Urteil
10 K 1190/17
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2018:0516.10K1190.17.00
7mal zitiert
10Zitate
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Kläger sind syrische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Sie stellten im Bundesgebiet Asylanträge. Mit Bescheiden der Bezirksregierung Arnsberg vom 20. Oktober 2015 wurden die Kläger gemäß § 50 Abs. 4 i.V.m. § 50 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) der Gemeinde X. zugewiesen. Die Kläger waren nach Aktenlage seit dem 23. Oktober 2015 in X. wohnhaft und jedenfalls seit dem 26. Juli 2016 unter der Anschrift F. X1. in X. gemeldet, bis sie am 01. Juni 2017 ihren Wohnsitz nach I. verlegten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09. September 2016 wurde den Klägern der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Mit Bescheiden vom 16. Januar 2017 wies die Bezirksregierung Arnsberg die Kläger jeweils der Stadt X. zu und stützte sich dabei auf § 12a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 9 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) i.V.m. § 5 der Verordnung zur Regelung des Wohnsitzes für anerkannte Flüchtlinge und Inhaberinnen und Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz vom 15. November 2016 (AWoV). Die Kläger wurden ferner jeweils verpflichtet, für die Dauer ihres erlaubten Aufenthaltes, längstens für drei Jahre, ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in der Stadt X. zu nehmen. Die Bezirksregierung B2. führte aus, dass der Bescheid nach § 5 Abs. 7 AWoV weder einer Anhörung noch einer Begründung bedürfe. Ferner wurde die auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung der Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 5 AufenthG zu stellen. Dagegen haben die Kläger am 08. Februar 2017 Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz (Az. 9 L 648/17) gestellt. Nachdem der Beklagte die Vollziehung der angefochtenen Bescheide bis zu einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren ausgesetzt hat, ist das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Zur Begründung der Klage tragen die Kläger im Wesentlichen unter inhaltlicher Bezugnahme auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtes B2. vom 09. Februar 2017 - 9 L 5/17 - vor: Die Wohnsitzzuweisung sei rechtswidrig. Bei der Vorschrift des § 12a Abs. 3 AufenthG handele es sich um eine Ermessensnorm. Das Zuweisungsermessen sei erst dann eröffnet, wenn kumulativ die Tatbestandsmerkmale nach den Ziffern 1 bis 3 vorliegen würden. Durch die Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 3 AufenthG solle die Integration erleichtert werden. Um eine Erleichterung festzustellen, müsse jedoch zunächst eine Bezugsgröße herangezogen werden, mit welcher der intendierte Zuweisungsort bezüglich der Integrationsumstände verglichen werden könne. Das Ermessen sei erst dann eröffnet, wenn der Vergleich beider Orte zugunsten des intendierten Zuweisungsortes ausfalle, dort also eine Integration des Ausländers erleichtert werden könne. Anhand des angefochtenen Bescheides sei nicht ersichtlich, welche tatsächlichen Gegebenheiten sich in X. integrationsfördernd auf sie – die Kläger – auswirken könnten. Einen Vergleich zweier möglicher Aufenthaltsorte habe es nicht gegeben; das Ermessen sei daher bereits nicht eröffnet. Überdies sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte sein Ermessen überhaupt erkannt bzw. ermessensfehlerfrei ausgeübt habe. Vielmehr liege ein Ermessenstotalausfall vor, der einer Heilung nicht zugänglich sei. Ein intendiertes Ermessen könne vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. In X. bestünden erhebliche tatsächliche Schwierigkeiten, die einer Integration entgegenständen. Eine Versorgung mit angemessenem Wohnraum könne in X. nicht bzw. nur unter großen Schwierigkeiten stattfinden; es herrsche akute Wohnungsnot für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte. Dazu verweisen sie auf einen Artikel des T2. Anzeigers vom 09. Februar 2017. Daraus ergebe sich, dass der bezeichnete Personenkreis zentrumsfern in X. (‚F. X1. ) untergebracht werden solle. Dies sei im Hinblick auf die Eingliederung in den Arbeitsprozess problematisch. Ferner verweisen sie auf einen weiteren Artikel des T2. Anzeigers vom 11. August 2017. Der Erwerb hinreichender Deutschkenntnisse sei in einer Sammelunterkunft mit anderen Ausländern eher erschwert als erleichtert, zumal die Unterkunft abseitig von X. gelegen sei. Die Teilnahme an Integrationskursen sei sehr erschwert. Beispielsweise habe die VHS T3. derzeit Wartezeiten von sechs Monaten für entsprechende Kurse. Sie – die Kläger ‑ lebten nunmehr in der Stadt I. und besuchten dort einen Integrationskurs. