Urteil
8 K 4413/17
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 08. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidium Stuttgart vom 23. März 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Verpflichtung, ihren Wohnsitz in Stuttgart zu nehmen. 2 Der 28-jährige Kläger Ziffer 1, seine 22-jährige Ehefrau, die Klägerin Ziffer 2, und ihre beiden dreijährigen Söhne, die Kläger Ziffer 3 und 4, sind syrische Staatsangehörige. Sie reisten im August 2015 nach Deutschland ein und beantragten Asyl. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 11.10.2016 (Kläger Ziffer 1) bzw. 13.10.2016 (Kläger Ziffer 2 bis 4) erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zu. Am 23.11.2016 wurde dem Kläger Ziffer 1 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilt, befristet bis zum 22.11.2019. Die Kläger Ziffer 2 bis 4 sind nach dem Vorbringen des Kläger-Vertreters ebenfalls im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen. 3 Mit Zuweisungsentscheidung vom 10.12.2015 waren die Kläger vom Regierungspräsidium Karlsruhe auf Grundlage des § 50 Abs. 4 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 4 Abs. 2 FlüAG der unteren Aufnahmebehörde beim Stadtkreis Stuttgart zur vorläufigen Unterbringung zugeteilt worden. Mit Verfügung vom 17.10.2016 (Kläger Ziffer 1) bzw. 25.10.2016 (Kläger Ziffer 2 bis 4) verpflichtete die Beklagte die Kläger auf Grundlage des § 12a Abs. 2 AufenthG, ab sofort bis zur Verfügung der endgültigen Wohnsitzauflage, längstens jedoch bis 12.04.2017 ihren Wohnsitz in Stuttgart zu nehmen. Gleichzeitig erhielten die Kläger Gelegenheit, sich zur Anordnung einer Wohnsitzverpflichtung (nach § 12a Abs. 3 AufenthG) zu äußern. Am 24.10.2016 bzw. 07.11.2016 erhoben die Kläger Widerspruch. Der Kläger-Vertreter führte im Wesentlichen aus, dass die Kläger als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention mit der Wohnsitzauflage in ihrer Freiheit beschränkt würden und in Stuttgart Wohnsitz nehmen sollten, wo der Wohnungsmangel blühe und Flüchtlinge kaum Wohnungen bekämen, zumindest keine bezahlbaren. Hinzu komme, dass es sich bei den Klägern um eine Familie mit zwei Kleinkindern handele. Desweiteren lebe der Bruder der Klägerin Ziffer 2 in S. in Bayern, woraus sich ebenfalls die Rechtswidrigkeit der Wohnsitzauflage ergebe. 4 Mit Bescheid vom 08.11.2016 verpflichtete die Beklagte die Kläger gemäß § 12a Abs. 3 AufenthG, ab sofort bis 11.10.2019 ihren Wohnsitz in Stuttgart zu nehmen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Nach § 12a Abs. 1 AufenthG seien die Kläger verpflichtet, ihren Wohnsitz in Baden-Württemberg zu nehmen. Gemäß § 12a Abs. 3 AufenthG könnten Sie darüber hinaus verpflichtet werden, ihren Wohnsitz an einem bestimmten Ort innerhalb des Landes zu nehmen. Voraussetzung hierfür sei, dass die Wohnsitzverpflichtung der Förderung einer nachhaltigen Integration nicht entgegenstehe. Bereits während des Aufenthalts eingeleitete, erfolgsversprechende Integrationsschritte sollten bewahrt werden. In Baden-Württemberg seien die in § 12a AufenthG maßgeblichen Kriterien für eine nachhaltige Integration wie die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Sprache, Integrationsmöglichkeiten in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und eine reguläre Wohnunterbringung außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung oder einer anderen vorübergehenden Unterkunft grundsätzlich landesweit erfüllt. Um eine gerechte Verteilung innerhalb des Landes zu erreichen und außerdem während des Aufenthalts eingeleitete, erfolgsversprechende Integrationsschritte zu bewahren, erfolge die Anordnung von Wohnsitzauflagen nach § 12a Abs. 3 AufenthG auf Grundlage der getroffenen Zuteilung bzw. der Zuteilungsquoten nach dem FlüAG und der dazugehörigen Durchführungsverordnung (DVO FlüAG). Bei der Zuteilung sei außer den Kriterien für eine nachhaltige Integration insbesondere auch der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren minderjährigen ledigen Kindern Rechnung zu tragen. Die von den Klägern vorgetragenen Gründe hätten nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden können. Die Wohnsitzauflage führe nicht zu einer Beeinträchtigung des grundrechtlich geschützten Familienlebens. Es sei kein Grund für eine Zusammenführung der Familie mit den in Bayern lebenden Verwandten vorgetragen worden, der so bedeutend sei, dass er die Vorschriften zur Sicherstellung ihrer Integration im Bundesgebiet überwiegen könnte. Auch die Situation des Wohnungsmarktes in Stuttgart begründe per se kein Absehen von der Wohnsitzverpflichtung, da durch sie unter anderem gerade eine lokale Überbelastung des Wohnungsmarktes durch eine hohe Zahl von zuziehenden zu integrierenden Personen verhindert werden solle. 