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Urteil

9 K 2664/18.TR

VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 10 BImSchG und die 9. BImSchV sind in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung abschließend.(Rn.68) 2. Materielle Verstöße gegen Artenschutzrecht sind keine Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung.(Rn.80) 3. Nur durch gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik können Regelungen der TA Lärm obsolet werden.(Rn.91) 4. Ein Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) verdrängt als solcher noch nicht die Anwendung der TA Lärm.(Rn.96) 5. § 44 BNatSchG ist nicht drittschützend.(Rn.119)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 10 BImSchG und die 9. BImSchV sind in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung abschließend.(Rn.68) 2. Materielle Verstöße gegen Artenschutzrecht sind keine Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung.(Rn.80) 3. Nur durch gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik können Regelungen der TA Lärm obsolet werden.(Rn.91) 4. Ein Beschluss der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) verdrängt als solcher noch nicht die Anwendung der TA Lärm.(Rn.96) 5. § 44 BNatSchG ist nicht drittschützend.(Rn.119) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckungsfähigen Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (hierzu A.), aber unbegründet (hierzu B.). A. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO. Eine Verletzung von Rechten der Kläger kann nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden. Die Kläger können insbesondere rügen, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2016 gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 des BImSchG verstoßen könnte. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen anzusehen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage sind. Ausgehend hiervon ist ein zu Lasten der Kläger wirkender Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht von vornherein ausgeschlossen, da sie u.a. schädliche Umweltauswirkungen in Gestalt von Lärmimmissionen geltend machen. Das im Eigentum der Klägerin zu 1. stehende Grundstück ... Großkampenberg, auf dessen Gelände die Klägerin zu 1. ein Jugend- und Erlebnishotel betreibt und auf dem die Kläger zu 2. und 3. ganzjährig wohnen, liegt im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Windenergieanlagen, deren nächster Standort sich in einer Entfernung von mindestens ca. 622 m zum Grundstück befindet. Angesichts dessen können die Kläger hier jedenfalls geltend machen, durch den Betrieb der Anlagen möglicherweise schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm ausgesetzt und durch die angegriffene Genehmigung des streitgegenständlichen Vorhabens daher in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ob vorliegend tatsächlich eine Verletzung nachbarschützender Normen festzustellen ist, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit des eingelegten Rechtsbehelfs. Mit Bejahung der Klagebefugnis wegen der Eigentumsbetroffenheit ist die Klage insgesamt zulässig. § 42 Abs. 2 VwGO lässt es nicht zu, die Klage nach unterschiedlichen Klagegründen aufzuspalten mit der Folge, einzelne Klagegründe im Wege einer Art Vorprüfung endgültig auszuschalten und die sachliche Nachprüfung des klägerischen Vorbringens auf die verbleibenden Klagegründe zu beschränken (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 4 A 1/13 -, NVwZ 2014, 669, 670). B) Die mithin zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 21. März 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Da die Kläger sich als Nachbarn gegen die genehmigten Windenergieanlagen wenden, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz der Kläger als Nachbarn dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Eine drittschützende Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht verletzt. Der Bescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2016 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2018 ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (dazu I.) und auch materiell rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (dazu II.). I. Die Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ist nicht aufgrund einer unvollständigen Öffentlichkeitsbeteiligung (dazu 1.) oder einer mangelhaften Umweltverträglichkeitsprüfung (dazu 2.) rechtsfehlerhaft. Zur Begründung nimmt das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. Juni 2017 (6 L 7089/17.TR, dort. S. 3 bis 5) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2017 (8 B 11345/17.OVG, juris, Rn. 5- 27) im vorausgegangenen Eilverfahren. 1. Die durchgeführte Öffentlichkeitsbeteiligung ist nicht zu beanstanden. a) Die Kläger können sich in diesem Zusammenhang nicht auf einen Verstoß gegen das UVPG oder eine mangelhafte Umsetzung der RL 2011/92/EU (sog. UVP- Richtlinie) berufen. Wie in den erwähnten Eilbeschlüssen ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass § 10 BImSchG und die 9. BImSchV abschließende Regelungen über die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Öffentlichkeitsbeteiligung enthalten, neben denen die Regelungen des UVPG nicht ergänzend anwendbar sind (vergleiche § 1 Abs. 2 S. 2 der 9. BImSchV); darüber hinaus sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die UVP-Richtlinie insoweit unzureichend umgesetzt worden wäre (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 28. September 2016 - 7 C 1.15 -, NVwZ-RR 2017, 229 und juris, Rn.14 f.). Die Kammer sieht keinen Grund, von dieser gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen und hat insbesondere auch keine Zweifel, die Anlass zur Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union geben könnten. Nachdem vorliegend - unstreitig - das Vorhaben der Beigeladenen einer Genehmigung nach § 4 Abs. 1 S. 1 BImSchG bedarf, kommt ein Rückgriff auf die Verfahrensvorschriften aus dem UVPG nicht in Betracht. b) Eine Verletzung der Bestimmungen des § 10 BImSchG und der 9. BImSchV liegt nicht vor. Hinsichtlich des klägerischen Vorwurfs, wonach die Öffentlichkeit nicht effektiv beteiligt worden sei, wird erneut auf die genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Trier und Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz im Eilverfahren Bezug genommen. Die Anzeigen im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Genehmigungsbehörde, der örtlichen Tageszeitung (dem „Tierischen Volksfreund“) sowie auf der Homepage des Beklagten sind insofern völlig ausreichend. Der Bekanntmachungstext (vgl. insoweit etwa Bl. 348 und 352 der Verwaltungsakte) enthielt ferner alle notwendigen Inhalte. Inwieweit der Text so formuliert gewesen sein soll, dass - so die Kläger - ein „juristischer Laie damit nichts anfangen kann“, erschließt sich der Kammer nicht. Sofern die Kläger etwa rügen, dass von „Windenergieanlagen“ die Rede gewesen sei, wenngleich doch „Windräder“ gemeint seien, zeigt bereits dieses Beispiel, dass die klägerische Rüge der Unverständlichkeit jeder Grundlage entbehrt. Auch der klägerische Einwand, wonach die Schriftgröße der Anzeigen zu klein gewesen sein soll, verfängt nicht. Zum einen zeigen die im Original in der Verfahrensakte befindlichen Veröffentlichungen im Amtsblatt und in der Tageszeitung (vgl. S. 349 f. und 352 der Verfahrensakte) keinerlei Auffälligkeiten, sondern entsprechen hinsichtlich Textgröße und Schriftbild dem Üblichen (vgl. auch Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 12). Zum anderen vermochten es die Kläger auch nicht, substantiiert darzulegen, inwiefern sie