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass es der Integration dienlich sei, an der ursprünglichen Wohnsitzzuweisung festzuhalten. Vielmehr habe die Wohnsitznahme in I. wohl gerade dazu geführt, dass die ersten erfolgreichen Schritte einer erfolgreichen Integration bereits gegangen worden seien. Anhand der Stellungnahme des Beklagten vom 05. April 2018 werde deutlich, dass der Beklagte nicht im Einklang mit EU-rechtlichen Vorgaben handeln wolle, sondern vielmehr fiskalische Interessen für relevant erachte. Die Kläger beantragen, die Bescheide vom 16. Januar 2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Integrationskriterien des § 12a Abs. 3 Nr. 1-3 AufenthG seien in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich landesweit erfüllt. Das Angebot an Sprach- und Integrationskursen weise landesweit keine regionalen Unterschiede auf. Auch die Integrationsmöglichkeiten in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt seien in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich landesweit gegeben. Die massive Zuwanderung seit dem Jahr 2015 stelle die Kommunen jedoch vor allem bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum zunehmend vor erhebliche Schwierigkeiten. Um eine weitere Verschärfung dieser Lage zu verhindern und eine Planbarkeit zu ermöglichen, sei eine gleichmäßige Verteilung von nach Deutschland eingereisten Ausländern auf die Kommunen in Nordrhein-Westfalen unerlässlich. Die freie Wohnortwahl würde zu einem Ungleichgewicht führen und die nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Das Umfeld für eine gelingende Integration der Schutzberechtigten in Nordrhein-Westfalen weise erhebliche Unterschiede auf. Dies betreffe den Wohnungsmarkt, die Möglichkeiten des Zugangs zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und die bereits bestehende Auslastung der vorhandenen Integrationsstrukturen. Die Integrationsindikatoren verliefen teils gegenläufig. Durch eine kommunenscharfe Wohnsitzzuweisung würden die regional unterschiedlich verteilten und ausgelasteten Integrationsressourcen und -angebote besser als bislang ausgeschöpft und genutzt. Mit der Wohnsitzauflage entsprechend dem Integrationsschlüssel könne verhindert werden, dass Wohnraum, Sprachkurse, Arbeits- und Ausbildungsangebote sowie weitere Integrationsangebote in Ballungsgebieten überlastet würden, wohingegen sie im ländlichen Bereich ungenutzt blieben. Die integrationsfördernde Wirkung des § 12a Abs. 3 AufenthG könne nicht dahingehend verstanden werden, dass bei jeder Zuweisung im konkreten Fall ein individueller Integrationserfolg nachgewiesen werden müsse. Vielmehr sei die steuernde Regelung der Wohnsitzzuweisung darin zu sehen, dass die Integrationschancen in der Gesamtschau, also landesweit, verbessert würden. Es seien Typisierungen und Pauschalisierungen zulässig. Für Ausländer, die bereits einen Wohnsitz in der Gemeinde ihrer Zuweisung nach dem Asylgesetz unterhielten, dort nicht in einer Landeseinrichtung untergebracht und zudem nicht verpflichtet seien, in einem anderen Bundesland zu wohnen, sei regelmäßig davon auszugehen, dass mit der Wohnsitzauflage die bereits begonnene Integration fortgesetzt werde und die Zuweisung mithin der weiteren Integration diene und dem Interesse des Betroffenen entspreche. Die Orientierung der Wohnsitzauflage an der Kommune der Erstzuweisung stütze die in § 12a Abs. 3 AufenthG aufgestellten Kriterien. Es sei in diesen Fällen davon auszugehen, dass der Asylbewerber bereits eine Wohnung bezogen habe. Selbst eine vorübergehende Unterbringung in einer kommunalen Flüchtlingsunterkunft für die Dauer der Wohnungssuche nach Anerkennung widerspreche der Versorgung mit angemessenem Wohnraum nicht. Regelmäßig nähmen Flüchtlinge mit hoher Bleibe- und Anerkennungsperspektive bereits an Deutsch- und Integrationskursen teil. Auch die Integration in den Arbeitsmarkt sei erleichtert, da die Industrie abseits der Ballungsgebiete vermehrt nach Arbeitskräften suche und die Chancen, einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz im ländlichen Raum zu bekommen, für Flüchtlinge ungleich höher seien als in den großen Städten in den Ballungsgebieten. § 12a AufenthG und die AWoV seien mit höherrangigem Recht vereinbar. Die in § 12a Abs. 3 Nr. 1-3 AufenthG aufgezählten Integrationskriterien seien keine ermessenseröffnenden Tatbestandsvoraussetzungen, die im Einzelfall kumulativ zu erfüllen seien, sondern lediglich