5 Am 17.11.2016 erhoben die Kläger Widersprüche gegen die Verfügung vom 08.11.2016. Ergänzend trug der Kläger-Vertreter zur Begründung vor, dass die Verfügung auch deshalb rechtswidrig sei, weil sie gegen Art. 26 Genfer Konvention und gegen Art. 1 und Art. 2 GG verstoße. Desweiteren sei die Verfügung zumindest ermessensfehlerhaft, weil eine Einschränkung auf die Stadt Stuttgart nicht der Integration diene. Zur Metropolregion Stuttgart gehöre der gesamte Ballungsraum Stuttgart. Dieser biete im Gegensatz zur Stadt Stuttgart mehr Wohnraum und insgesamt auch mehr Arbeitsplätze, über die eine Integration im Wesentlichen erfolge. Unter dem 07.12.2016 trug der Kläger-Vertreter weiter vor, die Wohnsitzauflage bezogen auf die Stadt Stuttgart die Integration nicht fördere, sondern sie verhindere. Die Stadt Stuttgart habe keine ausreichenden Sozialwohnungen, weshalb davon auszugehen sei, dass die Kläger in Obdachlosenunterkünfte eingewiesen werden müssten. Solche Unterkünfte müssten nur vorübergehend Schutz vor den Unannehmlichkeiten des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Dies habe mit der Forderung nach Integration nichts zu tun. 6 Unter dem 01.02.2017 teilte die Amtsleiterin des Amts für öffentliche Ordnung der Beklagten dem Kläger-Vertreter im Rahmen der Beantwortung einer Dienstaufsichtsbeschwerde mit, dass § 12a AufenthG und die vorläufigen Anwendungshinweise des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg vom 05.09.2016 die Wohnsitzverpflichtung für die Kläger in Stuttgart für 3 Jahre ab Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorsehe. Es seien keine Gründe ersichtlich, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2017 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche vom 17.11.2016 gegen die Verfügung vom 08.11.2016 zurück. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium ergänzend aus: § 12a Abs. 3 AufenthG stehe im Ermessen der Ausländerbehörde, so dass bei der Entscheidung über die Wohnsitzverpflichtung auch die persönliche Situation des Ausländers berücksichtigt werden müsse. Soweit die Kläger vorgetragen hätten, dass sie nur schwer Arbeit und angemessenen Wohnraum finden könnten, könne dies nicht zu einem Absehen von der Wohnsitzverpflichtung führen. Wenn die Kläger ihren Wohnsitz selbst wählen und in die unmittelbare Nähe von Freunden oder Familie ziehen würden, müsse davon ausgegangen werden, dass der Erwerb der deutschen Sprache auf negative Art und Weise beeinflusst werde, da sie sich vermutlich mit ihrer Muttersprache verständigen würden. Die Aussage, dass die Kläger in Stuttgart nur schwer Arbeit finden könnten, könne nicht bestätigt werden, da es gerade im Raum Stuttgart, einer der wirtschaftsstärksten Regionen Deutschlands, sehr viele Arbeitgeber gebe. Die Aussage, dass die Kläger in Stuttgart nur schwer Individualwohnraum finden könnten, möge zutreffen. Es sei grundsätzlich schwerer geworden, Individualwohnraum zu finden. Da bei den Klägern die Wohnsitzauflage für Stuttgart erst am 08.11.2016 ergangen sei, könne noch nicht gesagt werden, dass sie schon seit einer angemessenen oder erforderlich langen Zeit nach einer Wohnung suchen würden. Da die Kläger aber auch nicht vorgetragen hätten, schon Absagen für Wohnungen erhalten zu haben, könne ihre pauschale Aussage, dass Wohnraum schwer zu finden sei, nicht zu einem Verzicht auf die Wohnsitzauflage oder zu deren Änderung führen. 8 Am 29.03.2017 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verwies der Kläger-Vertreter auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Ergänzend führte er aus, dass die Kläger jetzt noch als Flüchtlinge in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen würden (… Straße …). Dies sei der Beweis dafür, dass die Wohnsitzverpflichtung, gerade weil es keinen Wohnraum für Flüchtlinge in Stuttgart gebe, ermessensfehlerhaft sei. Das Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft sei integrationsschädlich. Gerade von den Flüchtlingen in dieser Unterkunft seien vor kurzem gewalttätige Auseinandersetzungen ausgegangen. Die Kläger seien in dieser Unterkunft ihres Lebens nicht mehr sicher. Da eine Versorgung mit angemessenem Wohnraum in Stuttgart nicht möglich sei, käme deshalb allenfalls eine Beschränkung auf die Metropolregion in Betracht, also einschließlich aller umliegenden Landkreise. 