionsrechtswidrigkeit des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung für das Land Nordrhein-Westfalen, Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr sowie der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2015 (sog. Windenergie-Erlass NRW), kann sich nicht auf die hier allein zur Prüfung stehende Rechtmäßigkeit der Genehmigungen auswirken. Diese finden ihre rechtliche Grundlage in den gesetzlichen Vorschriften der § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 BImSchG, die einen Ermessensgebrauch der entscheidenden Behörde grundsätzlich nicht vorsehen. Angesichts dessen kann sich der besagte Erlass in rechtlicher Hinsicht weder auf die von dem Beklagten getroffene Entscheidung ausgewirkt haben noch die Rechtmäßigkeitsüberprüfung durch das Gericht beeinflussen. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2017 - 8 B 449/17 -. 2.) Die Schallimmissionsprognose erweist sich gegenüber der Klägerin nicht aufgrund eines fehlerhaften Ansatzes der Vorbelastungen als nicht mehr auf der sicheren Seite liegend. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorbelastung durch die Bestandsanlagen in dem Schallgutachten zu gering angesetzt worden wäre (dazu a und b). Auch der Einwand der Klägerin, dass ein Ansatz anderer Emissionsquellen zu Unrecht unterblieben ist, greift nicht durch (dazu c). a) Hinsichtlich der Anlagen B-04, B-05 und B-06 vom Typ REpower MD77 bzw. MM92 ist bereits ein höherer Pegel angesetzt worden, als nach dem Inhalt der entsprechenden Genehmigungen zulässig wäre. In Bezug auf die Anlagen B-04 und B-05 vom Typ REpower MD77 wird in einem als Anlage zum Schallgutachten vorgelegten Auszug aus einem Prüfbericht vom 7. September 2004 für diesen Anlagentyp ein maximaler Schallleistungspegel von 101,7 dB(A) angegeben. Für die Windenergieanlage (WEA) B-05 ist in der Baugenehmigung des Bürgermeisters der Stadt X. vom 2. Juli 2003 für die Nachtzeit ein maximaler Schallleistungspegel von 101 dB(A), für die WEA B-04 in der Baugenehmigung vom 13. Oktober 2003 von 102 dB(A) (jeweils ohne Angaben zu eventuellen Zuschlägen) festgesetzt und eine Ton- und Impulshaftigkeit der Anlage ausgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund ist der für die Berechnung im Gutachten gewählte Ansatz einer Vorbelastung von 104,5 dB(A) – 101,9 dB(A) zzgl. 2,6 dB(A) – nicht zu beanstanden. Gleiches gilt hinsichtlich der WEA B-06 vom Typ REpower MM92, für den im Auszug aus einem Prüfbericht ein maximaler Schallleistungspegel von 100,8 dB(A) angegeben ist. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten für den Betrieb der WEA B-06 vom 15. September 2009 ist mit Änderungsbescheid der Landrätin des Beklagten vom 6. Juni 2011 nach erfolgter schalltechnischer Vermessung dahingehend abgeändert worden, dass der Schallleistungspegel im schallreduzierten Nachtbetrieb 101,5 dB(A) (ohne Abzug eines Zuschlags) – statt zuvor 100,24 dB(A) nach Abzug des oberen Vertrauensbereichs von 2,26 dB(A) – nicht überschreiten darf. Auch der bezüglich dieser Anlage in dem Schallgutachten gewählte Ansatz von 104,3 dB(A) – 101,5 dB(A) zzgl. des an sich nicht anzusetzenden Zuschlags von 2,6 dB(A) – liegt demnach auf der sicheren Seite. b) Hinsichtlich der Anlagen B-01, B-02 und B-03 vom Typ Nordex N27 bzw. N29 geben die betreffenden Baugenehmigungen keine maximalen Schallleistungspegel vor. Die für diese Anlagentypen dem Schallgutachten beigefügten Auszüge aus Messberichten stellen einen Schallleistungspegel von 100,2 dB(A) zzgl. 0 dB(A) Ton- und Impulszuschlag und zzgl. 1,3 dB(A) Messunsicherheit (N27) bzw. 100,7 dB(A) zzgl. 1 dB(A) Tonhaltigkeits- und 0 dB(A) Impulshaltigkeitszuschlag (N29) dar, so dass dem im Gutachten angesetzten Wert von jeweils 106,0 dB(A) bereits ein ausreichender Sicherheitspuffer zugrunde liegt, auch wenn kein Zuschlag ausdrücklich ausgewiesen ist. c) Soweit die Klägerin rügt, dass die Gutachten der CUBE Engineering GmbH im Rahmen der Vorbelastung nicht die von zwei Schweinemastbetrieben in X. und einer Biogasanlage auf I2. Stadtgebiet ausgehenden Lärmimmissionen berücksichtigt hätten, hat sie weder substantiiert dargetan noch ist sonst ersichtlich, dass dieser Umstand das Ergebnis der Schallimmissionsprognose durchgreifend beeinflusst hätte. Denn die Schweinemastbetriebe sind von ihrem Wohnhaus über 500 bzw. 750 m entfernt, die Biogasanlage E. (L. M.---straße 7, I. ) sogar rund 1.500 m und überdies nicht in einem Bereich, über den der Wind bei den vorherrschenden westlichen und südwestlichen Windrichtungen zum Haus der Klägerin weht. Bereits angesichts dieser Entfernungen ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Lüftungsanlagen dieser Betriebe und eventuelle sonstige Geräusche am Wohnhaus der Antragstellerin in einer Weise wahrnehmbar sind, dass sich die gutachterlich prognostizierte Gesamtbelastung von 37,5 dB(A) in relevantem Umfang erhöht. Die Schallleistungen der in den betreffenden Ställen verwendeten Ventilatoren liegen nach Angaben der Beigeladenen lediglich zwischen 50 dB(A) und 60 dB(A), was die Beigeladene bereits im Verfahren 4 K 1917/14 durch Vorlage der technischen Beschreibungen der Lüfter untermauert hat. Aufgrund eigener Erfahrungen mit Schallimmissionen von Schweinemastbetrieben und Biogasanlagen ist die Kammer unter Berücksichtigung der vorgenannten Umstände davon überzeugt, dass die von der Klägerin benannten Betriebe an ihrem Wohnhaus nur eigene Schallpegel verursachen können, die so weit unterhalb der von den berücksichtigten Anlagen ausgehenden Zusatzbelastung liegen, dass sie als zusätzliche Pegel zum Summenpegel nur einen geringen bis praktisch keinen Beitrag leisten. Dies ist nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Regeln für die Addition von Schallpegeln unterschiedlicher Intensität der Fall, wenn ihr Pegel sich vom weiteren Pegel um mindestens 10 dB(A) unterscheidet. Vgl. hierzu Städtebauliche Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg, Dezember 2013, Seite 40 (abrufbar unter http://www.staedtebauliche-laermfibel.de/pdf/Laermfibel_2013.pdf); darauf bezugnehmend auch die Information zum Thema „Rechnen mit Schallpegeln“ des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie (abrufbar unter https://www.hlnug.de/themen/laerm/ akustische-grundlagen/rechnen-mit-schallpegeln.html). Besondere Umstände, aufgrund derer die Anlagen doch einen beachtlichen Beitrag zum Summenpegel am Wohnhaus der Klägerin leisten, benennt sie nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Erst recht wird eine eventuelle Erhöhung der Gesamtimmissionen durch die Berücksichtigung der vorgenannten, bislang nicht als Vorbelastung berücksichtigten Anlagen bei weitem nicht zu einem Erreichen des mindestens zugrunde zu legenden Immissionsrichtwerts von 42 dB(A) am Wohnhaus der Klägerin führen, da sie nicht annähernd wie eine Verdopplung des berücksichtigten Lärmgeschehens wirken können. Insoweit gilt die rechnerische Faustformel, dass eine Lärmverdoppelung (nur) zu einer Steigerung des Beurteilungspegels um 3 dB(A) führt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 2 A 2421/15 -,n.v., und Urteil vom 6. September 2011 - 2 A 2249/09 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 2012,110 = juris Rn. 170. 3.) Die Rüge der Klägerin, nach aktuellen Erkenntnissen liefere die in der Schallprognose erfolgte Berechnung der Schallimmissionen nach DIN ISO 9613-2 aufgrund der Überschätzung der Bodendämpfung und der dadurch bedingten Unterschätzung der zu erwartenden Lärmbelastung zu niedrigere Werte, greift ebenfalls nicht durch. a) Die DIN ISO 9613-2 enthält nach wie vor nach A.2.3.4 Anhang TA Lärm das vorgeschriebene und hier auch – in Gestalt des alternativen Verfahrens – angewandte Berechnungsmodell und ist nicht durch das bereits seit einiger Zeit in der Diskussion befindliche Interimsverfahren ersetzt worden. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt den aufgrund von § 48 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit sie die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes konkretisieren, eine auch im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Angesichts ihrer Funktion, bundeseinheitlich einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen, unterliegen sie als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften der revisionsgerichtlichen Überprüfung. Auch der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften (z.B. Nr. 6.5 Satz 3 und 7.2) und Bewertungsspannen (z.B. A 2.5.3) Spielräume eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12 m.w.N. Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert wurden und – wie hier – nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Juli 2017 - 8 B 140/17 -, n.v., vom 8. Juli 2016 - 8 B 653/15 -, n.v., vom 17. Juni 2016 - 8 B 1015/15 -, juris Rn. 28 ff. und – bereits nach der LAI-Beschlussfassung – zuletzt Beschluss vom 13. September 2017 - 8 B 1373/16 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 - juris Rn. 66; Bay. VGH, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 22 ZB 15.1113 - BauR 2015, 1823 = juris Rn. 12 f., und vom 18. Februar 2016 - 22 ZB 15.2412 -, juris Rn. 26 ff., 57. Wegen der vorstehend dargestellten normkonkretisierenden Funktion der TA Lärm, die auf dem in ihr zum Ausdruck kommenden wissenschaftlich-technischen Sachverstand beruht und zugleich der auf der Grundlage der Anhörung von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirtschaft und der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden (vgl. § 51 BImSchG) vorgenommenen Einschätzung des Vorschriftengebers Rechnung trägt, stellt das Abrücken von den in ihr niedergelegten Standards hohe Anforderungen an die dafür erforderliche Tatsachengrundlage. Nur gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik können die Regelungen der TA Lärm obsolet werden lassen, wenn sie den ihnen zu Grunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 -, juris Rn. 14 (zur TA Luft). Diese Voraussetzungen sind derzeit im hier interessierenden Zusammenhang nicht erfüllt. Auch mit Blick auf eine von der Klägerin vorgetragene aktuelle Beschlussfassung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) in ihrer Sitzung vom 5. Und 6. September 2017 in Husum ist die Regelung der TA Lärm nicht aufgehoben und durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt worden. Das dort in Bezug genommene Interimsverfahren ist vom Normenausschuss Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) bereits im Jahr 2015 veröffentlicht worden. Vgl. NALS, Dokumentation zur Schallausbreitung - Interimsverfahren zur Prognose der Geräuschimmissionen von Windkraftanlagen, Fassung 2015-05.1, abrufbar unter https://www.din.de/blob/187138/ eb8abdf16f058490895cc3105f700533/interimsverfahren-data.pdf. Der Empfehlungsentwurf der LAI, dieses Verfahren bei Schallimmissionsprognosen in Bezug auf Windenergieanlagen anzuwenden, hat den Stand 30. Juni 2016. Die Zweifel am alternativen Verfahren nach der DIN ISO 9613-2 waren seinerzeit dieselben wie aktuell. Daran hat sich durch eine Beschlussfassung der LAI nichts geändert, selbst wenn diese auf zwischenzeitlich vorgenommenen weiteren Messungen beruhen sollte. Zudem ist trotz der womöglich zutreffend angeführten Bedenken gegen die Anwendung des alternativen Verfahrens bei Windenergieanlagen nicht ersichtlich, dass das Interimsverfahren in allen denkbaren Konstellationen zu realistischeren Ergebnissen führt als das mit erheblichen Sicherheitszuschlägen angewandte alternative Verfahren nach der DIN ISO 9613-2, was für einen gesicherten Erkenntnisfortschritt erforderlich wäre. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die LAI von einer Letztverbindlichkeit des bereits nach seiner Bezeichnung nur als Zwischenlösung angedachten Interimsverfahrens ausgeht, so dass weitere Erkenntnisfortschritte zu erwarten sind. Schließlich ist noch offen, ob die Umweltministerkonferenz den LAI-Beschluss übernimmt und eine entsprechende Empfehlung ausspricht und wie diese Empfehlung dann umgesetzt wird. Ein entsprechender bloßer Beschluss würde nur ein neben dem in der TA Lärm an sich verbindlichen vorgesehenen Verfahren zur Ermittlung der Immissionen (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) denkbares Verfahren empfehlen, das frühestens dann eine – die gegebene Bindungswirkung der TA Lärm verdrängende – Verbindlichkeit erlangen könnte, wenn es flächendeckend eine einheitliche und insoweit über Art. 3 Abs. 1 GG bindende Verfahrenspraxis der Genehmigungsbehörden vorgeben würde. Ob dies eintreten wird, ist derzeit noch völlig offen. b) Selbst wenn durch den eingetretenen Erkenntnisfortschritt die Bindungswirkung der TA Lärm entfallen sein sollte, wäre dies im vorliegenden Verfahren mit Blick auf die für die Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage unerheblich. Zwar sind im Rahmen einer Drittanfechtungsklage nachträglich – nach Erteilung der Genehmigung – gewonnene Erkenntnisse (wie etwa neue fachliche Einschätzungen) hinsichtlich der ursprünglichen Sachlage im Gegensatz zu nachträglichen, zum Nachteil der Betreiber wirkenden Änderungen der Rechtslage grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, BVerwGE 129, 209; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, Rn. 92. Die Anwendung des Interimsverfahrens anstelle der TA Lärm stellt indes keine bloße Berücksichtigung nachträglich gewonnener Erkenntnisse zur Prognose von Lärmimmissionen durch Windenergieanlagen dar. Die diesbezügliche Bindungswirkung der TA Lärm, wie sie nach den obigen Ausführungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang festgestellt worden ist, bedeutet die Schaffung einer bestimmten rechtlichen Qualität ihrer Regelungen. Diese werden mit ihrer generellen Bindungswirkung als verbindliche Bestimmung des Inhalts der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften des BImSchG Bestandteil der insofern maßgeblichen Rechtslage. Ein Abweichen von den Regelungen der TA Lärm und die Verwendung eines für die Betreiber von Windenergieanlagen potenziell nachteiligeren Prognoseverfahrens – hier des Interimsverfahrens – würde daher letztlich im Kern die unzulässige Berücksichtigung einer nachträglichen Änderung der Rechtslage bewirken. Dass, wie die Klägerin einwendet, der Stand der Technik keiner "(rechtsverbindlichen) Umsetzung" durch die Politik und Verwaltung bedürfe, mag mit Blick auf die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 22 Abs. 1 BImSchG genannten Betreiberpflichten, die nach dem Stand der Technik möglichen Vorsorgemaßnahmen zu unternehmen, zutreffen; dies ist aber hinsichtlich der Frage der hier maßgeblichen Bindungswirkung der TA Lärm für das anzuwendende Ermittlungsverfahren – wie gezeigt – ohne Belang. c) Unbeschadet des gesamten Vorstehenden ist selbst bei Zugrundelegung des Interimsverfahrens als Prognoseverfahren nicht ansatzweise ersichtlich, dass die das streitgegenständliche Vorhaben betreffende Schallimmissionsprognose nicht hinreichend auf der sicheren Seite liegt, um eine Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwerts am Haus der Klägerin von mindestens 42 dB(A) auszuschließen. Hiergegen spricht bereits das Ergebnis der im Nachgang zur Genehmigungserteilung durch die Firma Windtest Grevenbroich GmbH erfolgten Immissionsmessung, das in dem Schallimmissionsgutachten vom 7. Februar 2017 festgehalten ist. Hiernach ist für einen 400 m von der nächstgelegenen Windenergieanlage gelegenen und in Mitwindlage befindlichen Messpunkt (Ersatzimmissionspunkt) bei Erfassung verschiedener Windgeschwindigkeitsklassen ein maximaler Dauerschalldruckpegel von 42,9 dB(A) – bei Windgeschwindigkeitsklasse BIN 6 – ermittelt worden. Aufgrund der Berücksichtigung verschiedener Windgeschwindigkeitsklassen ist auch nicht ersichtlich, dass sich bei der Messung nicht sämtliche Windenergieanlagen im für die – hier maßgebliche Nachtzeit – zulässigen maximal zulässigen Betriebszustand befanden. In Anbetracht dieser Messung hält die Kammer es für physikalisch ausgeschlossen, dass in einer – im Vergleich zum Messpunkt – mehr als dreimal so großen Entfernung des Hauses der Klägerin von der nächstgelegenen Windenergieanlage ein Einwirkungspegel von 42 dB(A) oder mehr eintreten kann. Denn bereits bei einer Verdoppelung der Entfernung von der Emissionsquelle ist grundsätzlich eine Verringerung des Schalldruckpegels um 6 dB(A) zu erwarten. Der Umstand, dass das Wohnhaus der Klägerin näher an den Vorbelastungsanlagen liegt als der Messpunkt, kann aufgrund der weiterhin bestehenden Abstände und angesichts der existierenden Prognosen über die Vorbelastung durch die Bestandsanlagen, nicht ansatzweise dazu führen, dass der Einwirkungspegel am Wohnhaus der Klägerin den am Messpunkt gemessenen Pegel von 42,9 dB(A) um weniger als 0,9 dB(A) unterschreitet. Dementsprechend kann auch dahinstehen, ob die im Gutachten erfolgte Umrechnung des Messwerts auf den für die Klägerin maßgeblichen Immissionspunkt, die einen Beurteilungspegel von 37,0 dB(A) ergeben hat, nach einem zulässigen Berechnungsverfahren erfolgt ist. d) Dem hilfsweise gestellten Beweisantrag – vgl. die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2017 –, „durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und die entsprechende Durchführung einer Immissionsmessung am Einwirkungsort des Wohnhauses der Klägerin, hilfsweise durch die Anfertigung einer Lärmimmissionsprognose unter Anwendung des sog. Interimsverfahrens“ Beweis dazu zu erheben, „dass durch den mit dem streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid zur Nachtzeit zugelassenen Betrieb der hier ebenfalls streitgegenständlichen Windenergieanlagen unter Berücksichtigung der schalltechnischen Vorbelastungen am Wohnort der Klägerin regelmäßig und dauerhaft Einwirkungspegel von über 42 dB(A), hilfsweise 43 dB(A) überschritten werden“, brauchte das Gericht nicht zu entsprechen. Die Einholung weiterer Sachverständigengutachten steht grundsätzlich nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) im Ermessen des Tatsachengerichts. Dabei kann sich das Gericht grundsätzlich auch auf gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt oder durch einen Antragsteller beigebracht wurden. Das bei der Ablehnung einer weiteren Gutachteneinholung eröffnete Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten absieht, obwohl die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die vorliegenden Gutachten und fachtechnischen Stellungnahmen grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 - 9 A 20.08 - sowie Beschlüsse vom 21.07.2016 - 2 B 40/16 - , vom 18.05.2016 - 7 B 23/15 vom 27.03.2000 - 9 B 518.99 - und vom 13.03.1992 - 4 B 39.92 -, sämtlich juris. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der Genehmigungen ist der Zeitpunkt ihrer Erteilung. Ob bezogen auf diesen Zeitpunkt durch die Errichtung und den Betrieb von Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen drohen, ist im Genehmigungsverfahren durch eine „auf der sicheren Seite liegende" Prognose zu ermitteln, nicht durch tatsächliche Messungen (vgl. §§ 26, 28 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Derartige Messungen scheiden schon deshalb aus, weil die Anlagen zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung im Normalfall weder errichtet sind noch betrieben werden. Die mithin erforderliche Prognose ist im Verwaltungsverfahren indes durch eine Schallimmissionsprognose der CUBE Engineering GmbH erstellt worden, wobei diese auch die Immissionsbelastung am Grundstück der Klägerin umfasst. Die nach dem alternativen Verfahren gemäß der TA Lärm und der in Bezug genommenen DIN ISO 9612-3 (vgl. Nr. A.2.2 und A.2.3.4 TA Lärm) erstellte Prognose entspricht zudem, wie oben bereits ausgeführt, sowohl aktuell als auch – erst recht – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung den bindenden Vorgaben der TA Lärm und liegt bezogen auf den für die Klägerin maßgeblichen Immissionspunkt hinreichend auf der sicheren Seite. Unbeschadet dessen folgt aber – wie gezeigt – auch aus der tatsächlich nach Genehmigungserteilung durchgeführten Messung, dass eine Überschreitung der im Hilfsbeweisantrag genannten Einwirkungspegel nach jedweder Betrachtungsweise, auch bei Anwendung des Interimsverfahrens, ausgeschlossen ist. Auch von daher bedarf es der Durchführung nochmaliger Messungen ebensowenig wie einer hilfsweise von der Klägerin beantragten Lärmprognose nach dem Interimsverfahren. II. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt auch nicht nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Es richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB und entspricht den allenfalls als nachbarschützend in Betracht kommenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 109 der Stadt X. über die Art der baulichen Nutzung (dazu 1.). Selbst im Falle der Unwirksamkeit dieses Bebauungsplanes würde das Vorhaben keine dem Schutz auch der Klägerin dienende Vorschrift verletzen (dazu 2.). Schließlich verstößt das Vorhaben auch nicht gegen das – im Falle eines wirksamen Bebauungsplanes aus § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) herzuleitende oder im Falle der Beurteilung als Außenbereichsvorhaben aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB folgende – bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (dazu 3.). 1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der drei Windenergieanlagen ist nach § 30 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da die Standorte sich im Geltungsbereich des wirksamen Bebauungsplanes Nr. 109 der Stadt X. befinden, der an den Anlagenstandorten als Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet Windenergienutzung festsetzt und auch Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksfläche und die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Das Vorhaben der Beigeladenen entspricht der – allein vorliegend als drittschützend in Betracht kommenden – Festsetzung über die Art der baulichen Nutzung. Es entspricht im Übrigen auch den weiteren Festsetzungen. Der Bebauungsplan Nr. 109 der Stadt X. ist wirksam. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit rechtskräftigem Normenkontrollurteil vom 17. Mai 2017 - 2 D 22/15.NE - unter Berücksichtigung der meisten der von der Klägerin auch im vorliegenden Verfahren erhobenen Einwände – nicht nur im Wege eines obiter dictums – ausdrücklich festgestellt, dass der Bebauungsplan an keinen formellen Mängeln leidet, die zu seiner Unwirksamkeit führen, und dass er im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 20. Februar 2014 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch materiell rechtmäßig ist. Es kann dahinstehen, wie weit die Rechtskraft des Urteils angesichts schon der Feststellung der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags reicht. Jedenfalls schließt sich die Kammer bei der im Rahmen von § 30 Abs. 1 BauGB vorzunehmenden Prüfung, ob der Bebauungsplan Nr. 109 wirksam ist, den überzeugenden Ausführungen des für die Verwerfung von Bebauungsplänen sachlich zuständigen Gerichts an. Hiernach ist insbesondere auch nicht von einer Unwirksamkeit der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt X. auszugehen, aus der der Bebauungsplan Nr. 109 gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt worden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen – insbesondere zur Zulässigkeit der von der Stadt X. vorgenommenen isolierten Positivplanung einer zusätzlichen Fläche für die Windenergienutzung ohne erneute gesamträumliche Abwägung - Bezug genommen und lediglich ergänzend ausgeführt: Die 80. Änderung des Flächennutzungsplanes war – wie der parallel aufgestellte Bebauungsplan Nr. 109 – im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 - 4 NB 21.95 -, juris. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris. Gemessen daran ist die 80. Änderung des Flächennutzungsplans städtebaulich gerechtfertigt, da ihr ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen – nämlich der geordneten Ausweitung der Windenergienutzung unter Wahrung kollidierender öffentlicher und privater Belange – getragene positive Planungskonzeption zugrunde liegt. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, hat die Stadt X. mit der Bebauungsplanung erfüllt und insbesondere die Anforderungen an das Gebot gerechter Abwägung im Hinblick auf die Belange des von der Klägerin im Wesentlichen geltend gemachten Immissions- und Naturschutzes gewahrt. Diesen Belangen hat sie im Rahmen der Abwägung ausreichende Beachtung geschenkt und sie in nicht zu beanstandender Weise in das Abwägungsergebnis einfließen lassen. Dabei ist sie vertretbar davon ausgegangen, dass die von ihr gesehenen und bewerteten Beeinträchtigungen dem Planungsziel der Ausweitung der Nutzungsmöglichkeiten regenerativer Energien und des Klimaschutzes im Ergebnis nicht entgegenstehen. Soweit die Klägerin rügt, dass keine Formulierung konkreter energiepolitischer Zielsetzungen erfolgt ist, greift dies nicht durch. Denn mit der hier relevanten Ausweisung der Fläche für die Windenergienutzung sollte gerade keine eigene Wirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erzielt werden, so dass die für eine entsprechende Konzentrationsflächenplanung mit Ausschlusswirkung für die gemeindliche Abwägung aufgestellten Erfordernisse nicht übertragbar sind. 2. Unbeschadet dessen wäre selbst für den einmal unterstellten Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 109 der Stadt X. ein Verstoß gegen dem Schutz der Klägerin dienende Bestimmungen des Bauplanungsrechts nicht anzunehmen. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf eine Verletzung von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB berufen. Hiernach steht ein öffentlicher Belang einem – hier einschlägigen – privilegierten Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 5 BauGB zur Nutzung der Windenergie in der Regel auch dann im Sinne von Absatz 1 entgegen, wenn hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Zum einen greift die Bestimmung schon sachlich wegen der wirksamen, positiven Ausweisung einer Fläche für die Windenergienutzung an den Vorhabenstandorten, wie sie mit der 80. Änderung des Flächennutzungsplanes vorgenommen worden ist, nicht ein. Zum anderen kann sich die Klägerin auch mangels eines nachbarschützenden Charakters von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, der dem Außenbereichsschutz und der gemeindlichen Planungshoheit dient, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2017 - 8 B 1081/16 -, juris Rn. 11 m.w.N. ohnehin nicht auf die besagte Regelung berufen. Konkrete einzelfallbezogene Erwägungen der Stadt X. zum Schutz der Anwohner der hier betroffenen Anlagenstandorte als abgrenzbarer Personengruppe, die dazu führten, dass im Rahmen der 52. Flächennutzungsplanänderung dieser Bereich – mit der Folge einer ausnahmsweise über das Gebot der Rücksichtnahme hinausgehenden, (auch) dem Schutz individueller Interessen dienenden Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB – nicht von einer der gewählten Konzentrationszonen erfasst werden sollte, hat die Klägerin mit ihren pauschalen, auf jede Konzentrationsflächenplanung übertragbaren Erwägungen nicht aufgezeigt. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. 3. Der Klägerin steht ein nachbarliches Abwehrrecht gegen die Windenergieanlagen auch nicht mit Blick auf einen etwaigen Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu, welches vorliegend wegen der Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens im Geltungsbereich des wirksamen Bebauungsplans Nr. 109 der Stadt X. aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herzuleiten ist. Dass von den Windenergieanlagen keine rücksichtslosen Immissionen auf das Grundstück der Klägerin einwirken, hat die Kammer bereits oben ausgeführt. Auch auf eine allenfalls noch in Betracht kommende optisch bedrängende Wirkung der Windenergieanlagen auf ihr Wohngrundstück kann sich die Klägerin nicht berufen. Insoweit ist vorliegend bereits ein eigenständiger Anwendungsbereich des Rücksichtnahmegebots nicht eröffnet. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass der Bebauungsplan für sie noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam "aufgezehrt". Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots ist ferner dann ausgeschlossen, wenn planerische Festsetzungen – ungeachtet einer bereits auf der Ebene der Bauleitplanung beabsichtigten Konfliktbewältigung – so weit konkretisiert sind, dass ein Ausgleich der durch die Planung aufgeworfenen Nutzungskonflikte im Baugenehmigungsverfahren auf eine Korrektur der planerischen Festsetzungen hinausliefe; je konkreter eine planerische Festsetzung, umso geringer ist der Spielraum für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO. In beiden Fällen hängen die für die Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO verbleibenden Spielräume mithin davon ab, inwieweit die Gemeinde bereits eine positive planerische Entscheidung getroffen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, juris Rn. 20, m.w.N. Hiervon ausgehend verbleibt mit Blick auf optische Wirkungen der streitgegenständlichen Anlagen auf das Wohngrundstück der Klägerin kein Anwendungsspielraum für eine nochmalige Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots, da die Stadt X. ausweislich der Begründung des Bebauungplanes die Frage der optisch bedrängenden Wirkung bei ihrer Entscheidung, eine maximale Gesamthöhe von 200 m festzusetzen, für alle Wohnbereiche im Umfeld des Plangebiets berücksichtigt hat und lediglich mit Blick auf – vorliegend nicht betroffene – Wohnhäuser mit einem Abstand von weniger als der dreifachen Maximalhöhe offengelassen hat, inwieweit die Wirkung von Anlagen mit einer Höhe von zwischen 180 und 200 m im nachgelagerten Genehmigungsverfahren noch einer Prüfung bedarf. Im Übrigen hat eine abschließende Abwägung des durch optisch bedrängende Wirkungen verursachten Nutzungskonflikts mit benachbarten Wohnnutzungen, wie etwa derer der Klägerin, stattgefunden. Da das streitige Vorhaben sodann den Festsetzungen des wirksamen Bebauungsplanes entspricht, scheidet eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots demnach von vorneherein aus. Vgl. sogar für den Fall eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich, das sich i.S.v. § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt: BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, juris Rn. 6. Selbst wenn unter Außerachtlassung des Vorstehenden der Anwendungsbereich des Rücksichtnahmegebots – sei es über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, sei es (bei Beurteilung als Außenbereichsvorhaben) über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB – eröffnet wäre, ist zudem ein zu Lasten der Klägerin wirkender Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ohnehin nicht gegeben. Bei der Prüfung, ob eine Windenergieanlage sich in einer optisch bedrängenden und damit bauplanungsrechtlich unzumutbaren Weise auf eine benachbarte Wohnnutzung auswirkt, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der das beschließende Gericht folgt, stets eine Bewertung des konkreten Einzelfalles vorzunehmen. Die Einzelfallabwägung hat sich zunächst an der Gesamthöhe (Nabenhöhe zuzüglich der Hälfte des Rotordurchmessers) der Anlage zu orientieren. Darüber hinaus sind die örtlichen Verhältnisse in die Einzelfallbewertung einzustellen. So sind u. a. die Höhe und der Standort der Windenergieanlage, die Größe des Rotordurchmessers, eine Außenbereichslage des Grundstücks, die Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen zur Windenergieanlage von Bedeutung. Zu berücksichtigen ist auch, ob von dem Wohngrundstück aus eine hinreichende Abschirmung zur Anlage besteht oder in zumutbarer Weise hergestellt werden kann. Relevant ist im Weiteren der Blickwinkel auf die Anlage, da es für die Erheblichkeit der optischen Beeinträchtigung einen Unterschied macht, ob die Anlage in der Hauptblickrichtung eines Wohnhauses liegt oder sich seitwärts von dieser befindet. Auch die Hauptwindrichtung kann von Bedeutung sein. Denn von der mit der Windrichtung wechselnden Stellung des Rotors hängt es ab, wie häufig in welcher Größe die vom Rotor bestrichene Fläche von einem Wohnhaus aus wahrgenommen wird. Zu berücksichtigen ist im Weiteren die topographische Situation. So kann etwa von einer auf einem Hügel gelegenen Windenergieanlage eine andere Wirkung als von einer auf tiefer liegendem Gelände errichteten Anlage ausgehen. Auch können Waldgebiete oder Gebäude einen zumindest partiellen Sichtschutz bieten. Einfluss auf das Maß der optischen Beeinträchtigung können auch schon vorhandene Windenergieanlagen haben. Denn einer Einzelanlage kann in diesem Zusammenhang je nach der Situation im Einzelfall ein stärkeres Gewicht zukommen als einer Anlage, die sich in eine schon vorhandene (optische) Vorbelastung einfügt und deshalb keine besondere zusätzliche Belastung für die Wohnnutzung darstellt. Je nach Fallkonstellation kann aber auch erst die hinzutretende Anlage in der Zusammenschau mit den bereits vorhandenen Anlagen zu einer unzumutbaren optisch bedrängenden Wirkung führen. Unter Berücksichtigung insbesondere der vorstehenden Kriterien lassen sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren: Beträgt der Abstand zwischen einem Wohngebäude und einer Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windenergieanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. Diesem groben Raster liegt die Überlegung zu Grunde, dass die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage mit zunehmendem Abstand regelmäßig abnimmt. Anders ausgedrückt: Je größer der Abstand zwischen einer Windenergieanlage und einem Wohnhaus ist, desto mehr treten die Kriterien, die für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage verantwortlich sein können, im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung in den Hintergrund. vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 67 ff., und aus jüngerer Zeit etwa Beschlüsse vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, juris Rn. 35 f., vom 20. Juli 2017 - 8 B 396/17 -, juris Rn. 22 ff., und vom 13. September 2017 - 8 B 1173/16 -, jeweils m. w. N. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend zweifelsfrei, dass von den genehmigten Anlagen keine optisch bedrängende Wirkung auf das Wohnhaus der Klägerin ausgeht. Denn diese Anlagen weisen zwar jeweils eine Gesamthöhe von 200 m (139 m Nabenhöhe zzgl. der Hälfte des Rotordurchmessers von 122 m = 61 m) auf; die dem Wohnhaus der Klägerin nächstgelegene Anlage (WEA 2) soll aber erst in einer Entfernung von 1.287 m und damit dem mehr als 6,4-fachen ihrer Gesamthöhe errichtet werden. Die Standorte der WEA 1 und der WEA 3 sind vom Wohnhaus der Klägerin sogar noch deutlich weiter entfernt. Besondere Einzelfallumstände, die trotz dieser – auch bezogen auf die Anlagenhöhe – erheblichen Entfernung zwischen den Windenergieanlagen und dem Wohnhaus der Klägerin, welche nach dem oben Gesagten regelhaft die Annahme einer optisch bedrängenden Wirkung ausschließt, ausnahmsweise für eine solche Wirkung sprechen könnten, sind nicht näher dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich. Dies zugrunde gelegt brauchte das Gericht auch dem diesbezüglich hilfsweise gestellten Beweisantrag – vgl. die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2017 –, durch eidliche Vernehmung der Klägerin als Partei und durch Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens Beweis dazu zu erheben, „dass der Anblick der in Betrieb befindlichen Windenergieanlagen aufgrund seiner objektiven Gegebenheiten dazu führt, dass die Blicke der Klägerin in ihrem Wohnhaus und den Außenbereichen nahezu zwangsläufig auf die Windenergieanlagen gezogen werden und sie aufgrund dieses Umstandes gravierend irritiert und abgelenkt wird und ihr eine Konzentration auf andere Tätigkeiten erheblich erschwert wird“, nicht zu entsprechen. Die unter Beweis gestellte Tatsache einer optisch bedrängenden Wirkung für das Grundstück der Klägerin betrifft die – von der Kammer mit Blick auf alle in Betracht kommenden Einzelfallumstände vorzunehmende und hier gemäß den obigen Feststellungen auch vorgenommene – rechtliche Würdigung, für die es keiner gesonderten Untersuchung – sei es durch Sachverständige, sei es durch Parteivernehmung – bedarf. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2017 - 8 B 1173/16 -. Dies gilt auch in Ansehung der persönlichen Gegebenheiten der Klägerin. Darauf kommt es nämlich in rechtlicher Hinsicht nicht an, da das Rücksichtnahmegebot nicht auf die personenbezogenen Verhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt abstellt. Die persönlichen Verhältnisse einzelner Eigentümer spielen bei der Bewertung im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Rolle. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 12. November 2003 – 7 A 3663/99 -, juris Rn. 126. III. Die Klägerin hat schließlich keinen in einem Verstoß gegen Vorschriften des UVPG begründeten Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigungen nach § 4 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) in der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gültigen, zuletzt durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2808) mit Wirkung vom 29. Juli 2017 geänderten Fassung (vgl. Neubekanntmachung vom 23. August 2017, BGBl. I. S. 3290). Die angefochtenen Genehmigungen leiden nicht unter einem absoluten Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG (dazu 1.). Auf vorliegend in Betracht kommende relative Verfahrensfehler kann sich die Klägerin nicht berufen (dazu 2.). 1.) Die Klägerin kann nicht gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Aufhebung der streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide verlangen. a) Ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a UmwRG, in dem es an der Durchführung oder (rechtzeitigen) Nachholung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung fehlt, liegt nicht vor. Der Beklagte hat vor Erteilung der angefochtenen Zulassungsentscheidungen diesbezüglich eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt, deren Erforderlichkeit sich aus der Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls ergeben hat. Damit sind formal auch die unionsrechtlichen Vorgaben beachtet worden. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) haben die Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, "vor Erteilung der Genehmigung" (nicht: vor Ausführung des Vorhabens) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Prüfungen, die erst nach der Zulassungsentscheidung erfolgen, sind danach grundsätzlich unbeachtlich. Vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06, Irland - Rn. 49, vom 25. Juli 2008 - Rs. C-142/07, Ecologistas en Acción - CODA - Rn. 33 und vom 24. November 2011 - Rs. C-404/09 -, NuR 2012, 42 Rn. 83 und 93; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 30. April 2008 - Rs. C-142/07 -, Rn. 62; OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2017 - 8 B 493/16 -. Es bestehen auch keine Rechtmäßigkeitsbedenken dagegen, dass das geprüfte Vorhaben vor Durchführung der UVP bereits auf Grundlage vorangegangener, mittlerweile aufgehobener Genehmigungen, die ohne vorherige Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt wurden, errichtet und in Betrieb genommen worden war, so dass in der Sache die im früheren Genehmigungsverfahren fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung nachgeholt und das Vorhaben durch die neuen Genehmigungsbescheide gleichsam nachträglich legalisiert worden ist. Diese Verfahrensweise wird durch das nationale Recht nicht ausgeschlossen. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a UmwRG geht vielmehr von dieser Möglichkeit einer Nachholung der UVP aus. Dies verstößt jedenfalls in Fallgestaltungen wie der vorliegenden nicht gegen das maßgebliche Unionsrecht. Soweit in der Rechtsprechung Bedenken gegen eine Nachholung einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zum Zwecke der Nachholung geäußert werden und eine solche Vorgehensweise „in der Regel im gerichtlichen Verfahren nicht“, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 -, juris Rn. 26, bzw. nur bei Vorliegen besonderer Umstände, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2017 - 8 B 493/16 -, für denkbar erachtet wird, betrifft dies die Nachholung im gerichtlichen Verfahren, das bezüglich der ohne vorherige UVP ergangenen behördlichen Entscheidung geführt wird. Das vorliegende Verfahren betrifft jedoch Genehmigungsbescheide, die erst nach Durchführung einer UVP ergangen sind. Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass mit den neuen – gegenüber den Bescheiden vom 20. Juni 2014 im wesentlichen inhaltsgleichen – Genehmigungen das ohne vorherige Durchführung einer UVP begonnene Vorhaben nachträglich legalisiert wird. Insoweit ist zu beachten, dass im Anwendungsbereich der UVP-RL ein Vorhaben ohne – ggf. nachgeholte – Durchführung einer UVP bzw. Vorprüfung nach Unionsrecht nicht durchgeführt werden darf. Der Europäische Gerichtshof hat dazu in der Vergangenheit entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 der Vorgänger-Richtlinie 85/337/EWG nur so verstanden werden könne, dass ein Antragsteller, für dessen Vorhaben die Umweltverträglichkeitsprüfung, sofern sie erforderlich ist, nicht zuvor durchgeführt worden ist, die Arbeiten an dem fraglichen Projekt nicht beginnen kann, ohne gegen die Anforderungen der Richtlinie zu verstoßen. Dies gelte auch für Projekte, die unter Anhang II dieser Richtlinie zu fassen und gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie nur dann einer Verträglichkeitsprüfung zu unterziehen seien, wenn der von dem Mitgliedstaat festgelegte Schwellenwert überschritten und/oder aufgrund einer Einzelfalluntersuchung mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - Rs. C-215/06 -, juris Rn. 51 ff., Aufgrund des unionsrechtlichen Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit sind die Mitgliedsstaaten jedoch gleichzeitig verpflichtet, die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht zu beheben. Es ist daher Aufgabe der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten alle erforderlichen allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, damit die Projekte im Hinblick darauf überprüft werden, ob bei ihnen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu besorgen sind, und damit sie bejahendenfalls auf diese Auswirkungen hin untersucht werden. In diesem Zusammenhang ist es Sache der nationalen Gerichte festzustellen, ob nach nationalem Recht die Möglichkeit besteht, eine bereits erteilte Genehmigung zurückzunehmen oder jedenfalls auszusetzen, um dieses Projekt einer Prüfung gemäß den Anforderungen der UVP-Richtlinie zu unterziehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02 -, juris Rn. 65 ff., Das Unionsrecht steht nationalen Vorschriften nicht entgegen, die in bestimmten Fällen die Legalisierung unionsrechtswidriger Vorgänge oder Handlungen zulassen. Eine solche Möglichkeit zur Legalisierung darf jedoch nur eingeräumt werden, wenn sie den Betroffenen keine Gelegenheit bietet, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und in diesem Sinne die Ausnahme bleibt. Vgl. EuGH, Urteile vom 3. Juli 2008, Kommission/Irland, C‑215/06, EU:C:2008:380, Rn. 57, vom 15. Januar 2013, Križan u. a., C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 87, und vom 17. November 2016, Stadt Wiener Neustadt, C‑348/15, EU:C:2016:882, Rn. 36. Wenn für ein Projekt die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden ist, erfordert das Unionsrecht, dass die Mitgliedstaaten die rechtswidrigen Folgen dieses Versäumnisses beheben; es verbietet aber nicht, dass nach dem Bau und der Inbetriebnahme der betreffenden Anlage zu ihrer Legalisierung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, sofern die diese Legalisierung gestattenden nationalen Vorschriften den Betreffenden nicht die Gelegenheit bieten, das Unionsrecht zu umgehen oder nicht anzuwenden, und die zur Legalisierung durchgeführte Prüfung nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage umfasst, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - Rs. C-196/16 und C-197/16 -, juris. Wie sich insbesondere aus der letztgenannten, aktuellen Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs ergibt, ist mithin eine nachträgliche UVP nach Errichtung der Anlagen weder unionsrechtlich grundsätzlich unzulässig noch – wie die Klägerin meint – in tatsächlicher Hinsicht wegen einer immer anzunehmenden Unmöglichkeit der Ermittlung des Status vor Errichtung der Anlagen zwingend ausgeschlossen. Gemessen an den Anforderungen, wie sie der Europäische Gerichtshof in der genannten aktuellen Entscheidung festgestellt hat, ist die Erteilung erneuter Genehmigungen unter Nachholung der im ersten Genehmigungsverfahren unterbliebenen UVP dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Die nationalen Rechtsvorschriften, insbesondere das UVPG und das UmwRG, bieten bzw. geben nicht die Gelegenheit, das unionsrechtliche Erfordernis der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vor Inbetriebnahme der betreffenden Anlage zu umgehen. Ohne die erforderliche Genehmigung nach dem jeweiligen Fachrecht (etwa § 4 BImSchG) darf eine Anlage, die womöglich einer UVP zu unterziehen ist, nicht errichtet werden. Im Rahmen des erforderlichen Genehmigungsverfahrens hat die an die gesetzlichen Bestimmungen gebundene Genehmigungsbehörde die Erforderlichkeit einer UVP zu prüfen und darf eine Genehmigung erst nach Durchführung einer solchen Prüfung, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG a.F. unselbständiger Teil des jeweiligen Genehmigungsverfahrens ist, erteilen (vgl. auch § 1 Nr. 2 Buchstabe a UVPG a.F.). Die zuständigen Behörden haben nach nationalem Recht grundsätzlich dafür Sorge zu tragen, dass der Betrieb einer ohne Genehmigung oder einer auf Grundlage einer – mangels UVP – rechtswidrigen Genehmigung errichteten und in Betrieb genommenen Anlage eingestellt wird und – wenn nicht eine Genehmigungsfähigkeit anzunehmen ist und ein entsprechender (neuer) Genehmigungsantrag gestellt wird – diese zurückgebaut wird. Auch für den Fall, dass die zuständigen Behörden ihrer Überwachungspflicht – bewusst oder unbewusst – nicht nachkommen, beinhaltet das deutsche Recht ausreichende Vorkehrungen, um eine Umgehung des Unionsrechts hinreichend sicher auszuschließen, und bietet insofern „keine Gelegenheit“ dazu. So können jeder Dritte, der wegen der Möglichkeit der Beeinträchtigung von Nachbarrechten klagebefugt ist, und jede zur Verfahrensbeteiligung berechtigte anerkannte Naturschutzvereinigung mit Blick auf Belange, die zu den von ihr geförderten Zielen gehören, gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a UmwRG die Aufhebung von Zulassungsentscheidungen verlangen, die ohne die erforderliche UVP ergangen sind. Entsprechende Aufhebungsentscheidungen sowie – im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Aussetzung der sofortigen Vollziehung von Genehmigungen – ergehen im Bundesgebiet, insbesondere in Nordrhein-Westfalen, regelmäßig, was die praktische Eignung der Vorschriften zur Minimierung des Anreizes einer Umgehung belegt. Weder ein Betreiber noch die zuständige Behörde können demnach davon ausgehen, dass das Fehlen einer erforderlichen UVP unentdeckt und ohne Folgen