ermessenslenkende Kriterien, die zu beachten seien, aber in unterschiedlichem Maß in die Prognoseentscheidung einfließen könnten. Nach § 5 Abs. 7 AWoV habe es weder einer Anhörung des Betroffenen noch einer Begründung der Zuweisungsentscheidung bedurft. Dies entspreche dem Verfahren nach § 50 Abs. 4 Satz 3 und 4 AsylG. Eine Begründung sei auch im Umkehrschluss aus der fehlenden Aufzählung in § 77 AufenthG nicht erforderlich gewesen. Ferner sei im öffentlichen Interesse gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG NRW) von einer Anhörung abgesehen worden. Ohne eine sofortige Entscheidung hätte die Gefahr bestanden, dass durch eine anderweitige Wohnsitznahme Tatsachen geschaffen würden, die eine gleichmäßige Verteilung auf die Kommunen im Land verhindert hätte. Eine gleichmäßige Verteilung zur Förderung der Integration sei von einem hohen Interesse getragen. Soweit aufgrund der unterbliebenen Anhörung bestimmte Umstände erst nachträglich geltend gemacht werden könnten, sei dies im Aufhebungsverfahren nach § 12a Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Abgesehen davon habe er das im gerichtlichen Verfahren von den Klägern Vorgebrachte zur Kenntnis genommen und erwogen. Nach erneuter ergebnisoffener Sachprüfung habe er wiederum nur eine Wohnsitzverpflichtung für X. treffen können. Ferner liege vorliegend kein atypischer Fall vor, der gesonderte Ermessensausführungen erforderlich gemacht hätte. Die Kläger hätten keine Umstände vorgetragen und dargelegt, die die Annahme eines atypischen Falles rechtfertigten bzw. aus denen sich ergebe, dass entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 4 AWoV der Integrationsprozess auf kommunaler Ebene ausnahmsweise bislang noch in keiner Weise begonnen habe. Es sei nicht ersichtlich, weswegen in X. eine Integration nicht möglich sein sollte. Diese Behauptung entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Die Situation in X. sei nicht grundlegend anders als in den restlichen Kommunen Nordrhein-Westfalens. Auch in X. stehe für den betroffenen Personenkreis angemessener Wohnraum zur Verfügung. Es hätten mehrere andere Personen in der gleichen Lage wie die Kläger inzwischen Wohnraum außerhalb der Unterkunft ‚F. X1. 3‘ gefunden. Gründe, die zur Aufhebung oder Änderung der Wohnsitzverpflichtung führen könnten, seien auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verfahrensakte 9 L 648/17 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 16. Januar 2017 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die angefochtenen Wohnsitzzuweisungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 12a Abs. 3 AufenthG. Danach kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum (Nr. 1), sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Nr. 2) und unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erleichtert werden kann (Nr. 3). Nach § 12a Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Gemäß § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG findet Satz 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht. Es bestehen im Hinblick auf § 12a AufenthG weder durchgreifende verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken. Vgl. zu § 12a AufenthG: Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 19. März 2018 - 10 C 17.2591 -; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (NdsOVG), Beschluss vom 02. August 2017 - 8 ME 90/17 -; Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2017 - 8 L 2836/16 -; sowie auch konkret zu § 12a Abs. 3 AufenthG: VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017 - 5 K 1559/17 -; VG Aachen, Beschluss vom 14. November 2017 - 8 L 989/17 -; alle juris. Insbesondere steht Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) einer Wohnsitzauflage für Personen mit internationalem Schutzstatus nicht entgegen. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU verlangt für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, eine Freizügigkeit unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen wie für andere Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates aufhalten. Art. 33 der Richtlinie 2011/95/EU ist dahingehend auszulegen, dass er einer Wohnsitzauflage nicht entgegensteht, die einer Person mit internationalem Schutzstatus im Fall des Bezugs bestimmter Sozialleistungen mit dem Ziel erteilt wird, die Integration von Drittstaatsangehörigen in den Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, zu erleichtern – während die anwendbare nationale Regelung nicht vorsieht, dass eine solche Maßnahme Drittstaatsangehörigen auferlegt