9 Nachdem die Beklagte unter dem 26.04.2018/01.06.2018 auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt hatte, dass die Kläger seit 03.11.2017 zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in der … Straße … in Stuttgart-… untergebracht seien, wobei es sich dabei um einen Systembau handele, in dem die Familie zwei Zimmer bewohne und die Sanitär- und Küchenräume gemeinschaftlich genutzt würden, teilte der Kläger-Vertreter mit, dass die Zimmer so klein seien, dass ein Wohnen für die Familie (mit insgesamt drei Kindern) in dieser Unterkunft unzumutbar sei. Vom Jobcenter, das auch die Miete von 1.559,36 EUR bezahle, sei der Kläger Ziffer 1 verpflichtet worden, vom 11.05.2018 bis 10.11.2018 an einem „Wohnungscoaching“ teilzunehmen, so dass er deshalb keine Arbeit aufnehmen könne. 10 Die Kläger beantragen bei sachdienlicher Auslegung (§ 88 VwGO), 11 den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.03.2017 aufzuheben. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führte sie aus: Privatwohnraum in Stuttgart zu finden, sei auf Grund der angespannten Wohnungssituation, die aber für den gesamten Großraum Stuttgart gelte, durchaus schwierig, nach ihrer Erfahrung allerdings keineswegs unmöglich. Es lägen zahlreiche Zu- und Umzugsanträge vor. Die Kläger seien weiterhin voll im Leistungsbezug nach dem SGB II. 15 Mit Beschluss vom 28.08.2018 hat das Gericht den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Kläger-Vertreters abgelehnt. Auf die Beschwerde des Kläger-Vertreters hat der VGH Baden-Württemberg den Beschluss mit Beschluss vom 02.10.2018 - 11 S 1999/18 - geändert und den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt. 16 Mit Schreiben vom 12.02.2019 hat der Kläger-Vertreter und mit Schreiben vom 14.02.2019 die Beklagte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akte der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die angefochtene Verfügung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.03.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Gemäß § 12a Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 AsylG anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 AufenthG erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht. Gemäß § 12a Abs. 3 kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum (1.), sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (2.) und unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (3.) erleichtert werden kann. 21 Nach diesen Maßgaben erweist sich die den Klägern auf Grundlage des § 12a Abs. 3 AufenthG auferlegte Verpflichtung, ihren Wohnsitz in Stuttgart zu nehmen, als rechtswidrig. An seiner noch im Prozesskostenhilfeverfahren geäußerten gegenteiligen - vorläufigen - Bewertung der Sach- und Rechtslage hält das Gericht nicht mehr fest. 22 Nach der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen gegen die Regelung in § 12a Abs. 3 AufenthG in verfassungs-, völker- oder europarechtlicher Hinsicht allerdings keine Bedenken (vgl. u.a. VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2018 - 10 K 1190/17 -; VG Köln, Urteil vom 14.11.2017 - 5 K 2255/17 -; VG Aachen, Beschluss vom 14.11.2017 - 8 L 989/17 - jeweils in juris, m.w.N.). Dem schließt sich die erkennende Kammer an. 23 Die angefochtenen Wohnsitzverpflichtungen sind jedoch materiell rechtswidrig. Die Kläger, denen mit Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.10.2016 bzw. 13.10.2016, mithin nach dem in § 12a Abs. 7 AufenthG festgesetzten Stichtag (01.01.2016), die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, werden zwar vom persönlichen Anwendungsbereich des § 12a Abs. 3 AufenthG erfasst, da sie der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegen und weder bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch danach einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.d. § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, einer Ausbildung oder einem Studium nachgegangen sind. Die Wohnsitzverpflichtung wurde auch innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen. Entgegen der noch im Prozesskostenhilfeverfahren vertretenen vorläufigen Rechtsauffassung geht die Kammer nunmehr aber davon aus, dass bereits der Tatbestand des § 12a Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt ist. 24 Soweit § 12a Abs. 3 AufenthG auf die Erleichterung der Versorgung des Ausländers mit angemessenem Wohnraum, des Erwerbs hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abstellt, handelt es sich nach Ansicht der Kammer um tatbestandliche Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, um das eingeräumte Ermessen zu eröffnen (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 12a AufenthG, Rdnr. 33; vgl. ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2018 - 10 K 1190/17 - juris, m.w.N.; so wohl auch OVG NRW, vgl. obiter dictum im Urteil vom 04.09.2018 - 18 A 256/18 - juris, Rdnr. 45 ff.). Im Übrigen spricht auch bereits der Wortlaut der Norm für diese Auslegung. Denn danach kann die Wohnsitzverpflichtung ergehen, „wenn dadurch“ die Integrationskriterien der Nummern 1 bis 3 erleichtert werden können. Diese Verwendung eines Konditionalsatzes kann nicht anders verstanden werden, als dass die Bedingungen - hier die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 - erfüllt sein müssen, um das behördliche Handeln zu ermöglichen (und das Ermessen zu eröffnen). Die gleichzeitige Berücksichtigung der Integrationskriterien Wohnraum, Deutschkenntnisse und Arbeitsmarkt gewährleistet eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine Wohnsitzregelung die nachhaltige Integration des Betroffenen erleichtert. Eine nur alternative Berücksichtigung der angeführten Kriterien würde hingegen nicht gewährleisten, dass eine Wohnsitzregelung den rechtlichen Vorgaben an die integrationspolitische Begründung einer solchen Maßnahme gerecht wird. Die Behörde hat eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob infolge der beabsichtigten Wohnsitzzuweisung die nachhaltige Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gefördert wird, indem - als wesentliche integrationsfördernde Kriterien - die Wohnraumversorgung, der Erwerb von Deutschkenntnissen und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtert werden. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist allerdings angesichts bestehender Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Kriterien auf keine idealtypische Erfüllung aller bezeichneten Kriterien abzustellen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2018 - 10 K 1190/17 - juris, m.w.N.), was allerdings nicht bedeutet, dass die Behörde auf tatbestandlicher Ebene ein - gerichtlich nicht zu überprüfender - Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Kriterien zukommen würde (so aber wohl Maor in BeckOK, Ausländerrecht, § 12a AufenthG, Rdnr. 24). Weiterhin bedeutet „kumulativ“, dass nicht etwa ein negativer Aspekt durch eine besonders positive Bedingung gewissermaßen kompensiert werden darf (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 12a AufenthG, Rdnr. 33). 25 Gemessen an diesen Vorgaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Verpflichtung, den Wohnsitz in Stuttgart zu nehmen, die nachhaltige Integration der Kläger in die hiesigen Lebensverhältnisse gefördert werden würde. Denn insoweit fehlt es an einem Nachweis dafür, dass durch diese Verpflichtung die Wohnraumversorgung der Kläger - prognostisch - erleichtert werden könnte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 12a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Versorgung mit „angemessenem“ Wohnraum“ voraussetzt. Der Wohnraum darf mithin nicht lediglich „ausreichend“ im Sinne des § 2 Abs. 4 AufenthG sein (vgl. Maor in BeckOK, Ausländerrecht, § 12a AufenthG, Rdnr. 25), sondern erfordert, bereits nach seinem Wortlaut aber auch nach der Intention des Gesetzes, eine Unterkunft, die den Belangen von anerkannten Flüchtlingen, die nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert werden sollen, gerecht wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass für die Kläger in Stuttgart derartiger Wohnraum vorhanden bzw. erreichbar sein könnte. 26 Soweit die Beklagte - entsprechend den Vorgaben in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Innenministeriums zu § 12a AufenthG vom 05.09.2016 (Az.: 4-1310/182; vgl. unter III.) - davon ausgeht, dass in Baden-Württemberg nicht nur die in § 12a AufenthG maßgeblichen Kriterien für eine nachhaltige Integration wie die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Sprache und die Integrationsmöglichkeiten in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, sondern auch eine „reguläre Wohnunterbringung“ außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung oder einer anderen vorübergehenden Unterkunft grundsätzlich landesweit erfüllt sind, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. 27 Zur Versorgung mit Wohnraum muss die Behörde jedenfalls dann konkretisierende Angaben machen, wenn der Betroffene bislang keinen angemessenen Wohnraum finden konnte und es auch sonst nicht offenkundig ist, dass gerade in dem zugewiesenen Gebiet ausreichend bezahlbarer Wohnraum für anerkannte Flüchtlinge zur Verfügung steht (vgl. VG München, Beschluss vom 08.03.2018 - M 24 S 17.2758 -, juris). Die Kläger waren bis Anfang November 2017 in einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge untergebracht. Seitdem sind sie zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in einen Systembau (Container) eingewiesen, in dem sie als Familie mit (mindestens) zwei minderjährigen Kindern zwei Zimmer