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Beschluss

12 L 746/18

Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAR:2018:0619.12L746.18.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 12 K 1398/18 geführte Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00. März 0000 aufschiebende Wirkung hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt.

Der Streitwert wird auf N01 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die unter dem Aktenzeichen 12 K 1398/18 geführte Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00. März 0000 aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber trägt. Der Streitwert wird auf N01 EUR festgesetzt. Gründe : Der einstweilige Rechtsschutzantrag hat Erfolg. Der Antrag gerichtet auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der unter dem Aktenzeichen 12 K 1398/18 geführten Klage ist analog § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da der Antragsgegner ausweislich seiner Ausführungen in dem zum Hauptsacheverfahren eingereichten Schriftsatz vom 00. April 0000 – entgegen der Auffassung des Antragstellers – von einer sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 00. März 0000 ausgeht. Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet. Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 00. März 0000 hat gemäß § 80 Abs. 1 i.V.m. § 80a VwGO aufschiebende Wirkung. Diese ist auch nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2 VwGO entfallen. Die Fallgruppen einer sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 VwGO sind ersichtlich nicht einschlägig. Des Weiteren liegt aber auch kein Fall der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO vor. Weder ist die sofortige Vollziehung in dem mit der Anfechtungsklage 12 K 1398/18 angegriffenen Bescheid vom 00. März 0000 selbst angeordnet worden, noch wirkt die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Antragsgegners vom 0. September 0000 in der Weise fort, dass hierdurch auch der Bescheid vom 00. März 0000 der sofortigen Vollziehung unterläge. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfaltet eine Klage aufgrund behördlicher Anordnung der sofortigen Vollziehung entgegen dem in § 80 Abs. 1 VwGO niedergelegten Grundsatz des Suspensiveffekts einer Klage ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung. Dieser Ausnahmefall bedarf einer im Einzelfall von der Behörde anzustellenden Abwägung zwischen Vollziehbarkeits- und Aussetzungsinteresse. Diese Voraussetzung wird nach außen durch das Erfordernis in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zur gesonderten Begründung einer Vollziehungsanordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dokumentiert. Hierdurch soll die Behörde dazu veranlasst werden, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges im konkreten Einzelfall besonders sorgfältig zu prüfen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 18. November 2014 - 16 B 1282/14 -, juris, Rn. 3, und vom 8. November 2011 - 1 B 829/11 -, juris, Rn. 9, m.w.N. Diesem Erfordernis einer im Einzelfall anzustellenden Abwägung zwischen Vollziehbarkeits- und Aussetzungsinteresse genügt es jedoch nicht, wenn die Abwägung zugunsten des öffentlichen Vollziehungsinteresses, die den Antragsgegner zur Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 0. September 0000 veranlasst hatte, ohne Weiteres, insbesondere ohne Prüfung, ob vergleichbare Interessenlagen überhaupt (noch) vorliegen, auf die mit Bescheid vom 00. März 0000 geregelte Fallkonstellation übertragen wird. Eine derartige nach dem Willen des Antragsgegners bestehende Fortwirkung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die Vollziehbarkeit des nunmehr ergangenen Bescheides läuft der Regel-Ausnahme-Regelung des Suspensiveffekts einer Klage in § 80 Abs. 1 und 2 VwGO zuwider. Die Anordnung vom 0. September 0000 betraf die Plangenehmigung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen vom 0. Juli 0000. Zwar wurden in dem in der Hauptsache angegriffenen Bescheid vom 00. März 0000 nunmehr Auflagen, mit denen die Plangenehmigung erst am 0. Dezember 0000 ergänzt worden war, wieder aufgehoben. Die Aufhebung der Auflagen erfolgte jedoch im Rahmen des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Bei dem hiernach ergangenen Bescheid vom 00. März 0000 handelt es sich indes um einen eigenständigen Verwaltungsakt mit gesondert zu beurteilender Vollziehbarkeit. Dementsprechend hätte es einer erneuten, mit Blick auf die nunmehr vorliegende Fallkonstellation anzustellenden Prüfung des Verhältnisses von Vollziehbarkeits- zu Aussetzungsinteresse bedurft, um einen Ausnahmefall nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bejahen zu können. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. Einer Entscheidung des Hilfsantrages gerichtet auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage bedarf es nach Vorstehendem nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 analog, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Höhe der Hälfte des in der Hauptsache anzusetzenden Auffangstreitwerts von N02 EUR. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg; Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster; Postanschrift: Postfach 6309, 48033 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. J. Z. G.