den Text aufgrund der von ihnen behaupteten zu geringen Schriftgröße nicht lesen konnten. Ein Verfahrensmangel ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern gerügten vermeintlich fehlenden enumerativen Aufzählung der an der Amtsstelle erhältlichen Unterlagen, nachdem unter Nr. 0.0 der Verfahrensakte (Ordner 3-1) ein derartiges zusammenfassendes Verzeichnis vorgelegen hatte (vgl. auch Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 19). Gleiches gilt für die Auffassung der Kläger, wonach die Öffentlichkeit irregeführt worden sei, da die Vorhabenträgerin erst mit Schreiben vom 29. September 2016 erstmals angekündigt habe, dass die WEA 03 an anderer Stelle errichtet werden solle als zunächst beantragt und die Öffentlichkeit über diesen Umstand nicht informiert worden sei. Denn der Beklagte wurde über die geringfügige Verschiebung des Standorts bereits im Oktober 2016 und damit vor Einleitung der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Auslegung der Antragsunterlagen informiert. Die Auslegung der Antragsunterlagen umfasste insoweit daher bereits den geänderten Antrag. Im Übrigen nimmt die Kammer erneut Bezug auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2017 (a.a.O., Rn. 20). Ein signifikant neues Vorbringen der Kläger im Klageverfahren ist nicht ersichtlich. Es war auch nicht fehlerhaft, dass bestimmte Anlagen zur Typenprüfung des Anlagentyps nicht ausgelegt worden sind, weil sie von der Beigeladenen auf Veranlassung der Herstellerfirma als vertraulich eingestuft worden waren. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz im Eilverfahren (a.a.O., Rn. 18) an, wonach die Beigeladene nachvollziehbar dargelegt hat, dass und weshalb diese Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Anlagenherstellers im Sinne von § 10 Abs. 2 S. 1 BImSchG enthielten. Die Kläger vermochten es auch diesbezüglich nicht, diese Feststellungen im Klageverfahren substantiell anzugreifen. 2. Ein Aufhebungsanspruch der Kläger wegen einer mangelhaften UVP im Hinblick auf den von ihnen behaupteten „Rotmilankonflikt“ bzw. anderer Verstöße gegen materielles Arten- oder Habitatschutzrecht ist ebenfalls nicht gegeben. Nach § 4 Abs. 1 UmwRG kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 2 b UmwRG verlangt werden, wenn 1. die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder die erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit fehlt, 2. eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 9 UVPG oder im Sinne von § 10 BImSchG weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder 3. ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der nicht geheilt worden ist, nach seiner Art und Schwere mit den in den Nr. 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat. Gemäß § 4 Abs. 1 a UmwRG gilt für Verfahrensfehler, die nicht unter Abs. 1 fallen, § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, wobei, wenn sich durch das Gericht nicht aufklären lässt, ob ein Verfahrensfehler nach S. 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, eine Beeinflussung vermutet wird. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 UmwRG gelten die Abs. 1 bis 2 auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Abs. 1 Nr. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler den Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Prozess genommen hat (§ 4 Abs. 3 S. 2 UmwRG). Dies vorausgeschickt können die Kläger sich auf keinen diesbezüglich zu berücksichtigenden Verfahrensfehler berufen bzw. keinen Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 S. 1 und 2 UmwRG begründen. Ein gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder 2 UmwRG relevanter sogenannter „absoluter Verfahrensmangel“ kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die erforderliche UVP - wie ausgeführt - mit einer förmlichen und nicht zu beanstandenden Öffentlichkeitsbeteiligung nach Maßgabe des § 10 BImSchG durchgeführt worden ist. Auch ein „anderer Verfahrensfehler“ im Sinne des § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UmwRG liegt nicht vor. Soweit die Kläger Verstöße gegen materielles Arten- und Habitatschutzrecht rügen, können sie sich nicht auf eine fehlerhafte UVP oder eine fehlende Öffentlichkeitsbeteiligung berufen (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 31. Juli 2018 - 7 KS 17/16, juris, Rn. 154). Denn bei den von den Klägern gerügten Verstößen gegen materielles Arten- und Habitatschutzrecht handelt es sich nicht um Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Rahmen einer UVP, sondern vielmehr um materielle Fehler des Natur- und Artenschutzrechts, die auch nicht von § 4 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG und damit auch nicht von § 4 Abs. 1 a UmwRG erfasst sind (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06. Juli 2016 - 2 L 84/14 -, Rn. 186, juris; instruktiv auch VG Würzburg, Urteil vom 20. Dezember 2016 - W 4 K 14.354 -, Rn. 35 ff., juris). Auch Art. 11 Abs. 1 UVP-RL bietet ebenso wenig wie die sonstigen Bestimmungen der UVP-RL einen Anhaltspunkt dafür, dass die Anforderungen an das Verfahren abweichend vom hergebrachten Verständnis verfahrensrechtlicher Erfordernisse mittelbar diejenigen an das materielle Recht mit umfassen sollen. Insbesondere wird mit den Anforderungen an die UVP nicht bezweckt, im Ergebnis dadurch auf das für den Erfolg einer Anfechtungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO geltende Kriterium des Zusammenhangs zwischen Rechtswidrigkeit und Rechtsverletzung Einfluss zu nehmen, dass materiell-rechtliche Anforderungen, auf die sich der jeweilige Kläger mangels einer ihm dienenden Schutzrichtung nicht berufen kann, (auch) als Anforderungen an das Verfahren behandelt werden, auf die der Kläger sich berufen kann (OVG NRW, Urteil vom 11. September 2018 - 20 D 79/17.AK, juris, Leitsatz 2). Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, wie die von den Klägern behaupteten Fehler diese in ihrer Möglichkeit der Beteiligung am Entscheidungsprozess beeinträchtigen könnten, zumal die Unterlagen zur UVP ausgelegt wurden und die Möglichkeit zur Einsicht- und Stellungnahme - spätestens im Erörterungstermin - bestand. Darüber hinaus haben die Kläger nicht dargelegt und ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, wie die angeblich mangelhafte Untersuchung des Vorkommens des Rotmilans sie in ihren Beteiligungsrechten eingeschränkt haben sollte. Die Kammer nimmt insoweit im Übrigen erneut zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz im Eilverfahren (a.a.O., Rn. 26). Die Kläger können sich auch nicht auf sogenannte „relative Verfahrensfehler“ im Sinne von § 4 Abs. 1a UmwRG berufen, da es insoweit bereits an der drittschützenden Wirkung dieser arten- bzw. habitatschutzrechtlichen Untersuchungspflichten fehlt und die Geltendmachung eines solchen „relativen Verfahrensfehlers“ eine subjektive Rechtsverletzung voraussetzt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, BauR 2018, 651-659 sowie juris, Rn. 91 m.w.N.). Im Übrigen gelang es den Klägern auch im Klageverfahren nicht, nachvollziehbar darzulegen, weshalb die behaupteten Defizite der Untersuchung der ... zu einer Beeinflussung des Ergebnisses der Entscheidung des Beklagten in der Sache geführt haben sollen, nachdem Letzterer seine Entscheidung hinsichtlich der Einschätzung des Kollisionsrisikos der Rotmilane maßgeblich auch auf die Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde gestützt hat. Auch insoweit nimmt die Kammer Bezug auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz im Eilverfahren (a.a.O., Rn. 27). II. Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlage ist § 6 BImSchG. Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Vorliegend liegt der Genehmigung kein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zugrunde (dazu 1.). Auch können sich die Kläger nicht auf eine Verletzung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere nicht von § 44 BNatSchG berufen (dazu 2.). 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend. Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist „sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer des Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Überdies lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren (vgl. Enders in: Giesberts/Reinhardt, Beck'scher Onlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rn. 8 m.w.N.). a) Zur Beurteilung, ob insoweit ein Verstoß gegen die Anforderungen des BImSchG vorliegt, kann im Hinblick auf Lärmimmissionen insbesondere die TA Lärm vom 26. August 1998 herangezogen werden. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, ZfBR 2008, 56, 57). Nach A.2.3.4 des Anhangs der TA Lärm ist für die Berechnung der zu erwartenden Schallimmissionen für jede Schallquelle und jede Oktave eine Prognoseberechnung entsprechend DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Abschnitt 6 durchzuführen. Vorliegend enthält die DIN ISO 9613-2 nach wie vor das nach (hier auch dem Schallgutachten zugrunde gelegte) als „alternatives Verfahren" bezeichnete Berechnungsmodell. Eine Abweichung von der TA Lärm ist nicht gerechtfertigt, solange die Regelungen der TA Lärm Verbindlichkeit besitzen, nicht geändert wurden und nicht durch gesicherte Erkenntnisfortschritte überholt sind (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 3 S 2225/15 -, BauR 2016,1148 ff.; Bay.VGH, Beschluss vom 10. August 2015 - 22 ZB 15.1113 -, BauR 2015, 1823). Denn nur gesicherte Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik können die Regelungen der TA Lärm obsolet werden lassen, wenn sie den ihnen zu Grunde liegenden Einschätzungen, Bewertungen und Prognosen den Boden entziehen. (vgl. zur TA Luft diesbezüglich BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 - NVwZ 2001, 1165, 1566). Dies vorausgeschickt, kann die Kammer schädliche und zum Nachteil der Kläger wirkende Umwelteinwirkungen hier nicht feststellen. Die Kammer nimmt auch in diesem Zusammenhang zunächst Bezug auf den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz im Eilverfahren (a.a.O., Rn. 33 f.). Im Übrigen ist folgendes festzuhalten: Die Kläger rügen, dass das der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegende Schallgutachten fehlerhaft sei, weil nicht der aktuelle Stand der Wissenschaft und Technik berücksichtigt worden sei. Vielmehr wäre eine Schallprognose nach Maßgabe des „Interimsverfahrens" zwingend gewesen, da von dem hier angewendeten „alternativen Verfahren" abzuweichen gewesen wäre, nachdem aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer veränderten Situation die Befolgung der ursprünglich rechtmäßigen Regelungen zu evident unrichtigen Ergebnis führe. Dies sei „seit 2011, jedenfalls seit 2015 der Fall". Dieser Auffassung vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Den Klägern ist zwar zuzugestehen, dass noch vor Ablauf des Widerspruchsverfahrens die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) in ihrer Sitzung vom 5. und 6. September 2017 in Husum den Beschluss gefasst hat, den Ländern zu empfehlen, die Hinweise der LAI, wonach die in der DIN-ISO 9631-2 enthaltenen Aussagen durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt seien und diese deshalb keine Bindungswirkung mehr entfalte, zu übernehmen. Auch hat die 89. Umweltministerkonferenz in ihrer Sitzung am 17. November 2017 in Potsdam diesen Empfehlungsentwurf der LAI zur Kenntnis genommen. Dieser Beschluss stellt jedoch (zunächst) nur die Empfehlung eines weiteren, neben dem in der TA Lärm an sich verbindlich vorgesehenen Verfahrens zur Ermittlung der Immissionen (vgl. § 48 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG), denkbaren Verfahrens dar, welches aber frühestens dann eine - die gegebene Bindungswirkung der TA Lärm verdrängende - Verbindlichkeit erlangen könnte, wenn es flächendeckend eine einheitliche und insoweit über Art. 3 Abs. 1 GG bindende Verfahrenspraxis der Genehmigungsbehörden vorgeben würde. Ob sich eine derartige einheitliche Praxis herausbildet, ist (derzeit) noch offen (vgl. VG Arnsberg, Urt. vom 17. Oktober 2017, - 4 K 2130/16 -, Rn. 85 ff., 95, 96, juris). In diesem Zusammenhang ist es den Ländern überlassen, entsprechende Erlasse oder länderspezifische Empfehlungen abzugeben. Für eine diesbezüglich einheitliche Praxis in den Ländern liegen derzeit jedoch keine gesicherten Erkenntnisse vor. Zwar mag es u.a. in Schleswig-Holstein sowie Sachsen-Anhalt (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 2 B 153/17 -, BeckRS 2018, 1862) oder auch Baden-Württemberg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25. Januar 2015 - 10 S 1681/17 -, Rn. 21, juris) mittlerweile entsprechende Erlasse geben. Eine bundesweite Verfahrenspraxis besteht jedoch - soweit ersichtlich - noch nicht. Auch in Rheinland-Pfalz ist die („vorsorgliche") Anwendung des „Interimsverfahrens" für laufende und neue Genehmigungsverfahren erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides, konkret durch Schreiben am 23. Juli 2018, durch das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten empfohlen worden (vgl. S. 228 der Gerichtsakte). Auch die Rechtsprechungspraxis kann in Bezug auf die Frage des anzuwendenden Prognoseverfahrens nicht als einheitlich bewertet werden. So hat zwar das VG Düsseldorf (Beschluss vom 25 September 2017 - 28 L 3809/17 - juris, Rn. 49) die Auffassung geäußert, dass die Anwendung des „Interimsverfahrens“ zwischenzeitlich angezeigt sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist der Meinung, dass das in der DIN ISO 9613-2 vorgesehene „alternative Verfahren“ jedenfalls ab dem 20. Januar 2018 nicht mehr anzuwenden sei (Beschluss vom 25. Januar 2018 - 10 S1681/17 -, juris, Rn. 25). Jedoch sind gegen die Anerkennung des „Interimsverfahrens“ als gegenüber dem „alternativen Verfahren“ vorzugswürdigen Verfahren auch Bedenken vorgebracht worden (vergleiche etwa VG Arnsberg, Urteil vom 17. Oktober 2017 - 4 K 2310/16, juris, Rn. 92 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. Februar 2018 - 12 ME 7/18 -, Rn. 31, juris; eher kritisch auch BayVGH, Beschluss vom 07. Mai 2018 - 22 ZB 17.2088 u.a. -, juris, Rn. 39, 42; offen gelassen auch vom OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, juris, Rn. 55-57; zusammenfassend VG Kassel, Urteil vom 26. Juni 2018 - 7 K 331/15.KS, juris, Rn. 67 ff.). Auch aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Urteil vom 20. September 2018 - 8 A 11958/17 -, juris, Rn. 129) hat sich daher das „Interimsverfahren“ bisher nicht als gesicherter Erkenntnisfortschritt in der Weise durchgesetzt, dass das „alternative Verfahren“ bereits als nicht mehr dem Stand der Technik entsprechend einzustufen und die Bindungswirkung der TA Lärm und ihrer Verweisung in Anhang 2 auf die DIN ISO weggefallen wäre. Dem schließt sich die Kammer an. Lediglich ergänzend bleibt festzuhalten, dass von den Klägern auch nicht substanziell vorgetragen wurde, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte bei einer auf dem „Interimsverfahren“ basierenden Schallprognose nicht eingehalten worden wären. b) Entscheidend für die zulässigen Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden bleibt demnach vorliegend unter Anwendung