bewohnen und sich die Sanitär- und Küchenräume mit anderen Flüchtlingsfamilien teilen. Die Unterbringung in vorübergehenden Unterkünften stellt aber keine Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar, sondern wird im Gegenteil als per se integrationshemmend angesehen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.02.2018 - 3 K 5977/17 - unter Verweis auf die amtliche Begründung zu § 12a Abs. 2 AufenthG). Dies gilt nach Auffassung der Kammer gleichermaßen für die Unterbringung in einem Containersystembau, da es sich auch hierbei allenfalls um eine vorübergehende Unterbringung handeln kann, zumal wenn sich, wie vorliegend, eine Familie mit Kleinkindern die Sanitär- und Küchenräume mit anderen Flüchtlingsfamilien teilen muss. Ein Übergang in „reguläre“ Wohnverhältnisse ist den Klägern bislang nicht gelungen und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich dies bei einer Aufrechterhaltung einer Wohnsitzverpflichtung in Stuttgart ändern könnte. Es ist gerichtsbekannt, dass die Wohnraumsituation in Stuttgart mehr als angespannt ist und es insbesondere auch an Sozialwohnungen fehlt (vgl. https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.10-fakten-zur-wohnungsnot-in-. stuttgart-das-sind-die-ursachen-fuer-den-wohnungsmangel.7b5bc74f-49e2-4d2f-8e8a-9f989f4c4db7.html vom 21.08.2018, wonach 4.300 Haushalte auf der städtischen Warteliste für eine Sozialwohnung stehen und die Wartezeit mehrere Jahre beträgt; vgl. https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.kritik-an-stuttgarts-ob-fritz-kuhn-jaehrlich-3000-neue-wohnungen-noetig.69f67c89-9604-4adb-84e4-0fd84d9ac4d9.html vom 15.02.2019 : Laut Klaus Lang, Vorsitzender des Stuttgarter Haus- und Grundbesitzervereins schiebe man schon jetzt „eine Bugwelle“ von über 13.000 fehlenden Einheiten vor sich her. Besonders Sozialwohnungen fehlten an allen Ecken und Enden). Auf die allgemeinkundig schwierige Wohnungsmarktlage in Stuttgart hat im Übrigen auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 02.10.2018 - 11 S 1999/18 - hingewiesen. Weshalb unter Berücksichtigung dieser Wohnungsmarktlage eine Verpflichtung der Kläger zur Wohnsitznahme in Stuttgart ihrer angemessenen Wohnraumversorgung dienen könnte, hat die Beklagte nicht dargelegt. Soweit die Kammer in ihrem Prozesskostenhilfebeschluss noch die Auffassung vertreten hat, dass es insoweit Sache der Kläger sei, Nachweise dafür vorzulegen, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, angemessenen Wohnraum zu finden, wird hieran nicht festgehalten, nachdem der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 02.10.2018 - 11 S 1999/18 - zutreffend dargelegt hat, dass diese Anforderung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Anforderungen der Vorschrift steht. Dem schließt sich die Kammer an. Soweit die Beklagte die Wohnsitzverpflichtung weiter damit begründet, dass die massive Zuwanderung von Ausländern die Kommunen bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum vor erhebliche Schwierigkeiten stelle und eine gleichmäßige Verteilung von nach Deutschland eingereisten Ausländern deshalb unerlässlich sei, sowie dass auch die Situation des Wohnungsmarktes in Stuttgart per se kein Absehen von der Wohnsitzverpflichtung begründe, da durch sie unter anderem gerade eine lokale Überbelastung des Wohnungsmarktes durch eine hohe Zahl von zuziehenden zu integrierenden Personen verhindert werden solle, gehen diese Überlegungen an den Vorgaben des § 12a Abs. 3 AufenthG vorbei. Zwar trifft es zu, dass durch die Anordnung von Wohnsitzauflagen auf Grundlage der getroffenen Zuteilung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung eine gerechte Verteilung von Flüchtlingen innerhalb des Landes erreicht werden kann. Dies ist jedoch eine im Rahmen des § 12a Abs. 3 AufenthG nicht entscheidungserhebliche Frage. 28 Eine Erleichterung der Versorgung mit angemessenem Wohnraum durch die Wohnsitzverpflichtung kann deshalb im Falle der Kläger nicht angenommen werden. Da damit eine der in § 12a Abs. 3 AufenthG geforderten Kriterien gänzlich fehlt und dieser negative Aspekt nicht durch eine besonders positive Bedingung kompensiert werden kann, erweist sich die streitgegenständliche Verfügung bereits aus diesem Grund als rechtswidrig. Auf die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, kommt es damit nicht mehr an. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 30 Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, da die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 02.10.2018 - 11 S 1999/18 - Bezug genommen. Eine obergerichtliche Klärung der in dem Beschluss aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen ist bislang nicht erfolgt. Gründe 18 Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). 