wird, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten und die genannten Leistungen beziehen –, sofern sich die Personen mit internationalem Schutzstatus nicht in einer Situation befinden, die im Hinblick auf das genannte Ziel mit der Situation von Drittstaatsangehörigen, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhalten, objektiv vergleichbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 01. März 2016, C-443/14 und C-444/14, juris. Ausgehend davon, dass die Wohnsitzbeschränkung nach § 12a AufenthG die Integration des erfassten Personenkreises, der im Hinblick auf seine Integrationsschwierigkeiten objektiv mit Ausländern, die sich aus anderen als humanitären, politischen oder völkerrechtlichen Gründen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, nicht vergleichbar ist, erleichtern soll, vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 42 ff., sind die sich aus der Rechtsprechung des EUGH ergebenden Voraussetzungen erfüllt. Vgl. NdsOVG, Beschluss vom 02. August 2017, a.a.O.; VG Aachen, Beschluss vom 14. November 2017, a.a.O.; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10. Februar 2017, a.a.O.. Die angefochtenen Wohnsitzverpflichtungen nach § 12a Abs. 3 AufenthG sind überdies im Ergebnis in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere kann dahinstehen, ob eine Anhörung der Kläger i.S.d. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor der Wohnsitzzuweisung hätte erfolgen müssen. So etwa: VG Köln, Gerichtsbescheid vom 31. Juli 2017, a.a.O.. Denn ein etwaiger Formfehler wäre jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW durch eine nachträgliche Anhörung der Kläger im vorliegenden gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Für die Nachholung der Anhörung genügt der Austausch von Sachäußerungen im Gerichtsverfahren, wenn die jeweilige Behörde Bereitschaft zeigt, den Vortrag des Betroffenen zum Anlass zu nehmen, ihre Entscheidung ergebnisoffen auf den Prüfstand zu stellen, damit die Funktion der Anhörung für den Entscheidungsprozess uneingeschränkt erreicht werden kann. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, m.w.N., juris. Davon ausgehend hat der Beklagte, wie aus seinem Schriftsatz vom 05. April 2018 deutlich wird, unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger eine erneute Sachprüfung vorgenommen, die im Ergebnis jedoch zu keiner anderen Entscheidung geführt hat. Auch ein etwaiger Begründungsmangel wäre jedenfalls im Hinblick auf die umfangreichen Stellungnahmen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW geheilt. Auch in materieller Hinsicht begegnen die angefochtenen Wohnsitzverpflichtungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Kläger, denen mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09. September 2016, mithin nach dem in § 12a Abs. 7 AufenthG festgesetzten Stichtag, der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, werden vom persönlichen Anwendungsbereich des § 12a Abs. 3 AufenthG erfasst. Insbesondere ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Kläger bei Erlass der angefochtenen Bescheide einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.d. § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, einer Ausbildung oder einem Studium nachgegangen sind. Ferner sind die Wohnsitzverpflichtungen binnen der nach § 12a Abs. 3 AufenthG vorgesehenen Sechs-Monats-Frist nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ergangen. Soweit § 12a Abs. 3 AufenthG zudem auf die Erleichterung der Versorgung des Ausländers mit angemessenem Wohnraum (Nr. 1), des Erwerbs hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse (Nr. 2) und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abstellt, handelt es sich dabei nach Ansicht der Kammer um tatbestandliche Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, um das eingeräumte Ermessen zu eröffnen. Vgl. VG B2. , Beschluss vom 09. Februar 2017 - 9 L 5/17 -; VG Köln, Urteil vom 14. November 2017 - 5 K 2736/17 -; jeweils juris; Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Januar 2017, § 12a Rn. 33; a.A. VG Aachen, Beschluss vom 14. November 2017, a.a.O.. Die gleichzeitige Berücksichtigung der Integrationskriterien Wohnraum, Deutschkenntnisse und Arbeitsmarkt gewährleistet eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine Wohnsitzregelung die nachhaltige Integration des Betroffenen erleichtert. Eine nur alternative Berücksichtigung der angeführten Kriterien würde hingegen nicht gewährleisten, dass eine Wohnsitzregelung den rechtlichen Vorgaben an die integrationspolitische Begründung einer