für die zügige Realisierung des Vorhabens bleibt. Dementsprechend kann das nationale Recht Projektträger auch nicht dazu verleiten, ihrer Pflicht zur Prüfung, ob die geplanten Projekte die Kriterien der UVP-RL erfüllen, nicht nachzukommen und somit die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung der Auswirkungen dieser Projekte auf die Umwelt und zu ihrer vorherigen Beurteilung zu unterlassen. All dies wird auch und gerade im vorliegenden Fall deutlich. Der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlagen ist unmittelbar nach der ersten gerichtlichen Entscheidung, die das Fehlen einer ordnungsgemäßen Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls festgestellt hat, für geraume Zeit bis über die sodann erneute Durchführung einer Vorprüfung und sodann der UVP zu Lasten der Beigeladenen eingestellt worden. Ein Rückbau war bis zum Erlass der streitgegenständlichen Genehmigungsbescheide noch nicht veranlasst, da die ursprünglichen Genehmigungen noch Gegenstand eines anhängigen Gerichtsverfahrens waren und zudem ein neuer Genehmigungsantrag gestellt worden war. Wenn – wie hier – ein betreffendes Unternehmen die notwendigen Schritte unternommen hat, um für sein Projekt gegebenenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen zu lassen, eine solche Prüfung aber von der zuständigen Behörde im Rahmen der ihr obliegenden Prüfung – fehlerhaft – nicht durchgeführt wird und die Rechtswidrigkeit des Unterbleibens der UVP erst später durch ein gerichtliches Urteil festgestellt wird, woraufhin der Betrieb der Anlagen ausgesetzt wird, zeigt dies, dass die vorgenommenen Legalisierungen nach dem nationalen Recht nicht unter ähnlichen Bedingungen zulässig waren wie unter denen, die in der dem Urteil des EuGH vom 3. Juli 2008 - Rs. 215/06 - zugrunde liegenden Rechtssache in Rede standen, und nicht darauf gerichtet waren, das Unionsrecht zu umgehen. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juli 2017 - Rs. C-196/16 und C-197/16 -, Rn. 42. Bestehen nach alledem keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Nachholung der UVP, so betrifft die weitere Frage, ob die vorliegend nach Errichtung der Anlagen durchgeführte UVP nicht nur die künftigen Umweltauswirkungen dieser Anlage umfasst, sondern auch die seit deren Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen berücksichtigt, allein deren inhaltliche Vollständigkeit, welche nachfolgend unter 2.) a) bb) geprüft wird. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist auch dann nicht als nicht durchgeführt zu betrachten, wenn ihr Ergebnis – wie die Klägerin rügt – nicht nachvollziehbar ist. Eine solche Fiktion trifft das Gesetz in § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG lediglich in Bezug auf eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG a.F. genügt, die also nicht entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG a.F. durchgeführt worden ist oder deren Ergebnis nicht nachvollziehbar ist. b) Eine Verletzung der in § 4 Abs. 1 UmwRG weiter genannten UVP-Verfahrenserfordernisse, die in der Hauptsache einen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen könnten (absolute Verfahrensmängel), zeigt die Klägerin nicht auf und sind – mit Blick auf die grundsätzliche Zulässigkeit der Nachholung der in früheren Genehmigungsverfahren unterbliebenen UVP – auch sonst nicht ersichtlich. Eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 9 UVPG bzw. § 10 BImSchG, deren Fehlen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG einen absoluten Fehler darstellen würde, ist durchgeführt worden. Auch ein anderer Fehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ist nicht gegeben. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen war (Buchstabe c); denn es hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden, wobei auch die vollständigen Unterlagen ausgelegt worden sind. Selbst bei Annahme eines anderen (absoluten) Verfahrensfehlers im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG würde dies zudem keinen Aufhebungsanspruch der Klägerin begründen, da diese Vorschrift auf die Klägerin gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Vgl. zur Vereinbarkeit dieser und anderer Bestimmungen in § 4 UmwRG mit dem Unionsrecht und insbesondere der EuGH-Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2016 - 9 B 65.15 -, juris Rn. 5, Ein solcher Entzug der Beteiligungsmöglichkeiten der Klägerin ist vorliegend indes weder vorgetragen noch sonst nicht ersichtlich. 2.) Auch mit Blick auf etwaige relative Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG hat die Klage keinen Erfolg. Insoweit kommt es zunächst nicht darauf an, ob die Rügen der Klägerin zu einer nicht überzeugenden Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts – auch mit Blick auf die vorgenommene Risikoanalyse, mit der die Windenergiesensibilität der betreffenden Arten in Abrede gestellt werden solle – inhaltlich zutreffen. Denn damit macht die Klägerin im Kern eine falsche und wegen Verstoß gegen die Eingriffsverbote des § 44 BNatSchG rechtswidrige Entscheidung in Bezug auf das betroffene Schutzgut Tier geltend. Die Frage, ob das Ergebnis der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung mit materiellen Vorschriften des Umweltrechtes vereinbar ist und diese Vorschriften nachbarschützenden Charakter haben, ist jedoch eine Frage des nationalen Rechtes. Insoweit ist in der Rechtsprechung geklärt, dass die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG jedenfalls keinen nachbarschützenden Charakter haben und sich auf deren Verletzung ein Nachbar nicht berufen kann. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2017 - 8 B 449/17 -, vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, juris Rn. 45 ff., vom 6. Mai 2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 42, und vom 7. Januar 2012 - 8 A 1710/10 -, juris Rn. 29; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 143/16 -, juris Rn. 80 ff. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die – nach § 4 der aktuellen Fassung des UVPG (n.F.) als unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens der Zulassungsentscheidung dienende – Umweltverträglichkeitsprüfung verfahrensfehlerfrei erfolgt ist, ist nach § 74 Abs. 2 UVPG n.F. das UVPG in der vor dem 16. Mai 2017 geltenden Fassung (a.F.), da vor diesem Zeitpunkt die Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. vorgelegt worden waren und das UVP-Verfahren überdies bereits abgeschlossen war. Das Prüfverfahren umfasst gemäß §§ 1a der Neunten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren – 9. BImSchV), 2 Abs. 1 UVPG a.F. die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf die näher genannten Schutzgüter wie z.B. Menschen, Tiere und Pflanzen. Die zuständige Behörde bewertet die Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 12 UVPG a.F. auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellung nach § 11 und berücksichtigt diese Bewertung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der §§ 1, 2 Abs. 1 Satz 2 und 4 nach Maßgabe der geltenden Gesetze. Die zusammenfassende Darstellung berücksichtigt neben den Unterlagen nach § 6 UVPG a.F. auch die behördlichen Stellungnahmen nach den §§ 7 und 8 sowie die Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit nach den §§ 9 und 9a und Ergebnisse eigener Ermittlungen. Der Beklagte hat die in den §§ 5 ff. UVPG, 1 ff. der 9. BImSchV genannten Verfahrensschritte – insbesondere die Einholung entscheidungserheblicher Unterlagen beim Vorhabenträger, die Beteiligung anderer Behörden und der Öffentlichkeit sowie eine zusammenfassende Darstellung und Bewertung – durchgeführt. Soweit die Klägerin insoweit pauschal einen Dokumentationsmangel behauptet, ohne diesen zu konkretisieren, ist ein solcher nicht ersichtlich, da der Dokumentation inklusive der von ihr in Bezug genommenen Unterlagen die Vorgehensweise der Beklagten hinreichend deutlich entnehmen lässt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist vorliegend auch keine unzureichende Sachverhaltsermittlung festzustellen, deren dann weitere erforderliche Beachtlichkeit unter Kausalitätsgesichtspunkten, festzustellen wäre (dazu a). Abgesehen davon kann sich die Klägerin auf die allenfalls in Betracht kommenden Verfahrensfehler mangels eigener Rechtsverletzung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht berufen (dazu b). Dem insoweit gestellten Beweisantrag der Klägerin muss nicht nachgegangen werden (dazu c). a) Eine unzureichende Sachverhaltsermittlung rügt die Klägerin allein mit Blick auf das Schutzgut Tier. Mit Blick auf andere Schutzgüter sind Verfahrensfehler weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ob der Einwand, die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung der möglichen Umweltauswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Tier seien in vielfacher Hinsicht nur unzureichend ermittelt worden, auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers oder – mit Blick auf die von der Behörde jeweils artenschutzrechtlich zu treffende, fachliche Bewertung – auf die materielle Rechtmäßigkeit der Genehmigungsentscheidung zielt, vgl. für eine Zuordnung zum materiellen Recht etwa VG Aachen, Beschluss vom 2. September 2016 – 6 L 38/16 -, juris Rn. 62. kann vorliegend dahinstehen. Denn entsprechende Fehler liegen nicht vor oder haben sich zur Überzeugung der Kammer nicht auf die Entscheidung ausgewirkt und sind daher gemäß § 46 VwVfG unbeachtlich. Hinsichtlich der Aktualität der verwendeten Daten und Erhebungen (dazu aa) sowie mit Blick auf die bei einer Nachholung der UVP nach Inbetriebnahme erforderliche Berücksichtigung der zwischen Errichtung und Genehmigung eingetretenen Umweltauswirkungen (dazu bb) unterliegt die UVP keinen durchgreifenden Beanstandungen. Auch die Dimensionierung des in den Blick genommenen engeren Untersuchungsgebiets erachtet die Kammer als ausreichend (dazu cc). Soweit in Bezug auf einzelne windenergiesensible Vogelarten die Vollständigkeit der Sachverhaltsermittlung – sei es mit Blick auf ein in den Blick zu nehmendes erweitertes Untersuchungsgebiet, sei es mit Blick auf nicht berücksichtigte Hinweise Dritter – und die Ermittlungstiefe bedenklich erscheinen, hat sich dies zur Überzeugung der Kammer nicht auf die Entscheidung ausgewirkt (dazu dd). aa) Zunächst ist das Alter der vom Beklagten in der UVP hinsichtlich der Fauna berücksichtigten Daten nicht zu beanstanden. Auch wenn die vom Beklagten bei seiner Prüfung zugrunde gelegte Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) hinsichtlich des Bestands von Vögeln und Fledermäusen im Wesentlichen auf Erfassungen aus dem Jahr 2011 zurückgreift, lässt dies ihre Prüffähigkeit nicht entfallen. Denn die Datengrundlage ist hinreichend aktuell. Ausdrückliche Vorgaben zur Aktualität der Datengrundlage enthalten weder die UVP-RL noch das UVPG a.F. oder die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 18. September 1995 (UVPVwV, GMBl. S. 671). Auch wenn es für die Praxis sinnvoll sein mag, die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen Grenze auszurichten, kann eine solche Grenze nur einen allgemeinen Anhalt bieten und sie ändert nichts daran, dass die Aktualität der Datengrundlage nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen ist. So kann insbesondere bei einem großflächigen Untersuchungsgebiet die Aktualisierung von Datenbeständen in einem Teilgebiet auch Rückschlüsse auf die Verlässlichkeit älterer Daten für ein anderes Teilgebiet zulassen; eine fortlaufende Aktualisierung aller Bestandsdaten kann nicht verlangt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 149 f., unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 13. Oktober 2011 in der Rechtssache C-43/10 [ECLI:EU:C:2011:651], wonach es in der Regel auf den Stand der Kenntnisse zu Beginn des Genehmigungsverfahrens ankomme, bei