19 Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die angefochtene Verfügung der Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.03.2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 20 Gemäß § 12a Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne von § 3 Absatz 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigter im Sinne von § 4 Absatz 1 AsylG anerkannt worden ist oder dem nach § 22, § 23 oder § 25 Absatz 3 AufenthG erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, für den Zeitraum von drei Jahren ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in dem Land seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) zu nehmen, in das er zur Durchführung seines Asylverfahrens oder im Rahmen seines Aufnahmeverfahrens zugewiesen worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer, sein Ehegatte, eingetragener Lebenspartner oder minderjähriges Kind eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnimmt oder aufgenommen hat, durch die diese Person mindestens über ein Einkommen in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson verfügt, oder eine Berufsausbildung aufnimmt oder aufgenommen hat oder in einem Studien- oder Ausbildungsverhältnis steht. Gemäß § 12a Abs. 3 kann ein Ausländer, der der Verpflichtung nach Absatz 1 unterliegt, zur Förderung seiner nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von sechs Monaten nach Anerkennung oder erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet werden, längstens bis zum Ablauf der nach Absatz 1 geltenden Frist, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Ort zu nehmen, wenn dadurch seine Versorgung mit angemessenem Wohnraum (1.), sein Erwerb hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (2.) und unter Berücksichtigung der örtlichen Lage am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (3.) erleichtert werden kann. 21 Nach diesen Maßgaben erweist sich die den Klägern auf Grundlage des § 12a Abs. 3 AufenthG auferlegte Verpflichtung, ihren Wohnsitz in Stuttgart zu nehmen, als rechtswidrig. An seiner noch im Prozesskostenhilfeverfahren geäußerten gegenteiligen - vorläufigen - Bewertung der Sach- und Rechtslage hält das Gericht nicht mehr fest. 22 Nach der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen gegen die Regelung in § 12a Abs. 3 AufenthG in verfassungs-, völker- oder europarechtlicher Hinsicht allerdings keine Bedenken (vgl. u.a. VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2018 - 10 K 1190/17 -; VG Köln, Urteil vom 14.11.2017 - 5 K 2255/17 -; VG Aachen, Beschluss vom 14.11.2017 - 8 L 989/17 - jeweils in juris, m.w.N.). Dem schließt sich die erkennende Kammer an. 23 Die angefochtenen Wohnsitzverpflichtungen sind jedoch materiell rechtswidrig. Die Kläger, denen mit Bescheiden des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.10.2016 bzw. 13.10.2016, mithin nach dem in § 12a Abs. 7 AufenthG festgesetzten Stichtag (01.01.2016), die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, werden zwar vom persönlichen Anwendungsbereich des § 12a Abs. 3 AufenthG erfasst, da sie der Verpflichtung nach § 12a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegen und weder bei Erlass der angefochtenen Bescheide noch danach einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung i.S.d. § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, einer Ausbildung oder einem Studium nachgegangen sind. Die Wohnsitzverpflichtung wurde auch innerhalb der Sechs-Monats-Frist nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erlassen. Entgegen der noch im Prozesskostenhilfeverfahren vertretenen vorläufigen Rechtsauffassung geht die Kammer nunmehr aber davon aus, dass bereits der Tatbestand des § 12a Abs. 3 AufenthG nicht erfüllt ist. 24 Soweit § 12a Abs. 3 AufenthG auf die Erleichterung der Versorgung des Ausländers mit angemessenem Wohnraum, des Erwerbs hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit abstellt, handelt es sich nach Ansicht der Kammer um tatbestandliche Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, um das eingeräumte Ermessen zu eröffnen (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 12a AufenthG, Rdnr. 33; vgl. ebenso VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2018 - 10 K 1190/17 - juris, m.w.N.; so wohl auch OVG NRW, vgl. obiter dictum im Urteil vom 04.09.2018 - 18 A 256/18 - juris, Rdnr. 45 ff.). Im Übrigen spricht auch bereits der Wortlaut der Norm für diese Auslegung. Denn danach kann die Wohnsitzverpflichtung ergehen, „wenn dadurch“ die Integrationskriterien der Nummern 1 bis 3 erleichtert werden