solchen Maßnahme gerecht wird. Vgl. BT-Drs. 18/8883, S. 4. Gleiches gilt nach Ansicht der Kammer im Hinblick auf eine Einordnung der – für den Gesetzgeber wesentlichen – Integrationskriterien als lediglich ermessenslenkend. Vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 45; so auch VG Köln, Urteil vom 14. November 2017, a.a.O.. Weder der Wortlaut, noch der Normzweck oder eine systematische Betrachtung sprechen nach Ansicht der Kammer angesichts des Vorstehenden dafür, dass die Integrationskriterien – wie vom Beklagten vertreten – lediglich bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind. a.A. VG Aachen, Beschluss vom 14. November 2017, a.a.O.. Die Behörde hat eine Prognoseentscheidung, vgl. BT-Drs. 18/8615, S. 45, dahingehend zu treffen, ob infolge der beabsichtigten Wohnsitzzuweisung die nachhaltige Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gefördert wird, indem – als wesentliche integrationsfördernde Kriterien – die Wohnraumversorgung, der Erwerb von Deutschkenntnissen und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtert werden. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist allerdings angesichts bestehender Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Kriterien auf keine idealtypische Erfüllung aller bezeichneten Kriterien abzustellen. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 14. November 2017, a.a.O.. Davon ausgehend stößt es auf keine Bedenken seitens der Kammer, dass die Bezirksregierung B2. sich bei der zu treffenden Prognoseentscheidung in Fällen, in denen der betroffene Ausländer im Zeitpunkt der Zuweisung in einer Gemeinde im Gebiet des Beklagten seinen tatsächlichen Wohnsitz unterhält, dort nicht in einer Landeseinrichtung untergebracht ist und zudem nicht verpflichtet ist, seinen Wohnsitz in einem anderen Bundesland zu nehmen, von § 5 Abs. 4 AWoV leiten lässt. Nach dieser Norm soll der betroffene Ausländer der Gemeinde, in welcher er bereits seinen tatsächlichen Wohnsitz unterhält, zugewiesen werden. Dem liegt zugrunde, dass durch einen Verbleib in der Gemeinde, in der der betroffene Ausländer bereits seit dem Asylverfahren wohnhaft ist, regelmäßig – und vorbehaltlich konkreter im Einzelfall entgegengestehender Anhaltspunkte – im Vergleich zu anderen Orten innerhalb des Landesgebietes, die der Betroffene entweder wegen einer abweichenden Zuweisungsentscheidung oder aber aufgrund eigener Entscheidung bewohnen könnte, die Wohnraumversorgung, der Erwerb von Deutschkenntnissen und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtert wird. Denn es ist regelmäßig davon auszugehen, dass der betroffene Ausländer nach seiner Verteilung im Asylverfahren zwischenzeitlich angemessenen Wohnraum bezogen hat und einen Sprach- bzw. Integrationskurs besucht (hat) bzw. jedenfalls besuchen kann. Im Übrigen bestehen auch keine generellen Einwände gegen die Annahme, dass im Gebiet des Beklagten flächendeckend Ausbildungs- und Arbeitsplätze zumindest in zumutbarer Entfernung von den Orten der Zuweisung im Asylverfahren zur Verfügung stehen. Vgl. auch VG Köln, Urteil vom 14. November 2017, a.a.O.. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass aufgrund im Einzelfall zu berücksichtigender Umstände eine abweichende Prognoseentscheidung hinsichtlich der in § 12a Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AufenthG bezeichneten wesentlichen integrationsfördernden Kriterien im Falle der Kläger hätte getroffen werden müssen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere wird die Rechtmäßigkeit der getroffenen Prognoseentscheidung nicht durchgreifend durch das Vorbringen der Kläger zu den konkreten Integrationsumständen in X. in Frage gestellt. Dies betrifft vor allem ihren Vortrag, angemessener Wohnraum habe in X. tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden und stehe auch weiterhin nicht zur Verfügung. Die Kammer hat bereits keine Bedenken dagegen, dass es sich bei der von den Kläger zunächst bewohnten, von der Kommune zur Verfügung gestellten Unterkunft ‚F. X1. um angemessenen Wohnraum i.S.d. § 12a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG handelt. Dem steht nicht entgegen, dass die Unterkunft – wie von den Klägern vorgetragen – zentrumsfern gelegen sei, da nach den Erkenntnissen des erkennenden Gerichtes jedenfalls ein Bürgerbus verkehrt und die Kläger das etwa 7 bis 8 km entfernte Ortszentrum X2. im Übrigen auch mit dem Fahrrad erreichen können. Abgesehen davon ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass den Klägern, die zu keiner Zeit verpflichtet waren, gerade die gemeindeeigene Unterkunft ‚F. X1. 