Erforderlichkeit aktuellerer Angaben, diese aber zu verlangen seien, und die im Schrifttum mitunter vertretene Auffassung, dass Datenbestände in der Regel dann hinreichend aktuell sind, wenn die Erhebungen im Gelände nicht länger als fünf Jahre zurückliegen und nach Durchführung der Geländearbeiten keine erheblichen Veränderungen des Standortes oder der anthropogenen Einflüsse eingetreten sind. Nach Ziffer 6.5 des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 12. November 2013 (Leitfaden Habitatschutz) werden mitunter auch bis zu 7 Jahre alte Daten für ausreichend erachtet. Dies zugrunde gelegt waren die berücksichtigten Daten sowohl im Zeitpunkt des (neuen) Genehmigungsantrags der Beigeladenen (30. Oktober 2015) als auch im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung (20. April 2016) hinreichend aktuell, da sie überwiegend bereits nicht älter als fünf Jahre waren und da die weitere Entwicklung insbesondere von Brutvorkommen windenergiesensibler Vogelarten in den Blick genommen worden ist. Die Erfassung planungsrelevanter Brutvogelarten, die Grundlage für die Stellungnahme des Büros Schmal + Ratzbor aus November 2011 war, ist im Jahr 2011 erfolgt. Darüber hinaus wurden hierin auch Untersuchungen und Stellungnahmen des Büros Stelzig und des Vereins Arbeitsgemeinschaft Biologischer Umweltschutz im Kreis Soest e.V. (ABU) aus 2010 berücksichtigt. Die eingereichte Stellungnahme des Büros Schmal + Ratzbor zur Artenschutzprüfung vom 10. Dezember 2012 und berücksichtigt neben den bisherigen Brutvogelerfassungen aus den Jahren 2010 (Stelzig) und 2012 (Schmal + Ratzbor) auch weitere Stellungnahmen der ABU aus 2011 und 2012 sowie Angaben aus dem Internetforum der ABU. In der eingereichten UVS vom 3. November 2015 haben darüber hinaus auch aktuellere Stellungnahmen der ABU vom 14. Juni 2013, 8. August 2013, 29. Juli 2015 und 19. August 2015 Berücksichtigung gefunden und in der hierzu erfolgten Kartierung vom 6. Oktober 2015 (S. 141 f.) sind entsprechende Hinweise Dritter auf jüngere Vorkommen erfasst. Der Beklagte hat darüber hinaus auch noch weitere während des Genehmigungsverfahrens eingegangene Stellungnahmen der ABU und Einwendungen der Öffentlichkeit und eine im Rahmen der Straßenbauplanung betreffend das Erfassungsjahr 2013 erstellte Kartierung (vgl. Anlage 3 der UVP-Dokumentation) in seine Bewertung einfließen lassen. Ob die Datenerhebung vollständig bzw. umfassend genug war, ist keine Frage der Aktualität, sondern der Vollständigkeit. bb) Dadurch, dass Bestandserhebungen in die Bewertung eingeflossen sind, die aus der Zeit vor der Errichtung der streitgegenständlichen Windenergieanlagen stammen, ist auch dem für eine Nachholung der UVP nach Anlagenerrichtung aufzustellenden Erfordernis, wonach die seit Errichtung eingetretenen Umweltauswirkungen zu berücksichtigen sind (s.o.), hinreichend Genüge getan. Denn soweit der Beklagte zu der Bewertung gelangt ist, dass von den streitbefangenen Anlagen bezüglich der in Betracht kommenden Arten kein signifikant erhöhtes Risiko kollisionsbedingter Verluste und unvermeidbarer Verluste von Einzelexemplaren sowie keine erhebliche, den Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechternde Störung ausgeht, hat er diese Bewertung zeitunabhängig, also sowohl für die Zeit nach Genehmigungserteilung als auch für den maßgeblichen vergangenen Zeitraum seit Errichtung der Anlagen getroffen. Dass er dies nicht ausdrücklich erwähnt hat ist unerheblich. Die entsprechende Berücksichtigung auch und gerade des besagten vergangenen Zeitraums folgt ohne weiteres daraus, dass auf die vor Errichtung der Anlagen erfolgten Bestandserhebungen zurückgegriffen worden ist. Diese ließen aus Sicht des Beklagten sowohl für sich genommen als auch zusammen mit den nachträglich gewonnen Erkenntnissen durch Stellungnahmen der ABU und der Öffentlichkeit sowie durch Rückgriff auf das Fundortkataster eine Bewertung dahingehend zu, dass die Umweltauswirkungen des Vorhabens zwischen Inbetriebnahme und Genehmigung der Anlagen nicht anders einzuschätzen waren als nach der nunmehr durchgeführten UVP und der daraufhin erfolgten Genehmigungserteilung. Dass zwischenzeitlich während des nur kurzen Betriebs der Anlagen Umweltauswirkungen wie z.B. Schlagopfer eingetreten sind, die wegen des endgültigen Verlusts dieser Individuen nach Genehmigungserteilung nicht mehr zu befürchten wären und dadurch die nachträgliche Legalisierung des ohne UVP errichteten Vorhabens unionsrechlich nicht mehr vertretbar wäre, ist weder substantiiert, d.h. auf konkrete Anhaltspunkte gestützt, dargetan worden noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass zusätzliche Ermittlungen wie systematische Schlagopfersuchen erforderlich gewesen wären, um die bis zur erneuten Genehmigungserteilung eingetretenen Umweltauswirkungen der Anlagen zu untersuchen. Insbesondere war es aufgrund der intensiven avifaunistischen Beobachtungen, die seitens der ABU im hier relevanten Gebiet durchgängig stattfinden, äußerst unwahrscheinlich, dass es nach Inbetriebnahme der Anlagen zu nicht entdeckten Kollisionen gekommen ist, die Anlass zu entsprechenden weiteren Untersuchungen hätten geben müssen. Inwieweit die hinsichtlich der vor Genehmigungserteilung eingetretenen Umwelteinwirkungen vom Beklagten getroffene Einschätzung an – anderen – Mängeln leidet, ist für die hier thematisierte Frage, ob überhaupt die seit Errichtung der Anlagen eingetretenen Umweltauswirkungen in der UVP Berücksichtigung gefunden haben, nicht von Belang, sondern ist im Rahmen der Prüfung, ob sonstige Verfahrensfehler vorliegen, zu untersuchen. cc) Auch hinsichtlich des vom Beklagten in den Blick genommenen engeren Untersuchungsgebiets verhelfen die Einwände der Klägerin ihrer Klage nicht zum Erfolg. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 UVPG ist Untersuchungsgebiet der Einwirkungsbereich des Vorhabens. Dieser kann nicht einheitlich für alle Bestandteile der das Vorhaben umgebenden Umwelt festgelegt werden, sondern ist nach der spezifischen Reichweite der Auswirkungen des Vorhabens auf die einzelnen Umweltfaktoren oder Umweltbestandteile zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2/15 -, juris Rn. 145; Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Aufl. 2012, § 6 Rn. 20. Für die Entscheidung, in welchem räumlichen Umkreis um oder in welchem Abstand zu einer Windenergieanlage abstrakt mit artspezifischen Nachteilen zu rechnen sein kann, bieten natur- und artenschutzfachliche Erkenntnisse sachgerechte Anhalte. In Betracht kommen etwa die Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW). Die LAG-VSW hat in Ermangelung bundesweit einheitlicher Empfehlungen die aus artenschutzfachlicher Sicht notwendigen Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu avifaunistisch bedeutsamen Gebieten sowie zu Brutplätzen besonders störempfindlicher oder durch Windenergieanlagen besonders gefährdeter Vogelarten definiert. Die Empfehlungen sollen nach der Intention der LAG-VSW unter anderem auch zu sachgerechten Entscheidungen im immissionsrechtlichen Verfahren beitragen. Sie verstehen sich als Mindestforderungen, die abweichende - größere Abstände regelnde – Festlegungen in einzelnen Ländern gegebenenfalls ergänzen und eine erforderliche Einzelfallprüfung nicht ersetzen. Die Empfehlungen unterscheiden zwischen Ausschlussbereichen (= Mindestabstand zwischen dem Brutplatz bzw. Revierzentrum einer bestimmten Art und der geplanten Windenergieanlage) und sogenannten Prüfbereichen. Die Prüfbereiche sind Radien um jede einzelne Windenergieanlage, innerhalb derer zu prüfen ist, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, juris Rn. 17 m.w.N. Bei der Bestimmung des relevanten räumlichen Umkreises der Windenergieanlage in Bezug auf mögliche Auswirkungen auf Tiere ist zudem insbesondere auch der nordrhein-westfälische Leitfaden Habitatschutz heranzuziehen. Dieser Leitf orientiert sich in seinem Anhang 2 (Empfehlungen für die Untersuchungsgebiets-Abgrenzung für WEA-empfindliche Vogelarten in Nordrhein-Westfalen) im Wesentlichen an den Empfehlungen der LAG-VSW aus dem Jahr 2007 und an einem Entwurf der nachfolgenden Fassung vom 15. April 2015. In dem Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2015 wird hinsichtlich der Relevanz des Leitfadens Habitatschutz nun auf die naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative der Landesregierung als oberste Naturschutzbehörde verwiesen (S. 36). Der Leitfaden Habitatschutz enthält Empfehlungen für den Radius des Untersuchungsgebietes um die geplante Windenergieanlage für eine vertiefende Prüfung (Artenschutzprüfung, Stufe II) sowie für ein erweitertes Untersuchungsgebiet. Letzteres wird nach dem Wortlaut des Anhangs 2 – und der dort in Fußnote 12 in Bezug genommenen Nr. 3 des Kapitels 4.4 – allerdings nur relevant bei Vorliegen ernst zu nehmender Hinweise auf regelmäßig genutzte, essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, juris Rn. 25 ff. Nach Anhang 2 des Leitfadens Habitatschutz, der auch in den Windenergie-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. November 2015 aufgenommen wurde, bzw. nach den Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten von April 2015 (LAG-VSW), vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, DVBl. 2014, 1415 = juris Rn. 73 ff., vom 24. Juni 2015 - 8 B 315/15 -, I+E 2015, 134 = juris, Rn. 29 ff., und vom 12. April 2017 - 8 B 1245/16 -, juris Rn. 24, ist – abgesehen von hier nicht relevanten Arten wie Stein-, See- und Schreiadler, Großtrappe, Schwarzstorch, Kornweihe, nordische Wildgans, Sing- und Zwergschwan – für das Untersuchungsgebiet um den geplanten Standort einer Windenergieanlage grundsätzlich ein Untersuchungsradius bzw. ein gebotener Mindestabstand von maximal 1.000 m sachgerecht. Für den Rotmilan empfiehlt die LAG-VSW einen Mindestabstand von 1.500 m, wohingegen im Leitfaden Artenschutz das engere Untersuchungsgebiet mit 1.000 m angegeben wird. Hiervon ausgehend ist in der UVP noch ein ausreichendes (engeres) Untersuchungsgebiet erfasst worden. Die in der UVS und UVP vorgenommene Erfassung von windenergiesensiblen Vogelarten erstreckt sich ausweislich der vorgenommenen Kartierung und der zugrunde liegenden Bestandserhebungen auf einen 2.000 m-Umkreis und genügt insoweit auch einem betreffend den Rotmilan eventuell weiter anzusetzenden Radius für das engere Untersuchungsgebiet.Sowohl in der UVS als auch in der UVP wird hinsichtlich der Bewertung sodann weitestgehend auf die Radien der engeren Untersuchungsgebiete nach dem Leitfaden Habitatschutz von maximal 1.000 m Bezug genommen. Soweit ein solcher Radius auch hinsichtlich des Rotmilans gezogen worden ist, obwohl die LAG-VSW für diese Art einen Mindestabstand von 1.500 m und dementsprechend auch einen solchen Radius für das zwingend in den Blick zu nehmende Untersuchungsgebiet verlangt, liegt allein hierin keine unzureichende Sachverhaltsermittlung, da der Radius hinsichtlich der Bewertung, nicht aber hinsichtlich der Erfassung des Sachverhalts angesetzt worden ist. Mit welchem Radius das engere Untersuchungsgebiet hinsichtlich der Bestandsanlagen in C. anzusetzen ist, kann dahinstehen. Denn in der UVS ist ausdrücklich ausgeführt, dass jeweils der engere Untersuchungsbereich von bis zu 1.000 m auch um die Bestandsanlagen in die Bewertung eingeflossen ist, und überdies ergibt sich aus der zur UVS erstellten Kartierung und der als Anlage 3 vom Beklagten zur UVP-Dokumentation genommenen Kartierung, dass jedenfalls eine Erfassung auch im 2.000 m-Umkreis sowohl um die Neu- als auch die Altanlagen stattgefunden hat, was selbst der Empfehlung der LAG-VSW hinsichtlich des Rotmilans genügen würde. Die beklagtenseits vorgenommene UVP knüpft, soweit keine ergänzenden oder abweichenden Angaben in der Dokumentation enthalten sind, an die in der UVS festgehaltenen Feststellungen