können. Diese Verwendung eines Konditionalsatzes kann nicht anders verstanden werden, als dass die Bedingungen - hier die Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 - erfüllt sein müssen, um das behördliche Handeln zu ermöglichen (und das Ermessen zu eröffnen). Die gleichzeitige Berücksichtigung der Integrationskriterien Wohnraum, Deutschkenntnisse und Arbeitsmarkt gewährleistet eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine Wohnsitzregelung die nachhaltige Integration des Betroffenen erleichtert. Eine nur alternative Berücksichtigung der angeführten Kriterien würde hingegen nicht gewährleisten, dass eine Wohnsitzregelung den rechtlichen Vorgaben an die integrationspolitische Begründung einer solchen Maßnahme gerecht wird. Die Behörde hat eine Prognoseentscheidung dahingehend zu treffen, ob infolge der beabsichtigten Wohnsitzzuweisung die nachhaltige Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gefördert wird, indem - als wesentliche integrationsfördernde Kriterien - die Wohnraumversorgung, der Erwerb von Deutschkenntnissen und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erleichtert werden. Bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ist allerdings angesichts bestehender Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Kriterien auf keine idealtypische Erfüllung aller bezeichneten Kriterien abzustellen (vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 16.05.2018 - 10 K 1190/17 - juris, m.w.N.), was allerdings nicht bedeutet, dass die Behörde auf tatbestandlicher Ebene ein - gerichtlich nicht zu überprüfender - Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Kriterien zukommen würde (so aber wohl Maor in BeckOK, Ausländerrecht, § 12a AufenthG, Rdnr. 24). Weiterhin bedeutet „kumulativ“, dass nicht etwa ein negativer Aspekt durch eine besonders positive Bedingung gewissermaßen kompensiert werden darf (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 12a AufenthG, Rdnr. 33). 25 Gemessen an diesen Vorgaben kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Verpflichtung, den Wohnsitz in Stuttgart zu nehmen, die nachhaltige Integration der Kläger in die hiesigen Lebensverhältnisse gefördert werden würde. Denn insoweit fehlt es an einem Nachweis dafür, dass durch diese Verpflichtung die Wohnraumversorgung der Kläger - prognostisch - erleichtert werden könnte. Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 12a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG die Versorgung mit „angemessenem“ Wohnraum“ voraussetzt. Der Wohnraum darf mithin nicht lediglich „ausreichend“ im Sinne des § 2 Abs. 4 AufenthG sein (vgl. Maor in BeckOK, Ausländerrecht, § 12a AufenthG, Rdnr. 25), sondern erfordert, bereits nach seinem Wortlaut aber auch nach der Intention des Gesetzes, eine Unterkunft, die den Belangen von anerkannten Flüchtlingen, die nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert werden sollen, gerecht wird. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass für die Kläger in Stuttgart derartiger Wohnraum vorhanden bzw. erreichbar sein könnte. 26 Soweit die Beklagte - entsprechend den Vorgaben in den Vorläufigen Anwendungshinweisen des Innenministeriums zu § 12a AufenthG vom 05.09.2016 (Az.: 4-1310/182; vgl. unter III.) - davon ausgeht, dass in Baden-Württemberg nicht nur die in § 12a AufenthG maßgeblichen Kriterien für eine nachhaltige Integration wie die Möglichkeit des Erwerbs der deutschen Sprache und die Integrationsmöglichkeiten in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, sondern auch eine „reguläre Wohnunterbringung“ außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung oder einer anderen vorübergehenden Unterkunft grundsätzlich landesweit erfüllt sind, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. 27 Zur Versorgung mit Wohnraum muss die Behörde jedenfalls dann konkretisierende Angaben machen, wenn der Betroffene bislang keinen angemessenen Wohnraum finden konnte und es auch sonst nicht offenkundig ist, dass gerade in dem zugewiesenen Gebiet ausreichend bezahlbarer Wohnraum für anerkannte Flüchtlinge zur Verfügung steht (vgl. VG München, Beschluss vom 08.03.2018 - M 24 S 17.2758 -, juris). Die Kläger waren bis Anfang November 2017 in einer Gemeinschaftsunterkunft für Flüchtlinge untergebracht. Seitdem sind sie zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in einen Systembau (Container) eingewiesen, in dem sie als Familie mit (mindestens) zwei minderjährigen Kindern zwei Zimmer bewohnen und sich die Sanitär- und Küchenräume mit anderen Flüchtlingsfamilien teilen. Die Unterbringung in vorübergehenden Unterkünften stellt aber keine Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar, sondern