des „alternativen Verfahrens" die Nr. 6.1 der TA Lärm, welche nach Baugebietstypen und nach Tages- und Nachtzeit differenziert. Die Art der in Nr. 6.1 der TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. Da sich das Grundstück der Kläger nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, erfolgte die Zuordnung des Immissionsorts entsprechend der Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm. Eine solche Zuordnung hat der Beklagte auf der Basis des Schallgutachtens der Fa. ... dergestalt vorgenommen, dass er für den dort festgesetzten Immissionspunkt (IP) 1 (..., Großkampenberg) und damit im Ergebnis für das Grundstück der Kläger das Schutzniveau eines Außenbereichs mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts angenommen hat (Seite 14 der Genehmigung). Diese Zuordnung des Immissionsortes wie auch der zugrunde gelegten Grenzwerte erscheinen dem Gericht zutreffend, weshalb es insoweit Bezug nimmt auf den Beschluss des VG Trier vom 9. Juni 2017 im Eilverfahren (dort Seite 6) und den Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2017 (a.a.O., Rn. 32). Die Kläger vermochten im Klageverfahren keine substantiell neuen Gesichtspunkte vorzubringen, welche eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. c) Wie sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ergibt, geht der Normgeber von der grundsätzlichen Verwertbarkeit einer vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus; verwertbar ist die Prognose, wenn sie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurde und für fachkundige Dritte überzeugend ist (vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 3 B 77/10 -, juris, Rn. 21). Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Prognose gerecht. Sie ist auf der Grundlage der TA Lärm erstellt worden, nachvollziehbar und plausibel. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Fachkompetenz der Gutachterin auch nicht grundsätzlich infrage zu stellen. Insbesondere führt der Umstand, dass die Gutachterin das „Interimsverfahren“ in ihrem Gutachten nicht erwähnt hat, sondern ihre Berechnungen allein auf das „alternative Verfahren“ gestützt hat, nicht dazu, dass das Gutachten nicht zu verwerten wäre. Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf die obigen Ausführungen, wonach ein Rückgriff auf die der TA Lärm zugrunde liegende DIN ISO 9613-2 vorliegend zulässig - und damit auch ausreichend - war. Vor diesem Hintergrund war auch dem unter IV. Spiegelstrich 2 im Schriftsatz vom 8. Juni 2016 näher bezeichneten und in der mündlichen Verhandlung präzisierten Beweisantrag nicht nachzugehen, da die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zur Frage der Einhaltung schalltechnischer Richtwerte nicht erforderlich war. Ausgehend vom vorliegenden Gutachten ist nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu rechnen. Durch das Schallgutachten der Fa. ... hat die Beigeladene hinreichend belegt, dass die in der Genehmigung enthaltenen Immissionsrichtwerte eingehalten werden können. In diesem Gutachten wurde festgestellt, dass die Immissionsrichtwerte für den Zeitraum „Tag“ und „Nacht“ durch die gegenständliche Gesamtbelastung in den zulässigen Grenzen eingehalten werden (vgl. Seite 19/20 des Schallimmissionsgutachtens). Lediglich aufgrund der Vorbelastung erfolgt am IP 01, also dem Grundstück der Kläger, eine Überschreitung dieses Grenzwertes für die Nachtzeit, wobei diese Überschreitung jedoch nicht mehr als 1 dB (A) beträgt (vgl. Seite 18 des Gutachtens). Diese Richtwertüberschreitung steht einer Genehmigung jedoch nicht entgegen. Denn ausweislich von Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm soll „die Genehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 aufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft sichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB (A) beträgt“. Für eine derartige Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist vorliegend nichts ersichtlich. d) Die vom Kläger in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände greifen nicht durch. aa) Soweit die Kläger vortragen, dass bei der Schallimmissionsprognose die Anlage WEA 41 als Vorbelastung - obwohl erforderlich - nicht berücksichtigt worden wäre, verfängt dies nicht. Wie das VG Trier bereits im Eilverfahren (dort Seite 6) ausführte, wurde auch die Anlage WEA 41 des Typs E 82 E 2 (s) in die Liste der zu berücksichtigenden Anlagen aufgenommen (vergleiche Seite 9 und Seite 35 des Schallgutachtens). Entgegen der Behauptung der Kläger datierte das insoweit maßgebliche Schallimmissionsgutachten der Fa. ... auch nicht vom 24. Oktober 2016 (an diesem Tag wurde vielmehr der Auftrag erteilt), sondern vom 27. Oktober 2016, sodass der von den Klägern erwähnte, per E-Mail erteilte, Hinweis der SGD Nord vom 26. Oktober 2016, wonach die genannte Anlage ebenfalls als Vorbelastung berücksichtigt werden müsse, in das Gutachten aufgenommen werden konnte und auch wurde. bb) Im Hinblick auf den klägerischen Hinweis auf ein von Windenergieanlagen ausgestoßenes amplitudenmoduliertes Geräusch, welches „juristisch gesehen als besonders störend" gelte, vermag die Kammer die Forderung der Kläger, aus diesem Grunde die vom Hersteller angegebenen Schalleistungspegel um 3 dB (A) zu erhöhen, nicht nachzuvollziehen. Grundsätzlich sind nach Ziffer A.2.5.2 und Ziffer A.2.5.3 des Anhangs zur TA-Lärm (nur) Zuschläge für die Ton-, Informationsund Impulshaltigkeit von Geräuschen vorzunehmen. Im Ausnahmefall ließe sich zwar auch daran denken, einen solchen Zuschlag vorzunehmen, wenn eine Anlage ein amplitudenmoduliertes Geräusch verursacht, welches in seiner Störwirkung einem impulshaltigen Geräusch gleichkommt. Dabei darf dies allerdings nicht auf die Vergabe eines allgemeinen Lästigkeitszuschlags hinauslaufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2/07 -, BVerwGE 129, 209-219, Rn. 29). Dafür, dass die streitgegenständlichen Anlagen vorliegend Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigten, ist vorliegend jedoch weder etwas vorgetragen, noch im Übrigen für die Kammer ersichtlich. Losgelöst dessen ist in der Nebenbestimmung 2.5 zur streitgegenständlichen Genehmigung festgelegt, dass die streitgegenständlichen Anlagen „keine immissionsrelevante Tonhaltigkeit (<2 dB (A), gemessen nach den Anforderungen der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen Teil 1: „Bestimmung der Schallemmissionswerte“ [sog. FGW-Richtlinie]) aufweisen [dürfen]. Dies gilt für alle Lastzustände.“ Auch vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer die Forderung eines Zuschlags für nicht gerechtfertigt. cc) Auch das Vorbringen der Kläger, wonach das Gutachten der Fa. ... den Vorhabenträger an mehreren Stellen methodenwidrig bevorteile, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. So tragen die Kläger zwar wie auch im Eilverfahren vor, dass „Schallwerte heimlich erheblich herabgesetzt" worden seien, konkret über den Faktor „meteorologische Korrektur Cmet" mit 1,9 dB, was fachmethodisch nicht zulässig sei. Die Kammer folgt jedoch dem OVG Rheinland-Pfalz im bereits erwähnten Eilverfahren (a.a.O., Rn. 39), wonach allein durch den Hinweis auf eine - von den Klägern in der Klagebegründung erneut erwähnte - wissenschaftliche Meinung nicht hinreichend begründet wird, dass die Berücksichtigung der meteorologischen Korrektur im Gutachten nicht mehr dem Stand der Wissenschaft entspreche. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Anwendung der metereologischen Korrektur Cmet - von den Klägern insoweit nicht bestritten - in der ISO 9613-2 impliziert ist. Im Übrigen gelang es den Klägern auch im Klageverfahren nicht, hinreichend darzulegen, weshalb gerade durch die Berücksichtigung der meteorologischen Korrektur - insbesondere im Hinblick auf die zahlreichen Worst-Case-Annahmen des Gutachtens bei anderen Gesichtspunkten - im Ergebnis der maßgebliche Immissionsrichtwert an ihrem Anwesen nicht eingehalten werden könnte. Vielmehr legte der Beklagte seinerseits im Rahmen der Klageerwiderung eine - von den Klägern ebenfalls nicht substantiiert bestrittene - alternative Prognoseberechnung vor, jeweils unter bzw. ohne Berücksichtigung der meteorologischen Korrektur Cmet (vgl. S. 194 der Gerichtsakte). Aus dieser ist ersichtlich, dass die Wirkung der vorgenommenen meteorologischen Korrektur vorliegend vernachlässigbar ist. dd) Ebenfalls nicht durchzugreifen vermag der klägerische Einwand, wonach der gegenständliche Anlagentyp V136.3.450 niemals FGW-konform vermessen worden und demzufolge der verwendete Unsicherheitsaufschlag von 2,5 dB zu niedrig angesetzt sei. Zwar ist insoweit unstreitig, dass bei noch nicht vermessenen Windkraftanlagentypen üblicherweise ein Sicherheitszuschlag von 4,6 dB (A) und bei einfach vermessenen Anlagen ein Sicherheitsabschlag von 2,5 dB (A) zu verwenden ist. Vorliegend lag ferner zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung noch kein FGW-konformer Meßbericht vor. Daraus lässt sich im vorliegenden Fall jedoch kein Mangel der Prognoseberechnung bzw. keine Verletzung der einzuhaltenden Richtwerte herleiten. Denn der insoweit zum Genehmigungszeitpunkt bestehenden Unsicherheit wurde im streitgegenständlichen Bescheid mit der Nebenbestimmung Nr. 2.4 Rechnung getragen, wonach ein Betrieb der Windkraftanlagen in der Nachtzeit erst ab dem Zeitpunkt zulässig ist, wenn durch Vorlage mindestens eines FGW-konformen Meßberichtes nachgewiesen wurde, dass die von den in der Schallimmissionsprognose berücksichtigten Annahmen abgedeckt werden. Hinzu kommt, dass dieser Vorgabe - nicht substantiiert bestritten - zwischenzeitlich dadurch nachgekommen wurde, als dass eine Änderung der Standardkonfiguration der streitgegenständlichen Windenergieanlagen mittels Software-Applikation durchgeführt wurde, sodass sichergestellt ist, dass die im Gutachten zugrunde gelegten Schalleistungspegel von 105,5 dB (A) nicht überschritten werden. ee) Schließlich vermag auch die Kritik der Kläger, dass für die Anlagen V 112.3.3/3.45 (WEA 42 und 43; von den Klägern fälschlich als WE 40 und 41 bezeichnet) ein falscher LWA-Wert von nur 106,9 dB (A) angenommen wurde und insoweit vielmehr ein Unsicherheitsaufschlag von 1 dB (A) verwendet werden müsste, nicht zu überzeugen. Bei diesen beiden von der Gutachterin als Vorbelastung berücksichtigte Anlagen handelt es sich um zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung lediglich geplante und eventuell zu berücksichtigende WEA. Der diesbezügliche Antragsteller hat - insoweit unbestritten - den Antrag auf Errichtung der beiden genannten Windkraftanlagen zwischenzeitlich zurückgezogen. Es ist für das Gericht somit nicht ersichtlich, wie von diesen beiden nicht errichteten Anlagen - ungeachtet eines vermeintlich anzusetzenden Unsicherheitsaufschlags - eine Beeinträchtigung der klägerischen Rechte ausgehen soll. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass auch insoweit von den Klägern nicht dargelegt wurde, inwiefern die Schallgrenzwerte für den Fall einer Einbeziehung dieser - nicht errichteten - WEA überschritten würden. e) Auch der von den Klägern im Rahmen der mündlichen Verhandlung erstmals geäußerte Vorwurf, dass die streitgegenständlichen Anlagen einen „extrem hohen Schattenschlag“ hätten und die von den Klägern gehaltenen Pferde „als Fluchttiere“ deshalb immer über den „auf den Reitplatz geworfenen“ Schatten springen, wodurch die meist jugendlichen Reiter gefährdet würden, verfängt nicht. Zur Vermeidung eines zu starken Schattenwurfes bzw. einer diesbezüglich zu langen Dauer hat der Beklagte in den Nebenbestimmungen 2.7 und 2.8. Begrenzungen festgehalten. Die Kläger haben es nicht vermocht, durch ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung substantiell darzulegen, ob bzw. inwieweit diese Nebenbestimmungen nicht eingehalten würden. Auch gelang es ihnen nicht, nachvollziehbar darzulegen, wie sich der Schattenwurf auf ihrem Grundstück im Hinblick auf Art und Umfang konkret auswirkt bzw. inwiefern sie durch einen unverhältnismäßig großen Schattenschlag auf ihrem Grundstück bzw. Wohnhaus in ihren eigenen Rechten verletzt würden. Nach alledem ist die streitgegenständliche Genehmigung nicht unter Verstoß gegen § 5 Abs.1 Nr.1 BImSchG erteilt worden. 2. Die Kläger können sich ebenfalls nicht auf eine Verletzung von § 44 BNatSchG wegen der von ihnen behaupteten Gefährdung artengeschützter Tiere wie etwa des Rotmilans oder des Schwarzstorchs berufen. Denn § 44 BNatSchG dient als zentrale Schutznorm des besonderen Artenschutzrechts dem Schutz besonders gefährdeter Tier- und Pflanzenarten und somit öffentlichen Interessen. Private Dritte wie die Kläger können eine Verletzung dieser Norm somit nicht geltend machen (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2017 - 8 B 663/17 -, BauR 2018, 651-659 sowie juris, Rn. 92, unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2017 - 8 A 2915/15 -, juris Rn. 45 ff. m. w. N.). Bereits vor diesem Hintergrund war den diesbezüglich gestellten Beweisanträgen nicht weiter nachzugehen. Im Übrigen fehlt es dem unter IV. Spiegelstrich 1 im Schriftsatz vom 8. Juni 2018 näher bezeichneten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag bereits an einer tauglichen Beweisbehauptung, da die Kläger eine Rechtsauffassung (Umweltunverträglichkeit der streitgegenständlichen WEA) bestätigen lassen wollen, jedoch keine Tatsachen behaupten. Gleiches gilt für den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, mit dem „die Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber, dass es die vom Büro Schreiber mit Gutachten vom 09.Juni 2018 genannten Umweltkonflikte gibt", beantragt wurde. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Im Hinblick auf die Förderung des Verfahrens durch die Beigeladenen erscheint es angemessen, dass die Kläger als unterlegene Partei auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, in Verbindung mit Nr. 2.2.2, des von Richtern der Verwaltungsgerichtsbarkeit erarbeiteten Streitwertkatalogs 2013, LKRZ 2014, 169). Die Kläger wenden sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen (WEA) in der Gemarkung Großkampenberg. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin zu 1. ist Eigentümerin des Grundstücks ... Großkampenberg. Auf dem Gelände betreibt sie ein Jugend- und Gruppen-Erlebnishotel. Die Kläger zu 2. und 3. wohnen ganzjährig auf dem Grundstück. Am 29. April 2016 beantragte die Fa. ... die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) des Typs Vestas V 136 mit einer Nennleistung von 3,45 Megawatt, Nabenhöhe 149 m, Rotordurchmesser 136 m und Gesamthöhe 217 m auf der Gemarkung Großkampenberg. Nach einer Standortverschiebung der WEA 3 um ca. 20 m wurden die Antragsunterlagen überarbeitet und die überarbeiteten Unterlagen am 27. Oktober 2016 beim Beklagten eingereicht. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 zeigte die Beigeladene über den Beklagten an, dass die Projektrechte an die Beigeladene übergegangen seien, nachdem bereits zuvor ein Betreiberwechsel stattgefunden hatte. Dem streitgegenständlichen Antrag wurde ein Gutachten der ... zu den zu erwartenden Schallimmissionen (Schallimmissionsprognose) vom 27. Oktober 2016 (zweiter Nachtrag zum Hauptgutachten vom 18. April 2016) beigefügt. Darin wurde für das Grundstück der Kläger das Schutzniveau eines der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - entsprechenden Dorf- und Mischgebietes mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts angenommen. Daneben war dem Antrag unter anderem ein avifaunistisches Fachgutachten der ... vom 18. Mai 2016 angeschlossen. Ebenfalls vorgelegt wurde ein wiederum von der ... erstelltes „Konzept zur Durchführung von Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz von Rotmilanen“ vom 17. Januar 2017. Das (überarbeitete) Vorhaben wurde am 4. November 2016 in der örtlichen Tageszeitung, dem Trierischen Volksfreund, und auf der Internetseite des Beklagten (unter dem Punkt Bauen und Umwelt) veröffentlicht sowie am 12. November 2016 im amtlichen Veröffentlichungsblatt des Beklagten, den Kreisnachrichten des Eifelkreises Bitburg-Prüm, öffentlich bekannt gemacht. Die Kläger haben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine Einwendungen gegen den streitgegenständlichen Genehmigungsantrag erhoben. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 genehmigte der Beklagte die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen auf der Gemarkung Großkampenberg, Flur 52, Flurstücke 373, 375 (WEA 2), 345, 346, 347, 348 (WEA 3), 64, 323, 324, 325, 326, 330 (WEA 4). Gleichzeitig wurde die beantragte Genehmigung für die vierte Windenergieanlage gleichen Typs auf den Grundstücken in der Gemarkung Großkampenberg, Flur 52, Flurstücke Nr. 31, 32, 379, 380 (WEA 1) nicht erteilt. Die Genehmigung wurde mit zahlreichen Nebenbestimmungen (Bedingungen und Auflagen) versehen. Einzelne Nebenbestimmungen lauten etwa: „2.4.: Bedingung: Die beantragten Windkraftanlagen Windkraftanlage Nr.: WEA 2 Windkraftanlage Nr.: WEA 3 Windkraftanlage Nr.: WEA 4 dürfen zur Nachtzeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr nicht betrieben werden. Die Abschaltung zur Nachtzeit muss durch automatische Schaltung (z.B. mittels Zeitschaltuhr) erfolgen. Die Schaltung ist gegen unbefugte Änderung zu schützen (z.B. durch Passwort). Bei Ausfall oder Störung der automatischen Schaltung ist automatisch ein Alarm (ggf. an die Fernüberwachung) zu geben. Der Nachtbetrieb ist erst ab dem Zeitpunkt zulässig, wenn gegenüber der SGD Nord ReGA Trier über uns durch Vorlage mindestens eines Messberichtes einer FGW- konformen Schalleistungspegelbestimmung nachgewiesen wurde, dass diese von den in der Schallimmissionsprognose berücksichtigten Annahmen abgedeckt werden (Schalleistungspegel von 105,5 dB (A) im Level SO0, bei/bis 95% der Nennleistung; keine relevanten Ton- und Impulshaltigkeiten; Messunsicherheit von max. 0,5 dB (A); Serienstreuung von max. 1,2 dB (A)). Ferner ist eine Erklärung der Firma Vestas vorzulegen, dass die in v.g. Messungen vermessenen WKA mit den konkret beantragten WKA und somit den in der Schallimmissionsprognose verwendeten WKA übereinstimmen (z.B. Typ, Nabenhöhe, Leistung/Level, Rotorblätter, Getriebe oder Generator). Die unter der Nebenbestimmung Nr. 2.3 getroffenen Regelungen zum Nachtbetrieb gelten ab dem Zeitpunkt der Zulässigkeit des Nachtbetriebs. 2.5.: Die WKA dürfen keine immissionsrelevante Tonhaltigkeit (<2 dB (A), gemessen nach den Anforderungen der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen Teil 1: „Bestimmung der Schallemmissionswerte“ [sog. FGW- Richtlinie]) aufweisen. Dies gilt für alle Lastzustände.“ 2.8.: Die beantragten Windkraftanlagen sind so zu betreiben, dass der Immissionsrichtwert für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer von 30 Stunden innerhalb von zwölf aufeinander folgenden Monaten und darüber hinaus 30 Minuten pro Kalendertag [...] bei Addition der Zeiten aller schattenwerfenden Windkraftanlagen nicht überschritten wird. [...] Zur Erfüllung der v.g. Forderungen sind folgende WKA mit einer Abschaltautomatik auszurüsten und bei möglichen Schattenwurfzeiten oberhalb der vorgenannten Immissionsrichtwerte abzuschalten: Windkraftanlage Nr.: WEA 2 Windkraftanlage Nr.: WEA 3 Windkraftanlage Nr.: WEA 4.“ Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 legten die Kläger form- und fristgerecht Widerspruch gegen die oben genannte Genehmigung ein. Zur Begründung führten sie an, dass der Beklagte faktisch die gesetzlich vorgeschriebene Öffentlichkeitsinformation und -beteiligung hintertrieben und unmöglich gemacht habe. Auch sei die Öffentlichkeit über ihre Beteiligungsrechte in die Irre geführt worden. Der Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen würde Waldohreulen und Mäusebussarde mit Sicherheit töten. Außerdem bestünde ein Rotmilandichtezentrum, dessen Räume ausnahmslos von Anlagen freizuhalten seien, nachdem sich mehrfach bis zu 14 Rotmilan- Individuen im Prüfgebiet aufgehalten hätten. Ferner lägen die Standorte in jeweils weniger als 500 m Entfernung zu einem wichtigen Nahrungshabitat für den Rotmilan. Schließlich würden Lärmrichtwerte überschritten. Mit Schreiben vom 7. Februar 2017 beantragte die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der erteilten Genehmigung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Dem Antrag wurde am 9. Februar 2017 stattgegeben und die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 28. Dezember 2016 angeordnet. Am 23. Mai 2017 stellten die Kläger beim Verwaltungsgericht Trier (Az. 6 L 7089/17.TR) einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Das Verwaltungsgericht Trier hat diesen mit Beschluss vom 29. Juni 2017 als unbegründet abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 17. Oktober 2017 (Az.: 8 B 11345/17.OVG, juris) ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss des Beklagten am 27. Februar 2018 vertieften die Kläger ihren Vortrag und wiesen auf ein bislang nicht untersuchtes Schwarzstorchvorkommen hin, welches nunmehr im Auftrag der Kläger untersucht werden solle. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2018 wurde der Widerspruch durch den Kreisrechtsausschuss des Beklagten schließlich zurückgewiesen. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, dass die Kläger keine Aufhebung der angefochtenen Genehmigungen wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften beanspruchen könnten. Insbesondere könnten die Kläger keine Verstöße gegen das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG - geltend machen. Im Übrigen könnten sich die Kläger nicht auf eine Verletzung von § 44 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - berufen, da diese Norm keinen drittschützenden Charakter habe. Auch die dem Genehmigungsbescheid zugrunde gelegte Schallimmissionsprognose lasse keine durchgreifenden Mängel erkennen. Am 23. April 2018 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass erhebliche rechtliche Belange nicht oder unzureichend berücksichtigt worden seien. Sie seien vielfach in ihren Rechten verletzt. Die Kläger nehmen bei ihrem Vortrag - bei wenigen Ergänzungen - in weiten Teilen Bezug auf ihre Ausführungen im Widerspruchs- und Eilverfahren. So rügen die Kläger einen Verstoß gegen die Informationspflicht nach Art. 6 Abs. 2 der „Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten" - UVP-RL -). Denn der Beklagte habe die ihm obliegende Pflicht zur Öffentlichkeitsinformation verletzt. Insbesondere habe der Beklagte die Öffentlichkeit nicht aktiv, systematisch und effektiv über das anstehende Projekt informiert. Die Bekanntmachung im Amtsblatt sowie eine Anzeige im hinteren Teil einer Tageszeitung genügten zur erforderlichen Information der Öffentlichkeit nicht. Auch sei der Informationstext nicht