an und hat dementsprechend ebenfalls ein Untersuchungsgebiet mit mindestens 1.000 m Radius mit Feststellungen aus einem bis zu 2.000 m großen Umkreis um die Bestandsanlagen im Blick, so dass der Einwand der Klägerin, die Umweltauswirkungen der Bestandsanlagen seien unberücksichtigt geblieben, nicht durchgreift. Ob die dargestellten Feststellungen auf eigener Begehung oder auf Hinweisen Dritter beruhen, ist keine Frage der Größe des Untersuchungsgebiets, sondern der Ermittlungstiefe/-methode. Überdies hat sich die UVP unabhängig vom Untersuchungsgebiet um die Altanlagen insbesondere ausführlich mit der Frage der Risikoerhöhung durch diese Anlagen (S. 125 ff. der UVP-Dokumentation), also mit kumulierenden Wirkungen, auf die es bei der gemäß § 3c Satz 5 i.V.m. § 3b Abs. 3 Satz 1 UVPG a.F. gebotenen Berücksichtigung der Umweltauswirkungen von Bestandsanlagen im Wesentlichen ankommt, befasst. dd) Hinsichtlich der Frage, ob die Ermittlungstiefe im Übrigen den jeweiligen Anforderungen genügt und alle bekannten und zu berücksichtigenden Erkenntnisse auch hinreichend berücksichtigt worden sind, bestehen allerdings – insbesondere bezogen auf den Rotmilan – erhebliche Zweifel. Insoweit sind etwaige Verfahrensfehler zur Überzeugung des Gerichts aber unbeachtlich gemäß § 46 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG. (1) Es ist – bezogen auf den Rotmilan – zunächst nicht erkennbar, dass in der Umweltverträglichkeitsprüfung eine nach den Empfehlungen der LAG-VSW bzw. nach dem Leitfaden Habitatschutz naheliegende Erfassung und Bewertung eines erweiterten Untersuchungsgebiets stattgefunden hat. Allein aus der Lage der Anlagenstandorte in einem Schwerpunktvorkommen des Rotmilans folgt zwar weder nach den Empfehlungen der LAG-VSW noch aus dem Leitfaden NRW das Erfordernis eines – konkret dimensionierten – erweiterten Untersuchungsgebiets. Vielmehr verlangt der Leitfaden Habitatschutz für Anlagen, die – wie hier – in einem Schwerpunktvorkommen liegen, eine vertiefte Artenschutzprüfung, was nicht die Frage des Prüfungsradius, sondern der Ermittlungstiefe betrifft. Eine Erweiterung des Prüfradius war auch nicht allein aufgrund der Nähe der Anlagen zum Vogelschutzgebiet Hellwegbörde geboten. Denn die Unterschutzstellung des Vogelschutzgebiets Hellwegbörde knüpft weder daran an noch stellt sie einen Hinweis dafür dar, dass das gesamte Schutzgebiet als (essentielles) Nahrungshabitat für den Rotmilan anzusehen ist oder von dort Flugkorridore über die streitgegenständlichen Windenergieanlagen führen. Es ist aber weder ersichtlich, dass der Beklagte entsprechend den Empfehlungen der LAG-VSW innerhalb des dort genannten Prüfbereichs – von 4.000 m bezogen auf den Rotmilan – geprüft hat, ob Nahrungshabitate der betreffenden Art vorhanden sind bzw. substanzieller Anhaltspunkte hierfür vorliegen (LAG-VSW, Ber. Vogelschutz 51 (2014), S. 15 (19)), noch ist erkennbar, dass er ernst zu nehmenden Hinweisen auf im erweiterten Untersuchungsgebiet – von 6.000 m bezogen auf den Rotmilan – befindliche essentielle Nahrungshabitate nachgegangen ist. Die UVS vom 3. November 2015 und infolgedessen die UVP erfassen – wie gezeigt nur einen Umkreis von 2.000 m um die Alt- und Neuanlagen. Damit einhergehend sind in der UVS lediglich Angaben dazu enthalten, dass das 500 m-Umfeld der Anlagen keinen essentiellen Nahrungsraum darstelle und dass keine ernstzunehmenden Hinweise auf Flugkorridore im Bereich der Anlagenstandorte bestünden. Mit gleichem Inhalt hat die Untere Landschaftsbehörde des Beklagten in ihrem bei der UVP berücksichtigten Vermerk Stellung genommen und ebenfalls ausgeführt, dass ernstzunehmende Hinweise auf regelmäßig genutzte essentielle Nahrungshabitate oder Flugkorridore nicht bestünden, womit der zugrunde gelegte Untersuchungsradius von 1.000 m nach dem Leitfaden 2013 ausreichend bemessen sei. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit bestehenden Hinweisen auf Nahrungshabitate und der daraus ggf. folgenden Pflicht zur großräumigen Prüfung mit Blick auf den Rotmilan lässt sich diesen Angaben nicht entnehmen. Ob es – wie die Klägerin lediglich pauschal ohne weitere Anhaltspunkt behauptet – mit der Ortslage X. , wo eine extensive Weidewirtschaft und zudem eine Hühner-Freilandhaltung betrieben werde, den Naturschutzgebieten I. Wiesen und I5. Mühle ernsthafte Hinweise auf essentielle Nahrungshabitate und häufig genutzte Flugrouten gab, mag dahinstehen. Jedenfalls lagen ernsthafte Hinweise auf womöglich essentielle Nahrungshabitate im weiteren Umkreis vor, da in den zu den Genehmigungsunterlagen gehörenden Stellungnahme des Büros Schmal + Ratzbor zur Brutvogelerfassung und zur Artenschutzprüfung beim Rotmilan besondere räumliche Schwerpunkte der Jagd im Bereich der Gewässer und Grünlandflächen im Umfeld der T. ausgemacht worden sind und die in etwa 5 km Entfernung – somit zwar außerhalb des von der LAG-VSW empfohlenen Prüfbereichs, aber innerhalb des erweiterten Untersuchungsgebiets nach dem Leitfaden Habitatschutz – liegende Deponie nördlich von X. als Nahrungsquelle für eine große Anzahl an Brutpaaren beschrieben worden ist. Dies ist in der UVS und der UVP-Dokumentation indes nicht näher thematisiert worden, so dass nicht erkennbar ist, dass sich die in der UVS nur pauschal getroffene Aussage, es seien keine relevanten Flugkorridore ersichtlich, auch plausibel auf Flüge in und aus Richtung der in Betracht kommenden Nahrungshabitate beziehen sollte. Ob in der Nichtberücksichtigung dieser und der von der Klägerin angeführten potenziellen Nahrungshabitate im erweiterten Umfeld der Anlagen Verfahrensfehler zu sehen sind, kann letztlich aber dahinstehen, da die Aufhebung der Genehmigungen hierauf gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG nicht gestützt werden kann. Nach § 46 VwVfG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. In Ergänzung hierzu regelt § 4 Abs. 1a Satz 2 UmwRG, dass eine Beeinflussung vermutet wird, wenn sich durch das Gericht nicht aufklären lässt, ob der Verfahrensfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. Vgl. zu den Maßstäben insoweit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 -, DVBl 2016, 1121 = juris, Rn. 21, und vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 -, BVerwGE 154, 73 = juris, Rn. 37 ff.; zu Art. 10a der Richtlinie 85/337: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 – Rs. C‑72/12 - (Altrip), juris Rn. 42 ff. Nach den vorliegenden Unterlagen, die insoweit zur Aufklärung genügen, ist zur Überzeugung der Kammer offensichtlich, dass eventuelle Verfahrensfehler im vorgenannten Sinne die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben. Hinsichtlich der Naturschutzgebiete I. Wiesen und I. Mühle und hinsichtlich des – zum Teil unter Naturschutz stehenden – T. -Tals kann sich ein Fehler in Gestalt der Nichtberücksichtigung hier liegender Habitate im Ergebnis bereits unter Berücksichtigung der jeweiligen Lagen nicht ausgewirkt haben, da die Windenergieanlagen ersichtlich nicht im Bereich der zu diesen Habitaten führenden Fluglinien, wie sie von den ermittelten regelmäßigen Brutrevieren und Schlafplätzen ausgehen bzw. dorthin führen, befinden. Hinsichtlich etwaiger Habitate, zu denen Fluglinien von den westlich der Anlagen liegenen Brut- und Schlafplätzen über die Anlagenstandorte führen könnten, was insbesondere für die Deponie nördlich von X. in Betracht gekommen wäre, ist spätestens mit der zwischenzeitlich nach Genehmigungserteilung erfolgten Raumnutzungsanalyse geklärt, dass die Entscheidung des Beklagten nicht anders ausgefallen wäre, wenn diese Habitate von vornherein im Rahmen der UVP berücksichtigt worden wären. Die Raumnutzungsanalyse spricht gegen das Vorhandensein von relevanten Flugkorridoren zu eventuell im weiteren Untersuchungsgebiet liegenden Nahrungshabitaten und hat dementsprechend auch zu keiner Änderung der Genehmigungsbescheide geführt. So ist die Analyse zu dem Ergebnis gekommen, dass die Rotmilane der beiden westlich – im Steiner Holz bzw. Kuhholz – vorhandenen Brutplätze überwiegend im unmittelbaren Umfeld der Brutplätze und darüber hinaus intensiv auch im Offenlandbereich nördlich des Steiner Holzes fliegen. Zwar sind auch die Flächen zwischen den drei Windenergieanlagen beflogen worden, jedoch weisen die östlich hiervon gelegenen Flächen nur eine geringe Nutzung durch Rotmilane auf. Auf dieser Basis ist die Raumnutzungsanalyse zu dem nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass sich aus der Raumnutzungserfassung keine Hinweise auf eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos der vorkommenden Arten ergeben, zumal für Zeiträume, in denen wegen Ernte- und Bodenarbeiten mit erhöhter Attraktivität des Nah- und Gefahrenbereichs der Anlagen zu rechnen sei, bereits Abschaltregelungen in den Genehmigungen enthalten seien. Dass die Erfassung nur ein auf die hier streitgegenständlichen Anlagen, nicht hingegen auf die Bestandsanlagen in C. bezogenes Untersuchungsgebiet im Blick hatte, ist insoweit unerheblich, da keine relevanten Brutplätze oder Schlafplätze ermittelt worden sind, von oder zu denen Flüge des Rotmilans zu bzw. von potenziellen essentiellen Nahrungshabitaten über die Bestandsanlagen führen könnten. (2) Die Vollständigkeit der Sachverhaltsermittlung unterliegt ferner mit Blick darauf erheblichen Bedenken, dass der Beklagte den Anfang April 2016 von der ABU erhaltenen Hinweisen auf Rotmilanbrutplätze in 700-900 m bzw. 1.200-1.400 m Entfernung nicht nachgegangen ist und sich mit dem Verweis auf die fehlende Angabe konkreter Standortdaten und dem Hinweis, dass es sich allenfalls um eine erstmalige Brut in diesem Bereich handelt, begnügt hat. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Horststandorte innerhalb des von der LAG-VSW empfohlenen Mindestabstands von 1.500 m und einer der Standorte auch innerhalb des engeren Untersuchungsgebiets von 1.000 m nach dem Leitfaden Habitatschutz liegen, was voraussichtlich zu vertieften Untersuchungen – jedenfalls hinsichtlich der Raumnutzung und eventueller Flugkorridore zu den oben genannten denkbaren Nahrungshabitate – hätte führen müssen. Zudem war das Steiner Holz auch in der Vergangenheit regelmäßig als Brutrevier des Rotmilans in der Diskussion. So ist auch im Jahr 2015 von der ABU ein zunächst besetzter, später aber verlassener Horst des Rotmilans am Südostrand des Steiner Holzes gemeldet worden und in früheren Jahren hatte die ABU regelmäßig zumindest einen Brutverdacht geäußert. Bei der Meldung im April 2016 hat die ABU im Ansatz nachvollziehbar dargelegt, warum sie vorliegend von einer Preisgabe der konkreten Standortdaten abgesehen hat. Gleichwohl waren die benannten Entfernungen hinreichend konkretisiert, dass die Angaben – auch mit Blick auf die geringe Größe des Steiner Holzes und des Kuhholzes – voraussichtlich mit relativ geringem Aufwand überprüfbar gewesen wären. So sind zwei Rotmilanhorste im Steiner Holz und im Kuhholz auch im Zuge der im Frühjahr 2016 begonnenen Raumnutzungserfassung durch das Büro Schmal + Ratzbor ohne größere Schwierigkeiten entdeckt worden. Letztlich führt aber auch ein diesbezüglich eventuell anzunehmender Verfahrensfehler gemäß § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG nicht zu einer Aufhebung der angefochtenen Genehmigungen. Aus der mittlerweile durchgeführten Raumnutzungsanalyse folgt, dass die Entscheidung des Beklagten auch bei Berücksichtigung der Horststandorte und daran womöglich anknüpfenden vertieften Ermittlungen nicht anders ausgefallen wäre. Denn die Raumnutzungsanalyse hat auch unter Berücksichtigung der Flugbewegungen der im Steiner Holz und Kuhholz brütenden Rotmilane – wie oben dargelegt – ergeben, dass der Bereich um die streitgegenständlichen Windenergieanlagen nur eine verhältnismäßig geringe Nutzung durch Rotmilane aufweist. Dementsprechend hat sich zur Überzeugung der