wird im Gegenteil als per se integrationshemmend angesehen (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.02.2018 - 3 K 5977/17 - unter Verweis auf die amtliche Begründung zu § 12a Abs. 2 AufenthG). Dies gilt nach Auffassung der Kammer gleichermaßen für die Unterbringung in einem Containersystembau, da es sich auch hierbei allenfalls um eine vorübergehende Unterbringung handeln kann, zumal wenn sich, wie vorliegend, eine Familie mit Kleinkindern die Sanitär- und Küchenräume mit anderen Flüchtlingsfamilien teilen muss. Ein Übergang in „reguläre“ Wohnverhältnisse ist den Klägern bislang nicht gelungen und es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich dies bei einer Aufrechterhaltung einer Wohnsitzverpflichtung in Stuttgart ändern könnte. Es ist gerichtsbekannt, dass die Wohnraumsituation in Stuttgart mehr als angespannt ist und es insbesondere auch an Sozialwohnungen fehlt (vgl. https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.10-fakten-zur-wohnungsnot-in-. stuttgart-das-sind-die-ursachen-fuer-den-wohnungsmangel.7b5bc74f-49e2-4d2f-8e8a-9f989f4c4db7.html vom 21.08.2018, wonach 4.300 Haushalte auf der städtischen Warteliste für eine Sozialwohnung stehen und die Wartezeit mehrere Jahre beträgt; vgl. https://www.stuttgarter-nachrichten.de/inhalt.kritik-an-stuttgarts-ob-fritz-kuhn-jaehrlich-3000-neue-wohnungen-noetig.69f67c89-9604-4adb-84e4-0fd84d9ac4d9.html vom 15.02.2019 : Laut Klaus Lang, Vorsitzender des Stuttgarter Haus- und Grundbesitzervereins schiebe man schon jetzt „eine Bugwelle“ von über 13.000 fehlenden Einheiten vor sich her. Besonders Sozialwohnungen fehlten an allen Ecken und Enden). Auf die allgemeinkundig schwierige Wohnungsmarktlage in Stuttgart hat im Übrigen auch der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 02.10.2018 - 11 S 1999/18 - hingewiesen. Weshalb unter Berücksichtigung dieser Wohnungsmarktlage eine Verpflichtung der Kläger zur Wohnsitznahme in Stuttgart ihrer angemessenen Wohnraumversorgung dienen könnte, hat die Beklagte nicht dargelegt. Soweit die Kammer in ihrem Prozesskostenhilfebeschluss noch die Auffassung vertreten hat, dass es insoweit Sache der Kläger sei, Nachweise dafür vorzulegen, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, angemessenen Wohnraum zu finden, wird hieran nicht festgehalten, nachdem der VGH Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 02.10.2018 - 11 S 1999/18 - zutreffend dargelegt hat, dass diese Anforderung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit den Anforderungen der Vorschrift steht. Dem schließt sich die Kammer an. Soweit die Beklagte die Wohnsitzverpflichtung weiter damit begründet, dass die massive Zuwanderung von Ausländern die Kommunen bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum vor erhebliche Schwierigkeiten stelle und eine gleichmäßige Verteilung von nach Deutschland eingereisten Ausländern deshalb unerlässlich sei, sowie dass auch die Situation des Wohnungsmarktes in Stuttgart per se kein Absehen von der Wohnsitzverpflichtung begründe, da durch sie unter anderem gerade eine lokale Überbelastung des Wohnungsmarktes durch eine hohe Zahl von zuziehenden zu integrierenden Personen verhindert werden solle, gehen diese Überlegungen an den Vorgaben des § 12a Abs. 3 AufenthG vorbei. Zwar trifft es zu, dass durch die Anordnung von Wohnsitzauflagen auf Grundlage der getroffenen Zuteilung nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz und der dazugehörigen Durchführungsverordnung eine gerechte Verteilung von Flüchtlingen innerhalb des Landes erreicht werden kann. Dies ist jedoch eine im Rahmen des § 12a Abs. 3 AufenthG nicht entscheidungserhebliche Frage. 28 Eine Erleichterung der Versorgung mit angemessenem Wohnraum durch die Wohnsitzverpflichtung kann deshalb im Falle der Kläger nicht angenommen werden. Da damit eine der in § 12a Abs. 3 AufenthG geforderten Kriterien gänzlich fehlt und dieser negative Aspekt nicht durch eine besonders positive Bedingung kompensiert werden kann, erweist sich die streitgegenständliche Verfügung bereits aus diesem Grund als rechtswidrig. Auf die Frage, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, kommt es damit nicht mehr an. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht sieht entsprechend § 167 Abs. 2 VwGO davon ab, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 30 Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, da die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 02.10.2018 - 11 S 1999/18 - Bezug genommen. Eine obergerichtliche Klärung der in dem Beschluss aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen ist bislang nicht erfolgt.