laienverständlich gewesen. Darüber hinaus sei die Schriftgröße des Informationstextes optisch zu klein und damit unlauter gewesen. Auch habe die Bekanntmachung keine enumerative Aufzählung der erhältlichen Unterlagen enthalten. Es sei auch unklar, welche Unterlagen tatsächlich an der Amtsstelle ausgelegt hätten. Hinzu käme, dass die Öffentlichkeit im Hinblick auf die Verschiebung der WEA 3 irregeführt worden sei. Außerdem sei es nicht zu einer ordnungsgemäßen Untersuchung der Frage gekommen, ob die streitgegenständlichen Vorhaben zu einem Konflikt mit dem Vorkommen des Rotmilans führten. Insbesondere hätten es die Zulassungsbehörden unterlassen, diesbezügliche Fachleute in den eigenen Reihen zu beschäftigen. Vielmehr habe sich die Zulassungsbehörde auf die Ausführungen der ... verlassen und auf deren Richtigkeit vertraut. Dies zeige sich auch daran, dass niemand „aus dem Behördenlager“ die Nesterkarten sowie die Tages- und Beobachtungsprotokolle angefordert oder angeschaut habe. Denn dann hätte es auffallen müssen, dass methodische Mängel, insbesondere Verstöße gegen das Papier „Aktionsraumanalyse Rotmilan - Untersuchungsrahmen für Windenergie-Planungen in Rheinland-Pfalz“ Vorgelegen hätten. So habe etwa die Beobachtungsdauer mit 45 Stunden hinter der Vorgabe von 54 Stunden zurückgelegen. Daneben hätte gesehen werden müssen, dass die streitgegenständlichen Anlagen in einem Umfeld von 500 m zu einem bedeutenden Nahrungshabitat errichtet werden sollen, obwohl ein Umkreis von 1000 m freizuhalten gewesen wäre. Ferner seien die erforderlichen Ermittlungen zur Kranichzugerfassung und zur Rastvogelerfassung unterblieben. Im Übrigen habe ... den Raum über und nahe bei der WEA 3 nie beobachtet. Der entsprechende Luftraum habe sich von den Beobachtungsposten nicht einsehen lassen. Die Beobachtung des Luftraums über der WEA 4 sei nicht methodengerecht gewesen. Dies gelte auch für die Beobachtung der WEA 2, nachdem diese auch nur von einem einzigen Beobachtungsposten einsehbar gewesen wäre, welcher über 1 km vom Standort der geplanten Anlage entfernt gewesen sei. Vor diesem Hintergrund könne nicht ausgeschlossen werden, dass bei einer ordnungsgemäßen Begutachtung des Rotmilankonflikts durch einen auf Wildvögel spezialisierten Gutachter die streitgegenständlichen Anlagen, wie auch die nicht genehmigte WEA 1, als unverträglich angesehen worden wären. Daneben hätten die Defizite des sogenannten „alternativen Verfahrens" zur Einschätzung des an einzelnen Immissionspunkten ankommenden Schalls nicht totgeschwiegen werden dürfen. Denn es bestünde seit vielen Jahren die geradezu gesicherte Erkenntnis in der Wissenschaft, dass in der Vergangenheit der Bodendämpfungseffekt bei der Ausbreitungsbewertung von Schall, der von Windenergieanlagen ausgeht, zulasten der Betroffenen als zu hoch eingeschätzt worden sei. So habe im Jahr 2015 unter anderem sogar der zuständige Normenausschuss im Deutschen Institut für Normung (DIN) das alternative Verfahren für ungültig erklärt und den Vorhabenträgern, Gutachtern und Behörden das „Interimsverfahren" an die Hand gegeben. Vor diesem Hintergrund sei das vorgelegte Gutachten der Firma ... kein ordentliches Gutachten im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchstabe A RL 2011/92/EU, da die Fa. ... kein unabhängiger Fachgutachter in diesem Sinne sei, nachdem sie es unterlassen habe, für die Beantwortung der Frage der Schallausbreitung auf alternative Berechnungsmethoden einzugehen. Ferner sei die Prognose der Fa. ... unzutreffend, denn es sei eine Anlage nicht als Vorbelastung berücksichtigt worden, die hätte berücksichtigt werden müssen. Auch sei der Richtwert für die Lärmbelastung in der Nacht unzutreffend hoch angesetzt worden. Denn bei dem Grundstück der Kläger handele es sich um ein faktisches Sondergebiet, welches der Erholung diene. Der Richtwert sei demnach bei 35 dB (A) anzusetzen. Wenn nunmehr ein Lärmpegel von künftig 46 dB (A) möglich sein solle, widerspräche dies dem Rücksichtnahmegebot. Schließlich wäre eine Schallprognose nach Maßgabe des „Interimsverfahrens" zwingend gewesen. Nur in diesem Falle wäre eine auf der sicheren Seite liegende Prognose möglich gewesen. Im Übrigen hätte ein erweiterter Schutzabstand festgelegt werden müssen, um die typischen schallmäßigen Störwirkungen, die dem Geräusch von Windenergieanlagen immanent seien, auszugleichen. Ergänzend rügen die Kläger, dass die Firma ... die Beigeladene methodenwidrig bevorzuge. So habe sie über den Faktor „metereologische Korrektur Cmet" die ermittelten Schallwerte um den Faktor 1,9 dB herabgesetzt. Die Umstände, auf denen diese Schätzung beruhe, blieben offen. Daneben sei der gegenständliche Anlagentyp niemals konform mit den Vorgaben der Fördergesellschaft Windenergie (im Folgenden: FGW) vermessen worden. Der vom Hersteller der Anlage zugeordnete Schallleistungspegel von 105,5 dB (A) sei nur theoretisch hergeleitet. Der tatsächliche Schalleistungspegel sei ungewiss. Aus diesem Grund hätte ein Unsicherheitsaufschlag von 1 dB (A) angesetzt werden müssen. Auch sei der LWA- Wert von 106,9 dB (A) bei zwei als Vorbelastung zu berücksichtigenden Anlagen zu niedrig angesetzt. Dieser hätte bei 108 dB (A) liegen müssen. Außerdem verweisen die Kläger auf ein Gutachten des Büros ... vom 19. Juni 2018, welches nachweise, dass habitatschutzrechtliche Betroffenheiten ungeprüft und unberücksichtigt gelassen worden seien. Bereits die diesbezüglichen Sachverhaltsermittlungen seien unzureichend. Auch enthalte der streitgegenständliche Bescheid keine eigenen habitatschutzrechtlichen Beurteilungen. Ferner fehle eine FFH- Verträglichkeitsvorprüfung. Schließlich ergäben sich für mehrere weitere Vogelarten signifikant erhöhte Tötungsrisiken, so etwa für Fledermäuse, die Waldohreule, den Mäusebussard wie auch für den Schwarzstorch. Die Kläger beantragen, den Genehmigungsbescheid vom 28. Dezember 2016, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2018, zugestellt am 23. März 2018, aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der vorzunehmenden Öffentlichkeitsbeteiligung enthielten § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - und die 9. Verordnung zur Durchführung des BImSchG (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV) abschließende Regelungen. Diese stünden auch im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Vor diesem Hintergrund habe eine umfangreiche und breitgefächerte Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden. In diesem Rahmen habe die Beigeladene auch umfangreiche Informationen zur Verfügung gestellt. Der Informationstext sei laienverständlich und mit einer hinreichenden Schriftgröße veröffentlicht worden. Die Öffentlichkeit sei nicht irregeführt worden und es sei auch nicht unklar gewesen, welche Unterlagen tatsächlich an der Amtsstelle ausgelegen hätten. Bezüglich etwaiger Verstöße gegen den Schutz des Vorkommens des Rotmilans könnten sich die Kläger nicht auf ein subjektives Recht berufen. Auch könne die Qualifikation des Büros ... oder der Sachverstand der Mitarbeiter der Unteren Naturschutzbehörde des Beklagten nicht in Abrede gestellt werden. Die von den Klägern formulierten Anforderungen an den Arten- und Habitatschutz gingen im Übrigen nahezu sämtlich über die derzeit in Rheinland-Pfalz geltenden fachlichen und rechtlichen Vorgaben und nach Stand der Technik gängigen Verfahrensweisen weit hinaus. Jedenfalls könnten die von den Klägern verlangten weitergehenden Anforderungen nicht die Rechtmäßigkeit des Genehmigungsverfahrens infrage stellen. Die Qualifikation der Firma ... sei nicht zu beanstanden. Auch