Kammer auch ein eventuell in der Nichtberücksichtigung von Hinweisen auf näher bei den Anlagen gelegenen Brutplätzen des Rotmilans im Steiner Holz und im Kuhholz zu sehender Fehler der Sachverhaltsermittlung nicht kausal auf die getroffene Entscheidung ausgewirkt. (3) Die vorstehenden Ausführungen zum Rotmilan lassen sich auch auf andere hier relevante Arten übertragen, wobei ohnehin die Deponie nördlich von X. für keine Art im nach den Empfehlungen der LAG-VSW jeweils erweiterten Prüfgebiet liegt. Dies gilt für die meisten Arten – abgesehen von Rohr- und Wiesenweihe, für die insoweit ein Umkreis von 6.000 m vorgesehen ist – gleichermaßen hinsichtlich des nach dem Leitfaden Habitatschutz zu berücksichtigenden erweiterten Untersuchungsgebiets. Auch insoweit hat die Raumnutzungsanalyse keine Raumnutzung durch andere Vogelarten ergeben, die zur Annahme einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos führen müsste. (4) Dass über die vorstehend kritisierten Aspekte hinaus die Ermittlungen des Beklagten nicht hinreichend tief wären, ist nicht zu erkennen. Insbesondere sind zu allen relevanten Vogelarten im Sinne des Leitfadens Habitatschutz Zugriffsverbote artspezifisch im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung inklusive der Erforderlichkeit von Vermeidungs- bzw. Ausgleichsmaßnahmen geprüft worden. b) Unbeschadet des Vorliegens von – insbesondere die Sachverhaltserfassung, aber auch die Bewertung – betreffenden relativen Verfahrensfehlern und deren Kausalität für die angefochtenen Genehmigungen kann die Klage diesbezüglich letztlich auch keinen Erfolg haben, weil die Klägerin insoweit nicht, wie von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gefordert, in ihren eigenen Rechten verletzt ist. Weder aus dem Regelungszusammenhang des § 4 UmwRG noch aus den europarechtlichen Vorgaben folgt hinsichtlich relativer Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1a UmwRG, dass für diese das grundsätzliche Erfordernis des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO einer Verletzung in eigenen Rechten nicht greift. § 4 Abs. 1 UmwRG, der gemäß Abs. 3 auch für natürliche Personen wie die Klägerin gilt, sieht nur für die dort genannten absoluten Verfahrensfehler ausdrücklich einen allein darauf gestützten Aufhebungsanspruch vor, der bezüglich der unter Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 fallenden absoluten Fehler durch § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG dahingehend eingeschränkt wird, dass der betroffene Individualkläger die Aufhebung nur verlangen kann, wenn der Verfahrensfehler ihm selbst die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Dabei handelt es sich gegenüber § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO um eine Spezialregelung, mit der den Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 und 2 VwGO ein Aufhebungsanspruch unter Verzicht auf den ansonsten erforderlichen Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung und der Verletzung in eigenen Rechten gewährt wird. § 4 Abs. 1a UmwRG sieht für relative Verfahrensfehler hingegen eine solchen von der Verletzung in eigenen Rechten unabhängigen Aufhebungsanspruch gerade nicht ausdrücklich vor; die Bestimmung regelt lediglich die Frage, ob und mit welchen Maßgaben für die gerichtliche Prüfung § 46 VwVfG Anwendung findet. Dementsprechend kann aus dem Umstand, dass § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG ebenfalls auf § 4 Abs. 1a UmwRG verweist, nicht darauf geschlossen werden, dass es auch mit Blick auf relative Verfahrensfehler für Aufhebungsansprüche von Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO keines Zusammenhangs mit der Verletzung in eigenen Rechten bedarf. Dafür, dass sich die Geltung von § 4 Abs. 1a UmwRG gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG auf Rechtsbehelfe auch von Beteiligten im Sinne von § 61 Nr. 1 VwGO erstreckt, gibt es einen sachlichen Grund. Denn es mag durchaus Verfahrensfehler geben, die den betroffenen Individualkläger im Ergebnis in seinen eigenen Rechten betreffen. Dass Individualklägern im Anwendungsbereich des UmwRG bei relativen Verfahrensfehlern unabhängig von einer eigenen Rechtsverletzung ein Aufhebungsanspruch zustehen soll, folgt hieraus indes genau so wenig wie sonst aus § 46 VwVfG. Hierfür spricht auch die vorstehend wiedergegebene Regelung in § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG, die sich allein auf absolute Verfahrensfehler im Sinne von Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bezieht. Wenn schon bei solchen absoluten Verfahrensfehlern gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ein Aufhebungsanspruch von Beteiligten im Sinne des § 61 Nr. 1 und 2 VwGO nur bei einer Betroffenheit im eigenen Rechtskreis – nämlich der Beteiligung am Entscheidungsprozess – zustehen soll, muss dies erst recht für leichtere Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG gelten. Dass der Gesetzgeber § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG nicht ausdrücklich auf die Fälle des Abs. 1a erstreckt hat, kann daher nur so verstanden werden, dass er insoweit von einer strikten Anwendbarkeit von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgegangen ist und diese auch so beibehalten wollte. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, juris Rn. 62; Keller, Drittanfechtungen im Umweltrecht durch Umweltvereinigungen und Individualkläger, NVwZ 2017, 1080 (1083). Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, in der der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass Fehler, die nicht mit absoluten Verfahrensfehlern im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UmwRG vergleichbar sind, nicht nach dem UmwRG, sondern – lediglich – „nach allgemeinen Regeln zu einem Aufhebungsanspruch führen“ können. Dementsprechend hat er mit der Einführung von § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG und dem hierin enthaltenen Verweis auf § 46 VwVfG lediglich eine Klarstellung beabsichtigt. Vgl. BT-Drucks. 18/5927, S. 10. Vor dem Hintergrund, dass es einem Mitgliedstaat, der für die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen Einzelner gegen auf Grundlage der UVP-Richtlinie getroffene Entscheidungen die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts fordert, nach den europarechtlichen Vorgaben – insbesondere mit Blick auf Art. 11 der UVP-RL – freisteht, auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung die Aufhebung der Verwaltungsentscheidung von der Verletzung eines subjektiven Rechts auf Seiten des Rechtsbehelfsführers abhängig zu machen, vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015 - Rs. C-137/14 -, juris Rn. 32, 34 und 64; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. Juli 2016 - 3 S 942/16 -, BauR 2016, 1903 ff., juris Rn. 11, ist dieses Verständnis des nationalen Rechts mit dem Recht der Europäischen Union ohne weiteres vereinbar. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, juris Rn. 62, Keller, NVwZ 2017, 1080 (1083). Dementsprechend führen (relative) Fehler einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die nicht unter § 4 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 1 UmwRG fallen, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur insoweit zu einem Aufhebungsanspruch von Individualklägern im Sinne des § 61 Nr. 1 und 2 VwGO, als sie sich beeinträchtigend auf eine Rechtsposition gerade dieser Rechtsbehelfsführer auswirken. Vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier [Hrsg.], VwGO, Stand: Febr. 2016, § 113, Rn. 15; Keller, Drittanfechtungen im Umweltrecht durch Umweltvereinigungen und Individualkläger, NVwZ 2017, 1080 (1083), in diese Richtung tendierend auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. November 2016 - 12 ME 132/16 -, juris Rn. 62; offen lassend bisher OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2017 - 8 B 449/17 -: Soweit auch von der Klägerin angeführte aktuelle Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahingehend zu verstehen sein sollten, dass die bislang – soweit ersichtlich – in Hauptsachverfahren noch nicht entschiedene Frage, ob Individualkläger die Aufhebung von Genehmigungsentscheidungen wegen relativer Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG stets unabhängig von einer Verletzung subjektiver Rechte verlangen können, bejaht werden soll, teilt die Kammer diese Auffassung aus den vorgenannten Gründen nicht. Insbesondere werden weder unionsrechtliche Vorgaben aufgezeigt, aus denen sich ein Verbot, die Aufhebung von Genehmigungsentscheidungen gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei Individualklägern von einer eigenen Rechtsverletzung abhängig zu machen, ergeben könnte, noch ist erkennbar, dass und weshalb das nationale Recht – trotz entsprechender Offenheit des Unionsrechts – für relative Verfahrensfehler entgegen den vorstehenden Ausführungen eine Abweichung von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO enthalten könnte bzw. sollte. Dies zugrunde gelegt steht der Klägerin in Bezug auf die von ihr geltend gemachten Verfahrensfehler kein Aufhebungsanspruch zu. Soweit sie das Ergebnis der naturschutzrechtlichen Bewertung der Beeinträchtigung der Fauna beanstandet, macht sie ausschließlich mit Blick auf das sie nicht selbst betreffende Schutzgut Tier und diesbezügliche naturschutzrechtliche Verbotstatbestände eine inhaltliche Fehlerhaftigkeit geltend, auf die sie sich – wie oben bereits ausgeführt – nicht berufen kann. Darüber hinaus räumen ihr Verfahrensvorschriften allenfalls insoweit eine subjektive Rechtsposition ein, als ihr durch Verfahrensfehler die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen werden (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG für absolute Verfahrensfehler im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG). Dass der Klägerin durch etwaige Defizite bei der Ermittlung des für die Prüfung des Schutzgutes Fauna maßgeblichen Sachverhalts die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen worden ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat sich die Klägerin im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung äußern können und hätte auch im durchgeführten Erörterungstermin ihre Einwände weiter erheben können. c) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bedurfte es auch nicht der von der Klägerin mit ihren dritten hilfsweise gestellten Beweisantrag beantragten Einholung eines avifaunistischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache, „dass die Begründung eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos durch die Errichtung von Windkraftanlagen für windenergiesensible Vogelarten nicht allein aufgrund einer Raumnutzungsanalyse des regulären Prüfbereichs ermittelt werden kann, sondern hierzu beim Vorliegen ernsthafter Anhaltspunkte auch eine Untersuchung des sog. Erweiterten Prüfbereichs auf Nahrungsflächen, Schlafplätze und häufig genutzte Flugrouten erforderlich ist und daher eine artenschutzrechtliche Beurteilung ohne die Untersuchung des sog. Erweiterten Prüfbereichs nicht den fachlichen Standards genügt“ Auf die insofern aufgeworfenen Fragen kommt es für die hier zu treffende Entscheidung mangels einer damit korrespondierenden Rechtsverletzung der Klägerin nicht an. Abgesehen davon betrifft die unter Beweis gestellte Tatsache den Kernbereich der den Behörden zustehenden Einschätzungsprärogative, die nicht nur die Bewertung naturschutzrechtlicher Aspekte, sondern auch das hierfür erforderlich gehaltene Bewertungsverfahren betrifft. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 der Zivilprozessordnung. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache mit Blick auf die Frage einer unabhängig von einer eigenen Rechtsverletzung für Individualkläger bestehenden Rügbarkeit relativer Verfahrensfehler grundsätzliche Bedeutung hat.