Urteil
1 K 9744/17
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2019:0227.1K9744.17.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger gibt an, am 14. April 1984 in Teheran/Iran geboren worden und iranischer Staatsangehöriger zu sein. Er reiste erstmals am 18. Juni 2000 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 21. Juni 2000 einen Asylantrag bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Als Personalien gab er damals an, S. B. zu heißen, am 12. Juni 1983 in Chanegin/Irak geboren worden und irakischer Staatsangehöriger zu sein. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 12. Juli 2000 abgelehnt. Der Kläger reiste in die Niederlande und beantragte dort unter den Aliaspersonalien K. N. B1. , geb. 14. April 1984 in Ganaakin/Irak, irakischer Staatsangehöriger, Asyl. Am 19. November 2001 wurde der Kläger aus den Niederlanden zurück nach Deutschland überstellt. Der Kläger beantragte bei dem Bundesamt am 9. Januar 2002 die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärte im September 2002, dass der Kläger richtig T. S1. heiße, am 14. April 1984 in Teheran/Iran geboren worden und iranischer Staatsangehöriger sei. Der Folgeantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 14. Juli 2003 abgelehnt. Auf den erneuten Folgeantrag des Klägers vom 8. Februar 2007 stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 unter Abänderung des Bescheides vom 14. Juli 2003 fest, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich des Iran vorlag. In dem Bescheid sind neben den zuvor genannten noch weitere Aliaspersonalien des Klägers aufgeführt. Am 24. November 2008 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis und am 9. Februar 2017 eine Niederlassungserlaubnis erteilt. Er ist im Besitz eines Reiseausweises für Ausländer, wobei in dem Dokument vermerkt ist, dass die Personaldaten auf den eigenen Angaben des Klägers beruhen. Erstmals mit Schreiben vom 19. September 2013 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nur unter Beibringung etwaiger Nachweise über seine Identität möglich sei. Der Kläger beantragte am 11. Mai 2017 bei der Beklagten die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter den hier genannten Personalien. Identitätsdokumente zu seiner Person konnte der Kläger nicht vorlegen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 21. April 2017 ließ er vortragen: Die Frage der Identität des Klägers sei bereits im Rahmen des bei der Beklagten geführten aufenthaltsrechtlichen Verfahrens Gegenstand gewesen. Damals habe der Kläger eine eidesstattliche Versicherung abgegeben (vom 19. September 2016 sowie notariell bestätigt am 13. Oktober 2016), aus der hervorgeht, warum er nicht in der Lage sei, iranische Identitätsdokumente zu erhalten. Dies gelte entsprechend im vorliegenden Verfahren, so dass die Vorlage eines iranischen Passes nicht verlangt werden könne. Mit Schreiben vom 12. September 2017 hörte die Beklagte den Kläger wegen der beabsichtigten Ablehnung des Einbürgerungsantrags an und gab Gelegenheit zur Stellungnahme, die der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. September 2017 wahrnahm. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband mit Bescheid vom 24. November 2017, der dem Kläger am 29. November 2017 zugestellt wurde, ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass eine Einbürgerung nicht erfolgen könne, weil die Identität des Klägers nach wie vor nicht geklärt sei. Hiergegen hat der Kläger am 7. Dezember 2017 die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er einen mit „eidesstattliche Versicherung“ überschriebenen Text vom 10. April 2018 und die notarielle Beglaubigung seiner Unterschrift vom selben Tag sowie eine eidesstattliche Versicherung der Frau G1. O. E. , geb. 20.09.1981, vorlegt und weiter geltend macht: Hinsichtlich seiner erfolglosen Bemühungen zur Klärung seiner Identität liege ein von ihm nicht zu vertretender Härtefall vor. Daher werde die Einbürgerung auch ohne Vorlage eines iranischen Reisepasses stattfinden können und müssen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. November 2017 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt die Beklagte Bezug auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte, insbesondere des Terminsprotokolls, sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Zwingende Voraussetzung einer Anspruchseinbürgerung nach dieser Vorschrift ist, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt ist und feststeht. Zwar hat dieses Erfordernis in § 10 Abs. 1 StAG keine ausdrückliche Erwähnung gefunden. Die Klärung offener Identitätsfragen ist jedoch notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Die Angaben zur Person bilden gleichsam die Basis für alle weiteren Ermittlungen. Auf der Grundlage der angegebenen Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) werden alle weiteren Anfragen bei in- und ausländischen Behörden durchgeführt. Nur wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, kann nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen oder ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Die Identitätsprüfung stellt damit nicht nur einen unverzichtbaren Teil der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG vorgesehenen Statusprüfung dar. Sie bildet auch eine notwendige Voraussetzung der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 11 StAG vorgesehenen Sicherheitsüberprüfung. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, juris, Rn. 12. Einer Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren steht nicht entgegen, dass diese bereits regelmäßig im aufenthaltsrechtlichen Erlaubnisverfahren zu prüfen ist. So haben Identitätsfeststellungen der Ausländerbehörden auch keine Bindungswirkung für das nachfolgende Einbürgerungsverfahren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, juris, Rn. 14. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen begründete Zweifel an der Identität einer Person, wenn geeignete Dokumente zum Nachweis der Identität fehlen oder wenn gefälschte Urkunden vorgelegt werden. Im Hinblick auf ihren Prüfauftrag nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie § 11 StAG dürfen sich die Einbürgerungsbehörden grundsätzlich nicht mit den Angaben des Einbürgerungsbewerbers zu dessen Person begnügen, sondern sie müssen regelmäßig die Vorlage eines Ausweises oder anderer Identitätsnachweise des Einbürgerungsbewerbers verlangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27/10 –, juris. Der Einbürgerungsbewerber trägt – selbst dann, wenn die Beschaffung erforderlicher Identitätsnachweise aufgrund der Situation im Herkunftsstaat unmöglich oder unzumutbar ist – die materielle Beweislast für den Nachweis seiner Identität. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 21. September 2018 – 19 E 729/17 –, juris, Rn. 3; OVG Niedersachsen, Urteil vom 3. Mai 2018 – 13 LB 107/16 –, juris, Rn. 58. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Identität des Klägers nicht geklärt. Er hat geeignete Dokumente, aus denen sich die von ihm behauptete Identität ergeben würde, nicht vorgelegt. Als ungeeignet sind insoweit die vom Kläger selbst erstellten Schreiben, die von ihm als „eidesstattliche Versicherungen“ bezeichnet worden sind, anzusehen. Zunächst beruhen die vorgelegten Schreiben letztlich auf den eigenen Angaben des Klägers, so dass sich die Einbürgerungsbehörde damit grundsätzlich – und so auch im vorliegenden Fall – nicht begnügen darf. Hiervon ist vorliegend eine Ausnahme schon deshalb nicht zuzulassen, weil der Kläger seit seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet im Juni 2000 jedenfalls bis September 2002 gegenüber den Behörden sowohl im Bundesgebiet als auch in den Niederlanden mehrere verschiedene Aliaspersonalien benutzt hat. Damit bestehen begründete Zweifel an den nun von ihm verwendeten Personalien, die sich naturgemäß nicht durch eine bloße Behauptung seinerseits ausräumen lassen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst in einem Schriftsatz seiner vormaligen Rechtsanwälte vom 15. Oktober 2014 gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten erklärt hatte, er stehe vor dem Problem nicht zu wissen, wer seine Eltern seien und vom wem er abstamme. Die bestehende Ungewissheit und die trotz Erfüllung etwaiger Mitwirkungspflichten für ihn bestehende Unmöglichkeit, einen Identitätsnachweis zu erbringen, geht dabei zu seinen Lasten. Überdies sind eidesstattliche Versicherungen keine amtlichen Dokumente und genügen schon deshalb nicht für den erforderlichen Identitätsnachweis. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart, Urteil vom 14. Februar 2017 – 11 K 5514/16 -, juris, Rn. 24. Zwar ist die eidesstattliche Versicherung gemäß § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) als Mittel zur Glaubhaftmachung bestimmter Tatsachen zugelassen. Vorliegend ist die bloße Glaubhaftmachung der Identität des Klägers allerdings schon nicht ausreichend. Vielmehr muss diese – wie oben dargestellt – als zwingende Voraussetzung für die Einbürgerung geklärt sein und feststehen, d.h. sie muss bewiesen werden. Diesen Beweis hat der Kläger vorliegend nicht erbracht. Vor diesem Hintergrund vermag auch die eidesstattliche Versicherung der Frau G1. O. E. vom 14. Januar 2019 den geforderten Identitätsnachweis nicht zu erbringen. Die Erklärung ist zudem widersprüchlich, weil Frau E. darin von dem Kläger als ihrem „Bruder“ sowie von den gemeinsamen „Eltern“ spricht, obwohl bereits im Oktober 2014 mittels DNA-Tests festgestellt worden war, dass es sich bei ihr und dem Kläger nicht um leibliche Geschwister handelt. Die Identität des Klägers ist auch nicht in einem vorangegangenen Verfahren verbindlich festgestellt worden. Der vom Bundesamt ausgestellte Bescheid vom 10. Oktober 2008 über die Feststellung eines Abschiebungsverbots entfaltet nur insoweit Bindungswirkung, als darin zugunsten des Klägers das Vorliegen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich des Iran festgestellt worden ist. Der von der Ausländerbehörde der Beklagten ausgestellten Niederlassungserlaubnis kommt nur insoweit Tatbestandswirkung zu, als damit die Rechtmäßigkeit des dauerhaften Aufenthalts des Klägers begründet wird. Auch der Reiseausweis für Ausländer, der dem Kläger zuletzt am 17. Oktober 2016 von der Ausländerbehörde der Beklagten erteilt worden ist, besitzt keine Bindungswirkung hinsichtlich seiner dort angegebenen Personalien. In dem Dokument ist der Vermerk enthalten, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Klägers beruhen. Damit ist die Funktion des Reiseausweises als Legitimationspapier aufgehoben. Vgl. insoweit allgemein: BVerwG, Urteil vom 17. März 2004 – 1 C 1/03 – in juris. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Einbürgerungsantrag gemäß § 8 StAG besteht ebenfalls nicht. Kommt eine Einbürgerung des Klägers nach § 10 StAG mangels hinreichender Klärung der Identität nicht in Betracht, scheidet auch eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 StAG aus, weil im Hinblick auf die Klärung und Feststellung der Identität des Einbürgerungsbewerbers bei Ermessenseinbürgerungen vergleichbare Anforderungen bestehen. Vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 3. Mai 2018 – 13 LB 107/16 –, juris, Rn. 82. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO. Die Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung ab, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Fischer Ferner hat die Einzelrichterin am selben Tage beschlossen: Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) entsprechend der ständigen Rechtsprechung der Kammer in Höhe des zweifachen Auffangwertes auf 10.000,00 EUR festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten beim Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde kann schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745), und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) eingereicht werden. G.