sei das sogenannte „Interimsverfahren“ im streitgegenständlichen Falle nicht anzuwenden gewesen. Daher sei auch eine ausführliche Befassung der Fa. ... mit diesem Verfahren nicht angezeigt gewesen. Im Hinblick auf den klägerischen Vorwurf, wonach sich das Schallgutachten nicht mit den amplitudenmodulierten Geräuschen beschäftige, welche von Windkraftanlagen ausgehen könnten, sei auf die Nebenbestimmung 2.5 hinzuweisen, wonach die Windkraftanlagen keine immissionsrelevante Tonhaltigkeit aufweisen dürfe. Soweit die Kläger rügten, dass nicht sämtliche Vorbelastungen berücksichtigt worden seien, verwiesen diese auf eine falsche Version der Tabelle des Gutachtens der Fa. .... Im Übrigen sei für das Anwesen der Kläger kein Richtwert von lediglich 35 dB (A) anzusetzen gewesen. Auch die Anwendung der meteorologischen Korrektur Cmet sei zulässigerweise erfolgt. Diese Korrekturfaktoren seien jeweils abhängig von der Lage des einzelnen Immissionsortes zur jeweiligen Windkraftanlage festgelegt worden. Bezogen auf den Immissionsort 54619 Großkampenberg, ... (IP 01(A)) sei dabei keine meteorologischen Korrektur Cmet berücksichtigt worden (jeweils Co = 0,0 dB (A)). Es zeige sich daher, dass die Wirkung der vorgenommenen meteorologischen Korrektur Cmet im vorliegenden Fall gänzlich zu vernachlässigen sei. Bei der Schallimmissionsprognose sei entsprechend der Herstellerangaben für alle Nabenhöhen ein Schallleistungspegel von 105,5 dB (A) angesetzt worden. Darüber hinaus sei ein Sicherheitszuschlag von 2,5 dB berücksichtigt worden. Zwar sei bei noch nicht vermessenen Windkraftanlagentypen üblicherweise ein Zuschlag von 4,6 dB (A) zu verwenden. Daraus könne jedoch vorliegend bei der Prognoseberechnung kein Mangel hergeleitet werden. Denn diesem Umstand sei mit der im Genehmigungsbescheid festgehaltenen Nebenbestimmung Nr. 2.4 Rechnung getragen worden, wonach ein Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen zur Nachtzeit erst ab dem Zeitpunkt als zulässig erklärt worden sei, wenn nachgewiesen wurde, dass die von den in der Schallimmissionsprognose berücksichtigten Annahmen abgedeckt wurden. Dieser Forderung sei zwischenzeitlich durch eine Änderung der Standardkonfiguration der drei streitgegenständlichen WEA mittels einer Software-Applikation Rechnung getragen worden. Abschließend sei festzuhalten, dass in der Schallimmissionsprognose zwei geplante Vorbelastungswindkraftanlagen berücksichtigt worden seien. Deren Teilbeurteilungspegel unterschritten jedoch den anzusetzenden erweiterten Einwirkungsbereich nach den Anforderungen der TA Lärm deutlich. Daher sei eine Berücksichtigung dieser Anlagen in der Prognose nicht erforderlich gewesen. Im Übrigen sei der Antrag auf die Errichtung der beiden geplanten Vorbelastungswindkraftanlagen mittlerweile zurückgezogen worden. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Der Beklagte habe das streitgegenständliche Vorhaben ordnungsgemäß bekannt gemacht. Die Veröffentlichung in der Tageszeitung, im Amtsblatt und im Internet genügten. Außerdem habe bereits frühzeitig eine Einwohnerbefragung stattgefunden. Ferner sei eine Infomesse durchgeführt worden, in der über das Vorhaben informiert worden sei. Schließlich sei auch die Schriftgröße, die verwendet worden sei, um das Verfahren bekanntzumachen, üblich und lesbar gewesen. Es habe auch keine Irreführung der Öffentlichkeit wegen der Verschiebung des Standortes der WEA 3 um 20 m stattgefunden. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen habe insoweit die geänderten Unterlagen bereits im Oktober 2016 übersandt, sodass die Auslegung den geänderten Antrag bereits umfasst habe. Im Übrigen dürfe diese geringfügige Abweichung keinen nach seiner Art und Schwere mit der unterbliebenen Öffentlichkeitsbeteiligung vergleichbaren Verfahrensfehler darstellen. Es sei auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass bestimmte Antragsunterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, nicht ausgelegt wurden. Diese Geheimnisse hätten vorliegend insbesondere die Verwendung verschiedener Materialien beim Übergang vom Beton- auf den Stahlteil betroffen. Im Übrigen hätten, selbst wenn Verfahrensfehler festzustellen wären, diese den Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess nicht genommen. Soweit sich die Kläger auf das Artenschutzrecht beriefen, sei festzustellen, dass keine drittschützende Wirkung zugunsten der Kläger ersichtlich sei. Auch begegne die Schallimmissionsprognose keinen durchgreifenden Bedenken. Ein Fehler in der Schallimmissionsprognose begründe bereits keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 4 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz - UmwRG -. Soweit die Kläger behaupteten, dass unter Hinzufügung eines Sicherheitsversprechens suggeriert worden sei, dass unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Immissionsrichtwerte überschritten würden und sich ein Laie daher nicht dazu verleitet sehen würde, Einwendungen zu erheben, gehe diese Auffassung fehl. Denn anderenfalls begründe jedes Gutachten, dass im Ergebnis die Einhaltung der Grenzwerte feststelle, im Falle seiner inhaltlichen Unrichtigkeit einen Verfahrensfehler, sodass die Beschränkung des Prüfungsmaßstabs der Drittanfechtungsklage auf drittschützende Normen leerliefe und es in jedem Falle zu einer objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle käme. Vorliegend betrügen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für die Wohnbebauung und das Hotel der Kläger im Außenbereich 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts. Diese Werte folgten aus der entsprechenden Anwendung der Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nach der TA Lärm auf eine Wohnnutzung im Außenbereich. Die Nutzung des klägerischen Anwesens als Jugend- und Gruppen-Erlebnishotel begründe keine besondere individuelle Schutzbedürftigkeit. Bei der Schallimmissionsprognose seien sämtliche relevanten Vorbelastungen berücksichtigt worden. Auch begegne die Ermittlung der zu erwartenden Immissionen an den maßgeblichen Immissionspunkten keinen Bedenken. Insbesondere sei die Anwendung des „alternativen Verfahrens" rechtsfehlerfrei. Das von den Klägern erwähnte „Interimsverfahren" stelle insoweit keinen gesicherten Erkenntnisfortschritt dar, welcher eine Anwendung des in der TA Lärm festgelegten „alternativen Verfahrens" als nicht mehr angezeigt erscheinen ließe. Die Schallimmissionsprognose sei auch nicht deshalb mangelhaft, weil ein meteorologischer Korrekturfaktor von 1,9 dB angesetzt worden sei. Dieser Faktor sei nicht identisch mit einer tatsächlichen meteorologischen Korrektur. Für die streitgegenständlichen Anlagen ergäben sich vielmehr nur geringe meteorologische Korrekturen von lediglich 0,00-0,01 dB. Schließlich sei es nicht verständlich, wie die Kläger zu der Ansicht gelangten, dass der vom Hersteller angegebene Schallleistungspegel zum Ausgleich der durch ein amplitudenmoduliertes Geräusch hervorgerufenen Störwirkung um 3 dB (A) erhöht werden müsse. Zum einen sei ein derartiges Geräusch vorliegend nicht ersichtlich. Im Übrigen könne der von den Klägern gewünschte Zuschlag lediglich im Ausnahmefall vorgenommen werden und dürfe nicht auf die Vergabe eines allgemeinen Lästigkeitszuschlags hinauslaufen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Gerichtsakten des Eilverfahrens des Verwaltungsgerichts Trier (6 L 7089/17.TR) und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (8 B 11345/17.OVG) sowie die vorliegenden Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ferner wird auf das diesbezügliche Sitzungsprotokoll verwiesen.