3‘ zu nutzen, anderer Wohnraum in X. nicht zur Verfügung gestanden hat bzw. zur Verfügung steht. Nach den Angaben des Beklagten, die zu bezweifeln das Gericht keinen Anlass hat, sind jedenfalls andere auf Grundlage von § 12a Abs. 3 AufenthG der Gemeinde X. zugewiesene Personen, die ursprünglich ihren Wohnsitz in der Unterkunft ‚F. X1. hatten, zwischenzeitlich im Gemeindegebiet umgezogen. Hiernach stellt sich die getroffene Prognoseentscheidung des Beklagten, angemessener Wohnraum stehe in X. zur Verfügung, nicht als fehlerhaft dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass den Klägern entgegen der Prognose des Beklagten der Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse i.S.d. § 12a Abs. 3 Nr. 2 AufenthG, etwa an der Volkshochschule T3. mit Standorten in T3. , X. , M. , N. und C1. T4. , nicht möglich (gewesen) ist. Der Vertretbarkeit der getroffenen Prognoseentscheidung steht auch nicht entgegen, dass die Kläger nach ihrem Vortrag nunmehr in I. erste Integrationsschritte gemacht haben. Dass eine erfolgreiche Integration grundsätzlich auch in anderen Kommunen im Landesgebiet möglich ist, führt ersichtlich nicht zu dem Rückschluss, dass eine solche im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides in X. nicht möglich gewesen wäre. Im Übrigen dürften nachträglich, nach Erlass des angefochtenen Bescheides eingetretene Umstände die Rechtmäßigkeit der streitigen Wohnsitzzuweisung nicht berühren, da sie nach der gesetzlichen Systematik (§ 12a Abs. 5 AufenthG) bei der Prüfung eines Antrages auf Änderung der Zuweisung zu berücksichtigen sind. Weitergehend ist nicht ersichtlich, dass die Bezirksregierung B2. das ihr nach § 12a Abs. 3 AufenthG zustehende Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat, indem sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Aus der fehlenden Begründung der Wohnsitzverpflichtung kann hier nicht auf einen Ermessensnichtgebrauch geschlossen werden. Denn eine Begründungspflicht entfällt, wenn die Richtung der Ermessensbetätigung durch eine ermessenslenkende Vorschrift vorgegeben ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Juni 1997 - 3 C 22.96 -, m.w.N., juris. Eine solche ist mit § 5 Abs. 4 AWoV gegeben. Diese Vorschrift soll die Behörde nicht nur bei der zu treffenden Prognoseentscheidung, sondern auch bei der Ausübung ihres Ermessens leiten. Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. November 2017, a.a.O.; jedenfalls angedeutet: VG B2. , Beschluss vom 09. Februar, a.a.O.. Im Falle einer ermessenlenkenden Vorschrift liegt ein rechtsfehlerhafter Gebrauch des Ermessens allerdings dann vor, wenn im Einzelfall außergewöhnliche Umstände bekannt geworden oder erkennbar sind, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, gleichwohl von der Behörde nicht erwogen worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1997, a.a.O.. Derartige außergewöhnliche Umstände sind nach den obigen Ausführungen im vorliegenden Fall weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch für humanitäre Gründe oder gewichtige integrationsrelevante Umstände – abseits der bereits tatbestandlichen wesentlichen integrationsfördernden Kriterien nach § 12a Abs. 3 Nr. bis 3 AufenthG –, die auch nach § 5 Abs. 6 AWoV bei der Zuweisung angemessen zu berücksichtigen sind. Die getroffene Ermessensentscheidung ist auch nicht deswegen fehlerhaft, weil der Beklagte – nach Ansicht der Kläger – fiskalische Interessen in seine Entscheidung einbezogen habe. Der Beklagte hat im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens lediglich auf die Möglichkeit einer Aufhebung/Änderung der Wohnsitzzuweisung nach § 12a Abs. 5 AufenthG u.a. bei Nachweis einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.d. § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG hingewiesen. Diese Regelung beruht jedoch nicht auf fiskalischen Interessen, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass einerseits die Ausübung einer derartigen Tätigkeit bereits eine hinreichende Integrationsleistung belegt, und andererseits im Rahmen ihrer weiteren Ausübung auch mit einer weitergehenden Integration zu rechnen ist. In dieser Konstellation geht der Gesetzgeber – zu Recht – davon aus, dass es keiner zusätzlichen Wohnsitzverpflichtung zur Integrationsförderung bedarf. Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass es von der Auferlegung der Wohnsitzverpflichtung für die Zeit von drei Jahren ab Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ausgeht (vgl. § 12a Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht gegeben.